130. Verordnung: Drogisten-Verordnung
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit
und Generationen verordnet
Zugangsvoraussetzungen
§ 1. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des unbeschränkten
Gewerbes der Drogisten (§ 94 Z 14 GewO 1994) als erfüllt anzusehen
1. a) das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss einer der folgenden Studienrichtungen: Pharmazie,
Chemie, Technische Chemie, Biologie, Medizin/Humanmedizin/Zahnmedizin, Veterinärmedizin,
Lebensmittel- und Biotechnologie oder den erfolgreichen Abschluss eines fachlich
einschlägigen Fachhochschul-Studienganges und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit
oder
b) das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder
deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Chemie oder Chemieingenieurwesen mit
einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, und eine mindestens
zweijährige fachliche Tätigkeit oder
c) das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule, deren
schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich der Chemie liegt, und eine mindestens zweieinhalbjährige
fachliche Tätigkeit oder
d) das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung in einem der folgenden
Lehrberufe: Drogist, Pharmazeutisch-kaufmännischer Assistent, Chemielaborant, Chemielabortechnik,
Chemieverfahrenstechnik, Chemiewerker, Schädlingsbekämpfer, Textilreiniger
und eine mindestens zweijährige, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte
fachliche Tätigkeit und
2. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder
3. a) das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Pharmazie und
b) den Beleg über eine mindestens einjährige Tätigkeit im Volldienst als vertretungsberechtigter
Apotheker in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke.
§ 2. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des auf
den Kleinhandel mit Giften beschränkten Drogistengewerbes als erfüllt anzusehen
1. auf eine der im § 1 festgelegten Arten oder
2. durch Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Abschluss einer der folgenden Studienrichtungen: Pharmazie, Chemie,
Technische Chemie, Biologie, Medizin/Humanmedizin/Zahnmedizin, Veterinärmedizin, Lebensmittel-
und Biotechnologie, Forst- und Holzwirtschaft, Landwirtschaft oder den erfolgreichen
Abschluss eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges und
b) eine mindestens sechsmonatige fachliche Tätigkeit oder
3. durch Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen,
deren Ausbildung im Bereich Chemie oder Chemieingenieurwesen mit einem für das reglementierte
Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, und
b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder
4. durch Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule, deren Schwerpunkt im
Bereich Gartenbau, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Wein- und Obstbau, Umwelt und Wirtschaft
liegt, und
b) eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder
5. durch Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Abschluss einer mindestens dreijährigen Schule, deren Ausbildung im Bereich
Chemie oder Chemieingenieurwesen mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen
Schwerpunkt liegt, und
b) eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder
6. durch Zeugnisse über
a) die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Drogist oder im Lehrberuf
Pharmazeutisch-kaufmännischer Assistent und
b) eine mindestens einjährige, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte fachliche
Tätigkeit.
§ 3. Als Gifte im Sinne des § 2 gelten Stoffe und Zubereitungen, die nach den Vorschriften des
Chemikaliengesetzes, BGBl. Nr. 326/1987, als sehr giftig oder giftig einzustufen sind.
Übergangsbestimmung
§ 4. Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Befähigungs-(Konzessions-)Prüfung für das Gewerbe
der Drogisten, die gemäß den bis zum In-Kraft-Treten dieser Verordnung geltenden Vorschriften erworben
worden sind, gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 1 Z 2 dieser
Verordnung.
Die Beobachtende Begleitgruppe hat durch Briefwahlverfahren gemäß Art. 11 Abs. 1 lit. b der Anti-
Doping-Konvention (BGBl. Nr. 451/1991, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 242/2001) die neue Referenzliste
der Gruppen verbotener Wirkstoffe und verbotenen Methoden mit Wirksamkeit vom 1. Jänner
2003 angenommen.
(Übersetzung)
NEUE REFERENZLISTE DER GRUPPEN VERBOTENER WIRKSTOFFE UND
VERBOTENEN METHODEN
VERBOTENE SUBSTANZKLASSEN SOWIE VERBOTENE METHODEN 2003
I. GRUPPEN VERBOTENER WIRKSTOFFE
A. STIMULANZIEN
a) Verbotene Wirkstoffe der Gruppe A.a schließen folgende Beispiele mit ihren L- und D-Isomeren
ein
Amiphenazol, Amphetamine, Bromantan, Carphedon, Cocain, Coffein Bei Coffein ist die Definition einer Positivprobe mehr als 12 Mikrogramm/ml Urin., Ephedrine Bei Ephedrin und Methylephedrin ist die Definition einer Positivprobe mehr als 10 Mikrogramm/ml Urin. Bei
Cathin ist die Definition einer Positivprobe mehr als 5 Mikrogramm/ml Urin. Bei Phenylpropanolamin und Pseudoephedrin
ist die Definition einer Positivprobe mehr als 25 Mikrogramm/ml Urin. , Fencamfamin,
Mesocarb, Pentetrazol, Pipradol, … und verwandte Wirkstoffe.
