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130. Bundesgesetz: Organisation der Universitäten der Künste (KUOG)

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 130. Bundesgesetz: Organisation der Universitäten der Künste (KUOG)

Der Nationalrat hat beschlossen

Inhaltsverzeichnis

I. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Grundsätze und Aufgaben

§ 2 Universitäten der Künste – Begriffsbestimmung und Rechtsstellung

§§ 3 bis 5 Teilrechtsfähigkeit

§ 6 Geltungsbereich

§ 7 Gliederung

§ 8 Satzung

§ 9 Aufsicht

§§ 10 bis 11 Verfahrensvorschriften

§ 12 Amtsverschwiegenheit

§ 13 Säumnis von Organen

§§ 14 bis 16 Allgemeine Bestimmungen über Kollegialorgane

§ 17 Wahl von Rektorinnen oder Rektoren, Vizerektorinnen oder Vizerektoren, Studiendekaninnen

oder Studiendekanen und Vorsitzenden von Kollegialorganen

§ 18 Haushalt

§ 19 Arbeitsberichte und Leistungsbegutachtungen (Evaluierung in Forschung, Entwicklung und

Erschließung der Künste und Lehre)

II. Abschnitt

Universitätsangehörige

§ 20 Einteilung

§ 21 Allgemeine Bestimmungen für das Personal der Universitäten

§ 22 Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren

§ 23 Planstellenwidmung für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren

§ 24 Berufungsverfahren für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren

§ 25 Emeritierte Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren und Universitätsprofessorinnen

und Universitätsprofessoren im Ruhestand

§ 26 Gastprofessorinnen und Gastprofessoren

§ 27 Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren

§ 28 Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten

§ 29 Habilitationsverfahren

§ 30 Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten und Bundes- sowie Vertragslehrerinnen

und -lehrer

§ 31 Lehrbeauftragte

§ 32 Gastvortragende und Gastvortragender

§ 33 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kunst-, Forschungs- und Lehrbetrieb

§ 34 Studienassistentinnen und Studienassistenten

§ 35 Allgemeine Universitätsbedienstete

§ 36 Studierende

§ 37 Angestellte im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit

§ 38 Dienstvorgesetzte

§§ 39 bis 40 Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen

III. Abschnitt

Studienkommissionen und Studiendekaninnen oder Studiendekane

§ 41 Studienkommissionen

§ 42 Studiendekanin und Studiendekan

IV. Abschnitt

Institute

§ 43 Begriffsbestimmung und Errichtung

§ 44 Institutskonferenz

§ 45 Leiterin oder Leiter eines Instituts (Institutsvorstand)

V. Abschnitt

§§ 46 bis 47 Sonderbestimmungen für die Gemäldegalerie der Akademie der bildenden Künste Wien

§ 48 Direktorin oder Direktor der Gemäldegalerie

VI. Abschnitt

Universitätsleitung

§ 49 Organe

§ 50 Universitätskollegium

§ 51 Rektorin und Rektor

§ 52 Wahl der Rektorin oder des Rektors

§ 53 Vizerektorinnen und Vizerektoren

§ 54 Universitätsversammlung

§ 55 Universitätsbeirat

VII. Abschnitt

Sonderbestimmungen für Universitäten der Künste mit Fakultätsgliederung

§ 56 Fakultäten

§ 57 Fakultätskollegium

§ 58 Dekanin und Dekan

§ 59 Senat

§ 60 Rektorin oder Rektor

VIII. Abschnitt

Dienstleistungseinrichtungen

§ 61 Einteilung und gemeinsame Bestimmungen

§ 62 Zentrale Verwaltung

§ 63 Universitätsbibliothek

§ 64 Internationale Sommerakademie

§ 65 Kupferstichkabinett

§ 66 Sammlung

IX. Abschnitt

Interuniversitäre Einrichtungen

§ 67 Begriffsbestimmung, Errichtung und Auflassung

§ 68 Interuniversitäre Institute

§ 69 Interuniversitäre Dienstleistungseinrichtungen

X. Abschnitt

§ 70 Akademische Ehrungen

XI. Abschnitt

§ 71 Universitätenkuratorium

XII. Abschnitt

Überuniversitäre Vertretungsorgane

§ 72 Konferenz der Rektorinnen und Rektoren (Rektorenkonferenz)

§ 73 Vertretungsorgane des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals und der Allgemeinen

Universitätsbediensteten

XIII. Abschnitt

§ 74 Strafbestimmungen

XIV. Abschnitt

§§ 75 bis 76 Übergangsbestimmungen, Inkrafttreten und Vollziehung

§ 77 Besondere Lehrbefugnis im Zentralen künstlerischem Fach

§ 78 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

§ 79 Vollziehung

I. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Grundsätze und Aufgaben

§ 1. (1) Die Universitäten der Künste sind berufen, der Entwicklung und der Erschließung der

Künste, der Lehre der Kunst, der Forschung und der wissenschaftlichen Lehre zu dienen.

(2) Die leitenden Grundsätze für die Universitäten der Künste bei der Erfüllung ihrer Aufgaben sind

1. Freiheit des künstlerischen Schaffens, der Vermittlung von Kunst und ihrer Lehre (Art. 17 a des

Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867);

2. Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre (Art. 17 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen

Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867);

3. die Verbindung von Forschung und Lehre, die Verbindung der Entwicklung und Erschließung

der Künste und ihrer Lehre sowie die Verbindung von Wissenschaft und Kunst;

4. die Vielfalt künstlerischer und wissenschaftlicher Theorien, Methoden und Lehrmeinungen;

5. die Lernfreiheit (§ 3 Z 4 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997);

6. das Zusammenwirken der Universitätsangehörigen;

7. die Gleichbehandlung von Frauen und Männern;

8. die soziale Chancengleichheit;

9. die Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung.

(3) Die Universitäten der Künste haben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches folgenden Aufgaben zu

dienen

1. der Entwicklung und Erschließung der Künste sowie der Forschung;

2. der Lehre der Kunst und der wissenschaftlichen Lehre;

3. der Ausbildung der künstlerischen und wissenschaftlichen Fähigkeiten bis zur höchsten Stufe;

4. der Heranbildung und Förderung des hochqualifizierten Nachwuchses;

5. der künstlerischen, künstlerisch-pädagogischen und künstlerisch-wissenschaftlichen Berufsvorbildung;

6. der Unterstützung der Nutzung und Umsetzung ihrer Forschungsergebnisse in der Praxis und der

Unterstützung der gesellschaftlichen Einbindung von Ergebnissen der Entwicklung und Erschließung

der Künste;

7. der Weiterbildung insbesondere der Absolventinnen und Absolventen der Universitäten der

Künste;

8. der Unterstützung der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der Kunst, Forschung und

Lehre;

9. der Pflege der Kontakte zu den Absolventinnen und Absolventen;

10. der Information der Öffentlichkeit über die Erfüllung ihrer Aufgaben.

Universitäten der Künste – Begriffsbestimmung und Rechtsstellung

§ 2. (1) Die Universitäten der Künste sind Einrichtungen des Bundes. Sie werden durch Bundesgesetz

errichtet und aufgelassen.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Universitäten der Künste sind im Rahmen der Gesetze und

Verordnungen sowie nach Maßgabe der Budgetzuweisungen gemäß § 18 Abs. 4 zur weisungsfreien

(autonomen) Besorgung ihrer Angelegenheiten befugt.

(3) Die Universität der Künste wird durch die Rektorin oder den Rektor, das Institut durch die

Institutsvorständin oder den Institutsvorstand vertreten.

(4) Soweit in diesem Bundesgesetz „die Bundesministerin“ oder „der Bundesminister“ angeführt ist,

ist darunter die für die Angelegenheiten der Universitäten zuständige Bundesministerin oder der für die

Angelegenheiten der Universitäten zuständige Bundesminister zu verstehen.

Teilrechtsfähigkeit

§ 3. (1) Den Universitäten der Künste kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt

sind, im eigenen Namen

1. durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte Vermögen und Rechte zu erwerben;

2. Förderungen des Bundes, soweit sie im Zusammenhang mit der Beteiligung an internationalen

Kultur- und Forschungsprogrammen stehen, sowie Förderungen anderer Rechtsträger entgegenzunehmen;

3. Verträge über die Durchführung künstlerischer und wissenschaftlicher Arbeiten im Auftrag

Dritter gemäß § 4 dieses Bundesgesetzes abzuschließen;

4. Ausstellungen und sonstige fachlich in Betracht kommende Veranstaltungen durchzuführen;

5. dem Aufgabenbereich der Universität dienende Druckwerke, Ton-, Bild- und Datenträger,

Designgegenstände und Repliken herzustellen, zu verlegen und zu vertreiben;

6. Räumlichkeiten für Veranstaltungen an universitätsfremde Institutionen zu vergeben;

7. während der lehrveranstaltungsfreien Zeiten Kurse zur künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen

Weiterbildung außerhalb des Anwendungsbereiches des UniStG gegen Entgelt

durchzuführen, sofern dem Bund die aus der Benützung der Bundesressourcen für diese Kurse

zusätzlich entstehenden Kosten in die zweckgebundene Gebarung (§ 17 Abs. 4 BHG) refundiert

werden;

8. die Mitgliedschaft zu Vereinen, anderen juristischen Personen und zwischenstaatlichen Organisationen,

deren Zweck die Förderung von Hochschulaufgaben ist, zu erwerben;

9. von Vermögen und Rechten, die aus Rechtsgeschäften gemäß Z 1 bis 8 erworben werden, zur

Erfüllung ihrer Zwecke Gebrauch zu machen.

(2) Den Instituten kommt Teilrechtsfähigkeit im Umfang des Abs. 1 Z 2, 3 und 9 zu. Im Falle der

Gliederung der Universität der Künste in Fakultäten kommt den Fakultäten Teilrechtsfähigkeit im

Umfang der Abs. 1 Z 1 bis 5 und 7 bis 9 zu.

(3) Die Universitäten der Künste können im Rahmen ihrer Teilrechtsfähigkeit gemäß Abs. 1 erworbene

Geldmittel dem Bund zur Einstellung von Vertragsprofessorinnen oder Vertragsprofessoren gemäß

§ 22 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 57 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl.

Nr. 86, zur Verfügung stellen (Stiftungsprofessorinnen oder Stiftungsprofessoren). Diese Geldmittel sind

vom Bund gemäß § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 216/1986, zweckgebunden für die

Personalkosten dieser Stiftungsprofessorinnen oder Stiftungsprofessoren zu verwenden.

(4) Im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit wird die Universität der Künste durch die Rektorin oder den

Rektor vertreten, das Institut durch die Institutsvorständin oder den Institutsvorstand, die Fakultät durch

die Dekanin oder den Dekan. Die Rektorin oder der Rektor sowie die Institutsvorständin oder der

Institutsvorstand können andere Universitätsangehörige mit der Vertretungsbefugnis für bestimmte

Angelegenheiten oder bestimmte Arten von Rechtsgeschäften schriftlich bevollmächtigen. Die

Einnahmen der teilrechtsfähigen Universität der Künste sind nach Abzug der Kostenersätze gemäß Abs. 8

und § 4 Abs. 3 in jenen Fällen einem Institut oder einer Dienstleistungseinrichtung zur Verwendung

zuzuweisen, wenn und soweit die Übertragung von Rechten oder Vermögenswerten an die teilrechtsfähige

Universität mit einer ausdrücklichen Widmung für ein Institut oder eine Dienstleistungseinrichtung

verbunden ist.

(5) Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit entstehen, trifft den Bund keine

Haftung.

(6) Soweit die Universitäten der Künste, die Institute und die Fakultäten im Rahmen ihrer Teilrechtsfähigkeit

tätig werden, haben sie die Grundsätze eines ordentlichen Kaufmannes zu beachten. Sie haben

der Bundesministerin oder dem Bundesminister in der von dieser oder diesem festgesetzten Form jährlich

einen Rechnungsabschluß vorzulegen. Die Rektorin oder der Rektor hat jährlich den Rechnungsabschluß

der Universität der Künste zu erstellen und der Bundesministerin oder dem Bundesminister zur Veröffentlichung

im Hochschulbericht vorzulegen. Die Institutsvorständin oder der Institutsvorstand hat den

Rechnungsabschluß im Wege der Rektorin oder des Rektors vorzulegen.

(7) Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann Wirtschaftstreuhänderinnen oder Wirtschaftstreuhänder

mit der Prüfung einer Universität der Künste oder eines Institutes hinsichtlich der

Erfüllung der Verpflichtungen eines ordentlichen Kaufmannes im Bezug auf ihre oder seine Tätigkeit im

Rahmen der Teilrechtsfähigkeit beauftragen. Die Kosten dafür sind von der betreffenden Universität der

Künste oder dem betreffenden Institut zu ersetzen.

(8) Nach Maßgabe der von der Rektorin oder vom Rektor angebotenen Möglichkeiten kann die

teilrechtsfähige Universität der Künste, das teilrechtsfähige Institut oder die teilrechtsfähige Fakultät

Serviceleistungen der zentralen Verwaltung für die Vermögens-, Personal- und Inventarverwaltung sowie

in Rechtsangelegenheiten gegen Ersatz der Kosten in Anspruch nehmen. Die Kostenersätze sind vom

Rektor gemäß § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes zweckgebunden für die Erfüllung der Aufgaben

der Universität zu verwenden. Nähere Regelungen hat die Satzung zu treffen.

(9) Im Falle der Auflösung eines teilrechtsfähigen Institutes hat die Satzung ein allfälliges Vermögen

dieses Institutes auf ein anderes Institut, in Ermangelung eines solchen auf die Universität der Künste zu

übertragen. Jene Rechtsnachfolger, die Vermögen des aufgelösten Instituts übernehmen, haften bis zur

Höhe des übernommenen Vermögens anteilsmäßig für noch offene, in Geld zu entrichtende Verbindlichkeiten

des aufgelösten Instituts. Nicht in Geld zu leistende Verbindlichkeiten des aufgelösten Instituts

gehen auf das vom Universitätskollegium als Rechtsnachfolger bestimmte Institut insoweit über, als die

Leistungserbringung durch den Rechtsnachfolger, insbesondere im Hinblick auf dessen fachlichen

Wirkungsbereich, objektiv möglich ist. Überdies hat das Universitätskollegium das dem aufgelösten

Institut zugeordnete Personal unter Berücksichtigung der jeweiligen Qualifikation anderen Universitätseinrichtungen

zuzuordnen.

(10) Universitäten der Künste, Institute und Fakultäten unterliegen auch hinsichtlich ihrer Teilrechtsfähigkeit

der Aufsicht der Bundesministerin oder des Bundesministers sowie der Kontrolle durch den

Rechnungshof.

§ 4. (1) Universitäten der Künste oder Institute können im Rahmen ihrer Teilrechtsfähigkeit gemäß

§ 3 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Durchführung künstlerischer und wissenschaftlicher

Arbeiten im Auftrag Dritter oder für Bundesdienststellen übernehmen.

(2) Die Übernahme solcher Arbeiten im Auftrag Dritter ist zulässig, wenn hiedurch der ordnungsgemäße

Lehr- und Prüfungsbetrieb nicht beeinträchtigt wird. Ein schriftlicher Vertrag ist auszufertigen,

der insbesondere den Ersatz der Kosten zu enthalten hat. Die Vereinbarung eines darüber hinausgehenden

Entgeltes ist zulässig. Verträge der Institute sind der Rektorin oder dem Rektor zur Kenntnis zu bringen.

Wenn die zu vereinbarende Tätigkeit voraussichtlich länger als ein Jahr dauern wird oder das zu

vereinbarende Gesamtentgelt eines derartigen Vertrages fünf Millionen Schilling übersteigt, bedarf der

Vertragsabschluß der vorherigen Genehmigung der Rektorin oder des Rektors. Über die Erteilung einer

Genehmigung ist binnen einem Monat zu entscheiden. Erfolgt binnen einem Monat keine diesbezügliche

Entscheidung der Rektorin oder des Rektors, gilt die Genehmigung als erteilt.

(3) Die bei der Durchführung von Aufträgen gemäß Abs. 1 durch die Nutzung von Personal,

Räumen, Geräten und Dienstleistungen der Universität der Künste als Bundeseinrichtung entstehenden

Kosten sind dem jeweiligen Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Sie sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des

Bundeshaushaltsgesetzes zweckgebunden für die Erfüllung der Aufgaben der Universität der Künste

gemäß § 1 Abs. 3 zu verwenden. Nähere Regelungen hat die Satzung zu treffen.

§ 5. (1) (Verfassungsbestimmung) Die Universitäten der Künste sind ermächtigt, mit Genehmigung

der Bundesministerin oder des Bundesministers Vereinbarungen mit anderen Rechtsträgern über die

Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Lehre abzuschließen. Die betreffenden Studien und Prüfungen

können zur Gänze oder zum Teil auch außerhalb des österreichischen Staatsgebietes abgehalten werden,

wenn dies im Hinblick auf die Erfordernisse der internationalen Zusammenarbeit erforderlich und sinnvoll

ist.

(2) Der Abschluß von Vereinbarungen gemäß Abs. 1 ist zulässig, wenn hiedurch der gemäß den

Studienvorschriften von der Universität der Künste durchzuführende Lehr- und Prüfungsbetrieb nicht

beeinträchtigt wird. Die Vereinbarung hat insbesondere den Ersatz der Kosten durch den anderen

Rechtsträger an die Universität der Künste zu regeln. Die eingenommenen Geldmittel sind im Sinne des

§ 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes zweckgebunden für die Erfüllung der Aufgaben der Universität

der Künste gemäß § 1 Abs. 3 zu verwenden. Nähere Regelungen hat die Satzung zu treffen.

Geltungsbereich

§ 6. Dieses Bundesgesetz gilt für alle Universitäten der Künste. Es bestehen folgende Universitäten

der Künste

1. Universität für angewandte Kunst Wien;

2. Universität für Musik und darstellende Kunst Wien;

3. Universität Mozarteum Salzburg;

4. Universität für Musik und darstellende Kunst Graz;

5. Universität für künstlerische und industrielle Gestaltung Linz;

6. Akademie der bildenden Künste Wien;

7. Universität der Künste Innsbruck.

Gliederung

§ 7. (1) Jede Universität der Künste ist durch die Satzung in Institute zu gliedern.

(2) Jede Universität der Künste ist so zu gliedern, daß sie durch die vorgesehenen Organisationseinheiten

die ihr übertragenen Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste, der Lehre der

Kunst sowie der Forschung und wissenschaftlichen Lehre unter Berücksichtigung organisatorischer und

wirtschaftlicher Gesichtspunkte bestmöglich erfüllen kann.

(3) Nach Maßgabe des VII. Abschnittes kann eine Universität der Künste auch in Fakultäten

gegliedert werden.

Satzung

§ 8. (1) (Verfassungsbestimmung) Jede Universität der Künste hat in Ergänzung zu diesem Bundesgesetz

durch Verordnung (Satzung) die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Vorschriften im

Rahmen der bestehenden Gesetze und Verordnungen selbst zu erlassen.

(2) In der Satzung sind jedenfalls die folgenden Angelegenheiten zu regeln

1. Zahl und Aufgabenbereiche der Vizerektorinnen und der Vizerektoren;

2. Errichtung, Benennung und Auflösung von Instituten und Dienstleistungseinrichtungen;

3. Wahlordnung;

4. Geschäftsordnung für die Kollegialorgane;

5. Richtlinien für die Mitwirkung von Lehrbeauftragten bei der Willensbildung von Kollegialorganen;

6. Festlegung der Zahl der Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen;

7. Frauenförderplan der Universität der Künste;

8. Betriebs- und Benutzungsordnungen für die Dienstleistungseinrichtungen;

9. Regelungen für die Benutzung von Räumen und Einrichtungen der Universität der Künste durch

Universitätsangehörige und Außenstehende;

10. Hausordnung der Universität der Künste;

11. Richtlinien für akademische Ehrungen;

12. Angelegenheiten und Form der Beratung des Universitätsbeirates;

13. Richtlinien für die Durchführung von Evaluierungsmaßnahmen in Forschung, Entwicklung und

Erschließung der Künste und Lehre;

14. Kostenersätze für die Nutzung von Räumen und Einrichtungen der Universität der Künste durch

Dritte;

15. Kostenersätze für die Durchführung künstlerischer und wissenschaftlicher Arbeiten im Auftrag

Dritter;

16. Kostenersätze der teilrechtsfähigen Universitätseinrichtungen für Serviceleistungen der Zentralen

Verwaltung;

17. Festlegung der Zahl der Mitglieder der Universitätsversammlung;

18. Festlegung der Zahl der Mitglieder des Universitätskollegiums;

19. Festlegung der Zahl der Mitglieder der Institutskonferenzen;

20. Festlegung der Zahl der Studiendekaninnen und Studiendekane und deren Wirkungsbereich.

(3) Die Satzung ist vom Universitätskollegium mit Zweidrittelmehrheit zu erlassen und abzuändern.

Sie bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister.

Aufsicht

§ 9. (1) Die Universitätsorgane unterliegen bei der Besorgung ihrer Angelegenheiten der Aufsicht

der Bundesministerin oder des Bundesministers und der Rektorin oder des Rektors. Die Aufsicht erstreckt

sich auf

1. die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen;

2. die Erfüllung der den Universitäten der Künste obliegenden Aufgaben.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister und die Rektorin oder der Rektor sind berechtigt,

sich über alle Angelegenheiten der Universität der Künste zu informieren. Die Universitätsorgane sind

verpflichtet, der Bundesministerin oder dem Bundesminister bzw. der Rektorin oder dem Rektor Auskünfte

über alle Angelegenheiten der Universität der Künste zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen

über die von ihr oder ihm bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von ihr oder ihm angeordnete

Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.

(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat mit Bescheid Entscheidungen von Universitätsorganen

aufzuheben sowie den ihren oder seinem Genehmigungsvorbehalt oder Untersagungsrecht

unterliegenden Entscheidungen die Genehmigung zu verweigern oder die Durchführung zu untersagen,

wenn die betreffende Entscheidung

1. von einem unzuständigen Organ herrührt;

2. im Widerspruch zu geltenden Gesetzen und Verordnungen einschließlich von Verfahrensvorschriften

steht, insbesondere auch wegen einer damit erfolgten Diskriminierung auf Grund des

Geschlechts;

3. wegen der finanziellen Auswirkungen nicht durchführbar ist;

4. wegen der organisatorischen Auswirkungen die Universität der Künste oder einzelne Organisationseinheiten

an der Erfüllung ihrer Aufgaben hindert.

(4) Die Universitätsorgane sind im Fall des Abs. 3 verpflichtet, den der Rechtsanschauung der

Bundesministerin oder des Bundesministers entsprechenden Rechtszustand mit den ihnen rechtlich zu

Gebote stehenden Mitteln unverzüglich herzustellen. Kommt ein Universitätsorgan dieser Verpflichtung

nicht nach, ist § 13 anzuwenden.

(5) Im aufsichtsbehördlichen Verfahren haben die betroffenen Universitätsorgane Parteistellung

sowie das Recht, gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof

Beschwerde zu führen.

(6) Ab der formellen Einleitung eines aufsichtsbehördlichen Verfahrens durch das aufsichtsführende

Organ ist die Durchführung des diesem Verfahren zugrunde liegenden Beschlusses bis zum Abschluß des

Verfahrens unzulässig. Ein Bescheid, der nach diesem Zeitpunkt oder nach dem Zeitpunkt erlassen wurde,

zu dem die Bundesministerin oder der Bundesminister die ihm zugrunde liegende Entscheidung

aufgehoben oder ihre Durchführung untersagt hat, leidet im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 des Allgemeinen

Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.

(7) Die Bestimmungen der Abs. 3 Z 1 bis 2 und Abs. 4 bis 6 gelten sinngemäß für Wahlen, die nach

diesem Bundesgesetz durchzuführen sind.

Verfahrensvorschriften

§ 10. (1) Die Universitätsorgane haben das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 unter

Berücksichtigung der Bestimmungen der Abs. 2 bis 6 anzuwenden.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, endet der administrative Instanzenzug

beim Universitätskollegium, wenn in erster Instanz die Rektorin oder der Rektor oder die Studiendekanin

oder der Studiendekan entschieden hat, sowie bei der Studienkommission, wenn die oder der

Vorsitzende der Studienkommission in erster Instanz entschieden hat.

