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130_2003 AT

130. Verordnung: Drogisten-Verordnung

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 130. Verordnung: Drogisten-Verordnung

Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit

und Generationen verordnet

Zugangsvoraussetzungen

§ 1. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des unbeschränkten

Gewerbes der Drogisten (§ 94 Z 14 GewO 1994) als erfüllt anzusehen

1. a) das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss einer der folgenden Studienrichtungen: Pharmazie,

Chemie, Technische Chemie, Biologie, Medizin/Humanmedizin/Zahnmedizin, Veterinärmedizin,

Lebensmittel- und Biotechnologie oder den erfolgreichen Abschluss eines fachlich

einschlägigen Fachhochschul-Studienganges und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit

oder

b) das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder

deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Chemie oder Chemieingenieurwesen mit

einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, und eine mindestens

zweijährige fachliche Tätigkeit oder

c) das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule, deren

schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich der Chemie liegt, und eine mindestens zweieinhalbjährige

fachliche Tätigkeit oder

d) das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung in einem der folgenden

Lehrberufe: Drogist, Pharmazeutisch-kaufmännischer Assistent, Chemielaborant, Chemielabortechnik,

Chemieverfahrenstechnik, Chemiewerker, Schädlingsbekämpfer, Textilreiniger

und eine mindestens zweijährige, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte

fachliche Tätigkeit und

2. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder

3. a) das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Pharmazie und

b) den Beleg über eine mindestens einjährige Tätigkeit im Volldienst als vertretungsberechtigter

Apotheker in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke.

§ 2. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des auf

den Kleinhandel mit Giften beschränkten Drogistengewerbes als erfüllt anzusehen

1. auf eine der im § 1 festgelegten Arten oder

2. durch Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Abschluss einer der folgenden Studienrichtungen: Pharmazie, Chemie,

Technische Chemie, Biologie, Medizin/Humanmedizin/Zahnmedizin, Veterinärmedizin, Lebensmittel-

und Biotechnologie, Forst- und Holzwirtschaft, Landwirtschaft oder den erfolgreichen

Abschluss eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges und

b) eine mindestens sechsmonatige fachliche Tätigkeit oder

3. durch Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen,

deren Ausbildung im Bereich Chemie oder Chemieingenieurwesen mit einem für das reglementierte

Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, und

b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder

4. durch Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule, deren Schwerpunkt im

Bereich Gartenbau, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Wein- und Obstbau, Umwelt und Wirtschaft

liegt, und

b) eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder

5. durch Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Abschluss einer mindestens dreijährigen Schule, deren Ausbildung im Bereich

Chemie oder Chemieingenieurwesen mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen

Schwerpunkt liegt, und

b) eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder

6. durch Zeugnisse über

a) die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Drogist oder im Lehrberuf

Pharmazeutisch-kaufmännischer Assistent und

b) eine mindestens einjährige, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte fachliche

Tätigkeit.

§ 3. Als Gifte im Sinne des § 2 gelten Stoffe und Zubereitungen, die nach den Vorschriften des

Chemikaliengesetzes, BGBl. Nr. 326/1987, als sehr giftig oder giftig einzustufen sind.

Übergangsbestimmung

§ 4. Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Befähigungs-(Konzessions-)Prüfung für das Gewerbe

der Drogisten, die gemäß den bis zum In-Kraft-Treten dieser Verordnung geltenden Vorschriften erworben

worden sind, gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 1 Z 2 dieser

Verordnung.

BGBlPdf 130. Anti-Doping-Konvention; Neue Referenzliste der Gruppen verbotener Wirkstoffe und verbotenen Methoden

Die Beobachtende Begleitgruppe hat durch Briefwahlverfahren gemäß Art. 11 Abs. 1 lit. b der Anti-

Doping-Konvention (BGBl. Nr. 451/1991, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 242/2001) die neue Referenzliste

der Gruppen verbotener Wirkstoffe und verbotenen Methoden mit Wirksamkeit vom 1. Jänner

2003 angenommen.

