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130. Bundesgesetz: Strafrechtsänderungsgesetz 2001

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 130. Bundesgesetz: Strafrechtsänderungsgesetz 2001

Der Nationalrat hat beschlossen

Inhaltsverzeichnis

Artikel Gegenstand

I Änderungen des Strafgesetzbuches

II Änderungen der Strafprozessordnung 1975

III Änderungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/1997, mit dem zur Bekämpfung organisierter

Kriminalität besondere Ermittlungsmaßnahmen in die Strafprozessordnung eingeführt sowie

das Strafgesetzbuch, das Mediengesetz, das Staatsanwaltschaftsgesetz und das Sicherheitspolizeigesetz

geändert werden

IV Änderungen des Strafvollzugsgesetzes

V Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafvollzugsgesetz

VI Änderungen des Militärstrafgesetzes

VII Änderung des Geschworenen- und Schöffengesetzes 1990

VIII Änderungen des Mediengesetzes

IX Änderungen des Bewährungshilfegesetzes

X Änderung des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes

XI In-Kraft-Treten

XII Übergangsbestimmung

Artikel I

Änderungen des Strafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/

2001, wird wie folgt geändert

1. In § 19 Abs. 2 zweiter Satz werden der Betrag von „30 S“ durch den Betrag von „2 Euro“ und der

Betrag von „4500 S“ durch den Betrag von „327 Euro“ ersetzt.

2. In § 20a Abs. 2 Z 1 wird der Betrag von „300000 S“ durch den Betrag von „21802 Euro“ ersetzt.

3. § 27 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Mit der Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz

begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe ist bei einem Beamten der Verlust des Amtes

verbunden, wenn

1. die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt,

2. die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt oder

3. die Verurteilung auch oder ausschließlich wegen des Vergehens des Missbrauchs eines

Autoritätsverhältnisses (§ 212 StGB) erfolgt ist.“

4. § 45 hat zu lauten

„§ 45. (1) Die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher ist bedingt nachzusehen,

wenn nach der Person des Betroffenen, seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben, nach der Art

der Tat und nach seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen, insbesondere nach einem während

vorläufiger Anhaltung nach § 429 Abs. 4 StPO oder eines Vollzugs der Untersuchungshaft durch

vorläufige Unterbringung nach § 438 StPO erzielten Behandlungserfolg, anzunehmen ist, dass die bloße

Androhung der Unterbringung in Verbindung mit einer Behandlung außerhalb der Anstalt und allfälligen

weiteren in den §§ 50 bis 52 vorgesehenen Maßnahmen ausreichen werde, um die Gefährlichkeit, gegen

die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, hintanzuhalten. Die Unterbringung nach § 21 Abs. 2 darf

überdies nur zugleich mit der Strafe bedingt nachgesehen werden. Die Probezeit bei der bedingten

Nachsicht der Unterbringung nach § 21 beträgt zehn Jahre, ist die der Unterbringung zugrunde liegende

strafbare Handlung aber mit keiner strengeren Strafe als einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren bedroht,

fünf Jahre.

(2) Die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher darf nur zugleich

mit der Strafe und nur dann bedingt nachgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass die bloße

Androhung der Unterbringung in Verbindung mit einer oder mehreren der in den §§ 50 bis 52 vorgesehenen

Maßnahmen genügen werde, um die Gewöhnung des Rechtsbrechers an berauschende Mittel

oder Suchtmittel zu überwinden. Die für die bedingte Strafnachsicht bestimmte Probezeit gilt auch für die

bedingte Nachsicht der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher.

(3) § 43 Abs. 2 gilt dem Sinne nach.

(4) Die bedingte Nachsicht anderer vorbeugender Maßnahmen ist unzulässig.“

5. Im § 50 Abs. 1 werden im ersten Halbsatz nach dem Wort „Strafe“ die Worte „oder die mit Freiheitsentziehung

verbundene vorbeugende Maßnahme“ eingefügt.

6. § 53 wird wie folgt geändert

a) Abs. 2 entfällt; der bisherige Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(2)“.

b) Folgende Abs. 3 und 4 werden angefügt

„(3) Wird in den Fällen der Abs. 1 und 2 die bedingte Strafnachsicht oder Entlassung nicht

widerrufen, so kann das Gericht die Probezeit, falls sie kürzer bestimmt war, bis auf höchstens fünf Jahre

verlängern; im Falle der bedingten Entlassung aus einer lebenslangen Freiheitsstrafe kann das Gericht die

Probezeit bis auf höchstens fünfzehn Jahre verlängern. Zugleich hat es zu prüfen, ob und welche

Weisungen neu zu erteilen sind und ob, falls das noch nicht geschehen sein sollte, Bewährungshilfe

anzuordnen ist.

(4) Bestehen gegen Ende der ursprünglichen oder verlängerten Probezeit nach bedingter Entlassung

aus einer lebenslangen Freiheitsstrafe sonst besondere Gründe zur Annahme, dass es einer weiteren

Erprobung des Rechtsbrechers bedarf, so kann das Gericht die Probezeit um höchstens drei Jahre

verlängern. Eine wiederholte Verlängerung ist zulässig.“

7. § 54 hat zu lauten

„§ 54. (1) Die bedingte Nachsicht der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme oder für

entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher und die bedingte Entlassung aus einer der in den §§ 21 bis 23

bezeichneten Anstalten sind unter den im § 53 genannten Voraussetzungen zu widerrufen, wenn sich aus

den dort genannten Umständen ergibt, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme

richtet, noch besteht.