(3) In Studienangelegenheiten sind auch die Organe der gesetzlichen Vertretung der Studierenden

zur Einbringung von Rechtsmitteln berechtigt, sofern die betroffenen Studierenden nicht ausdrücklich die

Zustimmung verweigern. Studienangelegenheiten sind die im § 41 Abs. 6 Z 1 und 2 genannten

Angelegenheiten.

(4) Zustellungen zu eigenen Handen haben nach Maßgabe des § 21 des Zustellgesetzes, BGBl.

Nr. 200/1982, zu erfolgen. An die Stelle der Anwendung des § 17 des Zustellgesetzes tritt jedoch der

Anschlag an der Amtstafel der betreffenden akademischen Behörde. Die Zustellung gilt als vollzogen,

wenn seit dem Anschlag an der Amtstafel zwei Wochen verstrichen sind.

(5) Für Amtshandlungen der und Anträge an Universitätsorgane sind keine Verwaltungsabgaben

gemäß § 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 sowie keine Gebühren nach dem

Gebührengesetz, BGBl. Nr. 267/1957, zu entrichten.

(6) (Verfassungsbestimmung) Auf die Dienstrechtsangelegenheiten der in einem einer Universität

der Künste zugeordneten öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis stehenden Universitätsangehörigen

ist das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, BGBl. Nr. 29, anzuwenden. In diesen Angelegenheiten

geht der administrative Instanzenzug gegen Entscheidungen der Rektorin oder des Rektors an die

Bundesministerin oder den Bundesminister.

(7) Die Satzung der Universität der Künste und andere Verordnungen (generelle Richtlinien) von

Universitätsorganen sind im Mitteilungsblatt der betreffenden Universität der Künste zu verlautbaren.

(8) Der Schriftverkehr von Organen der Universität der Künste mit dem Bundesministerium ist über

die Rektorin oder den Rektor zu leiten.

§ 11. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese jeweils in

der geltenden Fassung anzuwenden.

Amtsverschwiegenheit

§ 12. Die Mitglieder von Kollegialorganen sowie sonstige Universitätsorgane sind zur Wahrung der

Amtsverschwiegenheit verpflichtet.

Säumnis von Organen

§ 13. (1) Kommt ein Universitätsorgan einer ihm obliegenden Aufgabe nicht innerhalb einer

angemessenen Zeit nach und ist die Verzögerung überwiegend auf das Verschulden des säumigen Organs

zurückzuführen, hat das monokratische Organ bzw. das Kollegialorgan der übergeordneten Organisationsebene

auf Antrag eines davon betroffenen Angehörigen der Universität der Künste oder von Amts wegen

eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb der das säumige Organ die zu erfüllende Aufgabe nachzuholen

hat. Läßt dieses die Frist verstreichen, so ist die zu erfüllende Aufgabe vom übergeordneten

Organ durchzuführen (Ersatzvornahme). Die für ein säumiges Kollegialorgan geltenden Beschlußerfordernisse

gelten auch für das übergeordnete Kollegialorgan.

(2) Kommt das Universitätskollegium oder die Rektorin oder der Rektor einer diesem Organ obliegenden

Aufgabe, einschließlich der sich aus Abs. 1 ergebenden Aufgaben, nicht innerhalb einer

angemessenen Zeit nach, und ist die Verzögerung überwiegend auf das Verschulden des säumigen Organs

zurückzuführen, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister auf Antrag eines davon betroffenen

Angehörigen der Universität oder von Amts wegen eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb der das

säumige Organ die zu erfüllende Aufgabe nachzuholen hat. Läßt dieses die Frist verstreichen, so ist die zu

erfüllende Aufgabe von der Bundesministerin oder vom Bundesminister durchzuführen (Ersatzvornahme).

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten nicht im Anwendungsbereich des § 73 des

Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991.

Allgemeine Bestimmungen über Kollegialorgane

§ 14. (1) Die Angehörigen der Universität der Künste haben nach Maßgabe der Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes das Recht und die Pflicht, bei der Willensbildung der Kollegialorgane mitzuwirken.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder von Kollegialorganen sind bei der Ausübung dieser

Funktion an keine Weisungen oder Aufträge gebunden.

(3) (Verfassungsbestimmung) In den folgenden Fällen können Personen ohne österreichische

Staatsbürgerschaft – unbeschadet anderer in diesem Bundesgesetz geregelter Voraussetzungen – Organfunktionen

im Rahmen von monokratischen und kollegialen Universitätsorganen übernehmen

1. Personen, die in einem der Universität der Künste zugeordneten Dienstverhältnis oder sonstigem

Rechtsverhältnis zum Bund stehen und denen auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages

dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren sind wie österreichischen Staatsbürgern, für

sämtliche Universitätsorgane;

2. Vertragsprofessorinnen und Vertragsprofessoren gemäß § 22 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in

Verbindung mit § 57 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 für sämtliche Universitätsorgane;

3. Künstlerinnen und Künstler oder Wissenschafterinnen und Wissenschafter als Mitglieder von

Berufungskommissionen und Habilitationskommissionen.

§ 15. (1) Die Bildung der Kollegialorgane erfolgt nach folgenden Grundsätzen

1. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der in den Kollegialorganen vertretenen Personengruppen –

mit Ausnahme der Studierenden – sind in Wahlversammlungen sämtlicher Angehöriger der

jeweiligen Personengruppe, die in einem der betreffenden Organisationseinheit der Universität

der Künste zugeordneten aktiven Dienstverhältnis zum Bund stehen oder gemäß § 31 Abs. 7 bzw.

§ 37 Abs. 3 gleichgestellt sind, aus dem Kreis der Mitglieder der betreffenden Wahlversammlung

zu wählen. Die Wahl hat – sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes geregelt wird – für eine

Funktionsperiode von zwei Jahren zu erfolgen. Die Funktionsperiode beginnt jeweils am

1. Oktober und endet mit 30. September. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Funktionsperiode

aus der Funktion aus, so rückt für den Rest der Funktionsperiode das Ersatzmitglied nach.

Erforderlichenfalls ist ein Mitglied für den Rest der Funktionsperiode zu wählen.

2. Die Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden sind durch die gesetzliche Vertretung der

Studierenden für eine Funktionsperiode zu entsenden, die der der Hochschülerschaftsorgane

entspricht. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Funktionsperiode aus der Funktion aus, so rückt

für den Rest der Funktionsperiode das Ersatzmitglied nach. Erforderlichenfalls ist ein Mitglied

für den Rest der Funktionsperiode zu wählen.

(2) Die Wahlen sind geheim durchzuführen, und das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Eine Wahl

ist gültig, wenn sich wenigstens ein Viertel der Wahlberechtigten daran beteiligt. Liegen mehrere Wahlvorschläge

vor, sind die gewählten Vertreter (Mandate) auf die einzelnen Wahlvorschläge entsprechend

den für sie abgegebenen Stimmen zu verteilen. Die Satzung hat die näheren Bestimmungen für die

Durchführung von Wahlen und Entsendungen zu regeln (Wahlordnung).

(3) Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahlen gemäß Abs. 1 Z 1 ist an jeder Universität der

Künste je eine Wahlkommission für die Personengruppe der Universitätsprofessorinnen und der Universitätsprofessoren,

für die Personengruppe des akademischen Mittelbaus sowie für die Personengruppe der

allgemeinen Universitätsbediensteten einzurichten. Die Wahlkommissionen bestehen aus den Vertreterinnen

oder Vertretern der jeweiligen Personengruppe im Universitätskollegium, im Falle der allgemeinen

Universitätsbediensteten aus den Vertreterinnen oder Vertretern dieser Personengruppe im Universitätskollegium

und ihren Ersatzmitgliedern.

(4) Die Entsendung von Vertreterinnen oder Vertretern – mit Ausnahme von Vertreterinnen oder

Vertretern der Studierenden – in Kommissionen von Kollegialorganen sowie in Berufungs- und

Habilitationskommissionen erfolgt durch Versammlungen der Vertreterinnen oder Vertreter der

jeweiligen Personengruppe im Kollegialorgan. Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden. Die Vertreterinnen oder

Vertreter der Studierenden werden von der gesetzlichen Vertretung der Studierenden entsendet. Die

Mitglieder einer Kommission müssen nicht Mitglieder des entsendenden Kollegialorgans sein.

(5) Kommt eine zur Wahl, Entsendung oder Nominierung von Vertreterinnen oder Vertretern in ein

Kollegialorgan berufene Personengruppe dieser Verpflichtung nicht zeitgerecht nach, so hat die Rektorin

oder der Rektor dieser Personengruppe eine angemessene Frist zur Wahl, Entsendung oder Nominierung

zu setzen. Verstreicht diese Frist ergebnislos, gilt das Kollegialorgan auch ohne Vertreterinnen oder

Vertreter dieser Personengruppe als gesetzmäßig zusammengesetzt. Für die Abberufung von Mitgliedern

in Kollegialorganen während einer Funktionsperiode ist jene Personengruppe bzw. jenes Organ der

gesetzlichen Vertretung der Studierenden zuständig, welches die Entsendung oder Wahl dieses Mitgliedes

durchgeführt hat. Die Abberufung kann erfolgen, wenn das Mitglied seine Pflichten gröblich verletzt oder

vernachlässigt hat oder nicht mehr in der Lage ist, seine Pflichten zu erfüllen. Der Beschluß über die

Abberufung bedarf der Zweidrittelmehrheit.

§ 16. (1) Ein Kollegialorgan ist beschlußfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder oder

Ersatzmitglieder persönlich anwesend ist. Stimmen mehr als die Hälfte der in der Sitzung anwesenden

Mitglieder, Ersatzmitglieder und der durch Stimmübertragung ausgewiesenen Mitglieder für den Antrag,

so gilt er, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, als beschlossen.

(2) In der Satzung ist festzulegen, in welchen Fällen der Verhinderung eines Mitgliedes eines

Kollegialorgans die Stimme einem anderen Mitglied des Kollegialorgans aus derselben Personengruppe

übertragen werden kann oder ein Ersatzmitglied an dessen Stelle tritt.

(3) Jedes Kollegialorgan kann zu seinen Beratungen Auskunftspersonen und Fachleute beiziehen.

(4) Jedes Kollegialorgan kann zu seiner Beratung Kommissionen einsetzen. Die Zusammensetzung

der Kommission hat der Zusammensetzung des einsetzenden Kollegialorgans zu entsprechen.

Kommissionen können mit einstimmigem Beschluß auch mit Entscheidungsvollmacht in den ihnen

übertragenen Angelegenheiten ausgestattet werden. Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes

bestimmt wird, ist die oder der Vorsitzende einer Kommission aus dem Kreis der ihr angehörenden

Universitätslehrerinnen oder Universitätslehrer, die in einem aktiven Bundesdienstverhältnis stehen, zu

wählen.

(5) Über jede Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das jedenfalls alle Abstimmungsergebnisse und

Beschlüsse zu enthalten hat.

(6) Das Universitätskollegium hat im Rahmen der Satzung eine Geschäftsordnung für sämtliche

Kollegialorgane zu erlassen, in der insbesondere die Konstituierung, die Einberufung der Sitzung, die

Erstellung der Tagesordnung, die Leitung der Sitzung, die Abstimmung und die Protokollierung zu regeln

sind.

Wahl von Rektorinnen oder Rektoren, Vizerektorinnen oder Vizerektoren, Studiendekaninnen

oder Studiendekanen und Vorsitzenden von Kollegialorganen

§ 17. (1) Die Wahlen der Rektorin oder des Rektors, der Vizerektorinnen oder der Vizerektoren, der

Studiendekaninnen oder der Studiendekane, der Institutsvorständinnen oder der Institutsvorstände sowie

der oder des Vorsitzenden der Kollegialorgane sind geheim durchzuführen. Das Wahlrecht ist persönlich

auszuüben. Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, ist die Wahl gültig, wenn

wenigstens die Hälfte der Mitglieder des jeweils zuständigen Kollegialorgans bei der Wahl anwesend war.

Gewählt ist jene Person, die mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Wird im ersten

Wahlgang keine Mehrheit erreicht, so ist in einer Stichwahl zwischen jenen Personen zu entscheiden, die

im ersten Wahlgang die beiden höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. Führt auch die Stichwahl zu

keinem Ergebnis, so entscheidet das Los. Die Satzung hat die näheren Bestimmungen über die

Durchführung von Wahlen zu regeln (Wahlordnung). Die Funktionsperioden beginnen jeweils am

1. Oktober und enden mit 30. September.

(2) Für die Abberufung einer Rektorin oder eines Rektors, einer Studiendekanin oder eines Studiendekans,

einer Institutsvorständin oder eines Institutsvorstandes oder einer Vorsitzenden oder eines

Vorsitzenden von Kollegialorganen vor Ablauf der Funktionsperiode ist jenes Organ zuständig, welches

die Wahl durchgeführt hat. Der Beschluß über die Abberufung bedarf der Zweidrittelmehrheit; Stimmübertragungen

sind dabei unzulässig. Nach erfolgter Abberufung ist unverzüglich die Neuwahl des

betreffenden Organs bzw. Vorsitzenden zum ehestmöglichen Zeitpunkt anzuberaumen.

(3) Scheidet die Rektorin oder der Rektor oder eine Studiendekanin oder ein Studiendekan vor

Ablauf der Funktionsperiode aus ihrer oder seiner Funktion aus, wird ihre oder seine Funktion für den

Rest der Funktionsperiode von ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihrem oder seinem Stellvertreter

ausgeübt. Beträgt der Rest der Funktionsperiode mehr als ein Jahr, so ist unverzüglich für den Rest der

Funktionsperiode eine Neuwahl anzuberaumen.

Haushalt

§ 18. (1) Jede Universität der Künste hat unter Ausweisung von Prioritäten regelmäßig Berechnungen

des zur Erfüllung ihrer Aufgaben längerfristig erforderlichen Personal-, Raum-, Anlagen- und

Aufwandsbedarfes (Bedarfsberechnungen) zu erstellen. Die Bedarfsberechnungen sind zu begründen und

mit mehrjährigen Realisierungs- und Budgetplänen zu ergänzen. An jeder Universität der Künste ist eine

Kostenrechnung einzuführen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat das bei der Erstellung

von Bedarfsberechnungen anzuwendende Verfahren sowie die Grundsätze der Kostenrechnung einheitlich

für alle Universitäten der Künste durch Verordnung festzulegen. Die Rektorin oder der Rektor hat dem

Universitätskollegium zur Entscheidungsvorbereitung für die Beschlußfassung über die Bedarfsberechnungen

eine Vorlage auszuarbeiten.

(2) Jede Universität der Künste hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister bis zu einer von

diesem festzusetzenden Frist jährlich den nach Verwendungszwecken umschriebenen Personal-, Raum-,

Anlagen- und Aufwandsbedarf vorzulegen (Budgetantrag). Bei der Erstellung des Budgetantrages der

Universität der Künste sind die von der Bundesministerin oder die vom Bundesminister durch

Verordnung festzulegenden Richtlinien und Kriterien zu berücksichtigen.

(3) Der Budgetantrag der Universität der Künste ist vom Universitätskollegium unter Bedachtnahme

auf die erstellten Bedarfsberechnungen sowie auf die Anträge der Institute, Studienkommissionen und

Dienstleistungseinrichtungen zu beschließen. Die Rektorin oder der Rektor hat dem Universitätskollegium

zur Entscheidungsvorbereitung für den Budgetantrag eine Vorlage auszuarbeiten. An der Akademie der

bildenden Künste Wien hat das Universitätskollegium die Bedarfsberechnungen und den Budgetantrag

der Gemäldegalerie als Teil des Budgetantrages der Akademie der bildenden Künste Wien zu übernehmen.

Dieser Budgetantrag hat die Personalausgaben, die personalbezogenen Aufwendungen und die

Ausgaben für Anlagen und Aufwendungen für die Erfordernisse, die ausschließlich der Gemäldegalerie

zuzurechnen sind, zu enthalten.

(4) Nach Maßgabe der gemäß dem Bundesfinanzgesetz zur Verfügung stehenden Planstellen und

Jahresvoranschlagsbeträge hat die Bundesministerin oder der Bundesminister der jeweiligen Universität

der Künste und den interuniversitären Einrichtungen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen

Planstellen und Räume sowie die nach Personalausgaben und Ausgaben für Anlagen und Aufwendungen

gegliederten Geldmittel unter Bedachtnahme auf die nachfolgenden Bestimmungen zuzuweisen (Budgetzuweisung).

Auf Grund allfälliger Entwicklungsplanungen oder im Hinblick auf gesetzliche oder

vertragliche Verpflichtungen kann die Budgetzuweisung Vorgaben für eine Verwendung von Teilen der

zugewiesenen Ressourcen zu bestimmten Zwecken enthalten. Die Budgetzuweisung ist nach Verhand-

lungen mit der Rektorin oder dem Rektor über den Budgetantrag der Universität der Künste durchzuführen.

Abweichend davon ist die Budgetzuweisung für die Gemäldegalerie mit der Direktorin oder

dem Direktor unter Beiziehung der Rektorin oder des Rektors zu verhandeln. In der Budgetzuweisung an

die Akademie der bildenden Künste Wien ist der auf die Gemäldegalerie entfallene Anteil gesondert

auszuweisen und von der Direktorin oder dem Direktor in Eigenverantwortlichkeit zu verwalten. Die

Bundesministerin oder der Bundesminister hat die für die Budgetzuweisung maßgebenden allgemeinen

Kriterien bekanntzugeben.

(5) Von der Rektorin oder vom Rektor dürfen in Abweichung von der Budgetzuweisung gemäß

Abs. 4 an die Universität der Künste Mehrausgaben bei einzelnen Ausgabenarten innerhalb eines von der

Bundesministerin oder vom Bundesminister prozentuell festzusetzenden Rahmens geleistet werden, wenn

die Bedeckung durch Einsparungen bei anderen Ausgabenarten gewährleistet ist. Die Rektorin oder der

Rektor hat in jedem Einzelfall die Bundesministerin oder den Bundesminister darüber unverzüglich zu

informieren. Sofern solche Mehrausgaben auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen zu

mehrjährigen Belastungen der Jahresvoranschlagsbeträge der jeweiligen Universität in der Zukunft

führen, bedürfen sie der Genehmigung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister. Im übrigen

gilt diesbezüglich § 9 Abs. 3 Z 3. An der Gemäldegalerie steht diese Ermächtigung der Direktorin oder

dem Direktor zu.

(6) Die Rektorin oder der Rektor hat nach Maßgabe der von der Bundesministerin oder vom

Bundesminister erfolgten Budgetzuweisung den Instituten die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen

Planstellen und Räume sowie die nach Personalausgaben und Ausgaben für Anlagen und Aufwendungen

gegliederten Geldmittel zuzuweisen (Budgetzuweisung). Die Budgetzuweisung ist nach Verhandlungen

mit den Institutsvorständen über die Budgetanträge der Institute unter Beachtung des Budgetantrages der

Universität der Künste und der vom Universitätskollegium beschlossenen Widmung von Planstellen für

Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren durchzuführen. Die Budgetzuweisung muß unter

Zurückbehaltung einer Reserve für Sonderfälle erfolgen. Die Rektorin oder der Rektor hat die für die

Budgetzuweisung maßgebenden allgemeinen Kriterien im Mitteilungsblatt der Universität der Künste zu

veröffentlichen. Den in der Budgetzuweisung an die Akademie der bildenden Künste Wien für die

Gemäldegalerie gesondert ausgewiesenen Teil hat die Rektorin oder der Rektor zur Gänze an die

Direktorin oder den Direktor der Gemäldegalerie weiterzuleiten.

(7) Die Rektorin oder der Rektor hat den Dienstleistungseinrichtungen die zur Erfüllung ihrer

Aufgaben erforderlichen Planstellen und Räume sowie die nach Personalausgaben und Ausgaben für

Anlagen und Aufwendungen gegliederten Geldmittel nach Beratung mit den Leiterinnen oder den Leitern

über deren Budgetanträge unter Beachtung des Budgetantrages der Universität der Künste zur Verfügung

zu stellen.

(8) Die Rektorin oder der Rektor hat der Studiendekanin oder dem Studiendekan Lehrauftragskontingente

zuzuweisen. Die Lehrauftragskontingente sind nach Verhandlungen der Studiendekanin oder

dem Studiendekan zuzuweisen. Sie muß unter Zurückbehaltung einer Reserve für Sonderfälle erfolgen.

Die Rektorin oder der Rektor hat die für die Lehrauftragskontingente maßgebenden allgemeinen Kriterien

im Mitteilungsblatt der Universität der Künste zu veröffentlichen.

(9) Entgelte für die Benützung von Räumen und Einrichtungen der Universität der Künste durch

Außenstehende sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes zweckgebunden für die

Erfüllung der Aufgaben der Universität der Künste gemäß § 1 Abs. 3 zu verwenden.

(10) Die Gebarung der Universitäten der Künste unterliegt der Kontrolle durch den Rechnungshof.

Arbeitsberichte und Leistungsbegutachtungen (Evaluierung in Forschung, Entwicklung und

Erschließung der Künste und Lehre)

§ 19. (1) Jede Institutsvorständin oder jeder Institutsvorstand hat der Rektorin oder dem Rektor

jährlich einen Arbeitsbericht mit Angaben über durchgeführte Lehrveranstaltungen und Prüfungen,

betreute Diplomarbeiten und Dissertationen sowie über künstlerische und wissenschaftliche Arbeiten,

Projekte und Publikationen der Institutsangehörigen und über die künstlerische und wissenschaftliche

Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen vorzulegen.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat durch Verordnung eine weiterreichende

Konkretisierung und Standardisierung der Datenerhebung festzulegen.

(3) Die Rektorin oder der Rektor hat die gemäß Abs. 1 gewonnenen Informationen regelmäßig,

mindestens in Abständen von zwei Jahren, in geeigneter Form zu publizieren. Der Bundesministerin oder

dem Bundesminister sind sämtliche erhobene Daten auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.

(4) Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat dafür zu sorgen, daß jedenfalls die Lehrveranstaltungsleiterinnen

und die Lehrveranstaltungsleiter von Pflichtlehrveranstaltungen in regelmäßigen, vier

Semestern nicht übersteigenden Abständen eine Bewertung ihrer Lehrveranstaltungen durch die

Studierenden vorlegen. Der Studienkommission sind unter Anschluß einer allfälligen Stellungnahme der

jeweiligen Lehrveranstaltungsleiterin oder des jeweiligen Lehrveranstaltungsleiters sämtliche erhobene

Daten auf Anforderung zur Verfügung zu stellen. Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat die

Auswertungen dieser Lehrveranstaltungsbewertungen durchzuführen und alle zwei Jahre mit Zustimmung

und einer allfälligen Stellungnahme der jeweiligen Lehrveranstaltungsleiterin oder des jeweiligen

Lehrveranstaltungsleiters in geeigneter Weise zu publizieren. Die Studiendekanin oder der Studiendekan

hat weiters dafür zu sorgen, daß in regelmäßigen Abständen größere Teile von Studien unter Mitwirkung

von Experten evaluiert werden.

(5) Die Rektorin oder der Rektor kann auf Vorschlag oder nach Anhörung des Universitätskollegiums

die bisherige Entwicklung von Organisationseinheiten der Universität der Künste oder die an

der Universität der Künste eingerichteten Studien gezielten Begutachtungen unterziehen. Im Zuge solcher

Begutachtungen sind die betroffenen Universitätsorgane laufend zu informieren sowie zum Verfahrensablauf,

zu den Zwischenergebnissen und Ergebnissen und deren Umsetzung zur Stellungnahme einzuladen.

Dies gilt auch im Falle der Durchführung solcher Begutachtungen durch externe Fachleute im

Auftrag der Rektorin oder des Rektors.

(6) Zur Vorbereitung von universitätsübergreifenden Entwicklungsplanungen in Forschung,

Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre kann die Bundesministerin oder der Bundesminister

die bisherige Entwicklung von Universitäten der Künste oder von den in Österreich eingerichteten

Studien gezielten Begutachtungen unterziehen. Im Zuge solcher Begutachtungen sind die betroffenen

Universitäten der Künste laufend zu informieren sowie zum Verfahrensablauf, zu den Zwischenergebnissen

und Ergebnissen und deren Umsetzung zur Stellungnahme einzuladen. Dies gilt auch im Falle der

Durchführung solcher Begutachtungen durch externe Fachleute im Auftrag der Bundesministerin oder des

Bundesministers.

(7) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die Grundsätze für die Durchführung von

Evaluierungsmaßnahmen in der Lehre der Kunst, der Forschung, der Entwicklung und Erschließung der

Künste und der wissenschaftlichen Lehre durch Verordnung zu regeln.

(8) Die Evaluierungsergebnisse sind den Entscheidungen der Universitätsorgane und der Bundesministerin

oder des Bundesministers zugrundezulegen.

(9) Der Hochschulbericht gemäß § 18 Abs. 9 UOG 1993 erstreckt sich auch auf den Wirkungsbereich

der Universitäten der Künste.

II. Abschnitt

Universitätsangehörige

Einteilung

§ 20. (1) Zu den Angehörigen der Universitäten der Künste zählen

1. das künstlerische und wissenschaftliche Personal,

2. die Allgemeinen Universitätsbediensteten,

3. die Studierenden.

(2) Zum künstlerischen und wissenschaftlichen Personal gehören

1. Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer

a) Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren,

b) Emeritierte Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren und Universitätsprofessorinnen

und Universitätsprofessoren im Ruhestand,

c) Gastprofessorinnen und Gastprofessoren,

d) Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren,

e) Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten,

f) Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten und Bundes- sowie Vertragslehrerinnen

und -lehrer und

g) Lehrbeauftragte;

2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kunst-, Forschungs- und Lehrbetrieb,

3. Studienassistentinnen und Studienassistenten.

(3) Zu den Allgemeinen Universitätsbediensteten zählen

1. Verwaltungspersonal,

2. Bibliothekspersonal,

3. sonstiges Personal.

(4) Zur organisationsrechtlichen Personengruppe der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren

zählen die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren gemäß Abs. 2 Z 1 lit. a. Zur

organisationsrechtlichen Personengruppe des akademischen Mittelbaus zählen die Universitätsdozentinnen

und Universitätsdozenten gemäß Abs. 2 Z 1 lit. e, die Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten

und Bundes- sowie Vertragslehrerinnen und -lehrer gemäß Abs. 2 Z 1 lit. f, die Lehrbeauftragten

gemäß Abs. 2 Z 1 lit. g nach Maßgabe eines Beschlusses des Universitätskollegiums und die

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kunst-, Forschungs- und Lehrbetrieb gemäß Abs. 2 Z 2. Zur

organisationsrechtlichen Personengruppe der Allgemeinen Universitätsbediensteten zählen die Allgemeinen

Universitätsbediensteten gemäß Abs. 3.

Allgemeine Bestimmungen für das Personal der Universitäten

§ 21. (1) Die nähere Festlegung der Pflichten für das Personal erfolgt auf Grund besonderer gesetzlicher

Bestimmungen sowie bei Vertragsbediensteten ergänzend durch den jeweiligen Dienstvertrag.

Anläßlich der Bestellung hat die Rektorin oder der Rektor auch die Zuordnung zu einem bestimmten

Institut oder zu einer bestimmten Dienstleistungseinrichtung, in Ausnahmefällen zu mehreren Instituten

bzw. zu mehreren Dienstleistungseinrichtungen vorzunehmen. Eine nachfolgende Änderung der Zuordnung

erfolgt durch die Rektorin oder den Rektor nach Anhörung der Organe der betroffenen Institute oder

der Leiterinnen oder der Leiter von Dienstleistungseinrichtungen.

(2) Alle Planstellen sind im Mitteilungsblatt der Universität der Künste und im Amtsblatt zur Wiener

Zeitung auszuschreiben. Darüber hinaus können Planstellen je nach Kategorie und Zweckwidmung der

Planstelle sowie nach Maßgabe der finanziellen Bedeckbarkeit der Ausschreibungskosten auch in anderen

geeigneten in- und ausländischen Publikationen ausgeschrieben werden. Die Ausschreibungsfrist hat

mindestens drei Wochen zu betragen. Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, gilt

für die Zuständigkeit zur Ausschreibung der zu besetzenden Planstellen folgendes

1. Planstellen für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren hat die Rektorin oder der

Rektor nach Anhörung der Berufungskommission auszuschreiben.

2. Die einem Institut zugewiesenen Planstellen für andere Universitätsangehörige hat die Institutsvorständin

oder der Institutsvorstand nach Anhörung der Institutskonferenz auszuschreiben.

3. Die einer Dienstleistungseinrichtung zugewiesenen Planstellen hat die Rektorin oder der Rektor

auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters der jeweiligen Dienstleistungseinrichtung auszuschreiben.

(3) Den Vorschlägen von Institutsvorständinnen oder Institutsvorständen und von Leiterinnen oder

Leitern von Dienstleistungseinrichtungen zur Besetzung von Planstellen ist eine Liste aller Bewerber

sowie eine Begründung für die Auswahl anzuschließen.

(4) Alle leitenden Funktionen in Dienstleistungseinrichtungen sind unabhängig von einer allfälligen

Verpflichtung zur Ausschreibung der entsprechenden Planstelle im Mitteilungsblatt der Universität der

Künste auszuschreiben.

(5) Keine Universitätsangehörige und kein Universitätsangehöriger darf gegen sein Gewissen

(Art. 14 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867) zur

Mitwirkung bei einzelnen künstlerischen oder wissenschaftlichen Arbeiten verhalten werden. Aus einer

derartigen Weigerung zur Mitwirkung bei künstlerischen oder wissenschaftlichen Arbeiten darf ihm kein

Nachteil erwachsen, die betroffene Universitätsangehörige oder der betroffene Universitätsangehörige hat

jedoch seinen Dienstvorgesetzten von seiner Weigerung schriftlich zu informieren.

(6) Weibliche Universitätsangehörige, die eine der in diesem Bundesgesetz genannten Funktionen

ausüben, sind berechtigt, diese Funktionsbezeichnung in weiblicher Form zu führen.

(7) Die in einem der Universität der Künste zugeordneten Dienstverhältnis zum Bund stehenden

Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer dürfen unbeschadet des § 4 auch im eigenen Namen und

auf eigene Rechnung übernommene Aufträge Dritter über künstlerische oder wissenschaftliche Arbeiten

an der Universität durchführen, wenn

1. sie zur Benützung der Einrichtungen der Universität für künstlerische oder wissenschaftliche

Arbeiten berechtigt sind,

2. der reguläre Lehr-, Veranstaltungs-, Kunst- oder Forschungsbetrieb dadurch nicht beeinträchtigt

wird,

3. der Universität der Künste die im Zusammenhang mit der Durchführung einer solchen Tätigkeit

entstehenden Personal- und Sachkosten in voller Höhe ersetzt werden und

4. die Institutsvorständin oder der Institutsvorstand vor Annahme eines solchen Auftrages informiert

wurde und er die Durchführung dieses Auftrages nicht mangels Vorliegens der Voraussetzungen

gemäß Z 1 und 2 untersagt hat. Das Untersagungsrecht hat die Rektorin oder der Rektor nach

Anhörung der Institutskonferenz auszuüben, wenn ein solcher Auftrag von der Institutsvorständin

oder vom Institutsvorstand selbst übernommen werden soll.

(8) Die gemäß Abs. 7 Z 3 zu entrichtenden Kostenersätze sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes

zweckgebunden für die Aufgaben der Universität zu verwenden.

Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren

§ 22. (1) Die Universitätsprofessorinnen und die Universitätsprofessoren stehen als Beamtinnen und

Beamte in einem öffentlich-rechtlichen oder als Vertragsbedienstete in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis

zum Bund, das durch besondere gesetzliche Bestimmungen geregelt wird.

(2) Mit der Ernennung oder Bestellung erwerben die Universitätsprofessorinnen und die

Universitätsprofessoren die Lehrbefugnis (venia docendi) für das Fach, mit dem die Planstelle, auf die sie

ernannt oder bestellt wurden, benannt ist. Sie haben das Recht, die künstlerische Lehre (als „Meisterklasse“,

„Meisterschule“ oder „Klasse künstlerischer Ausbildung“) oder die wissenschaftliche Lehre an

der Universität mittels der Einrichtungen der Universität im Rahmen ihrer Lehrbefugnis (venia docendi)

frei auszuüben. Bei einem befristeten Dienstverhältnis erlischt die Lehrbefugnis mit Zeitablauf.

(3) Darüber hinaus haben sie das Recht, auf dem Gebiet ihrer Lehrbefugnis Lehrveranstaltungen

auch an anderen Universitäten und Universitäten der Künste, zu deren Wirkungsbereich das Fachgebiet

ihrer Lehrbefugnis gehört, anzukündigen und nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten abzuhalten.

(4) Eine allenfalls früher erworbene andere oder weiter gefaßte Lehrbefugnis wird nicht berührt, sie

kann jedoch an der Universität der Künste, an die die Universitätsprofessorin oder der Universitätsprofessor

berufen wurde, nur insoweit ausgeübt werden, als die räumlichen und sonstigen sachlichen

Voraussetzungen gegeben sind. Die Entscheidung hierüber hat die fachlich zuständige Institutsvorständin

oder der fachlich zuständige Institutsvorstand zu treffen.

(5) Die Universitätsprofessorinnen und die Universitätsprofessoren haben weiters das Recht,

Einrichtungen der betreffenden Universität für die Entwicklung und Erschließung der Künste oder für

wissenschaftliche Arbeiten zu benützen.

(6) Die Aufgaben der Universitätsprofessorinnen und der Universitätsprofessoren umfassen

1. Entwicklung und Erschließung der Künste und/oder Forschungstätigkeit;

2. Durchführung von Lehrveranstaltungen, insbesondere der Pflichtlehrveranstaltungen in Vertretung

ihres Faches nach Maßgabe des Bedarfs unter Berücksichtigung der Studienvorschriften;

3. Abhaltung von Prüfungen;

4. Betreuung von Studierenden;

5. Heranbildung und Förderung des künstlerischen bzw. wissenschaftlichen Nachwuchses;

6. Mitwirkung an Organisations-,Verwaltungs- und Managementaufgaben;

7. Mitwirkung bei Evaluierungsmaßnahmen.

(7) Innerhalb der Planstellen für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren ist eine

besoldungsrechtliche Differenzierung nach Maßgabe der Funktionsbeschreibung und der zu erfüllenden

Aufgaben vorzusehen.

Planstellenwidmung für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren

§ 23. (1) Steht der Universität eine freie Planstelle einer Universitätsprofessorin oder eines

Universitätsprofessors zur Verfügung, so hat das Universitätskollegium nach Anhörung der Rektorin oder

des Rektors zu entscheiden,

1. ob, wann und mit welcher fachlichen Widmung die Stelle zu besetzen ist,

2. ob die Besetzung der Stelle in der Form eines öffentlich-rechtlichen oder eines zeitlich befristeten

oder unbefristeten privatrechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund zu erfolgen hat und

3. in welcher besoldungsrechtlichen Kategorie die Stelle im Hinblick auf die Funktionsbeschreibung

und die zu erfüllenden Aufgaben zu besetzen ist.

(2) Die Entscheidungen des Universitätskollegiums gemäß Abs. 1 sind der Bundesministerin oder

dem Bundesminister schriftlich mitzuteilen und werden rechtswirksam, wenn sie von ihr oder ihm nicht

binnen drei Monaten untersagt werden. Der Mitteilung sind die Begründungen und die Stellungnahmen

aus dem Anhörungsverfahren anzuschließen. Die Entscheidung des Universitätskollegiums ist von der

Bundesministerin oder vom Bundesminister zu untersagen, wenn einer der im § 9 Abs. 3 genannten

Gründe vorliegt.

Berufungsverfahren für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren

§ 24. (1) Die Rektorin oder der Rektor hat eine Berufungskommission einzusetzen und nach

Anhörung des Universitätskollegiums die Anzahl der Mitglieder der Berufungskommission festzulegen.

Der Berufungskommission gehören an

1. Vertreterinnen oder Vertreter der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren;

2. Vertreterinnen oder Vertreter des akademischen Mittelbaus in halber Anzahl der Vertreter gemäß

Z 1;

3. Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden in halber Anzahl der Vertreter gemäß Z 1.

Die oder der Vorsitzende der Berufungskommission ist aus dem Kreis der Mitglieder gemäß Z 1 zu

wählen.

(2) Die Rektorin oder der Rektor hat nach Anhörung des Universitätskollegiums zwei Universitätsprofessorinnen

oder Universitätsprofessoren anderer Universitäten der Künste oder nicht an einer

Universität der Künste tätige Künstlerinnen oder Künstler oder Wissenschafterinnen oder Wissenschafter

gleichzuhaltender Qualifikation zu entsenden, die als Vertreterinnen oder Vertreter der in Abs. 1 Z 1

genannten Personengruppe gelten. Die übrigen Vertreterinnen oder Vertreter der in Abs. 1 Z 1 bis 3

genannten Personengruppen sind nach den Bestimmungen des § 15 Abs. 4 zu entsenden. Die Vertreterinnen

oder die Vertreter der Studierenden müssen jedenfalls den ersten Studienabschnitt absolviert haben

oder, sofern das Studium nicht in Studienabschnitte gegliedert ist, mindestens im dritten Semester zum

Studium zugelassen sein. Die Entsendung der Mitglieder der Berufungskommission hat unter Bedachtnahme

auf den sich aus der künstlerischen und wissenschaftlichen Tätigkeit bzw. aus dem Studium

ergebenden Bezug zur fachlichen Widmung der Planstelle zu erfolgen.

(3) Die Rektorin oder der Rektor hat nach Anhörung der Berufungskommission die Planstelle für

eine Universitätsprofessorin oder einen Universitätsprofessor öffentlich auszuschreiben.

(4) Die Berufungskommission hat einen begründeten Vorschlag mit den drei am besten für die

Besetzung geeigneten Kandidatinnen oder Kandidaten zu beschließen. Diesem Vorschlag sind die

Protokolle über die Debatte in der Berufungskommission und die vollständige Liste der Bewerberinnen

oder Bewerber samt deren Beurteilung durch die Berufungskommission anzuschließen. Enthält der

Vorschlag weniger als drei Kandidatinnen oder Kandidaten, so ist dies zu begründen.

(5) Zum Vorschlag der Berufungskommission hat das Universitätskollegium eine Stellungnahme

abzugeben. Dann ist der Berufungsvorschlag mit allen Unterlagen und der Stellungnahme des

Universitätskollegiums an die Rektorin oder den Rektor weiterzuleiten.

(6) Enthält der Vorschlag der Berufungskommission nicht wenigstens eine Frau als Kandidatin, hat

die Rektorin oder der Rektor den Vorschlag an die Berufungskommission zurückzuweisen, es sei denn,

der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen stimmt dem Berufungsvorschlag ausdrücklich zu oder das

Universitätenkuratorium bestätigt in einem Gutachten, daß der Berufungsvorschlag die drei am besten

geeigneten Bewerber beinhaltet.

(7) Die Rektorin oder der Rektor hat zu entscheiden, ob und mit welchem der im Berufungsvorschlag

enthaltenen Kandidatinnen oder Kandidaten Berufungsverhandlungen aufzunehmen sind. Die Aufnahme

von Berufungsverhandlungen mit einer Person, die ohne Unterbrechung ihre hauptberufliche Tätigkeit nur

an derselben Universität der Künste ausgeübt hat (Hausberufung), ist nur nach Abgabe eines positiven

Gutachtens des Universitätenkuratoriums zulässig.

(8) Ist die Rektorin oder der Rektor der Ansicht, daß der Berufungsvorschlag im Hinblick auf die im

Ausschreibungstext enthaltenen Kriterien nicht die am besten für die Besetzung geeigneten Kandidatinnen

oder Kandidaten enthält, so hat er den Berufungsvorschlag unter Angabe der dafür maßgebenden Gründe

an die Berufungskommission zur neuerlichen Beratung und Beschlußfassung zurückzuweisen. Im Falle

eines Beharrungsbeschlusses der Berufungskommission hat das Universitätskollegium auf Antrag der

Rektorin oder des Rektors eine besondere Berufungskommission einzusetzen. Dabei sind die Bestimmungen

des Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Bestellung der Vertreterinnen oder der

Vertreter der Studierenden auf Grund eines Vorschlages der Österreichischen Hochschülerschaft und die

Bestellung der übrigen Vertreterinnen oder Vertreter auf Grund eines Vorschlages der Rektorenkonferenz

erfolgt. Für die weitere Vorgangsweise sind die Bestimmungen der Abs. 4 bis 6 anzuwenden.

(9) Kommt auf Grund eines gemäß Abs. 4 erstellten Besetzungsvorschlages eine Ernennung nicht

zustande, so hat die Rektorin oder der Rektor neuerlich eine Berufungskommission einzusetzen, der auch

Mitglieder der zuerst eingesetzten Berufungskommission angehören dürfen.

(10) Das Universitätskollegium hat festzulegen, wen die Rektorin oder der Rektor bei der Führung

der Berufungsverhandlungen beizuziehen hat.

(11) Zur Aufnahme in ein privatrechtliches Dienstverhältnis für eine Universitätsprofessorin oder

einen Universitätsprofessor ist die Rektorin oder der Rektor zuständig. Die Ernennung in ein öffentlich-

rechtliches Dienstverhältnis als Universitätsprofessorin oder Universitätsprofessor erfolgt nach besonderen

gesetzlichen Bestimmungen.

Emeritierte Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren und

Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Ruhestand

§ 25. (1) Emeritierte Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren und Universitätsprofessorinnen

und Universitätsprofessoren im Ruhestand stehen in keinem aktiven Dienstverhältnis zum Bund,

ihr Rechtsverhältnis wird durch besondere gesetzliche Bestimmungen geregelt.

(2) Emeritierte Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren und Universitätsprofessorinnen

und Universitätsprofessoren im Ruhestand haben das Recht, ihre Lehrbefugnis (venia docendi) weiter

auszuüben und im Rahmen dieser Lehrbefugnis Lehrveranstaltungen und Prüfungen an der betreffenden

Universität der Künste abzuhalten sowie nach Maßgabe der Entscheidung der Institutsvorständin oder des

Institutsvorstandes Einrichtungen der betreffenden Universität der Künste für künstlerische oder

wissenschaftliche Arbeiten zu benützen.

Gastprofessorinnen und Gastprofessoren

§ 26. (1) Zu Gastprofessorinnen und Gastprofessoren können Universitätsprofessorinnen oder

Universitätsprofessoren anderer in- oder ausländischer Universitäten sowie andere besonders qualifizierte

Künstlerinnen oder Künstler oder Wissenschafterinnen oder Wissenschafter bestellt werden. Die

Bestellung darf auf höchstens zwei Jahre befristet erfolgen. Eine neuerliche Bestellung ist frühestens nach

Ablauf von fünf Jahren an derselben Universität der Künste zulässig.

(2) Die Gastprofessorinnen und Gastprofessoren haben das Recht, im Rahmen der ihnen durch ihre

Bestellung verliehenen Lehrbefugnis (venia docendi) Lehrveranstaltungen und Prüfungen an der

betreffenden Universität abzuhalten sowie nach Maßgabe der Entscheidung der Institutsvorständin oder

des Institutsvorstandes Einrichtungen der Universität für künstlerische oder wissenschaftliche Arbeiten zu

benützen.

(3) Die Aufgaben der Gastprofessorinnen und Gastprofessoren umfassen nach Maßgabe der

Betrauung

1. Entwicklung und Erschließung der Künste;

2. Forschungstätigkeit;

3. Durchführung von Lehrveranstaltungen;

4. Betreuung von Studierenden;

5. Abhaltung von Prüfungen;

6. Mitwirkung bei Evaluierungsmaßnahmen.

(4) Die Bestellung einer Gastprofessorin oder eines Gastprofessors erfolgt durch die Rektorin oder

den Rektor auf Vorschlag der Institutsvorständin oder des Institutsvorstandes und nach Anhörung der

Institutskonferenz. Die Bestellung von institutsübergreifenden Gastprofessorinnen und Gastprofessoren

erfolgt durch die Rektorin oder den Rektor nach Anhörung des Universitätskollegiums. Durch die

Bestellung zur Gastprofessorin oder zum Gastprofessor wird kein Dienstverhältnis begründet. Die

Abgeltung richtet sich nach besonderen gesetzlichen Bestimmungen.

Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren

§ 27. (1) Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren sind besonders qualifizierte Künstlerinnen

und Künstler oder Wissenschafterinnen und Wissenschafter, denen in Würdigung ihrer besonderen

künstlerischen, wissenschaftlichen oder pädagogischen Leistungen die Lehrbefugnis (venia docendi) für

ein künstlerisches oder wissenschaftliches Fach auf bestimmte oder unbestimmte Zeit verliehen wird.

(2) Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren haben das Recht, im Rahmen ihrer Lehrbefugnis

(venia docendi) Lehrveranstaltungen und Prüfungen an der betreffenden Universität abzuhalten sowie

nach Maßgabe der Entscheidung der Institutsvorständin oder des Institutsvorstandes Einrichtungen der

betreffenden Universität für künstlerische oder wissenschaftliche Arbeiten zu benützen.

(3) Die Bestellung einer Honorarprofessorin oder eines Honorarprofessors erfolgt durch die Rektorin

oder den Rektor auf Antrag der Institutskonferenz oder des Universitätskollegiums. Das Verfahren ist

durch die Satzung zu regeln. Durch die Bestellung zur Honorarprofessorin oder zum Honorarprofessor

wird kein Dienstverhältnis begründet. Die Abgeltung der Lehrtätigkeit richtet sich nach besonderen

gesetzlichen Bestimmungen.

(4) Die Lehrbefugnis als Honorarprofessorin oder Honorarprofessor erlischt

1. durch Verzicht;

2. durch fortgesetzte unbegründete Nichtausübung durch vier Jahre;

3. mit einer durch ein inländisches Gericht erfolgten Verurteilung, die gemäß § 27 Abs. 1 des

Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, bei einer Beamtin oder einem Beamten den Verlust des

Amtes nach sich zieht. Der allfällige Verlust durch Disziplinarerkenntnis nach Maßgabe

besonderer Vorschriften bleibt unberührt.

Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten

§ 28. (1) Die Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten haben das Recht, im Rahmen ihrer

Lehrbefugnis (venia docendi) die künstlerische oder wissenschaftliche Lehre an der Universität, die die

Lehrbefugnis verliehen hat, mittels der Einrichtungen der Universität frei auszuüben. Soweit sie in einem

einer Universität zugeordneten Dienstverhältnis stehen, haben sie das Recht, die Einrichtungen der

betreffenden Universität für künstlerische und wissenschaftliche Arbeiten zu benützen; stehen sie in

keinem der Universität zugeordneten Dienstverhältnis, kommt ihnen dieses Recht nach Maßgabe der

Entscheidung der Institutsvorständin oder des Institutsvorstandes zu. Darüber hinaus haben die Universitätsdozentinnen

und Universitätsdozenten das Recht, auf dem Gebiet ihrer Lehrbefugnis Lehrveranstaltungen

auch an anderen Universitäten und anderen Universitäten der Künste, zu deren Wirkungsbereich

das Fachgebiet ihrer Lehrbefugnis gehört, anzukündigen und nach Maßgabe der räumlichen

Möglichkeiten abzuhalten.

(2) Durch die Verleihung der Lehrbefugnis als Universitätsdozentin oder Universitätsdozent wird

kein Dienstverhältnis begründet. Die Abgeltung der Lehrtätigkeit richtet sich nach besonderen gesetzlichen

Bestimmungen.

