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131. Verordnung: 3. Durchführungsverordnung zum Verbotsgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 131. Verordnung: 3. Durchführungsverordnung zum Verbotsgesetz.

Auf Grund des § 29 des Verfassungsgesetzes

vom 8. Mai 1945, St. G. Bl. Nr. 13, über das Verbot

der NSDAP (Verbotsgesetz) und des § 3

des Verfassungsgesetzes vom 15. August 1945,

St. G. Bl. Nr. 127, über die Änderung und Ergänzung

des Verbotsgesetzes vom 8. Mai 1945,

St. G. Bl. Nr. 13 (Verbotsgesetznovelle), wird

verordnet

Abschnitt I (zu § 14 des Verbotsgesetzes).

§ 1. (1) Die auf Grund des § 14 des Verbotsgesetzes

erfolgte Entlassung ist von der Dienstbehörde

(dem Dienstgeber) des öffentlichen Bediensteten

auszusprechen.

(2) Diese Mitteilung erfolgt bei Personen, die

in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis

stehen, durch einen dieses Verhältnis berührenden

Verwaltungsbescheid, bei Personen, die in einem

Vertragsverhältnis stehen, durch eine nach den

Grundsätzen des Privatrechtes zu beurteilende

Verständigung des Dienstgebers.

§ 2. (1) Bei der Entlassung ist festzustellen,

daß das Dienstverhältnis mit dem 6. Juni 1945

sein Ende gefunden hat.

(2) Die Bezüge des Entlassenen sind von der

Dienstbehörde (dem Dienstgeber) sogleich einzustellen.

Der Entlassene hat aus seinem Dienstverhältnis

keinen Anspruch auf Ruhegenuß oder

Abfertigung und seine Angehörigen haben aus

diesem Dienstverhältnis keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß.

Die Bestimmungen des § 98 des

Gesetzes vom 25. Jänner 1914, R. G. Bl. Nr. 15

(Dienstpragmatik), können dem Sinne nach angewendet

werden.

§ 3. Jeder Fall der Entlassung nach § 14 des

Verbotsgesetzes und jede eine solche Entlassung

abändernde Maßnahme (Bescheid, Urteil, Rücknahme

der Entlassung) ist der Staatskanzlei anzuzeigen.

§ 4. Die Entlassung bildet ein Hindernis für

die Aufnahme in den öffentlichen Dienst.

Abschnitt II (zu § 15 des Verbotsgesetzes).

§ 5. Bei der Entziehung der Berechtigung zur

Ausübung eines Gewerbes, das Verläßlichkeit voraussetzt,

ist die Bestimmung des § 139, Abs. (1),

der Gewerbeordnung (in der Fassung des Art. I

des Gesetzes vom 5. Februar 1907, R. G. Bl.

Nr. 26) sinngemäß anzuwenden. Auf die in den

§§ 10 bis 12 des Verbotsgesetzes genannten Personen

finden alle Bestimmungen der Gewerbeordnung,

die von einer Verurteilung wegen eines

Verbrechens sprechen [insbesondere die §§ 5, 98,

Abs. (2), und 139, Abs. (2) bis (5) in ihrer gegenwärtig

geltenden Fassung] Anwendung.

§ 6. Von Verurteilungen wegen eines Verbrechens

nach §§ 10, 11 oder 12 des Verbotsgesetzes

haben die Gerichte außer den ihnen nach

anderen Vorschriften obliegenden Benachrichtigungen

auch das Staatsamt für Inneres sowie diejenigen

Staatsämter zu verständigen, welche nach

ihrem Wirkungsbereich für die Herbeiführung

des Rechtszustandes zu sorgen haben, der den

Bestimmungen des § 15 des Gesetzes entspricht.

Abschnitt III (zu § 17 des Verbotsgesetzes).

§ 7. Als Funktionäre im Sinne des § 17 des

Verbotsgesetzes sind anzusehen

a) Parteimitglieder oder Parteianwärter, die als

politische Leiter vom Zellenleiter oder

Gleichgestellten aufwärts tätig waren;

b) Mitglieder der SA, des NSKK und des

NSFK, die als Führer vom Untersturmführer

oder Gleichgestellten aufwärts tätig

waren.

Abschnitt IV (zu § 18 des Verbotsgesetzes).

