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130_1997 AT

130. Bundesgesetz: 2. Budgetbegleitgesetz 1997

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 130. Bundesgesetz: 2. Budgetbegleitgesetz 1997

Der Nationalrat hat beschlossen

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Änderung des Gerichtsgebührengesetzes

Artikel 2 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 1997

Artikel 3 Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes

Artikel 4 Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Artikel 5 Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Artikel 6 Änderung des Katastrophenfondsgesetzes 1996

Artikel 7 Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Artikel 8 Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes 1952

Artikel 9 Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953

Artikel 10 Änderung des Gebührengesetzes 1957

Artikel 11 Änderung des Glücksspielgesetzes

Artikel 12 Änderung des Hagelversicherungs-Förderungsgesetzes

Artikel 13 Änderung des Parteiengesetzes

Artikel 14 Änderung des Bundesgesetzes über die Förderung politischer Bildungsarbeit und

Publizistik 1984

Artikel 15 Änderung des Klubfinanzierungsgesetzes 1985

Artikel 16 Änderung des Familienberatungsförderungsgesetzes

Artikel 17 Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes

Artikel 18 Änderung des Bundesgesetzes, mit dem begleitende Bestimmungen zum Bundesvergabegesetz

erlassen werden

Artikel 19 Änderung des ASFINAG-Gesetzes

Artikel 1

Änderung des Gerichtsgebührengesetzes

Das Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 114/1997, wird wie folgt geändert

1. § 16 samt Überschrift lautet

„Bewertung einzelner Streitigkeiten

§ 16. (1) Die Bemessungsgrundlage beträgt

1. 7950 S bei

a) Streitigkeiten über die Dienstbarkeit der Wohnung und über das Ausgedinge sowie arbeitsrechtliche

Streitigkeiten, soweit in diesen Fällen nicht ein Geldbetrag verlangt wird;

b) gerichtlichen Kündigungen von Bestandverträgen und Aufträgen zur Übergabe oder Übernahme

von Bestandgegenständen;

c) Bestandstreitigkeiten, soweit nicht ein Geldbetrag verlangt wird, sowie Streitigkeiten über

Räumungs- und Besitzstörungsklagen;

d) Streitigkeiten über die Feststellung der Rechtsunwirksamkeit eines Anerkenntnisses der

Vaterschaft auf Grund einer Klage (§ 164a ABGB);

e) Streitigkeiten über die Feststellung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kinde (§ 164c

ABGB);

f) Streitigkeiten über Oppositions- (§ 35 EO), Impugnations- (§ 36 EO) und Exszindierungsklagen

(§ 37 EO);

2. 26510 S bei Streitigkeiten, die bloß die Rangordnung von Forderungen im Exekutionsverfahren

und im Konkurs betreffen.

(2) Bei den im § 49 Abs. 2 Z 2a bis 2c JN angeführten Streitigkeiten aus dem Ehe- und

Elternverhältnis bestimmt sich die Höhe der Pauschalgebühren

1. bei zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz nach der Anmerkung 9 zu Tarifpost 1,

2.bei zivilgerichtlichen Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz nach der Anmerkung 6 zu

Tarifpost 2,

3.bei zivilgerichtlichen Rechtsmittelverfahren dritter Instanz nach der Anmerkung 6 zu

Tarifpost 3.“

2. In Tarifpost 1 wird folgende Anmerkung 9 angefügt

„9. Für Verfahren erster Instanz, die sich auf die im § 49 Abs. 2 Z 2a bis 2c JN angeführten

Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 2000 S. Die Anmerkungen 1 bis 7

gelten auch für diese Verfahren.“

3. In Tarifpost 2 wird folgende Anmerkung 6 angefügt

„6. Für Verfahren zweiter Instanz, die sich auf die im § 49 Abs. 2 Z 2a bis 2c JN angeführten

Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 2640 S. Die Anmerkungen 1 bis 4

gelten auch für diese Verfahren.“

4. In Tarifpost 3 entfällt in der Anmerkung 2 der dritte Satz; folgende Anmerkung 6 wird angefügt

„6. Für Verfahren dritter Instanz, die sich auf die im § 49 Abs. 2 Z 2a bis 2c JN angeführten

Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 3960 S. Die Anmerkungen 1 bis 4

gelten auch für diese Verfahren.“

5. Die Tarifpost 9 wird wie folgt geändert

a) In der lit. a wird in der Spalte „Höhe der Gebühren“ der Betrag „350 S“ durch den Betrag „500 S“

ersetzt.

b) In der lit. b werden in der Spalte „Höhe der Gebühren“

aa) in der Z 2 der Betrag „530 S“ durch den Betrag „700 S“ ersetzt;

bb) in der Z 4 der dort angeführte Hundertsatz „1,1 vH“ durch den Hundertsatz „1,2 vH“ ersetzt und

cc) in der Z 5 der dort angeführte Tausendsatz „5 vT“ durch den Tausendsatz „6 vT“ ersetzt.

c) Die Anmerkung 6 wird aufgehoben.

6. In der Tarifpost 12 werden in der lit. a Z 1 und 2 die Beträge von je „990 S“ durch die Beträge von je

„2000 S“ und in der Anmerkung 3 der Betrag „990 S“ durch den Betrag „2000 S“ ersetzt.

7. Im Artikel VI werden nach Z 15c folgende Z 15d bis 15h eingefügt

„15d. § 31a ist für die in Tarifpost 1 Anmerkung 9, Tarifpost 2 Anmerkung 6, Tarifpost 3

Anmerkung 6, Tarifpost 9 lit. a, lit. b Z 2, Tarifpost 12 lit. a Z 1 und 2 sowie in der Anmerkung 3

zu dieser Tarifpost in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/1997 zahlenmäßig

angeführten Beträge mit der Maßgabe anzuwenden, daß Ausgangsgrundlage für die Neufest-

setzung der in diesen Gesetzesstellen angeführten Gebühren die für August 1994 verlautbarte

Indexzahl des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex

1986 ist.

15e.§ 16 samt Überschrift, Tarifpost 1 Anmerkung 9, Tarifpost 2 Anmerkung 6, Tarifpost 3

Anmerkung 6, Tarifpost 9 lit. a, Tarifpost 12 lit. a Z 1 und 2 und die Anmerkung 3 zu dieser

Tarifpost in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in

Kraft. Diese Bestimmungen sind auf Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, für die der

Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Dezember 1997 begründet wird.

15f. Tarifpost 9 lit. b Z 2, 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/1997 tritt mit

1. Jänner 1998 in Kraft. Diese Bestimmungen sind anzuwenden, wenn der Antrag, mit dem die

Eintragung begehrt wird, nach dem 31. Dezember 1997 bei Gericht einlangt.

15g. Tarifpost 3 Anmerkung 2 dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 501/1984

tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft. Diese Bestimmung ist nicht anzuwenden,

wenn der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Dezember 1997 begründet wird.

