131. Verordnung: 3. Durchführungsverordnung zum Verbotsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 29 des Verfassungsgesetzes
vom 8. Mai 1945, St. G. Bl. Nr. 13, über das Verbot
der NSDAP (Verbotsgesetz) und des § 3
des Verfassungsgesetzes vom 15. August 1945,
St. G. Bl. Nr. 127, über die Änderung und Ergänzung
des Verbotsgesetzes vom 8. Mai 1945,
St. G. Bl. Nr. 13 (Verbotsgesetznovelle), wird
verordnet
Abschnitt I (zu § 14 des Verbotsgesetzes).
§ 1. (1) Die auf Grund des § 14 des Verbotsgesetzes
erfolgte Entlassung ist von der Dienstbehörde
(dem Dienstgeber) des öffentlichen Bediensteten
auszusprechen.
(2) Diese Mitteilung erfolgt bei Personen, die
in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
stehen, durch einen dieses Verhältnis berührenden
Verwaltungsbescheid, bei Personen, die in einem
Vertragsverhältnis stehen, durch eine nach den
Grundsätzen des Privatrechtes zu beurteilende
Verständigung des Dienstgebers.
§ 2. (1) Bei der Entlassung ist festzustellen,
daß das Dienstverhältnis mit dem 6. Juni 1945
sein Ende gefunden hat.
(2) Die Bezüge des Entlassenen sind von der
Dienstbehörde (dem Dienstgeber) sogleich einzustellen.
Der Entlassene hat aus seinem Dienstverhältnis
keinen Anspruch auf Ruhegenuß oder
Abfertigung und seine Angehörigen haben aus
diesem Dienstverhältnis keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß.
Die Bestimmungen des § 98 des
Gesetzes vom 25. Jänner 1914, R. G. Bl. Nr. 15
(Dienstpragmatik), können dem Sinne nach angewendet
werden.
§ 3. Jeder Fall der Entlassung nach § 14 des
Verbotsgesetzes und jede eine solche Entlassung
abändernde Maßnahme (Bescheid, Urteil, Rücknahme
der Entlassung) ist der Staatskanzlei anzuzeigen.
§ 4. Die Entlassung bildet ein Hindernis für
die Aufnahme in den öffentlichen Dienst.
Abschnitt II (zu § 15 des Verbotsgesetzes).
§ 5. Bei der Entziehung der Berechtigung zur
Ausübung eines Gewerbes, das Verläßlichkeit voraussetzt,
ist die Bestimmung des § 139, Abs. (1),
der Gewerbeordnung (in der Fassung des Art. I
des Gesetzes vom 5. Februar 1907, R. G. Bl.
Nr. 26) sinngemäß anzuwenden. Auf die in den
§§ 10 bis 12 des Verbotsgesetzes genannten Personen
finden alle Bestimmungen der Gewerbeordnung,
die von einer Verurteilung wegen eines
Verbrechens sprechen [insbesondere die §§ 5, 98,
Abs. (2), und 139, Abs. (2) bis (5) in ihrer gegenwärtig
geltenden Fassung] Anwendung.
§ 6. Von Verurteilungen wegen eines Verbrechens
nach §§ 10, 11 oder 12 des Verbotsgesetzes
haben die Gerichte außer den ihnen nach
anderen Vorschriften obliegenden Benachrichtigungen
auch das Staatsamt für Inneres sowie diejenigen
Staatsämter zu verständigen, welche nach
ihrem Wirkungsbereich für die Herbeiführung
des Rechtszustandes zu sorgen haben, der den
Bestimmungen des § 15 des Gesetzes entspricht.
Abschnitt III (zu § 17 des Verbotsgesetzes).
§ 7. Als Funktionäre im Sinne des § 17 des
Verbotsgesetzes sind anzusehen
a) Parteimitglieder oder Parteianwärter, die als
politische Leiter vom Zellenleiter oder
Gleichgestellten aufwärts tätig waren;
b) Mitglieder der SA, des NSKK und des
NSFK, die als Führer vom Untersturmführer
oder Gleichgestellten aufwärts tätig
waren.
Abschnitt IV (zu § 18 des Verbotsgesetzes).
§ 8. Soweit an Stelle von Zwangsarbeitsanstalten
nach § 18 des Verbotsgesetzes Arbeitshäuser
getreten sind, kann die Anhaltung in
diesen durchgeführt werden.