§ 8. Soweit an Stelle von Zwangsarbeitsanstalten

nach § 18 des Verbotsgesetzes Arbeitshäuser

getreten sind, kann die Anhaltung in

diesen durchgeführt werden.

Abschnitt V (zu § 19 des Verbotsgesetzes).

§ 9„ Ansuchen um Eintragungen in die öffentlichen

Bücher auf Grund rechtsgeschäftlicher Verfügungen

dürfen von den Gerichten nur bewilligt

werden, wenn die Bestätigung einer Bezirksverwaltungsbehörde,

einer Landeshauptmannschaft

(Wiener Magistrat) oder des Staatsamtes

für Inneres darüber vorliegt, daß der Gesuchsteller

nicht zu den in § 17 des Verbotsgesetzes

aufgezählten Personen gehört.

Abschnitt VI (zu § 20 des Verbotsgesetzes).

§ 10. (1) Öffentlichen Bediensteten, die zwischen

dem 13. März 1938 und dem 27. April 1945 in

das Dienstverhältnis aufgenommen worden sind,

ist dann, wenn auf sie die Bestimmungen des

§ 20 des Verbotsgesetzes Anwendung finden,

bekanntzugeben, daß ihre Anstellung widerrufen

ist. § 2, Abs. (2), 1. Satz, dieser Verordnung ist

anzuwenden.

(2) Auf die Bekanntgabe des Widerrufes finden

die Vorschriften des § 1 dieser Verordnung über

die Feststellung der Entlassung dem Sinne nach

Anwendung.

(3) Personen, auf die Abs. (1) Anwendung

findet, haben aus dem widerrufenen Dienstverhältnis

keinen Anspruch auf Ruhegenuß, Abfertigung

oder auf Versorgungsgenuß für ihre Hinterbliebenen,

doch kann ihnen in sinngemäßer Anwendung

der Bestimmungen des § 2, Abs. (2),

letzter Satz, eine Abfertigung in der Höhe eines

Monatsbezuges zuerkannt werden.

§ 11. (1) Vorrückungen und Beförderungen, die

zwischen dem 13. März 1938 und dem 27. April

1945 einer der im § 17 des Verbotsgesetzes bezeichneten

Personen über das normale Maß

hinaus zuteil wurden, sind widerrufen.

(2) Ob und inwieweit eine Vorrückung oder

Beförderung über das normale Maß hinausgeht,

ist durch Vergleich mit den Vorrückungs- und

Beförderungsverhältnissen zu beurteilen, die zu

dieser Zeit für die übrigen Bediensteten gleicher

Vorbildung und Verwendung der betreffenden

Dienststellen bei gleichem Arbeitserfolg bestanden

haben. Als Vorrückung und Beförderung über

das normale Maß hinaus sind insbesondere Begünstigungen

auf Grund des Erlasses vom

10. April 1938, G. Bl. f. d. L. Ö. Nr. 78/1938, anzusehen.

(3) Der Widerruf ist dem Bediensteten mit

Verwaltungsbescheid (Erklärung des Dienstgebers)

bekanntzugeben und bewirkt, daß der Bedienstete

so zu behandeln ist, als ob diese Vorrückung

oder Beförderung nicht stattgefunden hätte..

§ 12. Jeder Widerruf einer Anstellung nach

§ 20 des Verbotsgesetzes und jede den Widerruf

abändernde Maßnahme ist der Staatskanzlei anzuzeigen.

Abschnitt VII (zu § 21 des Verbotsgesetzes).

§ 13. Das Verhalten öffentlicher Bediensteter,

die sich im Dienststande befinden oder aus ihrem

Dienstverhältnis Ruhegenüsse empfangen, ferner

der Angehörigen von öffentlichen Bediensteten,

die nach diesen Versorgungsgenüsse beziehen, ist,

wenn auf sie die Bestimmungen des § 21 des

Verbotsgesetzes Anwendung finden, von Sonderkommissionen

dahin zu beurteilen, ob sie nach

ihrer bisherigen Betätigung Gewähr dafür bieten,

daß sie jederzeit rückhaltlos für die unabhängige

Republik Österreich eintreten werden.