(Übersetzung)

NEUE REFERENZLISTE DER GRUPPEN VERBOTENER WIRKSTOFFE UND

VERBOTENEN METHODEN

VERBOTENE SUBSTANZKLASSEN SOWIE VERBOTENE METHODEN 2003

I. GRUPPEN VERBOTENER WIRKSTOFFE

A. STIMULANZIEN

a) Verbotene Wirkstoffe der Gruppe A.a schließen folgende Beispiele mit ihren L- und D-Isomeren

ein

Amiphenazol, Amphetamine, Bromantan, Carphedon, Cocain, Coffein Bei Coffein ist die Definition einer Positivprobe mehr als 12 Mikrogramm/ml Urin., Ephedrine Bei Ephedrin und Methylephedrin ist die Definition einer Positivprobe mehr als 10 Mikrogramm/ml Urin. Bei

Cathin ist die Definition einer Positivprobe mehr als 5 Mikrogramm/ml Urin. Bei Phenylpropanolamin und Pseudoephedrin

ist die Definition einer Positivprobe mehr als 25 Mikrogramm/ml Urin. , Fencamfamin,

Mesocarb, Pentetrazol, Pipradol, … und verwandte Wirkstoffe.

ANMERKUNG: Für die örtliche Anwendung sind alle Imidazol-Präparate zulässig. Vasokonstringenzien

dürfen zusammen mit Lokalanästhetika verabreicht werden. Örtlich wirkende Adrenalin-Präparate

(zum Beispiel für Nase, Augen oder rektale Anwendung) sind zugelassen. Bupropion, Synephrin und

Phenylephrin sind zugelassen.

b) Verbotene Wirkstoffe der Gruppe A.b schließen folgende Beispiele mit ihren L- und D-Isomeren

ein

Formoterol Die Anwendung durch Inhalation ist nur zur Vorbeugung und/oder Behandlung von Asthma und anstrengungsbedingtem

Asthma zugelassen., Salbutamol Die Anwendung durch Inhalation ist nur zur Vorbeugung und/oder Behandlung von Asthma und anstrengungsbedingtem

Asthma zugelassen., Salmeterol Die Anwendung durch Inhalation ist nur zur Vorbeugung und/oder Behandlung von Asthma und anstrengungsbedingtem

Asthma zugelassen., Terbutalin Die Anwendung durch Inhalation ist nur zur Vorbeugung und/oder Behandlung von Asthma und anstrengungsbedingtem

Asthma zugelassen. und verwandte Wirkstoffe.

Ein Lungenfacharzt oder Mannschaftsarzt muss der zuständigen medizinischen Stelle vor dem Wettkampf

schriftlich mitteilen, dass der Sportler/die Sportlerin unter Asthma und/oder anstrengungsbedingtem

Asthma leidet. Bei Olympischen Spielen werden die Sportler/Sportlerinnen, die um Erlaubnis zur

Inhalation von zugelassenen Beta-2-Agonisten ersuchen, von einem unabhängigen medizinischen Gremium

begutachtet.

B. NARKOTIKA

Verbotene Wirkstoffe der Gruppe B schließen folgende Beispiele ein

Buprénorphin, Dextromoramid, Diamorphin (Heroin), Methadon, Morphin, Pentazoein, Pethidin,

… und verwandte Wirkstoffe.

ANMERKUNG: Codein, Dextromethorphan, Dextropropoxyphen, Dihydrocodein, Diphenoxylat, Ethylmorphin,

Pholocodin, Propoxyhen und Tramadol sind zugelassen.

C. ANABOLE WIRKSTOFFE

Verbotene Wirkstoffe der Gruppe C schließen folgende Beispiele ein

1. Anabol-androgene Steroide

a) Clostebol, Fluoxymesteron, Metandienon, Metenolon, Nandrolon, 19-Norandrostendiol,

19-Norandrostendion, Oxandrolon, Stanozolol, … und verwandte Wirkstoffe.

b) Androstendiol, Androstendion, Dehydroepiandrosteron (DHEA), Dihydrotestosteron,

Testosteron Ist das Verhältnis der Konzentration von Testosteron (T) zu Epitestosteron (E) im Urin eines Teilnehmers/einer

Teilnehmerin an einem Wettkampf größer als sechs zu eins (6 : 1), so stellt dies einen Verstoß dar, es sei denn, dieses

Verhältnis beruht nachweislich auf einem physiologischen oder pathologischen Zustand, zum Beispiel einer geringen

Epitestosteronausscheidung, einem Androgene produzierenden Tumor oder Enzymmangel. , …und verwandte Wirkstoffe.

Hinweise, die durch Stoffwechseldaten und/oder Messungen des Isotopenverhältnisses erhalten

wurden, können für die endgültige Entscheidung herangezogen werden.