ANMERKUNG: Für die örtliche Anwendung sind alle Imidazol-Präparate zulässig. Vasokonstringenzien
dürfen zusammen mit Lokalanästhetika verabreicht werden. Örtlich wirkende Adrenalin-Präparate
(zum Beispiel für Nase, Augen oder rektale Anwendung) sind zugelassen. Bupropion, Synephrin und
Phenylephrin sind zugelassen.
b) Verbotene Wirkstoffe der Gruppe A.b schließen folgende Beispiele mit ihren L- und D-Isomeren
ein
Formoterol Die Anwendung durch Inhalation ist nur zur Vorbeugung und/oder Behandlung von Asthma und anstrengungsbedingtem
Asthma zugelassen., Salbutamol Die Anwendung durch Inhalation ist nur zur Vorbeugung und/oder Behandlung von Asthma und anstrengungsbedingtem
Asthma zugelassen., Salmeterol Die Anwendung durch Inhalation ist nur zur Vorbeugung und/oder Behandlung von Asthma und anstrengungsbedingtem
Asthma zugelassen., Terbutalin Die Anwendung durch Inhalation ist nur zur Vorbeugung und/oder Behandlung von Asthma und anstrengungsbedingtem
Asthma zugelassen. und verwandte Wirkstoffe.
Ein Lungenfacharzt oder Mannschaftsarzt muss der zuständigen medizinischen Stelle vor dem Wettkampf
schriftlich mitteilen, dass der Sportler/die Sportlerin unter Asthma und/oder anstrengungsbedingtem
Asthma leidet. Bei Olympischen Spielen werden die Sportler/Sportlerinnen, die um Erlaubnis zur
Inhalation von zugelassenen Beta-2-Agonisten ersuchen, von einem unabhängigen medizinischen Gremium
begutachtet.
B. NARKOTIKA
Verbotene Wirkstoffe der Gruppe B schließen folgende Beispiele ein
Buprénorphin, Dextromoramid, Diamorphin (Heroin), Methadon, Morphin, Pentazoein, Pethidin,
… und verwandte Wirkstoffe.
ANMERKUNG: Codein, Dextromethorphan, Dextropropoxyphen, Dihydrocodein, Diphenoxylat, Ethylmorphin,
Pholocodin, Propoxyhen und Tramadol sind zugelassen.
C. ANABOLE WIRKSTOFFE
Verbotene Wirkstoffe der Gruppe C schließen folgende Beispiele ein
1. Anabol-androgene Steroide
a) Clostebol, Fluoxymesteron, Metandienon, Metenolon, Nandrolon, 19-Norandrostendiol,
19-Norandrostendion, Oxandrolon, Stanozolol, … und verwandte Wirkstoffe.
b) Androstendiol, Androstendion, Dehydroepiandrosteron (DHEA), Dihydrotestosteron,
Testosteron Ist das Verhältnis der Konzentration von Testosteron (T) zu Epitestosteron (E) im Urin eines Teilnehmers/einer
Teilnehmerin an einem Wettkampf größer als sechs zu eins (6 : 1), so stellt dies einen Verstoß dar, es sei denn, dieses
Verhältnis beruht nachweislich auf einem physiologischen oder pathologischen Zustand, zum Beispiel einer geringen
Epitestosteronausscheidung, einem Androgene produzierenden Tumor oder Enzymmangel. , …und verwandte Wirkstoffe.
Hinweise, die durch Stoffwechseldaten und/oder Messungen des Isotopenverhältnisses erhalten
wurden, können für die endgültige Entscheidung herangezogen werden.
