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130_1999 AT

130. Bundesgesetz: Änderung des Presseförderungsgesetzes 1985

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 130. Bundesgesetz: Änderung des Presseförderungsgesetzes 1985

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Presseförderungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 228, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 865/1992, wird wie folgt geändert

1. § 7 Abs. 2 Z 6 lautet

„6. Eine Zeitung ist förderungswürdig, wenn im Durchschnitt der dem Förderungsjahr vorangegangenen

fünf Jahre nicht mehr als 22 vH ihres Seitenumfanges aus Anzeigen besteht. Liegt dieser

Durchschnittswert – in einem nach dem 1. Jänner 1999 eingereichten Förderungsansuchen –

erstmals über 22 vH, so wird der Förderungsbetrag im Förderungsjahr um ein Drittel gekürzt.

Liegt dieser Durchschnittswert in zweimaliger Folge über 22 vH, so ist der Förderungsbetrag im

Förderungsjahr um zwei Drittel zu kürzen. Liegt dieser Durchschnittswert in dreimaliger Folge

über 22 vH, so besteht keine Förderungswürdigkeit mehr. Sinkt der Durchschnittswert der letzten

fünf Jahre nach einer oder mehreren Kürzungen wieder unter 22 vH, so wird der Förderungsbetrag

pro Förderungsjahr jeweils um ein Drittel bis höchstens zur Erreichung des ungekürzten

Förderungsbetrages erhöht.

Für neu erscheinende Zeitungen ist anstelle des Durchschnittswertes von fünf Jahren der

Durchschnittswert des Erscheinungszeitraumes heranzuziehen.“

2. Dem § 11 wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) § 7 Abs. 2 Z 6 und § 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/1999 treten mit

1. Jänner 1999 in Kraft.“

3. Dem § 11 wird weiters folgender Abs. 7 angefügt

„(7) Abweichend von § 8 können im Jahre 1999 Ansuchen um Besondere Presseförderung innerhalb

der ersten sieben Kalendermonate eingebracht werden.“

4. Dem § 11 wird weiters folgender Abs. 8 angefügt

„(8) Der Beurteilung der Förderungswürdigkeit gemäß § 7 Abs. 2 Z 6 im Jahr 1999 sind die

Durchschnittswerte der Anzeigenanteile der Jahre 1994 bis 1998 zugrunde zu legen. Der Begriff der

Erstmaligkeit setzt voraus, daß entweder zumindest einmal kein Ausschluß aus der Förderung gemäß § 7

Abs. 2 Z 6 (idF BGBl. Nr. 465/1992) oder zumindest einmal keine Kürzung der Förderung gemäß § 7

Abs. 2 Z 6 (idF BGBl. I Nr. 130/1999) erfolgt ist.“

BGBlPdf 130. Verordnung: Änderung der Verordnung über die befristete Einrichtung von Diplom- und Doktoratsstudien an den Universitäten, an den Kunsthochschulen und an der Akademie der bildenden Künste in Wien

Auf Grund des § 76 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-

Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 131/1998, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die befristete Einrichtung

von Diplom- und Doktoratsstudien an den Universitäten, an den Kunsthochschulen und an der Akademie

der bildenden Künste in Wien, BGBl. II Nr. 212/1997, wird wie folgt geändert

1. Der Titel der Verordnung lautet

„Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die befristete Einrichtung

von Diplom- und Doktoratsstudien an den Universitäten“

2. In § 6 Abs. 4 Z 1 wird nach dem Begriff „Elektrotechnik,“ die Wortfolge „Elektrotechnik-Toningenieur

(gemeinsam mit der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz),“ eingefügt.

3. Die §§ 13 bis 19 lauten

„§ 13. An der Akademie der bildenden Künste Wien werden eingerichtet

1. die Diplomstudien Architektur, Bildende Kunst, Bühnengestaltung, Konservierung und Restaurierung,

Lehramtsstudium (in den Unterrichtsfächern Bildnerische Erziehung, Textiles Gestalten,

Werkerziehung);

2. die Doktoratsstudien Doktoratsstudium der Philosophie (gemeinsam mit der Geisteswissenschaftlichen

Fakultät und der Grund- und Integrativwissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien),

Doktoratsstudium der Naturwissenschaften (gemeinsam mit der Grund- und Integrativwissenschaftlichen

Fakultät und der Formal- und Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität

Wien).