Abschnitt V (zu § 19 des Verbotsgesetzes).
§ 9„ Ansuchen um Eintragungen in die öffentlichen
Bücher auf Grund rechtsgeschäftlicher Verfügungen
dürfen von den Gerichten nur bewilligt
werden, wenn die Bestätigung einer Bezirksverwaltungsbehörde,
einer Landeshauptmannschaft
(Wiener Magistrat) oder des Staatsamtes
für Inneres darüber vorliegt, daß der Gesuchsteller
nicht zu den in § 17 des Verbotsgesetzes
aufgezählten Personen gehört.
Abschnitt VI (zu § 20 des Verbotsgesetzes).
§ 10. (1) Öffentlichen Bediensteten, die zwischen
dem 13. März 1938 und dem 27. April 1945 in
das Dienstverhältnis aufgenommen worden sind,
ist dann, wenn auf sie die Bestimmungen des
§ 20 des Verbotsgesetzes Anwendung finden,
bekanntzugeben, daß ihre Anstellung widerrufen
ist. § 2, Abs. (2), 1. Satz, dieser Verordnung ist
anzuwenden.
(2) Auf die Bekanntgabe des Widerrufes finden
die Vorschriften des § 1 dieser Verordnung über
die Feststellung der Entlassung dem Sinne nach
Anwendung.
(3) Personen, auf die Abs. (1) Anwendung
findet, haben aus dem widerrufenen Dienstverhältnis
keinen Anspruch auf Ruhegenuß, Abfertigung
oder auf Versorgungsgenuß für ihre Hinterbliebenen,
doch kann ihnen in sinngemäßer Anwendung
der Bestimmungen des § 2, Abs. (2),
letzter Satz, eine Abfertigung in der Höhe eines
Monatsbezuges zuerkannt werden.
§ 11. (1) Vorrückungen und Beförderungen, die
zwischen dem 13. März 1938 und dem 27. April
1945 einer der im § 17 des Verbotsgesetzes bezeichneten
Personen über das normale Maß
hinaus zuteil wurden, sind widerrufen.
(2) Ob und inwieweit eine Vorrückung oder
Beförderung über das normale Maß hinausgeht,
ist durch Vergleich mit den Vorrückungs- und
Beförderungsverhältnissen zu beurteilen, die zu
dieser Zeit für die übrigen Bediensteten gleicher
Vorbildung und Verwendung der betreffenden
Dienststellen bei gleichem Arbeitserfolg bestanden
haben. Als Vorrückung und Beförderung über
das normale Maß hinaus sind insbesondere Begünstigungen
auf Grund des Erlasses vom
10. April 1938, G. Bl. f. d. L. Ö. Nr. 78/1938, anzusehen.
(3) Der Widerruf ist dem Bediensteten mit
Verwaltungsbescheid (Erklärung des Dienstgebers)
bekanntzugeben und bewirkt, daß der Bedienstete
so zu behandeln ist, als ob diese Vorrückung
oder Beförderung nicht stattgefunden hätte..
§ 12. Jeder Widerruf einer Anstellung nach
§ 20 des Verbotsgesetzes und jede den Widerruf
abändernde Maßnahme ist der Staatskanzlei anzuzeigen.
Abschnitt VII (zu § 21 des Verbotsgesetzes).
§ 13. Das Verhalten öffentlicher Bediensteter,
die sich im Dienststande befinden oder aus ihrem
Dienstverhältnis Ruhegenüsse empfangen, ferner
der Angehörigen von öffentlichen Bediensteten,
die nach diesen Versorgungsgenüsse beziehen, ist,
wenn auf sie die Bestimmungen des § 21 des
Verbotsgesetzes Anwendung finden, von Sonderkommissionen
dahin zu beurteilen, ob sie nach
ihrer bisherigen Betätigung Gewähr dafür bieten,
daß sie jederzeit rückhaltlos für die unabhängige
Republik Österreich eintreten werden.
