Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
130_2000 AT

130. Bundesgesetz: Änderung des Parteiengesetzes

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 130. Bundesgesetz: Änderung des Parteiengesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Bundesgesetz über die Aufgaben, Finanzierung und Wahlwerbung politischer Parteien (Parteiengesetz

– PartG), BGBl. Nr. 404/1975, idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2000 wird wie folgt

geändert

1. § 2 Abs. 3 lautet

„(3) Die Zuwendungen gemäß Abs. 2 betragen 192785850 S. Dieser Betrag vermindert oder erhöht

sich ab dem Jahr 2002 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“

verlautbarte Verbraucherpreisindex 1996 des Vorjahres verändert.“

2. Dem § 15 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) § 2 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in

Kraft.“

BGBlPdf 130. Verordnung: Vergütungsverordnung

Auf Grund des § 31 Abs. 1 des Übernahmegesetzes (ÜbG) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen verordnet

Fallpauschale für Übernahmeangebote

§ 1. (1) Für die Mitwirkung in einem Senat der Übernahmekommission (§ 28 Abs. 3 ÜbG) zur

Kontrolle und Überwachung der Durchführung eines öffentlichen Übernahmeangebots gebührt

a) dem Vorsitzenden des Senats ein Pauschalbetrag von 7272 Euro und

b) den übrigen Senatsmitgliedern ein Pauschalbetrag von je 3636 Euro.

(2) Diese Beträge reduzieren sich um jeweils 25%, wenn

a) das Verfahren vor der Übernahmekommission vor Veröffentlichung der Angebotsunterlage oder

vor Beginn der Durchführung des Verfahrens endet und der Übernahmekommission dadurch ein

verringerter Verfahrensaufwand entstanden ist oder

b) die Übernahmekommission im Zuge des Verfahrens keinen Bescheid zu erlassen hatte.

(3) Mit diesen Pauschalbeträgen sind alle mit einem bestimmten Übernahmefall in Zusammenhang

stehenden Tätigkeiten, wie Beratungen und Entscheidungen, abgegolten.

Fallpauschale für andere Verfahren

§ 2. (1) Für die Mitwirkung in einem Senat der Übernahmekommission (§ 28 Abs. 3 ÜbG) zur

Prüfung einer Mitteilung nach § 25 ÜbG gebührt

a) dem Vorsitzenden des Senats ein Pauschalbetrag von 2180 Euro und

b) den übrigen Senatsmitgliedern ein Pauschalbetrag von je 1090 Euro.

(2) Falls dabei über einen Antrag nach § 25 Abs. 2 dritter Satz ÜbG (Feststellung der Angebotspflicht)

zu entscheiden ist, gebührt

a) dem Vorsitzenden des Senats ein Pauschalbetrag von 2906 Euro und

b) den übrigen Senatsmitgliedern ein Pauschalbetrag von je 1453 Euro.

(3) Die Pauschalbeträge gemäß Abs. 2 gebühren auch für die Mitwirkung in einem Senat der

Übernahmekommission in einem Verfahren, das zu einem Feststellungsbescheid gemäß § 24 ÜbG oder

§ 8 der 1. Übernahmeverordnung der Übernahmekommission, Veröffentlichungsblatt der Wiener Börse

AG vom 11. März 1999, Nr. 115, führt, sowie in einem Verfahren gemäß § 33 ÜbG oder § 34 ÜbG.

Weitere Senatsfälle

§ 3. Für die Mitwirkung in einem Senat der Übernahmekommission in anderen als in den in § 1 und

§ 2 angeführten Verfahren gebührt für die Teilnahme an Sitzungen

a) dem Vorsitzenden des Senats ein Betrag von 146 Euro für jede angefangene halbe Stunde und

b) den übrigen Senatsmitgliedern ein Betrag von je 73 Euro für jede angefangene halbe Stunde.

Fallpauschale für den Berichterstatter

§ 4. Ist in einem Verfahren der Senatsvorsitzende nicht zugleich Berichterstatter, so steht derjenige

Anteil der Fallpauschale des Senatsvorsitzenden, der die Fallpauschale der sonstigen Senatsmitglieder

übersteigt, dem Berichterstatter zu.

Anrechnung von Fallpauschalen

§ 5. Die nach den §§ 2 und 3 jeweils zu gewährende Vergütung ist auf eine Vergütung nach den §§ 1

und 2 anzurechnen.

Jahrespauschale der Mitglieder der Übernahmekommission

§ 6. (1) Den Mitgliedern der Übernahmekommission nach § 28 Abs. 2 Z 2 bis 4 ÜbG gebührt ein

Jahrespauschale von 363 Euro.