Ist das Verhältnis der Konzentration von Testosteron (T) zu Epitestosteron (E) größer als 6, so muss

die zuständige medizinische Stelle eine Untersuchung durchführen, bevor die Probe für positiv erklärt

wird. Ein umfassender Bericht ist zu erstellen, der eine Bewertung früherer Tests, nachfolgender Tests

und alle Ergebnisse endokriner Untersuchungen enthält. Sind frühere Tests nicht verfügbar, so soll der

Sportler/die Sportlerin ohne Vorankündigung über einen Zeitraum von drei Monaten mindestens einmal

pro Monat untersucht werden. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen sollen in dem Bericht enthalten

sein. Mangelnde Mitarbeit bei den Untersuchungen führt dazu, dass die Probe für positiv erklärt wird.

2. Andere anabole Wirkstoffe

Clenbuterol, Salbutamol Bei Salbutamol stellt eine Konzentration von mehr als 1000 Nanogramm nicht sulphatiertem Salbutamol/ml Urin

einen Dopingverstoss dar.

D. DIURETIKA

Verbotene Wirkstoffe der Gruppe D schließen folgende Beispiele ein

Acetazolamid, Bumetanid, Chlortalidon, Etacrynsäure, Furosemid, Hydrochlorothiazid, Mannitol

Verabreichung durch intravenöse Injektion verboten., Mersalyl, Spironolacton, Triamteren, … und verwandte Wirkstoffe.

E. PEPTIDHORMONE, MIMETIKA UND ENTSPRECHENDE WIRKSTOFFE

Verbotene Wirkstoffe der Gruppe E schließen folgende Beispiele und ihre entsprechenden Wirkstoffe

sowie Mimetika ein

1. Coriongonadotropin (hCG), verboten nur bei männlichen Sportlern;

2. Hypophysäre und synthetische Gonadotropine (LH), verboten nur bei männlichen Sportlern;

3. Corticotropine (ACTH, Tetracosactid);

4. Wachstumshormon (hGH);

5. Somatomedin C (IGF-1) und alle den genannten Stoffen entsprechenden Releasingfaktoren

sowie ihre analogen Faktoren;

6. Erythropoietin (EPO);

7. Insulin Zugelassen nur zur Behandlung von Sportlerinnen und Sportlern mit attestiertem insulinabhängigem Diabetes.

Der Begriff „insulinabhängig“ wird hier benutzt zur Beschreibung von Diabetikern, bei denen eine

Behandlung mit Insulin nach dem Urteil eines entsprechend qualifizierten Arztes erforderlich ist. Dies ist

immer der Fall beim Diabetes mellitus Typ I und manchmal beim Diabetes mellitus Typ II. Das schriftliche

Attest über den insulinabhängigen Diabetes muss von einem Endokrinologen oder Mannschaftsarzt

ausgestellt worden sein.

Weicht die Konzentration eines endogenen Hormons in der Gruppe E oder seiner diagnostischen Bestimmungsgröße

(n) im Urin eines Wettkämpfers/einer Wettkämpferin von der Norm ab, so stellt dies

einen Verstoß dar, es sei denn, es wurde nachgewiesen, dass diese Konzentration auf einem physiologischen

oder pathologischen Zustand beruht.

F. WIRKSTOFFE MIT ANTIÖSTROGENER WIRKUNG

Aromatasehemmer; Clomiphen, Cyclofenil und Tamoxifen sind nur bei männlichen Sportlern verboten.

G. MASKIERUNGSMITTEL

Verbotene Wirkstoffe der Gruppe G schließen folgende Beispiele ein

Diuretika, Epitestosteron Ist die Konzentration von Epitestosteron größer als 200 ng/ml Urin, so stellt dies einen Dopingverstoß dar, es sei

denn, diese beruht nachweislich auf einem physiologischen Zustand. Die Isotopen-Verhältnis-Massenspektrometrie

(IRMS) kann für die endgültige Entscheidung herangezogen werden. Sind die Ergebnisse der Isotopen-Verhältnis-Massenspektrometrie nicht schlüssig, so führt die zuständige medizinische Stelle eine Untersuchung durch, bevor die

Probe für positiv erklärt wird. , Probenecid, Plasmaexpander (zB Hydroxyäthylstärke).

Maskierungsmittel sind verboten. Es handelt sich um Produkte, welche die Fähigkeit haben, die

Ausscheidung verbotener Substanzen zu behindern oder ihre Anwesenheit im Urin oder anderen Proben,

die in der Dopingkontrolle benutzt werden, zu verdecken.