15h. Tarifpost 9 Anmerkung 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 501/1984 tritt mit

Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft. Diese Bestimmung ist jedoch auch nach dem

31. Dezember 1997 anzuwenden, wenn der Antrag, mit dem die Eintragung begehrt wird, noch

vor dem 1. Jänner 1998 bei Gericht eingelangt ist oder – bei von Amts wegen angeordneten

Eintragungen – der Eintragungsbeschluß des Gerichtes noch vor dem 1. Jänner 1998 gefaßt

worden ist.“

Artikel 2

Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 1997

Das Finanzausgleichsgesetz 1997 (FAG 1997), BGBl. Nr. 201/1996, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 746/1996 wird wie folgt geändert

1. § 7 Abs. 2 lautet

„(2) Der Teilung unterliegt der Reinertrag der Abgaben, der sich nach Abzug der Rückvergütungen

und der für eine Mitwirkung bei der Abgabeneinhebung allenfalls gebührenden Vergütungen ergibt.

Nebenansprüche im Sinne der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, unterliegen nicht der

Teilung. Vor der Teilung sind abzuziehen

1.bei der Einkommensteuer nach Abzug des im § 39 Abs. 5 lit. a des Familienlastenausgleichsgesetzes

1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 132/1987 genannten Betrages, der dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zuzuweisen

ist (Abgeltungsbetrag),

a) ein Anteil in der Höhe von 1,934 vH des Aufkommens für Zwecke des Familienlastenausgleiches,

b) ein Anteil in der Höhe von 1,428 vH des Aufkommens für Zwecke des Katastrophenfonds,

c) bei der veranlagten Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer 17,642 vH für die teilweise

Finanzierung der Beitragsleistungen Österreichs an die Europäische Union,

2. bei der Umsatzsteuer für den Bund ein Betrag in Höhe der Ausgaben des Bundes für die

Beihilfen gemäß den §§ 1 bis 3 des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes, BGBl.

Nr. 746/1996,

3. ab dem Haushaltsjahr 1998 bei der Umsatzsteuer für Zwecke der Gesundheitsförderung,

-aufklärung und -information ein Betrag in Höhe von 100 Millionen Schilling jährlich,

4. ab dem Haushaltsjahr 1997 bei der Kraftfahrzeugsteuer für den Bund ein Betrag in Höhe von

200 Millionen Schilling jährlich.

Bei der Kapitalertragsteuer II sind keine Anteile für die angeführten Fonds abzuführen.“

2. Im § 8 Abs. 3 wird folgende Z 5 angefügt

„5. in den Haushaltsjahren 1998 und 1999 vor der länderweisen Verteilung von den Ertragsanteilen

der Gemeinden bei der Lohnsteuer für den Bund ein Betrag in Höhe von 150 Millionen Schilling

jährlich.“

3. § 14 Abs. 1 Z 8 lautet

„8. Abgaben auf die Veräußerung von Speiseeis einschließlich darin verarbeiteter oder dazu

verabreichter Früchte und von Getränken, jeweils einschließlich der mitverkauften Umschließung

und des mitverkauften Zubehörs, an Letztverbraucher. Veräußerungen an Letzt-

verbraucher sind entgeltliche Lieferungen und sonstige Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1

des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, soweit die Veräußerung nicht für Zwecke des

Wiederverkaufs im Rahmen einer nachhaltigen Tätigkeit erfolgt. Ausgenommen von der

Besteuerung sind Lieferungen im Sinne des § 10 Abs. 3 Z 1 UStG 1994, wenn die Verschaffung

der Verfügungsmacht am Ort der Produktion erfolgt und wenn keine Beförderung und keine

Versendung vorliegt, sowie die Veräußerungen von Milch;“

4. § 15 Abs. 3 Z 2 lautet

„2. die gemäß § 14 Abs. 1 Z 8 bezeichneten Abgaben im Ausmaß von 10 vH des Entgelts bei

Speiseeis und alkoholhältigen Getränken und von 5 vH des Entgelts bei alkoholfreien Getränken;

ausgenommen ist die Abgabe von Speiseeis und von Getränken im Rahmen einer sonstigen

Leistung (Restaurationsumsätze) in Verkehrsmitteln an die Fahrgäste oder das Personal, soweit

nicht die vom Verkehrsmittel zurückgelegte Strecke überwiegend in derselben Gemeinde liegt.

Alkoholfreie Getränke sind Getränke mit einem Alkoholgehalt in Volumenteilen von 0,5 vH

Vol. oder weniger;“

5. § 15 Abs. 5 lautet

„(5) Der Ort der Veräußerung gemäß § 14 Abs. 1 Z 8 bestimmt sich nach § 3 Abs. 7 und 8 UStG

1994.“

6. § 20 Abs. 6 lautet

„(6) Der Bund gewährt den Ländern bis zum 30. September eines jeden Jahres eine

Finanzzuweisung zur Finanzierung der Förderung der Landwirtschaft in den Jahren 1997 und 1998 in

Höhe von 300 Millionen Schilling jährlich und in den Jahren 1999 und 2000 in Höhe von 200 Millionen

Schilling jährlich. Die Aufteilung erfolgt in folgendem Verhältnis

Burgenland......................................................................................... 5,6 vH

Kärnten .............................................................................................. 6,7 vH

Niederösterreich................................................................................. 30,9 vH

Oberösterreich ................................................................................... 22,7 vH

Salzburg............................................................................................. 4,7 vH

Steiermark.......................................................................................... 19,3 vH

Tirol ................................................................................................... 5,6 vH

Vorarlberg.......................................................................................... 1,9 vH

Wien................................................................................................... 2,6 vH“

7. Nach dem § 23 Abs. 3 werden folgende Absätze 3a, 3b und 3c eingefügt

„(3a) § 7 Abs. 2, § 14 Abs. 1 Z 8, § 15 Abs. 3 Z 2 und § 15 Abs. 5 in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/1997 treten mit 1. Jänner 1997, § 8 Abs. 3 Z 5 in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/1997 tritt mit 1. Jänner 1998, § 20 Abs. 6 in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/1997 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(3b) Die Leistung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Länder gemäß § 11 Abs. 1 ist

ehestmöglich auf die Berechnung der Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß

den §§ 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/1997 umzustellen.

(3c) Die entgeltliche Lieferung gemäß § 14 Abs. 1 Z 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 746/1996 und gemäß § 14 Abs. 1 Z 8 des Finanzausgleichsgesetzes 1993 umfaßt auch die Abgabe

von Speiseeis und von Getränken zur unmittelbaren Konsumation (Restaurationsumsätze).“

8. § 24 Abs. 1 lautet

„(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der Bestimmungen des § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 8

Abs. 3 Z 5 und Abs. 5, § 13 Abs. 1 und Abs. 3, § 17 Abs. 1, § 20 Abs. 2, § 23 Abs. 4 und § 24 Abs. 2 und

3 mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft. § 20 Abs. 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997,

§ 8 Abs. 3 Z 5 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1999 außer Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes

Das Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 411/1996, wird wie folgt geändert

1. § 4 Abs. 5 lautet

„(5) Bundesbetriebe sind die durch Bundesgesetze hiezu erklärten Einrichtungen des Bundes, die

nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen sind, soweit nicht bundesgesetzliche Bestimmungen im

Interesse öffentlicher Aufgabenerfüllung hievon Abweichungen erfordern. Ein Bundesbetrieb ist

jedenfalls der Österreichische Bundestheaterverband.“

2. § 5 Abs. 3 Z 4 lautet

„4. die Übermittlung von Unterlagen für die Erstellung des Stellenplanes an den Bundesminister für

Finanzen auf dessen Ersuchen;“

3. § 13a Abs. 2 lautet

„(2) Soweit sich das Budgetprogramm und der Budgetbericht auf Planstellen beziehen, obliegt die

Erstellung der Entwürfe dem Bundesminister für Finanzen. Jedes haushaltsleitende Organ hat die hiefür

erforderlichen Unterlagen samt Erläuterungen dem Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe der von

diesem aufzustellenden Richtlinien rechtzeitig zu übermitteln.“

4. § 14 samt Überschrift lautet

„Finanzielle Auswirkungen neuer rechtsetzender Maßnahmen, über- oder zwischenstaatlicher

Vereinbarungen und Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG

§ 14. (1) Jedem Entwurf für ein Bundesgesetz, eine Verordnung, eine über- oder zwischenstaatliche

Vereinbarung und eine Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG ist von dem Bundesminister, in dessen

Wirkungsbereich der Entwurf ausgearbeitet wurde, eine Darstellung der finanziellen Auswirkungen

anzuschließen, aus der insbesondere hervorzugehen hat,

1. ob und inwiefern die Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahmen voraussichtlich Ausgaben

oder Einnahmen sowie Kosten oder Erlöse für den Bund verursachen wird;

2. wie hoch diese Ausgaben oder Einnahmen sowie Kosten oder Erlöse im laufenden Finanzjahr

und mindestens in den nächsten drei Finanzjahren zu beziffern sein werden;

3. aus welchen Gründen diese Ausgaben und Kosten notwendig sind und welcher Nutzen hievon

erwartet wird;

4. welche Vorschläge zur Bedeckung dieser Ausgaben und Kosten gemacht werden.

In der Darstellung ist auf das Budgetprogramm Bezug zu nehmen.

(2) Bei Maßnahmen gemäß Abs. 1, die zu Mindereinnahmen sowie Mindererlösen des Bundes

führen, ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(3) Ergeben sich aus einer Maßnahme gemäß Abs. 1 für eine am Finanzausgleich beteiligte andere

Gebietskörperschaft Ausfälle an Steuern, an deren Ertrag sie beteiligt ist, Mehrausgaben oder

Minderausgaben, höhere oder geringere Kosten, Mehreinnahmen oder Mehrerlöse, sind auch diese

finanziellen Auswirkungen in der Stellungnahme darzustellen.

(4) Vor Erlassung einer Verordnung, vor Abschluß einer über- oder zwischenstaatlichen Vereinbarung

oder einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, die Auswirkungen auf den Bundeshaushalt

haben, ist vom jeweils zuständigen Bundesminister mit dem Bundesminister für Finanzen das

Einvernehmen herzustellen; der Bundesminister für Finanzen hat hiebei darauf zu achten, daß die in § 2

Abs. 1 genannten Ziele der Haushaltsführung gewahrt bleiben. Davon ausgenommen sind Verordnungen,

bei denen die finanziellen Auswirkungen dem Grunde und der Höhe nach in einem Bundesgesetz bereits

eindeutig festgelegt sind.

(5) Für die Ausarbeitung der Darstellung der finanziellen Auswirkungen gemäß Abs. 1 bis 3 hat der

Bundesminister für Finanzen Richtlinien zu erlassen, die der finanz- und betriebswirtschaftlichen

Betrachtungsweise Rechnung tragen.“

4a. Im § 16 Abs. 1 werden nach der lit. d ein Beistrich und folgende lit. e und f angefügt

„e) die Kapitaleinnahmen aus der Aufnahme und Kapitalausgaben für die Rückzahlung von

Schulden für sonstige Rechtsträger und Einnahmen und Ausgaben infolge eines Kapitaltausches

aus in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Währungstauschverträgen,

f)Kapitalzahlungen und Kapitalrückzahlungen aus Schuldaufnahmen und Währungstauschverträgen

gemäß lit. e an sonstige Rechtsträger und von sonstigen Rechtsträgern.“

5. § 16 Abs. 2 Z 1 lautet

„1. Rückzahlungen und Anrechnungen von gutgeschriebenen Abgaben gemäß der Bundesabgabenordnung;“

5a. § 16 Abs. 2 Z 9 lautet

„9. die Ausgaben zum Zwecke der Anlegung von Geldmitteln des Bundes (§ 40 Abs. 3) und die

Einnahmen aus der Abhebung solcher angelegter Mittel sowie die Ausgaben und Einnahmen aus

der Durchführung von Veranlagungen für sonstige Rechtsträger und Sonderkonten des Bundes,

ausgenommen diesbezügliche Spesen und Zinsen; bei Anlegung von Geldmitteln des Bundes

durch Ankauf und Terminverkauf von Wertpapieren des Bundes die Ausgaben und Einnahmen

in der Höhe der Anschaffungskosten;“

6. § 26 samt Überschrift lautet

„Stellenplan

§ 26. (1) Die höchstzulässige Personalkapazität des Bundes wird durch den Stellenplan des

jährlichen Bundesfinanzgesetzes festgelegt. Hiebei dürfen Planstellen nur in der Art und Anzahl

festgesetzt werden, die zur Bewältigung der Aufgaben des Bundes zwingend notwendig sind.

(2) Planstellen dürfen nur insoweit besetzt werden, als dadurch die Einhaltung des budgetierten

Personalaufwandes gewährleistet ist.

(3) Der Stellenplan hat jedenfalls zu enthalten

1. in einem „Allgemeinen Teil“ Vorschriften über die Planstellenbewirtschaftung, insbesondere

über

a) die Bindung und Umwandlung von Planstellen und

b) die Aufnahme von Ersatzkräften sowie

2. ein Planstellenverzeichnis des Bundes.

(4) Das Planstellenverzeichnis des Bundes ist in Anlehnung an die Gliederung der Bundesvoranschläge

(§ 18) – jedenfalls nach Kapiteln – zu erstellen. Die Planstellen für Beamte und

Vertragsbedienstete sind nach dienstrechtlichen Merkmalen unter Berücksichtigung der Arbeitsplatzbewertung

auszuweisen. Für Vertragslehrer ist die Personalkapazität in Unterrichtsstunden

festzusetzen, die zum Zweck der Darstellung in den Teilheften in eine der Planstelle entsprechende

Rechengröße umzurechnen ist.

(5) Personalaufnahmen, die eine Überschreitung der im Stellenplan festgelegten Anzahl der

Planstellen erfordern (überplanmäßiger Personalbedarf), dürfen nur auf Grund bundesfinanzgesetzlicher

Bewilligung erfolgen.“

7. § 31 samt Überschrift lautet

„Vorbereitung des Stellenplanentwurfes

§ 31. (1) Zur Vorbereitung der Erstellung des Stellenplanentwurfes haben die haushaltsleitenden

Organe die für ihren Bereich unter Beachtung des Budgetprogrammes auszuarbeitenden Stellenplanentwürfe

samt Erläuterungen dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.