§ 14. (1) Sonderkommissionen erster Instanz

werden gebildet

a) bei den Landeshauptmannschaften, in Wien

beim Magistrat der Stadt Wien, für die Bediensteten,

die keiner anderen Kommission

zugewiesen sind;

b) bei den Oberlandesgerichten für die eigenen

Bediensteten und für die bei den Gerichten

und Einrichtungen der Justizverwaltung

verwendeten Bediensteten;

c) bei den Hochschulen für die eigenen Bediensteten;

d) bei den Landesschulräten, in Wien beim

Stadtschulrat, für die Lehrer an Mittel-,

Haupt- und Volksschulen sowie an den

übrigen öffentlichen Lehranstalten;

e) bei den Finanzlandesdirektionen für die

Bediensteten der Finanzverwaltungsbehörden;

f) bei den Post- und Telegraphendirektionen

für die Bediensteten des Post-, Telegraphen-

und Fernsprechwesens;

g) bei den Betriebs-Inspektoraten der Generaldirektion

der österreichischen Staatsbahnen

für die Bediensteten der Staatseisenbahnen

(Bundesbahnen);

h) bei den Kammern für Handel, Gewerbe,

Industrie, Geld- und Kreditwesen für die

eigenen Bediensteten und die Bediensteten

sonstiger kammerzugehöriger Selbstverwaltungen;

i) bei den Landwirtschaftskammern für die

eigenen Bediensteten und die Bediensteten

sonstiger landwirtschaftlicher Selbstverwaltungen;

k) beim Landesarbeitsamt Wien für die

eigenen Bediensteten und die Bediensteten

der übrigen Landesarbeitsämter und der

Arbeitsämter;

l) bei der Finanzlandesdirektion für Wien

und Niederösterreich für die von ihr betreuten

Empfänger von Ruhe- oder Versorgungsgenüssen,

die sich aus einem vor

dem 13. März 1938 beendeten Dienstverhältnis

herleiten;

m) im übrigen, soweit es die Staatskanzlei im

Einvernehmen mit dem beteiligten Staatsamt

anordnet.

(2) Bei der Staatskanzlei und den Staatsämtern

werden Sonderkommissionen für die eigenen Bediensteten

und für die Bediensteten der nachgeordneten

Dienststellen auf Dienstposten der

III. Dienstklasse im Sinne des Gehaltsgesetzes

(in seiner letzten Fassung) oder gleichzuhaltenden

oder höheren Dienstposten gebildet. Die Sonderkommission

bei der Staatskanzlei ist weiters zuständig

für die Bediensteten des Staatsrechnungshofes

und des Verwaltungsgerichtshofes, die

Sonderkommission beim Staatsamt für Inneres

auch für die Bediensteten der staatlichen Polizeibehörden

und für die Gendarmerieangehörigen,

die Sonderkommission beim Staatsamt für Justiz

auch für die Bediensteten des Obersten Gerichtshofes,

die Sonderkommission beim Staatsamt für

Volksaufklärung, für Unterricht und Erziehung

und für Kultusangelegenheiten auch für die Bediensteten

der Verwaltungsstelle der Wiener

Hochschulen sowie die Bediensteten aller dem

Staatsamte unmittelbar unterstehenden nicht

schulmäßigen Institutionen aus Kunst und

Wissenschaft.

(3) Bei der Staatskanzlei wird überdies eine

Sonderoberkommission gebildet.

(4) Die Sonderkommissionen können im Bedarfsfalle

eigene Senate außerhalb ihres Sitzes

bilden.

§ 15. (1) Eine Sonderkommission nach § 14,

Abs. (1), ist nur zuständig, soweit nicht die Zuständigkeit

einer Sonderkommission nach § 14,

Abs. (2), gegeben ist.

(2) Die Zuständigkeit der Sonderkommissionen

richtet sich bei Bediensteten, die am 13. März

1938 in einem österreichischen öffentlich-rechtlichen

Dienstverhältnis oder in einem Vertragsverhältnis

zu einem österreichischen öffentlichen

Dienstgeber standen, nach dieser Verwendung,

sonst nach ihrer letzten Verwendung, bei Pensionsparteien

darnach, ob sie am 13. März 1938

schon Pensionsparteien waren und von welcher

Stelle sie betreut wurden.

(3) Für die Bediensteten aufgelassener oder in

Liquidation befindlicher Dienststellen richtet sich

die Zuständigkeit nach der neuen österreichischen

Dienststelle, zu der die Aufgaben der aufgelassenen

oder in Liquidation befindlichen Dienststelle

der Hauptsache nach gehören. Das gleiche

gilt sinngemäß in Fällen der Änderung der Organisation

einer Dienststelle.

(4) Die Sonderoberkommission kann Gruppen

von öffentlichen Bediensteten oder in Zweifelsfällen

oder, wenn sich eine Zuständigkeit anders

nicht bestimmen läßt, auch einzelne Bedienstete

einer Sonderkommission zuweisen.

§ 16. (1) Die Sonderkommissionen bestehen aus

einem Vorsitzenden, seinen Stellvertretern und

aus der erforderlichen Anzahl von Beisitzern. Sie

werden vom zuständigen Staatsamt, die bei den

Landeshauptmannschaften (beim Magistrat der

Stadt Wien) zu bildenden Kommissionen aber

von diesen Behörden dauernd bestellt und

können im Bedarfsfalle ergänzt werden. Vorsitzender

der Sonderoberkommission ist der

Staatskanzler.

(2) Von den Gewerkschaften der öffentlichen

Bediensteten sind Vorschläge für die Bestellung

von Mitgliedern der Sonderkommissionen erster

Instanz aus den Berufsgruppen der zu Beurteilenden,

von den demokratischen Parteien, die

die Provisorische Staatsregierung bilden, Vorschläge

für die Bestellung von Mitgliedern der

Sonderoberkommission einzuholen.

(3) Die Sonderkommissionen erster Instanz verhandeln

und entscheiden in Senaten, die aus dem

Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und zwei

Beisitzern bestehen. In jedem Senate muß der

Vorsitzende oder ein anderes Mitglied rechtskundiger

Verwaltungsbeamter sein oder die Eignung

zum Richteramt haben.

(4) Die Sonderoberkommission verhandelt und

entscheidet in Senaten, die aus dem Vorsitzenden

oder dessen Stellvertreter und vier Beisitzern

bestehen. Dem Senate müssen je ein Beisitzer aus

der Reihe der von jeder demokratischen Partei

vorgeschlagenen Mitglieder, ferner ein Richter

angehören.

(5) Die Zuständigkeit der Senate und ihre Zusammensetzung,

insbesondere auch die Reihenfolge,

in der an Stelle verhinderter Senatsmitglieder

Ersatzmänner in die Senate eintreten, ist

im vorhinein zu bestimmen. Hiebei ist darauf

zu achten, daß den Senaten der Sonderkommissionen

erster Instanz [Abs. (3) und (4)] jedenfalls

ein Beisitzer aus der Reihe der von den Gewerkschaften

der öffentlichen Bediensteten vorgeschlagenen

Kommissionsmitglieder und, wenn

dieser Beisitzer nicht der Berufsgruppe des zu

Beurteilenden angehört, nach Möglichkeit ein

dieser oder einer verwandten Berufsgruppe angehöriges

Kommissionsmitglied als Beisitzer angehört.

(6) Die Mitglieder der Sonderkommissionen

erster Instanz und der Sonderoberkommission

sind in Ausübung ihres Amtes selbständig und

unabhängig. Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich.

(7) Die Erkenntnisse der Sonderkommissionen

erster Instanz und der Sonderoberkommission

können im Verwaltungswege weder aufgehoben

noch abgeändert werden.

§ 17. (1) Die Person, deren Verhalten von der

Sonderkommission erster Instanz geprüft wird,

hat das Recht, sich im Verfahren eines Vertreters

aus der Reihe öffentlicher Bediensteter oder aus

der Reihe der in der Verteidigerliste eingetragenen

Personen zu bedienen.

(2) Ein Vertreter der Dienstbehörde (des

Dienstgebers) nimmt vor der Sonderkommission

erster Instanz die dienstlichen Interessen wahr. Er

ist vor jeder Beschlußfassung zu hören und kann

eine Ergänzung der Untersuchung beantragen.

§ 18. (1) Die Sonderkommission erster Instanz

beschließt nach Anhörung des Vertreters der

Dienstbehörde, ob die Sache zur mündlichen Verhandlung

zu verweisen ist oder nicht. Letzteren

Falles kann die Sonderkommission, wenn sie die

Sache für spruchreif zugunsten des zu Beurteilenden

erachtet und wenn der Vertreter der

Dienstbehörde keinen Antrag auf Entlassung,

Versetzung in den Ruhestand oder Kürzung der

Ruhe(Versorgungs)genüsse oder der Abfertigung

stellt, gleichzeitig in der Sache selbst entscheiden.

(2) Der Tag der mündlichen Verhandlung wird

vom Vorsitzenden des Senates bestimmt. Hiezu

sind der zu Beurteilende und der Vertreter der

Dienstbehörde unter Bekanntgabe der Namen

der Mitglieder und Ersatzmänner des Senates zu

laden. Der zu Beurteilende ist gleichzeitig zu verständigen,

daß die Verhandlung auch in seiner

Abwesenheit durchgeführt werden kann.

(3) Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Beratungen

und Abstimmungen sind geheim. Der

Vertreter der Dienstbehörde und der zu Beurteilende

können sich zu den vorgebrachten Beweismitteln

äußern und Fragen an Zeugen und

Sachverständige stellen. Nach Schluß des Beweisverfahrens

sind sie zu hören; dem zu Beurteilenden

oder seinem Vertreter steht jedenfalls

das letzte Wort zu.

(4) Die Senate fassen alle ihre Beschlüsse mit

Stimmenmehrheit.

(5) Über die mündliche Verhandlung ist eine

Verhandlungsschrift aufzunehmen, die die Namen

der Anwesenden und eine Darstellung der Verhandlung

in den wesentlichen Punkten enthält.

Über Beratungen und Abstimmungen ist eine abgesonderte

Verhandlungsschrift zu führen. Beide

Verhandlungsschriften sind vom Vorsitzenden

und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 19. (1) Im Erkenntnis ist auszusprechen, ob

der zu Beurteilende nach seinem bisherigen Verhalten

Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit

rückhaltlos für die unabhängige Republik Österreich

eintreten werde oder nicht. Wird dies verneint,

so ist gleichzeitig auszusprechen,

a) bei öffentlich-rechtlichen Bediensteten im

Dienststande, ob sie zu entlassen oder, falls

sie Anspruch auf einen Ruhegenuß haben,

ob sie in den Ruhestand zu versetzen sind

und in welchem Ausmaß der Ruhegenuß

(die Abfertigung) zu kürzen ist,

b) bei Empfängern von Ruhe(Versorgungs)-

genüssen aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen,

ob der Ruhe(Versorgungs)-

genuß einzustellen oder zu kürzen ist; hiebei

ist das Ausmaß der Kürzung anzugeben,

c) bei öffentlichen Bediensteten, die in einem

Vertragsverhältnis stehen, ob ihr Dienstvertrag

ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist

und ohne Gewährung einer Abfertigung

oder ob er unter Kürzung der Abfertigung

aufzulösen ist; hiebei ist das

Ausmaß der Kürzung anzugeben.

(2) Bei öffentlichen Bediensteten, die in einem

Vertragsverhältnis stehen, das Anspruch auf einen

Ruhegenuß gewährt, sowie bei Empfängern von

Ruhe(Versorgungs)genüssen aus privatrechtlichen

Dienstverhältnissen sind die Bestimmungen des

Abs. (1) sinngemäß anzuwenden.

§ 20. Nach Schluß der mündlichen Verhandlung

ist das Erkenntnis mündlich zu verkünden.

Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses

ist jedenfalls samt den Entscheidungsgründen

ohne Verzug der Dienstbehörde (dem Dienstgeber)

und durch diese auch dem Betroffenen,

ferner dem zuständigen Staatsamt, wenn aber

die Zuständigkeit eines Staatsamtes nicht gegeben

ist, der Staatskanzlei zuzustellen.

§ 21. (1) Gegen das Erkenntnis einer Sonderkommission

erster Instanz kann binnen zwei

Wochen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung

des Erkenntnisses vom Betroffenen,

vom Vertreter der Dienstbehörde (des Dienstgebers)

und vom zuständigen Staatsamt, wenn

aber die Zuständigkeit eines Staatsamtes nicht

gegeben ist, von der Staatskanzlei Berufung

erhoben werden. Die Berufung hat aufschiebende

Wirkung. Sie ist beim Vorsitzenden der Sonderkommission

erster Instanz einzubringen.

(2) Über die Berufung entscheidet die Sonderoberkommission.

(3) Für das Berufungsverfahren gelten sinngemäß

die Bestimmungen der §§ 17 bis 19 dieser

Verordnung.

§ 22. (1) Nach Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses

hat die Dienstbehörde (der Dienstgeber)

sogleich den der Entscheidung der Sonderkommission

entsprechenden Verwaltungsbescheid

zu erlassen (die Verfügung als Dienstgeber zu

treffen).

