130. Bundesgesetz: Organisation der Universitäten der Künste (KUOG)
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Inhaltsverzeichnis
I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Grundsätze und Aufgaben
§ 2 Universitäten der Künste – Begriffsbestimmung und Rechtsstellung
§§ 3 bis 5 Teilrechtsfähigkeit
§ 6 Geltungsbereich
§ 7 Gliederung
§ 8 Satzung
§ 9 Aufsicht
§§ 10 bis 11 Verfahrensvorschriften
§ 12 Amtsverschwiegenheit
§ 13 Säumnis von Organen
§§ 14 bis 16 Allgemeine Bestimmungen über Kollegialorgane
§ 17 Wahl von Rektorinnen oder Rektoren, Vizerektorinnen oder Vizerektoren, Studiendekaninnen
oder Studiendekanen und Vorsitzenden von Kollegialorganen
§ 18 Haushalt
§ 19 Arbeitsberichte und Leistungsbegutachtungen (Evaluierung in Forschung, Entwicklung und
Erschließung der Künste und Lehre)
II. Abschnitt
Universitätsangehörige
§ 20 Einteilung
§ 21 Allgemeine Bestimmungen für das Personal der Universitäten
§ 22 Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren
§ 23 Planstellenwidmung für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren
§ 24 Berufungsverfahren für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren
§ 25 Emeritierte Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren und Universitätsprofessorinnen
und Universitätsprofessoren im Ruhestand
§ 26 Gastprofessorinnen und Gastprofessoren
§ 27 Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren
§ 28 Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten
§ 29 Habilitationsverfahren
§ 30 Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten und Bundes- sowie Vertragslehrerinnen
und -lehrer
§ 31 Lehrbeauftragte
§ 32 Gastvortragende und Gastvortragender
§ 33 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kunst-, Forschungs- und Lehrbetrieb
§ 34 Studienassistentinnen und Studienassistenten
§ 35 Allgemeine Universitätsbedienstete
§ 36 Studierende
§ 37 Angestellte im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit
§ 38 Dienstvorgesetzte
§§ 39 bis 40 Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen
III. Abschnitt
Studienkommissionen und Studiendekaninnen oder Studiendekane
§ 41 Studienkommissionen
§ 42 Studiendekanin und Studiendekan
IV. Abschnitt
Institute
§ 43 Begriffsbestimmung und Errichtung
§ 44 Institutskonferenz
§ 45 Leiterin oder Leiter eines Instituts (Institutsvorstand)
V. Abschnitt
§§ 46 bis 47 Sonderbestimmungen für die Gemäldegalerie der Akademie der bildenden Künste Wien
§ 48 Direktorin oder Direktor der Gemäldegalerie
VI. Abschnitt
Universitätsleitung
§ 49 Organe
§ 50 Universitätskollegium
§ 51 Rektorin und Rektor
§ 52 Wahl der Rektorin oder des Rektors
§ 53 Vizerektorinnen und Vizerektoren
§ 54 Universitätsversammlung
§ 55 Universitätsbeirat
VII. Abschnitt
Sonderbestimmungen für Universitäten der Künste mit Fakultätsgliederung
§ 56 Fakultäten
§ 57 Fakultätskollegium
§ 58 Dekanin und Dekan
§ 59 Senat
§ 60 Rektorin oder Rektor
VIII. Abschnitt
Dienstleistungseinrichtungen
§ 61 Einteilung und gemeinsame Bestimmungen
§ 62 Zentrale Verwaltung
§ 63 Universitätsbibliothek
§ 64 Internationale Sommerakademie
§ 65 Kupferstichkabinett
§ 66 Sammlung
IX. Abschnitt
Interuniversitäre Einrichtungen
§ 67 Begriffsbestimmung, Errichtung und Auflassung
§ 68 Interuniversitäre Institute
§ 69 Interuniversitäre Dienstleistungseinrichtungen
X. Abschnitt
§ 70 Akademische Ehrungen
XI. Abschnitt
§ 71 Universitätenkuratorium
XII. Abschnitt
Überuniversitäre Vertretungsorgane
§ 72 Konferenz der Rektorinnen und Rektoren (Rektorenkonferenz)
§ 73 Vertretungsorgane des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals und der Allgemeinen
Universitätsbediensteten
XIII. Abschnitt
§ 74 Strafbestimmungen
XIV. Abschnitt
§§ 75 bis 76 Übergangsbestimmungen, Inkrafttreten und Vollziehung
§ 77 Besondere Lehrbefugnis im Zentralen künstlerischem Fach
§ 78 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
§ 79 Vollziehung
I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Grundsätze und Aufgaben
§ 1. (1) Die Universitäten der Künste sind berufen, der Entwicklung und der Erschließung der
Künste, der Lehre der Kunst, der Forschung und der wissenschaftlichen Lehre zu dienen.
(2) Die leitenden Grundsätze für die Universitäten der Künste bei der Erfüllung ihrer Aufgaben sind
1. Freiheit des künstlerischen Schaffens, der Vermittlung von Kunst und ihrer Lehre (Art. 17 a des
Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867);
2. Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre (Art. 17 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen
Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867);
3. die Verbindung von Forschung und Lehre, die Verbindung der Entwicklung und Erschließung
der Künste und ihrer Lehre sowie die Verbindung von Wissenschaft und Kunst;
4. die Vielfalt künstlerischer und wissenschaftlicher Theorien, Methoden und Lehrmeinungen;
5. die Lernfreiheit (§ 3 Z 4 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997);
6. das Zusammenwirken der Universitätsangehörigen;
7. die Gleichbehandlung von Frauen und Männern;
8. die soziale Chancengleichheit;
9. die Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung.
(3) Die Universitäten der Künste haben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches folgenden Aufgaben zu
dienen
1. der Entwicklung und Erschließung der Künste sowie der Forschung;
2. der Lehre der Kunst und der wissenschaftlichen Lehre;
3. der Ausbildung der künstlerischen und wissenschaftlichen Fähigkeiten bis zur höchsten Stufe;
4. der Heranbildung und Förderung des hochqualifizierten Nachwuchses;
5. der künstlerischen, künstlerisch-pädagogischen und künstlerisch-wissenschaftlichen Berufsvorbildung;
6. der Unterstützung der Nutzung und Umsetzung ihrer Forschungsergebnisse in der Praxis und der
Unterstützung der gesellschaftlichen Einbindung von Ergebnissen der Entwicklung und Erschließung
der Künste;
7. der Weiterbildung insbesondere der Absolventinnen und Absolventen der Universitäten der
Künste;
8. der Unterstützung der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der Kunst, Forschung und
Lehre;
9. der Pflege der Kontakte zu den Absolventinnen und Absolventen;
10. der Information der Öffentlichkeit über die Erfüllung ihrer Aufgaben.
Universitäten der Künste – Begriffsbestimmung und Rechtsstellung
§ 2. (1) Die Universitäten der Künste sind Einrichtungen des Bundes. Sie werden durch Bundesgesetz
errichtet und aufgelassen.
(2) (Verfassungsbestimmung) Die Universitäten der Künste sind im Rahmen der Gesetze und
Verordnungen sowie nach Maßgabe der Budgetzuweisungen gemäß § 18 Abs. 4 zur weisungsfreien
(autonomen) Besorgung ihrer Angelegenheiten befugt.
(3) Die Universität der Künste wird durch die Rektorin oder den Rektor, das Institut durch die
Institutsvorständin oder den Institutsvorstand vertreten.
(4) Soweit in diesem Bundesgesetz „die Bundesministerin“ oder „der Bundesminister“ angeführt ist,
ist darunter die für die Angelegenheiten der Universitäten zuständige Bundesministerin oder der für die
Angelegenheiten der Universitäten zuständige Bundesminister zu verstehen.
Teilrechtsfähigkeit
§ 3. (1) Den Universitäten der Künste kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt
sind, im eigenen Namen
1. durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte Vermögen und Rechte zu erwerben;
2. Förderungen des Bundes, soweit sie im Zusammenhang mit der Beteiligung an internationalen
Kultur- und Forschungsprogrammen stehen, sowie Förderungen anderer Rechtsträger entgegenzunehmen;
3. Verträge über die Durchführung künstlerischer und wissenschaftlicher Arbeiten im Auftrag
Dritter gemäß § 4 dieses Bundesgesetzes abzuschließen;
4. Ausstellungen und sonstige fachlich in Betracht kommende Veranstaltungen durchzuführen;
5. dem Aufgabenbereich der Universität dienende Druckwerke, Ton-, Bild- und Datenträger,
Designgegenstände und Repliken herzustellen, zu verlegen und zu vertreiben;
6. Räumlichkeiten für Veranstaltungen an universitätsfremde Institutionen zu vergeben;
7. während der lehrveranstaltungsfreien Zeiten Kurse zur künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen
Weiterbildung außerhalb des Anwendungsbereiches des UniStG gegen Entgelt
durchzuführen, sofern dem Bund die aus der Benützung der Bundesressourcen für diese Kurse
zusätzlich entstehenden Kosten in die zweckgebundene Gebarung (§ 17 Abs. 4 BHG) refundiert
werden;
8. die Mitgliedschaft zu Vereinen, anderen juristischen Personen und zwischenstaatlichen Organisationen,
deren Zweck die Förderung von Hochschulaufgaben ist, zu erwerben;
9. von Vermögen und Rechten, die aus Rechtsgeschäften gemäß Z 1 bis 8 erworben werden, zur
Erfüllung ihrer Zwecke Gebrauch zu machen.
(2) Den Instituten kommt Teilrechtsfähigkeit im Umfang des Abs. 1 Z 2, 3 und 9 zu. Im Falle der
Gliederung der Universität der Künste in Fakultäten kommt den Fakultäten Teilrechtsfähigkeit im
Umfang der Abs. 1 Z 1 bis 5 und 7 bis 9 zu.
(3) Die Universitäten der Künste können im Rahmen ihrer Teilrechtsfähigkeit gemäß Abs. 1 erworbene
Geldmittel dem Bund zur Einstellung von Vertragsprofessorinnen oder Vertragsprofessoren gemäß
§ 22 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 57 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl.
Nr. 86, zur Verfügung stellen (Stiftungsprofessorinnen oder Stiftungsprofessoren). Diese Geldmittel sind
vom Bund gemäß § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 216/1986, zweckgebunden für die
Personalkosten dieser Stiftungsprofessorinnen oder Stiftungsprofessoren zu verwenden.
(4) Im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit wird die Universität der Künste durch die Rektorin oder den
Rektor vertreten, das Institut durch die Institutsvorständin oder den Institutsvorstand, die Fakultät durch
die Dekanin oder den Dekan. Die Rektorin oder der Rektor sowie die Institutsvorständin oder der
Institutsvorstand können andere Universitätsangehörige mit der Vertretungsbefugnis für bestimmte
Angelegenheiten oder bestimmte Arten von Rechtsgeschäften schriftlich bevollmächtigen. Die
Einnahmen der teilrechtsfähigen Universität der Künste sind nach Abzug der Kostenersätze gemäß Abs. 8
und § 4 Abs. 3 in jenen Fällen einem Institut oder einer Dienstleistungseinrichtung zur Verwendung
zuzuweisen, wenn und soweit die Übertragung von Rechten oder Vermögenswerten an die teilrechtsfähige
Universität mit einer ausdrücklichen Widmung für ein Institut oder eine Dienstleistungseinrichtung
verbunden ist.
(5) Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit entstehen, trifft den Bund keine
Haftung.
(6) Soweit die Universitäten der Künste, die Institute und die Fakultäten im Rahmen ihrer Teilrechtsfähigkeit
tätig werden, haben sie die Grundsätze eines ordentlichen Kaufmannes zu beachten. Sie haben
der Bundesministerin oder dem Bundesminister in der von dieser oder diesem festgesetzten Form jährlich
einen Rechnungsabschluß vorzulegen. Die Rektorin oder der Rektor hat jährlich den Rechnungsabschluß
der Universität der Künste zu erstellen und der Bundesministerin oder dem Bundesminister zur Veröffentlichung
im Hochschulbericht vorzulegen. Die Institutsvorständin oder der Institutsvorstand hat den
Rechnungsabschluß im Wege der Rektorin oder des Rektors vorzulegen.
(7) Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann Wirtschaftstreuhänderinnen oder Wirtschaftstreuhänder
mit der Prüfung einer Universität der Künste oder eines Institutes hinsichtlich der
Erfüllung der Verpflichtungen eines ordentlichen Kaufmannes im Bezug auf ihre oder seine Tätigkeit im
Rahmen der Teilrechtsfähigkeit beauftragen. Die Kosten dafür sind von der betreffenden Universität der
Künste oder dem betreffenden Institut zu ersetzen.
(8) Nach Maßgabe der von der Rektorin oder vom Rektor angebotenen Möglichkeiten kann die
teilrechtsfähige Universität der Künste, das teilrechtsfähige Institut oder die teilrechtsfähige Fakultät
Serviceleistungen der zentralen Verwaltung für die Vermögens-, Personal- und Inventarverwaltung sowie
in Rechtsangelegenheiten gegen Ersatz der Kosten in Anspruch nehmen. Die Kostenersätze sind vom
Rektor gemäß § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes zweckgebunden für die Erfüllung der Aufgaben
der Universität zu verwenden. Nähere Regelungen hat die Satzung zu treffen.
(9) Im Falle der Auflösung eines teilrechtsfähigen Institutes hat die Satzung ein allfälliges Vermögen
dieses Institutes auf ein anderes Institut, in Ermangelung eines solchen auf die Universität der Künste zu
übertragen. Jene Rechtsnachfolger, die Vermögen des aufgelösten Instituts übernehmen, haften bis zur
Höhe des übernommenen Vermögens anteilsmäßig für noch offene, in Geld zu entrichtende Verbindlichkeiten
des aufgelösten Instituts. Nicht in Geld zu leistende Verbindlichkeiten des aufgelösten Instituts
gehen auf das vom Universitätskollegium als Rechtsnachfolger bestimmte Institut insoweit über, als die
Leistungserbringung durch den Rechtsnachfolger, insbesondere im Hinblick auf dessen fachlichen
Wirkungsbereich, objektiv möglich ist. Überdies hat das Universitätskollegium das dem aufgelösten
Institut zugeordnete Personal unter Berücksichtigung der jeweiligen Qualifikation anderen Universitätseinrichtungen
zuzuordnen.
(10) Universitäten der Künste, Institute und Fakultäten unterliegen auch hinsichtlich ihrer Teilrechtsfähigkeit
der Aufsicht der Bundesministerin oder des Bundesministers sowie der Kontrolle durch den
Rechnungshof.
§ 4. (1) Universitäten der Künste oder Institute können im Rahmen ihrer Teilrechtsfähigkeit gemäß
§ 3 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Durchführung künstlerischer und wissenschaftlicher
Arbeiten im Auftrag Dritter oder für Bundesdienststellen übernehmen.
(2) Die Übernahme solcher Arbeiten im Auftrag Dritter ist zulässig, wenn hiedurch der ordnungsgemäße
Lehr- und Prüfungsbetrieb nicht beeinträchtigt wird. Ein schriftlicher Vertrag ist auszufertigen,
der insbesondere den Ersatz der Kosten zu enthalten hat. Die Vereinbarung eines darüber hinausgehenden
Entgeltes ist zulässig. Verträge der Institute sind der Rektorin oder dem Rektor zur Kenntnis zu bringen.
Wenn die zu vereinbarende Tätigkeit voraussichtlich länger als ein Jahr dauern wird oder das zu
vereinbarende Gesamtentgelt eines derartigen Vertrages fünf Millionen Schilling übersteigt, bedarf der
Vertragsabschluß der vorherigen Genehmigung der Rektorin oder des Rektors. Über die Erteilung einer
Genehmigung ist binnen einem Monat zu entscheiden. Erfolgt binnen einem Monat keine diesbezügliche
Entscheidung der Rektorin oder des Rektors, gilt die Genehmigung als erteilt.
(3) Die bei der Durchführung von Aufträgen gemäß Abs. 1 durch die Nutzung von Personal,
Räumen, Geräten und Dienstleistungen der Universität der Künste als Bundeseinrichtung entstehenden
Kosten sind dem jeweiligen Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Sie sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des
Bundeshaushaltsgesetzes zweckgebunden für die Erfüllung der Aufgaben der Universität der Künste
gemäß § 1 Abs. 3 zu verwenden. Nähere Regelungen hat die Satzung zu treffen.
§ 5. (1) (Verfassungsbestimmung) Die Universitäten der Künste sind ermächtigt, mit Genehmigung
der Bundesministerin oder des Bundesministers Vereinbarungen mit anderen Rechtsträgern über die
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Lehre abzuschließen. Die betreffenden Studien und Prüfungen
können zur Gänze oder zum Teil auch außerhalb des österreichischen Staatsgebietes abgehalten werden,
wenn dies im Hinblick auf die Erfordernisse der internationalen Zusammenarbeit erforderlich und sinnvoll
ist.
(2) Der Abschluß von Vereinbarungen gemäß Abs. 1 ist zulässig, wenn hiedurch der gemäß den
Studienvorschriften von der Universität der Künste durchzuführende Lehr- und Prüfungsbetrieb nicht
beeinträchtigt wird. Die Vereinbarung hat insbesondere den Ersatz der Kosten durch den anderen
Rechtsträger an die Universität der Künste zu regeln. Die eingenommenen Geldmittel sind im Sinne des
§ 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes zweckgebunden für die Erfüllung der Aufgaben der Universität
der Künste gemäß § 1 Abs. 3 zu verwenden. Nähere Regelungen hat die Satzung zu treffen.
Geltungsbereich
§ 6. Dieses Bundesgesetz gilt für alle Universitäten der Künste. Es bestehen folgende Universitäten
der Künste
1. Universität für angewandte Kunst Wien;
2. Universität für Musik und darstellende Kunst Wien;
3. Universität Mozarteum Salzburg;
4. Universität für Musik und darstellende Kunst Graz;
5. Universität für künstlerische und industrielle Gestaltung Linz;
6. Akademie der bildenden Künste Wien;
7. Universität der Künste Innsbruck.
Gliederung
§ 7. (1) Jede Universität der Künste ist durch die Satzung in Institute zu gliedern.
(2) Jede Universität der Künste ist so zu gliedern, daß sie durch die vorgesehenen Organisationseinheiten
die ihr übertragenen Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste, der Lehre der
Kunst sowie der Forschung und wissenschaftlichen Lehre unter Berücksichtigung organisatorischer und
wirtschaftlicher Gesichtspunkte bestmöglich erfüllen kann.
(3) Nach Maßgabe des VII. Abschnittes kann eine Universität der Künste auch in Fakultäten
gegliedert werden.
Satzung
§ 8. (1) (Verfassungsbestimmung) Jede Universität der Künste hat in Ergänzung zu diesem Bundesgesetz
durch Verordnung (Satzung) die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Vorschriften im
Rahmen der bestehenden Gesetze und Verordnungen selbst zu erlassen.
(2) In der Satzung sind jedenfalls die folgenden Angelegenheiten zu regeln
1. Zahl und Aufgabenbereiche der Vizerektorinnen und der Vizerektoren;
2. Errichtung, Benennung und Auflösung von Instituten und Dienstleistungseinrichtungen;
3. Wahlordnung;
4. Geschäftsordnung für die Kollegialorgane;
5. Richtlinien für die Mitwirkung von Lehrbeauftragten bei der Willensbildung von Kollegialorganen;
6. Festlegung der Zahl der Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen;
7. Frauenförderplan der Universität der Künste;
8. Betriebs- und Benutzungsordnungen für die Dienstleistungseinrichtungen;
9. Regelungen für die Benutzung von Räumen und Einrichtungen der Universität der Künste durch
Universitätsangehörige und Außenstehende;
10. Hausordnung der Universität der Künste;
11. Richtlinien für akademische Ehrungen;
12. Angelegenheiten und Form der Beratung des Universitätsbeirates;
13. Richtlinien für die Durchführung von Evaluierungsmaßnahmen in Forschung, Entwicklung und
Erschließung der Künste und Lehre;
14. Kostenersätze für die Nutzung von Räumen und Einrichtungen der Universität der Künste durch
Dritte;
15. Kostenersätze für die Durchführung künstlerischer und wissenschaftlicher Arbeiten im Auftrag
Dritter;
16. Kostenersätze der teilrechtsfähigen Universitätseinrichtungen für Serviceleistungen der Zentralen
Verwaltung;
17. Festlegung der Zahl der Mitglieder der Universitätsversammlung;
18. Festlegung der Zahl der Mitglieder des Universitätskollegiums;
19. Festlegung der Zahl der Mitglieder der Institutskonferenzen;
20. Festlegung der Zahl der Studiendekaninnen und Studiendekane und deren Wirkungsbereich.
(3) Die Satzung ist vom Universitätskollegium mit Zweidrittelmehrheit zu erlassen und abzuändern.
Sie bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister.
Aufsicht
§ 9. (1) Die Universitätsorgane unterliegen bei der Besorgung ihrer Angelegenheiten der Aufsicht
der Bundesministerin oder des Bundesministers und der Rektorin oder des Rektors. Die Aufsicht erstreckt
sich auf
1. die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen;
2. die Erfüllung der den Universitäten der Künste obliegenden Aufgaben.
(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister und die Rektorin oder der Rektor sind berechtigt,
sich über alle Angelegenheiten der Universität der Künste zu informieren. Die Universitätsorgane sind
verpflichtet, der Bundesministerin oder dem Bundesminister bzw. der Rektorin oder dem Rektor Auskünfte
über alle Angelegenheiten der Universität der Künste zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen
über die von ihr oder ihm bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von ihr oder ihm angeordnete
Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.
(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat mit Bescheid Entscheidungen von Universitätsorganen
aufzuheben sowie den ihren oder seinem Genehmigungsvorbehalt oder Untersagungsrecht
unterliegenden Entscheidungen die Genehmigung zu verweigern oder die Durchführung zu untersagen,
wenn die betreffende Entscheidung
1. von einem unzuständigen Organ herrührt;
2. im Widerspruch zu geltenden Gesetzen und Verordnungen einschließlich von Verfahrensvorschriften
steht, insbesondere auch wegen einer damit erfolgten Diskriminierung auf Grund des
Geschlechts;
3. wegen der finanziellen Auswirkungen nicht durchführbar ist;
4. wegen der organisatorischen Auswirkungen die Universität der Künste oder einzelne Organisationseinheiten
an der Erfüllung ihrer Aufgaben hindert.
(4) Die Universitätsorgane sind im Fall des Abs. 3 verpflichtet, den der Rechtsanschauung der
Bundesministerin oder des Bundesministers entsprechenden Rechtszustand mit den ihnen rechtlich zu
Gebote stehenden Mitteln unverzüglich herzustellen. Kommt ein Universitätsorgan dieser Verpflichtung
nicht nach, ist § 13 anzuwenden.
(5) Im aufsichtsbehördlichen Verfahren haben die betroffenen Universitätsorgane Parteistellung
sowie das Recht, gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof
Beschwerde zu führen.
(6) Ab der formellen Einleitung eines aufsichtsbehördlichen Verfahrens durch das aufsichtsführende
Organ ist die Durchführung des diesem Verfahren zugrunde liegenden Beschlusses bis zum Abschluß des
Verfahrens unzulässig. Ein Bescheid, der nach diesem Zeitpunkt oder nach dem Zeitpunkt erlassen wurde,
zu dem die Bundesministerin oder der Bundesminister die ihm zugrunde liegende Entscheidung
aufgehoben oder ihre Durchführung untersagt hat, leidet im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.
(7) Die Bestimmungen der Abs. 3 Z 1 bis 2 und Abs. 4 bis 6 gelten sinngemäß für Wahlen, die nach
diesem Bundesgesetz durchzuführen sind.
Verfahrensvorschriften
§ 10. (1) Die Universitätsorgane haben das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 unter
Berücksichtigung der Bestimmungen der Abs. 2 bis 6 anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, endet der administrative Instanzenzug
beim Universitätskollegium, wenn in erster Instanz die Rektorin oder der Rektor oder die Studiendekanin
oder der Studiendekan entschieden hat, sowie bei der Studienkommission, wenn die oder der
Vorsitzende der Studienkommission in erster Instanz entschieden hat.