(2) Wird im Falle des Abs. 1 die bedingte Nachsicht der Unterbringung in oder die bedingte

Entlassung aus einer im § 21 bezeichneten Anstalt nicht widerrufen, so kann das Gericht die Probezeit bis

auf höchstens fünfzehn Jahre verlängern. Beträgt die Probezeit nur fünf Jahre, so kann sie das Gericht bis

auf höchstens zehn Jahre verlängern. Zugleich hat es zu prüfen, ob und welche Weisungen neu zu erteilen

sind und ob, falls das noch nicht geschehen sein sollte, Bewährungshilfe anzuordnen ist.

(3) Bestehen gegen Ende der ursprünglichen oder verlängerten Probezeit besondere Gründe zur

Annahme, dass es weiterhin der Androhung der Unterbringung bedarf, um die Gefährlichkeit, gegen die

sich die vorbeugende Maßnahme richtet, hintanzuhalten, so kann das Gericht die Probezeit um höchstens

drei Jahre verlängern. Eine wiederholte Verlängerung ist zulässig.

(4) Ist im Falle der bedingten Nachsicht der Unterbringung in oder der bedingten Entlassung aus

einer Anstalt nach § 21 Abs. 1 dem Rechtsbrecher die Weisung erteilt worden, sich einer medizinischen

Behandlung zu unterziehen und besteht Grund zur Annahme, dass der Rechtsbrecher die Weisung nicht

befolgt und es deshalb einer stationären Behandlung bedarf, um die Gefährlichkeit, gegen die sich die

vorbeugende Maßnahme gerichtet hat, hintanzuhalten, so hat das Gericht die Sicherheitsbehörde zu

verständigen, die nach § 9 des Unterbringungsgesetzes vorzugehen hat. Das Gericht ist von den in der

Folge getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.

(5) Wird jedoch im Falle einer bedingten Entlassung aus einer der in den §§ 21 bis 23 bezeichneten

Anstalten wegen einer während der Probezeit (§ 53 Abs. 1) begangenen mit Strafe bedrohten Handlung

die vorbeugende Maßnahme neuerlich angeordnet, so wird damit die frühere Anordnung dieser

Maßnahme gegenstandslos.

(6) Die bedingte Entlassung aus einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher ist nicht zu

widerrufen, wenn die Fortsetzung der Behandlung von vornherein aussichtslos scheint.“

8. § 81 hat zu lauten

„§ 81. (1) Wer fahrlässig den Tod eines anderen herbeiführt

1. unter besonders gefährlichen Verhältnissen,

2. nachdem er sich vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig, durch Genuss von Alkohol oder den

Gebrauch eines anderen berauschenden Mittels in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden

Rauschzustand versetzt hat, obwohl er vorhergesehen hat oder hätte vorhersehen

können, dass ihm eine Tätigkeit bevorstehe, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für

das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu

vergrößern geeignet sei, oder

3. dadurch, dass er, wenn auch nur fahrlässig, ein gefährliches Tier entgegen einer Rechtsvorschrift

oder einem behördlichen Auftrag hält, verwahrt oder führt,

ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(2) Der Täter ist nach Abs. 1 Z 3 auch zu bestrafen, wenn er sich mit einer Rechtsvorschrift oder

einem behördlichen Auftrag nicht bekannt gemacht hat, obwohl er seinem Beruf, seiner Beschäftigung

oder sonst den Umständen nach dazu verpflichtet gewesen wäre, oder wenn ihm der Irrtum über die

Rechtsvorschrift oder den behördlichen Auftrag sonst vorzuwerfen ist.“

9. In den §§ 88 Abs. 3 und 4 sowie 89 wird jeweils das Zitat „§ 81 Z 1 und 2“ durch das Zitat „§ 81 Abs. 1

Z 1 bis 3“ ersetzt.

10. Dem § 90 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) In eine Verstümmelung oder sonstige Verletzung der Genitalien, die geeignet ist, eine nachhaltige

Beeinträchtigung des sexuellen Empfindens herbeizuführen, kann nicht eingewilligt werden.“

11. In § 126 Abs. 1 Z 7 wird der Betrag von „25000 S“ durch den Betrag von „2000 Euro“ ersetzt.

12. In § 126 Abs. 2 wird der Betrag von „500000 S“ durch den Betrag von „40000 Euro“ ersetzt.

13. In § 126a Abs. 3 werden der Betrag von „25000 S“ durch den Betrag von „2000 Euro“ und der

Betrag von „500000 S“ durch den Betrag von „40000 Euro“ ersetzt.

14. In § 128 Abs. 1 Z 4 wird der Betrag von „25000 S“ durch den Betrag von „2000 Euro“ ersetzt.

15. In § 128 Abs. 2 wird der Betrag von „500000 S“ durch den Betrag von „40000 Euro“ ersetzt.

16. In § 132 Abs. 2 werden der Betrag von „25000 S“ durch den Betrag von „2000 Euro“ und der Betrag

von „500000 S“ durch den Betrag von „40000 Euro“ ersetzt.