§ 14. An der Universität für künstlerische und industrielle Gestaltung Linz werden eingerichtet

1. die Diplomstudien Architektur, Bildende Kunst, Industrial Design, Künstlerisches und industrielles

Gestalten, Lehramtsstudium (in den Unterrichtsfächern Bildnerische Erziehung, Textiles

Gestalten, Werkerziehung), Mediengestaltung;

2. die Doktoratsstudien Doktoratsstudium der Naturwissenschaften (gemeinsam mit der Geisteswissenschaftlichen

Fakultät und der Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Salzburg

und der Universität Mozarteum Salzburg), Doktoratsstudium der Philosophie (gemeinsam mit der

Geisteswissenschaftlichen Fakultät und der Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität

Salzburg und der Universität Mozarteum Salzburg).

§ 15. An der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien werden eingerichtet

1. die Diplomstudien Darstellende Kunst, Dirigieren, Film und Fernsehen, Gesang, Instrumentalstudium

(in den Instrumenten Basstuba, Blockflöte, Cembalo, Fagott, Flöte, Gitarre, Harfe, Horn,

Klarinette, Klavier, Kontrabass, Oboe, Orgel, Posaune, Saxophon, Schlaginstrumente, Trompete,

Viola, Violine, Violoncello), Instrumental(Gesangs)pädagogik (in den Instrumenten Bass-

Popularmusik, Basstuba-Klassik, Blockflöte-Klassik, Cembalo-Klassik, Fagott-Klassik, Flöte-

Klassik, Gitarre-Klassik, Gitarre-Popularmusik, Harfe-Klassik, Horn-Klassik, Klarinette-Klassik,

Klavier-Klassik, Kontrabass-Klassik, Oboe-Klassik, Orgel-Klassik, Posaune-Klassik, Saxophon-

Klassik, Saxophon-Popularmusik, Schlaginstrumente-Klassik, Schlagzeug/Percussion-Popularmusik,

Tasteninstrumente-Popularmusik, Trompete-Klassik, Viola-Klassik, Violine-Klassik,

Violoncello-Klassik; und in Gesang-Klassik), Katholische und Evangelische Kirchenmusik,

Komposition und Musiktheorie, Lehramtsstudium (in den Unterrichtsfächern Instrumentalmusikerziehung,

Musikerziehung), Musik- und Bewegungserziehung, Musiktheaterregie, Musiktherapie,

Tonmeisterstudium;

2. die Doktoratsstudien Doktoratsstudium der Naturwissenschaften (gemeinsam mit der Grund- und

Integrativwissenschaftlichen Fakultät und der Formal- und Naturwissenschaftlichen Fakultät der

Universität Wien), Doktoratsstudium der Philosophie (gemeinsam mit der Geisteswissenschaftlichen

Fakultät und der Grund- und Integrativwissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien).

§ 16. An der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz werden eingerichtet

1.die Diplomstudien Bühnengestaltung, Darstellende Kunst, Dirigieren, Elektrotechnik-Toningenieur

(gemeinsam mit der Fakultät für Elektrotechnik der Technischen Universität Graz),

Gesang, Instrumentalstudium (in den Instrumenten Basstuba, Blockflöte, Cembalo, Fagott, Flöte,

Gitarre, Harfe, Horn, Klarinette, Klavier, Kontrabass, Oboe, Orgel, Posaune, Saxophon,

Schlaginstrumente, Trompete, Viola, Violine, Violoncello), Instrumental(Gesangs)pädagogik (in

den Instrumenten Akkordeon-Klassik, Basstuba-Klassik, Blockflöte-Klassik, Cembalo-Klassik,

Fagott-Klassik, Flöte-Klassik, Gitarre-Jazz, Gitarre-Klassik, Harfe-Klassik, Horn-Klassik,

Klarinette-Klassik, Klavier-Jazz, Klavier-Klassik, Kontrabass-Jazz, Kontrabass-Klassik, Oboe-

Klassik, Orgel-Klassik, Posaune-Jazz, Posaune-Klassik, Saxophon-Jazz, Saxophon-Klassik,

Schlaginstrumente-Klassik, Schlagzeug-Jazz, Trompete-Jazz, Trompete-Klassik, Viola-Klassik,

Violine-Klassik, Violoncello-Klassik; und in Gesang-Jazz, Gesang-Klassik), Jazz (in den