(3) In Studienangelegenheiten sind auch die Organe der gesetzlichen Vertretung der Studierenden
zur Einbringung von Rechtsmitteln berechtigt, sofern die betroffenen Studierenden nicht ausdrücklich die
Zustimmung verweigern. Studienangelegenheiten sind die im § 41 Abs. 6 Z 1 und 2 genannten
Angelegenheiten.
(4) Zustellungen zu eigenen Handen haben nach Maßgabe des § 21 des Zustellgesetzes, BGBl.
Nr. 200/1982, zu erfolgen. An die Stelle der Anwendung des § 17 des Zustellgesetzes tritt jedoch der
Anschlag an der Amtstafel der betreffenden akademischen Behörde. Die Zustellung gilt als vollzogen,
wenn seit dem Anschlag an der Amtstafel zwei Wochen verstrichen sind.
(5) Für Amtshandlungen der und Anträge an Universitätsorgane sind keine Verwaltungsabgaben
gemäß § 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 sowie keine Gebühren nach dem
Gebührengesetz, BGBl. Nr. 267/1957, zu entrichten.
(6) (Verfassungsbestimmung) Auf die Dienstrechtsangelegenheiten der in einem einer Universität
der Künste zugeordneten öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis stehenden Universitätsangehörigen
ist das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, BGBl. Nr. 29, anzuwenden. In diesen Angelegenheiten
geht der administrative Instanzenzug gegen Entscheidungen der Rektorin oder des Rektors an die
Bundesministerin oder den Bundesminister.
(7) Die Satzung der Universität der Künste und andere Verordnungen (generelle Richtlinien) von
Universitätsorganen sind im Mitteilungsblatt der betreffenden Universität der Künste zu verlautbaren.
(8) Der Schriftverkehr von Organen der Universität der Künste mit dem Bundesministerium ist über
die Rektorin oder den Rektor zu leiten.
§ 11. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese jeweils in
der geltenden Fassung anzuwenden.
Amtsverschwiegenheit
§ 12. Die Mitglieder von Kollegialorganen sowie sonstige Universitätsorgane sind zur Wahrung der
Amtsverschwiegenheit verpflichtet.
Säumnis von Organen
§ 13. (1) Kommt ein Universitätsorgan einer ihm obliegenden Aufgabe nicht innerhalb einer
angemessenen Zeit nach und ist die Verzögerung überwiegend auf das Verschulden des säumigen Organs
zurückzuführen, hat das monokratische Organ bzw. das Kollegialorgan der übergeordneten Organisationsebene
auf Antrag eines davon betroffenen Angehörigen der Universität der Künste oder von Amts wegen
eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb der das säumige Organ die zu erfüllende Aufgabe nachzuholen
hat. Läßt dieses die Frist verstreichen, so ist die zu erfüllende Aufgabe vom übergeordneten
Organ durchzuführen (Ersatzvornahme). Die für ein säumiges Kollegialorgan geltenden Beschlußerfordernisse
gelten auch für das übergeordnete Kollegialorgan.
(2) Kommt das Universitätskollegium oder die Rektorin oder der Rektor einer diesem Organ obliegenden
Aufgabe, einschließlich der sich aus Abs. 1 ergebenden Aufgaben, nicht innerhalb einer
angemessenen Zeit nach, und ist die Verzögerung überwiegend auf das Verschulden des säumigen Organs
zurückzuführen, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister auf Antrag eines davon betroffenen
Angehörigen der Universität oder von Amts wegen eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb der das
säumige Organ die zu erfüllende Aufgabe nachzuholen hat. Läßt dieses die Frist verstreichen, so ist die zu
erfüllende Aufgabe von der Bundesministerin oder vom Bundesminister durchzuführen (Ersatzvornahme).
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten nicht im Anwendungsbereich des § 73 des
Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991.
Allgemeine Bestimmungen über Kollegialorgane
§ 14. (1) Die Angehörigen der Universität der Künste haben nach Maßgabe der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes das Recht und die Pflicht, bei der Willensbildung der Kollegialorgane mitzuwirken.
(2) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder von Kollegialorganen sind bei der Ausübung dieser
Funktion an keine Weisungen oder Aufträge gebunden.
(3) (Verfassungsbestimmung) In den folgenden Fällen können Personen ohne österreichische
Staatsbürgerschaft – unbeschadet anderer in diesem Bundesgesetz geregelter Voraussetzungen – Organfunktionen
im Rahmen von monokratischen und kollegialen Universitätsorganen übernehmen
1. Personen, die in einem der Universität der Künste zugeordneten Dienstverhältnis oder sonstigem
Rechtsverhältnis zum Bund stehen und denen auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages
dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren sind wie österreichischen Staatsbürgern, für
sämtliche Universitätsorgane;
2. Vertragsprofessorinnen und Vertragsprofessoren gemäß § 22 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in
Verbindung mit § 57 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 für sämtliche Universitätsorgane;
3. Künstlerinnen und Künstler oder Wissenschafterinnen und Wissenschafter als Mitglieder von
Berufungskommissionen und Habilitationskommissionen.
§ 15. (1) Die Bildung der Kollegialorgane erfolgt nach folgenden Grundsätzen
1. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der in den Kollegialorganen vertretenen Personengruppen –
mit Ausnahme der Studierenden – sind in Wahlversammlungen sämtlicher Angehöriger der
jeweiligen Personengruppe, die in einem der betreffenden Organisationseinheit der Universität
der Künste zugeordneten aktiven Dienstverhältnis zum Bund stehen oder gemäß § 31 Abs. 7 bzw.
§ 37 Abs. 3 gleichgestellt sind, aus dem Kreis der Mitglieder der betreffenden Wahlversammlung
zu wählen. Die Wahl hat – sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes geregelt wird – für eine
Funktionsperiode von zwei Jahren zu erfolgen. Die Funktionsperiode beginnt jeweils am
1. Oktober und endet mit 30. September. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Funktionsperiode
aus der Funktion aus, so rückt für den Rest der Funktionsperiode das Ersatzmitglied nach.
Erforderlichenfalls ist ein Mitglied für den Rest der Funktionsperiode zu wählen.
2. Die Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden sind durch die gesetzliche Vertretung der
Studierenden für eine Funktionsperiode zu entsenden, die der der Hochschülerschaftsorgane
entspricht. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Funktionsperiode aus der Funktion aus, so rückt
für den Rest der Funktionsperiode das Ersatzmitglied nach. Erforderlichenfalls ist ein Mitglied
für den Rest der Funktionsperiode zu wählen.
(2) Die Wahlen sind geheim durchzuführen, und das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Eine Wahl
ist gültig, wenn sich wenigstens ein Viertel der Wahlberechtigten daran beteiligt. Liegen mehrere Wahlvorschläge
vor, sind die gewählten Vertreter (Mandate) auf die einzelnen Wahlvorschläge entsprechend
den für sie abgegebenen Stimmen zu verteilen. Die Satzung hat die näheren Bestimmungen für die
Durchführung von Wahlen und Entsendungen zu regeln (Wahlordnung).
(3) Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahlen gemäß Abs. 1 Z 1 ist an jeder Universität der
Künste je eine Wahlkommission für die Personengruppe der Universitätsprofessorinnen und der Universitätsprofessoren,
für die Personengruppe des akademischen Mittelbaus sowie für die Personengruppe der
allgemeinen Universitätsbediensteten einzurichten. Die Wahlkommissionen bestehen aus den Vertreterinnen
oder Vertretern der jeweiligen Personengruppe im Universitätskollegium, im Falle der allgemeinen
Universitätsbediensteten aus den Vertreterinnen oder Vertretern dieser Personengruppe im Universitätskollegium
und ihren Ersatzmitgliedern.
(4) Die Entsendung von Vertreterinnen oder Vertretern – mit Ausnahme von Vertreterinnen oder
Vertretern der Studierenden – in Kommissionen von Kollegialorganen sowie in Berufungs- und
Habilitationskommissionen erfolgt durch Versammlungen der Vertreterinnen oder Vertreter der
jeweiligen Personengruppe im Kollegialorgan. Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden. Die Vertreterinnen oder
Vertreter der Studierenden werden von der gesetzlichen Vertretung der Studierenden entsendet. Die
Mitglieder einer Kommission müssen nicht Mitglieder des entsendenden Kollegialorgans sein.
(5) Kommt eine zur Wahl, Entsendung oder Nominierung von Vertreterinnen oder Vertretern in ein
Kollegialorgan berufene Personengruppe dieser Verpflichtung nicht zeitgerecht nach, so hat die Rektorin
oder der Rektor dieser Personengruppe eine angemessene Frist zur Wahl, Entsendung oder Nominierung
zu setzen. Verstreicht diese Frist ergebnislos, gilt das Kollegialorgan auch ohne Vertreterinnen oder
Vertreter dieser Personengruppe als gesetzmäßig zusammengesetzt. Für die Abberufung von Mitgliedern
in Kollegialorganen während einer Funktionsperiode ist jene Personengruppe bzw. jenes Organ der
gesetzlichen Vertretung der Studierenden zuständig, welches die Entsendung oder Wahl dieses Mitgliedes
durchgeführt hat. Die Abberufung kann erfolgen, wenn das Mitglied seine Pflichten gröblich verletzt oder
vernachlässigt hat oder nicht mehr in der Lage ist, seine Pflichten zu erfüllen. Der Beschluß über die
Abberufung bedarf der Zweidrittelmehrheit.
§ 16. (1) Ein Kollegialorgan ist beschlußfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder oder
Ersatzmitglieder persönlich anwesend ist. Stimmen mehr als die Hälfte der in der Sitzung anwesenden
Mitglieder, Ersatzmitglieder und der durch Stimmübertragung ausgewiesenen Mitglieder für den Antrag,
so gilt er, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, als beschlossen.
(2) In der Satzung ist festzulegen, in welchen Fällen der Verhinderung eines Mitgliedes eines
Kollegialorgans die Stimme einem anderen Mitglied des Kollegialorgans aus derselben Personengruppe
übertragen werden kann oder ein Ersatzmitglied an dessen Stelle tritt.
(3) Jedes Kollegialorgan kann zu seinen Beratungen Auskunftspersonen und Fachleute beiziehen.
(4) Jedes Kollegialorgan kann zu seiner Beratung Kommissionen einsetzen. Die Zusammensetzung
der Kommission hat der Zusammensetzung des einsetzenden Kollegialorgans zu entsprechen.
Kommissionen können mit einstimmigem Beschluß auch mit Entscheidungsvollmacht in den ihnen
übertragenen Angelegenheiten ausgestattet werden. Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes
bestimmt wird, ist die oder der Vorsitzende einer Kommission aus dem Kreis der ihr angehörenden
Universitätslehrerinnen oder Universitätslehrer, die in einem aktiven Bundesdienstverhältnis stehen, zu
wählen.
(5) Über jede Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das jedenfalls alle Abstimmungsergebnisse und
Beschlüsse zu enthalten hat.
(6) Das Universitätskollegium hat im Rahmen der Satzung eine Geschäftsordnung für sämtliche
Kollegialorgane zu erlassen, in der insbesondere die Konstituierung, die Einberufung der Sitzung, die
Erstellung der Tagesordnung, die Leitung der Sitzung, die Abstimmung und die Protokollierung zu regeln
sind.
Wahl von Rektorinnen oder Rektoren, Vizerektorinnen oder Vizerektoren, Studiendekaninnen
oder Studiendekanen und Vorsitzenden von Kollegialorganen
§ 17. (1) Die Wahlen der Rektorin oder des Rektors, der Vizerektorinnen oder der Vizerektoren, der
Studiendekaninnen oder der Studiendekane, der Institutsvorständinnen oder der Institutsvorstände sowie
der oder des Vorsitzenden der Kollegialorgane sind geheim durchzuführen. Das Wahlrecht ist persönlich
auszuüben. Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, ist die Wahl gültig, wenn
wenigstens die Hälfte der Mitglieder des jeweils zuständigen Kollegialorgans bei der Wahl anwesend war.
Gewählt ist jene Person, die mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Wird im ersten
Wahlgang keine Mehrheit erreicht, so ist in einer Stichwahl zwischen jenen Personen zu entscheiden, die
im ersten Wahlgang die beiden höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. Führt auch die Stichwahl zu
keinem Ergebnis, so entscheidet das Los. Die Satzung hat die näheren Bestimmungen über die
Durchführung von Wahlen zu regeln (Wahlordnung). Die Funktionsperioden beginnen jeweils am
1. Oktober und enden mit 30. September.
(2) Für die Abberufung einer Rektorin oder eines Rektors, einer Studiendekanin oder eines Studiendekans,
einer Institutsvorständin oder eines Institutsvorstandes oder einer Vorsitzenden oder eines
Vorsitzenden von Kollegialorganen vor Ablauf der Funktionsperiode ist jenes Organ zuständig, welches
die Wahl durchgeführt hat. Der Beschluß über die Abberufung bedarf der Zweidrittelmehrheit; Stimmübertragungen
sind dabei unzulässig. Nach erfolgter Abberufung ist unverzüglich die Neuwahl des
betreffenden Organs bzw. Vorsitzenden zum ehestmöglichen Zeitpunkt anzuberaumen.
(3) Scheidet die Rektorin oder der Rektor oder eine Studiendekanin oder ein Studiendekan vor
Ablauf der Funktionsperiode aus ihrer oder seiner Funktion aus, wird ihre oder seine Funktion für den
Rest der Funktionsperiode von ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihrem oder seinem Stellvertreter
ausgeübt. Beträgt der Rest der Funktionsperiode mehr als ein Jahr, so ist unverzüglich für den Rest der
Funktionsperiode eine Neuwahl anzuberaumen.
Haushalt
§ 18. (1) Jede Universität der Künste hat unter Ausweisung von Prioritäten regelmäßig Berechnungen
des zur Erfüllung ihrer Aufgaben längerfristig erforderlichen Personal-, Raum-, Anlagen- und
Aufwandsbedarfes (Bedarfsberechnungen) zu erstellen. Die Bedarfsberechnungen sind zu begründen und
mit mehrjährigen Realisierungs- und Budgetplänen zu ergänzen. An jeder Universität der Künste ist eine
Kostenrechnung einzuführen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat das bei der Erstellung
von Bedarfsberechnungen anzuwendende Verfahren sowie die Grundsätze der Kostenrechnung einheitlich
für alle Universitäten der Künste durch Verordnung festzulegen. Die Rektorin oder der Rektor hat dem
Universitätskollegium zur Entscheidungsvorbereitung für die Beschlußfassung über die Bedarfsberechnungen
eine Vorlage auszuarbeiten.
(2) Jede Universität der Künste hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister bis zu einer von
diesem festzusetzenden Frist jährlich den nach Verwendungszwecken umschriebenen Personal-, Raum-,
Anlagen- und Aufwandsbedarf vorzulegen (Budgetantrag). Bei der Erstellung des Budgetantrages der
Universität der Künste sind die von der Bundesministerin oder die vom Bundesminister durch
Verordnung festzulegenden Richtlinien und Kriterien zu berücksichtigen.
(3) Der Budgetantrag der Universität der Künste ist vom Universitätskollegium unter Bedachtnahme
auf die erstellten Bedarfsberechnungen sowie auf die Anträge der Institute, Studienkommissionen und
Dienstleistungseinrichtungen zu beschließen. Die Rektorin oder der Rektor hat dem Universitätskollegium
zur Entscheidungsvorbereitung für den Budgetantrag eine Vorlage auszuarbeiten. An der Akademie der
bildenden Künste Wien hat das Universitätskollegium die Bedarfsberechnungen und den Budgetantrag
der Gemäldegalerie als Teil des Budgetantrages der Akademie der bildenden Künste Wien zu übernehmen.
Dieser Budgetantrag hat die Personalausgaben, die personalbezogenen Aufwendungen und die
Ausgaben für Anlagen und Aufwendungen für die Erfordernisse, die ausschließlich der Gemäldegalerie
zuzurechnen sind, zu enthalten.
(4) Nach Maßgabe der gemäß dem Bundesfinanzgesetz zur Verfügung stehenden Planstellen und
Jahresvoranschlagsbeträge hat die Bundesministerin oder der Bundesminister der jeweiligen Universität
der Künste und den interuniversitären Einrichtungen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen
Planstellen und Räume sowie die nach Personalausgaben und Ausgaben für Anlagen und Aufwendungen
gegliederten Geldmittel unter Bedachtnahme auf die nachfolgenden Bestimmungen zuzuweisen (Budgetzuweisung).
Auf Grund allfälliger Entwicklungsplanungen oder im Hinblick auf gesetzliche oder
vertragliche Verpflichtungen kann die Budgetzuweisung Vorgaben für eine Verwendung von Teilen der
zugewiesenen Ressourcen zu bestimmten Zwecken enthalten. Die Budgetzuweisung ist nach Verhand-
lungen mit der Rektorin oder dem Rektor über den Budgetantrag der Universität der Künste durchzuführen.
Abweichend davon ist die Budgetzuweisung für die Gemäldegalerie mit der Direktorin oder
dem Direktor unter Beiziehung der Rektorin oder des Rektors zu verhandeln. In der Budgetzuweisung an
die Akademie der bildenden Künste Wien ist der auf die Gemäldegalerie entfallene Anteil gesondert
auszuweisen und von der Direktorin oder dem Direktor in Eigenverantwortlichkeit zu verwalten. Die
Bundesministerin oder der Bundesminister hat die für die Budgetzuweisung maßgebenden allgemeinen
Kriterien bekanntzugeben.
(5) Von der Rektorin oder vom Rektor dürfen in Abweichung von der Budgetzuweisung gemäß
Abs. 4 an die Universität der Künste Mehrausgaben bei einzelnen Ausgabenarten innerhalb eines von der
Bundesministerin oder vom Bundesminister prozentuell festzusetzenden Rahmens geleistet werden, wenn
die Bedeckung durch Einsparungen bei anderen Ausgabenarten gewährleistet ist. Die Rektorin oder der
Rektor hat in jedem Einzelfall die Bundesministerin oder den Bundesminister darüber unverzüglich zu
informieren. Sofern solche Mehrausgaben auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen zu
mehrjährigen Belastungen der Jahresvoranschlagsbeträge der jeweiligen Universität in der Zukunft
führen, bedürfen sie der Genehmigung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister. Im übrigen
gilt diesbezüglich § 9 Abs. 3 Z 3. An der Gemäldegalerie steht diese Ermächtigung der Direktorin oder
dem Direktor zu.
(6) Die Rektorin oder der Rektor hat nach Maßgabe der von der Bundesministerin oder vom
Bundesminister erfolgten Budgetzuweisung den Instituten die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen
Planstellen und Räume sowie die nach Personalausgaben und Ausgaben für Anlagen und Aufwendungen
gegliederten Geldmittel zuzuweisen (Budgetzuweisung). Die Budgetzuweisung ist nach Verhandlungen
mit den Institutsvorständen über die Budgetanträge der Institute unter Beachtung des Budgetantrages der
Universität der Künste und der vom Universitätskollegium beschlossenen Widmung von Planstellen für
Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren durchzuführen. Die Budgetzuweisung muß unter
Zurückbehaltung einer Reserve für Sonderfälle erfolgen. Die Rektorin oder der Rektor hat die für die
Budgetzuweisung maßgebenden allgemeinen Kriterien im Mitteilungsblatt der Universität der Künste zu
veröffentlichen. Den in der Budgetzuweisung an die Akademie der bildenden Künste Wien für die
Gemäldegalerie gesondert ausgewiesenen Teil hat die Rektorin oder der Rektor zur Gänze an die
Direktorin oder den Direktor der Gemäldegalerie weiterzuleiten.
(7) Die Rektorin oder der Rektor hat den Dienstleistungseinrichtungen die zur Erfüllung ihrer
Aufgaben erforderlichen Planstellen und Räume sowie die nach Personalausgaben und Ausgaben für
Anlagen und Aufwendungen gegliederten Geldmittel nach Beratung mit den Leiterinnen oder den Leitern
über deren Budgetanträge unter Beachtung des Budgetantrages der Universität der Künste zur Verfügung
zu stellen.
(8) Die Rektorin oder der Rektor hat der Studiendekanin oder dem Studiendekan Lehrauftragskontingente
zuzuweisen. Die Lehrauftragskontingente sind nach Verhandlungen der Studiendekanin oder
dem Studiendekan zuzuweisen. Sie muß unter Zurückbehaltung einer Reserve für Sonderfälle erfolgen.
Die Rektorin oder der Rektor hat die für die Lehrauftragskontingente maßgebenden allgemeinen Kriterien
im Mitteilungsblatt der Universität der Künste zu veröffentlichen.
(9) Entgelte für die Benützung von Räumen und Einrichtungen der Universität der Künste durch
Außenstehende sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes zweckgebunden für die
Erfüllung der Aufgaben der Universität der Künste gemäß § 1 Abs. 3 zu verwenden.
(10) Die Gebarung der Universitäten der Künste unterliegt der Kontrolle durch den Rechnungshof.
Arbeitsberichte und Leistungsbegutachtungen (Evaluierung in Forschung, Entwicklung und
Erschließung der Künste und Lehre)
§ 19. (1) Jede Institutsvorständin oder jeder Institutsvorstand hat der Rektorin oder dem Rektor
jährlich einen Arbeitsbericht mit Angaben über durchgeführte Lehrveranstaltungen und Prüfungen,
betreute Diplomarbeiten und Dissertationen sowie über künstlerische und wissenschaftliche Arbeiten,
Projekte und Publikationen der Institutsangehörigen und über die künstlerische und wissenschaftliche
Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen vorzulegen.
(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat durch Verordnung eine weiterreichende
Konkretisierung und Standardisierung der Datenerhebung festzulegen.
(3) Die Rektorin oder der Rektor hat die gemäß Abs. 1 gewonnenen Informationen regelmäßig,
mindestens in Abständen von zwei Jahren, in geeigneter Form zu publizieren. Der Bundesministerin oder
dem Bundesminister sind sämtliche erhobene Daten auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.
(4) Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat dafür zu sorgen, daß jedenfalls die Lehrveranstaltungsleiterinnen
und die Lehrveranstaltungsleiter von Pflichtlehrveranstaltungen in regelmäßigen, vier
Semestern nicht übersteigenden Abständen eine Bewertung ihrer Lehrveranstaltungen durch die
Studierenden vorlegen. Der Studienkommission sind unter Anschluß einer allfälligen Stellungnahme der
jeweiligen Lehrveranstaltungsleiterin oder des jeweiligen Lehrveranstaltungsleiters sämtliche erhobene
Daten auf Anforderung zur Verfügung zu stellen. Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat die
Auswertungen dieser Lehrveranstaltungsbewertungen durchzuführen und alle zwei Jahre mit Zustimmung
und einer allfälligen Stellungnahme der jeweiligen Lehrveranstaltungsleiterin oder des jeweiligen
Lehrveranstaltungsleiters in geeigneter Weise zu publizieren. Die Studiendekanin oder der Studiendekan
hat weiters dafür zu sorgen, daß in regelmäßigen Abständen größere Teile von Studien unter Mitwirkung
von Experten evaluiert werden.
(5) Die Rektorin oder der Rektor kann auf Vorschlag oder nach Anhörung des Universitätskollegiums
die bisherige Entwicklung von Organisationseinheiten der Universität der Künste oder die an
der Universität der Künste eingerichteten Studien gezielten Begutachtungen unterziehen. Im Zuge solcher
Begutachtungen sind die betroffenen Universitätsorgane laufend zu informieren sowie zum Verfahrensablauf,
zu den Zwischenergebnissen und Ergebnissen und deren Umsetzung zur Stellungnahme einzuladen.
Dies gilt auch im Falle der Durchführung solcher Begutachtungen durch externe Fachleute im
Auftrag der Rektorin oder des Rektors.
(6) Zur Vorbereitung von universitätsübergreifenden Entwicklungsplanungen in Forschung,
Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre kann die Bundesministerin oder der Bundesminister
die bisherige Entwicklung von Universitäten der Künste oder von den in Österreich eingerichteten
Studien gezielten Begutachtungen unterziehen. Im Zuge solcher Begutachtungen sind die betroffenen
Universitäten der Künste laufend zu informieren sowie zum Verfahrensablauf, zu den Zwischenergebnissen
und Ergebnissen und deren Umsetzung zur Stellungnahme einzuladen. Dies gilt auch im Falle der
Durchführung solcher Begutachtungen durch externe Fachleute im Auftrag der Bundesministerin oder des
Bundesministers.
(7) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die Grundsätze für die Durchführung von
Evaluierungsmaßnahmen in der Lehre der Kunst, der Forschung, der Entwicklung und Erschließung der
Künste und der wissenschaftlichen Lehre durch Verordnung zu regeln.
(8) Die Evaluierungsergebnisse sind den Entscheidungen der Universitätsorgane und der Bundesministerin
oder des Bundesministers zugrundezulegen.
(9) Der Hochschulbericht gemäß § 18 Abs. 9 UOG 1993 erstreckt sich auch auf den Wirkungsbereich
der Universitäten der Künste.
II. Abschnitt
Universitätsangehörige
Einteilung
§ 20. (1) Zu den Angehörigen der Universitäten der Künste zählen
1. das künstlerische und wissenschaftliche Personal,
2. die Allgemeinen Universitätsbediensteten,
3. die Studierenden.
(2) Zum künstlerischen und wissenschaftlichen Personal gehören
1. Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer
a) Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren,
b) Emeritierte Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren und Universitätsprofessorinnen
und Universitätsprofessoren im Ruhestand,
c) Gastprofessorinnen und Gastprofessoren,
d) Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren,
e) Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten,
f) Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten und Bundes- sowie Vertragslehrerinnen
und -lehrer und
g) Lehrbeauftragte;
2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kunst-, Forschungs- und Lehrbetrieb,
3. Studienassistentinnen und Studienassistenten.
(3) Zu den Allgemeinen Universitätsbediensteten zählen
1. Verwaltungspersonal,
2. Bibliothekspersonal,
3. sonstiges Personal.
(4) Zur organisationsrechtlichen Personengruppe der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren
zählen die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren gemäß Abs. 2 Z 1 lit. a. Zur
organisationsrechtlichen Personengruppe des akademischen Mittelbaus zählen die Universitätsdozentinnen
und Universitätsdozenten gemäß Abs. 2 Z 1 lit. e, die Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten
und Bundes- sowie Vertragslehrerinnen und -lehrer gemäß Abs. 2 Z 1 lit. f, die Lehrbeauftragten
gemäß Abs. 2 Z 1 lit. g nach Maßgabe eines Beschlusses des Universitätskollegiums und die
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kunst-, Forschungs- und Lehrbetrieb gemäß Abs. 2 Z 2. Zur
organisationsrechtlichen Personengruppe der Allgemeinen Universitätsbediensteten zählen die Allgemeinen
Universitätsbediensteten gemäß Abs. 3.
Allgemeine Bestimmungen für das Personal der Universitäten
§ 21. (1) Die nähere Festlegung der Pflichten für das Personal erfolgt auf Grund besonderer gesetzlicher
Bestimmungen sowie bei Vertragsbediensteten ergänzend durch den jeweiligen Dienstvertrag.
Anläßlich der Bestellung hat die Rektorin oder der Rektor auch die Zuordnung zu einem bestimmten
Institut oder zu einer bestimmten Dienstleistungseinrichtung, in Ausnahmefällen zu mehreren Instituten
bzw. zu mehreren Dienstleistungseinrichtungen vorzunehmen. Eine nachfolgende Änderung der Zuordnung
erfolgt durch die Rektorin oder den Rektor nach Anhörung der Organe der betroffenen Institute oder
der Leiterinnen oder der Leiter von Dienstleistungseinrichtungen.
(2) Alle Planstellen sind im Mitteilungsblatt der Universität der Künste und im Amtsblatt zur Wiener
Zeitung auszuschreiben. Darüber hinaus können Planstellen je nach Kategorie und Zweckwidmung der
Planstelle sowie nach Maßgabe der finanziellen Bedeckbarkeit der Ausschreibungskosten auch in anderen
geeigneten in- und ausländischen Publikationen ausgeschrieben werden. Die Ausschreibungsfrist hat
mindestens drei Wochen zu betragen. Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, gilt
für die Zuständigkeit zur Ausschreibung der zu besetzenden Planstellen folgendes
1. Planstellen für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren hat die Rektorin oder der
Rektor nach Anhörung der Berufungskommission auszuschreiben.
2. Die einem Institut zugewiesenen Planstellen für andere Universitätsangehörige hat die Institutsvorständin
oder der Institutsvorstand nach Anhörung der Institutskonferenz auszuschreiben.
3. Die einer Dienstleistungseinrichtung zugewiesenen Planstellen hat die Rektorin oder der Rektor
auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters der jeweiligen Dienstleistungseinrichtung auszuschreiben.
(3) Den Vorschlägen von Institutsvorständinnen oder Institutsvorständen und von Leiterinnen oder
Leitern von Dienstleistungseinrichtungen zur Besetzung von Planstellen ist eine Liste aller Bewerber
sowie eine Begründung für die Auswahl anzuschließen.
(4) Alle leitenden Funktionen in Dienstleistungseinrichtungen sind unabhängig von einer allfälligen
Verpflichtung zur Ausschreibung der entsprechenden Planstelle im Mitteilungsblatt der Universität der
Künste auszuschreiben.
(5) Keine Universitätsangehörige und kein Universitätsangehöriger darf gegen sein Gewissen
(Art. 14 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867) zur
Mitwirkung bei einzelnen künstlerischen oder wissenschaftlichen Arbeiten verhalten werden. Aus einer
derartigen Weigerung zur Mitwirkung bei künstlerischen oder wissenschaftlichen Arbeiten darf ihm kein
Nachteil erwachsen, die betroffene Universitätsangehörige oder der betroffene Universitätsangehörige hat
jedoch seinen Dienstvorgesetzten von seiner Weigerung schriftlich zu informieren.
(6) Weibliche Universitätsangehörige, die eine der in diesem Bundesgesetz genannten Funktionen
ausüben, sind berechtigt, diese Funktionsbezeichnung in weiblicher Form zu führen.
(7) Die in einem der Universität der Künste zugeordneten Dienstverhältnis zum Bund stehenden
Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer dürfen unbeschadet des § 4 auch im eigenen Namen und
auf eigene Rechnung übernommene Aufträge Dritter über künstlerische oder wissenschaftliche Arbeiten
an der Universität durchführen, wenn
1. sie zur Benützung der Einrichtungen der Universität für künstlerische oder wissenschaftliche
Arbeiten berechtigt sind,
2. der reguläre Lehr-, Veranstaltungs-, Kunst- oder Forschungsbetrieb dadurch nicht beeinträchtigt
wird,
3. der Universität der Künste die im Zusammenhang mit der Durchführung einer solchen Tätigkeit
entstehenden Personal- und Sachkosten in voller Höhe ersetzt werden und
4. die Institutsvorständin oder der Institutsvorstand vor Annahme eines solchen Auftrages informiert
wurde und er die Durchführung dieses Auftrages nicht mangels Vorliegens der Voraussetzungen
gemäß Z 1 und 2 untersagt hat. Das Untersagungsrecht hat die Rektorin oder der Rektor nach
Anhörung der Institutskonferenz auszuüben, wenn ein solcher Auftrag von der Institutsvorständin
oder vom Institutsvorstand selbst übernommen werden soll.
(8) Die gemäß Abs. 7 Z 3 zu entrichtenden Kostenersätze sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes
zweckgebunden für die Aufgaben der Universität zu verwenden.
Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren
§ 22. (1) Die Universitätsprofessorinnen und die Universitätsprofessoren stehen als Beamtinnen und
Beamte in einem öffentlich-rechtlichen oder als Vertragsbedienstete in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis
zum Bund, das durch besondere gesetzliche Bestimmungen geregelt wird.
(2) Mit der Ernennung oder Bestellung erwerben die Universitätsprofessorinnen und die
Universitätsprofessoren die Lehrbefugnis (venia docendi) für das Fach, mit dem die Planstelle, auf die sie
ernannt oder bestellt wurden, benannt ist. Sie haben das Recht, die künstlerische Lehre (als „Meisterklasse“,
„Meisterschule“ oder „Klasse künstlerischer Ausbildung“) oder die wissenschaftliche Lehre an
der Universität mittels der Einrichtungen der Universität im Rahmen ihrer Lehrbefugnis (venia docendi)
frei auszuüben. Bei einem befristeten Dienstverhältnis erlischt die Lehrbefugnis mit Zeitablauf.
(3) Darüber hinaus haben sie das Recht, auf dem Gebiet ihrer Lehrbefugnis Lehrveranstaltungen
auch an anderen Universitäten und Universitäten der Künste, zu deren Wirkungsbereich das Fachgebiet
ihrer Lehrbefugnis gehört, anzukündigen und nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten abzuhalten.
(4) Eine allenfalls früher erworbene andere oder weiter gefaßte Lehrbefugnis wird nicht berührt, sie
kann jedoch an der Universität der Künste, an die die Universitätsprofessorin oder der Universitätsprofessor
berufen wurde, nur insoweit ausgeübt werden, als die räumlichen und sonstigen sachlichen
Voraussetzungen gegeben sind. Die Entscheidung hierüber hat die fachlich zuständige Institutsvorständin
oder der fachlich zuständige Institutsvorstand zu treffen.
(5) Die Universitätsprofessorinnen und die Universitätsprofessoren haben weiters das Recht,
Einrichtungen der betreffenden Universität für die Entwicklung und Erschließung der Künste oder für
wissenschaftliche Arbeiten zu benützen.
(6) Die Aufgaben der Universitätsprofessorinnen und der Universitätsprofessoren umfassen
1. Entwicklung und Erschließung der Künste und/oder Forschungstätigkeit;
2. Durchführung von Lehrveranstaltungen, insbesondere der Pflichtlehrveranstaltungen in Vertretung
ihres Faches nach Maßgabe des Bedarfs unter Berücksichtigung der Studienvorschriften;
3. Abhaltung von Prüfungen;
4. Betreuung von Studierenden;
5. Heranbildung und Förderung des künstlerischen bzw. wissenschaftlichen Nachwuchses;
6. Mitwirkung an Organisations-,Verwaltungs- und Managementaufgaben;
7. Mitwirkung bei Evaluierungsmaßnahmen.
(7) Innerhalb der Planstellen für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren ist eine
besoldungsrechtliche Differenzierung nach Maßgabe der Funktionsbeschreibung und der zu erfüllenden
Aufgaben vorzusehen.
Planstellenwidmung für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren
§ 23. (1) Steht der Universität eine freie Planstelle einer Universitätsprofessorin oder eines
Universitätsprofessors zur Verfügung, so hat das Universitätskollegium nach Anhörung der Rektorin oder
des Rektors zu entscheiden,
1. ob, wann und mit welcher fachlichen Widmung die Stelle zu besetzen ist,
2. ob die Besetzung der Stelle in der Form eines öffentlich-rechtlichen oder eines zeitlich befristeten
oder unbefristeten privatrechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund zu erfolgen hat und
3. in welcher besoldungsrechtlichen Kategorie die Stelle im Hinblick auf die Funktionsbeschreibung
und die zu erfüllenden Aufgaben zu besetzen ist.
(2) Die Entscheidungen des Universitätskollegiums gemäß Abs. 1 sind der Bundesministerin oder
dem Bundesminister schriftlich mitzuteilen und werden rechtswirksam, wenn sie von ihr oder ihm nicht
binnen drei Monaten untersagt werden. Der Mitteilung sind die Begründungen und die Stellungnahmen
aus dem Anhörungsverfahren anzuschließen. Die Entscheidung des Universitätskollegiums ist von der
Bundesministerin oder vom Bundesminister zu untersagen, wenn einer der im § 9 Abs. 3 genannten
Gründe vorliegt.
Berufungsverfahren für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren
§ 24. (1) Die Rektorin oder der Rektor hat eine Berufungskommission einzusetzen und nach
Anhörung des Universitätskollegiums die Anzahl der Mitglieder der Berufungskommission festzulegen.
Der Berufungskommission gehören an
1. Vertreterinnen oder Vertreter der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren;
2. Vertreterinnen oder Vertreter des akademischen Mittelbaus in halber Anzahl der Vertreter gemäß
Z 1;
3. Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden in halber Anzahl der Vertreter gemäß Z 1.
Die oder der Vorsitzende der Berufungskommission ist aus dem Kreis der Mitglieder gemäß Z 1 zu
wählen.
(2) Die Rektorin oder der Rektor hat nach Anhörung des Universitätskollegiums zwei Universitätsprofessorinnen
oder Universitätsprofessoren anderer Universitäten der Künste oder nicht an einer
Universität der Künste tätige Künstlerinnen oder Künstler oder Wissenschafterinnen oder Wissenschafter
gleichzuhaltender Qualifikation zu entsenden, die als Vertreterinnen oder Vertreter der in Abs. 1 Z 1
genannten Personengruppe gelten. Die übrigen Vertreterinnen oder Vertreter der in Abs. 1 Z 1 bis 3
genannten Personengruppen sind nach den Bestimmungen des § 15 Abs. 4 zu entsenden. Die Vertreterinnen
oder die Vertreter der Studierenden müssen jedenfalls den ersten Studienabschnitt absolviert haben
oder, sofern das Studium nicht in Studienabschnitte gegliedert ist, mindestens im dritten Semester zum
Studium zugelassen sein. Die Entsendung der Mitglieder der Berufungskommission hat unter Bedachtnahme
auf den sich aus der künstlerischen und wissenschaftlichen Tätigkeit bzw. aus dem Studium
ergebenden Bezug zur fachlichen Widmung der Planstelle zu erfolgen.
(3) Die Rektorin oder der Rektor hat nach Anhörung der Berufungskommission die Planstelle für
eine Universitätsprofessorin oder einen Universitätsprofessor öffentlich auszuschreiben.
(4) Die Berufungskommission hat einen begründeten Vorschlag mit den drei am besten für die
Besetzung geeigneten Kandidatinnen oder Kandidaten zu beschließen. Diesem Vorschlag sind die
Protokolle über die Debatte in der Berufungskommission und die vollständige Liste der Bewerberinnen
oder Bewerber samt deren Beurteilung durch die Berufungskommission anzuschließen. Enthält der
Vorschlag weniger als drei Kandidatinnen oder Kandidaten, so ist dies zu begründen.
(5) Zum Vorschlag der Berufungskommission hat das Universitätskollegium eine Stellungnahme
abzugeben. Dann ist der Berufungsvorschlag mit allen Unterlagen und der Stellungnahme des
Universitätskollegiums an die Rektorin oder den Rektor weiterzuleiten.
(6) Enthält der Vorschlag der Berufungskommission nicht wenigstens eine Frau als Kandidatin, hat
die Rektorin oder der Rektor den Vorschlag an die Berufungskommission zurückzuweisen, es sei denn,
der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen stimmt dem Berufungsvorschlag ausdrücklich zu oder das
Universitätenkuratorium bestätigt in einem Gutachten, daß der Berufungsvorschlag die drei am besten
geeigneten Bewerber beinhaltet.
(7) Die Rektorin oder der Rektor hat zu entscheiden, ob und mit welchem der im Berufungsvorschlag
enthaltenen Kandidatinnen oder Kandidaten Berufungsverhandlungen aufzunehmen sind. Die Aufnahme
von Berufungsverhandlungen mit einer Person, die ohne Unterbrechung ihre hauptberufliche Tätigkeit nur
an derselben Universität der Künste ausgeübt hat (Hausberufung), ist nur nach Abgabe eines positiven
Gutachtens des Universitätenkuratoriums zulässig.
(8) Ist die Rektorin oder der Rektor der Ansicht, daß der Berufungsvorschlag im Hinblick auf die im
Ausschreibungstext enthaltenen Kriterien nicht die am besten für die Besetzung geeigneten Kandidatinnen
oder Kandidaten enthält, so hat er den Berufungsvorschlag unter Angabe der dafür maßgebenden Gründe
an die Berufungskommission zur neuerlichen Beratung und Beschlußfassung zurückzuweisen. Im Falle
eines Beharrungsbeschlusses der Berufungskommission hat das Universitätskollegium auf Antrag der
Rektorin oder des Rektors eine besondere Berufungskommission einzusetzen. Dabei sind die Bestimmungen
des Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Bestellung der Vertreterinnen oder der
Vertreter der Studierenden auf Grund eines Vorschlages der Österreichischen Hochschülerschaft und die
Bestellung der übrigen Vertreterinnen oder Vertreter auf Grund eines Vorschlages der Rektorenkonferenz
erfolgt. Für die weitere Vorgangsweise sind die Bestimmungen der Abs. 4 bis 6 anzuwenden.
(9) Kommt auf Grund eines gemäß Abs. 4 erstellten Besetzungsvorschlages eine Ernennung nicht
zustande, so hat die Rektorin oder der Rektor neuerlich eine Berufungskommission einzusetzen, der auch
Mitglieder der zuerst eingesetzten Berufungskommission angehören dürfen.
(10) Das Universitätskollegium hat festzulegen, wen die Rektorin oder der Rektor bei der Führung
der Berufungsverhandlungen beizuziehen hat.
(11) Zur Aufnahme in ein privatrechtliches Dienstverhältnis für eine Universitätsprofessorin oder
einen Universitätsprofessor ist die Rektorin oder der Rektor zuständig. Die Ernennung in ein öffentlich-
rechtliches Dienstverhältnis als Universitätsprofessorin oder Universitätsprofessor erfolgt nach besonderen
gesetzlichen Bestimmungen.
Emeritierte Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren und
Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Ruhestand
§ 25. (1) Emeritierte Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren und Universitätsprofessorinnen
und Universitätsprofessoren im Ruhestand stehen in keinem aktiven Dienstverhältnis zum Bund,
ihr Rechtsverhältnis wird durch besondere gesetzliche Bestimmungen geregelt.
(2) Emeritierte Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren und Universitätsprofessorinnen
und Universitätsprofessoren im Ruhestand haben das Recht, ihre Lehrbefugnis (venia docendi) weiter
auszuüben und im Rahmen dieser Lehrbefugnis Lehrveranstaltungen und Prüfungen an der betreffenden
Universität der Künste abzuhalten sowie nach Maßgabe der Entscheidung der Institutsvorständin oder des
Institutsvorstandes Einrichtungen der betreffenden Universität der Künste für künstlerische oder
wissenschaftliche Arbeiten zu benützen.
Gastprofessorinnen und Gastprofessoren
§ 26. (1) Zu Gastprofessorinnen und Gastprofessoren können Universitätsprofessorinnen oder
Universitätsprofessoren anderer in- oder ausländischer Universitäten sowie andere besonders qualifizierte
Künstlerinnen oder Künstler oder Wissenschafterinnen oder Wissenschafter bestellt werden. Die
Bestellung darf auf höchstens zwei Jahre befristet erfolgen. Eine neuerliche Bestellung ist frühestens nach
Ablauf von fünf Jahren an derselben Universität der Künste zulässig.
(2) Die Gastprofessorinnen und Gastprofessoren haben das Recht, im Rahmen der ihnen durch ihre
Bestellung verliehenen Lehrbefugnis (venia docendi) Lehrveranstaltungen und Prüfungen an der
betreffenden Universität abzuhalten sowie nach Maßgabe der Entscheidung der Institutsvorständin oder
des Institutsvorstandes Einrichtungen der Universität für künstlerische oder wissenschaftliche Arbeiten zu
benützen.
(3) Die Aufgaben der Gastprofessorinnen und Gastprofessoren umfassen nach Maßgabe der
Betrauung
1. Entwicklung und Erschließung der Künste;
2. Forschungstätigkeit;
3. Durchführung von Lehrveranstaltungen;
4. Betreuung von Studierenden;
5. Abhaltung von Prüfungen;
6. Mitwirkung bei Evaluierungsmaßnahmen.
(4) Die Bestellung einer Gastprofessorin oder eines Gastprofessors erfolgt durch die Rektorin oder
den Rektor auf Vorschlag der Institutsvorständin oder des Institutsvorstandes und nach Anhörung der
Institutskonferenz. Die Bestellung von institutsübergreifenden Gastprofessorinnen und Gastprofessoren
erfolgt durch die Rektorin oder den Rektor nach Anhörung des Universitätskollegiums. Durch die
Bestellung zur Gastprofessorin oder zum Gastprofessor wird kein Dienstverhältnis begründet. Die
Abgeltung richtet sich nach besonderen gesetzlichen Bestimmungen.
Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren
§ 27. (1) Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren sind besonders qualifizierte Künstlerinnen
und Künstler oder Wissenschafterinnen und Wissenschafter, denen in Würdigung ihrer besonderen
künstlerischen, wissenschaftlichen oder pädagogischen Leistungen die Lehrbefugnis (venia docendi) für
ein künstlerisches oder wissenschaftliches Fach auf bestimmte oder unbestimmte Zeit verliehen wird.
(2) Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren haben das Recht, im Rahmen ihrer Lehrbefugnis
(venia docendi) Lehrveranstaltungen und Prüfungen an der betreffenden Universität abzuhalten sowie
nach Maßgabe der Entscheidung der Institutsvorständin oder des Institutsvorstandes Einrichtungen der
betreffenden Universität für künstlerische oder wissenschaftliche Arbeiten zu benützen.
(3) Die Bestellung einer Honorarprofessorin oder eines Honorarprofessors erfolgt durch die Rektorin
oder den Rektor auf Antrag der Institutskonferenz oder des Universitätskollegiums. Das Verfahren ist
durch die Satzung zu regeln. Durch die Bestellung zur Honorarprofessorin oder zum Honorarprofessor
wird kein Dienstverhältnis begründet. Die Abgeltung der Lehrtätigkeit richtet sich nach besonderen
gesetzlichen Bestimmungen.
(4) Die Lehrbefugnis als Honorarprofessorin oder Honorarprofessor erlischt
1. durch Verzicht;
2. durch fortgesetzte unbegründete Nichtausübung durch vier Jahre;
3. mit einer durch ein inländisches Gericht erfolgten Verurteilung, die gemäß § 27 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, bei einer Beamtin oder einem Beamten den Verlust des
Amtes nach sich zieht. Der allfällige Verlust durch Disziplinarerkenntnis nach Maßgabe
besonderer Vorschriften bleibt unberührt.
Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten
§ 28. (1) Die Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten haben das Recht, im Rahmen ihrer
Lehrbefugnis (venia docendi) die künstlerische oder wissenschaftliche Lehre an der Universität, die die
Lehrbefugnis verliehen hat, mittels der Einrichtungen der Universität frei auszuüben. Soweit sie in einem
einer Universität zugeordneten Dienstverhältnis stehen, haben sie das Recht, die Einrichtungen der
betreffenden Universität für künstlerische und wissenschaftliche Arbeiten zu benützen; stehen sie in
keinem der Universität zugeordneten Dienstverhältnis, kommt ihnen dieses Recht nach Maßgabe der
Entscheidung der Institutsvorständin oder des Institutsvorstandes zu. Darüber hinaus haben die Universitätsdozentinnen
und Universitätsdozenten das Recht, auf dem Gebiet ihrer Lehrbefugnis Lehrveranstaltungen
auch an anderen Universitäten und anderen Universitäten der Künste, zu deren Wirkungsbereich
das Fachgebiet ihrer Lehrbefugnis gehört, anzukündigen und nach Maßgabe der räumlichen
Möglichkeiten abzuhalten.
(2) Durch die Verleihung der Lehrbefugnis als Universitätsdozentin oder Universitätsdozent wird
kein Dienstverhältnis begründet. Die Abgeltung der Lehrtätigkeit richtet sich nach besonderen gesetzlichen
Bestimmungen.
(3) Steht eine Universitätsdozentin oder ein Universitätsdozent auch in einem Dienstverhältnis
(§ 170 BDG 1979, § 55 Vertragsbedienstetengesetz 1948) mit Zuordnung zu einem facheinschlägigen
Institut, so ist bezüglich ihrer Aufgaben als Universitätsdozentin oder Universitätsassistentin oder seiner
Aufgaben als Universitätsdozent oder Universitätsassistent § 22 Abs. 6 anzuwenden.
(4) Hinsichtlich der Wahl in Kollegialorgane zählen die in Abs. 3 genannten Universitätsdozentinnen
und Universitätsdozenten zur Gruppe des akademischen Mittelbaus.
(5) Die Lehrbefugnis als Universitätsdozentin oder Universitätsdozent erlischt aus den in § 27 Abs. 4
genannten Gründen.
Habilitationsverfahren
§ 29. (1) Die Habilitationswerberin oder der Habilitationswerber hat den Antrag auf Verleihung der
Lehrbefugnis als Universitätsdozentin oder Universitätsdozent (Habilitation) für ein künstlerisches oder
wissenschaftliches Fach in seinem ganzen Umfang, sofern das beantragte Fach an der jeweiligen
Universität der Künste eingerichtet ist, an die Rektorin oder den Rektor zu stellen.
(2) Die Rektorin oder der Rektor hat eine Habilitationskommission einzusetzen und nach Anhörung
des Universitätskollegiums die Anzahl der Mitglieder der Habilitationskommission festzulegen. Der
Habilitationskommission gehören an
1. Vertreterinnen und Vertreter der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren;
2. Vertreterinnen und Vertreter des akademischen Mittelbaus in halber Anzahl der Vertreterinnen
und Vertreter gemäß Z 1;
3. Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden in halber Anzahl der Vertreter gemäß Z 1.
Die oder der Vorsitzende der Habilitationskommission ist aus dem Kreis der Mitglieder gemäß Z 1 zu
wählen.
(3) Die Rektorin oder der Rektor hat nach Anhörung des Universitätskollegiums zwei Universitätsprofessorinnen
oder Universitätsprofessoren anderer Universitäten der Künste oder nicht an einer
Universität der Künste tätige Künstlerinnen oder Künstler oder Wissenschafterinnen oder Wissenschafter
gleichzuhaltender Qualifikation zu entsenden, die als Vertreterinnen oder Vertreter der in Abs. 2 Z 1
genannten Personengruppe gelten. Die übrigen Vertreterinnen oder Vertreter der in Abs. 2 Z 1 bis 3
genannten Personengruppen sind nach den Bestimmungen des § 15 Abs. 4 zu entsenden. Die
Vertreterinnen oder die Vertreter der Studierenden müssen jedenfalls den ersten Studienabschnitt
absolviert haben oder, sofern das Studium nicht in Studienabschnitte gegliedert ist, mindestens im dritten
Semester zum Studium zugelassen sein. Die Entsendung der Mitglieder in die Habilitationskommission
hat unter Bedachtnahme auf den sich aus der wissenschaftlichen oder künstlerischen Tätigkeit bzw. aus
dem Studium ergebenden Bezug zum Habilitationsfach zu erfolgen.
(4) Die Habilitationskommission hat ein Habilitationsverfahren durchzuführen, das sich in zwei
Abschnitte gliedert. Im ersten Abschnitt ist zu prüfen
1. allgemeine Voraussetzungen für ein künstlerisches Fach (Abschluß eines ordentlichen Universitäts-
oder Hochschulstudiums der Habilitationswerberin oder des Habilitationswerbers, welches
für das Habilitationsfach inhaltlich in Frage kommt);
2. allgemeine Voraussetzungen für ein wissenschaftliches Habilitationsfach (Doktorat der Habilitationswerberin
oder des Habilitationswerbers, welches für das Habilitationsfach inhaltlich in Frage
kommt);
3. Bezeichnung des wissenschaftlichen Faches oder des künstlerischen Faches, für das die Lehrbefugnis
angestrebt wird (Fach in seinem ganzen Umfang);
4. künstlerische oder wissenschaftliche Qualifikation der Habilitationswerberin oder des Habilitationswerbers
im beantragten Habilitationsfach.
Im zweiten Abschnitt ist die didaktische Qualifikation und die pädagogische Eignung der Habilitationswerberin
oder des Habilitationswerbers zu prüfen.
(5) Die Prüfung der wissenschaftlichen Qualifikation erfolgt auf der Grundlage der Habilitationsschrift
und der sonstigen wissenschaftlichen Arbeiten. Die Habilitationsschrift muß bereits in Druck
veröffentlicht sein, sofern die Habilitationskommission nicht aus besonders berücksichtigungswürdigen
Gründen und Vorliegen anderer, in Druck veröffentlichter wissenschaftlicher Arbeiten von diesem
Erfordernis absieht. Als Habilitationsschrift gelten auch mehrere im thematischen Zusammenhang
stehende wissenschaftliche Publikationen oder wissenschaftliche Arbeiten mit didaktischem Schwerpunkt.
Die vorgelegten schriftlichen Arbeiten einschließlich der Habilitationsschrift müssen
1. methodisch einwandfrei durchgeführt sein,
2. neue wissenschaftliche Ergebnisse enthalten und
3.die wissenschaftliche Beherrschung des Habilitationsfaches und die Fähigkeit zu seiner
Förderung beweisen.
Die Prüfung der künstlerischen Qualifikation erfolgt auf der Grundlage der von der Habilitationswerberin
oder vom Habilitationswerber vorzulegenden Dokumentation der bisherigen künstlerischen Arbeiten. Es
können auch mehrere Einzelarbeiten gemeinsam vorgelegt werden. In einer Gemeinschaftsarbeit
entstandene künstlerische Projekte sind Einzelarbeiten gleichzuhalten, sofern der Anteil der Habilitationswerberin
oder des Habilitationswerbers festgestellt werden kann. Die vorgelegten Arbeiten müssen die
Fähigkeit zur Vertretung des künstlerischen Faches im Umfang der beantragten Lehrbefugnis beweisen.
(6) Im Rahmen des ersten Verfahrensabschnittes sind zwei voneinander unabhängige Gutachten von
Mitgliedern der Habilitationskommission einzuholen, davon ist eines von einer Universitätsprofessorin
oder einem Universitätsprofessor, das zweite von einem der von der Rektorin oder vom Rektor bestellten
Mitglieder zu erstellen. Darüber hinaus können weitere Gutachten eingeholt oder von der Habilitationswerberin
oder vom Habilitationswerber vorgelegt werden. Im ersten Abschnitt hat die Habilitationskommission
mit der Habilitationswerberin oder dem Habilitationswerber auch eine öffentlich zugängliche
Aussprache (Kolloquium) abzuhalten, in der insbesondere auf die Gutachten einzugehen ist.
(7) Bei der Entscheidung über das Vorliegen der wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifikation
der Habilitationswerberin oder des Habilitationswerbers gibt die Mehrheit der Mitglieder der
Habilitationskommission mit Lehrbefugnis (venia docendi) den Ausschlag. Bei negativer Beurteilung
einer der im ersten Abschnitt zu prüfenden Voraussetzungen ist mit Bescheid der Rektorin oder des
Rektors der Antrag der Habilitationswerberin oder des Habilitationswerbers auf Verleihung der Lehrbefugnis
abzuweisen. Bei positiver Beurteilung aller im ersten Abschnitt zu prüfenden Voraussetzungen
ist das Verfahren mit dem zweiten Abschnitt fortzusetzen.
(8) Im zweiten Abschnitt haben mindestens zwei von der Habilitationskommission bestellte
Mitglieder der Habilitationskommission, eines davon aus dem Kreis der Studierenden, auf Grund der
bisherigen oder im Rahmen des Verfahrens zu erbringenden Lehr- und Vortragstätigkeiten der
Habilitationswerberin oder des Habilitationswerbers ein schriftliches Gutachten über die didaktische
Qualifikation und pädagogische Eignung der Habilitationswerberin oder des Habilitationswerbers zu
erstellen. Die Habilitationskommission entscheidet mit Beschluß, ob der Kandidatin oder dem Kandidaten
die beantragte Lehrbefugnis als Universitätsdozentin oder Universitätsdozent zu verleihen ist. Bei
positiver Beurteilung des zweiten Abschnittes ist mit Bescheid der Rektorin oder des Rektors die
Lehrbefugnis als Universitätsdozentin oder Universitätsdozent zu verleihen. Bei negativer Beurteilung des
zweiten Abschnittes ist mit Bescheid der Rektorin oder des Rektors der Antrag der Habilitationswerberin
oder des Habilitationswerbers auf Verleihung der Lehrbefugnis abzuweisen.
(9) Ein Beschluß über die positive Beurteilung des zweiten Abschnittes kommt nicht zustande, wenn
alle anwesenden Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden geschlossen gegen den Antrag gestimmt
haben (Sperrminorität). In diesem Fall hat die Habilitationskommission ein weiteres Gutachten über die
didaktische Qualifikation und pädagogische Eignung der Habilitationswerberin oder des Habilitationswerbers
einzuholen und nach neuerlicher Beratung eine Beschlußfassung durchzuführen. Gegen diesen
Beschluß ist die Ausübung der Sperrminorität nicht mehr möglich.
(10) Die Beschlüsse der Habilitationskommission sind der Rektorin oder dem Rektor bekanntzugeben.
Die Rektorin oder der Rektor hat einen Beschluß der Habilitationskommission aufzuheben, wenn
1. die allgemeinen Voraussetzungen nicht vorliegen oder
2. wesentliche Grundsätze des Verfahrens nicht eingehalten wurden.
Diesfalls hat die Habilitationskommission unter Bedachtnahme auf die Rechtsansicht der Rektorin oder
des Rektors neuerlich zu entscheiden.
(11) Im Falle der Berufung der Habilitationswerberin oder des Habilitationswerbers gegen den
Bescheid der Rektorin oder des Rektors hat das Universitätskollegium eine besondere Habilitationskommission
einzusetzen. Hinsichtlich der Zusammensetzung dieser Kommission ist Abs. 2 sinngemäß
anzuwenden. Die Bestellung der Vertreterinnen oder der Vertreter der Studierenden erfolgt auf Grund
eines Vorschlages der österreichischen Hochschülerschaft, die Bestellung der übrigen Vertreterinnen oder
Vertreter auf Grund von Vorschlägen der Rektorenkonferenz. Die Vertreterinnen oder die Vertreter der
Studierenden müssen mindestens den ersten Studienabschnitt positiv absolviert haben, sofern das Studium
nicht in Studienabschnitte gegliedert ist, müssen die Vertreter der Studierenden mindestens zwei Semester
zum Studium zugelassen sein.
Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten und Bundes- sowie Vertragslehrerinnen und
-lehrer
§ 30. (1) Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten und Bundes- sowie Vertragslehrerinnen
und -lehrer stehen als Vertragsbedienstete in einem privatrechtlichen oder als Beamtinnen
oder Beamte in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, das durch besondere gesetzliche
Bestimmungen geregelt wird.
(2) Die Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten und Bundes- sowie Vertragslehrerinnen
und -lehrer haben das Recht, die Einrichtungen der betreffenden Universität für künstlerische
oder wissenschaftliche Arbeiten auf dem Gebiet des Faches zu benützen, zu dessen Betreuung sie
aufgenommen wurden.
(3) Die Aufgaben der Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten und Bundes- sowie
Vertragslehrerinnen und -lehrer umfassen nach Maßgabe der Beauftragung oder Betrauung und unter
Berücksichtigung der Qualifikation
1. Entwicklung und Erschließung der Künste;
2. Forschungstätigkeit;
3. Mitwirkung an Lehrveranstaltungen und Prüfungen;
4. Abhaltung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen;
5. Betreuung von Studierenden;
6. Mitwirkung an Organisations-, Verwaltungs- und Managementaufgaben;
7. Mitwirkung bei Evaluierungsmaßnahmen.
(4) Die Aufnahme von Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten und Bundes- sowie
Vertragslehrerinnen und -lehrer in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Bund erfolgt durch die
Rektorin oder den Rektor auf Vorschlag der Institutsvorständin oder des Institutsvorstandes und nach
Anhörung der Institutskonferenz.
(5) Die Aufnahme von Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten und Bundes- sowie
Vertragslehrerinnen und -lehrer in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis erfolgt nach Maßgabe
besonderer gesetzlicher Bestimmungen auf Antrag der Rektorin oder des Rektors, dem ein Vorschlag der
Institutsvorständin oder des Institutsvorstandes nach Anhörung der Institutskonferenz zugrunde liegt.
Lehrbeauftragte
§ 31. (1) Lehrbeauftragte sind entsprechend qualifizierte Personen, die mit der Abhaltung von
Lehrveranstaltungen aus einem künstlerischen, wissenschaftlichen oder praktischen Fach betraut wurden;
sie besitzen eine auf diese Lehrveranstaltungen bezogene und zeitlich befristete Lehrbefugnis.
(2) Die Lehrbeauftragten haben das Recht, die Einrichtungen der Universität für künstlerische oder
wissenschaftliche Arbeiten in dem zur Durchführung des ihnen übertragenen Lehrauftrages erforderlichen
Ausmaß zu benützen.
(3) Die Aufgaben der Lehrbeauftragten umfassen
1. Durchführung von Lehrveranstaltungen;
2. Abhaltung von Prüfungen im Rahmen der durchgeführten Lehrveranstaltungen;
3. Mitwirkung bei Evaluierungsmaßnahmen.
(4) Die Betrauung einer Person mit einem Lehrauftrag erfolgt durch die Studiendekanin oder den
Studiendekan auf Vorschlag oder nach Anhörung der Institutsvorständin oder des Institutsvorstandes und
der Studienkommission.
(5) Lehraufträge für Veranstaltungen außerhalb von Studienrichtungen werden von der Rektorin oder
vom Rektor auf Vorschlag oder nach Anhörung der Leiterin oder des Leiters der betreffenden
Universitätseinrichtung oder des Universitätskollegiums erteilt.
(6) Durch die Erteilung eines Lehrauftrages wird kein Dienstverhältnis begründet. Die Abgeltung
richtet sich nach besonderen gesetzlichen Bestimmungen.
(7) Lehrbeauftragte haben nach Maßgabe eines unter Beachtung der einschlägigen Satzungsrichtlinien
zu fassenden Beschlusses des Universitätskollegiums das Recht, bei der Willensbildung der
Kollegialorgane im Rahmen der Personengruppe des akademischen Mittelbaus mitzuwirken.
Gastvortragende und Gastvortragender
§ 32. (1) Gastvortragende sind Personen, die zur Abhaltung einzelner Vorträge oder von Vortragsreihen
eingeladen werden.
(2) Die Gastvortragenden haben das Recht, die Einrichtungen der Universität für künstlerische und
wissenschaftliche Arbeiten in dem zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ausmaß zu benützen.
(3) Die Einladung von Gastvortragenden erfolgt durch die fachlich zuständige Institutsvorständin
oder den fachlich zuständigen Institutsvorstand nach Anhörung der zuständigen Institutskonferenz oder
durch die Rektorin oder den Rektor nach Anhörung des Universitätskollegiums. Durch die Einladung als
Gastvortragende oder Gastvortragender wird kein Dienstverhältnis begründet.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kunst-, Forschungs- und Lehrbetrieb
§ 33. (1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kunst-, Forschungs- und Lehrbetrieb stehen in einem
privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, für welches die Vollendung
eines Hochschulstudiums oder der Besitz einer gleichwertigen künstlerischen Qualifikation
vorgeschrieben ist und das durch besondere gesetzliche Bestimmungen geregelt wird.
(2) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kunst-, Forschungs- und Lehrbetrieb haben das Recht,
die Einrichtungen der Universität für künstlerische oder wissenschaftliche Arbeiten in dem zur Erfüllung
ihrer Aufgaben erforderlichen Ausmaß zu benützen.
(3) Die Aufgaben der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kunst-, Forschungs- und Lehrbetrieb
umfassen
1. Unterstützung im Kunst- oder Forschungsbetrieb;
2. künstlerische oder wissenschaftliche Unterstützung im Lehrbetrieb;
3. Mitwirkung bei der Betreuung von Studierenden;
4. Mitwirkung an Organisations-, Verwaltungs- und Managementaufgaben.
(4) Die Aufnahme von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Kunst-, Forschungs- und Lehrbetrieb an
Instituten in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Bund erfolgt durch die Rektorin oder den Rektor
auf Vorschlag der Institutsvorständin oder des Institutsvorstandes und nach Anhörung der
Institutskonferenz. Die Aufnahme an anderen Universitätseinrichtungen erfolgt durch die Rektorin oder
den Rektor auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters der jeweiligen Universitätseinrichtung.
(5) Die Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis erfolgt nach Maßgabe besonderer
gesetzlicher Bestimmungen auf Antrag der Rektorin oder des Rektors, dem ein Vorschlag der Institutsvorständin
oder des Institutsvorstandes nach Anhörung der Institutskonferenz bzw. ein Vorschlag der
Leiterin oder des Leiters der betreffenden Universitätseinrichtung zugrundeliegt.
Studienassistentinnen und Studienassistenten
§ 34. (1) Studienassistentinnen und Studienassistenten sind Studierende, welche die für ihre
Verwendung in Betracht kommenden Prüfungen oder wesentliche Teile derselben schon abgelegt haben
und die mit der Mitwirkung bei Lehrveranstaltungen, der begleitenden Betreuung der Studierenden sowie
der Mitwirkung bei künstlerischen oder wissenschaftlichen Arbeiten beauftragt werden.
(2) Sie stehen in einem durch besondere gesetzliche Bestimmungen geregelten zeitlich befristeten
öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis.
(3) Die Bestellung der Studienassistentinnen und Studienassistenten erfolgt durch die Rektorin oder
den Rektor auf Vorschlag der Institutsvorständin oder des Institutsvorstandes und nach Anhörung der
Institutskonferenz.
Allgemeine Universitätsbedienstete
§ 35. (1) Die Allgemeinen Universitätsbediensteten stehen als Vertragsbedienstete in einem privatrechtlichen
oder als Beamtinnen oder Beamte in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund,
das durch besondere gesetzliche Bestimmungen geregelt wird.
(2) Die Aufgaben der Allgemeinen Universitätsbediensteten umfassen
1. die technische oder administrative Unterstützung im Kunst- oder Forschungsbetrieb;
2. die technische oder administrative Unterstützung im Lehrbetrieb;
3. die Unterstützung der Einrichtungen der Universität im Leitungs-, Planungs- und Dienstleistungsbetrieb.
(3) Die Aufnahme der Allgemeinen Universitätsbediensteten an Instituten in ein privatrechtliches
Dienstverhältnis zum Bund erfolgt durch die Rektorin oder den Rektor auf Vorschlag der Institutsvorständin
oder des Institutsvorstandes und nach Anhörung der Institutskonferenz, sofern die Planstelle
ausschließlich einem einzigen Institut zugewiesen ist, sonst durch die Rektorin oder den Rektor auf
Vorschlag der Universitätsdirektorin oder des Universitätsdirektors und nach Anhörung der beteiligten
Institutskonferenzen. Die Aufnahme an anderen Universitätseinrichtungen erfolgt durch die Rektorin oder
den Rektor auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters der jeweiligen Universitätseinrichtung.
(4) Die Aufnahme der Allgemeinen Universitätsbediensteten an Instituten in ein öffentlich-
rechtliches Dienstverhältnis erfolgt nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Bestimmungen auf Antrag der
Rektorin oder des Rektors, dem ein Vorschlag der Institutsvorständin oder des Institutsvorstandes nach
Anhörung der Institutskonferenz zugrunde liegt, sofern die Planstelle ausschließlich einem einzigen
Institut zugewiesen ist, sonst auf Antrag der Rektorin oder des Rektors, dem ein Vorschlag der
Universitätsdirektorin oder des Universitätsdirektors nach Anhörung der beteiligten Institutskonferenzen
zugrunde liegt. Die Aufnahme an anderen Universitätseinrichtungen erfolgt auf Antrag der Rektorin oder
des Rektors, dem ein Vorschlag der Leiterin oder des Leiters der betreffenden Universitätseinrichtung
zugrunde liegt.
Studierende
§ 36. (1) Studierende sind die nach den Bestimmungen des Studienrechts durch die Rektorin oder
den Rektor an der Universität aufgenommenen Personen.
(2) Das Recht, als Vertreter der Studierenden in Kollegialorganen tätig zu werden, richtet sich im
übrigen nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1973.
Angestellte im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit
§ 37. (1) Auf Dienstverträge, die von der Universität der Künste im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit
gemäß § 3 abgeschlossen werden, ist das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, anzuwenden.
(2) Universitätsangehörige in einem Dienstverhältnis gemäß Abs. 1 können mit folgenden, im
Dienstvertrag zu vereinbarenden Aufgaben betraut werden
1. künstlerische oder wissenschaftliche Tätigkeit;
2. Unterstützung im Kunst- oder Forschungsbetrieb;
3. künstlerische oder wissenschaftliche Unterstützung im Lehrbetrieb;
4. Mitwirkung bei Lehrveranstaltungen;
5. begleitende Betreuung von Studierenden;
6. technische oder administrative Unterstützung im Kunst-, Forschungs- oder Lehrbetrieb;
7. Mitwirkung an Organisations-, Verwaltungs- und Managementaufgaben;
8. Unterstützung der Einrichtungen der Universität im Leitungs-, Planungs- und Dienstleistungsbetrieb.
(3) Das Universitätskollegium kann beschließen, daß einem Angestellten gemäß Abs. 1 das Recht
eingeräumt wird, bei der Willensbildung der Kollegialorgane im Rahmen der Personengruppe des
akademischen Mittelbaus oder im Rahmen der Personengruppe der Allgemeinen Universitätsbediensteten
mitzuwirken.
Dienstvorgesetzte
§ 38. (1) Unmittelbare Dienstvorgesetzte oder unmittelbarer Dienstvorgesetzter der in einem der
Universität zugeordneten Dienstverhältnis zum Bund stehenden Universitätsangehörigen ist
1. die Institutsvorständin oder der Institutsvorstand für das im Institut tätige Personal hinsichtlich
der Allgemeinen Universitätsbediensteten nur, soweit diese ausschließlich dem betreffenden
Institut zugeordnet sind;
2. die Rektorin oder der Rektor, für die Studiendekaninnen oder die Studiendekane, die Institutsvorständinnen
oder die Institutsvorstände, die Leiterinnen oder die Leiter der Dienstleistungseinrichtungen
und für die Direktorin oder den Direktor der Gemäldegalerie;
3. die Leiterin oder der Leiter einer Dienstleistungseinrichtung für das im Bereich der betreffenden
Dienstleistungseinrichtung tätige Personal;
4. die Direktorin oder der Direktor der Gemäldegalerie für das dort tätige Personal;
5. die Universitätsdirektorin oder der Universitätsdirektor für die Allgemeinen Universitätsbediensteten,
soweit sie nicht ausschließlich einem einzigen Institut zugeordnet sind;
6. Im Fall der Gliederung der Universität der Künste in Fakultäten die Dekanin oder der Dekan für
die Institutsvorständinnen oder Institutsvorstände im Wirkungsbereich der Fakultät.
(2) Abs. 1 Z 1 und 3 ist auf die in einem anderen Rechtsverhältnis zum Bund oder in einem Dienstverhältnis
gemäß § 37 stehenden Universitätsangehörigen sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Rektorin oder der Rektor untersteht in dienstrechtlichen Angelegenheiten direkt der Bundesministerin
oder dem Bundesminister.
Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen
§ 39. (1) Alle Organe im Sinne dieses Bundesgesetzes haben bei der Behandlung von Personalangelegenheiten
darauf hinzuwirken, daß in allen universitären Arbeitsbereichen ein ausgewogenes
Zahlenverhältnis zwischen den an der Universität der Künste tätigen Frauen und Männern erreicht wird.
Die Erreichung dieses Zieles ist durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch vom Universitätskollegium
in der Satzung zu beschließende Frauenförderpläne, anzustreben.