II. VERBOTENE METHODEN

Folgende Verfahren sind verboten

A. ERHÖHUNG DES SAUERSTOFFTRANSFERS

a) Blutdoping: Der Begriff „Blutdoping“ bezeichnet die Verabreichung von eigenem, homologem

oder heterologem Blut oder Produkten aus roten Blutkörperchen jeglicher Herkunft, soweit sie nicht für

die medizinische Behandlung vorgesehen ist.

b) Die Verabreichung von Produkten, welche die Aufnahme, den Transport oder die Abgabe von

Sauerstoff erhöhen, wie zum Beispiel Produkte mit verändertem Hämoglobin, ua. Rinderhämoglobine

und vernetzte Hämoglobine, Mikrokapseln mit Hämoglobinprodukten, Perfluorchemikalien und RSR 13.

B. PHARMAKOLOGISCHE, CHEMISCHE UND PHYSIKALISCHE MANIPULATION

Der Begriff „pharmakologische, chemische und physikalische Manipulation“ bezeichnet die Anwendung

von Wirkstoffen und Methoden, einschließlich Maskierungsmitteln (s. I. G.), zur Veränderung,

versuchten Veränderung oder zu erwartenden Veränderung der Integrität und Validität von bei Dopingkontrollen

abgenommenen Proben. Hierunter fallen unter anderem die Katheterisierung, der Austausch

und/oder die Veränderung von Urin, die Hemmung der Nierenausscheidung sowie die Veränderung von

Messergebnissen bei Testosteron- und Epitestosteron-(s. I. G.) Messungen.

C. GENDOPING

Der Begriff „Gen- oder Zelldoping“ bezeichnet die nicht therapeutische Anwendung von Genen,

Genelementen und/oder Zellen, welche die Leistungsfähigkeit des Athleten/der Athletin erhöhen können.

III. GRUPPEN VERBOTENER WIRKSTOFFE IN BESTIMMTEN SPORTARTEN

A. ALKOHOL

Sofern es die Vorschriften des leitenden Gremiums vorsehen, werden Ethanol-Tests durchgeführt.

B. CANNABINOIDE

Sofern es die Vorschriften des leitenden Gremiums vorsehen, werden Cannabinoid-Tests (zum Beispiel

Marihuana, Haschisch) durchgeführt. Bei den Olympischen Spielen werden Cannabinoid-Tests

durchgeführt. Eine Konzentration von 11-Nor-Delta-9-Tetrahydrocannabinol-9-Carbonsäure (Carboxy-

THC) im Urin von mehr als 15 Nanogramm/ml stellt Doping dar.

C. LOKALANÄSTHETIKA

Injizierbare Lokalanästhetika sind unter folgenden Voraussetzungen zugelassen

a) Bupivacain, Lidocain, Mepivacain, Procain und verwandte Wirkstoffe dürfen angewandt werden,

nicht jedoch Cocain. Vasokonstriktorische Mittel dürfen in Verbindung mit Lokalanästhetika angewandt

werden;

b) Verabreichung nur durch lokale oder intraartikuläre Injektion;

c) Verabreichung nur bei medizinischer Indikation.

Sofern es die Vorschriften des leitenden Gremiums vorsehen, kann eine Mitteilung über die Verabreichung

erforderlich sein.

D. GLUKOKORTIKOSTEROIDE

Die systemische Anwendung von Glukokortikosteroiden ist verboten, soweit die Verabreichung oral,

rektal oder durch intravenöse oder intramuskuläre Injektion erfolgt.

Bei medizinischer Notwendigkeit ist die lokale und intraartikuläre Injektion von Glukokortikosteroiden

zulässig. Sofern es die Vorschriften des leitenden Gremiums vorsehen, kann eine Mitteilung über die

Verabreichung erforderlich sein.

E. BETA-BLOCKER

Verbotene Wirkstoffe der Gruppe E schließen folgende Beispiele ein

Acebutolol, Alprenolol, Atenolol, Labetalol, Metoprolol, Nadolol, Oxprenolol, Propranolol, Sotalol,

… und verwandte Wirkstoffe.

Sofern es die Vorschriften des leitenden Gremiums vorsehen, werden Beta-Blocker-Tests durchgeführt.

