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130_2002 AT

130. Bundesgesetz: Austria Wirtschaftsservice

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 130. Bundesgesetz: Austria Wirtschaftsservice – Errichtungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

INHALTSVERZEICHNIS

Artikel Gegenstand

I Bundesgesetz, mit dem die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung

errichtet wird (Austria Wirtschaftsservice-Gesetz)

II Änderung des ERP-Fonds-Gesetzes

III Änderung des KMU-Förderungsgesetzes

IV Änderung des Garantiegesetzes 1977

V Änderung des Bundesgesetzes betreffend die Errichtung einer Innovationsagentur

VI Änderung des Arbeitsmarktförderungsgesetzes

VII Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2002

Artikel I

(Austria Wirtschaftsservice-Gesetz)

Errichtung durch Verschmelzung zur Neugründung

§ 1. (1) Die Finanzierungsgarantie-Gesellschaft mit beschränkter Haftung und die BÜRGES Förderungsbank

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im Folgenden: die übertragenden Gesellschaften) werden

mit Wirksamkeit zum 31. Dezember 2001 (Tagesablauf) unter Ausschluss der Abwicklung durch

Übertragung der Vermögen dieser Gesellschaften mit allen Rechten und Pflichten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge

auf die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im Folgenden

die Gesellschaft) mit dem Sitz in Wien gegen Gewährung sämtlicher Geschäftsanteile an den Bund verschmolzen

[§ 96 Abs. 1 Z 2 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG),

RGBl. Nr. 58/1906]. Die Generalversammlungen der übertragenden Gesellschaften haben dazu den Gesellschaftsvertrag

der Gesellschaft zu beschließen; mit diesen Beschlussfassungen ist die Gesellschaft mit

Wirkung zum 1. Jänner 2002 errichtet. Verschmelzungsbeschlüsse der Generalversammlungen der übertragenden

Gesellschaften sind nicht erforderlich.

(2) Die Konzessionen und Bewilligungen der übertragenden Gesellschaften gehen auf die Gesellschaft

über. Wird in Gesetzen, Verordnungen oder Richtlinien des Bundes auf die übertragenden Gesellschaften

Bezug genommen, so tritt an ihre Stelle jeweils die Gesellschaft.

(3) Auf diese Verschmelzung finden die Bestimmungen der §§ 220, 220a, 220b, 220c, 221a, 222,

225a Abs. 2 und 233 Abs. 2 bis 4 des Bundesgesetzes über Aktiengesellschaften (AktG), BGBl.

Nr. 98/1965, in Verbindung mit § 96 Abs. 2 GmbHG, die Bestimmungen der §§ 97 bis 100 GmbHG und

des § 21 des Bundesgesetzes über das Bankwesen (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, keine Anwendung.

(4) Die Generalversammlungen der übertragenden Gesellschaften haben den Aufsichtsrat und die

Geschäftsführung der Gesellschaft unter Berücksichtigung der Bestimmungen der §§ 3 und 4 zu bestellen.

(5) Der Verschmelzung liegen die Schlussbilanzen der übertragenden Gesellschaften zugrunde; als

Schlussbilanzen gelten die Bilanzen der übertragenden Gesellschaften zum 31. Dezember 2001. Die Gesellschaft

führt die Buchwerte aus den Schlussbilanzen der übertragenden Gesellschaften fort; das

Stammkapital der Gesellschaft beträgt 21800000 Euro.

(6) Die Gesellschaft ist unverzüglich von der Geschäftsführung der Gesellschaft unter Vorlage der

Beschlüsse der Generalversammlungen der übertragenden Gesellschaften und des von diesen beschlossenen

Gesellschaftsvertrages beim Handelsgericht Wien zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.

(7) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, ist auf die Gesellschaft das

GmbHG in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(8) Sämtliche Geschäftsanteile der Gesellschaft stehen im Eigentum des Bundes. Eine Veräußerung

von Geschäftsanteilen ist nicht zulässig. Die Ausübung der Gesellschafterrechte obliegt, soweit im Folgenden

nichts Abweichendes bestimmt ist, dem Bundesminister für Finanzen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Die Gesellschaft ist berechtigt, ihrer Firma oder der Abkürzung ihrer Firma (einschließlich

Logo) das Bundeswappen beizusetzen. Die Gesellschaft ist nicht verpflichtet, den Firmenzusatz zu führen.

(9) Die Gesellschaft hat zum Zwecke der Risikovorsorge für Zahlungen aus von der Gesellschaft

übernommenen Garantien, soweit diese Garantien unter Inanspruchnahme der Schadloshaltung des Bundes

gemäß §§ 1, 11 und 14 des Garantiegesetzes (Garantiegesetz 1977), BGBl. Nr. 296, und gemäß § 7

des KMU-Förderungsgesetzes, BGBl. Nr. 432/1996, übernommen wurden (Garantiezahlungen), Rücklagen

zu bilden. Die Gesellschaft hat insbesondere Haftungsentgelte, Rückflüsse aus Garantiezahlungen,

Rückflüsse aus der Verwertung von Sicherheiten, Rückflüsse infolge der Rückerstattung von Haftungszahlungen

und Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen, welche aus oder im Zusammenhang mit Garantiezahlungen

erworben werden, in die Rücklagen einzustellen. Die Rücklagen dürfen nur für Garantiezahlungen

verwendet werden, es sei denn die Generalversammlung beschließt eine Verwendung für andere

Zwecke. Die näheren Bestimmungen über Widmung, Dotierung und Verwendung der Rücklagen sind im

Gesellschaftsvertrag zu regeln.