(2) An jeder Universität der Künste ist vom Universitätskollegium ein Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen
einzurichten, dessen Aufgabe es ist, Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts durch
Universitätsorgane entgegenzuwirken (Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen). Nach Maßgabe der in
der Satzung festgesetzten Anzahl ist vom Universitätskollegium aus dem Kreis aller Angehörigen der
betreffenden Universität der Künste die erforderliche Anzahl von Mitgliedern in diesen Arbeitskreis für
Gleichbehandlungsfragen zu entsenden. Das Universitätskollegium hat die Mitglieder auf Grund von
Vorschlägen des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen zu entsenden. Dem Arbeitskreis für
Gleichbehandlungsfragen haben Vertreterinnen oder Vertreter der im § 20 Abs. 1 genannten Personengruppen
anzugehören.
(3) Der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen hat die Universitätsangehörigen in Gleichbehandlungsfragen
zu beraten und diesbezügliche Beschwerden von Universitätsangehörigen entgegenzunehmen.
(4) Die oder der Vorsitzende des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen hat das Recht, an den
Sitzungen des Universitätskollegiums der betreffenden Universität der Künste mit Stimmrecht teilzunehmen,
soweit es sich um grundsätzliche Angelegenheiten handelt, die den Aufgabenbereich des
Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen betreffen.
§ 40. (1) Die Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen haben das Recht, in
sämtlichen Personalangelegenheiten, die in ihren Wirkungsbereich fallen, Einsicht in die entsprechenden
Geschäftsstücke und Unterlagen zu nehmen. Wenn die Entscheidung über eine Personalangelegenheit von
einem Kollegialorgan getroffen wird, haben die Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen
das Recht, jeweils maximal zu zweit an Sitzungen dieses Kollegialorgans mit beratender
Stimme teilzunehmen und Anträge zu stellen. Sie haben in diesem Fall weiters das Recht, Sondervoten zu
Protokoll zu geben und bestimmte Diskussionsbeiträge von Mitgliedern dieses Kollegialorgans in das
Protokoll aufnehmen zu lassen.
(2) Die Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen sind zu jeder Sitzung eines
Kollegialorgans zu laden, soweit dort Personalangelegenheiten behandelt werden. Unterbleibt die Ladung,
so hat das Kollegialorgan in einer neuerlichen Sitzung unter ordnungsgemäßer Beiziehung der Mitglieder
des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen die Beratung und Beschlußfassung in der diesem
Beschluß zugrundeliegenden Personalangelegenheit neuerlich durchzuführen. Entscheidungen einer
Rektorin oder eines Rektors, einer Studiendekanin oder eines Studiendekans oder einer Leiterin oder eines
Leiters einer Dienstleistungseinrichtung über Personalaufnahmen sowie Anträge einer Rektorin oder eines
Rektors auf Personalaufnahmen in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis (§§ 26, 27, 31 und 34) sind
vor ihrer Vollziehung dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen unter Anschluß einer Liste der
Bewerber und Bewerberinnen und unter Angabe der Gründe für die Auswahl zur Kenntnis zu bringen.
Beabsichtigte Entscheidungen eines zuständigen Organs über den Fortbestand oder die Beendigung eines
Dienstverhältnisses oder eines besonderen öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses (§§ 25, 26, 30, 33
und 34) sowie beabsichtigte Anträge der Rektorin oder des Rektors an die Bundesministerin oder den
Bundesminister auf Entscheidung über die Aufnahme, den Fortbestand oder die Beendigung eines
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses (§§ 30, 33 und 35) sind vor ihrer Vollziehung dem Arbeitskreis
für Gleichbehandlungsfragen unter Angabe der Gründe für die Entscheidung zur Kenntnis zu bringen.
(3) Hat der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen Grund zur Annahme, daß die Entscheidung
eines Universitätsorgans eine Diskriminierung von Personen auf Grund ihres Geschlechts darstellt, so
kann er innerhalb von drei Wochen einen schriftlichen und begründeten Einspruch gegen die
Entscheidung des Universitätsorgans beim Vorsitzenden des Kollegialorgans bzw. beim betreffenden in
Abs. 2 dritter Satz genannten Organ abgeben. Der Einspruch kann von einem Mitglied des Arbeitskreises
für Gleichbehandlungsfragen zunächst ohne Ausführung einer Begründung angemeldet werden; diesfalls
ist eine Vollziehung des betroffenen Beschlusses – insbesondere die Erlassung von Bescheiden oder der
Abschluß von Verträgen auf Grund der beeinspruchten Entscheidung – bis zum Ablauf der Einspruchsfrist
oder bis zur neuerlichen Entscheidung des Universitätsorgans nicht zulässig.
(4) Das Universitätsorgan hat im Falle der Abgabe eines schriftlichen und begründeten Einspruchs
des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen unter Berücksichtigung dieses Einspruchs die Entscheidung
in dieser Personalangelegenheit neuerlich durchzuführen.
(5) Im Falle eines Beharrungsbeschlusses des Universitätsorgans ist der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen
berechtigt, die Bundesministerin oder dem Bundesminister um Ausübung seines Aufsichtsrechtes
anzurufen. Die Aufsichtsbeschwerde kann zunächst von einem Mitglied des Arbeitskreises
für Gleichbehandlungsfragen ohne Ausführung einer Begründung angemeldet werden; diesfalls ist die
Begründung der Aufsichtsbeschwerde durch den Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen innerhalb von
drei Wochen ab der Entscheidung des Universitätsorgans nachzureichen. Ab Anmeldung oder Einbringung
der Aufsichtsbeschwerde ruht das Verfahren und ist die Vollziehung des betroffenen Beschlusses
nicht zulässig. Das Verfahren ist erst wieder aufzunehmen oder die betroffene Entscheidung zu
vollziehen, wenn die Bundesministerin oder der Bundesminister entweder keinen Anlaß findet, die
Entscheidung aufzuheben, oder im Rahmen ihres oder seines Aufsichtsrechtes die Entscheidung mit
Bescheid aufgehoben hat.
(6) Die Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen dürfen in der Ausübung ihrer
Befugnisse nicht beschränkt und wegen dieser, insbesondere hinsichtlich ihres beruflichen Fortkommens,
nicht benachteiligt werden.
(7) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen sind
in Ausübung ihrer Tätigkeit selbständig und unabhängig.
III. Abschnitt
Studienkommissionen und Studiendekaninnen und Studiendekane
Studienkommissionen
§ 41. (1) Zur Durchführung und Organisation des Lehr- und Prüfungsbetriebes einer oder mehrerer
Studienrichtungen ist durch Beschluß des Universitätskollegiums eine Studienkommission einzurichten.
(2) Die Aufgaben der Studienkommission sind
1. Wahl und Abberufung der oder des Vorsitzenden der Studienkommission;
2. Erlassung und Abänderung des Studienplans;
3. Beschlußfassung über den jährlichen Budgetantrag für den Wirkungsbereich der Studienkommission
und der Studiendekanin oder des Studiendekans;
4. Erstattung von Vorschlägen an die Studiendekanin oder den Studiendekan für die Erteilung von
Lehraufträgen auf Vorschlag oder nach Anhörung der Institutsvorständinnen oder der Institutsvorstände
unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Studienplans;
5. Abgabe von Stellungnahmen vor Erteilung von Lehraufträgen durch die Studiendekanin oder den
Studiendekan, wenn diesbezüglich kein Vorschlag der Studienkommission vorliegt;
6. Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide der oder des Vorsitzenden der Studienkommission;
7. Antragstellung an das Universitätskollegium auf Erlassung von generellen Richtlinien für die
Tätigkeit der Studiendekanin oder des Studiendekans;
8.Beschlußfassung über die Abhaltung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen in einer
Fremdsprache;
9. Begutachtung von Anträgen auf Genehmigung eines individuellen Diplomstudiums;
10. Erlassung von Verordnungen über die generelle Anerkennung von Prüfungen.
(3) Die Zahl der Mitglieder der Studienkommission ist im Sinne einer optimalen Arbeitsfähigkeit der
Studienkommission vom Universitätskollegium festzulegen.
(4) Der Studienkommission gehören in jeweils gleicher Anzahl an
1. Vertreterinnen und Vertreter der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren;
2. Vertreterinnen und Vertreter des akademischen Mittelbaus;
3. Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden.
(5) Die oder der Vorsitzende der Studienkommission und deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter
ist von dieser für eine Funktionsperiode von zwei Jahren aus dem Kreis der ihr angehörenden
Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer, die in einem aktiven Bundesdienstverhältnis stehen, zu
wählen.
(6) Die Aufgabe der oder des Vorsitzenden der Studienkommission sind
1. Anerkennung von Prüfungen (§ 59 UniStG);
2. Anerkennung von künstlerischen und wissenschaftlichen Arbeiten (§ 64 UniStG).
Bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben ist die oder der Vorsitzende der Studienkommission an die
vom Universitätskollegium beschlossenen generellen Richtlinien gebunden. Sie oder er hat die Studienkommission
bei der Vorbereitung ihrer Entscheidungen zu unterstützen und ist verpflichtet, ihn über ihre
oder seine Tätigkeit laufend Bericht zu erstatten.
(7) Die Studiendekanin und der Studiendekan und die Vizestudiendekaninnen und die Vizestudiendekane
gehören der Studienkommission mit beratender Stimme an.
(8) Die Studienkommission hat zu den Beratungen über die Erlassungen oder Änderungen des
Studienplanes mindestens eine Person, die außerhalb der Universität der Künste tätig ist und für die
betreffende Studienrichtung relevante Erfahrungen einbringen kann, beizuziehen. Diese Personen
verfügen in der Studienkommission über ein Antragsrecht, aber über kein Stimmrecht.
(9) Die Entsendung der Vertreterinnen oder der Vertreter in die Studienkommission hat nach den
Bestimmungen des § 15 Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe zu erfolgen, daß die Vertreterinnen oder die
Vertreter gemäß Abs. 5 Z 1 und 2 auf einem der betreffenden Studienrichtung zuzuzählenden Gebiet der
Künste oder der Wissenschaften tätig und die Vertreterinnen oder die Vertreter der Studierenden
ordentliche Hörer der betreffenden Studienrichtung sein müssen.
(10) Übergeordnetes Organ im Sinne des § 13 Abs. 1 ist für die Studienkommission das Universitätskollegium.
(11) Werden Fakultäten bzw. Universitäten und Universitäten der Künste gemeinsam mit der Durchführung
einer Studienrichtung betraut, so haben sie gemeinsam eine Studienkommission für diese
Studienrichtung einzusetzen (interuniversitäre Studienkommission). Dazu bedarf es übereinstimmender
Beschlüsse der jeweils zuständigen Organe.
(12) Zur Koordinierung der Tätigkeit von Studienkommissionen für gleiche oder fachverwandte
Studienrichtungen, die an verschiedenen Universitäten der Künste eingerichtet sind, kann von den
betroffenen Studienkommissionen eine Gesamtstudienkommission eingerichtet werden. In die Gesamtstudienkommission
sind von jeder Studienkommission zwei Vertreterinnen oder Vertreter für jede der in
Abs. 5 genannten Personengruppen zu entsenden. Die Einberufung zur konstituierenden Sitzung hat durch
die Bundesministerin oder den Bundesminister zu erfolgen. Die Gesamtstudienkommission hat eine
Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter aus dem Kreise
der ihr angehörenden Universitätslehrerinnen oder Universitätslehrer zu wählen und eine Geschäftsordnung
zu erlassen. Die betreffenden Studiendekaninnen oder Studiendekane und Vizestudiendekaninnen
oder Vizestudiendekane sowie die Bundesministerin oder der Bundesminister sind zur Teilnahme an
den Sitzungen ohne Stimmrecht einzuladen.
Studiendekanin und Studiendekan
§ 42. (1) Die Studiendekanin oder der Studiendekan ist für den Wirkungsbereich einer oder mehrerer
Studienrichtungen nach Maßgabe der Satzung vom Universitätskollegium aus dem Kreis der Universitätsprofessorinnen
und Universitätsprofessoren zu wählen. Die Funktionsperiode der Studiendekanin oder des
Studiendekans beträgt zwei Jahre, die mehrmalige Wiederwahl ist zulässig. Bei der Wahl der Studiendekanin
oder des Studiendekans führen die Vertreter des akademischen Mittelbaus und die Vertreter der
Studierenden jeweils zwei Stimmen.
(2) Der Studiendekanin oder dem Studiendekan obliegt die Entscheidung in allen Angelegenheiten,
die zur Organisation und Evaluierung des Studien- und Prüfungsbetriebes erforderlich sind, soweit sie
nicht in die Zuständigkeit von Prüferinnen oder Prüfern und Prüfungssenaten fallen und soweit nach den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht ausdrücklich ein anderes Universitätsorgan zuständig ist. Er
hat insbesondere folgende Aufgaben
1. Koordination und Sicherstellung des Lehrveranstaltungs- und Prüfungsbetriebes in der jeweiligen
Studienrichtung bzw. in den jeweiligen Studienrichtungen;
2. Erteilung von Anweisungen an Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer zur Sicherstellung
der Ausübung ihrer Lehrverpflichtung im Bereich der Pflichtlehrveranstaltungen, wenn dies zur
ordnungsgemäßen Aufrechterhaltung des Studienbetriebes nach Maßgabe der Studienpläne
erforderlich ist;
3. Erteilung von Lehraufträgen auf Vorschlag oder nach Anhörung der Studienkommission unter
Berücksichtigung von Evaluierungsergebnissen;
4. Zusammensetzung von Prüfungssenaten und Festsetzung von Prüfungsterminen mit Ausnahme
von Zulassungsprüfungssenaten und Zulassungsprüfungsterminen;
5. Verleihung und Aberkennung akademischer Grade;
6. Nostrifizierung ausländischer Studienabschlüsse;
7. Publikation der Auswertung von Lehrveranstaltungsbewertungen.
(3) Bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben ist die Studiendekanin oder der Studiendekan an die
vom Universitätskollegium beschlossenen generellen Richtlinien gebunden. Das Universitätskollegium
kann die Studiendekanin oder den Studiendekan vor Ablauf ihrer oder seiner Funktionsperiode mit
Zweidrittelmehrheit abberufen.
(4) Übergeordnetes Organ im Sinne des § 13 Abs. 1 ist für die Studiendekanin oder den Studiendekan
die Rektorin oder der Rektor.
(5) Der Studiendekanin oder dem Studiendekan stehen bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben
in bestimmten Bereichen nach Maßgabe der Satzung im Hinblick auf die Anzahl der ihr oder ihm
zugeordneten Studienrichtungen mindestens ein und höchstens drei Vizestudiendekaninnen oder
Vizestudiendekane zur Seite. Über die Unterstützung der Studiendekanin oder des Studiendekans hinaus,
hat die Studiendekanin oder der Studiendekan die Vizestudiendekaninnen oder die Vizestudiendekane mit
der selbständigen Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu betrauen; sie unterliegen auch dabei
allfälligen Weisungen der Studiendekanin oder des Studiendekans.
(6) Jede Vizestudiendekanin oder jeder Vizestudiendekan ist vom Universitätskollegium aus dem
Kreis der Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer, die in einem aktiven Bundesdienstverhältnis
stehen, auf Vorschlag der Studiendekanin oder des Studiendekans für eine Funktionsperiode von zwei
Jahren zu wählen. Dabei ist auch festzulegen, von welcher Vizestudiendekanin oder welchem Vizestudiendekan
die Studiendekanin oder der Studiendekan im Falle seiner Verhinderung vertreten wird. Im
übrigen gilt für die Wahl der Vizestudiendekaninnen oder der Vizestudiendekane § 42 Abs. 1, für die
Abberufung § 42 Abs. 3 jeweils sinngemäß.
(7) Die Studiendekanin oder der Studiendekan und die Vizestudiendekaninnen oder die Vizestudiendekane
dürfen nicht gleichzeitig die Funktion der Rektorin oder des Rektors, der Vizerektorin oder des
Vizerektors, der oder des Vorsitzenden des Universitätskollegiums und der Studienkommission oder der
Institutsvorständin oder des Institutsvorstandes ausüben.
IV. Abschnitt
Institute
Begriffsbestimmung und Errichtung
§ 43. (1) Institute sind Organisationseinheiten der Universität der Künste zur Durchführung von
Aufgaben in der Lehre, Entwicklung und Erschließung der Künste sowie in der wissenschaftlichen
Forschung und Lehre, wobei größere Einheiten anzustreben sind.
(2) Institute werden durch die Satzung errichtet und aufgelassen. Bei Errichtung eines Instituts hat
die Satzung den Aufgabenbereich sowie die nähere Bezeichnung festzulegen. Im Falle der Auflösung
eines Instituts hat die Satzung zu bestimmen, von welchem Institut diese Aufgaben in Zukunft allenfalls
wahrzunehmen sind.
(3) Die Satzung kann darüber hinaus für einzelne Institute oder für mehrere Institute gemeinsam
besondere Bezeichnungen vorsehen.
(4) Ein Institut hat zu umfassen
1. zumindest ein künstlerisches Fach in seinem ganzen Umfang einschließlich der Fachdidaktik an
den Universitäten für Musik und darstellende Kunst jedoch mehrere fachverwandte künstlerische
Fächer einschließlich der Fachdidaktik oder
2. zumindest ein wissenschaftliches Fach in seinem ganzen Umfang.
Ein Institut hat den rationellen Einsatz von Räumen, Mitteln und Personal zu gewährleisten. Die
Errichtung von mehreren Instituten für dasselbe künstlerische oder wissenschaftliche Fach ist unzulässig.
(5) Die Organe des Instituts sind die Institutskonferenz und die Institutsvorständin oder der Institutsvorstand.
(6) Die Universität für Musik und darstellende Kunst Graz hat auch ein disloziertes oder mehrere
dislozierte Institute in Oberschützen einzurichten. Die Universität Mozarteum Salzburg hat auch ein
disloziertes oder mehrere dislozierte Institute in Innsbruck zu errichten. Für diese Fälle ist Abs. 4 letzter
Satz nicht anzuwenden.
Institutskonferenz
§ 44. (1) Die Aufgaben der Institutskonferenz sind
1. Wahl und Abberufung der Institutsvorständin oder des Institutsvorstandes;
2. Erlassung von allgemeinen Regelungen über die Arbeitsorganisation des Instituts, insbesondere
hinsichtlich des Rechts der Benutzung der Geräte und sonstiger Ausstattungsgegenstände (Institutsordnung);
3. Beschlußfassung über den jährlichen Budgetantrag des Instituts;
4. Erstattung von Vorschlägen an die Studienkommission für die Gestaltung von Studienplänen;
5. Mitwirkung bei Personalangelegenheiten im Bereich des Instituts nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes
und besonderer gesetzlicher Vorschriften;
6. Erlassung von generellen Richtlinien für die Tätigkeit der Institutsvorständin oder des Institutsvorstandes;
7. Anforderung von Berichten und Informationen der Institutsvorständin oder des Institutsvorstandes
zu bestimmten Angelegenheiten ihres oder seines Aufgabenbereiches;
8. Aussetzung der Wirksamkeit von Entscheidungen der Institutsvorständin oder des Institutsvorstandes,
die einer generellen Richtlinie der Institutskonferenz widersprechen, mit Zweidrittelmehrheit.
(2) Der Institutskonferenz gehören nach Maßgabe der Satzung an
1. Vertreterinnen oder Vertreter der dem Institut zugeordneten Universitätsprofessorinnen oder
Universitätsprofessoren; solange dem Institut nur eine Universitätsprofessorin oder ein Universitätsprofessor
zugeordnet ist, führt diese oder dieser zwei Stimmen;
2. Vertreterinnen oder Vertreter des akademischen Mittelbaus in gleicher Anzahl wie die Zahl der
Universitätsprofessorinnen oder der Universitätsprofessoren gemäß Z 1, mindestens jedoch zwei
Vertreterinnen oder Vertreter;
3. Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden in gleicher Anzahl wie die Zahl der Universitätsprofessorinnen
oder der Universitätsprofessoren gemäß Z 1, mindestens jedoch zwei Vertreterinnen
oder Vertreter;
4. Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Allgemeinen Universitätsbediensteten.
(3) An der Beratung und Abstimmung von Anträgen auf Abberufung der Institutsvorständin oder des
Institutsvorstandes und auf Aussetzung der Wirksamkeit von Entscheidungen der Institutsvorständin oder
des Institutsvorstandes darf die Institutsvorständin oder der Institutsvorstand nicht mitwirken. Bei der
Behandlung dieser Angelegenheiten hat die stellvertretende Institutsvorständin oder der stellvertretende
Institutsvorstand den Vorsitz in der Institutskonferenz zu führen.
(4) Die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter gehören der Institutskonferenz mit beratender
Stimme und mit Antragsrecht an, sofern sie oder er nicht schon Mitglied der Institutskonferenz ist.
Leiterin oder Leiter eines Instituts (Institutsvorständin oder Institutsvorstand)
§ 45. (1) Die Aufgaben der Institutsvorständin oder des Institutsvorstandes sind
1. Führung der laufenden Geschäfte und Vertretung des Instituts;
2. organisatorische Leitung und Koordination der Lehr- und Forschungstätigkeit am Institut;
3. Wahrnehmung der Funktion der oder des Dienstvorgesetzten für das Institutspersonal mit
Ausnahme der Allgemeinen Universitätsbediensteten, die mehreren Instituten oder sonstigen
Universitätseinrichtungen zugeordnet sind;
4. Entscheidung über den Einsatz des dem Institut zur Verfügung stehenden Personals, der Geld-
und Sachmittel sowie der Räume;
5. Mitwirkung bei Personalangelegenheiten im Bereich des Instituts nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes
und besonderer gesetzlicher Vorschriften;
6. Erstattung von Vorschlägen für die Erteilung von Lehraufträgen;
7. Mitwirkung bei Evaluierungsmaßnahmen;
8. Vorsitz in der Institutskonferenz.
(2) Bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben ist die Institutsvorständin oder der Institutsvorstand
an die von der Institutskonferenz beschlossenen generellen Richtlinien gebunden. Sie oder er hat die
Institutskonferenz bei der Vorbereitung ihrer oder seiner Entscheidungen zu unterstützen und ist
verpflichtet, ihr über ihre oder seine Tätigkeit laufend Bericht zu erstatten.
(3) Die Institutsvorständin oder der Institutsvorstand ist von der Institutskonferenz aus dem Kreis der
dem Institut zugeordneten Universitätslehrerinnen oder Universitätslehrer, die in einem aktiven Bundesdienstverhältnis
stehen, für eine Funktionsperiode von zwei Jahren zu wählen. Die mehrmalige Wiederwahl
ist zulässig. Fällt die Wahl auf eine Person, die nicht zur Gruppe der Universitätsprofessorinnen oder
Universitätsprofessoren gehört, ist die Wahl nur dann gültig, wenn sich in einer unmittelbar anschließenden
Abstimmung die Universitätsprofessorinnen und die Universitätsprofessoren nicht mehrheitlich
dagegen aussprechen; ist dem Institut nur eine Universitätsprofessorin oder ein Universitätsprofessor
zugeordnet, entscheidet das Universitätskollegium.
(4) Gleichzeitig mit der Wahl der Institutsvorständin oder des Institutsvorstandes hat die Institutskonferenz
aus dem Kreis der Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer, die in einem aktiven Bundesdienstverhältnis
stehen und die der Institutskonferenz angehören, eine Stellvertreterin oder einen
Stellvertreter der Institutsvorständin oder des Institutsvorstandes zu wählen, die oder der bei Verhinderung
oder Abberufung der Institutsvorständin oder des Institutsvorstandes die Amtsgeschäfte führt.
(5) Die Institutskonferenz kann – auch auf Antrag der Rektorin oder des Rektors – die Institutsvorständin
oder den Institutsvorstand vor Ablauf ihrer oder seiner Funktionsperiode abberufen. Der
Beschluß bedarf der Zweidrittelmehrheit.
(6) Auf Vorschlag der Institutsvorständin oder des Institutsvorstandes können durch Beschluß des
Universitätskollegiums für Teilbereiche des Wirkungsbereiches des Institutes Abteilungen eingerichtet
werden.