(2) Hinsichtlich der Entlassung sowie der Versetzung

in den Ruhestand gelten sinngemäß die

Bestimmungen des § 1, Abs. (2), des § 2,

Abs. (2), und der §§ 3 und 4 dieser Verordnung.

§ 23. (1) Die Sonderoberkommission kann eine

durch Erkenntnis einer Sonderkommission erster

Instanz rechtskräftig abgeschlossene Beurteilung

binnen sechs Wochen nach Rechtskraft zur Überprüfung

an sich ziehen.

(2) Für das Überprüfungsverfahren gelten sinngemäß

die Bestimmungen über das Berufungsverfahren.

(3) Das das Überprüfungsverfahren abschließende

Erkenntnis der Sonderoberkommission tritt an

die Stelle des Erkenntnisses der Sonderkommission

erster Instanz.

§ 24. Auf das Verfahren vor den Sonderkommissionen

finden die Bestimmungen der

§§ 105, 106, 109 [Abs. (2) bis (4)], 111, 121, 124

[Abs. (2) und (3)] und 137 bis 143 des Gesetzes

vom 25. Jänner 1914, R.G. Bl. Nr. 15 (Dienstpragmatik),

sinngemäß Anwendung.

Abschnitt VIII (zu § 22 des Verbotsgesetzes).

§ 25. (1) Unterläßt es ein Vermieter, das ihm

zustehende Kündigungsrecht gegen einen nach

§ 17 des Verbotsgesetzes zu behandelnden Mieter

auszuüben, so hat er dies der Ortsgemeinde (in

Wien und in Städten mit eigenem Statut dem

Magistrat) so zeitgerecht anzuzeigen, daß die Gemeinde

noch zum nächsten Kündigungstermin an

Stelle des Vermieters das Kündigungsrecht ausüben

kann. Ebenso hat der Vermieter anzuzeigen,

wenn er im Zweifel ist, ob ein Mieter

nach § 17 des Verbotsgesetzes zu behandeln ist.

(2) Übt die Ortsgemeinde an Stelle des Vermieters

das Kündigungsrecht aus, so hat sie den

Vermieter für alle ihm daraus erwachsenden Unkosten

schadlos zu halten.

(3) Will eine Ortsgemeinde, ausgenommen

Wien und die Städte mit eigenem Statut, das

Kündigungsrecht an Stelle des Vermieters nicht

ausüben, so hat sie dies der zuständigen Verwaltungsbehörde

erster Instanz anzuzeigen.

Abs. (2) findet sinngemäß Anwendung.

Abschnitt IX (zu § 24 des Verbotsgesetzes).

§ 26. Von der Beeidigung der Schöffen in der

Hauptverhandlung an hat das Volksgericht in

der im § 24 des Verbotsgesetzes angeführten

Zusammensetzung alle, auch die außerhalb der

Hauptverhandlung und nach der Urteilsfällung

zu treffenden Entscheidungen zu fällen, soweit

sie nicht nach der Strafprozeßordnung oder

sonstigen Vorschriften dem Vorsitzenden allein

obliegen.

Abschnitt X (zu § 29 des Verbotsgesetzes).

§ 27. (1) Für Wehrmachtsangehörige und

Empfänger von Versorgungsgenüssen nach solchen

Personen wird eine eigene Sonderkommission

bei der Staatskanzlei (Heeresamt) gebildet.

Den Senaten dieser Kommission muß ein rechtskundiger

Verwaltungsbeamter oder eine für das

Richteramt geeignete Person angehören.

(2) Als Wehrmachtsangehörige im Sinne des

Abs. (1) sind alle Berufsmilitärpersonen (Soldaten,

Beamte, Wehrmachtsbeamte) österreichischer

Staatsangehörigkeit anzusehen, die

dem österreichischen Bundesheer (der Heeresverwaltung)

oder in der Zeit vom 13. März 1938

bis 27. April 1945 der deutschen Wehrmacht

(Heer, Kriegsmarine, Luftwaffe) angehört haben

oder aus diesen Dienstverhältnissen im Genusse

eines Ruhebezuges stehen.

(3) Im übrigen finden die Bestimmungen dieser

Verordnung, insbesondere auch § 14, Abs. (4),

sinngemäß Anwendung.

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