(2) Die haushaltsleitenden Organe haben außerdem dem Bundesminister für Finanzen auf dessen

Ersuchen weitere für die Aufstellung des Stellenplanentwurfes erforderliche Unterlagen zu übermitteln.“

8. § 33 samt Überschrift lautet

„Erstellung des Stellenplanentwurfes

§ 33. Der Bundesminister für Finanzen hat unter Beachtung der Bestimmungen des § 31 den

Entwurf des Stellenplanes samt Erläuterungen zu erstellen.“

9. § 34 Abs. 1 lautet

„(1) Der Entwurf des Bundesfinanzgesetzes einschließlich der in den §§ 29 und 32 erster Satz

genannten Anlagen, des Arbeitsbehelfes (Abs. 3) und des Stellenplanes (§ 33) sind der Bundesregierung

vom Bundesminister für Finanzen zur Beschlußfassung vorzulegen.“

10. § 36 Abs. 2 lautet

„(2) Für die Vorbereitung und Erstellung des Stellenplanentwurfes (§ 31) hat der Bundesminister für

Finanzen die näheren Richtlinien über Form und Gliederung der Entwürfe und den Zeitpunkt ihrer

Übermittlung aufzustellen.“

11. § 50 samt Überschrift lautet

„Vermittlungsweise Leistung von Ausgaben

§ 50. Jedes anweisende Organ darf für ein anderes solches Organ auf dessen Ersuchen

vermittlungsweise Ausgaben leisten. Ein solches Ersuchen darf nur gestellt werden, wenn durch die

vermittlungsweise Leistung der Ausgaben der Zahlungsverkehr wesentlich vereinfacht wird. Das

Ersuchen setzt außerdem voraus, daß dem ersuchenden Organ für die Ausgaben ein Voranschlagsansatz

oder ein Teil eines solchen zur Verfügung steht; dieser gilt in der Höhe der vermittlungsweise geleisteten

Ausgaben bis zum Ersatz als gebunden. Ein Ersatz hat wegen Geringfügigkeit zu unterbleiben, wenn

diese Ausgaben 4 vH der nach den jeweils geltenden einkommensteuerlichen Bestimmungen für

geringwertige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens festgesetzten Betragsgrenze nicht übersteigen.“

12. Im § 52 wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) Die Einnahmen und Ausgaben anläßlich der Aufnahme von Finanzschulden und des

Abschlusses von Währungstauschverträgen gemäß § 65a Abs. 1a sind nach Maßgabe der dort

vorgesehenen Voraussetzungen nicht dem laufenden, sondern dem vorangegangenen Finanzjahr zuzurechnen;

die damit im Zusammenhang stehenden Berechtigungen und Verpflichtungen, Forderungen und

Schulden sowie Vorberechtigungen und Vorbelastungen sind dem laufenden Finanzjahr zuzurechnen.“

13. § 60 samt Überschrift lautet

„Rückforderung nicht geschuldeter Leistungen des Bundes

§ 60. Eine Leistung des Bundes, die irrtümlich erbracht worden ist (§ 1431 ABGB), hat das

zuständige Organ, sobald es hievon Kenntnis erlangt, zurückzufordern oder hiefür, sofern eine

Rückerstattung nicht mehr möglich ist, eine dem gemeinen Wert (§ 305 ABGB) entsprechende

Ersatzleistung vom Empfänger zu verlangen. Von der Geltendmachung solcher Ansprüche, soweit sie

sich nicht auf Dauerschuldverhältnisse beziehen, ist Abstand zu nehmen, wenn der Forderungs- oder

Ersatzbetrag 4 vH der nach den jeweils geltenden einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen für

geringwertige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens festgesetzten Betragsgrenze nicht übersteigt.“

14. Im § 65a wird folgender Abs. 1a eingefügt

„(1a) Der Bundesminister für Finanzen darf bis 30. Jänner des laufenden Finanzjahres für Zahlungen

gemäß § 52 Abs. 2, erster und zweiter Satz, und gemäß Abs. 3 nach Maßgabe des im Bundesfinanzgesetz

oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG für das abgelaufene

Finanzjahr nicht ausgenützten Ermächtigungsrahmens zusätzliche Finanzschulden und Währungstauschverträgen

unter Einhaltung der Bestimmungen des § 65b eingehen oder im laufenden Finanzjahr

aufgenommene Finanzschulden und Währungstauschverträge dem abgelaufenen Finanzjahr zuordnen.“

14a. Nach dem § 65b wird folgender § 65c eingefügt

„§ 65c. Der Bundesminister für Finanzen darf Kreditoperationen und Währungstauschverträge in

Ausübung der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des

Art. 42 Abs. 5 B-VG enthaltenen Ermächtigung zur Vornahme von Kreditoperationen und zum Abschluß

von Währungstauschverträgen für sonstige Rechtsträger, an denen der Bund mehrheitlich beteiligt ist

oder für deren Kreditoperationen der Bund die Haftung als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB oder

in Form von Garantien übernommen hat, durchführen und abschließen. Der Bundesminister für Finanzen

hat aus diesen Mitteln den betreffenden Rechtsträgern Finanzierungen zu gewähren, dabei die Bestimmungen

des § 65b sinngemäß anzuwenden und sich der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur zu

bedienen.“

15. § 79 Abs. 4 lautet

„(4) Ausgenommen von der Verrechnung als Vorberechtigung und Vorbelastung sind Abgabeneinnahmen

und Personalausgaben. Einnahmen und Ausgaben aus Dauerschuldverhältnissen sind nur mit

den finanziellen Auswirkungen auf das dem jeweils laufenden Finanzjahr folgende Finanzjahr

darzustellen.“

16. Im § 100 wird folgender Abs. 16 angefügt

„(16) § 4 Abs. 5, § 5 Abs. 3 Z 4, § 13a Abs. 2, § 14 samt Überschrift, § 16 Abs. 1 lit. e und f, § 16

Abs. 2 Z 1 und Z 9, die §§ 26, 31, 33 samt Überschriften, § 34 Abs. 1, § 36 Abs. 2, § 50 samt Überschrift,

§ 52 Abs. 6, § 60 samt Überschrift, § 65a Abs. 1a, § 65c, § 79 Abs. 4, § 102 samt Überschrift in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

17. § 102 samt Überschrift lautet

„Vollziehung

§ 102. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit in den vorstehenden Bestimmungen

nicht anderes vorgesehen ist,

1. der Bundesminister für Finanzen,

2.hinsichtlich der Bestimmungen über den Bundesrechnungsabschluß der Präsident des

Rechnungshofes sowie

3.in Angelegenheiten, die den Wirkungsbereich eines Bundesministers betreffen, dieser

Bundesminister und in Verwaltungsangelegenheiten im Bereich der Organe der Gesetzgebung

des Bundes der Präsident des Nationalrates

betraut.“

Artikel 4

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 110/1997, wird wie folgt geändert

1. § 2 Abs. 1 lautet

„(1) Der Stellenplan ist jener Teil des jährlichen Bundesfinanzgesetzes, der durch die Festlegung der

Planstellen die höchstzulässige Personalkapazität des Bundes für das betreffende Jahr bestimmt. Im

Stellenplan sind die Planstellen nach dienstrechtlichen Merkmalen unter Berücksichtigung der

Arbeitsplatzbewertung auszuweisen.“

2. Dem § 278 wird folgender Abs. 30 angefügt

„(30) § 2 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in

Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 109/1997, wird wie folgt geändert

1. § 2a Abs. 1 lautet

„(1) Der Stellenplan ist jener Teil des jährlichen Bundesfinanzgesetzes, der durch die Festlegung

von Planstellen die höchstzulässige Personalkapazität des Bundes für das betreffende Jahr bestimmt. Im

Stellenplan sind die Planstellen nach dienstrechtlichen Merkmalen unter Berücksichtigung der Arbeitsplatzbewertung

auszuweisen.“

2. Dem § 76 wird folgender Abs. 19 angefügt

„(19) § 2a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/1997 tritt mit 1. Jänner 1998

in Kraft.“

Artikel 6

Änderung des Katastrophenfondsgesetzes 1996

Das Katastrophenfondsgesetz 1996 (KatFG 1996), BGBl. Nr. 201, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 746/1996 wird wie folgt geändert

1. § 3 samt Überschrift lautet

„Verwendung der Fondsmittel

§ 3. Die Mittel des Fonds gemäß § 2 sind wie folgt zu verwenden

1. 6,25 vH für den Bund, 2,79 vH für die Länder und 7,67 vH für die Gemeinden für die

zusätzliche Finanzierung von Maßnahmen zur Beseitigung von außergewöhnlichen Schäden, die

durch Hochwasser, Erdrutsch, Vermurung, Lawinen, Erdbeben, Schneedruck, Orkan, Bergsturz

und Hagel im Vermögen dieser Gebietskörperschaften eingetreten sind.

2.7,16 vH zur Beschaffung von Einsatzgeräten der Feuerwehren durch die Länder. Die

Einsatzgeräte müssen Ausstattungen aufweisen, die entweder zur Beseitigung der in Z 1

genannten Schäden dienen oder zur Beseitigung von Katastrophenschäden im weiteren Sinne

geeignet sind. Die Mittel sind den einzelnen Ländern nach der Volkszahl zur Verfügung zu

stellen. Die Volkszahl bestimmt sich nach dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt

auf Grund der letzten Volkszählung festgestellten Ergebnis. Dieses Ergebnis wirkt mit dem

Beginn des dem Stichtag der Volkszählung nächstfolgenden Kalenderjahres.

3. 3,55 vH zur Deckung außerordentlicher Erfordernisse, die einem Land durch finanzielle Hilfe

zur Beseitigung außergewöhnlicher Schäden gemäß Z 1 im Vermögen physischer und

juristischer Personen mit Ausnahme der Gebietskörperschaften entstehen. Hagelschäden an

landwirtschaftlichen Kulturen sind nicht anzuerkennen, soweit sie versicherungsfähig gewesen

sind. Anträge auf Gewährung der Fondsmittel sind vom Land beim Bundesministerium für

Finanzen innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren, gerechnet vom Tag, an dem der einzelne

Schadenfall eingetreten ist, einzubringen. Das Land hat auch zur Frage der Versicherungsfähigkeit

bei Hagelschäden Stellung zu nehmen. Die Fondsmittel dürfen im einzelnen Schadenfall

60 vH der Beihilfe des Landes nicht übersteigen.

4. 72,58 vH

a)zur Beseitigung und zur Vorbeugung von Hochwasser- und Lawinenschäden, zur

Finanzierung von passiven Hochwasserschutzmaßnahmen im Sinne des Wasserbautenförderungsgesetzes

1985, BGBl. Nr. 148/1985;

b) zur Erhebung der Wassergüte gemäß Hydrographiegesetz, BGBl. Nr. 58/1979;

c) zur Finanzierung des Warn- und Alarmsystems in der Höhe von maximal 50 Millionen

Schilling jährlich. Voraussetzung hiefür ist das Bestehen einer diesbezüglichen Vereinbarung

gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern;

d)zur Förderung der Frost- und Hagelversicherungsprämien gemäß §§ 1 und 2 des

Hagelversicherungs-Förderungsgesetzes, BGBl. Nr. 64/1955.“

2. § 5 samt Überschrift lautet

„Bereitstellung und Verwendung von Reserven des Fonds

§ 5. (1) Nicht durch Zahlungen in Anspruch genommene Mittel des Katastrophenfonds sind jährlich

einer Rücklage zuzuführen. Die Rücklage wird gebildet aus vorhandenen Rücklagemitteln des Vorjahres

und den sich jährlich bildenden Reserven einschließlich der anfallenden Nettozinsen. Die Höhe der

Rücklage ist mit insgesamt 400 Millionen Schilling begrenzt. Darüber hinaus vorhandene Mittel sind

gemäß § 38 Abs. 1 Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986, zu verwenden.

(2) Die Rücklage ist zur Finanzierung der Abgeltung von Schäden auf Grund von Naturkatastrophen

gemäß § 3 und zur Förderung der Frost- und Hagelversicherungsprämien zu verwenden. Es sind die

hiefür unbedingt notwendigen Reservemittel unter Bedachtnahme auf eingegangene Vorbelastungen

bereitzustellen.“

3. Nach § 7 Abs. 2 werden folgende Abs. 2a, 2b und 2c eingefügt

„(2a) § 3 samt Überschrift und § 5 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 130/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(2b) Reservemittel des Fonds können in den Jahren 1996 und 1997 zur Finanzierung der Förderung

von Hagelversicherungsprämien verwendet werden.

(2c) Die zu Ende des Jahres 1997 bestehende Rücklage ist im Haushaltsjahr 1998 aufzulösen, soweit

sie den Betrag von 400 Millionen Schilling übersteigt.“

Artikel 7

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 797/1996, wird wie folgt geändert

1. § 108 Abs. 1 und 2 lautet

„(1) Leistet ein unbeschränkt Steuerpflichtiger (§ 1 Abs. 2) Beiträge an eine Bausparkasse, die ihre

Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland hat, so wird ihm auf Antrag Einkommensteuer (Lohnsteuer)

erstattet. Die Erstattung erfolgt mit einem Pauschbetrag, der sich nach einem Prozentsatz der im

jeweiligen Kalenderjahr geleisteten Beiträge bemißt. Dieser Prozentsatz wird in dem diesem

Kalenderjahr vorangehenden Berechnungsjahr wie folgt ermittelt

1. Der Durchschnitt der Sekundärmarktrenditen gemäß Tabelle 5.4 „Renditen auf dem inländischen

Rentenmarkt“ der Statistischen Monatshefte der Oesterreichischen Nationalbank Spalte 8

„Emittenten Gesamt“ oder einer entsprechenden Nachfolgetabelle für den Zeitraum vom

1. Oktober des Vorjahres bis zum 30. September des Berechnungsjahres wird um 25%

vermindert und um 0,8 erhöht.

2. Der sich nach Z 1 ergebende Prozentsatz ist auf halbe Prozentpunkte auf- oder abzurunden und

darf nicht weniger als 3 und nicht mehr als 8 betragen.

Der Prozentsatz ist vom Bundesminister für Finanzen bis zu jedem 30. November eines jeden

Berechnungsjahres festzusetzen und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen. Er ist bei

Ermittlung der Pauschbeträge des folgenden Kalenderjahres anzuwenden. Die Erstattung steht dem

Steuerpflichtigen nur für jeweils einen Bausparvertrag zu.

(2) Die Einkommensteuer (Lohnsteuer) darf dem Steuerpflichtigen nur für die Leistung von

Beiträgen bis zu 11400 S jährlich erstattet werden. Die Erstattung erhöht sich durch Anwendung des

Prozentsatzes gemäß Abs. 1 auf weitere Beiträge für den unbeschränkt steuerpflichtigen (Ehe)Partner

(§ 106 Abs. 3) und für jedes Kind (§ 106) bis zu einer jährlichen Beitragsleistung von jeweils 11400 S

pro Person, sofern diesen Personen nicht im selben Kalenderjahr auf Grund einer eigenen

Abgabenerklärung (Abs. 3 erster Satz) Erstattungsbeträge zustehen oder sofern diese Personen nicht im

selben Kalenderjahr in der Abgabenerklärung (Abs. 3) eines anderen Steuerpflichtigen für einen

Erhöhungsbetrag zu berücksichtigen sind. (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) und Kinder, für die dem

Steuerpflichtigen in einem Kalenderjahr Erhöhungsbeträge zustehen, dürfen im selben Kalenderjahr

keine Einkommen(Lohn)steuererstattung geltend machen. Sie können jedoch erklären, daß die im

Rahmen des betreffenden Bausparvertrages für sie geltend gemachten Erhöhungsbeträge dem

Steuerpflichtigen ab dem folgenden Kalenderjahr nicht mehr zustehen sollen. Diese Erklärung ist auf

dem amtlichen Vordruck in zweifacher Ausfertigung bis 30. November bei der Abgabenbehörde im

Wege der Bausparkasse abzugeben, mit der der Steuerpflichtige den betreffenden Bausparvertrag

abgeschlossen hat. Für Personen, die eine solche Erklärung abgegeben haben, stehen dem

Steuerpflichtigen Erhöhungsbeträge ab dem folgenden Kalenderjahr nicht mehr zu. Die Bausparkasse ist

verpflichtet, binnen zwei Wochen den Steuerpflichtigen durch Übermittlung der zweiten

Erklärungsausfertigung vom Wegfall der Erhöhungsbeträge zu verständigen. Eine Mitteilungspflicht im

Sinne des Abs. 4 vorletzter Satz besteht nicht. Im Kalenderjahr der Auflösung des Vertrages dürfen die in

der Abgabenerklärung für die Erhöhung der Erstattung berücksichtigten Personen abweichend von den

Bestimmungen des zweiten und dritten Satzes nach erfolgter Vertragsauflösung insoweit eine

Einkommen(Lohn)steuererstattung geltend machen, als eine Einkommen(Lohn)steuererstattung nicht im

Rahmen des aufgelösten Vertrages für sie in Anspruch genommen wurde. Die im Jahr der Auflösung des

Vertrages geltend gemachte Einkommen(Lohn)steuererstattung ist dabei gleichmäßig auf den

Steuerpflichtigen und die mitberücksichtigten Personen aufzuteilen. Im Kalenderjahr der Auflösung

stehen nur so viele Zwölftel der Erstattung zu, als volle Kalendermonate bis zur Rückzahlung des

Guthabens oder von Teilen desselben vergangen sind.“

2. § 108 Abs. 6 lautet

„(6) Die Bausparkasse ist verpflichtet, der Abgabenbehörde ohne amtliche Aufforderung Mitteilung

zu machen, wenn vor Ablauf von sechs Jahren seit Vertragsabschluß Beiträge, die als Grundlage einer

Steuererstattung geleistet wurden, und die erstattete Steuer selbst ganz oder zum Teil zurückgezahlt

werden oder die Ansprüche aus dem Bausparvertrag als Sicherstellung dienen. Die Mitteilung hat die

erstatteten Beträge auszuweisen. Die Mitteilungspflicht bleibt durch einen Widerruf der

Abgabenerklärung (Abs. 3 vorletzter Satz) unberührt. Die Mitteilungspflicht entfällt, wenn in den Fällen

des Abs. 3 dritter Satz Beiträge zurückgezahlt werden.“

3. Dem § 121 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Bei den Vorauszahlungen des Jahres 1999 ist der nach § 45 ermittelte Betrag um 5% zu

erhöhen.“

4. Dem § 124b wird folgende Z 29 angefügt

„29. § 108 Abs. 1, 2 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/1997 ist auf

Erstattungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1997 erfolgen.“

Artikel 8

Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes 1952

Das Feuerschutzsteuergesetz 1952, BGBl. Nr. 198, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 797/1996, wird wie folgt geändert

1. In den Überschriften zu den §§ 1 bis 5 und 7 bis 9 entfallen die Punkte.

2. § 3 Abs. 1 lautet

„(1) Die Steuer wird vom Gesamtbetrag der in jedem Kalendermonat vereinnahmten

Versicherungsentgelte berechnet.“

3. § 6 Abs. 1 erster Satz lautet

„Der Versicherer (§ 5 Abs. 1) oder der Bevollmächtigte (§ 5 Abs. 2) hat spätestens am 15. Tag

(Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Anmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates

die Steuer für den Anmeldungszeitraum nach den Prämieneinnahmen selbst zu berechnen.“

4. § 9 wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) § 3 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 erster Satz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 130/1997 ist letztmalig auf Versicherungsentgelte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1998

vereinnahmt werden.“

Artikel 9

Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953

Das Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 797/1996, wird wie folgt geändert

1. In den Überschriften zu den §§ 2 bis 12 entfallen die Punkte; die Paragraphenbezeichnungen werden

der Bezeichnung des ersten Absatzes vorangestellt.

2. § 8 Abs. 1 erster Satz lautet

„Der Versicherer (§ 7 Abs. 1) oder der Bevollmächtigte (§ 7 Abs. 1 und 2) hat spätestens am 15. Tag

(Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Anmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates

die Steuer für den Anmeldungszeitraum nach den Prämieneinnahmen selbst zu berechnen.“

3. Im § 8 wird folgender Abs. 1a eingefügt

„(1a) Der Versicherer (§ 7 Abs. 1) oder der Bevollmächtigte (§ 7 Abs. 1 und 2) hat spätestens am

15. Dezember (Fälligkeitstag) eines jeden Kalenderjahres eine Sondervorauszahlung in Höhe von einem

Zwölftel der Summe der selbstberechneten und der Abgabenbehörde bekanntgegebenen zuzüglich der

mit Haftungsbescheid geltend gemachten Steuerbeträge der letzten zwölf, dem Anmeldungszeitraum

November unmittelbar vorangegangenen Anmeldungszeiträume selbst zu berechnen und zu entrichten.