(10) Die Rücklagen gemäß Abs. 9 sind bei Errichtung der Gesellschaft zu bilden aus

1. dem Betrag von 10525000 Euro (aus dem gezeichneten Kapital der BÜRGES Förderungsbank

Gesellschaft mit beschränkter Haftung),

2. der Rücklage zur Schadloshaltung der BÜRGES Förderungsbank Gesellschaft mit beschränkter

Haftung zum 31. Dezember 2001,

3. der gebundenen Kapitalrücklage der Finanzierungsgarantie-Gesellschaft mit beschränkter Haftung

für die Abdeckung von Verlusten aus oder im Zusammenhang mit Beteiligungen an Investitionsgesellschaften

zum 31. Dezember 2001 (§ 5 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages der Finanzierungsgarantie-

Gesellschaft mit beschränkter Haftung),

4. der Deckungsrücklage der Finanzierungsgarantie-Gesellschaft mit beschränkter Haftung gemäß

§ 2 Abs. 1 Garantiegesetz zum 31. Dezember 2001, und aus

5. der gebundenen Kapitalrücklage der Finanzierungsgarantie-Gesellschaft mit beschränkter Haftung

für die Deckung der Risken aus den Kapitalgarantien gemäß § 14 Abs. 1 Garantiegesetz

1977 zum 31. Dezember 2001 (§ 5 Abs. 4a des Gesellschaftsvertrages der Finanzierungsgarantie-

Gesellschaft mit beschränkter Haftung).

Aufgaben der Gesellschaft

§ 2. (1) Aufgabe der Gesellschaft ist die Vergabe und die Abwicklung von unternehmensbezogenen

Wirtschaftsförderungen des Bundes sowie die Erbringung sonstiger, im öffentlichen Interesse liegender

Finanzierungs- und Beratungsleistungen zur Unterstützung der Wirtschaft. Die Gesellschaft übt ihre Tätigkeit

unter Beachtung der Vorschriften des europäischen Beihilfenkontrollrechtes mit dem Ziel der

Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich unter

Berücksichtigung der besonderen Bedeutung der Technologie- und Innovationsförderung für die Wirtschaftsentwicklung

und Wertschöpfung sowie der Standortsicherung und der Sicherung und Schaffung

von Arbeitsplätzen aus. Die Gesellschaft hat das unternehmensbezogene Förderungswesen des Bundes

effizient und serviceorientiert zu gestalten.

(2) Zu den Aufgaben der Gesellschaft zählen insbesondere

a) die Vergabe und die Abwicklung von Förderungen und sonstigen Finanzierungen nach dem Garantiegesetz

(Garantiegesetz 1977), BGBl. Nr. 296, und dem KMU-Förderungsgesetz, BGBl.

Nr. 432/1996;

b) die Innovationsvermittlung und die Innovationsberatung zum Nutzen der österreichischen Wirtschaft

sowie die Fortführung der Aufgaben der Innovationsagentur;

c) die Abwicklung von Beihilfen im Sinne der §§ 27 Abs. 1 lit. a, 35 Abs. 1 lit. a und 51a Abs. 3

des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 1968 betreffend die Arbeitsmarktförderung (AMFG),

BGBl. Nr. 31/1969;

d) die Besorgung der Aufgaben und Geschäfte des ERP-Fonds (BGBl. Nr. 207/1962);

e) die Vergabe und Abwicklung von Förderungen und sonstigen Finanzierungen sowie die Übernahme

von Geschäftsbesorgungen, die der Gesellschaft durch Gesetz oder Abwicklungsvertrag

übertragen werden. Der Abschluss derartiger Abwicklungsverträge bedarf der Zustimmung des

Bundesministers für Finanzen;

f) die Erbringung von Beratungsleistungen, insbesondere gegenüber dem Bund;

g) die Erstellung von Vorschlägen für die Mehrjahresprogramme gemäß § 5 und die Umsetzung der

vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit genehmigten

Mehrjahresprogramme.

(3) Die Gesellschaft hat ihre Aufgaben nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit

und Zweckmäßigkeit durchzuführen.

(4) Die Gesellschaft erbringt ihre Leistungen an Förderungsnehmer sowie an den jeweiligen Auftraggeber

grundsätzlich gegen Entgelt.

Aufsichtsrat

§ 3. (1) Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht aus zwölf

Mitgliedern. Der Gesellschaftsvertrag hat dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit das Recht einzuräumen,

vier Mitglieder in den Aufsichtsrat zu entsenden und weiters der Wirtschaftskammer Österreich,

der Bundesarbeitskammer, dem Österreichischen Gewerkschaftsbund und der Vereinigung der Österreichischen

Industrie das Recht einzuräumen, jeweils ein Mitglied in den Aufsichtsrat zu entsenden.

(2) Auf die Entsendung der Mitglieder der betrieblichen Arbeitnehmervertretung ist § 110 des Arbeitsverfassungsgesetzes

(ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, anzuwenden.

Geschäftsführung

§ 4. (1) Die Gesellschaft hat zwei Geschäftsführer. Der Gesellschaftsvertrag hat dem Bundesminister

für Wirtschaft und Arbeit das Recht vorzubehalten, ein Mitglied der Geschäftsführung zu entsenden.

(2) Auf die Bestellung der Geschäftsführer findet das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998,

Anwendung.

(3) Geht ein öffentlich-rechtlich Bediensteter des Bundes als Geschäftsführer ein Dienstverhältnis

mit der Gesellschaft ein, so ist er für die Dauer dieses Dienstverhältnisses gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.

Mehrjahresprogramme

§ 5. (1) Die Gesellschaft hat dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Wirtschaft

und Arbeit einen Vorschlag für ein mehrjähriges Programm für die Umsetzung der in § 2 Abs. 1

und Abs. 2 lit. a bis e genannten Ziele und Aufgaben zur Genehmigung vorzulegen. Das erste Mehrjahresprogramm

ist bis spätestens 31. Oktober 2003 vorzulegen. Für 2003 ist ein interimistisches Jahresprogramm

bis spätestens 15. November 2002 zur Genehmigung vorzulegen.