(2) Für Tätigkeiten aller Mitglieder außerhalb von Senaten (insbesondere im Zusammenhang mit den

nach dem ÜbG von der Übernahmekommission zu erlassenden und zu begutachtenden Verordnungen, für

die allgemeinen Stellungnahmen gemäß § 28 Abs. 7 ÜbG, für die Beratung und Entscheidung in

Strafverfahren gemäß § 35 ÜbG und in Feststellungsverfahren gemäß § 29 Abs. 2 ÜbG) sowie für den

Zeiteinsatz von Kommissionsmitgliedern im Zusammenhang mit Verfahren vor in- und ausländischen

Gerichten gebührt allen Mitgliedern insgesamt eine Entschädigung von 20.348 Euro pro Kalenderjahr.

Dieses Pauschale ist auf die einzelnen Mitglieder nach Maßgabe der tatsächlich aufgewendeten

Sitzungsstunden zu verteilen.

Jahrespauschale des Vorsitzenden der Übernahmekommission und seiner Stellvertreter

§ 7. Für die Tätigkeit als Behördenleiter bzw. als Stellvertreter des Behördenleiters gebühren dem

Vorsitzenden der Übernahmekommission ein Jahrespauschale von 13080 Euro und seinen Stellvertretern

ein Jahrespauschale von 4360 Euro.

Anteilsmäßige Pauschalierung

§ 8. (1) Wenn ein Mitglied aus der Übernahmekommission ausscheidet (§ 28 Abs. 6 ÜbG) oder neu

ernannt wird, ist die Jahrespauschale anteilig zu bemessen.

(2) Wenn ein Mitglied der Übernahmekommission aus einem Senat ausscheidet, ist die Fallpauschale

gemäß den §§ 1 und 3 vom jeweiligen Senat zwischen dem ausscheidenden und dem an dessen Stelle

eintretenden Mitglied entsprechend der jeweiligen Arbeitsbelastung zu teilen.

Barauslagen und Reisekosten

§ 9. Weiters haben alle Mitglieder der Übernahmekommission Anspruch auf Ersatz ihrer

Barauslagen und Reisekosten, soweit diese in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für die

Übernahmekommission angefallen sind.

Abrechnung und Auszahlung

§ 10. (1) Die Mitglieder der Übernahmekommission können ihre Ansprüche gemäß §§ 1 bis 4

vierteljährlich durch die Geschäftsstelle gegenüber dem die Wiener Börse leitenden und verwaltenden

Börseunternehmen abrechnen; der jeweils abgeschlossene Fall ist dabei zu bezeichnen. Ansprüche gemäß

§ 9 können sofort nach ihrem Entstehen unter Vorlage von Belegen über die Barauslagen und Reisekosten

abgerechnet werden. Ansprüche gemäß §§ 6 und 7 werden nach Beschluss der Vollversammlung durch

die Geschäftsstelle zu Beginn des folgenden Kalenderjahres abgerechnet.

(2) Das die Wiener Börse leitende und verwaltende Börseunternehmen hat den Mitgliedern der

Übernahmekommission die ihnen zustehenden Beträge innerhalb eines Monats ab Abrechnung auf das

bekannt gegebene Bankkonto zu überweisen.

Übergangsbestimmung

§ 11. Diese Verordnung ist auf Ansprüche anzuwenden, die auf Sachverhalten beruhen, die sich nach

dem 31. Dezember 1999 ereignet haben.

BGBlPdf 130. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Übertragung der Strafverfolgung

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Albanien am 4. April 2000 seine

Ratifikationsurkunde zum Europäischen Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung

(BGBl. Nr. 250/1980, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 103/2000) hinterlegt.

Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Albanien nachstehende Vorbehalte erklärt

bzw. Erklärungen abgegeben

In Übereinstimmung mit Art. 18 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Albanien, dass

Ersuchen und alle anderen, darauf Bezug nehmenden Schriftstücke, die nicht in einer der Amtssprachen

des Europarats abgefasst sind, mit einer Übersetzung in die albanische Sprache oder in eine dieser

Sprachen versehen sein müssen.

Mit Beziehung auf den zweiten Absatz der Anlage II bedeutet für die Zwecke dieses

Übereinkommens der Ausdruck „Staatsangehöriger“ sowohl albanische Staatsbürger als auch staatenlose

Personen mit ständigem Aufenthaltsort in Albanien und Personen mit doppelter Staatsangehörigkeit, wenn

eine davon die albanische ist.

Mit Beziehung auf Anlage I lit. a, b, c, d und g erklärt die Republik Albanien, dass sie sich das Recht

vorbehält

– ein Verfolgungsersuchen abzulehnen, wenn die strafbare Handlung nach ihrer Auffassung rein

religiösen Charakter hat;

– ein Ersuchen um Verfolgung einer Handlung abzulehnen, für deren Ahndung nach ihrem Recht

ausschließlich eine Verwaltungsbehörde zuständig ist;

– Artikel 22 nicht anzunehmen;

– Artikel 23 nicht anzunehmen;

– Artikel 30 und 31 nicht auf eine Handlung anzuwenden, für deren Ahndung nach ihrem Recht

oder dem des anderen Staates ausschließlich eine Verwaltungsbehörde zuständig ist.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →