130. Bundesgesetz: Änderung des Presseförderungsgesetzes 1985
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Presseförderungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 228, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 865/1992, wird wie folgt geändert
1. § 7 Abs. 2 Z 6 lautet
„6. Eine Zeitung ist förderungswürdig, wenn im Durchschnitt der dem Förderungsjahr vorangegangenen
fünf Jahre nicht mehr als 22 vH ihres Seitenumfanges aus Anzeigen besteht. Liegt dieser
Durchschnittswert – in einem nach dem 1. Jänner 1999 eingereichten Förderungsansuchen –
erstmals über 22 vH, so wird der Förderungsbetrag im Förderungsjahr um ein Drittel gekürzt.
Liegt dieser Durchschnittswert in zweimaliger Folge über 22 vH, so ist der Förderungsbetrag im
Förderungsjahr um zwei Drittel zu kürzen. Liegt dieser Durchschnittswert in dreimaliger Folge
über 22 vH, so besteht keine Förderungswürdigkeit mehr. Sinkt der Durchschnittswert der letzten
fünf Jahre nach einer oder mehreren Kürzungen wieder unter 22 vH, so wird der Förderungsbetrag
pro Förderungsjahr jeweils um ein Drittel bis höchstens zur Erreichung des ungekürzten
Förderungsbetrages erhöht.
Für neu erscheinende Zeitungen ist anstelle des Durchschnittswertes von fünf Jahren der
Durchschnittswert des Erscheinungszeitraumes heranzuziehen.“
2. Dem § 11 wird folgender Abs. 6 angefügt
„(6) § 7 Abs. 2 Z 6 und § 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/1999 treten mit
1. Jänner 1999 in Kraft.“
3. Dem § 11 wird weiters folgender Abs. 7 angefügt
„(7) Abweichend von § 8 können im Jahre 1999 Ansuchen um Besondere Presseförderung innerhalb
der ersten sieben Kalendermonate eingebracht werden.“
4. Dem § 11 wird weiters folgender Abs. 8 angefügt
„(8) Der Beurteilung der Förderungswürdigkeit gemäß § 7 Abs. 2 Z 6 im Jahr 1999 sind die
Durchschnittswerte der Anzeigenanteile der Jahre 1994 bis 1998 zugrunde zu legen. Der Begriff der
Erstmaligkeit setzt voraus, daß entweder zumindest einmal kein Ausschluß aus der Förderung gemäß § 7
Abs. 2 Z 6 (idF BGBl. Nr. 465/1992) oder zumindest einmal keine Kürzung der Förderung gemäß § 7
Abs. 2 Z 6 (idF BGBl. I Nr. 130/1999) erfolgt ist.“
Auf Grund des § 76 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-
Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 131/1998, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die befristete Einrichtung
von Diplom- und Doktoratsstudien an den Universitäten, an den Kunsthochschulen und an der Akademie
der bildenden Künste in Wien, BGBl. II Nr. 212/1997, wird wie folgt geändert
1. Der Titel der Verordnung lautet
„Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die befristete Einrichtung
von Diplom- und Doktoratsstudien an den Universitäten“
2. In § 6 Abs. 4 Z 1 wird nach dem Begriff „Elektrotechnik,“ die Wortfolge „Elektrotechnik-Toningenieur
(gemeinsam mit der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz),“ eingefügt.
3. Die §§ 13 bis 19 lauten
„§ 13. An der Akademie der bildenden Künste Wien werden eingerichtet
1. die Diplomstudien Architektur, Bildende Kunst, Bühnengestaltung, Konservierung und Restaurierung,
Lehramtsstudium (in den Unterrichtsfächern Bildnerische Erziehung, Textiles Gestalten,
Werkerziehung);
2. die Doktoratsstudien Doktoratsstudium der Philosophie (gemeinsam mit der Geisteswissenschaftlichen
Fakultät und der Grund- und Integrativwissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien),
Doktoratsstudium der Naturwissenschaften (gemeinsam mit der Grund- und Integrativwissenschaftlichen
Fakultät und der Formal- und Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität
Wien).
§ 14. An der Universität für künstlerische und industrielle Gestaltung Linz werden eingerichtet
1. die Diplomstudien Architektur, Bildende Kunst, Industrial Design, Künstlerisches und industrielles
Gestalten, Lehramtsstudium (in den Unterrichtsfächern Bildnerische Erziehung, Textiles
Gestalten, Werkerziehung), Mediengestaltung;
2. die Doktoratsstudien Doktoratsstudium der Naturwissenschaften (gemeinsam mit der Geisteswissenschaftlichen
Fakultät und der Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Salzburg
und der Universität Mozarteum Salzburg), Doktoratsstudium der Philosophie (gemeinsam mit der
Geisteswissenschaftlichen Fakultät und der Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität
Salzburg und der Universität Mozarteum Salzburg).
§ 15. An der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien werden eingerichtet
1. die Diplomstudien Darstellende Kunst, Dirigieren, Film und Fernsehen, Gesang, Instrumentalstudium
(in den Instrumenten Basstuba, Blockflöte, Cembalo, Fagott, Flöte, Gitarre, Harfe, Horn,
Klarinette, Klavier, Kontrabass, Oboe, Orgel, Posaune, Saxophon, Schlaginstrumente, Trompete,
Viola, Violine, Violoncello), Instrumental(Gesangs)pädagogik (in den Instrumenten Bass-
Popularmusik, Basstuba-Klassik, Blockflöte-Klassik, Cembalo-Klassik, Fagott-Klassik, Flöte-
Klassik, Gitarre-Klassik, Gitarre-Popularmusik, Harfe-Klassik, Horn-Klassik, Klarinette-Klassik,
Klavier-Klassik, Kontrabass-Klassik, Oboe-Klassik, Orgel-Klassik, Posaune-Klassik, Saxophon-
Klassik, Saxophon-Popularmusik, Schlaginstrumente-Klassik, Schlagzeug/Percussion-Popularmusik,
Tasteninstrumente-Popularmusik, Trompete-Klassik, Viola-Klassik, Violine-Klassik,
Violoncello-Klassik; und in Gesang-Klassik), Katholische und Evangelische Kirchenmusik,
Komposition und Musiktheorie, Lehramtsstudium (in den Unterrichtsfächern Instrumentalmusikerziehung,
Musikerziehung), Musik- und Bewegungserziehung, Musiktheaterregie, Musiktherapie,
Tonmeisterstudium;
2. die Doktoratsstudien Doktoratsstudium der Naturwissenschaften (gemeinsam mit der Grund- und
Integrativwissenschaftlichen Fakultät und der Formal- und Naturwissenschaftlichen Fakultät der
Universität Wien), Doktoratsstudium der Philosophie (gemeinsam mit der Geisteswissenschaftlichen
Fakultät und der Grund- und Integrativwissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien).
§ 16. An der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz werden eingerichtet
1.die Diplomstudien Bühnengestaltung, Darstellende Kunst, Dirigieren, Elektrotechnik-Toningenieur
(gemeinsam mit der Fakultät für Elektrotechnik der Technischen Universität Graz),
Gesang, Instrumentalstudium (in den Instrumenten Basstuba, Blockflöte, Cembalo, Fagott, Flöte,
Gitarre, Harfe, Horn, Klarinette, Klavier, Kontrabass, Oboe, Orgel, Posaune, Saxophon,
Schlaginstrumente, Trompete, Viola, Violine, Violoncello), Instrumental(Gesangs)pädagogik (in
den Instrumenten Akkordeon-Klassik, Basstuba-Klassik, Blockflöte-Klassik, Cembalo-Klassik,
Fagott-Klassik, Flöte-Klassik, Gitarre-Jazz, Gitarre-Klassik, Harfe-Klassik, Horn-Klassik,
Klarinette-Klassik, Klavier-Jazz, Klavier-Klassik, Kontrabass-Jazz, Kontrabass-Klassik, Oboe-
Klassik, Orgel-Klassik, Posaune-Jazz, Posaune-Klassik, Saxophon-Jazz, Saxophon-Klassik,
Schlaginstrumente-Klassik, Schlagzeug-Jazz, Trompete-Jazz, Trompete-Klassik, Viola-Klassik,
Violine-Klassik, Violoncello-Klassik; und in Gesang-Jazz, Gesang-Klassik), Jazz (in den
Instrumenten Gitarre-Jazz, Klavier-Jazz, Kontrabass-Jazz, Posaune-Jazz, Saxophon-Jazz, Schlaginstrumente-
Jazz, Trompete-Jazz; und in Gesang-Jazz), Katholische und Evangelische Kirchenmusik,
Komposition und Musiktheorie, Lehramtsstudium (in den Unterrichtsfächern Instrumentalmusikerziehung,
Musikerziehung);
2. die Doktoratsstudien Doktoratsstudium der Naturwissenschaften (gemeinsam mit der Geisteswissenschaftlichen
Fakultät und der Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Graz),
Doktoratsstudium der Philosophie (gemeinsam mit der Geisteswissenschaftlichen Fakultät und
der Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Graz).
§ 17. An der Universität Mozarteum Salzburg werden eingerichtet
1. die Diplomstudien Bühnengestaltung, Darstellende Kunst, Dirigieren, Gesang, Instrumentalstudium
(in den Instrumenten Basstuba, Blockflöte, Cembalo, Fagott, Flöte, Gitarre, Harfe, Horn,
Klarinette, Klavier, Kontrabass, Oboe, Orgel, Posaune, Saxophon, Schlaginstrumente, Trompete,
Viola, Violine, Violoncello), Instrumental(Gesangs)pädagogik (in den Instrumenten Basstuba-
Klassik, Blockflöte-Klassik, Cembalo-Klassik, Fagott-Klassik, Flöte-Klassik, Gitarre-Klassik,
Harfe-Klassik, Horn-Klassik, Klarinette-Klassik, Klavier-Klassik, Kontrabass-Klassik, Oboe-
Klassik, Orgel-Klassik, Posaune-Klassik, Saxophon-Klassik, Trompete-Klassik, Viola-Klassik,
Violine-Klassik, Violoncello-Klassik; und in Gesang-Klassik), Lehramtsstudium (in den Unterrichtsfächern
Bildnerische Erziehung, Instrumentalmusikerziehung, Musikerziehung, Textiles
Gestalten, Werkerziehung), Katholische und Evangelische Kirchenmusik, Komposition und
Musiktheorie, Musik- und Bewegungserziehung;
2. die Doktoratsstudien Doktoratsstudium der Naturwissenschaften (gemeinsam mit der Geisteswissenschaftlichen
Fakultät und der Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Salzburg
und der Universität für künstlerische und industrielle Gestaltung Linz), Doktoratsstudium der
Philosophie (gemeinsam mit der Geisteswissenschaftlichen Fakultät und der Naturwissenschaftlichen
Fakultät der Universität Salzburg und der Universität für künstlerische und
industrielle Gestaltung Linz).
§ 18. An der Universität für angewandte Kunst Wien werden eingerichtet
1. die Diplomstudien Architektur, Bildende Kunst, Bühnengestaltung, Design, Industrial Design,
Konservierung und Restaurierung, Lehramtsstudium (in den Unterrichtsfächern Bildnerische
Erziehung, Textiles Gestalten, Werkerziehung), Mediengestaltung;
2. die Doktoratsstudien Doktoratsstudium der Naturwissenschaften (gemeinsam mit der Grund- und
Integrativwissenschaftlichen Fakultät und der Formal- und Naturwissenschaftlichen Fakultät der
Universität Wien), Doktoratsstudium der Philosophie (gemeinsam mit der Geisteswissenschaftlichen
Fakultät und der Grund- und Integrativwissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien).
§ 19. (1) Der Titel, § 6 Abs. 4 Z 1 und die §§ 13 bis 19 in der Fassung der Verordnung BGBl. II
Nr. 130/1999 treten mit 1. Mai 1999 in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2007 außer Kraft.“
Die Multilaterale Vereinbarung M79 gemäß Rn. 2010 des ADR über die Zulassung der
Verpackungsgruppe I für Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 (BGBl. III Nr. 80/1999) wurde von
folgenden weiteren ADR-Vertragsparteien unterzeichnet
ADR-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung
Norwegen 26. November 1998
Frankreich 30. Dezember 1998
Tschechische Republik 14. Jänner 1999
Slowakei 15. Jänner 1999
Portugal 24. Mai 1999