(3) Steht eine Universitätsdozentin oder ein Universitätsdozent auch in einem Dienstverhältnis

(§ 170 BDG 1979, § 55 Vertragsbedienstetengesetz 1948) mit Zuordnung zu einem facheinschlägigen

Institut, so ist bezüglich ihrer Aufgaben als Universitätsdozentin oder Universitätsassistentin oder seiner

Aufgaben als Universitätsdozent oder Universitätsassistent § 22 Abs. 6 anzuwenden.

(4) Hinsichtlich der Wahl in Kollegialorgane zählen die in Abs. 3 genannten Universitätsdozentinnen

und Universitätsdozenten zur Gruppe des akademischen Mittelbaus.

(5) Die Lehrbefugnis als Universitätsdozentin oder Universitätsdozent erlischt aus den in § 27 Abs. 4

genannten Gründen.

Habilitationsverfahren

§ 29. (1) Die Habilitationswerberin oder der Habilitationswerber hat den Antrag auf Verleihung der

Lehrbefugnis als Universitätsdozentin oder Universitätsdozent (Habilitation) für ein künstlerisches oder

wissenschaftliches Fach in seinem ganzen Umfang, sofern das beantragte Fach an der jeweiligen

Universität der Künste eingerichtet ist, an die Rektorin oder den Rektor zu stellen.

(2) Die Rektorin oder der Rektor hat eine Habilitationskommission einzusetzen und nach Anhörung

des Universitätskollegiums die Anzahl der Mitglieder der Habilitationskommission festzulegen. Der

Habilitationskommission gehören an

1. Vertreterinnen und Vertreter der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren;

2. Vertreterinnen und Vertreter des akademischen Mittelbaus in halber Anzahl der Vertreterinnen

und Vertreter gemäß Z 1;

3. Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden in halber Anzahl der Vertreter gemäß Z 1.

Die oder der Vorsitzende der Habilitationskommission ist aus dem Kreis der Mitglieder gemäß Z 1 zu

wählen.

(3) Die Rektorin oder der Rektor hat nach Anhörung des Universitätskollegiums zwei Universitätsprofessorinnen

oder Universitätsprofessoren anderer Universitäten der Künste oder nicht an einer

Universität der Künste tätige Künstlerinnen oder Künstler oder Wissenschafterinnen oder Wissenschafter

gleichzuhaltender Qualifikation zu entsenden, die als Vertreterinnen oder Vertreter der in Abs. 2 Z 1

genannten Personengruppe gelten. Die übrigen Vertreterinnen oder Vertreter der in Abs. 2 Z 1 bis 3

genannten Personengruppen sind nach den Bestimmungen des § 15 Abs. 4 zu entsenden. Die

Vertreterinnen oder die Vertreter der Studierenden müssen jedenfalls den ersten Studienabschnitt

absolviert haben oder, sofern das Studium nicht in Studienabschnitte gegliedert ist, mindestens im dritten

Semester zum Studium zugelassen sein. Die Entsendung der Mitglieder in die Habilitationskommission

hat unter Bedachtnahme auf den sich aus der wissenschaftlichen oder künstlerischen Tätigkeit bzw. aus

dem Studium ergebenden Bezug zum Habilitationsfach zu erfolgen.

(4) Die Habilitationskommission hat ein Habilitationsverfahren durchzuführen, das sich in zwei

Abschnitte gliedert. Im ersten Abschnitt ist zu prüfen

1. allgemeine Voraussetzungen für ein künstlerisches Fach (Abschluß eines ordentlichen Universitäts-

oder Hochschulstudiums der Habilitationswerberin oder des Habilitationswerbers, welches

für das Habilitationsfach inhaltlich in Frage kommt);

2. allgemeine Voraussetzungen für ein wissenschaftliches Habilitationsfach (Doktorat der Habilitationswerberin

oder des Habilitationswerbers, welches für das Habilitationsfach inhaltlich in Frage

kommt);

3. Bezeichnung des wissenschaftlichen Faches oder des künstlerischen Faches, für das die Lehrbefugnis

angestrebt wird (Fach in seinem ganzen Umfang);

4. künstlerische oder wissenschaftliche Qualifikation der Habilitationswerberin oder des Habilitationswerbers

im beantragten Habilitationsfach.

Im zweiten Abschnitt ist die didaktische Qualifikation und die pädagogische Eignung der Habilitationswerberin

oder des Habilitationswerbers zu prüfen.

(5) Die Prüfung der wissenschaftlichen Qualifikation erfolgt auf der Grundlage der Habilitationsschrift

und der sonstigen wissenschaftlichen Arbeiten. Die Habilitationsschrift muß bereits in Druck

veröffentlicht sein, sofern die Habilitationskommission nicht aus besonders berücksichtigungswürdigen

Gründen und Vorliegen anderer, in Druck veröffentlichter wissenschaftlicher Arbeiten von diesem

Erfordernis absieht. Als Habilitationsschrift gelten auch mehrere im thematischen Zusammenhang

stehende wissenschaftliche Publikationen oder wissenschaftliche Arbeiten mit didaktischem Schwerpunkt.

Die vorgelegten schriftlichen Arbeiten einschließlich der Habilitationsschrift müssen

1. methodisch einwandfrei durchgeführt sein,

2. neue wissenschaftliche Ergebnisse enthalten und

3.die wissenschaftliche Beherrschung des Habilitationsfaches und die Fähigkeit zu seiner

Förderung beweisen.

Die Prüfung der künstlerischen Qualifikation erfolgt auf der Grundlage der von der Habilitationswerberin

oder vom Habilitationswerber vorzulegenden Dokumentation der bisherigen künstlerischen Arbeiten. Es

können auch mehrere Einzelarbeiten gemeinsam vorgelegt werden. In einer Gemeinschaftsarbeit

entstandene künstlerische Projekte sind Einzelarbeiten gleichzuhalten, sofern der Anteil der Habilitationswerberin

oder des Habilitationswerbers festgestellt werden kann. Die vorgelegten Arbeiten müssen die

Fähigkeit zur Vertretung des künstlerischen Faches im Umfang der beantragten Lehrbefugnis beweisen.

(6) Im Rahmen des ersten Verfahrensabschnittes sind zwei voneinander unabhängige Gutachten von

Mitgliedern der Habilitationskommission einzuholen, davon ist eines von einer Universitätsprofessorin

oder einem Universitätsprofessor, das zweite von einem der von der Rektorin oder vom Rektor bestellten

Mitglieder zu erstellen. Darüber hinaus können weitere Gutachten eingeholt oder von der Habilitationswerberin

oder vom Habilitationswerber vorgelegt werden. Im ersten Abschnitt hat die Habilitationskommission

mit der Habilitationswerberin oder dem Habilitationswerber auch eine öffentlich zugängliche

Aussprache (Kolloquium) abzuhalten, in der insbesondere auf die Gutachten einzugehen ist.

(7) Bei der Entscheidung über das Vorliegen der wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifikation

der Habilitationswerberin oder des Habilitationswerbers gibt die Mehrheit der Mitglieder der

Habilitationskommission mit Lehrbefugnis (venia docendi) den Ausschlag. Bei negativer Beurteilung

einer der im ersten Abschnitt zu prüfenden Voraussetzungen ist mit Bescheid der Rektorin oder des

Rektors der Antrag der Habilitationswerberin oder des Habilitationswerbers auf Verleihung der Lehrbefugnis

abzuweisen. Bei positiver Beurteilung aller im ersten Abschnitt zu prüfenden Voraussetzungen

ist das Verfahren mit dem zweiten Abschnitt fortzusetzen.

(8) Im zweiten Abschnitt haben mindestens zwei von der Habilitationskommission bestellte

Mitglieder der Habilitationskommission, eines davon aus dem Kreis der Studierenden, auf Grund der

bisherigen oder im Rahmen des Verfahrens zu erbringenden Lehr- und Vortragstätigkeiten der

Habilitationswerberin oder des Habilitationswerbers ein schriftliches Gutachten über die didaktische

Qualifikation und pädagogische Eignung der Habilitationswerberin oder des Habilitationswerbers zu

erstellen. Die Habilitationskommission entscheidet mit Beschluß, ob der Kandidatin oder dem Kandidaten

die beantragte Lehrbefugnis als Universitätsdozentin oder Universitätsdozent zu verleihen ist. Bei

positiver Beurteilung des zweiten Abschnittes ist mit Bescheid der Rektorin oder des Rektors die

Lehrbefugnis als Universitätsdozentin oder Universitätsdozent zu verleihen. Bei negativer Beurteilung des

zweiten Abschnittes ist mit Bescheid der Rektorin oder des Rektors der Antrag der Habilitationswerberin

oder des Habilitationswerbers auf Verleihung der Lehrbefugnis abzuweisen.

(9) Ein Beschluß über die positive Beurteilung des zweiten Abschnittes kommt nicht zustande, wenn

alle anwesenden Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden geschlossen gegen den Antrag gestimmt

haben (Sperrminorität). In diesem Fall hat die Habilitationskommission ein weiteres Gutachten über die

didaktische Qualifikation und pädagogische Eignung der Habilitationswerberin oder des Habilitationswerbers

einzuholen und nach neuerlicher Beratung eine Beschlußfassung durchzuführen. Gegen diesen

Beschluß ist die Ausübung der Sperrminorität nicht mehr möglich.

(10) Die Beschlüsse der Habilitationskommission sind der Rektorin oder dem Rektor bekanntzugeben.

Die Rektorin oder der Rektor hat einen Beschluß der Habilitationskommission aufzuheben, wenn

1. die allgemeinen Voraussetzungen nicht vorliegen oder

2. wesentliche Grundsätze des Verfahrens nicht eingehalten wurden.

Diesfalls hat die Habilitationskommission unter Bedachtnahme auf die Rechtsansicht der Rektorin oder

des Rektors neuerlich zu entscheiden.

(11) Im Falle der Berufung der Habilitationswerberin oder des Habilitationswerbers gegen den

Bescheid der Rektorin oder des Rektors hat das Universitätskollegium eine besondere Habilitationskommission

einzusetzen. Hinsichtlich der Zusammensetzung dieser Kommission ist Abs. 2 sinngemäß

anzuwenden. Die Bestellung der Vertreterinnen oder der Vertreter der Studierenden erfolgt auf Grund

eines Vorschlages der österreichischen Hochschülerschaft, die Bestellung der übrigen Vertreterinnen oder

Vertreter auf Grund von Vorschlägen der Rektorenkonferenz. Die Vertreterinnen oder die Vertreter der

Studierenden müssen mindestens den ersten Studienabschnitt positiv absolviert haben, sofern das Studium

nicht in Studienabschnitte gegliedert ist, müssen die Vertreter der Studierenden mindestens zwei Semester

zum Studium zugelassen sein.

Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten und Bundes- sowie Vertragslehrerinnen und

-lehrer

§ 30. (1) Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten und Bundes- sowie Vertragslehrerinnen

und -lehrer stehen als Vertragsbedienstete in einem privatrechtlichen oder als Beamtinnen

oder Beamte in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, das durch besondere gesetzliche

Bestimmungen geregelt wird.

(2) Die Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten und Bundes- sowie Vertragslehrerinnen

und -lehrer haben das Recht, die Einrichtungen der betreffenden Universität für künstlerische

oder wissenschaftliche Arbeiten auf dem Gebiet des Faches zu benützen, zu dessen Betreuung sie

aufgenommen wurden.

(3) Die Aufgaben der Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten und Bundes- sowie

Vertragslehrerinnen und -lehrer umfassen nach Maßgabe der Beauftragung oder Betrauung und unter

Berücksichtigung der Qualifikation

1. Entwicklung und Erschließung der Künste;

2. Forschungstätigkeit;

3. Mitwirkung an Lehrveranstaltungen und Prüfungen;

4. Abhaltung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen;

5. Betreuung von Studierenden;

6. Mitwirkung an Organisations-, Verwaltungs- und Managementaufgaben;

7. Mitwirkung bei Evaluierungsmaßnahmen.

(4) Die Aufnahme von Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten und Bundes- sowie

Vertragslehrerinnen und -lehrer in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Bund erfolgt durch die

Rektorin oder den Rektor auf Vorschlag der Institutsvorständin oder des Institutsvorstandes und nach

Anhörung der Institutskonferenz.

(5) Die Aufnahme von Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten und Bundes- sowie

Vertragslehrerinnen und -lehrer in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis erfolgt nach Maßgabe

besonderer gesetzlicher Bestimmungen auf Antrag der Rektorin oder des Rektors, dem ein Vorschlag der

Institutsvorständin oder des Institutsvorstandes nach Anhörung der Institutskonferenz zugrunde liegt.

Lehrbeauftragte

§ 31. (1) Lehrbeauftragte sind entsprechend qualifizierte Personen, die mit der Abhaltung von

Lehrveranstaltungen aus einem künstlerischen, wissenschaftlichen oder praktischen Fach betraut wurden;

sie besitzen eine auf diese Lehrveranstaltungen bezogene und zeitlich befristete Lehrbefugnis.

(2) Die Lehrbeauftragten haben das Recht, die Einrichtungen der Universität für künstlerische oder

wissenschaftliche Arbeiten in dem zur Durchführung des ihnen übertragenen Lehrauftrages erforderlichen

Ausmaß zu benützen.

(3) Die Aufgaben der Lehrbeauftragten umfassen

1. Durchführung von Lehrveranstaltungen;

2. Abhaltung von Prüfungen im Rahmen der durchgeführten Lehrveranstaltungen;

3. Mitwirkung bei Evaluierungsmaßnahmen.

(4) Die Betrauung einer Person mit einem Lehrauftrag erfolgt durch die Studiendekanin oder den

Studiendekan auf Vorschlag oder nach Anhörung der Institutsvorständin oder des Institutsvorstandes und

der Studienkommission.

(5) Lehraufträge für Veranstaltungen außerhalb von Studienrichtungen werden von der Rektorin oder

vom Rektor auf Vorschlag oder nach Anhörung der Leiterin oder des Leiters der betreffenden

Universitätseinrichtung oder des Universitätskollegiums erteilt.

(6) Durch die Erteilung eines Lehrauftrages wird kein Dienstverhältnis begründet. Die Abgeltung

richtet sich nach besonderen gesetzlichen Bestimmungen.

(7) Lehrbeauftragte haben nach Maßgabe eines unter Beachtung der einschlägigen Satzungsrichtlinien

zu fassenden Beschlusses des Universitätskollegiums das Recht, bei der Willensbildung der

Kollegialorgane im Rahmen der Personengruppe des akademischen Mittelbaus mitzuwirken.

Gastvortragende und Gastvortragender

§ 32. (1) Gastvortragende sind Personen, die zur Abhaltung einzelner Vorträge oder von Vortragsreihen

eingeladen werden.

(2) Die Gastvortragenden haben das Recht, die Einrichtungen der Universität für künstlerische und

wissenschaftliche Arbeiten in dem zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ausmaß zu benützen.

(3) Die Einladung von Gastvortragenden erfolgt durch die fachlich zuständige Institutsvorständin

oder den fachlich zuständigen Institutsvorstand nach Anhörung der zuständigen Institutskonferenz oder

durch die Rektorin oder den Rektor nach Anhörung des Universitätskollegiums. Durch die Einladung als

Gastvortragende oder Gastvortragender wird kein Dienstverhältnis begründet.

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kunst-, Forschungs- und Lehrbetrieb

§ 33. (1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kunst-, Forschungs- und Lehrbetrieb stehen in einem

privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, für welches die Vollendung

eines Hochschulstudiums oder der Besitz einer gleichwertigen künstlerischen Qualifikation

vorgeschrieben ist und das durch besondere gesetzliche Bestimmungen geregelt wird.

(2) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kunst-, Forschungs- und Lehrbetrieb haben das Recht,

die Einrichtungen der Universität für künstlerische oder wissenschaftliche Arbeiten in dem zur Erfüllung

ihrer Aufgaben erforderlichen Ausmaß zu benützen.

(3) Die Aufgaben der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kunst-, Forschungs- und Lehrbetrieb

umfassen

1. Unterstützung im Kunst- oder Forschungsbetrieb;

2. künstlerische oder wissenschaftliche Unterstützung im Lehrbetrieb;

3. Mitwirkung bei der Betreuung von Studierenden;

4. Mitwirkung an Organisations-, Verwaltungs- und Managementaufgaben.

(4) Die Aufnahme von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Kunst-, Forschungs- und Lehrbetrieb an

Instituten in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Bund erfolgt durch die Rektorin oder den Rektor

auf Vorschlag der Institutsvorständin oder des Institutsvorstandes und nach Anhörung der

Institutskonferenz. Die Aufnahme an anderen Universitätseinrichtungen erfolgt durch die Rektorin oder

den Rektor auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters der jeweiligen Universitätseinrichtung.

(5) Die Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis erfolgt nach Maßgabe besonderer

gesetzlicher Bestimmungen auf Antrag der Rektorin oder des Rektors, dem ein Vorschlag der Institutsvorständin

oder des Institutsvorstandes nach Anhörung der Institutskonferenz bzw. ein Vorschlag der

Leiterin oder des Leiters der betreffenden Universitätseinrichtung zugrundeliegt.

Studienassistentinnen und Studienassistenten

§ 34. (1) Studienassistentinnen und Studienassistenten sind Studierende, welche die für ihre

Verwendung in Betracht kommenden Prüfungen oder wesentliche Teile derselben schon abgelegt haben

und die mit der Mitwirkung bei Lehrveranstaltungen, der begleitenden Betreuung der Studierenden sowie

der Mitwirkung bei künstlerischen oder wissenschaftlichen Arbeiten beauftragt werden.

(2) Sie stehen in einem durch besondere gesetzliche Bestimmungen geregelten zeitlich befristeten

öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis.

(3) Die Bestellung der Studienassistentinnen und Studienassistenten erfolgt durch die Rektorin oder

den Rektor auf Vorschlag der Institutsvorständin oder des Institutsvorstandes und nach Anhörung der

Institutskonferenz.

Allgemeine Universitätsbedienstete

§ 35. (1) Die Allgemeinen Universitätsbediensteten stehen als Vertragsbedienstete in einem privatrechtlichen

oder als Beamtinnen oder Beamte in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund,

das durch besondere gesetzliche Bestimmungen geregelt wird.

(2) Die Aufgaben der Allgemeinen Universitätsbediensteten umfassen

1. die technische oder administrative Unterstützung im Kunst- oder Forschungsbetrieb;

2. die technische oder administrative Unterstützung im Lehrbetrieb;

3. die Unterstützung der Einrichtungen der Universität im Leitungs-, Planungs- und Dienstleistungsbetrieb.

(3) Die Aufnahme der Allgemeinen Universitätsbediensteten an Instituten in ein privatrechtliches

Dienstverhältnis zum Bund erfolgt durch die Rektorin oder den Rektor auf Vorschlag der Institutsvorständin

oder des Institutsvorstandes und nach Anhörung der Institutskonferenz, sofern die Planstelle

ausschließlich einem einzigen Institut zugewiesen ist, sonst durch die Rektorin oder den Rektor auf

Vorschlag der Universitätsdirektorin oder des Universitätsdirektors und nach Anhörung der beteiligten

Institutskonferenzen. Die Aufnahme an anderen Universitätseinrichtungen erfolgt durch die Rektorin oder

den Rektor auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters der jeweiligen Universitätseinrichtung.

(4) Die Aufnahme der Allgemeinen Universitätsbediensteten an Instituten in ein öffentlich-

rechtliches Dienstverhältnis erfolgt nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Bestimmungen auf Antrag der

Rektorin oder des Rektors, dem ein Vorschlag der Institutsvorständin oder des Institutsvorstandes nach

Anhörung der Institutskonferenz zugrunde liegt, sofern die Planstelle ausschließlich einem einzigen

Institut zugewiesen ist, sonst auf Antrag der Rektorin oder des Rektors, dem ein Vorschlag der

Universitätsdirektorin oder des Universitätsdirektors nach Anhörung der beteiligten Institutskonferenzen

zugrunde liegt. Die Aufnahme an anderen Universitätseinrichtungen erfolgt auf Antrag der Rektorin oder

des Rektors, dem ein Vorschlag der Leiterin oder des Leiters der betreffenden Universitätseinrichtung

zugrunde liegt.

Studierende

§ 36. (1) Studierende sind die nach den Bestimmungen des Studienrechts durch die Rektorin oder

den Rektor an der Universität aufgenommenen Personen.

(2) Das Recht, als Vertreter der Studierenden in Kollegialorganen tätig zu werden, richtet sich im

übrigen nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1973.

Angestellte im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit

§ 37. (1) Auf Dienstverträge, die von der Universität der Künste im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit

gemäß § 3 abgeschlossen werden, ist das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, anzuwenden.

(2) Universitätsangehörige in einem Dienstverhältnis gemäß Abs. 1 können mit folgenden, im

Dienstvertrag zu vereinbarenden Aufgaben betraut werden

1. künstlerische oder wissenschaftliche Tätigkeit;

2. Unterstützung im Kunst- oder Forschungsbetrieb;

3. künstlerische oder wissenschaftliche Unterstützung im Lehrbetrieb;

4. Mitwirkung bei Lehrveranstaltungen;

5. begleitende Betreuung von Studierenden;

6. technische oder administrative Unterstützung im Kunst-, Forschungs- oder Lehrbetrieb;

7. Mitwirkung an Organisations-, Verwaltungs- und Managementaufgaben;

8. Unterstützung der Einrichtungen der Universität im Leitungs-, Planungs- und Dienstleistungsbetrieb.

(3) Das Universitätskollegium kann beschließen, daß einem Angestellten gemäß Abs. 1 das Recht

eingeräumt wird, bei der Willensbildung der Kollegialorgane im Rahmen der Personengruppe des

akademischen Mittelbaus oder im Rahmen der Personengruppe der Allgemeinen Universitätsbediensteten

mitzuwirken.

Dienstvorgesetzte

§ 38. (1) Unmittelbare Dienstvorgesetzte oder unmittelbarer Dienstvorgesetzter der in einem der

Universität zugeordneten Dienstverhältnis zum Bund stehenden Universitätsangehörigen ist

1. die Institutsvorständin oder der Institutsvorstand für das im Institut tätige Personal hinsichtlich

der Allgemeinen Universitätsbediensteten nur, soweit diese ausschließlich dem betreffenden

Institut zugeordnet sind;

2. die Rektorin oder der Rektor, für die Studiendekaninnen oder die Studiendekane, die Institutsvorständinnen

oder die Institutsvorstände, die Leiterinnen oder die Leiter der Dienstleistungseinrichtungen

und für die Direktorin oder den Direktor der Gemäldegalerie;

3. die Leiterin oder der Leiter einer Dienstleistungseinrichtung für das im Bereich der betreffenden

Dienstleistungseinrichtung tätige Personal;

4. die Direktorin oder der Direktor der Gemäldegalerie für das dort tätige Personal;

5. die Universitätsdirektorin oder der Universitätsdirektor für die Allgemeinen Universitätsbediensteten,

soweit sie nicht ausschließlich einem einzigen Institut zugeordnet sind;

6. Im Fall der Gliederung der Universität der Künste in Fakultäten die Dekanin oder der Dekan für

die Institutsvorständinnen oder Institutsvorstände im Wirkungsbereich der Fakultät.

(2) Abs. 1 Z 1 und 3 ist auf die in einem anderen Rechtsverhältnis zum Bund oder in einem Dienstverhältnis

gemäß § 37 stehenden Universitätsangehörigen sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Rektorin oder der Rektor untersteht in dienstrechtlichen Angelegenheiten direkt der Bundesministerin

oder dem Bundesminister.

Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen

§ 39. (1) Alle Organe im Sinne dieses Bundesgesetzes haben bei der Behandlung von Personalangelegenheiten

darauf hinzuwirken, daß in allen universitären Arbeitsbereichen ein ausgewogenes

Zahlenverhältnis zwischen den an der Universität der Künste tätigen Frauen und Männern erreicht wird.

Die Erreichung dieses Zieles ist durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch vom Universitätskollegium

in der Satzung zu beschließende Frauenförderpläne, anzustreben.