§ 14. (1) Sonderkommissionen erster Instanz
werden gebildet
a) bei den Landeshauptmannschaften, in Wien
beim Magistrat der Stadt Wien, für die Bediensteten,
die keiner anderen Kommission
zugewiesen sind;
b) bei den Oberlandesgerichten für die eigenen
Bediensteten und für die bei den Gerichten
und Einrichtungen der Justizverwaltung
verwendeten Bediensteten;
c) bei den Hochschulen für die eigenen Bediensteten;
d) bei den Landesschulräten, in Wien beim
Stadtschulrat, für die Lehrer an Mittel-,
Haupt- und Volksschulen sowie an den
übrigen öffentlichen Lehranstalten;
e) bei den Finanzlandesdirektionen für die
Bediensteten der Finanzverwaltungsbehörden;
f) bei den Post- und Telegraphendirektionen
für die Bediensteten des Post-, Telegraphen-
und Fernsprechwesens;
g) bei den Betriebs-Inspektoraten der Generaldirektion
der österreichischen Staatsbahnen
für die Bediensteten der Staatseisenbahnen
(Bundesbahnen);
h) bei den Kammern für Handel, Gewerbe,
Industrie, Geld- und Kreditwesen für die
eigenen Bediensteten und die Bediensteten
sonstiger kammerzugehöriger Selbstverwaltungen;
i) bei den Landwirtschaftskammern für die
eigenen Bediensteten und die Bediensteten
sonstiger landwirtschaftlicher Selbstverwaltungen;
k) beim Landesarbeitsamt Wien für die
eigenen Bediensteten und die Bediensteten
der übrigen Landesarbeitsämter und der
Arbeitsämter;
l) bei der Finanzlandesdirektion für Wien
und Niederösterreich für die von ihr betreuten
Empfänger von Ruhe- oder Versorgungsgenüssen,
die sich aus einem vor
dem 13. März 1938 beendeten Dienstverhältnis
herleiten;
m) im übrigen, soweit es die Staatskanzlei im
Einvernehmen mit dem beteiligten Staatsamt
anordnet.
(2) Bei der Staatskanzlei und den Staatsämtern
werden Sonderkommissionen für die eigenen Bediensteten
und für die Bediensteten der nachgeordneten
Dienststellen auf Dienstposten der
III. Dienstklasse im Sinne des Gehaltsgesetzes
(in seiner letzten Fassung) oder gleichzuhaltenden
oder höheren Dienstposten gebildet. Die Sonderkommission
bei der Staatskanzlei ist weiters zuständig
für die Bediensteten des Staatsrechnungshofes
und des Verwaltungsgerichtshofes, die
Sonderkommission beim Staatsamt für Inneres
auch für die Bediensteten der staatlichen Polizeibehörden
und für die Gendarmerieangehörigen,
die Sonderkommission beim Staatsamt für Justiz
auch für die Bediensteten des Obersten Gerichtshofes,
die Sonderkommission beim Staatsamt für
Volksaufklärung, für Unterricht und Erziehung
und für Kultusangelegenheiten auch für die Bediensteten
der Verwaltungsstelle der Wiener
Hochschulen sowie die Bediensteten aller dem
Staatsamte unmittelbar unterstehenden nicht
schulmäßigen Institutionen aus Kunst und
Wissenschaft.
(3) Bei der Staatskanzlei wird überdies eine
Sonderoberkommission gebildet.
(4) Die Sonderkommissionen können im Bedarfsfalle
eigene Senate außerhalb ihres Sitzes
bilden.
§ 15. (1) Eine Sonderkommission nach § 14,
Abs. (1), ist nur zuständig, soweit nicht die Zuständigkeit
einer Sonderkommission nach § 14,
Abs. (2), gegeben ist.
(2) Die Zuständigkeit der Sonderkommissionen
richtet sich bei Bediensteten, die am 13. März
1938 in einem österreichischen öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis oder in einem Vertragsverhältnis
zu einem österreichischen öffentlichen
Dienstgeber standen, nach dieser Verwendung,
sonst nach ihrer letzten Verwendung, bei Pensionsparteien
darnach, ob sie am 13. März 1938
schon Pensionsparteien waren und von welcher
Stelle sie betreut wurden.
(3) Für die Bediensteten aufgelassener oder in
Liquidation befindlicher Dienststellen richtet sich
die Zuständigkeit nach der neuen österreichischen
Dienststelle, zu der die Aufgaben der aufgelassenen
oder in Liquidation befindlichen Dienststelle
der Hauptsache nach gehören. Das gleiche
gilt sinngemäß in Fällen der Änderung der Organisation
einer Dienststelle.