(2) Die Vorschläge gemäß Abs. 1 haben unter Berücksichtigung der Jahresprogramme gemäß den

§§ 10 und 11 des Bundesgesetzes über die Verwaltung der ERP-Counterpart-Mittel (ERP-Fonds-Gesetz),

BGBl. Nr. 207/1962, die Schwerpunkte der unternehmensbezogenen Wirtschaftsförderung, die einzelnen

Maßnahmen und deren Ziele und die Instrumente darzustellen. Die Vorschläge haben insbesondere Indikatoren

zur Messung der Zielerreichung, einen Evaluierungsplan sowie eine indikative Finanzplanung zu

beinhalten.

(3) Die Gesellschaft hat das vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Wirtschaft

und Arbeit genehmigte Mehrjahresprogramm nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz

bereitgestellten Mittel umzusetzen.

Planungs- und Berichterstattungssystem

§ 6. Die Geschäftsführung hat für die Einrichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems zu

sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten nach den gesetzlichen Vorschriften und den

Richtlinien gemäß § 15b Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, sicherstellt.

Überleitung der Beamten des Bundes

§ 7. (1) Für Beamte gemäß Abs. 2 wird das „Amt der Austria Wirtschaftsservice GmbH“ eingerichtet.

Diese Dienststelle ist dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unmittelbar nachgeordnet und

wird von dem für die Personalangelegenheiten zuständigen Geschäftsführer der Gesellschaft geleitet, der

in dieser Funktion an die Weisungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gebunden ist. In

Dienstrechtsangelegenheiten dieser Beamten ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit als oberste

Dienstbehörde in erster Instanz zuständig.

(2) Beamte, die am 30. September 2002 dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit angehören

und zumindest überwiegend Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 lit. c besorgen, gehören ab dem 1. Oktober

(Stichtag) für die Dauer ihres Dienststandes der Dienststelle gemäß Abs. 1 an und sind der Gesellschaft

zur dauernden Dienstleistung zugewiesen, solange sie nicht zu einer anderen Bundesdienststelle versetzt

werden.

(3) Beamte gemäß Abs. 2 haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren ab dem Stichtag ihren Austritt

aus dem Bundesdienst erklären, Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft zu den

zu diesem Zeitpunkt für neueintretende Arbeitnehmer geltenden Bedingungen, mit Wirksamkeit von dem

dem Austritt folgenden Monatsersten. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist dabei für alle zeitabhängigen

Ansprüche anzurechnen. Forderungen des Bundes gegenüber diesen Bediensteten aus ihren öffentlich-

rechtlichen Dienstverhältnissen, die bis zum Austritt entstanden sind, gehen bei Begründung eines

Arbeitsverhältnisses zur Gesellschaft auf die Gesellschaft über und sind von dieser dem Bund unverzüglich

zu refundieren.

(4) Für Beamte gemäß Abs. 2 hat die Gesellschaft dem Bund den Gesamtaktivitätsaufwand samt

Nebenkosten zu ersetzen und einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag

beträgt 31,8 vH des Aufwandes an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von

denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten einzubehaltenden Pensionsbeiträge sind

anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamten

gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 (GG 1956), BGBl. Nr. 54, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages

im gleichen Ausmaß. Ab dem Stichtag an die Gesellschaft geleistete besondere Pensionsbeiträge

und Überweisungsbeiträge sind umgehend in voller Höhe an den Bund zu entrichten. Die

sonstigen Zahlungen der Gesellschaft an den Bund sind jeweils am Ende des betreffenden Monats fällig.

(5) Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der in Abs. 3 genannten Beamten hat der

Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) zu haften. Die Höhe

der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich am Tag vor der Wirksamkeit des Austritts aus dem

Bundesdienst aus der für den Beamten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung

seiner Verwendung zu diesem Zeitpunkt ergibt, zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt

zurückgelegten Dienstzeit, der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen und allgemeinen Gehaltserhöhungen.

(6) Für Beamte gemäß Abs. 2 gilt das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), BGBl. Nr. 450/

1994.

(7) Der Dienststellenausschuss des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit und der einheitliche

Betriebsrat der Gesellschaft, gebildet gemäß § 62c Abs. 1 ArbVG aus dem Betriebsrat der Finanzierungsgarantie-

Gesellschaft mit beschränkter Haftung und dem der BÜRGES Förderungsbank Gesellschaft

mit beschränkter Haftung, üben bis zur Neuwahl eines Betriebsrates im Sinne des § 62c ArbVG

jeweils die Funktion der Arbeitnehmervertretung aus.

(8) Bis zur Neuwahl eines Betriebsrats ist das Entsendungsrecht in den Aufsichtsrat der Gesellschaft

gemäß § 110 ArbVG durch den einheitlichen Betriebsrat der Gesellschaft auszuüben.

(9) Sämtliche Arbeitsstätten der Gesellschaft bilden einen einheitlichen Betrieb im Sinne des § 34

ArbVG.

Vertragsbedienstete des Bundes

§ 8. (1) Vertragsbedienstete, die am 30. September 2002 dem Bundesministerium für Wirtschaft und

Arbeit angehören und zumindest überwiegend Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 lit. c besorgen, werden ab dem

Stichtag Arbeitnehmer der Gesellschaft. Die Gesellschaft setzt die Rechte und Pflichten des Bundes als

Dienstgeber gegenüber diesen fort. Für sie gelten die Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechts,

insbesondere des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86/1948 weiter. Der Abschluss

sondervertraglicher Regelungen nach § 36 VBG ist mit den ehemaligen Vertragsbediensteten nicht mehr

zulässig. Diese haben, wenn sie nach dem Wirksamwerden einer vom übergeleiteten Dienstverhältnis

abweichenden Einzelvereinbarung ihre Bereitschaft zum Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis nach den

auf sie weiter anzuwendenden Rechtsvorschriften erklären, Anspruch auf gleichzeitige Aufnahme in ein

Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft nach den für Neueintretende geltenden Rechtsgrundlagen. Ein Anspruch

auf Abfertigung besteht im Zusammenhang mit diesem Ausscheiden nicht. Die im vorangegangenen

Dienstverhältnis verbrachte Dienstzeit ist in diesem Fall für alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.