(7) Zur Leiterin oder zum Leiter einer Abteilung kann die Institutsvorständin oder der Institutsvorstand
eine oder ein dem betreffenden Institut zugeordnete Universitätslehrerin oder Universitätslehrer,
die oder der in einem der Universität zugeordneten aktiven Bundesdienstverhältnis steht, bestellt werden.
Die der betreffenden Abteilung zugewiesenen Bediensteten sind an die Weisungen der Abteilungsleiterin
oder des Abteilungsleiters gebunden. Die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter ist in administrativen
Angelegenheiten an die Weisungen der Institutsvorständin oder des Institutsvorstandes gebunden.
Die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter gehört der Institutskonferenz mit beratender Stimme und
mit Antragsrecht an, sofern sie oder er nicht schon gewähltes Mitglied der Institutskonferenz ist.
Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleiter können von der Institutsvorständin oder vom Institutsvorstand
nach Anhörung der Institutskonferenz abberufen werden. Die Abberufung hat jedenfalls zu erfolgen,
wenn die Abteilung aufgelöst oder in ihrem Wirkungsbereich so wesentlich verändert wird, daß die
Abberufung gerechtfertigt erscheint.
V. Abschnitt
Sonderbestimmungen für die Gemäldegalerie der Akademie der bildenden Künste Wien
§ 46. (1) Die Gemäldegalerie ist eine durch eine Stiftung geschaffene Einrichtung der Akademie der
bildenden Künste Wien. Der Gemäldegalerie ist eine Glyptothek eingegliedert.
(2) Ihre Aufgaben umfassen insbesondere
1. planmäßigen Aufbau der bereits bestehenden Sammlung sowie Anlage neuer Sammlungen;
2. Prüfung der Sammlung nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft auf ihren Erhaltungszustand
und Setzung geeigneter Maßnahmen zur Restaurierung und Sicherung;
3. Darbietung ausgewählter Objekte der Sammlungen für die Öffentlichkeit durch ständige Schausammlungen
oder zusätzlicher Ausstellungen;
4. Bestimmung, Inventarisierung und Katalogisierung der Bestände;
5. Herausgabe wissenschaftlicher Publikationen;
6. Forschung;
7. Unterstützung der Universitätsangehörigen im Lehrbetrieb.
§ 47. (1) Der Gemäldegalerie kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt ist,
1. durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte, gemischte Schenkungen oder Sponsorverträge Vermögen
und Rechte zu erwerben;
2. Förderungen des Bundes, soweit sie im Zusammenhang mit der Beteiligung an internationalen
Kultur- und Forschungsprogrammen stehen, sowie Förderungen anderer Rechtsträger entgegenzunehmen;
3. Verträge über die Durchführung künstlerischer und wissenschaftlicher Arbeiten im Auftrag
Dritter gemäß § 4 dieses Bundesgesetzes abzuschließen;
4. Ausstellungen und sonstige fachlich in Betracht kommende Veranstaltungen durchzuführen;
5. Druckwerke, Ton-, Bild- und Datenträger, Designgegenstände und Repliken herzustellen, zu
verlegen und zu vertreiben;
6. sich an anderen juristischen Personen zu beteiligen, solche zu gründen und Kooperationen
abzuschließen, soweit dies im Zusammenhang mit den Aufgaben der Universität steht oder die
Erfüllung ihrer Aufgaben begünstigt;
7. von Vermögen und Rechten, die aus Rechtsgeschäften gemäß Z 1 bis 6 erworben werden, zur
Erfüllung ihrer Zwecke Gebrauch zu machen.
(2) Im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit wird die Gemäldegalerie durch die Direktorin oder den
Direktor vertreten.
(3) Soweit die Gemäldegalerie im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit tätig wird, hat sie die Grundsätze
eines ordentlichen Kaufmannes zu beachten. Sie hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister in
der von dieser oder diesem festgesetzten Form jährlich einen Rechnungsabschluß vorzulegen.
(4) Die Gemäldegalerie unterliegt hinsichtlich ihrer Teilrechtsfähigkeit der Aufsicht der Bundesministerin
oder des Bundesministers sowie der Kontrolle durch den Rechnungshof.
Direktorin oder Direktor der Gemäldegalerie
§ 48. (1) Die Gemäldegalerie ist von einer Beamtin oder einem Beamten oder Vertragsbediensteten
des Bundes mit einschlägiger Ausbildung zu leiten. Die Leiterin oder der Leiter führt die Verwendungsbezeichnung
„Direktorin“ oder „Direktor“.
(2) Die Rektorin oder der Rektor hat eine Bestellungskommission einzusetzen. Der Bestellungskommission
gehören an
1. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren;
2. eine Vertreterin oder ein Vertreter des akademischen Mittelbaus;
3. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Studierenden.
Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Bestellungskommission ist aus dem Kreis der Mitglieder gemäß
Z 1 oder 2 zu wählen. Die Rektorin oder der Rektor hat zwei Fachleute aus dem Bereich von Gemäldegalerien
zu entsenden. Die übrigen Vertreterinnen oder Vertreter der in Z 1 bis 3 genannten Personengruppen
sind nach den Bestimmungen des § 15 Abs. 4 zu entsenden.
(3) Die Rektorin oder der Rektor hat die Funktion der Leiterin oder des Leiters der Gemäldegalerie
nach Anhörung der Bestellungskommission öffentlich auszuschreiben.
(4) Die Bestellungskommission hat einen begründeten Vorschlag mit den drei am besten für die
Leitung der Gemäldegalerie geeigneten Kandidatinnen oder Kandidaten zu beschließen und diesen
Vorschlag an das Universitätskollegium weiterzuleiten.
(5) Die Leiterin oder der Leiter der Gemäldegalerie ist vom Universitätskollegium aus dem
Vorschlag der Bestellungskommission zu wählen.
(6) Das Universitätskollegium hat auf Vorschlag der Direktorin oder des Direktors im Rahmen der
Satzung eine Benutzungsordnung zu erlassen.
VI. Abschnitt
Universitätsleitung
Organe
§ 49. (1) Die Organe der Universitätsleitung sind das Universitätskollegium und die Rektorin oder
der Rektor.
(2) Das Organ zur Wahl und Abberufung der Rektorin oder des Rektors ist die Universitätsversammlung.
(3) Das Organ zur Beratung der Universitätsleitung ist der Universitätsbeirat.
Universitätskollegium
§ 50. (1) Die Aufgaben des Universitätskollegiums sind
1. Wahl und Abberufung der oder des Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder
Stellvertreter;
2. Ausschreibung der Funktion der Rektorin oder des Rektors;
3. Erstellung eines Vorschlages an die Universitätsversammlung für die Wahl der Rektorin oder des
Rektors;
4. Wahl und Abberufung der Vizerektorinnen und Vizerektoren;
5. Wahl und Abberufung der Studiendekaninnen und Studiendekane und Vizestudiendekaninnen
und Vizestudiendekane;
6. Entsendung der Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen;
7. Erlassung und Abänderung der Satzung;
8. Beschlußfassung über die längerfristigen Bedarfsberechnungen der Universität der Künste;
9. Beschlußfassung über den jährlichen Budgetantrag der Universität der Künste;
10. Erteilung von Aufträgen an die Rektorin oder den Rektor zur Vorbereitung von Entscheidungen
des Universitätskollegiums;
11. Entscheidung über die fachliche Widmung sowie über die Art und Zeit der Besetzung von neuen
oder freigewordenen Planstellen für Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren;
12. Erlassung von generellen Richtlinien für die Tätigkeit der Rektorin oder des Rektors sowie der
Studiendekaninnen und Studiendekane;
13. Anforderung von Berichten der Rektorin oder des Rektors zu bestimmten Angelegenheiten seines
Aufgabenbereiches;
14. Aussetzung der Wirksamkeit von Entscheidungen der Rektorin oder des Rektors sowie der
Studiendekanin oder des Studiendekans, die einer generellen Richtlinie des Universitätskollegiums
widersprechen, mit Zweidrittelmehrheit;
15. Einrichtung von Universitätslehrgängen und Beschlußfassung der diesbezüglichen Studienpläne,
einschließlich der Festlegung von Taxen;
16. Verleihung von akademischen Ehrungen;
17. Koordinierung der Tätigkeit der Institutskonferenzen durch Erlassung bindender genereller
Richtlinien;
18. Einrichtung von Studienkommissionen samt Festlegung ihres Wirkungsbereiches und der
Mitgliederzahl.
(2) Das Universitätskollegium der Akademie der bildenden Künste Wien hat die Leiterin oder den
Leiter der Gemäldegalerie zu wählen.
(3) Dem Universitätskollegium gehören folgende Mitglieder an
1. Vertreterinnen oder Vertreter der Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren;
2. Vertreterinnen oder Vertreter des akademischen Mittelbaus in halber Anzahl der Vertreter gemäß
Z 1;
3. Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden in halber Anzahl der Vertreter gemäß Z 1;
4. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Allgemeinen Universitätsbediensteten.
(4) Bei der Wahl und Abberufung der Studiendekanin oder des Studiendekans, bei der Erlassung
genereller Richtlinien für die Tätigkeit für die Studiendekanin oder für den Studiendekan sowie bei der
Aussetzung der Wirksamkeit von Entscheidungen der Studiendekanin oder des Studiendekans, die einer
generellen Richtlinie des Universitätskollegiums widersprechen, mit Zweidrittelmehrheit, führen die
Vertreter des akademischen Mittelbaues und die Vertreter der Studierenden jeweils zwei Stimmen.
(5) Die oder der Vorsitzende des Universitätskollegiums und deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter
ist für eine Funktionsperiode von zwei Jahren aus dem Kreis der Mitglieder des Universitätskollegiums
gemäß Abs. 3 Z 1 und 2 zu wählen.
(6) Die Rektorin oder der Rektor, die Vizerektorinnen oder die Vizerektoren, die Bibliotheksdirektorin
oder der Bibliotheksdirektor und die Universitätsdirektorin oder der Universitätsdirektor
gehören dem Universitätskollegium mit beratender Stimme an. Die Direktorin oder der Direktor der
Gemäldegalerie gehört dem Universitätskollegium der Akademie der bildenden Künste Wien mit
beratender Stimme an. Die Leiterin oder der Leiter der Sammlung gehört dem Universitätskollegium der
Universität für angewandte Kunst Wien mit beratender Stimme an.
Rektorin und Rektor
§ 51. (1) Die Rektorin oder der Rektor leitet die Universität der Künste und vertritt diese nach außen.
Sie oder er hat alle Aufgaben wahrzunehmen, die nicht durch dieses Bundesgesetz einem anderen Organ
zugewiesen sind. Das sind insbesondere
1. Koordinierung der Tätigkeit der Studiendekaninnen oder der Studiendekane und der Institutsvorständinnen
oder der Institutsvorstände durch Erlassung bindender genereller Richtlinien;
2. Obsorge für das Zusammenwirken der Universitätsorgane;
3. Unterstützung des Universitätskollegiums bei der Entscheidungsvorbereitung;
4. Mitwirkung im Berufungsverfahren für Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren
nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes;
5. Zuweisung von Planstellen, Räumen und Budgetmittel an Universitätseinrichtungen;
6. Publikation der Arbeitsberichte der Institute;
7.Mitwirkung bei Personaleinstellungen nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und anderer
gesetzlicher Vorschriften;
8. Zulassung zu ordentlichen und außerordentlichen Studien nach Maßgabe des Universitäts-
Studiengesetzes;
9. Führung von Budgetverhandlungen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister;
10. Erstellung von Vorschlägen an das Universitätskollegium für die Wahl von Vizerektorinnen oder
Vizerektoren;
11. Bestellung der Leiterinnen oder der Leiter von Dienstleistungseinrichtungen;
12. Genehmigung von individuellen Diplomstudien;
13. Zusammensetzung von Zulassungsprüfungssenaten und Festsetzen von Zulassungsprüfungsterminen.
(2) Die Rektorin oder der Rektor hat dafür zu sorgen, daß der der Universität der Künste auf Grund
der Budgetzuweisung der Bundesministerin oder des Bundesministers zur Verfügung stehende Budgetrahmen
insgesamt nicht überschritten wird.
(3) Der Rektorin oder dem Rektor unterstehen alle Dienstleistungseinrichtungen der Universität der
Künste.
(4) Bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben ist die Rektorin oder der Rektor an die vom
Universitätskollegium beschlossenen generellen Richtlinien gebunden. Sie oder er hat das Universitätskollegium
bei der Entscheidungsvorbereitung zu unterstützen und ist verpflichtet, dem Universitätskollegium
über seine Tätigkeit laufend Bericht zu erstatten.
(5) Die Rektorin oder der Rektor hat mit den Vizerektorinnen oder den Vizerektoren, unter
Beiziehung der Universitätsdirektorin oder des Universitätsdirektors, regelmäßig Beratungen abzuhalten.
Wahl der Rektorin oder des Rektors
§ 52. (1) Die Funktion der Rektorin oder des Rektors ist ein Jahr vor Ablauf der Funktionsperiode
der amtierenden Rektorin oder des amtierenden Rektors vom Universitätskollegium öffentlich zur
Besetzung auszuschreiben. Die Ausschreibung hat neben den in diesem Bundesgesetz genannten
Voraussetzungen jene besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten zu enthalten, die für die Erfüllung der mit
der Funktion der Rektorin oder des Rektors verbundenen Anforderungen von Bewerberinnen oder
Bewerbern erwartet werden.
(2) Die eingelangten Bewerbungen sind vom Universitätsbeirat und Universitätskollegium zu
bewerten.
(3) Das Universitätskollegium hat auf der Grundlage einer Bewertung der eingelangten Bewerbungen
durch den Universitätsbeirat und der vom Universitätskollegium selbst durchgeführten Bewertung
einen Wahlvorschlag zu erstellen, der die drei am besten für die Funktion der Rektorin oder des Rektors
geeigneten Bewerberinnen oder Bewerber enthält. Der Wahlvorschlag darf nur dann weniger als drei
Personen enthalten, wenn die Zahl der geeigneten Bewerbungen geringer als drei war.
(4) Die Rektorin oder der Rektor ist von der Universitätsversammlung aus dem Wahlvorschlag des
Universitätskollegiums für eine Funktionsperiode von vier Jahren zu wählen. Die mehrmalige Wiederwahl
ist zulässig.
(5) Zur Rektorin oder zum Rektor kann nur eine Universitätslehrerin oder ein Universitätslehrer, die
oder der in einem aktiven Bundesdienstverhältnis steht, mit Fähigkeit zur organisatorischen und
wirtschaftlichen Leitung einer Universität oder eine außerhalb einer Universität tätige Person mit
gleichzuhaltender Qualifikation gewählt werden. Gleichzuhaltende Qualifikation bedeutet, daß die von
außerhalb der Universität kommende Person neben der Fähigkeit zu organisatorischen und
wirtschaftlichen Leitung einer Universität auch eine künstlerische oder wissenschaftliche Qualifikation
aus einem der Fächer, die an der Universität der Künste vertreten sind, aufzuweisen hat.
(6) Kommt bis zum Ablauf der Funktionsperiode der amtierenden Rektorin oder des amtierenden
Rektors die Wahl einer neuen Rektorin oder eines neuen Rektors nicht zustande, hat die oder der bis dahin
im Amt gewesene Rektorin oder Rektor ihre oder seine Funktion bis zur Wahl einer neuen Rektorin oder
eines neuen Rektors vorübergehend weiter auszuüben.
(7) Die Rektorin oder der Rektor darf nicht gleichzeitig die Funktion der oder des Vorsitzenden des
Universitätskollegiums oder einer Studiendekanin oder eines Studiendekans ausüben.
(8) Wird eine außerhalb der Universität tätige Person zur Rektorin oder zum Rektor gewählt, ist mit
ihr ein auf die Dauer der Ausübung der Funktion zeitlich befristetes, besonderes vertragliches Dienstverhältnis
zum Bund abzuschließen. Die Aufnahme in dieses Dienstverhältnis erfolgt durch die Bundesministerin
oder den Bundesminister. Wird eine außerhalb der Universität tätige Person zur Rektorin oder
zum Rektor gewählt, die bereits in einem Dienstverhältnis zum Bund steht, so ist sie für die Dauer ihrer
Funktionsperiode als Rektorin oder Rektor von dem bereits bestehenden Dienstverhältnis unter Entfall der
Bezüge beurlaubt. Wird eine Universitätslehrerin oder ein Universitätslehrer der betreffenden Universität
der Künste zur Rektorin oder zum Rektor gewählt, so ist auf Antrag des Universitätskollegiums das
zeitliche Ausmaß ihrer oder seiner Pflichten als Universitätslehrerin oder Universitätslehrer von der
Bundesministerin oder vom Bundesminister in reduziertem Umfang festzulegen oder mit der gewählten
Person ein auf die Dauer der Ausübung der Funktion als Rektorin oder Rektor zeitlich befristetes,
besonderes vertragliches Dienstverhältnis zum Bund unter gleichzeitiger Karenzierung ihres Dienstverhältnisses
als Universitätslehrer abzuschließen.
(9) Die Universitätsversammlung kann die Rektorin oder den Rektor vor Ablauf ihrer oder seiner
Funktionsperiode abberufen. Der Beschluß bedarf der Zweidrittelmehrheit. In Ausübung ihres oder seines
Aufsichtsrechtes kann die Bundesministerin oder der Bundesminister die Vorsitzende oder den Vorsitzenden
der Universitätsversammlung zur Einberufung der Universitätsversammlung mit dem Tagesordnungspunkt
„Abberufung der Rektorin“ oder „Abberufung des Rektors“ auffordern. Für den Fall der
Abberufung gilt § 17 Abs. 3.
Vizerektorinnen und Vizerektoren
§ 53. (1) Der Rektorin oder dem Rektor stehen bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben in
bestimmten, von der Satzung festzulegenden Bereichen ein oder zwei Vizerektorinnen oder Vizerektoren
zur Seite. An der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz ist ein Vizerektor für den Bereich der
Expositur Oberschützen, an der Universität Mozarteum Salzburg ist ein Vizerektor für den Bereich der
Expositur Innsbruck zu bestellen. Über die Unterstützung der Rektorin oder des Rektors hinaus ist jede
Vizerektorin oder jeder Vizerektor von der Rektorin oder vom Rektor mit der selbständigen Erledigung
bestimmter Angelegenheiten innerhalb des von der Satzung festgelegten Aufgabenbereiches zu betrauen;
sie unterliegen auch dabei allfälligen Weisungen der Rektorin oder des Rektors.
(2) Die Rektorin oder der Rektor wird im Falle ihrer oder seiner Verhinderung von einer Vizerektorin
oder einem Vizerektor vertreten. Wenn es zwei Vizerektorinnen oder Vizerektoren gibt, hat das
Universitätskollegium zu beschließen, welche Vizerektorin oder welcher Vizerektor mit der Stellvertretung
der Rektorin oder des Rektors betraut wird.
(3) Jede Vizerektorin oder jeder Vizerektor ist vom Universitätskollegium auf Vorschlag der
Rektorin oder des Rektors für eine Funktionsperiode von vier Jahren aus dem Kreis der Universitätslehrerinnen
und Universitätslehrer, die in einem der Universität zugeordneten aktiven Bundesdienstverhältnis
stehen, zu wählen. Der Vizerektor an der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz für
den Bereich der Expositur Oberschützen ist aus dem Kreis der an der Expositur tätigen Universitätslehrer,
der Vizerektor an der Universität Mozarteum Salzburg für den Bereich der Expositur Innsbruck ist aus
dem Kreis der an der Expositur Innsbruck tätigen Universitätslehrer zu wählen. Die Vizerektorin oder der
Vizerektor kann vom Universitätskollegium vor Ablauf ihrer bzw. seiner Funktionsperiode abberufen
werden. Der Beschluß bedarf der Zweidrittelmehrheit. Dem Rektor steht das Recht zu, die Abberufung zu
beantragen.
(4) Die Funktion einer Vizerektorin oder eines Vizerektors ist durch eine Universitätslehrerin oder
einen Universitätslehrer zusätzlich zu ihrer oder seiner Funktion als Universitätslehrerin oder Universitätslehrer
auszuüben. In der Satzung ist zu regeln, ob und inwieweit die Funktion der Vizerektorin oder
des Vizerektors mit der Ausübung anderer Organfunktionen an der Universität unvereinbar ist.
Universitätsversammlung
§ 54. (1) Der Universitätsversammlung obliegt die Wahl bzw. Abberufung der Rektorin oder des
Rektors.
(2) Die Satzung hat die Gesamtzahl der Mitglieder der Universitätsversammlung festzulegen. Alle
Mitglieder des Universitätskollegiums sind auch Mitglieder der Universitätsversammlung.
(3) Der Universitätsversammlung gehören unter Berücksichtigung des Abs. 2 in jeweils gleicher Zahl
an
1. Vertreterinnen oder Vertreter der Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren;
2. Vertreterinnen oder Vertreter des akademischen Mittelbaus;
3. Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden;
4. Vertreterinnen oder Vertreter der Allgemeinen Universitätsbediensteten.
(4) Die auf Grund von Abs. 2 zusätzlich zu den Mitgliedern des Universitätskollegiums zu entsendenden
Mitglieder sind unter Anwendung des § 15 durch die Angehörigen der jeweiligen Personengruppe
der gesamten Universität bzw. durch das zuständige Organ der gesetzlichen Vertretung der Studierenden
zu entsenden.
(5) Die oder der Vorsitzende des Universitätskollegiums hat die Universitätsversammlung zu leiten.
(6) Die Satzung kann in der Wahlordnung abweichend von den allgemeinen Bestimmungen über
Wahlen im Hinblick auf die Größe der Universitätsversammlung bestimmen, daß Wahlen durch die
Universitätsversammlung auf andere Art als im Rahmen einer Sitzung der Universitätsversammlung
abzuhalten sind. Diesfalls ist die Wahl gültig, wenn mehr als die Hälfte der Wahlberechtigten an der Wahl
teilgenommen hat.
Universitätsbeirat
§ 55. (1) An jeder Universität der Künste ist ein Universitätsbeirat einzurichten. Der Universitätsbeirat
hat das Universitätskollegium und die Rektorin oder den Rektor zu beraten. Die Form der Beratung,
insbesondere die Information des Universitätsbeirates durch Rektorin oder Rektor und Universitätskollegium,
und die Angelegenheiten der Beratung sind durch die Satzung zu regeln.
(2) Der Universitätsbeirat hat eine Geschäftsordnung zu erlassen. Mindestens zwei Sitzungen pro
Jahr sind vorzusehen.
(3) Das Universitätskollegium hat in jeweils gleicher Anzahl Personen zu Mitgliedern des Universitätsbeirates
aus folgenden Bereichen zu bestellen
1. Vertreterinnen oder Vertreter der Gebietskörperschaften und gegebenenfalls Vertreterinnen oder
Vertreter des internationalen Kooperationsbereiches der Universität der Künste;
2. Vertreterinnen oder Vertreter der Wirtschaft unter Berücksichtigung der beruflichen Interessensvertretungen
der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer und der Beschäftigten in von den Universitäten
der Künste erfaßten Bereichen sowie Vertreterinnen oder Vertreter der Berufsverbände der
Künstler;
3. Vertreterinnen oder Vertreter der Absolventen der betreffenden Universität der Künste.
VII. Abschnitt
Sonderbestimmungen für Universitäten der Künste mit Fakultätsgliederung
Fakultäten
§ 56. (1) Fakultäten sind Organisationseinheiten einer Universität der Künste, die aus mehreren
fachverwandten Instituten bestehen und durch deren Organe die Tätigkeit dieser Institute koordiniert
wird.
(2) Fakultäten können auf Vorschlag oder nach Anhörung des Universitätskollegiums durch
Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers, die im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß
des Nationalrates zu erlassen ist, errichtet und aufgelassen werden. Dem Hauptausschuß des
Nationalrates ist mit dem Entwurf der Verordnung eine Stellungnahme des Universitätenkuratoriums
vorzulegen, welche die Effizienzsteigerung der gesamten Universität der Künste durch Einführung einer
Fakultätsgliederung positiv beurteilt. Bei Errichtung einer Fakultät hat die Verordnung deren Aufgabenbereich
sowie ihre nähere Bezeichnung festzulegen.