(4) Die Sonderoberkommission kann Gruppen
von öffentlichen Bediensteten oder in Zweifelsfällen
oder, wenn sich eine Zuständigkeit anders
nicht bestimmen läßt, auch einzelne Bedienstete
einer Sonderkommission zuweisen.
§ 16. (1) Die Sonderkommissionen bestehen aus
einem Vorsitzenden, seinen Stellvertretern und
aus der erforderlichen Anzahl von Beisitzern. Sie
werden vom zuständigen Staatsamt, die bei den
Landeshauptmannschaften (beim Magistrat der
Stadt Wien) zu bildenden Kommissionen aber
von diesen Behörden dauernd bestellt und
können im Bedarfsfalle ergänzt werden. Vorsitzender
der Sonderoberkommission ist der
Staatskanzler.
(2) Von den Gewerkschaften der öffentlichen
Bediensteten sind Vorschläge für die Bestellung
von Mitgliedern der Sonderkommissionen erster
Instanz aus den Berufsgruppen der zu Beurteilenden,
von den demokratischen Parteien, die
die Provisorische Staatsregierung bilden, Vorschläge
für die Bestellung von Mitgliedern der
Sonderoberkommission einzuholen.
(3) Die Sonderkommissionen erster Instanz verhandeln
und entscheiden in Senaten, die aus dem
Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und zwei
Beisitzern bestehen. In jedem Senate muß der
Vorsitzende oder ein anderes Mitglied rechtskundiger
Verwaltungsbeamter sein oder die Eignung
zum Richteramt haben.
(4) Die Sonderoberkommission verhandelt und
entscheidet in Senaten, die aus dem Vorsitzenden
oder dessen Stellvertreter und vier Beisitzern
bestehen. Dem Senate müssen je ein Beisitzer aus
der Reihe der von jeder demokratischen Partei
vorgeschlagenen Mitglieder, ferner ein Richter
angehören.
(5) Die Zuständigkeit der Senate und ihre Zusammensetzung,
insbesondere auch die Reihenfolge,
in der an Stelle verhinderter Senatsmitglieder
Ersatzmänner in die Senate eintreten, ist
im vorhinein zu bestimmen. Hiebei ist darauf
zu achten, daß den Senaten der Sonderkommissionen
erster Instanz [Abs. (3) und (4)] jedenfalls
ein Beisitzer aus der Reihe der von den Gewerkschaften
der öffentlichen Bediensteten vorgeschlagenen
Kommissionsmitglieder und, wenn
dieser Beisitzer nicht der Berufsgruppe des zu
Beurteilenden angehört, nach Möglichkeit ein
dieser oder einer verwandten Berufsgruppe angehöriges
Kommissionsmitglied als Beisitzer angehört.
(6) Die Mitglieder der Sonderkommissionen
erster Instanz und der Sonderoberkommission
sind in Ausübung ihres Amtes selbständig und
unabhängig. Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich.
(7) Die Erkenntnisse der Sonderkommissionen
erster Instanz und der Sonderoberkommission
können im Verwaltungswege weder aufgehoben
noch abgeändert werden.
§ 17. (1) Die Person, deren Verhalten von der
Sonderkommission erster Instanz geprüft wird,
hat das Recht, sich im Verfahren eines Vertreters
aus der Reihe öffentlicher Bediensteter oder aus
der Reihe der in der Verteidigerliste eingetragenen
Personen zu bedienen.
(2) Ein Vertreter der Dienstbehörde (des
Dienstgebers) nimmt vor der Sonderkommission
erster Instanz die dienstlichen Interessen wahr. Er
ist vor jeder Beschlußfassung zu hören und kann
eine Ergänzung der Untersuchung beantragen.
§ 18. (1) Die Sonderkommission erster Instanz
beschließt nach Anhörung des Vertreters der
Dienstbehörde, ob die Sache zur mündlichen Verhandlung
zu verweisen ist oder nicht. Letzteren
Falles kann die Sonderkommission, wenn sie die
Sache für spruchreif zugunsten des zu Beurteilenden
erachtet und wenn der Vertreter der
Dienstbehörde keinen Antrag auf Entlassung,
Versetzung in den Ruhestand oder Kürzung der
Ruhe(Versorgungs)genüsse oder der Abfertigung
stellt, gleichzeitig in der Sache selbst entscheiden.