17. In § 133 Abs. 2 werden der Betrag von „25000 S“ durch den Betrag von „2000 Euro“ und der Betrag

von „500000 S“ durch den Betrag von „40000 Euro“ ersetzt.

18. In § 134 Abs. 3 werden der Betrag von „25000 S“ durch den Betrag von „2000 Euro“ und der Betrag

von „500000 S“ durch den Betrag von „40000 Euro“ ersetzt.

19. In § 135 Abs. 2 werden der Betrag von „25000 S“ durch den Betrag von „2000 Euro“ und der Betrag

von „500000 S“ durch den Betrag von „40000 Euro“ ersetzt.

20. In § 136 Abs. 3 werden der Betrag von „25000 S“ durch den Betrag von „2000 Euro“ und der Betrag

von „500000 S“ durch den Betrag von „40000 Euro“ ersetzt.

21. In § 138 Z 1 wird der Betrag von „25000 S“ durch den Betrag von „2000 Euro“ ersetzt.

22. In § 147 Abs. 2 wird der Betrag von „25000 S“ durch den Betrag von „2000 Euro“ ersetzt.

23. In § 147 Abs. 3 wird der Betrag von „500000 S“ durch den Betrag von „40000 Euro“ ersetzt.

24. In § 148a Abs. 2 werden der Betrag von „25000 S“ durch den Betrag von „2000 Euro“ und der

Betrag von „500000 S“ durch den Betrag von „40000 Euro“ ersetzt.

25. In § 153 Abs. 2 werden der Betrag von „25000 S“ durch den Betrag von „2000 Euro“ und der Betrag

von „500000 S“ durch den Betrag von „40000 Euro“ ersetzt.

26. In § 153b Abs. 3 wird der Betrag von „25000 S“ durch den Betrag von „2000 Euro“ ersetzt.

27. In § 153b Abs. 4 wird der Betrag von „500000 S“ durch den Betrag von „40000 Euro“ ersetzt.

28. In § 156 Abs. 2 wird der Betrag von „500000 S“ durch den Betrag von „40000 Euro“ ersetzt.

29. In § 159 Abs. 4 Z 1 werden die Worte „10 Millionen Schilling“ durch den Betrag von „800000 Euro“

ersetzt.

30. In § 159 Abs. 4 Z 2 werden die Worte „10 Millionen Schilling“ durch den Betrag von „800000 Euro“

ersetzt.

31. In § 162 Abs. 2 wird der Betrag von „25000 S“ durch den Betrag von „2000 Euro“ ersetzt.

32. In § 164 Abs. 3 wird der Betrag von „25000 S“ durch den Betrag von „2000 Euro“ ersetzt.

33. In § 164 Abs. 4 erster Satz wird der Betrag von „500000 S“ durch den Betrag von „40000 Euro“

ersetzt.

34. In § 165 Abs. 3 wird der Betrag von „500000 S“ durch den Betrag von „40000 Euro“ ersetzt.

35. In § 180 Abs. 2 Z 2 wird der Betrag von „500000 S“ durch den Betrag von „40000 Euro“ ersetzt.

36. In § 201 Abs. 3 hat der letzte Satz zu lauten

„Hat die Tat den Tod der vergewaltigten Person zur Folge, so ist der Täter im Fall des Abs. 1 mit

Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe, im Fall des Abs. 2

mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.“

37. In § 206 Abs. 3 hat der letzte Halbsatz zu lauten

„hat sie aber den Tod der unmündigen Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig

Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.“

38. In § 233 Abs. 2 wird der Betrag von „500000 S“ durch den Betrag von „40000 Euro“ ersetzt.

39. In § 234 Abs. 2 zweiter Satz wird der Betrag von „500000 S“ durch den Betrag von „40000 Euro“

ersetzt.

39a. § 275 wird wie folgt geändert

Der bisherige Inhalt erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgende neuen Abs. 2 bis 3 werden angefügt

„(2) Hat die Tat

1. eine schwere oder längere Zeit anhaltende Störung des öffentlichen Lebens,

2. eine schwere Schädigung des Wirtschaftslebens oder

3. den Tod eines Menschen oder die schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) einer größeren Zahl

von Menschen zur Folge oder sind durch die Tat viele Menschen in Not versetzt worden,

so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(3) Hat die Tat aber den Tod einer größeren Zahl von Menschen nach sich gezogen, so ist der Täter

mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.“

39b. § 276 wird wie folgt geändert

Der bisherige Inhalt erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgende neuen Abs. 2 bis 3 werden angefügt

„(2) Hat die Tat

1. eine schwere oder längere Zeit anhaltende Störung des öffentlichen Lebens,

2. eine schwere Schädigung des Wirtschaftslebens oder

3. den Tod eines Menschen oder die schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) einer größeren Zahl

von Menschen zur Folge oder sind durch die Tat viele Menschen in Not versetzt worden,

so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(3) Hat die Tat aber den Tod einer größeren Zahl von Menschen nach sich gezogen, so ist der Täter

mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.“

40. In § 278a Abs. 2 erster Satz wird der Betrag von „500000 S“ durch den Betrag von „40000 Euro“

ersetzt.

41. In § 302 Abs. 2 zweiter Satz wird der Betrag von „500000 S“ durch den Betrag von „40000 Euro“

ersetzt.