Die Sondervorauszahlung ist auf die Steuerschuld für den Anmeldungszeitraum November des laufenden

Kalenderjahres (Fälligkeitstag 15. Jänner des folgenden Kalenderjahres) anzurechnen. Die Verpflichtung

zur Entrichtung der Sondervorauszahlung entfällt, wenn die Steuer für den Anmeldungszeitraum

November spätestens am darauf folgenden 15. Dezember selbst berechnet und bis zu diesem Tag in der

selbstberechneten Höhe entrichtet wird.“

4. § 12 Abs. 3 wird folgende Z 12 angefügt

„12. § 8 Abs. 1 erster Satz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/1997 ist letztmalig

auf Versicherungsentgelte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1998 vereinnahmt werden. § 8

Abs. 1a ist erstmalig auf Anmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Oktober 1999

beginnen.“

Artikel 10

Änderung des Gebührengesetzes 1957

Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 103/1997, wird wie folgt geändert

1. Die festen Gebührensätze werden erhöht

von 30 S auf 50 S

von 60 S auf 90 S

von 80 S auf 120 S

von 120 S auf 180 S

von 140 S auf 210 S

von 180 S auf 300 S

von 240 S auf 360 S

von 320 S auf 480 S

von 400 S auf 600 S

von 700 S auf 1050 S

von 720 S auf 1080 S

von 800 S auf 1200 S

von 900 S auf 1350 S

von 1000 S auf 1500 S

von 1200 S auf 1800 S

von 1600 S auf 2400 S

von 2400 S auf 3600 S

von 3200 S auf 4800 S

von 5000 S auf 7500 S

von 7000 S auf 10000 S.

2. Im § 2 Z 3 entfällt das Wort „sonstige“.

3. § 4 lautet

„§ 4. (1) Sind Gebühren durch Verwendung von Stempelmarken zu entrichten, so sind diese

spätestens im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld auf der gebührenpflichtigen Schrift anzubringen.

(2) Wird eine Eingabe fernschriftlich, automationsunterstützt oder in jeder anderen technisch

möglichen Weise eingebracht, so können die erforderlichen Stempelmarken innerhalb von zwei Wochen

auf einem den Gegenstand der Eingabe bezeichnenden Schreiben nachgereicht werden.

(3) Bei im Wege der Telekopie überreichten Eingaben können die erforderlichen Stempelmarken –

abweichend von Abs. 2 – auf der beim Einschreiter verbleibenden Urschrift angebracht werden; in

diesem Fall sind die Stempelmarken zu entwerten. Die Urschrift ist der Behörde auf deren Verlangen

vorzulegen.“

4. § 5 Abs. 2 lautet

„(2) Unter Bogen ist Papier zu verstehen, dessen Seitengröße das Ausmaß von zweimal 210 mm ‰

297 mm nach einer oder nach beiden Richtungen nicht überschreitet. Für dieses Ausmaß überschreitende

Papierblätter sind die festen Stempelgebühren im zweifachen Betrag zu entrichten. Bei inhaltlich

fortlaufendem Text bleiben unbeschriebene Seiten bei der Berechnung der Anzahl der Bogen außer

Ansatz.“

5. § 14 Tarifpost 1 Abs. 1 Z 1 lautet

„1. Amtliche Abschriften, wenn sie von anderen Behörden als Gerichten ausgestellt und

beglaubigt werden, von jedem Bogen feste Gebühr ......................................................... 180 S,“

6. § 14 Tarifpost 1 Abs. 3 lautet

„(3) Wird vom Patentamt zur Geltendmachung von Prioritätsrechten in anderen Ländern gleichzeitig

die Herstellung mehrerer Abschriften von Patentanmeldungen oder Gebrauchsmusteranmeldungen

begehrt, so ist die Gebühr nur für eine Abschrift zu entrichten; auf der zweiten und jeder weiteren

Abschrift ist vom Patentamt ein Vermerk über die Gebührenfreiheit nach dieser Bestimmung

anzubringen.“

7. Im § 14 Tarifpost 1 entfällt der Abs. 4.

8. § 14 Tarifpost 6 Abs. 3 lautet

„(3) Der erhöhten Eingabengebühr von 360 S unterliegen Anzeigen an die Grundverkehrskommission

(Grundverkehrsbehörde, Grundverkehrs-Ortskommission, Grundverkehrs-Landeskommission)

betreffend den Rechtserwerb an Grundstücken sowie Anträge, die Übertragung des Eigentums oder

die Einräumung des Fruchtgenußrechtes oder die Verpachtung zuzulassen.“

9. § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 3 lautet

„3. Gesuche um die Verleihung eines Stipendiums sowie Eingaben in Unterrichtsangelegenheiten

(einschließlich Begründung und Beendigung des Schulverhältnisses) und in Prüfungsangelegenheiten

öffentlicher oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen, der Schulen im

Sinne des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, des Bundesgesetzes über die Regelung des

medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, sowie der Akademien im

Sinne des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste

und der Hebammenakademien im Sinne des Hebammengesetzes, mit Ausnahme von Eingaben

im Verfahren betreffend Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln, Externistenprüfungen,

Nostrifikation ausländischer Zeugnisse und Ersatzbestätigungen für verlorene Zeugnisse;“

10. § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 4 lautet

„4. Eingaben an Verwaltungsbehörden, außer an Zollbehörden in den Fällen der Z 4a, in Abgabensachen;

dies gilt nicht für Ansuchen um Zahlungserleichterungen und um Erlaß (Nachsicht,

Entlassung aus der Gesamtschuld) von Abgaben, wenn die Höhe des vom Ansuchen erfaßten

Betrages insgesamt 2000 S übersteigt;“

11. Nach § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 4 wird folgende Z 4a eingefügt

„4a. Eingaben an Zollbehörden in Angelegenheiten des Zollrechtes oder der sonstigen Eingangs- oder

Ausgangsabgaben; dies gilt nicht für Ansuchen um Zahlungserleichterungen nach Art. 229 des

Zollkodex der Gemeinschaften sowie um Erlaß oder Erstattung nach Art. 905 der Zollkodex-

Durchführungsverordnung, wenn die Höhe des vom Ansuchen erfaßten Betrages insgesamt

2000 S übersteigt;“

12. § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 8 lautet

„8. Eingaben nach den landesgesetzlichen Vorschriften über den Grundverkehr, ausgenommen

Anzeigen an die Grundverkehrskommission (Grundverkehrsbehörde, Grundverkehrs-Ortskommission,

Grundverkehrs-Landeskommission) betreffend den Rechtserwerb an Grundstücken,

sowie Anträge, die Übertragung des Eigentums oder die Einräumung des Fruchtgenußrechtes

oder die Verpachtung zuzulassen;“

13. § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 14 lautet

„14. Verlustanzeigen;“

14. § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 17 lautet

„17. Eingaben, mit welchen in einem anhängigen Verfahren zu einer vorangegangenen Eingabe eine

ergänzende Begründung erstattet, eine Erledigung urgiert oder eine Eingabe zurückgezogen

wird;“

15. § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 19 lautet

„19. Eingaben in Angelegenheiten des Außenhandelsgesetzes und auf Grund einer auf Artikel 113

des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gestützten Verordnung im Bereich

der handelspolitischen Maßnahmen;“

15a. Im § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 wird am Ende der Z 21 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt;

folgende Z 22 wird angefügt

„22. Eingaben an gemäß § 40a KFG 1967, BGBl. Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung,

eingerichtete Zulassungsstellen.“

16. § 14 Tarifpost 11 lautet

„11 Urkunden über Rechtsgeschäfte,

die unter das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz, Grunderwerbsteuergesetz oder