(2) An jeder Universität der Künste ist vom Universitätskollegium ein Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen

einzurichten, dessen Aufgabe es ist, Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts durch

Universitätsorgane entgegenzuwirken (Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen). Nach Maßgabe der in

der Satzung festgesetzten Anzahl ist vom Universitätskollegium aus dem Kreis aller Angehörigen der

betreffenden Universität der Künste die erforderliche Anzahl von Mitgliedern in diesen Arbeitskreis für

Gleichbehandlungsfragen zu entsenden. Das Universitätskollegium hat die Mitglieder auf Grund von

Vorschlägen des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen zu entsenden. Dem Arbeitskreis für

Gleichbehandlungsfragen haben Vertreterinnen oder Vertreter der im § 20 Abs. 1 genannten Personengruppen

anzugehören.

(3) Der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen hat die Universitätsangehörigen in Gleichbehandlungsfragen

zu beraten und diesbezügliche Beschwerden von Universitätsangehörigen entgegenzunehmen.

(4) Die oder der Vorsitzende des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen hat das Recht, an den

Sitzungen des Universitätskollegiums der betreffenden Universität der Künste mit Stimmrecht teilzunehmen,

soweit es sich um grundsätzliche Angelegenheiten handelt, die den Aufgabenbereich des

Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen betreffen.

§ 40. (1) Die Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen haben das Recht, in

sämtlichen Personalangelegenheiten, die in ihren Wirkungsbereich fallen, Einsicht in die entsprechenden

Geschäftsstücke und Unterlagen zu nehmen. Wenn die Entscheidung über eine Personalangelegenheit von

einem Kollegialorgan getroffen wird, haben die Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen

das Recht, jeweils maximal zu zweit an Sitzungen dieses Kollegialorgans mit beratender

Stimme teilzunehmen und Anträge zu stellen. Sie haben in diesem Fall weiters das Recht, Sondervoten zu

Protokoll zu geben und bestimmte Diskussionsbeiträge von Mitgliedern dieses Kollegialorgans in das

Protokoll aufnehmen zu lassen.

(2) Die Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen sind zu jeder Sitzung eines

Kollegialorgans zu laden, soweit dort Personalangelegenheiten behandelt werden. Unterbleibt die Ladung,

so hat das Kollegialorgan in einer neuerlichen Sitzung unter ordnungsgemäßer Beiziehung der Mitglieder

des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen die Beratung und Beschlußfassung in der diesem

Beschluß zugrundeliegenden Personalangelegenheit neuerlich durchzuführen. Entscheidungen einer

Rektorin oder eines Rektors, einer Studiendekanin oder eines Studiendekans oder einer Leiterin oder eines

Leiters einer Dienstleistungseinrichtung über Personalaufnahmen sowie Anträge einer Rektorin oder eines

Rektors auf Personalaufnahmen in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis (§§ 26, 27, 31 und 34) sind

vor ihrer Vollziehung dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen unter Anschluß einer Liste der

Bewerber und Bewerberinnen und unter Angabe der Gründe für die Auswahl zur Kenntnis zu bringen.

Beabsichtigte Entscheidungen eines zuständigen Organs über den Fortbestand oder die Beendigung eines

Dienstverhältnisses oder eines besonderen öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses (§§ 25, 26, 30, 33

und 34) sowie beabsichtigte Anträge der Rektorin oder des Rektors an die Bundesministerin oder den

Bundesminister auf Entscheidung über die Aufnahme, den Fortbestand oder die Beendigung eines

öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses (§§ 30, 33 und 35) sind vor ihrer Vollziehung dem Arbeitskreis

für Gleichbehandlungsfragen unter Angabe der Gründe für die Entscheidung zur Kenntnis zu bringen.

(3) Hat der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen Grund zur Annahme, daß die Entscheidung

eines Universitätsorgans eine Diskriminierung von Personen auf Grund ihres Geschlechts darstellt, so

kann er innerhalb von drei Wochen einen schriftlichen und begründeten Einspruch gegen die

Entscheidung des Universitätsorgans beim Vorsitzenden des Kollegialorgans bzw. beim betreffenden in

Abs. 2 dritter Satz genannten Organ abgeben. Der Einspruch kann von einem Mitglied des Arbeitskreises

für Gleichbehandlungsfragen zunächst ohne Ausführung einer Begründung angemeldet werden; diesfalls

ist eine Vollziehung des betroffenen Beschlusses – insbesondere die Erlassung von Bescheiden oder der

Abschluß von Verträgen auf Grund der beeinspruchten Entscheidung – bis zum Ablauf der Einspruchsfrist

oder bis zur neuerlichen Entscheidung des Universitätsorgans nicht zulässig.

(4) Das Universitätsorgan hat im Falle der Abgabe eines schriftlichen und begründeten Einspruchs

des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen unter Berücksichtigung dieses Einspruchs die Entscheidung

in dieser Personalangelegenheit neuerlich durchzuführen.

(5) Im Falle eines Beharrungsbeschlusses des Universitätsorgans ist der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen

berechtigt, die Bundesministerin oder dem Bundesminister um Ausübung seines Aufsichtsrechtes

anzurufen. Die Aufsichtsbeschwerde kann zunächst von einem Mitglied des Arbeitskreises

für Gleichbehandlungsfragen ohne Ausführung einer Begründung angemeldet werden; diesfalls ist die

Begründung der Aufsichtsbeschwerde durch den Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen innerhalb von

drei Wochen ab der Entscheidung des Universitätsorgans nachzureichen. Ab Anmeldung oder Einbringung

der Aufsichtsbeschwerde ruht das Verfahren und ist die Vollziehung des betroffenen Beschlusses

nicht zulässig. Das Verfahren ist erst wieder aufzunehmen oder die betroffene Entscheidung zu

vollziehen, wenn die Bundesministerin oder der Bundesminister entweder keinen Anlaß findet, die

Entscheidung aufzuheben, oder im Rahmen ihres oder seines Aufsichtsrechtes die Entscheidung mit

Bescheid aufgehoben hat.

(6) Die Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen dürfen in der Ausübung ihrer

Befugnisse nicht beschränkt und wegen dieser, insbesondere hinsichtlich ihres beruflichen Fortkommens,

nicht benachteiligt werden.

(7) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen sind

in Ausübung ihrer Tätigkeit selbständig und unabhängig.

III. Abschnitt

Studienkommissionen und Studiendekaninnen und Studiendekane

Studienkommissionen

§ 41. (1) Zur Durchführung und Organisation des Lehr- und Prüfungsbetriebes einer oder mehrerer

Studienrichtungen ist durch Beschluß des Universitätskollegiums eine Studienkommission einzurichten.

(2) Die Aufgaben der Studienkommission sind

1. Wahl und Abberufung der oder des Vorsitzenden der Studienkommission;

2. Erlassung und Abänderung des Studienplans;

3. Beschlußfassung über den jährlichen Budgetantrag für den Wirkungsbereich der Studienkommission

und der Studiendekanin oder des Studiendekans;

4. Erstattung von Vorschlägen an die Studiendekanin oder den Studiendekan für die Erteilung von

Lehraufträgen auf Vorschlag oder nach Anhörung der Institutsvorständinnen oder der Institutsvorstände

unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Studienplans;

5. Abgabe von Stellungnahmen vor Erteilung von Lehraufträgen durch die Studiendekanin oder den

Studiendekan, wenn diesbezüglich kein Vorschlag der Studienkommission vorliegt;

6. Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide der oder des Vorsitzenden der Studienkommission;

7. Antragstellung an das Universitätskollegium auf Erlassung von generellen Richtlinien für die

Tätigkeit der Studiendekanin oder des Studiendekans;

8.Beschlußfassung über die Abhaltung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen in einer

Fremdsprache;

9. Begutachtung von Anträgen auf Genehmigung eines individuellen Diplomstudiums;

10. Erlassung von Verordnungen über die generelle Anerkennung von Prüfungen.

(3) Die Zahl der Mitglieder der Studienkommission ist im Sinne einer optimalen Arbeitsfähigkeit der

Studienkommission vom Universitätskollegium festzulegen.

(4) Der Studienkommission gehören in jeweils gleicher Anzahl an

1. Vertreterinnen und Vertreter der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren;

2. Vertreterinnen und Vertreter des akademischen Mittelbaus;

3. Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden.

(5) Die oder der Vorsitzende der Studienkommission und deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter

ist von dieser für eine Funktionsperiode von zwei Jahren aus dem Kreis der ihr angehörenden

Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer, die in einem aktiven Bundesdienstverhältnis stehen, zu

wählen.

(6) Die Aufgabe der oder des Vorsitzenden der Studienkommission sind

1. Anerkennung von Prüfungen (§ 59 UniStG);

2. Anerkennung von künstlerischen und wissenschaftlichen Arbeiten (§ 64 UniStG).

Bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben ist die oder der Vorsitzende der Studienkommission an die

vom Universitätskollegium beschlossenen generellen Richtlinien gebunden. Sie oder er hat die Studienkommission

bei der Vorbereitung ihrer Entscheidungen zu unterstützen und ist verpflichtet, ihn über ihre

oder seine Tätigkeit laufend Bericht zu erstatten.

(7) Die Studiendekanin und der Studiendekan und die Vizestudiendekaninnen und die Vizestudiendekane

gehören der Studienkommission mit beratender Stimme an.

(8) Die Studienkommission hat zu den Beratungen über die Erlassungen oder Änderungen des

Studienplanes mindestens eine Person, die außerhalb der Universität der Künste tätig ist und für die

betreffende Studienrichtung relevante Erfahrungen einbringen kann, beizuziehen. Diese Personen

verfügen in der Studienkommission über ein Antragsrecht, aber über kein Stimmrecht.

(9) Die Entsendung der Vertreterinnen oder der Vertreter in die Studienkommission hat nach den

Bestimmungen des § 15 Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe zu erfolgen, daß die Vertreterinnen oder die

Vertreter gemäß Abs. 5 Z 1 und 2 auf einem der betreffenden Studienrichtung zuzuzählenden Gebiet der

Künste oder der Wissenschaften tätig und die Vertreterinnen oder die Vertreter der Studierenden

ordentliche Hörer der betreffenden Studienrichtung sein müssen.

(10) Übergeordnetes Organ im Sinne des § 13 Abs. 1 ist für die Studienkommission das Universitätskollegium.

(11) Werden Fakultäten bzw. Universitäten und Universitäten der Künste gemeinsam mit der Durchführung

einer Studienrichtung betraut, so haben sie gemeinsam eine Studienkommission für diese

Studienrichtung einzusetzen (interuniversitäre Studienkommission). Dazu bedarf es übereinstimmender

Beschlüsse der jeweils zuständigen Organe.

(12) Zur Koordinierung der Tätigkeit von Studienkommissionen für gleiche oder fachverwandte

Studienrichtungen, die an verschiedenen Universitäten der Künste eingerichtet sind, kann von den

betroffenen Studienkommissionen eine Gesamtstudienkommission eingerichtet werden. In die Gesamtstudienkommission

sind von jeder Studienkommission zwei Vertreterinnen oder Vertreter für jede der in

Abs. 5 genannten Personengruppen zu entsenden. Die Einberufung zur konstituierenden Sitzung hat durch

die Bundesministerin oder den Bundesminister zu erfolgen. Die Gesamtstudienkommission hat eine

Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter aus dem Kreise

der ihr angehörenden Universitätslehrerinnen oder Universitätslehrer zu wählen und eine Geschäftsordnung

zu erlassen. Die betreffenden Studiendekaninnen oder Studiendekane und Vizestudiendekaninnen

oder Vizestudiendekane sowie die Bundesministerin oder der Bundesminister sind zur Teilnahme an

den Sitzungen ohne Stimmrecht einzuladen.

Studiendekanin und Studiendekan

§ 42. (1) Die Studiendekanin oder der Studiendekan ist für den Wirkungsbereich einer oder mehrerer

Studienrichtungen nach Maßgabe der Satzung vom Universitätskollegium aus dem Kreis der Universitätsprofessorinnen

und Universitätsprofessoren zu wählen. Die Funktionsperiode der Studiendekanin oder des

Studiendekans beträgt zwei Jahre, die mehrmalige Wiederwahl ist zulässig. Bei der Wahl der Studiendekanin

oder des Studiendekans führen die Vertreter des akademischen Mittelbaus und die Vertreter der

Studierenden jeweils zwei Stimmen.

(2) Der Studiendekanin oder dem Studiendekan obliegt die Entscheidung in allen Angelegenheiten,

die zur Organisation und Evaluierung des Studien- und Prüfungsbetriebes erforderlich sind, soweit sie

nicht in die Zuständigkeit von Prüferinnen oder Prüfern und Prüfungssenaten fallen und soweit nach den

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht ausdrücklich ein anderes Universitätsorgan zuständig ist. Er

hat insbesondere folgende Aufgaben

1. Koordination und Sicherstellung des Lehrveranstaltungs- und Prüfungsbetriebes in der jeweiligen

Studienrichtung bzw. in den jeweiligen Studienrichtungen;

2. Erteilung von Anweisungen an Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer zur Sicherstellung

der Ausübung ihrer Lehrverpflichtung im Bereich der Pflichtlehrveranstaltungen, wenn dies zur

ordnungsgemäßen Aufrechterhaltung des Studienbetriebes nach Maßgabe der Studienpläne

erforderlich ist;

3. Erteilung von Lehraufträgen auf Vorschlag oder nach Anhörung der Studienkommission unter

Berücksichtigung von Evaluierungsergebnissen;

4. Zusammensetzung von Prüfungssenaten und Festsetzung von Prüfungsterminen mit Ausnahme

von Zulassungsprüfungssenaten und Zulassungsprüfungsterminen;

5. Verleihung und Aberkennung akademischer Grade;

6. Nostrifizierung ausländischer Studienabschlüsse;

7. Publikation der Auswertung von Lehrveranstaltungsbewertungen.

(3) Bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben ist die Studiendekanin oder der Studiendekan an die

vom Universitätskollegium beschlossenen generellen Richtlinien gebunden. Das Universitätskollegium

kann die Studiendekanin oder den Studiendekan vor Ablauf ihrer oder seiner Funktionsperiode mit

Zweidrittelmehrheit abberufen.

(4) Übergeordnetes Organ im Sinne des § 13 Abs. 1 ist für die Studiendekanin oder den Studiendekan

die Rektorin oder der Rektor.

(5) Der Studiendekanin oder dem Studiendekan stehen bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben

in bestimmten Bereichen nach Maßgabe der Satzung im Hinblick auf die Anzahl der ihr oder ihm

zugeordneten Studienrichtungen mindestens ein und höchstens drei Vizestudiendekaninnen oder

Vizestudiendekane zur Seite. Über die Unterstützung der Studiendekanin oder des Studiendekans hinaus,

hat die Studiendekanin oder der Studiendekan die Vizestudiendekaninnen oder die Vizestudiendekane mit

der selbständigen Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu betrauen; sie unterliegen auch dabei

allfälligen Weisungen der Studiendekanin oder des Studiendekans.

(6) Jede Vizestudiendekanin oder jeder Vizestudiendekan ist vom Universitätskollegium aus dem

Kreis der Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer, die in einem aktiven Bundesdienstverhältnis

stehen, auf Vorschlag der Studiendekanin oder des Studiendekans für eine Funktionsperiode von zwei

Jahren zu wählen. Dabei ist auch festzulegen, von welcher Vizestudiendekanin oder welchem Vizestudiendekan

die Studiendekanin oder der Studiendekan im Falle seiner Verhinderung vertreten wird. Im

übrigen gilt für die Wahl der Vizestudiendekaninnen oder der Vizestudiendekane § 42 Abs. 1, für die

Abberufung § 42 Abs. 3 jeweils sinngemäß.

(7) Die Studiendekanin oder der Studiendekan und die Vizestudiendekaninnen oder die Vizestudiendekane

dürfen nicht gleichzeitig die Funktion der Rektorin oder des Rektors, der Vizerektorin oder des

Vizerektors, der oder des Vorsitzenden des Universitätskollegiums und der Studienkommission oder der

Institutsvorständin oder des Institutsvorstandes ausüben.

IV. Abschnitt

Institute

Begriffsbestimmung und Errichtung

§ 43. (1) Institute sind Organisationseinheiten der Universität der Künste zur Durchführung von

Aufgaben in der Lehre, Entwicklung und Erschließung der Künste sowie in der wissenschaftlichen

Forschung und Lehre, wobei größere Einheiten anzustreben sind.

(2) Institute werden durch die Satzung errichtet und aufgelassen. Bei Errichtung eines Instituts hat

die Satzung den Aufgabenbereich sowie die nähere Bezeichnung festzulegen. Im Falle der Auflösung

eines Instituts hat die Satzung zu bestimmen, von welchem Institut diese Aufgaben in Zukunft allenfalls

wahrzunehmen sind.

(3) Die Satzung kann darüber hinaus für einzelne Institute oder für mehrere Institute gemeinsam

besondere Bezeichnungen vorsehen.

(4) Ein Institut hat zu umfassen

1. zumindest ein künstlerisches Fach in seinem ganzen Umfang einschließlich der Fachdidaktik an

den Universitäten für Musik und darstellende Kunst jedoch mehrere fachverwandte künstlerische

Fächer einschließlich der Fachdidaktik oder

2. zumindest ein wissenschaftliches Fach in seinem ganzen Umfang.

Ein Institut hat den rationellen Einsatz von Räumen, Mitteln und Personal zu gewährleisten. Die

Errichtung von mehreren Instituten für dasselbe künstlerische oder wissenschaftliche Fach ist unzulässig.

(5) Die Organe des Instituts sind die Institutskonferenz und die Institutsvorständin oder der Institutsvorstand.

(6) Die Universität für Musik und darstellende Kunst Graz hat auch ein disloziertes oder mehrere

dislozierte Institute in Oberschützen einzurichten. Die Universität Mozarteum Salzburg hat auch ein

disloziertes oder mehrere dislozierte Institute in Innsbruck zu errichten. Für diese Fälle ist Abs. 4 letzter

Satz nicht anzuwenden.

Institutskonferenz

§ 44. (1) Die Aufgaben der Institutskonferenz sind

1. Wahl und Abberufung der Institutsvorständin oder des Institutsvorstandes;

2. Erlassung von allgemeinen Regelungen über die Arbeitsorganisation des Instituts, insbesondere

hinsichtlich des Rechts der Benutzung der Geräte und sonstiger Ausstattungsgegenstände (Institutsordnung);

3. Beschlußfassung über den jährlichen Budgetantrag des Instituts;

4. Erstattung von Vorschlägen an die Studienkommission für die Gestaltung von Studienplänen;

5. Mitwirkung bei Personalangelegenheiten im Bereich des Instituts nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes

und besonderer gesetzlicher Vorschriften;

6. Erlassung von generellen Richtlinien für die Tätigkeit der Institutsvorständin oder des Institutsvorstandes;

7. Anforderung von Berichten und Informationen der Institutsvorständin oder des Institutsvorstandes

zu bestimmten Angelegenheiten ihres oder seines Aufgabenbereiches;

8. Aussetzung der Wirksamkeit von Entscheidungen der Institutsvorständin oder des Institutsvorstandes,

die einer generellen Richtlinie der Institutskonferenz widersprechen, mit Zweidrittelmehrheit.

(2) Der Institutskonferenz gehören nach Maßgabe der Satzung an

1. Vertreterinnen oder Vertreter der dem Institut zugeordneten Universitätsprofessorinnen oder

Universitätsprofessoren; solange dem Institut nur eine Universitätsprofessorin oder ein Universitätsprofessor

zugeordnet ist, führt diese oder dieser zwei Stimmen;

2. Vertreterinnen oder Vertreter des akademischen Mittelbaus in gleicher Anzahl wie die Zahl der

Universitätsprofessorinnen oder der Universitätsprofessoren gemäß Z 1, mindestens jedoch zwei

Vertreterinnen oder Vertreter;

3. Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden in gleicher Anzahl wie die Zahl der Universitätsprofessorinnen

oder der Universitätsprofessoren gemäß Z 1, mindestens jedoch zwei Vertreterinnen

oder Vertreter;

4. Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Allgemeinen Universitätsbediensteten.

(3) An der Beratung und Abstimmung von Anträgen auf Abberufung der Institutsvorständin oder des

Institutsvorstandes und auf Aussetzung der Wirksamkeit von Entscheidungen der Institutsvorständin oder

des Institutsvorstandes darf die Institutsvorständin oder der Institutsvorstand nicht mitwirken. Bei der

Behandlung dieser Angelegenheiten hat die stellvertretende Institutsvorständin oder der stellvertretende

Institutsvorstand den Vorsitz in der Institutskonferenz zu führen.

(4) Die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter gehören der Institutskonferenz mit beratender

Stimme und mit Antragsrecht an, sofern sie oder er nicht schon Mitglied der Institutskonferenz ist.

Leiterin oder Leiter eines Instituts (Institutsvorständin oder Institutsvorstand)

§ 45. (1) Die Aufgaben der Institutsvorständin oder des Institutsvorstandes sind

1. Führung der laufenden Geschäfte und Vertretung des Instituts;

2. organisatorische Leitung und Koordination der Lehr- und Forschungstätigkeit am Institut;

3. Wahrnehmung der Funktion der oder des Dienstvorgesetzten für das Institutspersonal mit

Ausnahme der Allgemeinen Universitätsbediensteten, die mehreren Instituten oder sonstigen

Universitätseinrichtungen zugeordnet sind;

4. Entscheidung über den Einsatz des dem Institut zur Verfügung stehenden Personals, der Geld-

und Sachmittel sowie der Räume;

5. Mitwirkung bei Personalangelegenheiten im Bereich des Instituts nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes

und besonderer gesetzlicher Vorschriften;

6. Erstattung von Vorschlägen für die Erteilung von Lehraufträgen;

7. Mitwirkung bei Evaluierungsmaßnahmen;

8. Vorsitz in der Institutskonferenz.

(2) Bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben ist die Institutsvorständin oder der Institutsvorstand

an die von der Institutskonferenz beschlossenen generellen Richtlinien gebunden. Sie oder er hat die

Institutskonferenz bei der Vorbereitung ihrer oder seiner Entscheidungen zu unterstützen und ist

verpflichtet, ihr über ihre oder seine Tätigkeit laufend Bericht zu erstatten.

(3) Die Institutsvorständin oder der Institutsvorstand ist von der Institutskonferenz aus dem Kreis der

dem Institut zugeordneten Universitätslehrerinnen oder Universitätslehrer, die in einem aktiven Bundesdienstverhältnis

stehen, für eine Funktionsperiode von zwei Jahren zu wählen. Die mehrmalige Wiederwahl

ist zulässig. Fällt die Wahl auf eine Person, die nicht zur Gruppe der Universitätsprofessorinnen oder

Universitätsprofessoren gehört, ist die Wahl nur dann gültig, wenn sich in einer unmittelbar anschließenden

Abstimmung die Universitätsprofessorinnen und die Universitätsprofessoren nicht mehrheitlich

dagegen aussprechen; ist dem Institut nur eine Universitätsprofessorin oder ein Universitätsprofessor

zugeordnet, entscheidet das Universitätskollegium.

(4) Gleichzeitig mit der Wahl der Institutsvorständin oder des Institutsvorstandes hat die Institutskonferenz

aus dem Kreis der Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer, die in einem aktiven Bundesdienstverhältnis

stehen und die der Institutskonferenz angehören, eine Stellvertreterin oder einen

Stellvertreter der Institutsvorständin oder des Institutsvorstandes zu wählen, die oder der bei Verhinderung

oder Abberufung der Institutsvorständin oder des Institutsvorstandes die Amtsgeschäfte führt.

(5) Die Institutskonferenz kann – auch auf Antrag der Rektorin oder des Rektors – die Institutsvorständin

oder den Institutsvorstand vor Ablauf ihrer oder seiner Funktionsperiode abberufen. Der

Beschluß bedarf der Zweidrittelmehrheit.

(6) Auf Vorschlag der Institutsvorständin oder des Institutsvorstandes können durch Beschluß des

Universitätskollegiums für Teilbereiche des Wirkungsbereiches des Institutes Abteilungen eingerichtet

werden.