Für Forderungen des Bundes gegenüber diesen Arbeitnehmern gilt § 7 Abs. 3.

(2) Die Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 sind hinsichtlich der Nutzung von Dienst- oder Naturalwohnungen

so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären. Dadurch wird kein Bestandverhältnis an der

Wohnung begründet. Die Bestimmungen des § 80 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979),

BGBl. Nr. 333, und die §§ 24a bis 24c GG 1956 finden weiterhin sinngemäß Anwendung. Die Rechte des

Dienstgebers im Sinne des § 80 BDG 1979 nimmt der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit wahr.

(3) Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von Arbeitnehmern gemäß

Abs. 1 werden von der Gesellschaft übernommen.

(4) Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der in Abs. 1 genannten Bediensteten hat

der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) zu haften. Die

Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich am 30. September 2002 aus der für den Bediensteten

maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung seiner Verwendung

zu diesem Zeitpunkt ergibt, zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit, der

vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen und allgemeinen Gehaltserhöhungen.

(5) Dem zum Zeitpunkt der Erlangung der Rechtspersönlichkeit der Gesellschaft eingerichteten

Dienststellenausschuss kommt hinsichtlich der in § 8 Abs. 1 genannten Bediensteten bis zur Konstituierung

des ersten gewählten Betriebsrates die Funktion des Betriebsrates im Sinne des ArbVG zu.

Abgaben- und Gebührenbefreiung

§ 9. (1) Die gemäß § 2 Abs. 2 lit. a, b, c, d und e dieses Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsgeschäfte

sind von den Rechtsgebühren befreit. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten

Eingaben sind von den Stempelgebühren befreit.

(2) Unentgeltliche Zuwendungen an die Gesellschaft sind von der Erbschafts- und Schenkungssteuer

und Leistungen des Bundes zur Dotierung der Rücklagen gemäß § 1 Abs. 9 zum Zwecke der Risikovorsorge

sind von der Gesellschaftssteuer befreit.

(3) Zuführungen zu den gemäß § 1 Abs. 9 gebildeten Rücklagen sind steuerlich abzugsfähig. Die

Auflösung der Rücklagen ist insoweit aliquot steuerwirksam, als die Zuführung abzugsfähig gewesen ist.

Vertretung durch die Finanzprokuratur

§ 10. Die Gesellschaft ist berechtigt, gegen Entgelt die Beratung und Vertretung der Finanzprokuratur

in Anspruch zu nehmen.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 11. Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher

Form angeführt sind, beziehen sie sich auf beide Geschlechter in gleicher Weise.

Übergangsbestimmungen

§ 12. (1) (zu § 3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat bis spätestens zwei Wochen

nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes vier Mitglieder des ersten Aufsichtsrates zu entsenden.

(2) (zu § 4) Der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit haben

gemeinsam ehestmöglich die für die Bestellung der ersten Geschäftsführung der Gesellschaft erforderlichen

Veranlassungen zu treffen, insbesondere die Stellenausschreibung gemeinsam vorzunehmen

und die Bestellungs- und Entsendungsakte zu setzen.

In-Kraft-Treten und Vollziehung

§ 13. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem Tag nach seiner Kundmachung in Kraft.

§ 14. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

1. Hinsichtlich der §§ 3, 4 und 5 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Wirtschaft und Arbeit;

2. hinsichtlich der §§ 7 und 8 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;

3. im Übrigen der Bundesminister für Finanzen.

§ 15. Soweit in diesem Gesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese

in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Artikel II

Änderung des ERP-Fonds-Gesetzes

Das Bundesgesetz über die Verwaltung der ERP-Counterpart-Mittel (ERP-Fonds-Gesetz), BGBl.

Nr. 207/1962, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001, wird wie folgt geändert

1. § 9 Abs. 2 lautet

„(2) Die Funktionen der Geschäftsführung sind, soweit nicht gemäß § 15 einzelne Funktionen den

Bundesministern übertragen sind, von den Geschäftsführern der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft

mit beschränkter Haftung auszuüben.“

2. § 10 Abs. 4 lautet

„(4) Das Wirtschaftsjahr des Fonds ist mit dem Kalenderjahr ident. Es beginnt am 1. Jänner und

endet am 31. Dezember eines jeden Jahres.“

3. In § 12 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „der eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen

beizufügen ist,“.

4. In § 15 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „dem Bundesministerium für Finanzen und“.

5. In § 20 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „und, soweit über die Zustimmung zur Gewährung des Investitionskredites

nicht durch eine Fachkommission entschieden worden war, auch im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für Finanzen“.

6. § 26 Abs. 1 wird wie folgt ergänzt

„Zu diesem Zweck sind von der Geschäftsführung dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit alle

dazu erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln. In Erfüllung

des Aufsichtsrechtes der Bundesregierung erforderliche Weisungen an die Geschäftsführung sind durch

den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit in schriftlicher Form zu erteilen.“

7. In § 26 Abs. 4 wird das Wort „Bundeskanzleramt“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Wirtschaft

und Arbeit“ ersetzt.

8. Dem § 27 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Das mit 1. Juli 2002 begonnene Wirtschaftsjahr endet am 31. Dezember 2002.“

9. Dem § 28 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt

„(7) § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 4, § 12 Abs. 3, § 15 Abs. 2, § 20 Abs. 2, § 26 Abs. 1 und Abs. 4 und § 27

Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2002 treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft.“

10. In § 29 wird die Wortfolge „der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten“ durch die Wortfolge

„und hinsichtlich des § 26 Abs. 1, zweiter und dritter Satz der Bundesminister für Wirtschaft und

Arbeit“ ersetzt.