(2) Der Tag der mündlichen Verhandlung wird
vom Vorsitzenden des Senates bestimmt. Hiezu
sind der zu Beurteilende und der Vertreter der
Dienstbehörde unter Bekanntgabe der Namen
der Mitglieder und Ersatzmänner des Senates zu
laden. Der zu Beurteilende ist gleichzeitig zu verständigen,
daß die Verhandlung auch in seiner
Abwesenheit durchgeführt werden kann.
(3) Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Beratungen
und Abstimmungen sind geheim. Der
Vertreter der Dienstbehörde und der zu Beurteilende
können sich zu den vorgebrachten Beweismitteln
äußern und Fragen an Zeugen und
Sachverständige stellen. Nach Schluß des Beweisverfahrens
sind sie zu hören; dem zu Beurteilenden
oder seinem Vertreter steht jedenfalls
das letzte Wort zu.
(4) Die Senate fassen alle ihre Beschlüsse mit
Stimmenmehrheit.
(5) Über die mündliche Verhandlung ist eine
Verhandlungsschrift aufzunehmen, die die Namen
der Anwesenden und eine Darstellung der Verhandlung
in den wesentlichen Punkten enthält.
Über Beratungen und Abstimmungen ist eine abgesonderte
Verhandlungsschrift zu führen. Beide
Verhandlungsschriften sind vom Vorsitzenden
und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 19. (1) Im Erkenntnis ist auszusprechen, ob
der zu Beurteilende nach seinem bisherigen Verhalten
Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit
rückhaltlos für die unabhängige Republik Österreich
eintreten werde oder nicht. Wird dies verneint,
so ist gleichzeitig auszusprechen,
a) bei öffentlich-rechtlichen Bediensteten im
Dienststande, ob sie zu entlassen oder, falls
sie Anspruch auf einen Ruhegenuß haben,
ob sie in den Ruhestand zu versetzen sind
und in welchem Ausmaß der Ruhegenuß
(die Abfertigung) zu kürzen ist,
b) bei Empfängern von Ruhe(Versorgungs)-
genüssen aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen,
ob der Ruhe(Versorgungs)-
genuß einzustellen oder zu kürzen ist; hiebei
ist das Ausmaß der Kürzung anzugeben,
c) bei öffentlichen Bediensteten, die in einem
Vertragsverhältnis stehen, ob ihr Dienstvertrag
ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
und ohne Gewährung einer Abfertigung
oder ob er unter Kürzung der Abfertigung
aufzulösen ist; hiebei ist das
Ausmaß der Kürzung anzugeben.
(2) Bei öffentlichen Bediensteten, die in einem
Vertragsverhältnis stehen, das Anspruch auf einen
Ruhegenuß gewährt, sowie bei Empfängern von
Ruhe(Versorgungs)genüssen aus privatrechtlichen
Dienstverhältnissen sind die Bestimmungen des
Abs. (1) sinngemäß anzuwenden.
§ 20. Nach Schluß der mündlichen Verhandlung
ist das Erkenntnis mündlich zu verkünden.
Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses
ist jedenfalls samt den Entscheidungsgründen
ohne Verzug der Dienstbehörde (dem Dienstgeber)
und durch diese auch dem Betroffenen,
ferner dem zuständigen Staatsamt, wenn aber
die Zuständigkeit eines Staatsamtes nicht gegeben
ist, der Staatskanzlei zuzustellen.
§ 21. (1) Gegen das Erkenntnis einer Sonderkommission
erster Instanz kann binnen zwei
Wochen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung
des Erkenntnisses vom Betroffenen,
vom Vertreter der Dienstbehörde (des Dienstgebers)
und vom zuständigen Staatsamt, wenn
aber die Zuständigkeit eines Staatsamtes nicht
gegeben ist, von der Staatskanzlei Berufung
erhoben werden. Die Berufung hat aufschiebende
Wirkung. Sie ist beim Vorsitzenden der Sonderkommission
erster Instanz einzubringen.
(2) Über die Berufung entscheidet die Sonderoberkommission.
(3) Für das Berufungsverfahren gelten sinngemäß
die Bestimmungen der §§ 17 bis 19 dieser
Verordnung.
§ 22. (1) Nach Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses
hat die Dienstbehörde (der Dienstgeber)
sogleich den der Entscheidung der Sonderkommission
entsprechenden Verwaltungsbescheid
zu erlassen (die Verfügung als Dienstgeber zu
treffen).
(2) Hinsichtlich der Entlassung sowie der Versetzung
in den Ruhestand gelten sinngemäß die
Bestimmungen des § 1, Abs. (2), des § 2,
Abs. (2), und der §§ 3 und 4 dieser Verordnung.
§ 23. (1) Die Sonderoberkommission kann eine
durch Erkenntnis einer Sonderkommission erster
Instanz rechtskräftig abgeschlossene Beurteilung
binnen sechs Wochen nach Rechtskraft zur Überprüfung
an sich ziehen.
(2) Für das Überprüfungsverfahren gelten sinngemäß
die Bestimmungen über das Berufungsverfahren.
(3) Das das Überprüfungsverfahren abschließende
Erkenntnis der Sonderoberkommission tritt an
die Stelle des Erkenntnisses der Sonderkommission
erster Instanz.
§ 24. Auf das Verfahren vor den Sonderkommissionen
finden die Bestimmungen der
§§ 105, 106, 109 [Abs. (2) bis (4)], 111, 121, 124
[Abs. (2) und (3)] und 137 bis 143 des Gesetzes
vom 25. Jänner 1914, R.G. Bl. Nr. 15 (Dienstpragmatik),
sinngemäß Anwendung.
Abschnitt VIII (zu § 22 des Verbotsgesetzes).
§ 25. (1) Unterläßt es ein Vermieter, das ihm
zustehende Kündigungsrecht gegen einen nach
§ 17 des Verbotsgesetzes zu behandelnden Mieter
auszuüben, so hat er dies der Ortsgemeinde (in
Wien und in Städten mit eigenem Statut dem
Magistrat) so zeitgerecht anzuzeigen, daß die Gemeinde
noch zum nächsten Kündigungstermin an
Stelle des Vermieters das Kündigungsrecht ausüben
kann. Ebenso hat der Vermieter anzuzeigen,
wenn er im Zweifel ist, ob ein Mieter
nach § 17 des Verbotsgesetzes zu behandeln ist.
(2) Übt die Ortsgemeinde an Stelle des Vermieters
das Kündigungsrecht aus, so hat sie den
Vermieter für alle ihm daraus erwachsenden Unkosten
schadlos zu halten.
(3) Will eine Ortsgemeinde, ausgenommen
Wien und die Städte mit eigenem Statut, das
Kündigungsrecht an Stelle des Vermieters nicht
ausüben, so hat sie dies der zuständigen Verwaltungsbehörde
erster Instanz anzuzeigen.
Abs. (2) findet sinngemäß Anwendung.
Abschnitt IX (zu § 24 des Verbotsgesetzes).
§ 26. Von der Beeidigung der Schöffen in der
Hauptverhandlung an hat das Volksgericht in
der im § 24 des Verbotsgesetzes angeführten
Zusammensetzung alle, auch die außerhalb der
Hauptverhandlung und nach der Urteilsfällung
zu treffenden Entscheidungen zu fällen, soweit
sie nicht nach der Strafprozeßordnung oder
sonstigen Vorschriften dem Vorsitzenden allein
obliegen.
Abschnitt X (zu § 29 des Verbotsgesetzes).
§ 27. (1) Für Wehrmachtsangehörige und
Empfänger von Versorgungsgenüssen nach solchen
Personen wird eine eigene Sonderkommission
bei der Staatskanzlei (Heeresamt) gebildet.
Den Senaten dieser Kommission muß ein rechtskundiger
Verwaltungsbeamter oder eine für das
Richteramt geeignete Person angehören.
(2) Als Wehrmachtsangehörige im Sinne des
Abs. (1) sind alle Berufsmilitärpersonen (Soldaten,
Beamte, Wehrmachtsbeamte) österreichischer
Staatsangehörigkeit anzusehen, die
dem österreichischen Bundesheer (der Heeresverwaltung)
oder in der Zeit vom 13. März 1938
bis 27. April 1945 der deutschen Wehrmacht
(Heer, Kriegsmarine, Luftwaffe) angehört haben
oder aus diesen Dienstverhältnissen im Genusse
eines Ruhebezuges stehen.
(3) Im übrigen finden die Bestimmungen dieser
Verordnung, insbesondere auch § 14, Abs. (4),
sinngemäß Anwendung.