(7) Zur Leiterin oder zum Leiter einer Abteilung kann die Institutsvorständin oder der Institutsvorstand

eine oder ein dem betreffenden Institut zugeordnete Universitätslehrerin oder Universitätslehrer,

die oder der in einem der Universität zugeordneten aktiven Bundesdienstverhältnis steht, bestellt werden.

Die der betreffenden Abteilung zugewiesenen Bediensteten sind an die Weisungen der Abteilungsleiterin

oder des Abteilungsleiters gebunden. Die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter ist in administrativen

Angelegenheiten an die Weisungen der Institutsvorständin oder des Institutsvorstandes gebunden.

Die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter gehört der Institutskonferenz mit beratender Stimme und

mit Antragsrecht an, sofern sie oder er nicht schon gewähltes Mitglied der Institutskonferenz ist.

Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleiter können von der Institutsvorständin oder vom Institutsvorstand

nach Anhörung der Institutskonferenz abberufen werden. Die Abberufung hat jedenfalls zu erfolgen,

wenn die Abteilung aufgelöst oder in ihrem Wirkungsbereich so wesentlich verändert wird, daß die

Abberufung gerechtfertigt erscheint.

V. Abschnitt

Sonderbestimmungen für die Gemäldegalerie der Akademie der bildenden Künste Wien

§ 46. (1) Die Gemäldegalerie ist eine durch eine Stiftung geschaffene Einrichtung der Akademie der

bildenden Künste Wien. Der Gemäldegalerie ist eine Glyptothek eingegliedert.

(2) Ihre Aufgaben umfassen insbesondere

1. planmäßigen Aufbau der bereits bestehenden Sammlung sowie Anlage neuer Sammlungen;

2. Prüfung der Sammlung nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft auf ihren Erhaltungszustand

und Setzung geeigneter Maßnahmen zur Restaurierung und Sicherung;

3. Darbietung ausgewählter Objekte der Sammlungen für die Öffentlichkeit durch ständige Schausammlungen

oder zusätzlicher Ausstellungen;

4. Bestimmung, Inventarisierung und Katalogisierung der Bestände;

5. Herausgabe wissenschaftlicher Publikationen;

6. Forschung;

7. Unterstützung der Universitätsangehörigen im Lehrbetrieb.

§ 47. (1) Der Gemäldegalerie kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt ist,

1. durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte, gemischte Schenkungen oder Sponsorverträge Vermögen

und Rechte zu erwerben;

2. Förderungen des Bundes, soweit sie im Zusammenhang mit der Beteiligung an internationalen

Kultur- und Forschungsprogrammen stehen, sowie Förderungen anderer Rechtsträger entgegenzunehmen;

3. Verträge über die Durchführung künstlerischer und wissenschaftlicher Arbeiten im Auftrag

Dritter gemäß § 4 dieses Bundesgesetzes abzuschließen;

4. Ausstellungen und sonstige fachlich in Betracht kommende Veranstaltungen durchzuführen;

5. Druckwerke, Ton-, Bild- und Datenträger, Designgegenstände und Repliken herzustellen, zu

verlegen und zu vertreiben;

6. sich an anderen juristischen Personen zu beteiligen, solche zu gründen und Kooperationen

abzuschließen, soweit dies im Zusammenhang mit den Aufgaben der Universität steht oder die

Erfüllung ihrer Aufgaben begünstigt;

7. von Vermögen und Rechten, die aus Rechtsgeschäften gemäß Z 1 bis 6 erworben werden, zur

Erfüllung ihrer Zwecke Gebrauch zu machen.

(2) Im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit wird die Gemäldegalerie durch die Direktorin oder den

Direktor vertreten.

(3) Soweit die Gemäldegalerie im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit tätig wird, hat sie die Grundsätze

eines ordentlichen Kaufmannes zu beachten. Sie hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister in

der von dieser oder diesem festgesetzten Form jährlich einen Rechnungsabschluß vorzulegen.

(4) Die Gemäldegalerie unterliegt hinsichtlich ihrer Teilrechtsfähigkeit der Aufsicht der Bundesministerin

oder des Bundesministers sowie der Kontrolle durch den Rechnungshof.

Direktorin oder Direktor der Gemäldegalerie

§ 48. (1) Die Gemäldegalerie ist von einer Beamtin oder einem Beamten oder Vertragsbediensteten

des Bundes mit einschlägiger Ausbildung zu leiten. Die Leiterin oder der Leiter führt die Verwendungsbezeichnung

„Direktorin“ oder „Direktor“.

(2) Die Rektorin oder der Rektor hat eine Bestellungskommission einzusetzen. Der Bestellungskommission

gehören an

1. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren;

2. eine Vertreterin oder ein Vertreter des akademischen Mittelbaus;

3. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Studierenden.

Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Bestellungskommission ist aus dem Kreis der Mitglieder gemäß

Z 1 oder 2 zu wählen. Die Rektorin oder der Rektor hat zwei Fachleute aus dem Bereich von Gemäldegalerien

zu entsenden. Die übrigen Vertreterinnen oder Vertreter der in Z 1 bis 3 genannten Personengruppen

sind nach den Bestimmungen des § 15 Abs. 4 zu entsenden.

(3) Die Rektorin oder der Rektor hat die Funktion der Leiterin oder des Leiters der Gemäldegalerie

nach Anhörung der Bestellungskommission öffentlich auszuschreiben.

(4) Die Bestellungskommission hat einen begründeten Vorschlag mit den drei am besten für die

Leitung der Gemäldegalerie geeigneten Kandidatinnen oder Kandidaten zu beschließen und diesen

Vorschlag an das Universitätskollegium weiterzuleiten.

(5) Die Leiterin oder der Leiter der Gemäldegalerie ist vom Universitätskollegium aus dem

Vorschlag der Bestellungskommission zu wählen.

(6) Das Universitätskollegium hat auf Vorschlag der Direktorin oder des Direktors im Rahmen der

Satzung eine Benutzungsordnung zu erlassen.

VI. Abschnitt

Universitätsleitung

Organe

§ 49. (1) Die Organe der Universitätsleitung sind das Universitätskollegium und die Rektorin oder

der Rektor.

(2) Das Organ zur Wahl und Abberufung der Rektorin oder des Rektors ist die Universitätsversammlung.

(3) Das Organ zur Beratung der Universitätsleitung ist der Universitätsbeirat.

Universitätskollegium

§ 50. (1) Die Aufgaben des Universitätskollegiums sind

1. Wahl und Abberufung der oder des Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder

Stellvertreter;

2. Ausschreibung der Funktion der Rektorin oder des Rektors;

3. Erstellung eines Vorschlages an die Universitätsversammlung für die Wahl der Rektorin oder des

Rektors;

4. Wahl und Abberufung der Vizerektorinnen und Vizerektoren;

5. Wahl und Abberufung der Studiendekaninnen und Studiendekane und Vizestudiendekaninnen

und Vizestudiendekane;

6. Entsendung der Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen;

7. Erlassung und Abänderung der Satzung;

8. Beschlußfassung über die längerfristigen Bedarfsberechnungen der Universität der Künste;

9. Beschlußfassung über den jährlichen Budgetantrag der Universität der Künste;

10. Erteilung von Aufträgen an die Rektorin oder den Rektor zur Vorbereitung von Entscheidungen

des Universitätskollegiums;

11. Entscheidung über die fachliche Widmung sowie über die Art und Zeit der Besetzung von neuen

oder freigewordenen Planstellen für Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren;

12. Erlassung von generellen Richtlinien für die Tätigkeit der Rektorin oder des Rektors sowie der

Studiendekaninnen und Studiendekane;

13. Anforderung von Berichten der Rektorin oder des Rektors zu bestimmten Angelegenheiten seines

Aufgabenbereiches;

14. Aussetzung der Wirksamkeit von Entscheidungen der Rektorin oder des Rektors sowie der

Studiendekanin oder des Studiendekans, die einer generellen Richtlinie des Universitätskollegiums

widersprechen, mit Zweidrittelmehrheit;

15. Einrichtung von Universitätslehrgängen und Beschlußfassung der diesbezüglichen Studienpläne,

einschließlich der Festlegung von Taxen;

16. Verleihung von akademischen Ehrungen;

17. Koordinierung der Tätigkeit der Institutskonferenzen durch Erlassung bindender genereller

Richtlinien;

18. Einrichtung von Studienkommissionen samt Festlegung ihres Wirkungsbereiches und der

Mitgliederzahl.

(2) Das Universitätskollegium der Akademie der bildenden Künste Wien hat die Leiterin oder den

Leiter der Gemäldegalerie zu wählen.

(3) Dem Universitätskollegium gehören folgende Mitglieder an

1. Vertreterinnen oder Vertreter der Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren;

2. Vertreterinnen oder Vertreter des akademischen Mittelbaus in halber Anzahl der Vertreter gemäß

Z 1;

3. Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden in halber Anzahl der Vertreter gemäß Z 1;

4. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Allgemeinen Universitätsbediensteten.

(4) Bei der Wahl und Abberufung der Studiendekanin oder des Studiendekans, bei der Erlassung

genereller Richtlinien für die Tätigkeit für die Studiendekanin oder für den Studiendekan sowie bei der

Aussetzung der Wirksamkeit von Entscheidungen der Studiendekanin oder des Studiendekans, die einer

generellen Richtlinie des Universitätskollegiums widersprechen, mit Zweidrittelmehrheit, führen die

Vertreter des akademischen Mittelbaues und die Vertreter der Studierenden jeweils zwei Stimmen.

(5) Die oder der Vorsitzende des Universitätskollegiums und deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter

ist für eine Funktionsperiode von zwei Jahren aus dem Kreis der Mitglieder des Universitätskollegiums

gemäß Abs. 3 Z 1 und 2 zu wählen.

(6) Die Rektorin oder der Rektor, die Vizerektorinnen oder die Vizerektoren, die Bibliotheksdirektorin

oder der Bibliotheksdirektor und die Universitätsdirektorin oder der Universitätsdirektor

gehören dem Universitätskollegium mit beratender Stimme an. Die Direktorin oder der Direktor der

Gemäldegalerie gehört dem Universitätskollegium der Akademie der bildenden Künste Wien mit

beratender Stimme an. Die Leiterin oder der Leiter der Sammlung gehört dem Universitätskollegium der

Universität für angewandte Kunst Wien mit beratender Stimme an.

Rektorin und Rektor

§ 51. (1) Die Rektorin oder der Rektor leitet die Universität der Künste und vertritt diese nach außen.

Sie oder er hat alle Aufgaben wahrzunehmen, die nicht durch dieses Bundesgesetz einem anderen Organ

zugewiesen sind. Das sind insbesondere

1. Koordinierung der Tätigkeit der Studiendekaninnen oder der Studiendekane und der Institutsvorständinnen

oder der Institutsvorstände durch Erlassung bindender genereller Richtlinien;

2. Obsorge für das Zusammenwirken der Universitätsorgane;

3. Unterstützung des Universitätskollegiums bei der Entscheidungsvorbereitung;

4. Mitwirkung im Berufungsverfahren für Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren

nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes;

5. Zuweisung von Planstellen, Räumen und Budgetmittel an Universitätseinrichtungen;

6. Publikation der Arbeitsberichte der Institute;

7.Mitwirkung bei Personaleinstellungen nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und anderer

gesetzlicher Vorschriften;

8. Zulassung zu ordentlichen und außerordentlichen Studien nach Maßgabe des Universitäts-

Studiengesetzes;

9. Führung von Budgetverhandlungen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister;

10. Erstellung von Vorschlägen an das Universitätskollegium für die Wahl von Vizerektorinnen oder

Vizerektoren;

11. Bestellung der Leiterinnen oder der Leiter von Dienstleistungseinrichtungen;

12. Genehmigung von individuellen Diplomstudien;

13. Zusammensetzung von Zulassungsprüfungssenaten und Festsetzen von Zulassungsprüfungsterminen.

(2) Die Rektorin oder der Rektor hat dafür zu sorgen, daß der der Universität der Künste auf Grund

der Budgetzuweisung der Bundesministerin oder des Bundesministers zur Verfügung stehende Budgetrahmen

insgesamt nicht überschritten wird.

(3) Der Rektorin oder dem Rektor unterstehen alle Dienstleistungseinrichtungen der Universität der

Künste.

(4) Bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben ist die Rektorin oder der Rektor an die vom

Universitätskollegium beschlossenen generellen Richtlinien gebunden. Sie oder er hat das Universitätskollegium

bei der Entscheidungsvorbereitung zu unterstützen und ist verpflichtet, dem Universitätskollegium

über seine Tätigkeit laufend Bericht zu erstatten.

(5) Die Rektorin oder der Rektor hat mit den Vizerektorinnen oder den Vizerektoren, unter

Beiziehung der Universitätsdirektorin oder des Universitätsdirektors, regelmäßig Beratungen abzuhalten.

Wahl der Rektorin oder des Rektors

§ 52. (1) Die Funktion der Rektorin oder des Rektors ist ein Jahr vor Ablauf der Funktionsperiode

der amtierenden Rektorin oder des amtierenden Rektors vom Universitätskollegium öffentlich zur

Besetzung auszuschreiben. Die Ausschreibung hat neben den in diesem Bundesgesetz genannten

Voraussetzungen jene besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten zu enthalten, die für die Erfüllung der mit

der Funktion der Rektorin oder des Rektors verbundenen Anforderungen von Bewerberinnen oder

Bewerbern erwartet werden.

(2) Die eingelangten Bewerbungen sind vom Universitätsbeirat und Universitätskollegium zu

bewerten.

(3) Das Universitätskollegium hat auf der Grundlage einer Bewertung der eingelangten Bewerbungen

durch den Universitätsbeirat und der vom Universitätskollegium selbst durchgeführten Bewertung

einen Wahlvorschlag zu erstellen, der die drei am besten für die Funktion der Rektorin oder des Rektors

geeigneten Bewerberinnen oder Bewerber enthält. Der Wahlvorschlag darf nur dann weniger als drei

Personen enthalten, wenn die Zahl der geeigneten Bewerbungen geringer als drei war.

(4) Die Rektorin oder der Rektor ist von der Universitätsversammlung aus dem Wahlvorschlag des

Universitätskollegiums für eine Funktionsperiode von vier Jahren zu wählen. Die mehrmalige Wiederwahl

ist zulässig.

(5) Zur Rektorin oder zum Rektor kann nur eine Universitätslehrerin oder ein Universitätslehrer, die

oder der in einem aktiven Bundesdienstverhältnis steht, mit Fähigkeit zur organisatorischen und

wirtschaftlichen Leitung einer Universität oder eine außerhalb einer Universität tätige Person mit

gleichzuhaltender Qualifikation gewählt werden. Gleichzuhaltende Qualifikation bedeutet, daß die von

außerhalb der Universität kommende Person neben der Fähigkeit zu organisatorischen und

wirtschaftlichen Leitung einer Universität auch eine künstlerische oder wissenschaftliche Qualifikation

aus einem der Fächer, die an der Universität der Künste vertreten sind, aufzuweisen hat.

(6) Kommt bis zum Ablauf der Funktionsperiode der amtierenden Rektorin oder des amtierenden

Rektors die Wahl einer neuen Rektorin oder eines neuen Rektors nicht zustande, hat die oder der bis dahin

im Amt gewesene Rektorin oder Rektor ihre oder seine Funktion bis zur Wahl einer neuen Rektorin oder

eines neuen Rektors vorübergehend weiter auszuüben.

(7) Die Rektorin oder der Rektor darf nicht gleichzeitig die Funktion der oder des Vorsitzenden des

Universitätskollegiums oder einer Studiendekanin oder eines Studiendekans ausüben.

(8) Wird eine außerhalb der Universität tätige Person zur Rektorin oder zum Rektor gewählt, ist mit

ihr ein auf die Dauer der Ausübung der Funktion zeitlich befristetes, besonderes vertragliches Dienstverhältnis

zum Bund abzuschließen. Die Aufnahme in dieses Dienstverhältnis erfolgt durch die Bundesministerin

oder den Bundesminister. Wird eine außerhalb der Universität tätige Person zur Rektorin oder

zum Rektor gewählt, die bereits in einem Dienstverhältnis zum Bund steht, so ist sie für die Dauer ihrer

Funktionsperiode als Rektorin oder Rektor von dem bereits bestehenden Dienstverhältnis unter Entfall der

Bezüge beurlaubt. Wird eine Universitätslehrerin oder ein Universitätslehrer der betreffenden Universität

der Künste zur Rektorin oder zum Rektor gewählt, so ist auf Antrag des Universitätskollegiums das

zeitliche Ausmaß ihrer oder seiner Pflichten als Universitätslehrerin oder Universitätslehrer von der

Bundesministerin oder vom Bundesminister in reduziertem Umfang festzulegen oder mit der gewählten

Person ein auf die Dauer der Ausübung der Funktion als Rektorin oder Rektor zeitlich befristetes,

besonderes vertragliches Dienstverhältnis zum Bund unter gleichzeitiger Karenzierung ihres Dienstverhältnisses

als Universitätslehrer abzuschließen.

(9) Die Universitätsversammlung kann die Rektorin oder den Rektor vor Ablauf ihrer oder seiner

Funktionsperiode abberufen. Der Beschluß bedarf der Zweidrittelmehrheit. In Ausübung ihres oder seines

Aufsichtsrechtes kann die Bundesministerin oder der Bundesminister die Vorsitzende oder den Vorsitzenden

der Universitätsversammlung zur Einberufung der Universitätsversammlung mit dem Tagesordnungspunkt

„Abberufung der Rektorin“ oder „Abberufung des Rektors“ auffordern. Für den Fall der

Abberufung gilt § 17 Abs. 3.

Vizerektorinnen und Vizerektoren

§ 53. (1) Der Rektorin oder dem Rektor stehen bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben in

bestimmten, von der Satzung festzulegenden Bereichen ein oder zwei Vizerektorinnen oder Vizerektoren

zur Seite. An der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz ist ein Vizerektor für den Bereich der

Expositur Oberschützen, an der Universität Mozarteum Salzburg ist ein Vizerektor für den Bereich der

Expositur Innsbruck zu bestellen. Über die Unterstützung der Rektorin oder des Rektors hinaus ist jede

Vizerektorin oder jeder Vizerektor von der Rektorin oder vom Rektor mit der selbständigen Erledigung

bestimmter Angelegenheiten innerhalb des von der Satzung festgelegten Aufgabenbereiches zu betrauen;

sie unterliegen auch dabei allfälligen Weisungen der Rektorin oder des Rektors.

(2) Die Rektorin oder der Rektor wird im Falle ihrer oder seiner Verhinderung von einer Vizerektorin

oder einem Vizerektor vertreten. Wenn es zwei Vizerektorinnen oder Vizerektoren gibt, hat das

Universitätskollegium zu beschließen, welche Vizerektorin oder welcher Vizerektor mit der Stellvertretung

der Rektorin oder des Rektors betraut wird.

(3) Jede Vizerektorin oder jeder Vizerektor ist vom Universitätskollegium auf Vorschlag der

Rektorin oder des Rektors für eine Funktionsperiode von vier Jahren aus dem Kreis der Universitätslehrerinnen

und Universitätslehrer, die in einem der Universität zugeordneten aktiven Bundesdienstverhältnis

stehen, zu wählen. Der Vizerektor an der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz für

den Bereich der Expositur Oberschützen ist aus dem Kreis der an der Expositur tätigen Universitätslehrer,

der Vizerektor an der Universität Mozarteum Salzburg für den Bereich der Expositur Innsbruck ist aus

dem Kreis der an der Expositur Innsbruck tätigen Universitätslehrer zu wählen. Die Vizerektorin oder der

Vizerektor kann vom Universitätskollegium vor Ablauf ihrer bzw. seiner Funktionsperiode abberufen

werden. Der Beschluß bedarf der Zweidrittelmehrheit. Dem Rektor steht das Recht zu, die Abberufung zu

beantragen.

(4) Die Funktion einer Vizerektorin oder eines Vizerektors ist durch eine Universitätslehrerin oder

einen Universitätslehrer zusätzlich zu ihrer oder seiner Funktion als Universitätslehrerin oder Universitätslehrer

auszuüben. In der Satzung ist zu regeln, ob und inwieweit die Funktion der Vizerektorin oder

des Vizerektors mit der Ausübung anderer Organfunktionen an der Universität unvereinbar ist.

Universitätsversammlung

§ 54. (1) Der Universitätsversammlung obliegt die Wahl bzw. Abberufung der Rektorin oder des

Rektors.

(2) Die Satzung hat die Gesamtzahl der Mitglieder der Universitätsversammlung festzulegen. Alle

Mitglieder des Universitätskollegiums sind auch Mitglieder der Universitätsversammlung.

(3) Der Universitätsversammlung gehören unter Berücksichtigung des Abs. 2 in jeweils gleicher Zahl

an

1. Vertreterinnen oder Vertreter der Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren;

2. Vertreterinnen oder Vertreter des akademischen Mittelbaus;

3. Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden;

4. Vertreterinnen oder Vertreter der Allgemeinen Universitätsbediensteten.

(4) Die auf Grund von Abs. 2 zusätzlich zu den Mitgliedern des Universitätskollegiums zu entsendenden

Mitglieder sind unter Anwendung des § 15 durch die Angehörigen der jeweiligen Personengruppe

der gesamten Universität bzw. durch das zuständige Organ der gesetzlichen Vertretung der Studierenden

zu entsenden.

(5) Die oder der Vorsitzende des Universitätskollegiums hat die Universitätsversammlung zu leiten.

(6) Die Satzung kann in der Wahlordnung abweichend von den allgemeinen Bestimmungen über

Wahlen im Hinblick auf die Größe der Universitätsversammlung bestimmen, daß Wahlen durch die

Universitätsversammlung auf andere Art als im Rahmen einer Sitzung der Universitätsversammlung

abzuhalten sind. Diesfalls ist die Wahl gültig, wenn mehr als die Hälfte der Wahlberechtigten an der Wahl

teilgenommen hat.

Universitätsbeirat

§ 55. (1) An jeder Universität der Künste ist ein Universitätsbeirat einzurichten. Der Universitätsbeirat

hat das Universitätskollegium und die Rektorin oder den Rektor zu beraten. Die Form der Beratung,

insbesondere die Information des Universitätsbeirates durch Rektorin oder Rektor und Universitätskollegium,

und die Angelegenheiten der Beratung sind durch die Satzung zu regeln.

(2) Der Universitätsbeirat hat eine Geschäftsordnung zu erlassen. Mindestens zwei Sitzungen pro

Jahr sind vorzusehen.

(3) Das Universitätskollegium hat in jeweils gleicher Anzahl Personen zu Mitgliedern des Universitätsbeirates

aus folgenden Bereichen zu bestellen

1. Vertreterinnen oder Vertreter der Gebietskörperschaften und gegebenenfalls Vertreterinnen oder

Vertreter des internationalen Kooperationsbereiches der Universität der Künste;

2. Vertreterinnen oder Vertreter der Wirtschaft unter Berücksichtigung der beruflichen Interessensvertretungen

der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer und der Beschäftigten in von den Universitäten

der Künste erfaßten Bereichen sowie Vertreterinnen oder Vertreter der Berufsverbände der

Künstler;

3. Vertreterinnen oder Vertreter der Absolventen der betreffenden Universität der Künste.

VII. Abschnitt

Sonderbestimmungen für Universitäten der Künste mit Fakultätsgliederung

Fakultäten

§ 56. (1) Fakultäten sind Organisationseinheiten einer Universität der Künste, die aus mehreren

fachverwandten Instituten bestehen und durch deren Organe die Tätigkeit dieser Institute koordiniert

wird.

(2) Fakultäten können auf Vorschlag oder nach Anhörung des Universitätskollegiums durch

Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers, die im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß

des Nationalrates zu erlassen ist, errichtet und aufgelassen werden. Dem Hauptausschuß des

Nationalrates ist mit dem Entwurf der Verordnung eine Stellungnahme des Universitätenkuratoriums

vorzulegen, welche die Effizienzsteigerung der gesamten Universität der Künste durch Einführung einer

Fakultätsgliederung positiv beurteilt. Bei Errichtung einer Fakultät hat die Verordnung deren Aufgabenbereich

sowie ihre nähere Bezeichnung festzulegen.