Artikel III

Änderung des KMU-Förderungsgesetzes

Das Bundesgesetz über besondere Förderungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU-

Förderungsgesetz), BGBl. Nr. 432/1996, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2000, wird wie folgt geändert

1. In § 2 Abs. 2 wird die Wortfolge „BÜRGES Förderungsbank Gesellschaft mit beschränkter Haftung, im

Folgenden kurz BÜRGES genannt,“ durch die Wortfolge „Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit

beschränkter Haftung, im Folgenden AWS genannt,“ ersetzt.

2. In § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1 und 2, und § 9 wird jeweils das Wort „BÜRGES“ durch das Wort „AWS“

ersetzt.

3. § 7 Abs. 1 letzter Satz lautet

„In dem jeweiligen Vertrag ist jedenfalls auf die Abs. 2 bis 7 Bedacht zu nehmen sowie Aufbau und Verwendung

einer Rücklage für Schadensfälle (in der AWS sind dies die Rücklagen gemäß § 1 Abs. 9 des

Austria Wirtschaftsservice-Gesetzes) zu regeln.“

4. § 7 Abs. 4 und 5 werden durch die Abs. 4 bis 7 ersetzt

„(4) Der Bundesminister für Finanzen hat zur Wahrung der Rechte und Interessen des Bundes je

Abwicklungsstelle einen Beauftragten und einen Stellvertreter des Beauftragten zu bestellen, wobei der

Beauftragte (Stellvertreter) gemäß § 5 Garantiegesetz 1977 jeweils der Beauftragte (Stellvertreter) des

KMU-Förderungsgesetzes hinsichtlich der AWS ist. § 76 Abs. 9 BWG in der jeweils geltenden Fassung

ist auf den Beauftragten (Stellvertreter) sinngemäß anzuwenden.

(5) Voraussetzung für die Übernahme der Verpflichtung des Bundes ist die Zustimmung des Beauftragten

(Stellvertreters).

(6) Die Gesellschaft hat die Zustimmung des Beauftragten (Stellvertreters) zu beantragen und anzugeben,

ob die gesetzlichen, satzungsmäßigen und sonstigen Voraussetzungen für die Übernahme der

Verpflichtung des Bundes vorliegen. Der Beauftragte (Stellvertreter) hat die Plausibilität der Angaben der

Gesellschaft zu prüfen und kann sich hiebei, sofern dies auf Grund der Vielzahl oder des Umfanges der

Fälle erforderlich ist, auf die Vornahme von Stichproben beschränken. Verweigert der Beauftragte (Stellvertreter)

die Zustimmung, so kann die Abwicklungsstelle binnen acht Tagen, gerechnet vom Zeitpunkt

der Verweigerung der Zustimmung an, beim Bundesminister für Finanzen die Erteilung der Zustimmung

beantragen. Wird ein solcher Antrag nicht fristgerecht gestellt oder bestätigt der Bundesminister für Finanzen

die Verweigerung der Zustimmung, so darf die Abwicklungsstelle eine solche Haftung nicht

übernehmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Bundesminister für Finanzen nicht binnen zwei

Wochen nach Einlangen des Antrages der Gesellschaft eine Entscheidung trifft.

(7) Dem Beauftragten und seinem Stellvertreter steht das Recht zu, in die Schriftstücke und Datenträger

der Gesellschaft Einsicht zu nehmen, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 5 und

6 erforderlich ist.“

5. § 8 Abs. 1 erster Satz lautet

„Die gemäß § 7 Abs. 1 erforderlichen Rechtsgeschäfte der ÖHT sind von den Rechtsgebühren befreit.“

6. § 8 Abs. 2 entfällt.

7. Dem § 10 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) § 2 Abs. 2, § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1, 2, 4 bis 7, § 8 Abs. 1 und 2 und § 9 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 130/2002 treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft.“

Artikel IV

Änderung des Garantiegesetzes 1977

Das Bundesgesetz vom 12. Mai 1977, betreffend die Erleichterung der Finanzierung von Unternehmungen

durch Garantien der Finanzierungsgarantie-Gesellschaft m.b.H. mit Haftungen des Bundes (Garantiegesetz

1977), zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/1998, wird wie folgt geändert

1. Im Gesetzestitel wird die Wortfolge „Finanzierungsgarantie-Gesellschaft m.b.H.“ durch die Wortfolge

„Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ ersetzt.

2. In § 1 Abs. 1 wird die Wortfolge „Finanzierungsgarantie-Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ durch

die Wortfolge „Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ ersetzt.

3. In § 1 Abs. 2 wird die Wortfolge „10 Milliarden Schilling“ durch die Wortfolge „725000000 Euro“

ersetzt.

4. § 1b Abs. 2 entfällt.

5. § 2 entfällt.

6. § 3 entfällt.

7. § 5 lautet wie folgt

„§ 5. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat zur Wahrung der Rechte und Interessen des Bundes

einen Beauftragten und einen Stellvertreter des Beauftragten zu bestellen. § 76 Abs. 9 BWG in der jeweils

geltenden Fassung ist auf den Beauftragten (Stellvertreter) sinngemäß anzuwenden.

(2) Voraussetzung für die Übernahme der Verpflichtung des Bundes gemäß § 1, § 6 Abs. 2 und 3

sowie §§ 11 und 14 ist die Zustimmung des Beauftragten (Stellvertreters).