(3) Im Fall der Gliederung der Universität der Künste in Fakultäten hat die Satzung jedes Institut
einer Fakultät zuzuordnen, sofern nicht ausnahmsweise aus wissenschaftsorganisatorischen Gründen die
direkte Zuordnung zur Universitätsleitung erfolgt.
(4) An jeder Fakultät ist von der Rektorin oder vom Rektor im Rahmen der zentralen Verwaltung ein
Dekanat zur Unterstützung der Dekanin oder des Dekans, der Studiendekaninnen oder der Studiendekane,
des Fakultätskollegiums, der Studienkommissionen und ihrer Vorsitzenden sowie der Berufungs- und
Habilitationskommissionen einzurichten. Die Rektorin oder der Rektor hat festzulegen, welche Teilbereiche
der im § 62 Abs. 1 genannten Aufgaben der zentralen Verwaltung von den einzelnen Dekanaten zu
besorgen sind. Die Leiterin oder der Leiter des Dekanats wird von der Rektorin oder vom Rektor auf
Vorschlag der Universitätsdirektorin oder des Universitätsdirektors und nach Anhörung der Dekanin oder
des Dekans bestellt und führt die Bezeichnung „Dekanatsdirektorin“ oder „Dekanatsdirektor“. Die
Dekanatsdirektorin oder der Dekanatsdirektor untersteht der Dekanin oder dem Dekan. Die Universitätsdirektorin
oder der Universitätsdirektor hat dafür zu sorgen, daß an den Dekanaten einheitliche
Verwaltungsabläufe eingehalten werden; diesbezüglich ist die Dekanatsdirektorin oder der Dekanatsdirektor
an die Weisungen der Universitätsdirektorin oder des Universitätsdirektors gebunden.
(5) Die Organe einer Fakultät sind das Fakultätskollegium und die Dekanin oder der Dekan.
Fakultätskollegium
§ 57. (1) Im Falle der Gliederung einer Universität der Künste in Fakultäten kommen dem Fakultätskollegium
folgende Aufgaben zu
1. Wahl und Abberufung der oder des Vorsitzenden;
2. Wahl und Abberufung der Dekanin oder des Dekans;
3. Beschlußfassung über längerfristige Bedarfsberechnungen der Fakultät;
4. Beschlußfassung über den jährlichen Budgetantrag der Fakultät;
5. Erteilung von Aufträgen an die Dekanin oder den Dekan zur Vorbereitung von Entscheidungen
des Fakultätskollegiums;
6. Stellungnahme zu Berufungsvorschlägen der Berufungskommissionen;
7. Mitwirkung bei der Bestellung von Gastprofessorinnen oder Gastprofessoren sowie Honorarprofessorinnen
oder Honorarprofessoren;
8. Antragstellung betreffend die Verleihung des Berufstitels Universitätsprofessor;
9. Einrichtung von Universitätslehrgängen im Wirkungsbereich der Fakultät;
10. Vorschläge an den Senat auf Errichtung von Instituten oder Abgabe von Stellungnahmen zu
diesbezüglichen Plänen des Senats;
11. Koordinierung der Tätigkeit der Institutskonferenzen durch Erlassung von generellen Richtlinien
für die Wahrnehmung bestimmter Aufgabenbereiche;
12. Erlassung von generellen Richtlinien für die Tätigkeit der Dekanin oder des Dekans;
13. Anforderung von Berichten und Informationen der Dekanin oder des Dekans sowie von
Studiendekaninnen oder Studiendekanen zu bestimmten Angelegenheiten ihres oder seines
Aufgabenbereiches;
14. Aussetzung der Wirksamkeit von Entscheidungen der Dekanin oder des Dekans, die einer
Richtlinie des Fakultätskollegiums widersprechen, mit Zweidrittelmehrheit;
15. Stellungnahme zu Anträgen von Universitätsassistentinnen oder Universitätsassistenten im
befristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis auf Überleitung in ein unbefristetes Dienstverhältnis.
(2) Die Satzung hat die Gesamtzahl der Mitglieder des Fakultätskollegiums festzulegen.
(3) Dem Fakultätskollegium gehören an
1. Vertreterinnen oder Vertreter der Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren;
2. Vertreterinnen oder Vertreter des akademischen Mittelbaus in halber Anzahl der Vertreter gemäß
Z 1;
3. Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden in halber Anzahl der Vertreterinnen oder Vertreter
gemäß Z 1;
4. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Allgemeinen Universitätsbediensteten.
(4) Die oder der Vorsitzende des Fakultätskollegiums und deren Stellvertreterin oder dessen
Stellvertreter ist für eine Funktionsperiode von zwei Jahren aus dem Kreis der Mitglieder des Fakultätskollegiums
gemäß Abs. 3 Z 1 oder 2 zu wählen.
(5) Die Dekanin oder der Dekan gehört dem Fakultätskollegium mit beratender Stimme an.
Dekanin und Dekan
§ 58. (1) Im Falle der Gliederung einer Universität der Künste in Fakultäten kommen der Dekanin
oder dem Dekan folgende Aufgaben zu
1. Führung der laufenden Geschäfte und Vertretung der Fakultät;
2. Vorbereitung des jährlichen Budgetantrages der Fakultät für die Entscheidung im Fakultätskollegium;
3. Einsetzung von Habilitationskommissionen und Mitwirkung am Habilitationsverfahren nach
Maßgabe des § 29 anstelle der Rektorin oder des Rektors;
4. Einsetzung von Berufungskommissionen und Mitwirkung am Berufungsverfahren nach Maßgabe
des § 24 Abs. 1 bis 3 anstelle der Rektorin oder des Rektors;
5. Führung von Berufungsverhandlungen zur Besetzung von Planstellen für Unversitätsprofessorinnen
oder Universitätsprofessoren gemeinsam mit der Rektorin oder dem Rektor;
6. Bestellung von Gastprofessorinnen oder Gastprofessoren auf Grund von Vorschlägen oder nach
Anhörung des Fakultätskollegiums;
7. Stellung von Anträgen an die Rektorin oder den Rektor auf Bestellung von Honorarprofessorinnen
oder Honorarprofessoren auf Grund von Vorschlägen des Fakultätskollegiums;
8. Mitwirkung bei Personalangelegenheiten von Instituten, deren Institutskonferenz weniger als
zehn Mitglieder umfaßt, nach Maßgabe des Abs. 2;
9. Zuweisung von Planstellen (außer für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren) an
die Institute;
10. Zuweisung von Räumen und Geldmittel an die Institute;
11. Koordinierung der Tätigkeit der Institutsvorstände durch Erlassung bindender, genereller
Richtlinien für die Wahrnehmung bestimmter Aufgabenbereiche;
12. Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter für die Dekanatsdirektorin oder den Dekanatsdirektor.
(2) Bei Instituten, deren Institutskonferenz weniger als zehn Mitglieder umfaßt, ist der Vorschlag der
Institutsvorständin oder des Institutsvorstandes auf Aufnahme in ein privatrechtliches oder öffentlich-
rechtliches Dienstverhältnis zum Bund gemäß § 30 Abs. 4 und 5, § 33 Abs. 4 und 5 sowie § 35 Abs. 3
und 4 von der Dekanin oder dem Dekan dahin zu prüfen, ob der Vorschlag die am besten geeignete
Bewerberin oder den am besten geeigneten Bewerber enthält, und widrigenfalls zurückzuweisen.
(3) Bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben ist die Dekanin oder der Dekan an die vom
Fakultätskollegium beschlossenen Richtlinien gebunden. Sie oder er hat das Fakultätskollegium bei der
Entscheidungsvorbereitung zu unterstützen und ist verpflichtet, dem Fakultätskollegium über seine
Tätigkeit laufend Bericht zu erstatten.
(4) Die Dekanin oder der Dekan ist vom Fakultätskollegium aus einem zumindest drei Personen
umfassenden Vorschlag der Rektorin oder des Rektors aus dem Kreis der Universitätsprofessorinnen oder
Universitätsprofessoren der betreffenden Fakultät zu wählen. Wenn das Fakultätskollegium den Wahlvorschlag
der Rektorin oder des Rektors mit Beschluß zurückweist, hat der Senat einen zumindestens drei
Personen umfassenden Wahlvorschlag zu erstellen, aus dem vom Fakultätskollegium jedenfalls die Wahl
der Dekanin oder des Dekans durchzuführen ist. In den Wahlvorschlag der Rektorin oder des Rektors
dürfen nur Personen aufgenommen werden, die vorher ihre Bereitschaft zur Annahme einer allfälligen
Wahl erklärt haben.
(5) Kommt bis zum Ablauf der Funktionsperiode der amtierenden Dekanin oder des amtierenden
Dekans die Wahl einer neuen Dekanin oder eines neuen Dekans nicht rechtzeitig zustande, hat die bis
dahin im Amt gewesene Dekanin oder der im Amt gewesene Dekan ihre oder seine Funktion bis zur Wahl
einer neuen Dekanin oder eines neuen Dekans vorübergehend weiter auszuüben.
(6) Die Rektorin oder der Rektor kann eine Dekanin oder einen Dekan im Hinblick auf die Größe der
jeweiligen Fakultät von der Erfüllung ihrer oder seiner Dienstpflichten als Universitätsprofessorin oder als
Universitätsprofessor in Lehre, Entwicklung und Erschließung der Künste sowie in der Forschung für die
Dauer der Ausübung ihrer oder seiner Funktion ganz oder teilweise entbinden.
(7) Die Dekanin oder der Dekan darf nicht gleichzeitig die Funktion einer Rektorin oder eines
Rektors, einer Vizerektorin oder eines Vizerektors, Studiendekanin oder Studiendekans oder Institutsvorständin
oder Institutsvorstandes ausüben.
(8) Die Funktionsperiode der Dekanin oder des Dekans beträgt vier Jahre. Die mehrmalige
Wiederwahl ist zulässig.
(9) Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Dekanin oder des Dekans ist vom Fakultätskollegium
aus dem Kreis der an der Fakultät tätigen Studiendekane zu wählen. Abs. 8 ist anzuwenden.
(10) Das Fakultätskollegium kann – auch auf Antrag der Rektorin oder des Rektors – die Dekanin
oder den Dekan vor Ablauf seiner Funktionsperiode abberufen. Der Beschluß bedarf der Zweidrittelmehrheit.
Senat
§ 59. (1) Im Falle der Gliederung einer Universität der Künste in Fakultäten ist ein Senat als oberstes
Kollegialorgan einzurichten, welcher die Aufgaben des Universitätskollegiums gemäß § 50 Abs. 1 mit
Ausnahme der Z 15 und 17 wahrzunehmen hat. Darüber hinaus obliegt dem Senat die Einrichtung von
Universitätslehrgängen mit fakultätsübergreifendem Wirkungsbereich und Beschlußfassung der diesbezüglichen
Studienpläne einschließlich der Festlegung von Taxen.
(2) Dem Senat gehören folgende Mitglieder an
1. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren
jeder Fakultät oder acht Vertreter der Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren
aus dem Bereich der gesamten Universität der Künste;
2. eine Vertreterin oder ein Vertreter aus dem Kreis des akademischen Mittelbaues jeder Fakultät
und vier Vertreterinnen oder Vertreter dieser Personengruppe aus dem Bereich der gesamten
Universität der Künste;
3. das zuständige Organ der gesetzlichen Vertretung der Studierenden hat eine der Zahl der an der
Universität eingerichteten Fakultäten entsprechende Anzahl von Studierenden und darüber hinaus
vier weitere Studierende in den Senat zu entsenden; dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß
Studierende jeder Fakultät dieser Universität in den Senat zu entsenden sind;
4. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Allgemeinen Universitätsbediensteten.
(3) Die oder der Vorsitzende des Senats und dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter sind für eine
Funktionsperiode von zwei Jahren aus dem Kreis der Mitglieder des Senats gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 zu
wählen.
(4) Hinsichtlich der Senatsmitglieder mit beratender Stimme ist § 50 Abs. 6 anzuwenden.
Rektorin oder Rektor
§ 60. (1) Im Falle der Gliederung einer Universität der Künste in Fakultäten hat die Rektorin oder der
Rektor die Aufgaben gemäß § 51 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 und 5 wahrzunehmen. Darüber hinaus
obliegt der Rektorin oder dem Rektor
1. die Koordinierung der Tätigkeit der Dekaninnen oder Dekane sowie der Studiendekaninnen und
Studiendekane durch Erlassung bindender genereller Richtlinien und
2. die Zuweisung von Planstellen, Räumen und Budgetmittel an die Fakultäten, die keiner Fakultät
zugeordneten Institute und an die Dienstleistungseinrichtungen im Sinne des § 18 Abs. 6.
VIII. Abschnitt
Dienstleistungseinrichtungen
Einteilung und gemeinsame Bestimmungen
§ 61. (1) An jeder Universität der Künste bestehen jedenfalls folgende Dienstleistungseinrichtungen
1. Zentrale Verwaltung;
2. Universitätsbibliothek.
(2) Über die im Abs. 1 genannten Dienstleistungseinrichtungen hinaus kann die Satzung zusätzliche
Dienstleistungseinrichtungen zur Unterstützung der Erfüllung der in § 1 Abs. 3 genannten Aufgaben
errichten. An der Universität Mozarteum Salzburg ist überdies die Internationale Sommerakademie als
Dienstleistungseinrichtung eingerichtet. An der Akademie der bildenden Künste Wien ist überdies das
Kupferstichkabinett als Dienstleistungseinrichtung eingerichtet. An der Universität für angewandte Kunst
Wien ist überdies die Sammlung als Dienstleistungseinrichtung eingerichtet.
(3) Die Leiterin oder der Leiter einer Dienstleistungseinrichtung ist von der Rektorin oder vom
Rektor nach öffentlicher Ausschreibung der Funktion und nach Anhörung des Universitätskollegiums zu
bestellen und untersteht der Rektorin oder dem Rektor.
(4) Das Personal der Dienstleistungseinrichtungen wird von der Rektorin oder vom Rektor auf
Vorschlag der jeweiligen Leiterin oder des jeweiligen Leiters bestellt bzw. der Bundesministerin oder
dem Bundesminister zur Bestellung vorgeschlagen.
(5) Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann zwecks Gewinnung vergleichbarer, insbesondere
statistischer Informationen durch Verordnung Verwaltungsabläufe und Erhebungsmerkmale
festlegen.
Zentrale Verwaltung
§ 62. (1) Die Zentrale Verwaltung hat die Universitätsorgane bei der Aufgabenerfüllung
insbesondere in den folgenden Bereichen zu unterstützen
1. Studien- und Prüfungsverwaltung;
2. Personalverwaltung;
3. Haushalts- und Finanzverwaltung;
4. Gebäudebetrieb und technische Dienste;
5. Beschaffungswesen, Inventar- und Materialverwaltung;
6. Rechtsangelegenheiten;
7. Informations- und Veranstaltungswesen;
8. Drittmittelangelegenheiten;
9. Planungsvorbereitung;
10. allgemeine administrative Angelegenheiten für Universitätsorgane;
11. Schaffung und Sicherstellung einer leistungsfähigen Netz-, Kommunikations- und Rechnerinfrastruktur
für die Informations- und Datenverarbeitung der Universitätseinrichtungen.
(2) Die Zentrale Verwaltung ist von einer Beamtin oder einem Beamten oder einer oder einem
Vertragsbediensteten des Bundes zu leiten, die oder der
1. ein für die mit dieser Funktion verbundenen Aufgaben einschlägiges Hochschulstudium abgeschlossen
hat und
2. Kenntnisse bzw. Erfahrungen in der Behandlung von Rechtsangelegenheiten und auf den
Gebieten der Unternehmungsführung größerer Dienststellen, Anstalten oder Betriebe sowie
Kenntnisse der für die Verwaltung einer Universität der Künste wesentlichen Rechtsvorschriften
besitzt.
(3) Die Leiterin oder der Leiter der Zentralen Verwaltung führt die Bezeichnung „Universitätsdirektorin“
oder „Universitätsdirektor“.
(4) Die Rektorin oder der Rektor hat nach Maßgabe der Größe und Aufgabenfülle der Universität der
Künste die Universitätsdirektorin oder den Universitätsdirektor mit der selbständigen Erledigung
bestimmter Angelegenheiten zu betrauen. Diese oder dieser unterliegt auch dabei allfälligen Weisungen
der Rektorin oder des Rektors.
(5) Soweit von der Zentralen Verwaltung zu vollziehende Entscheidungen der Universitätsorgane im
Widerspruch zu Rechtsvorschriften, einschließlich der Vorschriften für die ordnungsgemäße Haushaltsführung
stehen, hat die Universitätsdirektorin oder der Universitätsdirektor das betreffende Universitätsorgan
darauf hinzuweisen.
Universitätsbibliothek
§ 63. (1) Die Universitätsbibliothek hat folgende Aufgaben
1. Beschaffung, Erschließung und Bereitstellung der zur Erfüllung der Lehr- und Forschungsaufgaben
(Erschließung der Künste) erforderlichen Informationsträger;
2. Bereitstellung der Bestände für die Benützung durch Personen, die nicht zu den Angehörigen der
Universität zählen;
3. Teilnahme an Gemeinschaftsunternehmen des österreichischen und internationalen Bibliotheks-
und wissenschaftlichen Informationswesens;
4. Zusammenarbeit mit anderen einschlägigen Institutionen bei der Erfüllung von Teilaufgaben.
(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die Grundsätze für die Aufgabenerfüllung
gemäß Abs. 1 durch Verordnung festzulegen.
(3) Die an einer Universität der Künste vorhandenen künstlerischen und wissenschaftlichen Druckwerke
und sonstige Informationsträger bilden den Bestand der Universitätsbibliothek, soweit sie nicht von
der Rektorin oder vom Rektor anderen Dienstleistungeinrichtungen zugeordnet werden.
(4) Die Leiterin oder der Leiter der Universitätsbibliothek hat Vorsorge für die zur Erfüllung der
Aufgaben der Universitätsbibliothek erforderlichen Geldmittel, Planstellen und Räume zu treffen und
diesbezügliche Anträge an die Rektorin oder den Rektor zu stellen.
(5) Die Universitätsbibliothek ist von einer Beamtin oder einem Beamten oder einer oder einem
Vertragsbediensteten mit abgeschlossenem Hochschulstudium und einschlägiger Ausbildung zu leiten, die
oder der die Bezeichnung „Bibliotheksdirektorin“ oder „Bibliotheksdirektor“ führt.
(6) Das Bibliothekspersonal hat die einschlägige Ausbildung zu absolvieren.
(7) Bei der Anschaffung und Bereitstellung von Informationsträgern durch die Universitätsbibliothek
sind die Erfordernisse des Forschungs- und Lehrbetriebes (Erschließung der Künste) sowie die
weitgehende Kontinuität und Vollständigkeit der Anschaffung auf den von der Universität der Künste
betreuten Gebieten der Wissenschaft und Kunst zu berücksichtigen. Die Anschaffung von Informationsträgern,
die unmittelbar der Durchführung konkreter Lehr- und Forschungsvorhaben (Erschließung der
Künste) dienen, erfolgt auf Antrag der Institute auf Grund von Vorschlägen der dort tätigen Universitätslehrerinnen
oder Universitätslehrer.
(8) Das Universitätskollegium hat auf Vorschlag der Bibliotheksdirektorin oder des Bibliotheksdirektors
im Rahmen der Satzung eine Benützungsordnung zu erlassen.
Internationale Sommerakademie
§ 64. (1) Aufgabe der Internationalen Sommerakademie an der Universität Mozarteum Salzburg ist
die Unterstützung der unter dem Titel „Internationale Sommerakademie“ laufenden Kurse.
(2) Die Internationale Sommerakademie ist von einer Universitätslehrerin oder einem Universitätslehrer
zu leiten.
(3) Nähere Organisationsvorschriften sind im Rahmen der Satzung zu erlassen.
Kupferstichkabinett
§ 65. (1) Das Kupferstichkabinett der Akademie der bildenden Künste Wien ist eine der Universitätsbibliothek
angegliederte graphische Sammlung zur Unterstützung der Universitätsangehörigen im Lehrbetrieb
und bei der Erschließung der Künste.
(2) Das Kupferstichkabinett wird von der Bibliotheksdirektorin oder vom Bibliotheksdirektor
geleitet.
(3) Die Aufgaben des Kupferstichkabinetts umfassen insbesondere
1. den planmäßigen Aufbau der bereits bestehenden Sammlung, Anlage neuer Sammlungen;
2. die Prüfung der Sammlung nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft auf ihren Erhaltungszustand
und die Setzung geeigneter Maßnahmen zur Restaurierung und Sicherung;
3. Darbietung ausgewählter Objekte der Sammlungen für die Öffentlichkeit;
4. Bestimmung, Inventarisierung und Katalogisierung der Bestände;
5. Unterstützung der Universitätsangehörigen im Lehrbetrieb und bei der Erschließung der Künste.
(4) Das Universitätskollegium hat auf Vorschlag der Bibliotheksdirektorin oder des Bibliotheksdirektors
im Rahmen der Satzung eine Benutzungsordnung für das Kupferstichkabinett zu erlassen.
Sammlung
§ 66. (1) Die Sammlung der Universität für angewandte Kunst Wien ist eine Sammlung zur Unterstützung
der Universitätsangehörigen im Lehrbetrieb und der Erschließung der Künste.
(2) Die Sammlung wird von einer Beamtin oder einem Beamten oder einer oder einem Vertragsbediensteten
des Bundes mit einschlägiger Ausbildung geleitet.
(3) Das Universitätskollegium hat auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters im Rahmen der
Satzung eine Benutzungsordnung für die Sammlung zu erlassen.
IX. Abschnitt
Interuniversitäre Einrichtungen
Begriffsbestimmung, Errichtung und Auflassung
§ 67. (1) Interuniversitäre Einrichtungen sind Institute und Dienstleistungseinrichtungen mit einem
Wirkungsbereich für mehrere Universitäten und Universitäten der Künste. Soweit in diesem Bundesgesetz
nichts anderes bestimmt wird, gelten für ihre Errichtung und Auflassung sowie für ihren Betrieb die
folgenden Bestimmungen.
(2) Interuniversitäre Einrichtungen werden auf Grund übereinstimmender Anträge der Senate bzw.
der Universitätskollegien der beteiligten Universitäten und Universitäten der Künste durch die Bundesministerin
oder den Bundesminister errichtet. Bei der Errichtung einer interuniversitären Einrichtung hat
die Bundesministerin oder der Bundesminister ihren Aufgabenbereich sowie ihre nähere Bezeichnung
festzulegen.
(3) Interuniversitäre Einrichtungen werden nach Anhörung der Senate bzw. Universitätskollegien der
beteiligten Universitäten und Universitäten der Künste von der Bundesministerin oder vom Bundesminister
aufgelassen.
(4) Die Senate bzw. Universitätskollegien der beteiligten Universitäten und Universitäten der Künste
haben übereinstimmende Beschlüsse zu fassen, von welcher Rektorin oder welchem Rektor die nach
diesem Bundesgesetz der Rektorin oder dem Rektor zugeordneten Aufgaben und von welcher Universität
bzw. Universität der Künste die Aufgaben der Zentralen Verwaltung wahrzunehmen sind. Die nach
diesem Bundesgesetz dem Universitätskollegium zugeordneten Aufgaben sind hinsichtlich einer interuniversitären
Einrichtung von einer interuniversitären Kommission wahrzunehmen, sofern die Senate
bzw. Universitätskollegien der beteiligten Universitäten übereinstimmend beschließen, den Senat bzw.
das Universitätskollegium einer der beteiligten Universitäten bzw. Universitäten der Künste mit der
Wahrnehmung dieser Aufgaben zu betrauen. Die interuniversitäre Kommission ist von der Bundesministerin
oder vom Bundesminister auf Vorschlag der beteiligten Senate bzw. Universitätskollegien
entsprechend dem Grad der Beteiligung unter sinngemäßer Anwendung des § 50 Abs. 3 einzurichten.