42. In § 304 Abs. 3 wird der Betrag von „25000 S“ durch den Betrag von „2000 Euro“ ersetzt.

Artikel II

Änderungen der Strafprozessordnung 1975

Die Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 138/2000, wird wie folgt geändert

1. Im § 46 Abs. 1 wird im letzten Satz die Wendung „§§ 57, 58 und 194 Abs. 2 StGB“ durch die Wendung

„§§ 57 und 58 StGB“ ersetzt.

2. In § 108 Abs. 1 erster Satz werden die Worte „zehntausend Schilling“ durch den Betrag von „726 Euro“

ersetzt.

3. In § 119 Abs. 2 werden die Worte „zehntausend Schilling“ durch den Betrag von „726 Euro“ ersetzt.

4. In § 143 Abs. 2 zweiter Satz werden die Worte „zehntausend Schilling“ durch den Betrag von

„726 Euro“ ersetzt.

5. In § 149d Abs. 1 Z 2 wird nach den Worten „bestimmt sind“ die Wendung „oder von dieser unmittelbar

wahrgenommen werden können“ eingefügt.

6. Im § 149e Abs. 2 wird das Zitat „§ 149d Abs. 1 Z 3“ durch die Wendung „§ 149d Abs. 1 Z 2 oder 3“

ersetzt.

7. § 149f wird wie folgt geändert

a) Im Abs. 2 wird im ersten und dritten Satz jeweils nach der Wendung „dem Inhaber der Räumlichkeiten“

die Wendung „ , der nach § 149d Abs. 1 Z 3 lit. b überwachten Person“ eingefügt.

b) Im Abs. 3 wird im ersten Satz nach dem Wort „Beschuldigten“ die Wendung „ , der nach § 149d Abs. 1

Z 3 lit. b überwachten Person“ eingefügt.

8. Im § 149h Abs. 2 wird in der Z 3 die Wendung „einer strafbaren Handlung, die mit einer Freiheitsstrafe

bedroht ist, deren Obergrenze nicht weniger als fünf Jahre beträgt“ durch die Worte „eines Verbrechens“

ersetzt.

9. § 149j wird wie folgt geändert

a) Im Abs. 1 wird das Klammerzitat „(§ 3 Z 1 des Datenschutzgesetzes)“ durch das Klammerzitat „(§ 4

Z 1 DSG 2000)“ und das Wort „Datenverarbeitung“ jeweils durch das Wort „Datenanwendung“ ersetzt.

b) Im Abs. 3 hat der erste Satz zu lauten

„Es ist unzulässig, in einen Datenabgleich sensible Daten (§ 4 Z 2 DSG 2000) einzubeziehen.“

10. § 149j wird wie folgt geändert

a) Im Abs. 1 Z 3 werden die Wendung „Datenverarbeitungen (§ 3 Z 5 des Datenschutzgesetzes)“ durch die

Wendung „Datenanwendungen (§ 4 Z 7 DSG 2000)“ und im Abs. 1 Z 4 das Klammerzitat „(§ 3 Z 3 des

Datenschutzgesetzes)“ durch das Klammerzitat „(§ 4 Z 4 DSG 2000)“ ersetzt.

b) Im Abs. 3 entfällt das Klammerzitat „(§ 3 Z 11 lit. a des Datenschutzgesetzes)“.

11. § 149k wird wie folgt geändert

a) Im Abs. 1 werden im ersten Satz das Wort „Datenverarbeitung“ jeweils durch das Wort „Datenanwendung“

und die Wendung „in lesbarer Form“ durch die Wendung „auf einem elektronischen Datenträger

in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat“, im letzten Satz das Wort „vernichten“ durch das

Wort „löschen“ und das Zitat „§§ 7 Abs. 4 und 18 Abs. 5 des Datenschutzgesetzes“ durch das Zitat „§ 14

Abs. 2 Z 7 und Abs. 3 bis 4 DSG 2000“ ersetzt.

b) Im Abs. 2 wird im letzten Satz das Zitat „§§ 143 Abs. 2 und 145“ durch das Zitat „§§ 143 Abs. 2 sowie

3 und 145“ ersetzt.

12. § 149o wird wie folgt geändert

a) Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Dem Rechtsschutzbeauftragten obliegt die Prüfung und Kontrolle der Anordnung und Durchführung

1. einer optischen oder akustischen Überwachung nach § 149d Abs. 1 Z 2, die gegen eine Person

gerichtet ist, die nach § 152 Abs. 1 Z 4 oder 5 oder § 31 Abs. 1 des Mediengesetzes von der

Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses befreit ist,

2. einer optischen oder akustischen Überwachung nach § 149d Abs. 1 Z 3 und

3. eines automationsunterstützten Datenabgleichs nach § 149i.“

b) folgender Abs. 1a wird eingefügt

„(1a) Gerichte, Staatsanwaltschaften und Sicherheitsbehörden haben dem Rechtsschutzbeauftragten

zum Zweck der Wahrnehmung seiner Befugnisse nach Abs. 1 jederzeit Akteneinsicht zu gewähren und

ihm auf sein verlangen Abschriften (Ablichtungen) einzelner Aktenstücke unentgeltlich auszufolgen und

alle Auskünfte zu erteilen. Es ist ihm Gelegenheit zu geben, die Durchführung der im Abs. 1 angeführten

besonderen Ermittlungsmaßnahmen zu überwachen, und es ist ihm jederzeit Zutritt zu allen Räumen zu

gewähren, in denen Aufnahmen oder sonstige Überwachungsergebnisse aufbewahrt werden oder der