(3) Die Gesellschaft hat die Zustimmung des Beauftragten (Stellvertreters) zu beantragen und anzugeben,

ob die gesetzlichen, satzungsmäßigen und sonstigen Voraussetzungen für die Übernahme der

Verpflichtung des Bundes vorliegen. Der Beauftragte (Stellvertreter) hat die Angaben der Gesellschaft

auf Plausibilität zu prüfen und kann sich hiebei, sofern dies auf Grund der Vielzahl oder des Umfanges

der Fälle erforderlich ist, auf die Vornahme von Stichproben beschränken. Verweigert der Beauftragte

(Stellvertreter) die Zustimmung, so kann die Gesellschaft binnen acht Tagen, gerechnet vom Zeitpunkt

der Verweigerung der Zustimmung an, beim Bundesminister für Finanzen die Erteilung der Zustimmung

beantragen. Wird ein solcher Antrag nicht fristgerecht gestellt oder bestätigt der Bundesminister für Finanzen

die Verweigerung der Zustimmung, so darf die Gesellschaft die Garantie nicht übernehmen. Die

Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Bundesminister für Finanzen nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen

des Antrages der Gesellschaft eine Entscheidung trifft.

(4) Dem Beauftragten und seinem Stellvertreter steht das Recht zu, in die Schriftstücke und Datenträger

der Gesellschaft Einsicht zu nehmen, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 2 und

3 erforderlich ist. Weiters sind der Beauftragte und sein Stellvertreter von der Gesellschaft zu den Sitzungen

des Aufsichtsrates sowie zu den Ausschüssen des Aufsichtsrates rechtzeitig einzuladen. Auf seinen

Antrag ist dem Beauftragten (Stellvertreter) jederzeit das Wort zu erteilen. Alle Niederschriften über die

Sitzungen sind dem Beauftragten und dessen Stellvertreter zu übersenden.

(5) Abs. 3 und 4 finden hinsichtlich § 1b sinngemäß Anwendung.“

8. In § 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a wird die Wortfolge „5 Milliarden Schilling“ jeweils durch die Wortfolge

„360000000 Euro“ ersetzt.

9. In § 6 Abs. 3 lit. b wird die Wortfolge „2 Milliarden Schilling“ durch die Wortfolge

„145000000 Euro“ ersetzt.

10. In § 7 Abs. 1 wird die Wortfolge „§§ 1 bis 3 sowie 11“ durch die Wortfolge „§§ 1 sowie 11“ ersetzt.

11. § 7 Abs. 2 bis 4 entfallen.

12. § 7a entfällt.

13. In § 10 entfällt die Wortfolge „bei ihrer Geschäftstätigkeit nach diesem Abschnitt ihrem Firmenwortlaut

die Bezeichnung „Ost-West-Fonds“ beizufügen und“.

14. In § 11 Abs. 2 wird die Wortfolge „10 Milliarden Schilling“ durch die Wortfolge „725000000 Euro“

ersetzt.

15. § 12 entfällt.

16. In § 14 Abs. 2 wird die Wortfolge „10 Milliarden Schilling“ durch die Wortfolge „725000000 Euro“

ersetzt.

17. In § 15 entfällt die Wortfolge „hinsichtlich des § 7 Abs. 3 der Bundesminister für Justiz“.

18. In § 1 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 wird jeweils die Wortfolge „aus Mitteln der Deckungsrücklage gemäß

§ 2 Abs. 1“ jeweils durch die Wortfolge „aus hiefür gewidmeten Mitteln der Gesellschaft“ ersetzt.

19. In § 14 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „oder aus Mitteln der Deckungsrücklage gemäß § 2 Abs. 1“.

20. Dem § 16 wird folgender Satz angefügt

„Die Änderungen im Gesetzestitel und in § 1 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 1b Abs. 2, § 2, § 3, § 5, § 6 Abs. 1 und

Abs. 3 lit. a und lit. b, § 7, § 7a, § 10, § 11 Abs. 1 und 2, § 12, § 14 Abs. 1 und 2 und § 15 in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2002 treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft.“

Artikel V

Änderung des Bundesgesetzes betreffend die Errichtung einer Innovationsagentur

Das Bundesgesetz betreffend die Errichtung einer Innovationsagentur, BGBl. Nr. 256/1984, wird

wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 2 entfällt.

2. Dem § 1 wird folgender § 1a angefügt

„§ 1a. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Geschäftsanteile des Bundes an der

Innovationsagenturgesellschaft m.b.H. auf die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter

Haftung unentgeltlich zu übertragen.

(2) Die Übertragung der Geschäftsanteile des Bundes an der Innovationsagenturgesellschaft m.b.H.

auf die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist von allen bundesgesetzlich

geregelten Gebühren, Steuern und Abgaben befreit.“

3. Dem § 5 wird folgender Satz angefügt

„Der Entfall von § 1 Abs. 2 sowie § 1a Abs. 1 und 2 treten mit dem Tag nach seiner Kundmachung in

Kraft.“

4. Das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1984 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2003 außer Kraft.

5. In § 6 wird nach „§ 3“ die Wortfolge „und des § 1a Abs. 1 und 2“ eingefügt.

Artikel VI

Änderung des Arbeitsmarktförderungsgesetzes

Das Bundesgesetz vom 12. Dezember 1968 betreffend die Arbeitsmarktförderung (Arbeitsmarktförderungsgesetz

– AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2001, wird wie folgt

geändert

1. § 34 Abs. 1 erster Satz lautet

„Anträge um Gewährung einer Beihilfe gemäß § 27 Abs. 1 lit. a sind bei der Austria Wirtschaftsservice

Gesellschaft mit beschränkter Haftung einzubringen.“

2. § 39 Abs. 1 erster Satz lautet

„Anträge um Gewährung einer Beihilfe gemäß § 35 Abs. 1 lit. a sind bei der Austria Wirtschaftsservice

Gesellschaft mit beschränkter Haftung einzubringen.“

3. Dem § 53 wird folgender Abs. 15 angefügt

„(15) § 34 Abs. 1 und § 39 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2002 treten

mit 1. Oktober 2002 in Kraft.“

Artikel VII

Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2002

Das Bundesfinanzgesetz 2002, BGBl. I Nr. 38/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 88/2002, wird wie folgt geändert (7. BFG-Novelle 2002)

Im Bundesvoranschlag (Anlage I) werden eingefügt

a) Nach dem Voranschlagsansatz 1/63318

„1/6333 Amt der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft

1/63330/36 Personalausgaben

1/63333/36 Anlagen

1/63337 Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)

22

36

1/63338/36 Aufwendungen“

b) nach dem Voranschlagsansatz 2/63314

„2/6333 Amt der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft

2/63334/36 Erfolgswirksame Einnahmen“

BGBlPdf 130. Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Jugoslawien über soziale Sicherheit

Auf Grund des Artikels 26 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der

Bundesrepublik Jugoslawien über soziale Sicherheit Kundgemacht in BGBl. III Nr. 100/2002 vom 5. Juni 1998 – im Folgenden als Abkommen

bezeichnet – haben die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten zur Durchführung des Abkommens

Folgendes vereinbart

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Verbindungsstellen

Verbindungsstellen nach Artikel 27 des Abkommens sind

in der Republik Österreich

– für die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,

– für das Arbeitslosengeld

die Landesgeschäftsstelle Steiermark des Arbeitsmarktservice;

in der Bundesrepublik Jugoslawien

– für die Krankenversicherung, den Gesundheitsschutz und die Mutterschaft sowie die Pensions-

und Invalidenversicherung

Bundesanstalt für Sozialversicherung,

– für das Arbeitslosengeld

Bundesanstalt für Arbeitsmarkt und Migration.

Artikel 2

Aufgaben der Verbindungsstellen

(1) Den Verbindungsstellen obliegen die im Abkommen und in dieser Vereinbarung festgelegten

Aufgaben. Bei Durchführung des Abkommens und dieser Vereinbarung haben die Verbindungsstellen

einander zu unterstützen und sie können miteinander sowie mit den beteiligten Personen oder deren Beauftragten

in Verbindung treten.

(2) Die Verbindungsstellen haben die zur Durchführung dieser Vereinbarung erforderlichen Formblätter

festzulegen.

ABSCHNITT II

ANWENDUNG DER BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN

RECHTSVORSCHRIFTEN

Artikel 3

Anwendung der Artikel 7 und 8 des Abkommens

(1) In den Fällen der Artikel 7 und 8 des Abkommens hat der Träger des Vertragsstaates, dessen

Rechtsvorschriften anzuwenden sind, über Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass für den

Dienstnehmer hinsichtlich der betreffenden Beschäftigung diese Rechtsvorschriften gelten.

(2) Die Bescheinigungen nach Absatz 1 sind auszustellen

in der Republik Österreich

vom zuständigen Träger der Krankenversicherung;

in der Bundesrepublik Jugoslawien

von der zuständigen Außenstelle der Republiksorganisation für Krankenversicherung.

(3) Die Bescheinigung nach Absatz 1 kann auch nachträglich ausgestellt werden.

ABSCHNITT III

ANWENDUNG DER BESONDEREN BESTIMMUNGEN

Kapitel 1

Krankheit und Mutterschaft

Artikel 4

Zusammenrechnung der Versicherungszeiten

(1) Für die Anwendung des Artikels 10 des Abkommens durch einen Träger eines Vertragsstaates

hat die betreffende Person eine Bescheinigung über die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates

in Betracht kommenden Versicherungszeiten vorzulegen.

(2) Die Bescheinigung nach Absatz 1 ist auf Ersuchen der betreffenden Person auszustellen

in der Republik Österreich

vom Träger der Krankenversicherung;

in der Bundesrepublik Jugoslawien

von der Republiksorganisation für Krankenversicherung.

(3) Legt die betreffende Person die Bescheinigung nicht vor, so kann der zuständige Träger den in

Absatz 2 bezeichneten Träger des anderen Vertragsstaates um Ausstellung und Übersendung der Bescheinigung

ersuchen.

Artikel 5

Gewährung von Sachleistungen

(1) Für die Anwendung des Artikels 11 des Abkommens hat die betreffende Person dem nach Artikel

14 des Abkommens in Betracht kommenden Träger zum Nachweis des Anspruches eine Bescheinigung

des zuständigen Trägers vorzulegen. Legt die betreffende Person die Bescheinigung nicht vor, so

hat der zuständige Träger über Ersuchen des aushelfenden Trägers in den Fällen des Artikels 11 Absatz 1

Buchstaben a und b des Abkommens nachträglich eine solche Bescheinigung auszustellen.

(2) Der nach Artikel 14 des Abkommens in Betracht kommende Träger hat die Krankenkontrolle

durchzuführen, als handle es sich um einen eigenen Versicherten. Der zuständige Träger ist vom Ergebnis

der Kontrolle und insbesondere von der Aufnahme in ein Krankenhaus, der voraussichtlichen Dauer des

Aufenthaltes und dem Tag der Entlassung mit dem dafür vorgesehenen Formblatt zu unterrichten.

(3) Leistungen im Sinne des Artikels 11 Absatz 2 des Abkommens sind, soweit sie nach den Rechtsvorschriften

des nach Artikel 14 des Abkommens in Betracht kommenden Trägers vorgesehen sind

1. Körperersatzstücke, orthopädische Apparate und Stützapparate einschließlich gewebebespannter

orthopädischer Korsette nebst Ergänzungsteilen, Zubehör und Werkzeugen;

2. orthopädische Maßschuhe, gegebenenfalls mit dem dazugehörigen nicht orthopädischen Schuh;

3. Kiefer- und Gesichtsplastiken, Perücken;

4. Modellabdrucke (Nachbildungen der verschiedenen Körperteile), die benutzt werden, um die

unter den Ziffern 1 bis 3 genannten Gegenstände richtig anzupassen;

5. Kunstaugen, Kontaktschalen, Vergrößerungsbrillen und Fernrohrbrillen;

6. Hörgeräte;

7. Zahnersatz (festsitzender und herausnehmbarer) und Verschlussprothesen der Mundhöhle;

8. Krankenfahrzeuge, Rollstühle sowie andere mechanische Fortbewegungsmittel;

9. Erneuerung der unter den Ziffern 1 bis 8 genannten Gegenstände;

10. Blindenführhunde;

11. ärztliche Behandlung und Kuren in Genesungs- und Erholungsheimen oder Heilanstalten;

12. Maßnahmen der medizinischen und beruflichen Wiedereingliederung;

13. alle übrigen Heilbehelfe, Hilfsmittel und Ähnliches, deren Anschaffungskosten 250 Euro oder

den Gegenwert in der nationalen Währung übersteigen.