Ist das Verhältnis der Konzentration von Testosteron (T) zu Epitestosteron (E) größer als 6, so muss
die zuständige medizinische Stelle eine Untersuchung durchführen, bevor die Probe für positiv erklärt
wird. Ein umfassender Bericht ist zu erstellen, der eine Bewertung früherer Tests, nachfolgender Tests
und alle Ergebnisse endokriner Untersuchungen enthält. Sind frühere Tests nicht verfügbar, so soll der
Sportler/die Sportlerin ohne Vorankündigung über einen Zeitraum von drei Monaten mindestens einmal
pro Monat untersucht werden. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen sollen in dem Bericht enthalten
sein. Mangelnde Mitarbeit bei den Untersuchungen führt dazu, dass die Probe für positiv erklärt wird.
2. Andere anabole Wirkstoffe
Clenbuterol, Salbutamol Bei Salbutamol stellt eine Konzentration von mehr als 1000 Nanogramm nicht sulphatiertem Salbutamol/ml Urin
einen Dopingverstoss dar.
D. DIURETIKA
Verbotene Wirkstoffe der Gruppe D schließen folgende Beispiele ein
Acetazolamid, Bumetanid, Chlortalidon, Etacrynsäure, Furosemid, Hydrochlorothiazid, Mannitol
Verabreichung durch intravenöse Injektion verboten., Mersalyl, Spironolacton, Triamteren, … und verwandte Wirkstoffe.
E. PEPTIDHORMONE, MIMETIKA UND ENTSPRECHENDE WIRKSTOFFE
Verbotene Wirkstoffe der Gruppe E schließen folgende Beispiele und ihre entsprechenden Wirkstoffe
sowie Mimetika ein
1. Coriongonadotropin (hCG), verboten nur bei männlichen Sportlern;
2. Hypophysäre und synthetische Gonadotropine (LH), verboten nur bei männlichen Sportlern;
3. Corticotropine (ACTH, Tetracosactid);
4. Wachstumshormon (hGH);
5. Somatomedin C (IGF-1) und alle den genannten Stoffen entsprechenden Releasingfaktoren
sowie ihre analogen Faktoren;
6. Erythropoietin (EPO);
7. Insulin Zugelassen nur zur Behandlung von Sportlerinnen und Sportlern mit attestiertem insulinabhängigem Diabetes.
Der Begriff „insulinabhängig“ wird hier benutzt zur Beschreibung von Diabetikern, bei denen eine
Behandlung mit Insulin nach dem Urteil eines entsprechend qualifizierten Arztes erforderlich ist. Dies ist
immer der Fall beim Diabetes mellitus Typ I und manchmal beim Diabetes mellitus Typ II. Das schriftliche
Attest über den insulinabhängigen Diabetes muss von einem Endokrinologen oder Mannschaftsarzt
ausgestellt worden sein.
Weicht die Konzentration eines endogenen Hormons in der Gruppe E oder seiner diagnostischen Bestimmungsgröße
(n) im Urin eines Wettkämpfers/einer Wettkämpferin von der Norm ab, so stellt dies
einen Verstoß dar, es sei denn, es wurde nachgewiesen, dass diese Konzentration auf einem physiologischen
oder pathologischen Zustand beruht.
F. WIRKSTOFFE MIT ANTIÖSTROGENER WIRKUNG
Aromatasehemmer; Clomiphen, Cyclofenil und Tamoxifen sind nur bei männlichen Sportlern verboten.
G. MASKIERUNGSMITTEL
Verbotene Wirkstoffe der Gruppe G schließen folgende Beispiele ein
Diuretika, Epitestosteron Ist die Konzentration von Epitestosteron größer als 200 ng/ml Urin, so stellt dies einen Dopingverstoß dar, es sei
denn, diese beruht nachweislich auf einem physiologischen Zustand. Die Isotopen-Verhältnis-Massenspektrometrie
(IRMS) kann für die endgültige Entscheidung herangezogen werden. Sind die Ergebnisse der Isotopen-Verhältnis-Massenspektrometrie nicht schlüssig, so führt die zuständige medizinische Stelle eine Untersuchung durch, bevor die
Probe für positiv erklärt wird. , Probenecid, Plasmaexpander (zB Hydroxyäthylstärke).
Maskierungsmittel sind verboten. Es handelt sich um Produkte, welche die Fähigkeit haben, die
Ausscheidung verbotener Substanzen zu behindern oder ihre Anwesenheit im Urin oder anderen Proben,
die in der Dopingkontrolle benutzt werden, zu verdecken.