Instrumenten Gitarre-Jazz, Klavier-Jazz, Kontrabass-Jazz, Posaune-Jazz, Saxophon-Jazz, Schlaginstrumente-

Jazz, Trompete-Jazz; und in Gesang-Jazz), Katholische und Evangelische Kirchenmusik,

Komposition und Musiktheorie, Lehramtsstudium (in den Unterrichtsfächern Instrumentalmusikerziehung,

Musikerziehung);

2. die Doktoratsstudien Doktoratsstudium der Naturwissenschaften (gemeinsam mit der Geisteswissenschaftlichen

Fakultät und der Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Graz),

Doktoratsstudium der Philosophie (gemeinsam mit der Geisteswissenschaftlichen Fakultät und

der Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Graz).

§ 17. An der Universität Mozarteum Salzburg werden eingerichtet

1. die Diplomstudien Bühnengestaltung, Darstellende Kunst, Dirigieren, Gesang, Instrumentalstudium

(in den Instrumenten Basstuba, Blockflöte, Cembalo, Fagott, Flöte, Gitarre, Harfe, Horn,

Klarinette, Klavier, Kontrabass, Oboe, Orgel, Posaune, Saxophon, Schlaginstrumente, Trompete,

Viola, Violine, Violoncello), Instrumental(Gesangs)pädagogik (in den Instrumenten Basstuba-

Klassik, Blockflöte-Klassik, Cembalo-Klassik, Fagott-Klassik, Flöte-Klassik, Gitarre-Klassik,

Harfe-Klassik, Horn-Klassik, Klarinette-Klassik, Klavier-Klassik, Kontrabass-Klassik, Oboe-

Klassik, Orgel-Klassik, Posaune-Klassik, Saxophon-Klassik, Trompete-Klassik, Viola-Klassik,

Violine-Klassik, Violoncello-Klassik; und in Gesang-Klassik), Lehramtsstudium (in den Unterrichtsfächern

Bildnerische Erziehung, Instrumentalmusikerziehung, Musikerziehung, Textiles

Gestalten, Werkerziehung), Katholische und Evangelische Kirchenmusik, Komposition und

Musiktheorie, Musik- und Bewegungserziehung;

2. die Doktoratsstudien Doktoratsstudium der Naturwissenschaften (gemeinsam mit der Geisteswissenschaftlichen

Fakultät und der Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Salzburg

und der Universität für künstlerische und industrielle Gestaltung Linz), Doktoratsstudium der

Philosophie (gemeinsam mit der Geisteswissenschaftlichen Fakultät und der Naturwissenschaftlichen

Fakultät der Universität Salzburg und der Universität für künstlerische und

industrielle Gestaltung Linz).

§ 18. An der Universität für angewandte Kunst Wien werden eingerichtet

1. die Diplomstudien Architektur, Bildende Kunst, Bühnengestaltung, Design, Industrial Design,

Konservierung und Restaurierung, Lehramtsstudium (in den Unterrichtsfächern Bildnerische

Erziehung, Textiles Gestalten, Werkerziehung), Mediengestaltung;

2. die Doktoratsstudien Doktoratsstudium der Naturwissenschaften (gemeinsam mit der Grund- und

Integrativwissenschaftlichen Fakultät und der Formal- und Naturwissenschaftlichen Fakultät der

Universität Wien), Doktoratsstudium der Philosophie (gemeinsam mit der Geisteswissenschaftlichen

Fakultät und der Grund- und Integrativwissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien).

§ 19. (1) Der Titel, § 6 Abs. 4 Z 1 und die §§ 13 bis 19 in der Fassung der Verordnung BGBl. II

Nr. 130/1999 treten mit 1. Mai 1999 in Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2007 außer Kraft.“

BGBlPdf 130. Kundmachung: Geltungsbereich der Multilateralen Vereinbarung M79 gemäß Rn. 2010 des ADR über die Zulassung der Verpackungsgruppe I für Stoffe und Gegenstände der Klasse 1

Die Multilaterale Vereinbarung M79 gemäß Rn. 2010 des ADR über die Zulassung der

Verpackungsgruppe I für Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 (BGBl. III Nr. 80/1999) wurde von

folgenden weiteren ADR-Vertragsparteien unterzeichnet

ADR-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung

Norwegen 26. November 1998

Frankreich 30. Dezember 1998

Tschechische Republik 14. Jänner 1999

Slowakei 15. Jänner 1999

Portugal 24. Mai 1999

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