Datenabgleich durchgeführt wird.“

c) Im Abs. 2 wird im ersten Satz die Wendung „die Anordnung einer Überwachung nach § 149d Abs. 1

Z 3 oder die Anordnung eines Datenabgleichs nach § 149i“ durch die Wendung „die Anordnung einer im

Abs. 1 angeführten besonderen Ermittlungsmaßnahme“ und im letzten Satz das Zitat „§ 149d Abs. 1 Z 3“

durch das Zitat „§ 149d Abs. 1 Z 2 oder 3“ ersetzt.

d) Im Abs. 3 wird die Wendung „eine Überwachung nach § 149d Abs. 1 Z 3 anordnet oder genehmigt oder

einen Datenabgleich nach § 149i anordnet“ durch die Worte „eine im Abs. 1 angeführte besondere

Ermittlungsmaßnahme anordnet oder genehmigt“ ersetzt.

e) Im Abs. 5 werden nach den Worten „Bundesminister für Justiz“ die Worte „und dem Bundesminister

für Inneres“ eingefügt und die Wendung „optische und akustische Überwachung nach § 149d Abs. 1 Z 3

sowie über den automationsunterstützten Datenabgleich“ durch die Wendung „im Abs. 1 angeführten

besonderen Ermittlungsmaßnahmen“ ersetzt.

13. In § 159 erster Satz werden die Worte „zehntausend Schilling“ durch den Betrag von „726 Euro“

ersetzt.

14. In § 160 erster Satz werden die Worte „zehntausend Schilling“ durch den Betrag von „726 Euro“

ersetzt.

15. In § 233 Abs. 3 dritter Satz werden die Worte „zehntausend Schilling“ durch den Betrag von

„726 Euro“ ersetzt.

16. In § 235 zweiter Satz werden die Worte „zehntausend Schilling“ durch den Betrag von „726 Euro“

ersetzt.

17. In § 236 Abs. 1 werden die Worte „zehntausend Schilling“ durch den Betrag von „726 Euro“ ersetzt.

18. In § 242 Abs. 3 erster Satz werden die Worte „zehntausend Schilling“ durch den Betrag von

„726 Euro“ ersetzt.

19. § 260 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Wird der Angeklagte wegen vorsätzlicher und fahrlässiger Taten

1. zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, so ist im Anschluss an den Strafausspruch

festzustellen, ob auf eine oder mehrere vorsätzlich begangene strafbare Handlungen eine mehr als

einjährige Freiheitsstrafe entfällt, oder

2. zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist

im Anschluss an den Strafausspruch festzustellen, ob auf eine oder mehrere vorsätzlich

begangene strafbare Handlungen eine nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von mehr als

sechs Monaten entfällt.“

20. In § 326 dritter Satz werden die Worte „zehntausend Schilling“ durch den Betrag von „726 Euro“

ersetzt.

21. In § 376 Abs. 2 wird der Betrag von „5000 S“ durch den Betrag von „363 Euro“ ersetzt.

22. § 381 wird wie folgt geändert

a) In Abs. 1 Z 2, 4 und 5 wird jeweils der Betrag von „1000 S“ durch den Betrag von „73 Euro“ ersetzt.

b) Abs. 3 wird wie folgt geändert

aa) In Z 1 wird der Betrag von „60000 S“ durch den Betrag von „4361 Euro“ ersetzt.

bb) In Z 2 wird der Betrag von „30000 S“ durch den Betrag von „2181 Euro“ ersetzt.

cc) In Z 3 wird der Betrag von „12000 S“ durch den Betrag von „872 Euro“ ersetzt.

dd) In Z 4 wird der Betrag von „6000 S“ durch den Betrag von „436 Euro“ ersetzt.

23. In § 388 Abs. 1 erster Satz wird der Betrag von „2000 S“ durch den Betrag von „145 Euro“ ersetzt.

24. In § 393 Abs. 3 erster Satz wird der Betrag von „2500 S“ durch den Betrag von „182 Euro“ ersetzt.

25. § 393a Abs. 1 wird wie folgt geändert

a) In Z 1 wird der Betrag von „60000 S“ durch den Betrag von „4361 Euro“ ersetzt.

b) In Z 2 wird der Betrag von „30000 S“ durch den Betrag von „2181 Euro“ ersetzt.

c) In Z 3 wird der Betrag von „15000 S“ durch den Betrag von „1091 Euro“ ersetzt.

d) In Z 4 wird der Betrag von „5000 S“ durch den Betrag von „364 Euro“ ersetzt.

26. In § 408 Abs. 2 erster Satz wird der Betrag von „30000 S“ durch den Betrag von „2181 Euro“

ersetzt.