(3) Im Fall der Gliederung der Universität der Künste in Fakultäten hat die Satzung jedes Institut

einer Fakultät zuzuordnen, sofern nicht ausnahmsweise aus wissenschaftsorganisatorischen Gründen die

direkte Zuordnung zur Universitätsleitung erfolgt.

(4) An jeder Fakultät ist von der Rektorin oder vom Rektor im Rahmen der zentralen Verwaltung ein

Dekanat zur Unterstützung der Dekanin oder des Dekans, der Studiendekaninnen oder der Studiendekane,

des Fakultätskollegiums, der Studienkommissionen und ihrer Vorsitzenden sowie der Berufungs- und

Habilitationskommissionen einzurichten. Die Rektorin oder der Rektor hat festzulegen, welche Teilbereiche

der im § 62 Abs. 1 genannten Aufgaben der zentralen Verwaltung von den einzelnen Dekanaten zu

besorgen sind. Die Leiterin oder der Leiter des Dekanats wird von der Rektorin oder vom Rektor auf

Vorschlag der Universitätsdirektorin oder des Universitätsdirektors und nach Anhörung der Dekanin oder

des Dekans bestellt und führt die Bezeichnung „Dekanatsdirektorin“ oder „Dekanatsdirektor“. Die

Dekanatsdirektorin oder der Dekanatsdirektor untersteht der Dekanin oder dem Dekan. Die Universitätsdirektorin

oder der Universitätsdirektor hat dafür zu sorgen, daß an den Dekanaten einheitliche

Verwaltungsabläufe eingehalten werden; diesbezüglich ist die Dekanatsdirektorin oder der Dekanatsdirektor

an die Weisungen der Universitätsdirektorin oder des Universitätsdirektors gebunden.

(5) Die Organe einer Fakultät sind das Fakultätskollegium und die Dekanin oder der Dekan.

Fakultätskollegium

§ 57. (1) Im Falle der Gliederung einer Universität der Künste in Fakultäten kommen dem Fakultätskollegium

folgende Aufgaben zu

1. Wahl und Abberufung der oder des Vorsitzenden;

2. Wahl und Abberufung der Dekanin oder des Dekans;

3. Beschlußfassung über längerfristige Bedarfsberechnungen der Fakultät;

4. Beschlußfassung über den jährlichen Budgetantrag der Fakultät;

5. Erteilung von Aufträgen an die Dekanin oder den Dekan zur Vorbereitung von Entscheidungen

des Fakultätskollegiums;

6. Stellungnahme zu Berufungsvorschlägen der Berufungskommissionen;

7. Mitwirkung bei der Bestellung von Gastprofessorinnen oder Gastprofessoren sowie Honorarprofessorinnen

oder Honorarprofessoren;

8. Antragstellung betreffend die Verleihung des Berufstitels Universitätsprofessor;

9. Einrichtung von Universitätslehrgängen im Wirkungsbereich der Fakultät;

10. Vorschläge an den Senat auf Errichtung von Instituten oder Abgabe von Stellungnahmen zu

diesbezüglichen Plänen des Senats;

11. Koordinierung der Tätigkeit der Institutskonferenzen durch Erlassung von generellen Richtlinien

für die Wahrnehmung bestimmter Aufgabenbereiche;

12. Erlassung von generellen Richtlinien für die Tätigkeit der Dekanin oder des Dekans;

13. Anforderung von Berichten und Informationen der Dekanin oder des Dekans sowie von

Studiendekaninnen oder Studiendekanen zu bestimmten Angelegenheiten ihres oder seines

Aufgabenbereiches;

14. Aussetzung der Wirksamkeit von Entscheidungen der Dekanin oder des Dekans, die einer

Richtlinie des Fakultätskollegiums widersprechen, mit Zweidrittelmehrheit;

15. Stellungnahme zu Anträgen von Universitätsassistentinnen oder Universitätsassistenten im

befristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis auf Überleitung in ein unbefristetes Dienstverhältnis.

(2) Die Satzung hat die Gesamtzahl der Mitglieder des Fakultätskollegiums festzulegen.

(3) Dem Fakultätskollegium gehören an

1. Vertreterinnen oder Vertreter der Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren;

2. Vertreterinnen oder Vertreter des akademischen Mittelbaus in halber Anzahl der Vertreter gemäß

Z 1;

3. Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden in halber Anzahl der Vertreterinnen oder Vertreter

gemäß Z 1;

4. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Allgemeinen Universitätsbediensteten.

(4) Die oder der Vorsitzende des Fakultätskollegiums und deren Stellvertreterin oder dessen

Stellvertreter ist für eine Funktionsperiode von zwei Jahren aus dem Kreis der Mitglieder des Fakultätskollegiums

gemäß Abs. 3 Z 1 oder 2 zu wählen.

(5) Die Dekanin oder der Dekan gehört dem Fakultätskollegium mit beratender Stimme an.

Dekanin und Dekan

§ 58. (1) Im Falle der Gliederung einer Universität der Künste in Fakultäten kommen der Dekanin

oder dem Dekan folgende Aufgaben zu

1. Führung der laufenden Geschäfte und Vertretung der Fakultät;

2. Vorbereitung des jährlichen Budgetantrages der Fakultät für die Entscheidung im Fakultätskollegium;

3. Einsetzung von Habilitationskommissionen und Mitwirkung am Habilitationsverfahren nach

Maßgabe des § 29 anstelle der Rektorin oder des Rektors;

4. Einsetzung von Berufungskommissionen und Mitwirkung am Berufungsverfahren nach Maßgabe

des § 24 Abs. 1 bis 3 anstelle der Rektorin oder des Rektors;

5. Führung von Berufungsverhandlungen zur Besetzung von Planstellen für Unversitätsprofessorinnen

oder Universitätsprofessoren gemeinsam mit der Rektorin oder dem Rektor;

6. Bestellung von Gastprofessorinnen oder Gastprofessoren auf Grund von Vorschlägen oder nach

Anhörung des Fakultätskollegiums;

7. Stellung von Anträgen an die Rektorin oder den Rektor auf Bestellung von Honorarprofessorinnen

oder Honorarprofessoren auf Grund von Vorschlägen des Fakultätskollegiums;

8. Mitwirkung bei Personalangelegenheiten von Instituten, deren Institutskonferenz weniger als

zehn Mitglieder umfaßt, nach Maßgabe des Abs. 2;

9. Zuweisung von Planstellen (außer für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren) an

die Institute;

10. Zuweisung von Räumen und Geldmittel an die Institute;

11. Koordinierung der Tätigkeit der Institutsvorstände durch Erlassung bindender, genereller

Richtlinien für die Wahrnehmung bestimmter Aufgabenbereiche;

12. Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter für die Dekanatsdirektorin oder den Dekanatsdirektor.

(2) Bei Instituten, deren Institutskonferenz weniger als zehn Mitglieder umfaßt, ist der Vorschlag der

Institutsvorständin oder des Institutsvorstandes auf Aufnahme in ein privatrechtliches oder öffentlich-

rechtliches Dienstverhältnis zum Bund gemäß § 30 Abs. 4 und 5, § 33 Abs. 4 und 5 sowie § 35 Abs. 3

und 4 von der Dekanin oder dem Dekan dahin zu prüfen, ob der Vorschlag die am besten geeignete

Bewerberin oder den am besten geeigneten Bewerber enthält, und widrigenfalls zurückzuweisen.

(3) Bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben ist die Dekanin oder der Dekan an die vom

Fakultätskollegium beschlossenen Richtlinien gebunden. Sie oder er hat das Fakultätskollegium bei der

Entscheidungsvorbereitung zu unterstützen und ist verpflichtet, dem Fakultätskollegium über seine

Tätigkeit laufend Bericht zu erstatten.

(4) Die Dekanin oder der Dekan ist vom Fakultätskollegium aus einem zumindest drei Personen

umfassenden Vorschlag der Rektorin oder des Rektors aus dem Kreis der Universitätsprofessorinnen oder

Universitätsprofessoren der betreffenden Fakultät zu wählen. Wenn das Fakultätskollegium den Wahlvorschlag

der Rektorin oder des Rektors mit Beschluß zurückweist, hat der Senat einen zumindestens drei

Personen umfassenden Wahlvorschlag zu erstellen, aus dem vom Fakultätskollegium jedenfalls die Wahl

der Dekanin oder des Dekans durchzuführen ist. In den Wahlvorschlag der Rektorin oder des Rektors

dürfen nur Personen aufgenommen werden, die vorher ihre Bereitschaft zur Annahme einer allfälligen

Wahl erklärt haben.

(5) Kommt bis zum Ablauf der Funktionsperiode der amtierenden Dekanin oder des amtierenden

Dekans die Wahl einer neuen Dekanin oder eines neuen Dekans nicht rechtzeitig zustande, hat die bis

dahin im Amt gewesene Dekanin oder der im Amt gewesene Dekan ihre oder seine Funktion bis zur Wahl

einer neuen Dekanin oder eines neuen Dekans vorübergehend weiter auszuüben.

(6) Die Rektorin oder der Rektor kann eine Dekanin oder einen Dekan im Hinblick auf die Größe der

jeweiligen Fakultät von der Erfüllung ihrer oder seiner Dienstpflichten als Universitätsprofessorin oder als

Universitätsprofessor in Lehre, Entwicklung und Erschließung der Künste sowie in der Forschung für die

Dauer der Ausübung ihrer oder seiner Funktion ganz oder teilweise entbinden.

(7) Die Dekanin oder der Dekan darf nicht gleichzeitig die Funktion einer Rektorin oder eines

Rektors, einer Vizerektorin oder eines Vizerektors, Studiendekanin oder Studiendekans oder Institutsvorständin

oder Institutsvorstandes ausüben.

(8) Die Funktionsperiode der Dekanin oder des Dekans beträgt vier Jahre. Die mehrmalige

Wiederwahl ist zulässig.

(9) Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Dekanin oder des Dekans ist vom Fakultätskollegium

aus dem Kreis der an der Fakultät tätigen Studiendekane zu wählen. Abs. 8 ist anzuwenden.

(10) Das Fakultätskollegium kann – auch auf Antrag der Rektorin oder des Rektors – die Dekanin

oder den Dekan vor Ablauf seiner Funktionsperiode abberufen. Der Beschluß bedarf der Zweidrittelmehrheit.

Senat

§ 59. (1) Im Falle der Gliederung einer Universität der Künste in Fakultäten ist ein Senat als oberstes

Kollegialorgan einzurichten, welcher die Aufgaben des Universitätskollegiums gemäß § 50 Abs. 1 mit

Ausnahme der Z 15 und 17 wahrzunehmen hat. Darüber hinaus obliegt dem Senat die Einrichtung von

Universitätslehrgängen mit fakultätsübergreifendem Wirkungsbereich und Beschlußfassung der diesbezüglichen

Studienpläne einschließlich der Festlegung von Taxen.

(2) Dem Senat gehören folgende Mitglieder an

1. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren

jeder Fakultät oder acht Vertreter der Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren

aus dem Bereich der gesamten Universität der Künste;

2. eine Vertreterin oder ein Vertreter aus dem Kreis des akademischen Mittelbaues jeder Fakultät

und vier Vertreterinnen oder Vertreter dieser Personengruppe aus dem Bereich der gesamten

Universität der Künste;

3. das zuständige Organ der gesetzlichen Vertretung der Studierenden hat eine der Zahl der an der

Universität eingerichteten Fakultäten entsprechende Anzahl von Studierenden und darüber hinaus

vier weitere Studierende in den Senat zu entsenden; dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß

Studierende jeder Fakultät dieser Universität in den Senat zu entsenden sind;

4. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Allgemeinen Universitätsbediensteten.

(3) Die oder der Vorsitzende des Senats und dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter sind für eine

Funktionsperiode von zwei Jahren aus dem Kreis der Mitglieder des Senats gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 zu

wählen.

(4) Hinsichtlich der Senatsmitglieder mit beratender Stimme ist § 50 Abs. 6 anzuwenden.

Rektorin oder Rektor

§ 60. (1) Im Falle der Gliederung einer Universität der Künste in Fakultäten hat die Rektorin oder der

Rektor die Aufgaben gemäß § 51 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 und 5 wahrzunehmen. Darüber hinaus

obliegt der Rektorin oder dem Rektor

1. die Koordinierung der Tätigkeit der Dekaninnen oder Dekane sowie der Studiendekaninnen und

Studiendekane durch Erlassung bindender genereller Richtlinien und

2. die Zuweisung von Planstellen, Räumen und Budgetmittel an die Fakultäten, die keiner Fakultät

zugeordneten Institute und an die Dienstleistungseinrichtungen im Sinne des § 18 Abs. 6.

VIII. Abschnitt

Dienstleistungseinrichtungen

Einteilung und gemeinsame Bestimmungen

§ 61. (1) An jeder Universität der Künste bestehen jedenfalls folgende Dienstleistungseinrichtungen

1. Zentrale Verwaltung;

2. Universitätsbibliothek.

(2) Über die im Abs. 1 genannten Dienstleistungseinrichtungen hinaus kann die Satzung zusätzliche

Dienstleistungseinrichtungen zur Unterstützung der Erfüllung der in § 1 Abs. 3 genannten Aufgaben

errichten. An der Universität Mozarteum Salzburg ist überdies die Internationale Sommerakademie als

Dienstleistungseinrichtung eingerichtet. An der Akademie der bildenden Künste Wien ist überdies das

Kupferstichkabinett als Dienstleistungseinrichtung eingerichtet. An der Universität für angewandte Kunst

Wien ist überdies die Sammlung als Dienstleistungseinrichtung eingerichtet.

(3) Die Leiterin oder der Leiter einer Dienstleistungseinrichtung ist von der Rektorin oder vom

Rektor nach öffentlicher Ausschreibung der Funktion und nach Anhörung des Universitätskollegiums zu

bestellen und untersteht der Rektorin oder dem Rektor.

(4) Das Personal der Dienstleistungseinrichtungen wird von der Rektorin oder vom Rektor auf

Vorschlag der jeweiligen Leiterin oder des jeweiligen Leiters bestellt bzw. der Bundesministerin oder

dem Bundesminister zur Bestellung vorgeschlagen.

(5) Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann zwecks Gewinnung vergleichbarer, insbesondere

statistischer Informationen durch Verordnung Verwaltungsabläufe und Erhebungsmerkmale

festlegen.

Zentrale Verwaltung

§ 62. (1) Die Zentrale Verwaltung hat die Universitätsorgane bei der Aufgabenerfüllung

insbesondere in den folgenden Bereichen zu unterstützen

1. Studien- und Prüfungsverwaltung;

2. Personalverwaltung;

3. Haushalts- und Finanzverwaltung;

4. Gebäudebetrieb und technische Dienste;

5. Beschaffungswesen, Inventar- und Materialverwaltung;

6. Rechtsangelegenheiten;

7. Informations- und Veranstaltungswesen;

8. Drittmittelangelegenheiten;

9. Planungsvorbereitung;

10. allgemeine administrative Angelegenheiten für Universitätsorgane;

11. Schaffung und Sicherstellung einer leistungsfähigen Netz-, Kommunikations- und Rechnerinfrastruktur

für die Informations- und Datenverarbeitung der Universitätseinrichtungen.

(2) Die Zentrale Verwaltung ist von einer Beamtin oder einem Beamten oder einer oder einem

Vertragsbediensteten des Bundes zu leiten, die oder der

1. ein für die mit dieser Funktion verbundenen Aufgaben einschlägiges Hochschulstudium abgeschlossen

hat und

2. Kenntnisse bzw. Erfahrungen in der Behandlung von Rechtsangelegenheiten und auf den

Gebieten der Unternehmungsführung größerer Dienststellen, Anstalten oder Betriebe sowie

Kenntnisse der für die Verwaltung einer Universität der Künste wesentlichen Rechtsvorschriften

besitzt.

(3) Die Leiterin oder der Leiter der Zentralen Verwaltung führt die Bezeichnung „Universitätsdirektorin“

oder „Universitätsdirektor“.

(4) Die Rektorin oder der Rektor hat nach Maßgabe der Größe und Aufgabenfülle der Universität der

Künste die Universitätsdirektorin oder den Universitätsdirektor mit der selbständigen Erledigung

bestimmter Angelegenheiten zu betrauen. Diese oder dieser unterliegt auch dabei allfälligen Weisungen

der Rektorin oder des Rektors.

(5) Soweit von der Zentralen Verwaltung zu vollziehende Entscheidungen der Universitätsorgane im

Widerspruch zu Rechtsvorschriften, einschließlich der Vorschriften für die ordnungsgemäße Haushaltsführung

stehen, hat die Universitätsdirektorin oder der Universitätsdirektor das betreffende Universitätsorgan

darauf hinzuweisen.

Universitätsbibliothek

§ 63. (1) Die Universitätsbibliothek hat folgende Aufgaben

1. Beschaffung, Erschließung und Bereitstellung der zur Erfüllung der Lehr- und Forschungsaufgaben

(Erschließung der Künste) erforderlichen Informationsträger;

2. Bereitstellung der Bestände für die Benützung durch Personen, die nicht zu den Angehörigen der

Universität zählen;

3. Teilnahme an Gemeinschaftsunternehmen des österreichischen und internationalen Bibliotheks-

und wissenschaftlichen Informationswesens;

4. Zusammenarbeit mit anderen einschlägigen Institutionen bei der Erfüllung von Teilaufgaben.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die Grundsätze für die Aufgabenerfüllung

gemäß Abs. 1 durch Verordnung festzulegen.

(3) Die an einer Universität der Künste vorhandenen künstlerischen und wissenschaftlichen Druckwerke

und sonstige Informationsträger bilden den Bestand der Universitätsbibliothek, soweit sie nicht von

der Rektorin oder vom Rektor anderen Dienstleistungeinrichtungen zugeordnet werden.

(4) Die Leiterin oder der Leiter der Universitätsbibliothek hat Vorsorge für die zur Erfüllung der

Aufgaben der Universitätsbibliothek erforderlichen Geldmittel, Planstellen und Räume zu treffen und

diesbezügliche Anträge an die Rektorin oder den Rektor zu stellen.

(5) Die Universitätsbibliothek ist von einer Beamtin oder einem Beamten oder einer oder einem

Vertragsbediensteten mit abgeschlossenem Hochschulstudium und einschlägiger Ausbildung zu leiten, die

oder der die Bezeichnung „Bibliotheksdirektorin“ oder „Bibliotheksdirektor“ führt.

(6) Das Bibliothekspersonal hat die einschlägige Ausbildung zu absolvieren.

(7) Bei der Anschaffung und Bereitstellung von Informationsträgern durch die Universitätsbibliothek

sind die Erfordernisse des Forschungs- und Lehrbetriebes (Erschließung der Künste) sowie die

weitgehende Kontinuität und Vollständigkeit der Anschaffung auf den von der Universität der Künste

betreuten Gebieten der Wissenschaft und Kunst zu berücksichtigen. Die Anschaffung von Informationsträgern,

die unmittelbar der Durchführung konkreter Lehr- und Forschungsvorhaben (Erschließung der

Künste) dienen, erfolgt auf Antrag der Institute auf Grund von Vorschlägen der dort tätigen Universitätslehrerinnen

oder Universitätslehrer.

(8) Das Universitätskollegium hat auf Vorschlag der Bibliotheksdirektorin oder des Bibliotheksdirektors

im Rahmen der Satzung eine Benützungsordnung zu erlassen.

Internationale Sommerakademie

§ 64. (1) Aufgabe der Internationalen Sommerakademie an der Universität Mozarteum Salzburg ist

die Unterstützung der unter dem Titel „Internationale Sommerakademie“ laufenden Kurse.

(2) Die Internationale Sommerakademie ist von einer Universitätslehrerin oder einem Universitätslehrer

zu leiten.

(3) Nähere Organisationsvorschriften sind im Rahmen der Satzung zu erlassen.

Kupferstichkabinett

§ 65. (1) Das Kupferstichkabinett der Akademie der bildenden Künste Wien ist eine der Universitätsbibliothek

angegliederte graphische Sammlung zur Unterstützung der Universitätsangehörigen im Lehrbetrieb

und bei der Erschließung der Künste.

(2) Das Kupferstichkabinett wird von der Bibliotheksdirektorin oder vom Bibliotheksdirektor

geleitet.

(3) Die Aufgaben des Kupferstichkabinetts umfassen insbesondere

1. den planmäßigen Aufbau der bereits bestehenden Sammlung, Anlage neuer Sammlungen;

2. die Prüfung der Sammlung nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft auf ihren Erhaltungszustand

und die Setzung geeigneter Maßnahmen zur Restaurierung und Sicherung;

3. Darbietung ausgewählter Objekte der Sammlungen für die Öffentlichkeit;

4. Bestimmung, Inventarisierung und Katalogisierung der Bestände;

5. Unterstützung der Universitätsangehörigen im Lehrbetrieb und bei der Erschließung der Künste.

(4) Das Universitätskollegium hat auf Vorschlag der Bibliotheksdirektorin oder des Bibliotheksdirektors

im Rahmen der Satzung eine Benutzungsordnung für das Kupferstichkabinett zu erlassen.

Sammlung

§ 66. (1) Die Sammlung der Universität für angewandte Kunst Wien ist eine Sammlung zur Unterstützung

der Universitätsangehörigen im Lehrbetrieb und der Erschließung der Künste.

(2) Die Sammlung wird von einer Beamtin oder einem Beamten oder einer oder einem Vertragsbediensteten

des Bundes mit einschlägiger Ausbildung geleitet.

(3) Das Universitätskollegium hat auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters im Rahmen der

Satzung eine Benutzungsordnung für die Sammlung zu erlassen.

IX. Abschnitt

Interuniversitäre Einrichtungen

Begriffsbestimmung, Errichtung und Auflassung

§ 67. (1) Interuniversitäre Einrichtungen sind Institute und Dienstleistungseinrichtungen mit einem

Wirkungsbereich für mehrere Universitäten und Universitäten der Künste. Soweit in diesem Bundesgesetz

nichts anderes bestimmt wird, gelten für ihre Errichtung und Auflassung sowie für ihren Betrieb die

folgenden Bestimmungen.

(2) Interuniversitäre Einrichtungen werden auf Grund übereinstimmender Anträge der Senate bzw.

der Universitätskollegien der beteiligten Universitäten und Universitäten der Künste durch die Bundesministerin

oder den Bundesminister errichtet. Bei der Errichtung einer interuniversitären Einrichtung hat

die Bundesministerin oder der Bundesminister ihren Aufgabenbereich sowie ihre nähere Bezeichnung

festzulegen.

(3) Interuniversitäre Einrichtungen werden nach Anhörung der Senate bzw. Universitätskollegien der

beteiligten Universitäten und Universitäten der Künste von der Bundesministerin oder vom Bundesminister

aufgelassen.

(4) Die Senate bzw. Universitätskollegien der beteiligten Universitäten und Universitäten der Künste

haben übereinstimmende Beschlüsse zu fassen, von welcher Rektorin oder welchem Rektor die nach

diesem Bundesgesetz der Rektorin oder dem Rektor zugeordneten Aufgaben und von welcher Universität

bzw. Universität der Künste die Aufgaben der Zentralen Verwaltung wahrzunehmen sind. Die nach

diesem Bundesgesetz dem Universitätskollegium zugeordneten Aufgaben sind hinsichtlich einer interuniversitären

Einrichtung von einer interuniversitären Kommission wahrzunehmen, sofern die Senate

bzw. Universitätskollegien der beteiligten Universitäten übereinstimmend beschließen, den Senat bzw.

das Universitätskollegium einer der beteiligten Universitäten bzw. Universitäten der Künste mit der

Wahrnehmung dieser Aufgaben zu betrauen. Die interuniversitäre Kommission ist von der Bundesministerin

oder vom Bundesminister auf Vorschlag der beteiligten Senate bzw. Universitätskollegien

entsprechend dem Grad der Beteiligung unter sinngemäßer Anwendung des § 50 Abs. 3 einzurichten.

Interuniversitäre Institute

§ 68. (1) Die Organe der interuniversitären Institute sind die Institutskonferenz und die Institutsvorständin

oder der Institutsvorstand.