IV. ZUSAMMENFASSUNG VON GRENZWERTEN FÜR DIE KONZENTRATION

BESTIMMTER WIRKSTOFFE IM URIN, BEI DEREN ÜBERSCHREITUNG EIN DOPINGVERSTOSS

VORLIEGT

V. IN KONTROLLEN AUSSERHALB VON WETTKÄMPFEN VERBOTENE WIRKSTOFFE

UND METHODEN

I.C. Anabole Wirkstoffe

I.D. Diuretika

I.E. Peptidhormone, Mimetika und entsprechende Wirkstoffe

I.F. Wirkstoffe mit antiöstrogener Wirkung

I.G. Maskierungsmittel

II. Verbotene Methoden

LISTE VON BEISPIELEN VERBOTENER WIRKSTOFFE UND METHODEN

HINWEIS: Dies ist keine erschöpfende Liste verbotener Wirkstoffe.Viele Wirkstoffe, die nicht in

dieser Liste erscheinen, sind auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu den „verwandten Wirkstoffen“ verboten.

Sportler/Sportlerinnen müssen sicherstellen, dass jedes von ihnen genutzte Arzneimittel, Nahrungsergänzungsmittel,

nicht rezeptpflichtige Präparat oder jeder andere von ihnen genutzte Wirkstoff keinen

verbotenen Wirkstoff enthält.

STIMULANZIEN

Amfepramon, Amiphenazol, Amphetamin, Bambuterol, Bromantan, Carphedon, Cathin, Clobenzorex,

Cocain, Coffein, Cropropamid, Crothetamid, Ephedrin, Etamivan, Etilamphetamin, Etilefrin,

Fencamfamin, Fenetyllin, Fenfluramin, Fenproporex, Formoterol, Heptaminol, Mefenorex,

Mephentermin, Mesocarb, Methamphetamin, Methoxyphenamin, Methylenedioxyamphetamin,

Methylenedioxymethamphetamin, Methylephedrin, Methylphenidat, Nicethamid, Norfenfluramin,

Parahydroxyamphetamin, Pemolin, Pentetrazol, Phendimetrazin, Phentermin, Phenmetrazin, Phenylpropanolamin,

Pholedrin, Pipradol, Prolintan, Propylhexedrin, Pseudoephedrin, Reproterol,

Salbutamol, Salmeterol, Selegilin, Strychnin, Terbutalin.

NARKOTIKA

Buprenorphin, Dextromoramid, Diamorphin (Heroin), Hydrocodon, Methadon, Morphin, Pentazocin,

Pethidin.

ANABOLE WIRKSTOFFE

Androstendiol, Androstendion, Bambuterol, Bolasteron, Boldenon, Clenbuterol, Clostebol, Danazol,

Dehydrochlormethyltestosteron, Dehydroepiandrosteron (DHEA), Dihydrotestosteron, Drosta-

nolon, Fenoterol, Fluoxymesteron, Formebolon, Formoterol, Gestrinon, Mesterolon, Metandienon,

Metenolon, Methandriol, Methyltestosteron, Miboleron, Nandrolon, 19-Norandrostendiol, 19-Norandrostendion,

Norbolethon, Norethandrolon, Oxandrolon, Oxymesteron, Oxymetholon, Reproterol,

Salbutamol, Salmeterol, Stanozolol, Terbutalin, Testosteron, Trenbolon.

DIURETIKA

Amilorid, Acetazolamid, Bendroflumethiazid, Bumetanid, Canrenon, Chlortalidon, Etacrynsäure,

Furosemid, Hydrochlorothiazid, Indapamid, Mannitol (durch intravenöse Injektion), Mersalyl,

Spironolacton, Triamteren.

MASKIERUNGSMITTEL

Diuretika (siehe oben), Epitestosteron, Probenecid, Hydroxyäthylstärke.

PEPTIDHORMONE, MIMETIKA UND ENTSPRECHENDE WIRKSTOFFE

ACTH, Erythropoietin (EPO), hCG Nur bei Männern verboten., hGH, Insulin, LH Nur bei Männern verboten., IGF-1.

WIRKSTOFFE MIT ANTIÖSTROGENER WIRKUNG

Clomiphen Nur bei Männern verboten., Cyclofenil Nur bei Männern verboten., Tamoxifen Nur bei Männern verboten..

BETA-BLOCKER

Acebutolol, Alprenolol, Atenolol, Betaxolol, Bisoprolol, Bunolol, Carteolol, Carvedilol, Celiprolol,

Esmolol, Labetalol, Levobunolol, Metipranolol, Metoprolol, Nadolol, Oxprenolol, Pindolol,

Propranolol, Sotalol, Timolol.

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