27. § 414a hat zu lauten

„§ 414a. Unter den im § 149a angeführten Voraussetzungen kann das Gericht die Überwachung

eines Fernmeldeverkehrs, unter den im § 149d angführten Voraussetzungen die optische und akustische

Überwachung von Personen unter Verwendung technischer Mittel anordnen, wenn auf Grund bestimmter

Tatsachen anzunehmen ist, dass dadurch der Aufenthaltsort des flüchtigen oder abwesenden

Beschuldigten ausgeforscht werden kann. Die Anordnung einer optischen oder akustischen Überwachung

nach § 149d Abs. 1 Z 3 ist jedoch – abgesehen von der Wahrung der Verhältnismäßigkeit (§ 149d Abs. 3)

– nur zulässig, wenn die Ausforschung des Aufenthaltsortes ansonsten aussichtslos oder wesentlich

erschwert wäre. Die §§ 149b und 149c sowie die §§ 149e bis 149h und 149m bis 149p sind jeweils

sinngemäß anzuwenden.“

28. In § 445a Abs. 1 erster Satz wird der Betrag von „10000 S“ durch den Betrag von „726 Euro“ ersetzt.

29. § 494a wird wie folgt geändert

a) Im Abs. 1 wird das Wort „Strafnachsicht“ jeweils durch das Wort „Nachsicht“ ersetzt.

b) Im Abs. 2 hat der zweite Satz zu lauten

„Der Widerruf einer bedingten Nachsicht der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme

Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 1 StGB oder der bedingten Entlassung aus einer solchen Unterbringung

oder einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist dem Schöffen- oder Geschworenengericht vorbehalten; der

Widerruf einer bedingten Nachsicht der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher

nach § 21 Abs. 2 StGB oder der bedingten Entlassung aus einer solchen Unterbringung steht dem

Bezirksgericht nicht zu.“

c) Im Abs. 6 wird das Wort „Strafnachsicht“ durch das Wort „Nachsicht“ ersetzt; das Zitat „§ 53 Abs. 2

StGB“ wird durch das Zitat „§§ 53 Abs. 3, 54 Abs. 2 StGB“ ersetzt.

30. In den §§ 495 Abs. 1 und 497 Abs. 1 StPO werden jeweils vor dem Wort „entwöhnungsbedürftige“ die

Worte „geistig abnorme oder“ eingefügt.

Artikel III

Änderung des Bundesgesetzes, mit dem zur Bekämpfung organisierter Kriminalität besondere

Ermittlungsmaßnahmen in die Strafprozessordnung eingeführt sowie das Strafgesetzbuch, das

Mediengesetz, das Staatsanwaltschaftsgesetz und das Sicherheitspolizeigesetz geändert werden,

BGBl. I Nr. 105/1997

Der Artikel VII des Bundesgesetzes, mit dem zur Bekämpfung organisierter Kriminalität besondere

Ermittlungsmaßnahmen in die Strafprozessordnung eingeführt sowie das Strafgesetzbuch, das Mediengesetz,

das Staatsanwaltschaftsgesetz und das Sicherheitspolizeigesetz geändert werden, BGBl. I Nr. 105/

1997, wird wie folgt geändert

a) Im Abs. 1 entfallen am Ende des ersten und des zweiten Satzes jeweils die Worte „und mit

31. Dezember 2001 außer Kraft“ sowie der letzte Satz.

b) Nach dem Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt

„(1a) Der Art. I in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in

Kraft.“

Artikel IV

Änderungen des Strafvollzugsgesetzes

Das Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 138/2000, wird wie folgt geändert

1. In § 32a Abs. 2 erster Satz wird der Betrag von „30000 S“ durch den Betrag von „2181 Euro“ ersetzt.

2. In § 52 Abs. 1 lit. a wird der Betrag von „54,80 S“ durch den Betrag von „3,98 Euro“ ersetzt.

3. In § 52 Abs. 1 lit. b wird der Betrag von „61,60 S“ durch den Betrag von „4,48 Euro“ ersetzt.

4. In § 52 Abs. 1 lit. c wird der Betrag von „68,50 S“ durch den Betrag von „4,98 Euro“ ersetzt.

5. In § 52 Abs. 1 lit. d wird der Betrag von „75,30 S“ durch den Betrag von „5,47 Euro“ ersetzt.

6. In § 52 Abs. 1 lit. e wird der Betrag von „82,20 S“ durch den Betrag von „5,97 Euro“ ersetzt.

7. § 52 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Erhöht sich nach dem 1. Jänner 2001 bis zum 1. März eines Kalenderjahres der von der Statistik

Österreich errechnete Tariflohnindex gegenüber dem Stand zum 1. März 2000 in einem Ausmaß, dass

eine entsprechende Erhöhung des im Abs. 1 lit. a genannten Betrages 4 Cent beträgt, so hat der

Bundesminister für Justiz durch Verordnung für das folgende Kalenderjahr die im Abs. 1 genannten

Beträge entsprechend zu erhöhen.“

8. In § 54a Abs. 2 wird der Betrag von „10000 S“ durch den Betrag von „726 Euro“ ersetzt.

9. In § 113 wird der Betrag von „2000 S“ durch den Betrag von „145 Euro“ ersetzt.

10. § 180 wird wie folgt geändert

a) Im Abs. 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt

„Vor einer beabsichtigten Verlängerung der Probezeit nach den §§ 53 Abs. 4 oder 54 Abs. 3 des Strafgesetzbuches

ist ein ärztlicher oder psychologischer Sachverständiger zu hören.“

b) Im Abs. 3 hat der letzte Halbsatz des ersten Satzes zu lauten

„und zu befürchten ist, dass der Entlassene fliehen werde oder die Begehung weiterer mit Strafe bedrohter

Handlungen unmittelbar bevorstehe.“

11. Dem § 181 wird folgender Abs. 10 angefügt

„(10) Die §§ 32a Abs. 2 erster Satz, 52 Abs. 1 und 2, 54a Abs. 2, 113 sowie § 180 Abs. 2 und 3 in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel V

Änderungen des Einführungsgesetzes zum Strafvollzugsgesetz

Das Einführungsgesetz zum Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 145/1969, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 763/1996, wird wie folgt geändert

In Artikel VII wird der Betrag von „10000 S“ durch den Betrag von „726 Euro“ ersetzt.