Interuniversitäre Institute
§ 68. (1) Die Organe der interuniversitären Institute sind die Institutskonferenz und die Institutsvorständin
oder der Institutsvorstand.
(2) Der Institutskonferenz gehören an
1. die dem Institut zugeordneten Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren; solange
dem Institut nur eine Universitätsprofessorin oder ein Universitätsprofessor zugeordnet ist, führt
diese oder dieser zwei Stimmen;
2. Vertreterinnen oder Vertreter des akademischen Mittelbaus in gleicher Anzahl wie die Zahl der
Universitätsprofessorinnen oder der Universitätsprofessoren gemäß Z 1, mindestens jedoch zwei
Vertreterinnen oder Vertreter;
3. Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden in gleicher Anzahl wie die Zahl der Universitätsprofessorinnen
oder der Universitätsprofessoren gemäß Z 1, mindestens jedoch zwei Vertreterinnen
oder Vertreter;
4. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Allgemeinen Universitätsbediensteten.
(3) Im übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 44 und 45 dieses Bundesgesetzes sinngemäß.
Interuniversitäre Dienstleistungseinrichtungen
§ 69. Die Leiterin oder der Leiter einer interuniversitären Dienstleistungseinrichtung ist von der
Bundesministerin oder vom Bundesminister nach Anhörung der Senate bzw. Universitätskollegien der
beteiligten Universitäten und Universitäten der Künste zu bestellen.
X. Abschnitt
Akademische Ehrungen
§ 70. (1) Die Universität der Künste ist berechtigt, den Titel eines Ehrenmitgliedes, Ehrensenators
oder Ehrenbürgers sowie Ehrenzeichen zu verleihen.
(2) Das Universitätskollegium hat im Rahmen der Satzung die Voraussetzung für die Vergabe und
den Widerruf des Titels eines Ehrenmitgliedes sowie die Arten von Ehrenzeichen zu regeln.
XI. Abschnitt
Universitätenkuratorium
§ 71. Der Wirkungsbereich des Universitätenkuratoriums gemäß § 83 UOG 1993 erstreckt sich auch
auf die Universitäten der Künste.
XII. Abschnitt
Überuniversitäre Vertretungsorgane
Konferenz der Rektorinnen und Rektoren (Rektorenkonferenz)
§ 72. Der Wirkungsbereich der Rektorenkonferenz gemäß § 84 UOG 1993 erstreckt sich auch auf die
Universitäten der Künste.
Vertretungsorgane des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals und der Allgemeinen
Universitätsbediensteten
§ 73. Der Wirkungsbereich der Vertretungsorgane des wissenschaftlichen und künstlerischen
Personals und der Allgemeinen Universitätsbediensteten gemäß § 85 UOG 1993 erstreckt sich auch auf
die Universitäten der Künste.
XIII. Abschnitt
Strafbestimmungen
§ 74. (1) Die Bezeichnung „Universität der Künste“ sowie andere dem Hochschulwesen nach den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Studiengesetze eigentümliche Titel und Bezeichnungen
einschließlich des Begriffes „Hochschule“ sowie die akademischen Grade sind nach Maßgabe der
Bestimmungen des Abs. 2 geschützt.
(2) Wer die im Abs. 1 erwähnten Titel und Bezeichnungen sowie die akademischen Grade allein oder
in Zusammensetzung unberechtigt führt, begeht, sofern es sich nicht um eine herkömmliche Bezeichnung
handelt oder die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine
Verwaltungsübertretung und wird mit einer Geldstrafe bis zu S 200000 bestraft. Einnahmen auf Grund
derartiger Geldstrafen sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes zur Erfüllung der
Zwecke und Aufgaben der Universitäten der Künste (§ 1 Abs. 3) für Personalausgaben sowie
Aufwendungen für Geräte, Einrichtungen und Betriebsmittel zu verwenden.
XIV. Abschnitt
Übergangsbestimmungen, Inkrafttreten und Vollziehung
§ 75. (1) Die zum Ende des Studienjahres 1997/98 im Amt befindlichen Organe und Mitglieder von
Kollegialorganen haben ihre Funktion so lange weiter auszuüben, bis alle Organe der betreffenden
Universität der Künste nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes konstituiert sind oder ihr Amt
angetreten haben.
(2) Die bisher geltenden Bestimmungen des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes, der Kunsthochschulordnung,
des Kunsthochschul-Studiengesetzes und des Akademie-Organisationsgesetzes sind so
lange anzuwenden, bis alle Organe der betreffenden Universität der Künste nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes konstituiert sind bzw. ihr Amt angetreten haben.
(3) Die Konstituierung des Universitätskollegiums entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
hat an den einzelnen Universitäten der Künste beginnend mit dem 1. Oktober 1998, spätestens
jedoch bis zum 30. Juni 1999, zu erfolgen.
(4) Bis zu einer anderslautenden Beschlußfassung im Rahmen der Satzung gemäß § 8 Abs. 2 Z 16
bestimmt sich die Anzahl der Mitglieder des Universitätskollegiums durch einen Beschluß des Gesamtkollegiums
gemäß dem Kunsthochschul-Organisationsgesetz und des Akademiekollegiums gemäß dem
Akademie-Organisationsgesetz.
(5) Die oder der im Amt befindliche Rektorin oder Rektor hat dafür zu sorgen, daß die nach diesem
Bundesgesetz zur Entsendung von Vertreterinnen oder Vertretern in das Universitätskollegium berufenen
Personengruppen die Wahl bzw. Entsendung ihrer Vertreterinnen oder Vertreter durchführen. Die oder
der im Amt befindliche Rektorin oder Rektor hat die konstituierende Sitzung des Universitätskollegiums
bis zur Wahl der oder des Vorsitzenden zu leiten.
(6) Das Universitätskollegium hat bis längstens zum Ende des auf seine Konstituierung folgenden
Semesters – im Falle der Anwendbarkeit des Abs. 15 mit der sich daraus ergebenden Fristverlängerung –
eine Satzung zu erlassen, die wenigstens die folgenden Angelegenheiten zu regeln hat
1. Festlegung der Anzahl und der Wirkungsbereiche der Studiendekaninnen oder Studiendekane;
2. Geschäftsordnung der Kollegialorgane;
3. Wahlordnung;
4. Festlegung der Gesamtzahl der Mitglieder der Universitätsversammlung.
Legt das Universitätskollegium innerhalb dieser Frist der Bundesministerin oder dem Bundesminister
keine Satzung zur Genehmigung vor, so geht die Zuständigkeit zur Erlassung der Satzung auf die Bundesministerin
oder den Bundesminister über.
(7) Die oder der Vorsitzende des Universitätskollegiums hat dafür zu sorgen, daß die nach den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Entsendung von Vertreterinnen oder Vertretern in die
Universitätsversammlung berufenen Personengruppen die Wahl bzw. Entsendung der erforderlichen
Anzahl von Mitgliedern in die Universitätsversammlung durchführen. Das Universitätskollegium hat die
Funktion der Rektorin oder des Rektors nach diesem Bundesgesetz unverzüglich auszuschreiben. Die oder
der Vorsitzende des Universitätskollegiums hat sodann die Universitätsversammlung zur Durchführung
der Wahl der Rektorin oder des Rektors einzuberufen.
(8) Das Universitätskollegium hat die Studienkommissionen unverzüglich einzurichten sowie
unverzüglich eine Studiendekanin oder einen Studiendekan zu wählen. Die Rektorin oder der Rektor hat
dafür zu sorgen, daß die nach diesem Bundesgesetz zur Entsendung berufenen Personengruppen die Wahl
bzw. Entsendung ihrer Vertreterinnen oder Vertreter in die Studienkommissionen durchführen. Die
Rektorin oder der Rektor hat die konstituierende Sitzung der Studienkommissionen bis zur Wahl der oder
des Vorsitzenden zu leiten.
(9) Das Universitätskollegium hat bis längstens zum Ende des auf die Konstituierung des Universitätskollegiums
– im Falle der Gliederung in Fakultäten der Fakultätskollegien – folgenden Semesters in
der Satzung die Gliederung der Universität der Künste in Institute vorzunehmen. Die Organe der Institute
sind sodann unverzüglich zu konstituieren bzw. zu wählen. Sobald alle Organe einer Universität der
Künste nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes konstituiert bzw. gewählt sind, spätestens jedoch
am Ende des auf den Beschluß über die Gliederung der Universität in Institute folgenden Semesters,
gelten die bisherigen Organisationseinheiten als aufgelöst. Die Rechtsnachfolge ist vom Universitätskollegium
unter sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 und des § 3 Abs. 9 zu regeln.
(10) Das Universitätskollegium hat in der Satzung die Mitglieder des Universitätsbeirates zu
bestellen und dessen Aufgabenbereich zu konkretisieren. Die oder der nach diesem Bundesgesetz
gewählte Rektorin oder Rektor hat den Universitätsbeirat zur ersten Sitzung einzuladen.
(11) Die Akademiedirektorin oder der Akademiedirektor gemäß § 49 Abs. 4 des Akademie-
Organisationsgesetzes und die Rektoratsdirektorinnen oder Rektoratsdirektoren gemäß § 30 Abs. 2 des
Kunsthochschul-Organisationsgesetzes üben die Funktion als Leiterin oder Leiter der Zentralen
Verwaltung gemäß § 57 dieses Bundesgesetzes aus.
(12) Die Bibliotheksdirektorinnen oder Bibliotheksdirektoren gemäß § 59 Abs. 3 des Akademie-
Organisationsgesetzes und § 37 Abs. 3 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes üben die Funktionen
der Leiterinnen oder der Leiter der Universitätsbibliotheken gemäß § 63 dieses Bundesgesetzes aus.
(13) Die Direktorin oder der Direktor der Gemäldegalerie gemäß § 61 Abs. 2 des Akademie-
Organisationsgesetzes übt die Funktion der Direktorin oder des Direktors der Gemäldegalerie gemäß § 48
Abs. 1 dieses Bundesgesetzes aus.
(14) Berufungs- und Habilitationsverfahren, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingeleitet
wurden und bei denen das Akademiekollegium oder das erweiterte Gesamtkollegium bereits seine
Tätigkeit aufgenommen hat, sind vom bisherigen Akademiekollegium bzw. vom erweiterten Gesamtkollegium
nach den bisherigen Bestimmungen durchzuführen. Sonstige Verfahren in Personalangelegenheiten,
die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingeleitet wurden, sind von den bisher
zuständigen akademischen Behörden in ihrer bisherigen Zusammensetzung und nach den bisherigen
Bestimmungen durchzuführen.
(15) Sofern das Universitätskollegium innerhalb von zwei Monaten ab seiner Konstituierung gemäß
Abs. 5 der Bundesministerin oder dem Bundesminister die Gliederung der Universität der Künste in
Fakultäten vorschlägt, ist mit der Setzung weiterer Implementierungsschritte gemäß Abs. 6 bis 10 bis zur
Erlassung einer Verordnung über die Fakultätsgliederung gemäß § 56 Abs. 2, längstens aber für neun
Monate zuzuwarten. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat unverzüglich nach Einlangen
eines Vorschlages eine Stellungnahme des Universitätenkuratoriums gemäß § 56 Abs. 2 einzuholen. Wird
die Verordnung über die Gliederung der Universität der Künste in Fakultäten innerhalb von neun
Monaten ab dem diesbezüglichen Vorschlag des Unversitätskollegiums erlassen, ist unverzüglich die
Konstituierung eines Senats nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu veranlassen. Die weiteren
Implementierungsschritte gemäß Abs. 6 bis 10 hat sodann der Senat anstelle des Universitätskollegiums
durchzuführen. Die in Abs. 8 genannten Aufgaben des Universitätskollegiums sind im Falle der
Gliederung einer Universität der Künste in Fakultäten vom Fakultätskollegium wahrzunehmen, die
Aufgaben der Rektorin oder des Rektors von der Dekanin oder dem Dekan. Wird innerhalb von neun
Monaten ab einem diesbezüglichen Vorschlag des Universitätskollegiums eine Verordnung über die
Gliederung der Universität der Künste in Fakultäten nicht erlassen, haben das Universitätskollegium und
die übrigen Universitätsorgane unverzüglich die weiteren Implementierungsschritte gemäß Abs. 6 bis 10
zu setzen.
§ 76. (1) Alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits in einem Dienst- bzw.
sonstigen Rechtsverhältnis stehenden Universitätsangehörigen haben Rechte und Aufgaben nach
Maßgabe dieses Bundesgesetzes.
(2) Im übrigen gilt folgendes
1. Ordentliche Hochschulprofessorinnen und Hochschulprofessoren gemäß § 14 des Akademie-
Organisationsgesetzes und Hochschulprofessorinnen und Hochschulprofessoren gemäß § 9
Abs. 1 Z 1 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes gelten organisationsrechtlich als Universitätsprofessorinnen
und Universitätsprofessoren gemäß § 22 dieses Bundesgesetzes;
2. emeritierte Ordentliche Hochschulprofessorinnen und Hochschulprofessoren gemäß § 15 des
Akademie-Organisationsgesetzes und § 9 Abs. 3 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes
sowie Ordentliche Hochschulprofessorinnen und Hochschulprofessoren im Ruhestand gelten
organisationsrechtlich als Emeritierte Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren
bzw. Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Ruhestand gemäß § 25 dieses
Bundesgesetzes;
3. Gastprofessorinnen und Gastprofessoren gemäß § 16 des Akademie-Organisationsgesetzes und
§ 9 Abs. 1 Z 5 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes gelten organisationsrechtlich als
Gastprofessorinnen und Gastprofessoren gemäß § 26 dieses Bundesgesetzes; Gastprofessorinnen
und Gastprofessoren gemäß § 16 Abs. 1 fünfter Satz des Akademie-Organisationsgesetzes und
§ 9 Abs. 1 Z 5 dritter Satz des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes gelten organisationsrechtlich
als Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren gemäß § 22 dieses Bundesgesetzes;
die Bestellungsdauer von Gastprofessorinnen und Gastprofessoren gemäß § 16 Abs. 1
fünfter Satz des Akademie-Organisationsgesetzes und § 9 Abs. 1 Z 5 dritter Satz des Kunsthochschul-
Organisationsgesetzes gilt bis zum 30. September 2000 verlängert, sofern sie vor
diesem Termin abgelaufen wäre;
4. mit dem Zeitpunkt des vollständigen Wirksamwerdens dieses Bundesgesetzes an der betreffenden
Universität der Künste werden diese organisationsrechtlich als Universitätsprofessoren geltenden
Gastprofessoren mit ihrer Zustimmung in ein Dienstverhältnis als Vertragsprofessor gemäß § 57
des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 109/1997, übergeleitet, sofern sie zu diesem Zeitpunkt das 65. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben. Ihre Funktionsperiode (§ 57 Abs. 2, 1. Satz des Vertragsbedienstetengesetzes
1948) dauert fünf Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des Studienjahres, in dem sie das 68.
Lebensjahr vollenden. Die Befristung gemäß § 57 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
gilt nicht, wenn der Betreffende ohne zeitliche Begrenzung zum Gastprofessor bestellt worden
ist.
Auf die diesen Vertragsprofessoren bisher zuerkannte Vergütung gemäß § 3 des Bundesgesetzes
über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl. Nr. 463/1974, ist
bei der Bemessung des Entgelts gemäß § 58 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 Bedacht zu
nehmen;
5.Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren gemäß § 17 des Akademie-Organisationsgesetzes
gelten organisationsrechtlich als Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren gemäß
§ 27 dieses Bundesgesetzes;
6. Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten gemäß § 18 des Akademie-Organisationsgesetzes
gelten organisationsrechtlich als Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten
gemäß § 27 dieses Bundesgesetzes; beim Akademiekollegium gemäß dem Akademie-Organisationsgesetz
anhängig gemachte Habilitationsverfahren sind nach den Bestimmungen der §§ 18 bis
19 des Akademie-Organisationsgesetzes durchzuführen;
7. Bundeslehrerinnen und Bundeslehrer und Vertragslehrerinnen und Vertragslehrer gemäß § 21
des Akademie-Organisationsgesetzes und § 9 Abs. 1 Z 2 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes
gelten organisationsrechtlich als Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten
und Bundes- sowie Vertragslehrerinnen und -lehrer im Sinne des § 30 dieses Bundesgesetzes;
8. die Beamtinnen und Beamten und Vertragsbediensteten des Höheren Dienstes gemäß § 13 Abs. 2
des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes gelten organisationsrechtlich als Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter im Kunst-, Forschungs- und Lehrbetrieb gemäß § 33 dieses Bundesgesetzes;
9. Lehrbeauftragte gemäß § 22 des Akademie-Organisationsgesetzes und § 9 Abs. 2 Z 4 gelten
organisationsrechtlich als Lehrbeauftragte gemäß § 31 dieses Bundesgesetzes;
10. Hochschulassistentinnen und Hochschulassistenten und Vertragsassistentinnen und Vertragsassistenten
gemäß § 20 des Akademie-Organisationsgesetzes und Hochschulassistentinnen und
Hochschulassistenten gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes gelten
organisationsrechtlich als Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten und Bundes-
sowie Vertragslehrerinnen und -lehrer im Sinne des § 30 dieses Bundesgesetzes;
11. Studienassistentinnen und Studienassistenten gemäß § 23 des Akademie-Organisationsgesetzes
und § 13 Abs. 4 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes gelten organisationsrechtlich als
Studienassistentinnen und Studienassistenten gemäß § 35 dieses Bundesgesetzes;
12. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im künstlerischen, künstlerisch-wissenschaftlichen und wissenschaftlichen
Betrieb gemäß § 9 Z 1a und Z 2a des Akademie-Organisationsgesetzes gelten
organisationsrechtlich nach Maßgabe der Entscheidung der Rektorin oder des Rektors auf Grund
der ihnen übertragenen Aufgaben als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kunst-, Forschungs-
und Lehrbetrieb gemäß § 33 dieses Bundesgesetzes oder als Universitätsassistentinnen und
Universitätsassistenten und Bundes- sowie Vertragslehrerinnen und -lehrer im Sinne des § 30
dieses Bundesgesetzes;
13. das nichtkünstlerische und nichtwissenschaftliche Personal gemäß § 14 des Kunsthochschul-
Organisationsgesetzes gehört organisationsrechtlich zu den Allgemeinen Universitätsbediensteten
gemäß § 35 Abs. 2 Z 1 und 3 dieses Bundesgesetzes;
14. Bedienstete der Verwaltung gemäß § 25 des Akademie-Organisationsgesetzes und Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter im künstlerischen, künstlerisch-wissenschaftlichen und wissenschaftlichen
Betrieb gemäß § 9 Z 1b und Z 2b des Akademie-Organisationsgesetzes gehören organisationsrechtlich
zu den Allgemeinen Universitätsbediensteten gemäß § 35 Abs. 2 Z 3 dieses Bundesgesetzes.
(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes für die in einem Dienstverhältnis oder
in einem sonstigen Rechtsverhältnis zum Bund stehenden Universitätsangehörigen geltenden dienst- und
besoldungsrechtlichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, des
Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, des Pensionsgesetzes
1965, BGBl. Nr. 340, und des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten
an Hochschulen, BGBl. Nr. 463/1974, werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
Besondere Lehrbefugnis im Zentralen künstlerischen Fach
§ 77. (1) Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in einem der
Hochschule künstlerischer Richtung zugeordneten unbefristeten aktiven Bundesdienstverhältnis stehen
und im vorangegangenen Semester an dieser Hochschule selbständige Lehr- und Prüfungstätigkeit aus
einem Zentralen künstlerischen Fach gemäß § 19 Abs. 2 KHStG ausgeübt haben, ohne zum Kreis der
Hochschulprofessoren oder Gastprofessoren zu gehören, sind berechtigt, auch nach dem vollständigen
Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an der betreffenden Universität der Künste (sobald alle Organe
nach diesem Bundesgesetz konstituiert sind bzw. ihr Amt angetreten haben) selbständige Lehr- und
Prüfungstätigkeit aus diesem Zentralen künstlerischen Fach gemäß § 4 Z 24 letzter Satz UniStG
auszuüben. Der Rektor hat auf Antrag des Betroffenen darüber einen Bescheid auszustellen.
(2) Wenn eine Person mit einer Berechtigung gemäß Abs. 1 innerhalb von sechs Jahren nach dem
vollständigen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes aus dem aktiven Bundesdienstverhältnis zu jener
Universität, welche diese Berechtigung bestätigt hat, ausscheidet, kann das Universitätskollegium – im
Fall der Gliederung der Fakultäten das Fakultätskollegium – einer anderen fachlich geeigneten Person, die
noch nicht über die betreffende Lehrbefugnis verfügt, die Berechtigung zur selbständigen Ausübung der
Lehr- und Prüfungsbefugnis aus diesem Zentralen künstlerischen Fach befristet auf höchstens vier Jahre
erteilen. Gleiches gilt für den Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
und dem vollständigen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an der betreffenden Universität.
(3) Lehrbeauftragte an einer Hochschule künstlerischer Richtung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes in dieser Funktion Lehr- und Prüfungstätigkeiten in einem Zentralen
künstlerischen Fach ausüben, sind innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren ab dem vollständigen
Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an der betreffenden Universität der Künste berechtigt, weiterhin
Lehr- und Prüfungstätigkeiten in diesem Zentralen künstlerischen Fach auszuüben, soweit ihnen in diesem
Zeitraum Lehraufträge erteilt werden.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
§ 78. (1) Die einfachgesetzlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit dem 1. Oktober
1998 in Kraft, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Bestimmung des § 6 Z 7 tritt nach Maßgabe eines besonderen Bundesgesetzes in Kraft.
(3) (Verfassungsbestimmung) Die Verfassungsbestimmungen dieses Bundesgesetzes (§ 2 Abs. 2,
§ 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 6, § 14 Abs. 2 und 3, § 40 Abs. 7, § 78 Abs. 3 und 5) treten ebenfalls mit
dem 1. Oktober 1998 in Kraft.
(4) Die einfachgesetzlichen Bestimmungen des Akademie-Organisationsgesetzes und des Kunsthochschul-
Organisationsgesetzes treten nach Maßgabe des Wirksamwerdens dieses Bundesgesetzes außer
Kraft.
(5) (Verfassungsbestimmung) Die im Akademie-Organisationsgesetz und Kunsthochschul-Organisationsgesetz
enthaltenen Verfassungsbestimmungen (§§ 16 Abs. 4, 25a Abs. 2 und 11, 27 Abs. 4a des
Akademie-Organisationsgesetzes und §§ 9 Abs. 2, 14b Abs. 2 und 11 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes)
treten nach Maßgabe des Wirksamwerdens dieses Bundesgesetzes außer Kraft.
Vollziehung
§ 79. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister
für Wissenschaft und Verkehr betraut.
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 297/1995, wird verordnet
Der Straßenteil der B 65 Gleisdorfer Straße von km 22,791 bis km 23,442 (Ortsdurchfahrt Ludersdorf)
wird, da er durch die Neuordnung der Bundesstraßen B 54 Wechsel Straße und B 65 Gleisdorfer
Straße als Folge der Bundesstraßengesetznovelle 1993, BGBl. Nr. 33/1994, für den Durchzugsverkehr
entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.
Im einzelnen ist der als Bundesstraße aufgelassene Straßenabschnitt aus den beim Bundesministerium
für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei
der Gemeinde Ludersdorf-Wilfersdorf aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1:12500 zu ersehen.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat die Tschechische Republik am 24. Juni
1998 ihre Annahmeurkunde zum Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen betreffend
Auskünfte über ausländisches Recht (BGBl. Nr. 179/1980, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs
BGBl. III Nr. 107/1997) hinterlegt.
Anläßlich der Hinterlegung der Annahmeurkunde hat die Tschechische Republik gemäß Art. 5
Abs. 1 des Protokolls erklärt, an die Bestimmungen des Kapitels I des Protokolls gebunden zu sein.