(2) Der Institutskonferenz gehören an

1. die dem Institut zugeordneten Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren; solange

dem Institut nur eine Universitätsprofessorin oder ein Universitätsprofessor zugeordnet ist, führt

diese oder dieser zwei Stimmen;

2. Vertreterinnen oder Vertreter des akademischen Mittelbaus in gleicher Anzahl wie die Zahl der

Universitätsprofessorinnen oder der Universitätsprofessoren gemäß Z 1, mindestens jedoch zwei

Vertreterinnen oder Vertreter;

3. Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden in gleicher Anzahl wie die Zahl der Universitätsprofessorinnen

oder der Universitätsprofessoren gemäß Z 1, mindestens jedoch zwei Vertreterinnen

oder Vertreter;

4. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Allgemeinen Universitätsbediensteten.

(3) Im übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 44 und 45 dieses Bundesgesetzes sinngemäß.

Interuniversitäre Dienstleistungseinrichtungen

§ 69. Die Leiterin oder der Leiter einer interuniversitären Dienstleistungseinrichtung ist von der

Bundesministerin oder vom Bundesminister nach Anhörung der Senate bzw. Universitätskollegien der

beteiligten Universitäten und Universitäten der Künste zu bestellen.

X. Abschnitt

Akademische Ehrungen

§ 70. (1) Die Universität der Künste ist berechtigt, den Titel eines Ehrenmitgliedes, Ehrensenators

oder Ehrenbürgers sowie Ehrenzeichen zu verleihen.

(2) Das Universitätskollegium hat im Rahmen der Satzung die Voraussetzung für die Vergabe und

den Widerruf des Titels eines Ehrenmitgliedes sowie die Arten von Ehrenzeichen zu regeln.

XI. Abschnitt

Universitätenkuratorium

§ 71. Der Wirkungsbereich des Universitätenkuratoriums gemäß § 83 UOG 1993 erstreckt sich auch

auf die Universitäten der Künste.

XII. Abschnitt

Überuniversitäre Vertretungsorgane

Konferenz der Rektorinnen und Rektoren (Rektorenkonferenz)

§ 72. Der Wirkungsbereich der Rektorenkonferenz gemäß § 84 UOG 1993 erstreckt sich auch auf die

Universitäten der Künste.

Vertretungsorgane des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals und der Allgemeinen

Universitätsbediensteten

§ 73. Der Wirkungsbereich der Vertretungsorgane des wissenschaftlichen und künstlerischen

Personals und der Allgemeinen Universitätsbediensteten gemäß § 85 UOG 1993 erstreckt sich auch auf

die Universitäten der Künste.

XIII. Abschnitt

Strafbestimmungen

§ 74. (1) Die Bezeichnung „Universität der Künste“ sowie andere dem Hochschulwesen nach den

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Studiengesetze eigentümliche Titel und Bezeichnungen

einschließlich des Begriffes „Hochschule“ sowie die akademischen Grade sind nach Maßgabe der

Bestimmungen des Abs. 2 geschützt.

(2) Wer die im Abs. 1 erwähnten Titel und Bezeichnungen sowie die akademischen Grade allein oder

in Zusammensetzung unberechtigt führt, begeht, sofern es sich nicht um eine herkömmliche Bezeichnung

handelt oder die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine

Verwaltungsübertretung und wird mit einer Geldstrafe bis zu S 200000 bestraft. Einnahmen auf Grund

derartiger Geldstrafen sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes zur Erfüllung der

Zwecke und Aufgaben der Universitäten der Künste (§ 1 Abs. 3) für Personalausgaben sowie

Aufwendungen für Geräte, Einrichtungen und Betriebsmittel zu verwenden.

XIV. Abschnitt

Übergangsbestimmungen, Inkrafttreten und Vollziehung

§ 75. (1) Die zum Ende des Studienjahres 1997/98 im Amt befindlichen Organe und Mitglieder von

Kollegialorganen haben ihre Funktion so lange weiter auszuüben, bis alle Organe der betreffenden

Universität der Künste nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes konstituiert sind oder ihr Amt

angetreten haben.

(2) Die bisher geltenden Bestimmungen des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes, der Kunsthochschulordnung,

des Kunsthochschul-Studiengesetzes und des Akademie-Organisationsgesetzes sind so

lange anzuwenden, bis alle Organe der betreffenden Universität der Künste nach den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes konstituiert sind bzw. ihr Amt angetreten haben.

(3) Die Konstituierung des Universitätskollegiums entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

hat an den einzelnen Universitäten der Künste beginnend mit dem 1. Oktober 1998, spätestens

jedoch bis zum 30. Juni 1999, zu erfolgen.

(4) Bis zu einer anderslautenden Beschlußfassung im Rahmen der Satzung gemäß § 8 Abs. 2 Z 16

bestimmt sich die Anzahl der Mitglieder des Universitätskollegiums durch einen Beschluß des Gesamtkollegiums

gemäß dem Kunsthochschul-Organisationsgesetz und des Akademiekollegiums gemäß dem

Akademie-Organisationsgesetz.

(5) Die oder der im Amt befindliche Rektorin oder Rektor hat dafür zu sorgen, daß die nach diesem

Bundesgesetz zur Entsendung von Vertreterinnen oder Vertretern in das Universitätskollegium berufenen

Personengruppen die Wahl bzw. Entsendung ihrer Vertreterinnen oder Vertreter durchführen. Die oder

der im Amt befindliche Rektorin oder Rektor hat die konstituierende Sitzung des Universitätskollegiums

bis zur Wahl der oder des Vorsitzenden zu leiten.

(6) Das Universitätskollegium hat bis längstens zum Ende des auf seine Konstituierung folgenden

Semesters – im Falle der Anwendbarkeit des Abs. 15 mit der sich daraus ergebenden Fristverlängerung –

eine Satzung zu erlassen, die wenigstens die folgenden Angelegenheiten zu regeln hat

1. Festlegung der Anzahl und der Wirkungsbereiche der Studiendekaninnen oder Studiendekane;

2. Geschäftsordnung der Kollegialorgane;

3. Wahlordnung;

4. Festlegung der Gesamtzahl der Mitglieder der Universitätsversammlung.

Legt das Universitätskollegium innerhalb dieser Frist der Bundesministerin oder dem Bundesminister

keine Satzung zur Genehmigung vor, so geht die Zuständigkeit zur Erlassung der Satzung auf die Bundesministerin

oder den Bundesminister über.

(7) Die oder der Vorsitzende des Universitätskollegiums hat dafür zu sorgen, daß die nach den

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Entsendung von Vertreterinnen oder Vertretern in die

Universitätsversammlung berufenen Personengruppen die Wahl bzw. Entsendung der erforderlichen

Anzahl von Mitgliedern in die Universitätsversammlung durchführen. Das Universitätskollegium hat die

Funktion der Rektorin oder des Rektors nach diesem Bundesgesetz unverzüglich auszuschreiben. Die oder

der Vorsitzende des Universitätskollegiums hat sodann die Universitätsversammlung zur Durchführung

der Wahl der Rektorin oder des Rektors einzuberufen.

(8) Das Universitätskollegium hat die Studienkommissionen unverzüglich einzurichten sowie

unverzüglich eine Studiendekanin oder einen Studiendekan zu wählen. Die Rektorin oder der Rektor hat

dafür zu sorgen, daß die nach diesem Bundesgesetz zur Entsendung berufenen Personengruppen die Wahl

bzw. Entsendung ihrer Vertreterinnen oder Vertreter in die Studienkommissionen durchführen. Die

Rektorin oder der Rektor hat die konstituierende Sitzung der Studienkommissionen bis zur Wahl der oder

des Vorsitzenden zu leiten.

(9) Das Universitätskollegium hat bis längstens zum Ende des auf die Konstituierung des Universitätskollegiums

– im Falle der Gliederung in Fakultäten der Fakultätskollegien – folgenden Semesters in

der Satzung die Gliederung der Universität der Künste in Institute vorzunehmen. Die Organe der Institute

sind sodann unverzüglich zu konstituieren bzw. zu wählen. Sobald alle Organe einer Universität der

Künste nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes konstituiert bzw. gewählt sind, spätestens jedoch

am Ende des auf den Beschluß über die Gliederung der Universität in Institute folgenden Semesters,

gelten die bisherigen Organisationseinheiten als aufgelöst. Die Rechtsnachfolge ist vom Universitätskollegium

unter sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 und des § 3 Abs. 9 zu regeln.

(10) Das Universitätskollegium hat in der Satzung die Mitglieder des Universitätsbeirates zu

bestellen und dessen Aufgabenbereich zu konkretisieren. Die oder der nach diesem Bundesgesetz

gewählte Rektorin oder Rektor hat den Universitätsbeirat zur ersten Sitzung einzuladen.

(11) Die Akademiedirektorin oder der Akademiedirektor gemäß § 49 Abs. 4 des Akademie-

Organisationsgesetzes und die Rektoratsdirektorinnen oder Rektoratsdirektoren gemäß § 30 Abs. 2 des

Kunsthochschul-Organisationsgesetzes üben die Funktion als Leiterin oder Leiter der Zentralen

Verwaltung gemäß § 57 dieses Bundesgesetzes aus.

(12) Die Bibliotheksdirektorinnen oder Bibliotheksdirektoren gemäß § 59 Abs. 3 des Akademie-

Organisationsgesetzes und § 37 Abs. 3 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes üben die Funktionen

der Leiterinnen oder der Leiter der Universitätsbibliotheken gemäß § 63 dieses Bundesgesetzes aus.

(13) Die Direktorin oder der Direktor der Gemäldegalerie gemäß § 61 Abs. 2 des Akademie-

Organisationsgesetzes übt die Funktion der Direktorin oder des Direktors der Gemäldegalerie gemäß § 48

Abs. 1 dieses Bundesgesetzes aus.

(14) Berufungs- und Habilitationsverfahren, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingeleitet

wurden und bei denen das Akademiekollegium oder das erweiterte Gesamtkollegium bereits seine

Tätigkeit aufgenommen hat, sind vom bisherigen Akademiekollegium bzw. vom erweiterten Gesamtkollegium

nach den bisherigen Bestimmungen durchzuführen. Sonstige Verfahren in Personalangelegenheiten,

die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingeleitet wurden, sind von den bisher

zuständigen akademischen Behörden in ihrer bisherigen Zusammensetzung und nach den bisherigen

Bestimmungen durchzuführen.

(15) Sofern das Universitätskollegium innerhalb von zwei Monaten ab seiner Konstituierung gemäß

Abs. 5 der Bundesministerin oder dem Bundesminister die Gliederung der Universität der Künste in

Fakultäten vorschlägt, ist mit der Setzung weiterer Implementierungsschritte gemäß Abs. 6 bis 10 bis zur

Erlassung einer Verordnung über die Fakultätsgliederung gemäß § 56 Abs. 2, längstens aber für neun

Monate zuzuwarten. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat unverzüglich nach Einlangen

eines Vorschlages eine Stellungnahme des Universitätenkuratoriums gemäß § 56 Abs. 2 einzuholen. Wird

die Verordnung über die Gliederung der Universität der Künste in Fakultäten innerhalb von neun

Monaten ab dem diesbezüglichen Vorschlag des Unversitätskollegiums erlassen, ist unverzüglich die

Konstituierung eines Senats nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu veranlassen. Die weiteren

Implementierungsschritte gemäß Abs. 6 bis 10 hat sodann der Senat anstelle des Universitätskollegiums

durchzuführen. Die in Abs. 8 genannten Aufgaben des Universitätskollegiums sind im Falle der

Gliederung einer Universität der Künste in Fakultäten vom Fakultätskollegium wahrzunehmen, die

Aufgaben der Rektorin oder des Rektors von der Dekanin oder dem Dekan. Wird innerhalb von neun

Monaten ab einem diesbezüglichen Vorschlag des Universitätskollegiums eine Verordnung über die

Gliederung der Universität der Künste in Fakultäten nicht erlassen, haben das Universitätskollegium und

die übrigen Universitätsorgane unverzüglich die weiteren Implementierungsschritte gemäß Abs. 6 bis 10

zu setzen.

§ 76. (1) Alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits in einem Dienst- bzw.

sonstigen Rechtsverhältnis stehenden Universitätsangehörigen haben Rechte und Aufgaben nach

Maßgabe dieses Bundesgesetzes.

(2) Im übrigen gilt folgendes

1. Ordentliche Hochschulprofessorinnen und Hochschulprofessoren gemäß § 14 des Akademie-

Organisationsgesetzes und Hochschulprofessorinnen und Hochschulprofessoren gemäß § 9

Abs. 1 Z 1 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes gelten organisationsrechtlich als Universitätsprofessorinnen

und Universitätsprofessoren gemäß § 22 dieses Bundesgesetzes;

2. emeritierte Ordentliche Hochschulprofessorinnen und Hochschulprofessoren gemäß § 15 des

Akademie-Organisationsgesetzes und § 9 Abs. 3 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes

sowie Ordentliche Hochschulprofessorinnen und Hochschulprofessoren im Ruhestand gelten

organisationsrechtlich als Emeritierte Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren

bzw. Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Ruhestand gemäß § 25 dieses

Bundesgesetzes;

3. Gastprofessorinnen und Gastprofessoren gemäß § 16 des Akademie-Organisationsgesetzes und

§ 9 Abs. 1 Z 5 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes gelten organisationsrechtlich als

Gastprofessorinnen und Gastprofessoren gemäß § 26 dieses Bundesgesetzes; Gastprofessorinnen

und Gastprofessoren gemäß § 16 Abs. 1 fünfter Satz des Akademie-Organisationsgesetzes und

§ 9 Abs. 1 Z 5 dritter Satz des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes gelten organisationsrechtlich

als Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren gemäß § 22 dieses Bundesgesetzes;

die Bestellungsdauer von Gastprofessorinnen und Gastprofessoren gemäß § 16 Abs. 1

fünfter Satz des Akademie-Organisationsgesetzes und § 9 Abs. 1 Z 5 dritter Satz des Kunsthochschul-

Organisationsgesetzes gilt bis zum 30. September 2000 verlängert, sofern sie vor

diesem Termin abgelaufen wäre;

4. mit dem Zeitpunkt des vollständigen Wirksamwerdens dieses Bundesgesetzes an der betreffenden

Universität der Künste werden diese organisationsrechtlich als Universitätsprofessoren geltenden

Gastprofessoren mit ihrer Zustimmung in ein Dienstverhältnis als Vertragsprofessor gemäß § 57

des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 109/1997, übergeleitet, sofern sie zu diesem Zeitpunkt das 65. Lebensjahr noch nicht

vollendet haben. Ihre Funktionsperiode (§ 57 Abs. 2, 1. Satz des Vertragsbedienstetengesetzes

1948) dauert fünf Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des Studienjahres, in dem sie das 68.

Lebensjahr vollenden. Die Befristung gemäß § 57 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

gilt nicht, wenn der Betreffende ohne zeitliche Begrenzung zum Gastprofessor bestellt worden

ist.

Auf die diesen Vertragsprofessoren bisher zuerkannte Vergütung gemäß § 3 des Bundesgesetzes

über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl. Nr. 463/1974, ist

bei der Bemessung des Entgelts gemäß § 58 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 Bedacht zu

nehmen;

5.Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren gemäß § 17 des Akademie-Organisationsgesetzes

gelten organisationsrechtlich als Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren gemäß

§ 27 dieses Bundesgesetzes;

6. Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten gemäß § 18 des Akademie-Organisationsgesetzes

gelten organisationsrechtlich als Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten

gemäß § 27 dieses Bundesgesetzes; beim Akademiekollegium gemäß dem Akademie-Organisationsgesetz

anhängig gemachte Habilitationsverfahren sind nach den Bestimmungen der §§ 18 bis

19 des Akademie-Organisationsgesetzes durchzuführen;

7. Bundeslehrerinnen und Bundeslehrer und Vertragslehrerinnen und Vertragslehrer gemäß § 21

des Akademie-Organisationsgesetzes und § 9 Abs. 1 Z 2 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes

gelten organisationsrechtlich als Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten

und Bundes- sowie Vertragslehrerinnen und -lehrer im Sinne des § 30 dieses Bundesgesetzes;

8. die Beamtinnen und Beamten und Vertragsbediensteten des Höheren Dienstes gemäß § 13 Abs. 2

des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes gelten organisationsrechtlich als Mitarbeiterinnen und

Mitarbeiter im Kunst-, Forschungs- und Lehrbetrieb gemäß § 33 dieses Bundesgesetzes;

9. Lehrbeauftragte gemäß § 22 des Akademie-Organisationsgesetzes und § 9 Abs. 2 Z 4 gelten

organisationsrechtlich als Lehrbeauftragte gemäß § 31 dieses Bundesgesetzes;

10. Hochschulassistentinnen und Hochschulassistenten und Vertragsassistentinnen und Vertragsassistenten

gemäß § 20 des Akademie-Organisationsgesetzes und Hochschulassistentinnen und

Hochschulassistenten gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes gelten

organisationsrechtlich als Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten und Bundes-

sowie Vertragslehrerinnen und -lehrer im Sinne des § 30 dieses Bundesgesetzes;

11. Studienassistentinnen und Studienassistenten gemäß § 23 des Akademie-Organisationsgesetzes

und § 13 Abs. 4 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes gelten organisationsrechtlich als

Studienassistentinnen und Studienassistenten gemäß § 35 dieses Bundesgesetzes;

12. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im künstlerischen, künstlerisch-wissenschaftlichen und wissenschaftlichen

Betrieb gemäß § 9 Z 1a und Z 2a des Akademie-Organisationsgesetzes gelten

organisationsrechtlich nach Maßgabe der Entscheidung der Rektorin oder des Rektors auf Grund

der ihnen übertragenen Aufgaben als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kunst-, Forschungs-

und Lehrbetrieb gemäß § 33 dieses Bundesgesetzes oder als Universitätsassistentinnen und

Universitätsassistenten und Bundes- sowie Vertragslehrerinnen und -lehrer im Sinne des § 30

dieses Bundesgesetzes;

13. das nichtkünstlerische und nichtwissenschaftliche Personal gemäß § 14 des Kunsthochschul-

Organisationsgesetzes gehört organisationsrechtlich zu den Allgemeinen Universitätsbediensteten

gemäß § 35 Abs. 2 Z 1 und 3 dieses Bundesgesetzes;

14. Bedienstete der Verwaltung gemäß § 25 des Akademie-Organisationsgesetzes und Mitarbeiterinnen

und Mitarbeiter im künstlerischen, künstlerisch-wissenschaftlichen und wissenschaftlichen

Betrieb gemäß § 9 Z 1b und Z 2b des Akademie-Organisationsgesetzes gehören organisationsrechtlich

zu den Allgemeinen Universitätsbediensteten gemäß § 35 Abs. 2 Z 3 dieses Bundesgesetzes.

(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes für die in einem Dienstverhältnis oder

in einem sonstigen Rechtsverhältnis zum Bund stehenden Universitätsangehörigen geltenden dienst- und

besoldungsrechtlichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, des

Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, des Pensionsgesetzes

1965, BGBl. Nr. 340, und des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten

an Hochschulen, BGBl. Nr. 463/1974, werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

Besondere Lehrbefugnis im Zentralen künstlerischen Fach

§ 77. (1) Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in einem der

Hochschule künstlerischer Richtung zugeordneten unbefristeten aktiven Bundesdienstverhältnis stehen

und im vorangegangenen Semester an dieser Hochschule selbständige Lehr- und Prüfungstätigkeit aus

einem Zentralen künstlerischen Fach gemäß § 19 Abs. 2 KHStG ausgeübt haben, ohne zum Kreis der

Hochschulprofessoren oder Gastprofessoren zu gehören, sind berechtigt, auch nach dem vollständigen

Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an der betreffenden Universität der Künste (sobald alle Organe

nach diesem Bundesgesetz konstituiert sind bzw. ihr Amt angetreten haben) selbständige Lehr- und

Prüfungstätigkeit aus diesem Zentralen künstlerischen Fach gemäß § 4 Z 24 letzter Satz UniStG

auszuüben. Der Rektor hat auf Antrag des Betroffenen darüber einen Bescheid auszustellen.

(2) Wenn eine Person mit einer Berechtigung gemäß Abs. 1 innerhalb von sechs Jahren nach dem

vollständigen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes aus dem aktiven Bundesdienstverhältnis zu jener

Universität, welche diese Berechtigung bestätigt hat, ausscheidet, kann das Universitätskollegium – im

Fall der Gliederung der Fakultäten das Fakultätskollegium – einer anderen fachlich geeigneten Person, die

noch nicht über die betreffende Lehrbefugnis verfügt, die Berechtigung zur selbständigen Ausübung der

Lehr- und Prüfungsbefugnis aus diesem Zentralen künstlerischen Fach befristet auf höchstens vier Jahre

erteilen. Gleiches gilt für den Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

und dem vollständigen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an der betreffenden Universität.

(3) Lehrbeauftragte an einer Hochschule künstlerischer Richtung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes in dieser Funktion Lehr- und Prüfungstätigkeiten in einem Zentralen

künstlerischen Fach ausüben, sind innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren ab dem vollständigen

Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an der betreffenden Universität der Künste berechtigt, weiterhin

Lehr- und Prüfungstätigkeiten in diesem Zentralen künstlerischen Fach auszuüben, soweit ihnen in diesem

Zeitraum Lehraufträge erteilt werden.

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

§ 78. (1) Die einfachgesetzlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit dem 1. Oktober

1998 in Kraft, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Bestimmung des § 6 Z 7 tritt nach Maßgabe eines besonderen Bundesgesetzes in Kraft.

(3) (Verfassungsbestimmung) Die Verfassungsbestimmungen dieses Bundesgesetzes (§ 2 Abs. 2,

§ 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 6, § 14 Abs. 2 und 3, § 40 Abs. 7, § 78 Abs. 3 und 5) treten ebenfalls mit

dem 1. Oktober 1998 in Kraft.

(4) Die einfachgesetzlichen Bestimmungen des Akademie-Organisationsgesetzes und des Kunsthochschul-

Organisationsgesetzes treten nach Maßgabe des Wirksamwerdens dieses Bundesgesetzes außer

Kraft.

(5) (Verfassungsbestimmung) Die im Akademie-Organisationsgesetz und Kunsthochschul-Organisationsgesetz

enthaltenen Verfassungsbestimmungen (§§ 16 Abs. 4, 25a Abs. 2 und 11, 27 Abs. 4a des

Akademie-Organisationsgesetzes und §§ 9 Abs. 2, 14b Abs. 2 und 11 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes)

treten nach Maßgabe des Wirksamwerdens dieses Bundesgesetzes außer Kraft.

Vollziehung

§ 79. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister

für Wissenschaft und Verkehr betraut.

BGBlPdf 130. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 65 Gleisdorfer Straße im Bereich der Gemeinde Ludersdorf-Wilfersdorf

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. Nr. 297/1995, wird verordnet

Der Straßenteil der B 65 Gleisdorfer Straße von km 22,791 bis km 23,442 (Ortsdurchfahrt Ludersdorf)

wird, da er durch die Neuordnung der Bundesstraßen B 54 Wechsel Straße und B 65 Gleisdorfer

Straße als Folge der Bundesstraßengesetznovelle 1993, BGBl. Nr. 33/1994, für den Durchzugsverkehr

entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.

Im einzelnen ist der als Bundesstraße aufgelassene Straßenabschnitt aus den beim Bundesministerium

für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei

der Gemeinde Ludersdorf-Wilfersdorf aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1:12500 zu ersehen.

BGBlPdf 130. Kundmachung: Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat die Tschechische Republik am 24. Juni

1998 ihre Annahmeurkunde zum Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen betreffend

Auskünfte über ausländisches Recht (BGBl. Nr. 179/1980, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs

BGBl. III Nr. 107/1997) hinterlegt.

Anläßlich der Hinterlegung der Annahmeurkunde hat die Tschechische Republik gemäß Art. 5

Abs. 1 des Protokolls erklärt, an die Bestimmungen des Kapitels I des Protokolls gebunden zu sein.

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