Artikel VI

Änderungen des Militärstrafgesetzes

Das Militärstrafgesetz, BGBl. Nr. 344/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 86/2000, wird wie folgt geändert

1. In § 2 Z 4 wird der Betrag von „500000 S“ durch den Betrag von „40000 Euro“ ersetzt.

2. In § 32 wird der Betrag von „25000 S“ durch den Betrag von „2000 Euro“ ersetzt.

Artikel VII

Änderungen des Geschworenen- und Schöffengesetzes 1990

Das Geschworenen- und Schöffengesetz 1990, BGBl. Nr. 256/1990, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 505/1994, wird wie folgt geändert

In § 16 Abs. 1 erster Satz wird der Betrag von „10000 S“ durch den Betrag von „726 Euro“ ersetzt.

Artikel VIII

Änderungen des Mediengesetzes

Das Mediengesetz, BGBl. Nr. 314/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/

2000, wird wie folgt geändert

1. In § 6 Abs. 1 dritter Satz werden der Betrag von „200000 S“ durch den Betrag von „14535 Euro“ und

der Betrag von „500000 S“ durch den Betrag von „36337 Euro“ ersetzt.

2. In § 7 Abs. 1 zweiter Satz wird der Betrag von „200000 S“ durch den Betrag von „14535 Euro“

ersetzt.

3. In § 7a Abs. 1 zweiter Satz wird der Betrag von „200000 S“ durch den Betrag von „14535 Euro“

ersetzt.

4. In § 7b Abs. 1 zweiter Satz wird der Betrag von „200000 S“ durch den Betrag von „14535 Euro“

ersetzt.

5. In § 7c Abs. 1 zweiter Satz werden der Betrag von „500000 S“ durch den Betrag von „36337 Euro“

und die Worte „eine Million Schilling“ durch den Betrag von „72673 Euro“ ersetzt.

6. In § 18 Abs. 3 zweiter Satz werden der Betrag von „10000 S“ durch den Betrag von „726 Euro“ und

der Betrag von „50000 S“ durch den Betrag von „3633 Euro“ ersetzt.

7. In § 20 Abs. 1 zweiter Satz wird der Betrag von „10000 S“ durch den Betrag von „726 Euro“ ersetzt.

Artikel IX

Änderungen des Bewährungshilfegesetzes

Das Bewährungshilfegesetz, BGBl. Nr. 146/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 55/1999, wird wie folgt geändert

1. In § 12 Abs. 4 zweiter Satz wird der Betrag von „300 S“ durch den Betrag von „52 Euro“ ersetzt.

2. § 12 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Erhöht sich nach dem 1. Jänner 2002 bis zum 1. März eines Kalenderjahres der von der Statistik

Österreich errechnete Tariflohnindex gegenüber dem Stand zum 1. März 2001 in einem Ausmaß, dass

eine entsprechende Erhöhung des im Abs. 4 genannten Betrages einen wiederum durch zwei Euro

teilbaren Betrag ergibt oder übersteigt, so hat der Bundesminister für Justiz durch Verordnung für das

folgende Kalenderjahr den im Abs. 4 genannten Betrag auf diesen durch zwei Euro teilbaren Betrag zu

erhöhen.“

Artikel X

Änderung des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes

Das Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz, BGBl. Nr. 130/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 917/1993, wird wie folgt geändert

In § 25 wird der Betrag von „25000 S“ durch den Betrag von „2000 Euro“ ersetzt.

Artikel XI

In-Kraft-Treten

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

Artikel XII

Übergangsbestimmung

(1) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht

anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach

Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung

des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.

(2) Die §§ 53 und 54 des Strafgesetzbuches in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind auch auf vor

dem In-Kraft-Treten begangene Taten anzuwenden, sofern die bedingte Entlassung nach dem In-Kraft-

Treten ausgesprochen wird.

BGBlPdf 130. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend Preisauszeichnung für bestimmte Leistungen und für Treibstoffe bei Tankstellen

Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Preisauszeichnungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1992, zuletzt geändert

durch BGBl. I Nr. 55/2000, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend Preisauszeichnung

für bestimmte Leistungen und für Treibstoffe bei Tankstellen, BGBl. Nr. 813/1992, wird wie folgt

geändert

1. § 1 lautet

„§ 1. Die nachstehend genannten Unternehmer haben die Preise ihrer typischen Leistungen, die sie in

der angeführten Eigenschaft an Verbraucher erbringen, auszuzeichnen

1. Änderungsschneider,

2. Augenoptiker und Kontaktlinsenoptiker hinsichtlich folgender Leistungen: Sehtest, Brillenglasbestimmung,

Kontaktlinsenanpassung, Kontaktlinsennachversorgung, Werkstattleistungen,

3. Bestatter,

4. Betreiber von

a) Fitnesscentern und Schlankheitsstudios hinsichtlich der Zurverfügungstellung von Fitnessgeräten

und Schlankheitsgeräten,

b) Garagen,

c) gewerblichen Bädern,

d) gewerblichen Leihbüchereien,

e) Saunen,

f) Solarien,

g) Tankstellen,

h) Theaterkartenbüros,

i) Videotheken,

5. Bodenleger,

6. Bootsvermieter,

7. Fahrradmechaniker,

8. Fotografen hinsichtlich der Entwicklung und Ausarbeitung von Filmen und der Herstellung von

Passfotos und Fotos bei privaten Anlässen,

9. Friseure,

10. Fußpfleger,

11. Gärtner hinsichtlich der Garten- und Grabbetreuung,

12. Glaser,

13. Karosseriebauer, Karosseriespengler und Karosserielackierer hinsichtlich Arbeiten an Kraftfahrzeugen,

14. Kleider- und Kostümverleiher,

15. Kosmetiker,

16. Kraftfahrzeugtechniker,

17. Maler und Anstreicher,

18. Masseure,

19. Pfandleiher, soweit das vom Kreditnehmer gegebene Pfand in der Verfügungsgewalt des Pfandbestellers

verbleibt, wobei sie jedenfalls auch zur Auszeichnung des effektiven Jahreszinssatzes

anhand repräsentativer Beispiele verpflichtet sind; der Jahreszinssatz ist entsprechend der in § 1

Abs. 5 der Verbraucherkreditverordnung, BGBl. II Nr. 260/1999, festgelegten Berechnungsart zu

berechnen,

20. Platten- und Fliesenleger,

21. Radio- und Videoelektroniker,

22. Rauchfangkehrer im Umfang des § 4,

23. Schleppliftunternehmer,

24. Schlüsseldienste,

25. Schuhmacher,

26. Tapezierer,

27. Textilreiniger,

28. Unternehmer, die Fahrzeuge – Kraftfahrzeuge ohne Beistellung eines Lenkers – oder Zubehör zu

Fahrzeugen vermieten,

29. Unternehmer, die Geräte der Unterhaltungselektronik vermieten,

30. Unternehmer, die Geräte oder Werkzeuge, wie zB Heimwerkergeräte oder Gartengeräte, vermieten,

31. Unternehmer, die Reifen mit oder ohne Felgen an Fahrzeugen montieren, hinsichtlich der dabei

üblicherweise anfallenden Leistungen einschließlich des Wuchtens,

32. Unternehmer, die Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten für Verbraucher durchführen, wie

Reparatur oder Wartung von Heizungsanlagen, Haushaltsgeräten oder Computern sowie Wärmeabrechnungsunternehmer,

33. Unternehmer, die Sportgeräte und Sportausrüstung, wie insbesondere Schi, Schischuhe, Eislaufschuhe,

Fahrräder oder Windsurfgeräte vermieten, warten oder reparieren,

34. Vermittler von Privatverkäufen,

35. Betreiber von Wechselstuben.“

2. § 2 lautet

„§ 2. Friseure, Textilreiniger, Kosmetiker, Fußpfleger, Masseure, Betreiber von Fitnesscentern und

Schlankheitsstudios hinsichtlich der Zurverfügungstellung von Fitness- und Schlankheitsgeräten und

Betreiber von Wechselstuben haben die Preise für ihre typischen Leistungen so auszuzeichnen, dass sie

sowohl innerhalb als auch von ausserhalb der Betriebsstätte deutlich lesbar sind.“

3. § 3 lautet

„§ 3. Betreiber von Theaterkartenbüros haben auf einem Aushang in den für den Verkehr mit

Privatpersonen bestimmten Räumen die Vergütungen, die sie für die im § 281 Abs. 1 GewO 1994

angeführten Tätigkeiten verrechnen, in Prozentsätzen der Kassenpreise (§ 281 Abs. 2 GewO 1994)

auszuzeichnen.“

4. Im § 7 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Abs. 2 angefügt

„(2) Die §§ 1 bis 3 und 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 130/2001 treten mit dem der

Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“

5. Nach § 7 wird folgender § 8 angefügt

„§ 8. Die in dieser Verordnung verwendeten Bezeichnungen der Unternehmer sind geschlechtsneutral

zu verstehen.“

BGBlPdf 130. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung

Nach Mitteilung des Generaldirektors der UNESCO hat Belarus am 10. September 1999 erklärt, sich

auch weiterhin an das Übereinkommen über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und

Watvögel, von internationaler Bedeutung (BGBl. Nr. 225/1983) gebunden zu erachten.

Nach weiteren Mitteilungen des Generaldirektors der UNESCO haben folgende weitere Staaten ihre

Beitrittsurkunden zum Übereinkommen idF des Protokolls (BGBl. Nr. 225/1983 idF BGBl. Nr. 283/1993,

letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 161/1999) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung

der Beitrittsurkunde

Benin 24. Jänner 2000

Kambodscha 23. Juni 1999

Libysch-Arabische

Dschamahirija 5. April 2000

Moldau 20. Juni 2000

Nigeria 2. Oktober 2000

Sierra Leone 13. Dezember 1999

Tansania 13. April 2000

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