II. VERBOTENE METHODEN
Folgende Verfahren sind verboten
A. ERHÖHUNG DES SAUERSTOFFTRANSFERS
a) Blutdoping: Der Begriff „Blutdoping“ bezeichnet die Verabreichung von eigenem, homologem
oder heterologem Blut oder Produkten aus roten Blutkörperchen jeglicher Herkunft, soweit sie nicht für
die medizinische Behandlung vorgesehen ist.
b) Die Verabreichung von Produkten, welche die Aufnahme, den Transport oder die Abgabe von
Sauerstoff erhöhen, wie zum Beispiel Produkte mit verändertem Hämoglobin, ua. Rinderhämoglobine
und vernetzte Hämoglobine, Mikrokapseln mit Hämoglobinprodukten, Perfluorchemikalien und RSR 13.
B. PHARMAKOLOGISCHE, CHEMISCHE UND PHYSIKALISCHE MANIPULATION
Der Begriff „pharmakologische, chemische und physikalische Manipulation“ bezeichnet die Anwendung
von Wirkstoffen und Methoden, einschließlich Maskierungsmitteln (s. I. G.), zur Veränderung,
versuchten Veränderung oder zu erwartenden Veränderung der Integrität und Validität von bei Dopingkontrollen
abgenommenen Proben. Hierunter fallen unter anderem die Katheterisierung, der Austausch
und/oder die Veränderung von Urin, die Hemmung der Nierenausscheidung sowie die Veränderung von
Messergebnissen bei Testosteron- und Epitestosteron-(s. I. G.) Messungen.
C. GENDOPING
Der Begriff „Gen- oder Zelldoping“ bezeichnet die nicht therapeutische Anwendung von Genen,
Genelementen und/oder Zellen, welche die Leistungsfähigkeit des Athleten/der Athletin erhöhen können.
III. GRUPPEN VERBOTENER WIRKSTOFFE IN BESTIMMTEN SPORTARTEN
A. ALKOHOL
Sofern es die Vorschriften des leitenden Gremiums vorsehen, werden Ethanol-Tests durchgeführt.
B. CANNABINOIDE
Sofern es die Vorschriften des leitenden Gremiums vorsehen, werden Cannabinoid-Tests (zum Beispiel
Marihuana, Haschisch) durchgeführt. Bei den Olympischen Spielen werden Cannabinoid-Tests
durchgeführt. Eine Konzentration von 11-Nor-Delta-9-Tetrahydrocannabinol-9-Carbonsäure (Carboxy-
THC) im Urin von mehr als 15 Nanogramm/ml stellt Doping dar.
C. LOKALANÄSTHETIKA
Injizierbare Lokalanästhetika sind unter folgenden Voraussetzungen zugelassen
a) Bupivacain, Lidocain, Mepivacain, Procain und verwandte Wirkstoffe dürfen angewandt werden,
nicht jedoch Cocain. Vasokonstriktorische Mittel dürfen in Verbindung mit Lokalanästhetika angewandt
werden;
b) Verabreichung nur durch lokale oder intraartikuläre Injektion;
c) Verabreichung nur bei medizinischer Indikation.
Sofern es die Vorschriften des leitenden Gremiums vorsehen, kann eine Mitteilung über die Verabreichung
erforderlich sein.
D. GLUKOKORTIKOSTEROIDE
Die systemische Anwendung von Glukokortikosteroiden ist verboten, soweit die Verabreichung oral,
rektal oder durch intravenöse oder intramuskuläre Injektion erfolgt.
Bei medizinischer Notwendigkeit ist die lokale und intraartikuläre Injektion von Glukokortikosteroiden
zulässig. Sofern es die Vorschriften des leitenden Gremiums vorsehen, kann eine Mitteilung über die
Verabreichung erforderlich sein.
E. BETA-BLOCKER
Verbotene Wirkstoffe der Gruppe E schließen folgende Beispiele ein
Acebutolol, Alprenolol, Atenolol, Labetalol, Metoprolol, Nadolol, Oxprenolol, Propranolol, Sotalol,
… und verwandte Wirkstoffe.
Sofern es die Vorschriften des leitenden Gremiums vorsehen, werden Beta-Blocker-Tests durchgeführt.
IV. ZUSAMMENFASSUNG VON GRENZWERTEN FÜR DIE KONZENTRATION
BESTIMMTER WIRKSTOFFE IM URIN, BEI DEREN ÜBERSCHREITUNG EIN DOPINGVERSTOSS
VORLIEGT
V. IN KONTROLLEN AUSSERHALB VON WETTKÄMPFEN VERBOTENE WIRKSTOFFE
UND METHODEN
I.C. Anabole Wirkstoffe
I.D. Diuretika
I.E. Peptidhormone, Mimetika und entsprechende Wirkstoffe
I.F. Wirkstoffe mit antiöstrogener Wirkung
I.G. Maskierungsmittel
II. Verbotene Methoden
LISTE VON BEISPIELEN VERBOTENER WIRKSTOFFE UND METHODEN
HINWEIS: Dies ist keine erschöpfende Liste verbotener Wirkstoffe.Viele Wirkstoffe, die nicht in
dieser Liste erscheinen, sind auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu den „verwandten Wirkstoffen“ verboten.
Sportler/Sportlerinnen müssen sicherstellen, dass jedes von ihnen genutzte Arzneimittel, Nahrungsergänzungsmittel,
nicht rezeptpflichtige Präparat oder jeder andere von ihnen genutzte Wirkstoff keinen
verbotenen Wirkstoff enthält.
STIMULANZIEN
Amfepramon, Amiphenazol, Amphetamin, Bambuterol, Bromantan, Carphedon, Cathin, Clobenzorex,
Cocain, Coffein, Cropropamid, Crothetamid, Ephedrin, Etamivan, Etilamphetamin, Etilefrin,
Fencamfamin, Fenetyllin, Fenfluramin, Fenproporex, Formoterol, Heptaminol, Mefenorex,
Mephentermin, Mesocarb, Methamphetamin, Methoxyphenamin, Methylenedioxyamphetamin,
Methylenedioxymethamphetamin, Methylephedrin, Methylphenidat, Nicethamid, Norfenfluramin,
Parahydroxyamphetamin, Pemolin, Pentetrazol, Phendimetrazin, Phentermin, Phenmetrazin, Phenylpropanolamin,
Pholedrin, Pipradol, Prolintan, Propylhexedrin, Pseudoephedrin, Reproterol,
Salbutamol, Salmeterol, Selegilin, Strychnin, Terbutalin.
NARKOTIKA
Buprenorphin, Dextromoramid, Diamorphin (Heroin), Hydrocodon, Methadon, Morphin, Pentazocin,
Pethidin.
ANABOLE WIRKSTOFFE
Androstendiol, Androstendion, Bambuterol, Bolasteron, Boldenon, Clenbuterol, Clostebol, Danazol,
Dehydrochlormethyltestosteron, Dehydroepiandrosteron (DHEA), Dihydrotestosteron, Drosta-
nolon, Fenoterol, Fluoxymesteron, Formebolon, Formoterol, Gestrinon, Mesterolon, Metandienon,
Metenolon, Methandriol, Methyltestosteron, Miboleron, Nandrolon, 19-Norandrostendiol, 19-Norandrostendion,
Norbolethon, Norethandrolon, Oxandrolon, Oxymesteron, Oxymetholon, Reproterol,
Salbutamol, Salmeterol, Stanozolol, Terbutalin, Testosteron, Trenbolon.
DIURETIKA
Amilorid, Acetazolamid, Bendroflumethiazid, Bumetanid, Canrenon, Chlortalidon, Etacrynsäure,
Furosemid, Hydrochlorothiazid, Indapamid, Mannitol (durch intravenöse Injektion), Mersalyl,
Spironolacton, Triamteren.
MASKIERUNGSMITTEL
Diuretika (siehe oben), Epitestosteron, Probenecid, Hydroxyäthylstärke.
PEPTIDHORMONE, MIMETIKA UND ENTSPRECHENDE WIRKSTOFFE
ACTH, Erythropoietin (EPO), hCG Nur bei Männern verboten., hGH, Insulin, LH Nur bei Männern verboten., IGF-1.
WIRKSTOFFE MIT ANTIÖSTROGENER WIRKUNG
Clomiphen Nur bei Männern verboten., Cyclofenil Nur bei Männern verboten., Tamoxifen Nur bei Männern verboten..
BETA-BLOCKER
Acebutolol, Alprenolol, Atenolol, Betaxolol, Bisoprolol, Bunolol, Carteolol, Carvedilol, Celiprolol,
Esmolol, Labetalol, Levobunolol, Metipranolol, Metoprolol, Nadolol, Oxprenolol, Pindolol,
Propranolol, Sotalol, Timolol.