(4) Sind Leistungen nach Absatz 3 wegen unbedingter Dringlichkeit gewährt worden, so hat der in

Artikel 14 des Abkommens bezeichnete Träger dies unverzüglich dem zuständigen Träger mitzuteilen.

Artikel 6

Erstattung bei Nichteinhaltung des vorgesehenen Verfahrens

(1) Die entstandenen Aufwendungen sind auf Antrag der betreffenden Person vom zuständigen Träger

nach den für den in Artikel 14 des Abkommens bezeichneten Träger maßgebenden Sätzen zu erstatten,

sofern die vorgesehenen Verfahrensregelungen für die Anwendung des Artikels 11 des Abkommens

nicht eingehalten werden konnten.

(2) Der in Artikel 14 des Abkommens bezeichnete Träger hat dem zuständigen Träger auf dessen

Verlangen die erforderlichen Auskünfte mit dem dafür vorgesehenen Formblatt zu erteilen.

Artikel 7

Gewährung von Geldleistungen

Die zuständigen Träger haben die Geldleistungen direkt an die Anspruchsberechtigten zu zahlen.

Artikel 8

Gewährung von Sachleistungen an Pensionisten

Für die Anwendung des Artikels 13 Absatz 2 des Abkommens ist dem nach Artikel 14 des Abkommens

in Betracht kommenden Träger eine Bescheinigung des zuständigen Trägers vorzulegen.

Kapitel 2

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Artikel 9

Gewährung von Sachleistungen

In den Fällen des Artikels 16 Absatz 1 des Abkommens sind die Artikel 5 und 6 entsprechend anzuwenden.

Artikel 10

Gewährung von Geldleistungen

Die zuständigen Träger haben die Geldleistungen direkt an die Anspruchsberechtigten zu zahlen.

Artikel 11

Statistiken

Die Verbindungsstellen haben jährlich Statistiken über die in den anderen Vertragsstaat nach Artikel

11 gezahlten Renten auszutauschen, die die zuständigen Träger der für sie in Betracht kommenden

Verbindungsstelle zu übermitteln haben.

Kapitel 3

Alter, Invalidität und Tod (Pensionen)

Artikel 12

Bearbeitung der Leistungsanträge

(1) Die zuständigen Träger haben einander unverzüglich über einen Leistungsantrag, auf den Abschnitt

III Kapitel 3 in Verbindung mit Artikel 29 Absatz 2 des Abkommens anzuwenden ist, zu unterrichten.

(2) Die zuständigen Träger haben in der Folge einander auch die sonstigen für eine Leistungsfeststellung

erheblichen Tatsachen, gegebenenfalls unter Beifügung ärztlicher Gutachten, mitzuteilen.

(3) Die Bestätigung der in den Formblättern eingetragenen Personalangaben ersetzt die Übermittlung

von Originaldokumenten.

(4) Die zuständigen Träger haben einander über die Entscheidungen im Feststellungsverfahren zu

unterrichten.

Artikel 13

Zahlung von Pensionen

Die zuständigen Träger haben Pensionen und andere Geldleistungen direkt an die Anspruchsberechtigten

zu zahlen.

Artikel 14

Statistiken

Auf Pensionen und andere Geldleistungen ist Artikel 11 entsprechend anzuwenden.

Kapitel 4

Arbeitslosigkeit

Artikel 15

Verfahren

(1) In den Fällen der Artikel 24 und 25 des Abkommens hat die betreffende Person dem zuständigen

Träger des einen Vertragsstaates eine Bescheinigung des zuständigen Trägers des anderen Vertragsstaates

vorzulegen, aus der die Versicherungszeiten, die sie nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates

zurückgelegt hat, und Zeiten, während derer sie Arbeitslosengeld vom anderen Vertragsstaat bezogen

hat, hervorgehen.

(2) Legt die betreffende Person die Bescheinigung nach Absatz 1 nicht vor, so kann die Verbindungsstelle

des einen Vertragsstaates die Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaates um Ausstellung

und Übermittlung einer solchen Bescheinigung ersuchen.

ABSCHNITT IV

FINANZIELLE BESTIMMUNGEN

Artikel 16

Kostenerstattung

(1) Für die Durchführung des Artikels 15 und des Artikels 16 Absatz 4 des Abkommens ist der Anspruch

auf Erstattung der Kosten von Sachleistungen von dem nach Artikel 14 des Abkommens in Betracht

kommenden Träger nach Abschluss des Leistungsfalles oder für jedes Kalendervierteljahr geltend

zu machen.

(2) Der zuständige Träger hat die Kosten nach Absatz 1 binnen zwei Monaten nach Eingang der

Forderung zu erstatten.

ABSCHNITT V

SCHLUSSBESTIMMUNG

Artikel 17

In-Kraft-Treten

Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft und ist mit dem Tag der Wirksamkeit

des Abkommens anzuwenden.

GESCHEHEN zu Wien, am 29. August 2001 in zwei Urschriften, in deutscher und serbischer Sprache,

wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Für den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen der Republik Österreich

Dr. Helmut Siedl

Für den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit der Republik Österreich

Mag. Reinhard Ehrenreich

Für das Bundessekretariat für Arbeit, Gesundheit und soziale Wohlfahrt

der Bundesrepublik Jugoslawien

Maksim Korać

Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 17 mit 1. Mai 2002 in Kraft.

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