Kapitalverkehrsteuergesetz (I. Teil Gesellschaftsteuer und II. Teil Wertpapiersteuer)

fallen, ausgenommen Urkunden, die zu Anmeldungen (Erklärungen) gemäß den vorgenannten

Gesetzen verwendet werden, von jedem Bogen feste Gebühr............................. ... 180 S.“

17. § 14 Tarifpost 14 Abs. 2 Z 4 lautet

„4. Zeugnisse in Unterrichtsangelegenheiten von öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht

ausgestatteten Schulen, von Schulen im Sinne des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, des

Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der

Sanitätshilfsdienste, sowie der Akademien im Sinne des Bundesgesetzes über die Regelung der

gehobenen medizinisch-technischen Dienste und der Hebammenakademien im Sinne des

Hebammengesetzes, mit Ausnahme der Zeugnisse über Lehramtsprüfungen und Diplomprüfungen

von Akademien oder verwandten Lehranstalten und diesen vergleichbaren Schulen

sowie Zeugnisse über Externistenprüfungen;“

18. Im § 37 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt

„(2) Die festen Gebührensätze, § 2 Z 3, § 4, § 5 Abs. 2, § 14 Tarifpost 1 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3,

Tarifpost 6 Abs. 3, Tarifpost 6 Abs. 5 Z 3, Z 4, Z 4a, Z 8, Z 14, Z 17, Z 19, Tarifpost 11 und Tarifpost 14

Abs. 2 Z 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/1997, treten mit 1. Dezember

1997 in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 30. November 1997 verwirklicht

werden. § 14 Tarifpost 1 Abs. 4 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/1997 ist auf

Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Dezember 1997 verwirklicht wurden. Abweichend vom ersten

Satz treten die Gebührensätze des § 14 Tarifpost 15 mit 1. März 1998 in Kraft und sind auf alle

Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 28. Februar 1998 verwirklicht werden. § 14 Tarifpost 15a tritt

mit 1. März 1998 in Kraft und ersetzt Art. IV Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967

(19. KFG-Novelle), die 4. Kraftfahrgesetz-Novelle und das Gebührengesetz 1957 geändert werden,

BGBl. I Nr. 103/1997.“

Artikel 11

Änderung des Glücksspielgesetzes

Das Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 69/1997, wird wie folgt geändert

1. § 20 Abs. 2 lautet

„(2) Ab dem 1. Jänner 2000 verändert sich der Grundbetrag jährlich in jenem Maße, in dem sich die

vom Österreichischen Statistischen Zentralamt im Jänner 1999 verlautbarte Indexzahl der Verbraucherpreise

zu jener des Monats Jänner in den Folgejahren verändert.“

2. Dem § 59 wird folgender Abs. 11 angefügt

„(11) § 20 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/1997 tritt mit 1. Jänner 1998

in Kraft.“

Artikel 12

Änderung des Hagelversicherungs-Förderungsgesetzes

Das Hagelversicherungs-Förderungsgesetz, BGBl. Nr. 64/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 653/1994, wird wie folgt geändert

1. Die §§ 1 und 2 lauten

„§ 1. Der Bund gewährt zu den Hagelversicherungsprämien für landwirtschaftliche Kulturen und zu

den Frostversicherungsprämien für Weinkulturen und versicherbare Ackerkulturen eine Förderung im

Ausmaß von 25 vH der Versicherungsprämien unter der Voraussetzung, daß die Länder für das jeweilige

Bundesland jeweils eine Förderung in gleicher Höhe wie der Bund leisten. Die Förderungsmaßnahme des

Bundes erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aus Mitteln des Katastrophenfonds.

Die Zuweisung der Mittel aus dem Katastrophenfonds ist an den Nachweis der Leistung der

Landesmittel geknüpft.

§ 2. Die Abwicklung dieser Förderung erfolgt über Versicherungsunternehmen, die Hagelversicherungen

bundesweit betreiben und bei denen Risiken aus Hagelschäden für alle landwirtschaftlichen

Kulturen versicherbar sind und die Frostversicherungen für Weinkulturen und versicherbare

Ackerkulturen bundesweit anbieten. Die Geltendmachung der Zuschüsse gemäß § 1 durch das

Versicherungsunternehmen hat hinsichtlich der Hagelversicherung jeweils bis zum 30. September jeden

Jahres, hinsichtlich der Frostversicherung jeweils bis 31. März jeden Jahres beim jeweiligen Bundesland

und beim Bundesministerium für Finanzen zu erfolgen. Die Länder haben die Förderung den

Versicherungsunternehmen hinsichtlich der Hagelversicherung bis längstens 31. Oktober jeden Jahres,

hinsichtlich der Frostversicherung bis längstens 30. April jeden Jahres zur Verfügung zu stellen. Die

Zuweisung der Mittel des Bundesministeriums für Finanzen erfolgt unverzüglich nach Mitteilung des

Versicherungsunternehmens über die Leistung der Landesmittel. Die Förderungsmittel dürfen

ausschließlich zur Verbilligung der Versicherungsprämien der Versicherungsnehmer verwendet werden.

Der Betrag, um den die einzelne Prämie verbilligt wird, ist in der Prämienabrechnung zahlenmäßig

auszuweisen. Gebietskörperschaften und deren Betriebe erhalten keine Verbilligung der Prämie.“

2. § 5 wird durch folgende Paragraphen ersetzt

„§ 5. Die §§ 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/1997 sind erstmals auf die

Versicherungsperiode anzuwenden, die im Jahr 1998 endet.

§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.“

Artikel 13

Änderung des Parteiengesetzes

Das Bundesgesetz über die Aufgaben, Finanzierung und Wahlwerbung politischer Parteien

(Parteiengesetz), BGBl. Nr. 404/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996 und

die Kundmachung BGBl. I Nr. 37/1997, wird wie folgt geändert

1. Der Titel lautet

„Bundesgesetz über die Aufgaben, Finanzierung und Wahlwerbung politischer Parteien

(Parteiengesetz – PartG)“

2. § 2 Abs. 3 lautet

„(3) Die Zuwendungen gemäß Abs. 2 betragen in den Jahren 1996 bis 1999 jeweils 201718700 S.

Dieser Betrag vermindert oder erhöht sich ab dem Jahre 2000 in jenem Maße, in dem sich der vom

Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarte Verbraucherpreisindex des Vorjahres verändert.“

3. Dem § 2a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt

„In den Jahren 1998 und 1999 sind die Verbraucherpreissteigerungen ab dem 1. Jänner 1997 nicht zu

berücksichtigen.“

4. § 15 Abs. 3 lautet

„(3) Der Titel, § 2 Abs. 3, § 2a Abs. 2 und § 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 130/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

5. § 16 lautet

„§ 16. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind, soweit sie nicht der Bundesregierung

obliegt, nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, der

Bundeskanzler, der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Inneres betraut.“

Artikel 14

Änderung des Bundesgesetzes über die Förderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik 1984

Das Bundesgesetz über die Förderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik 1984, BGBl.

Nr. 369, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert

1. Der Titel lautet

„Bundesgesetz über die Förderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik 1984

(Publizistikförderungsgesetz 1984 – PubFG)“

2. Dem § 2 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt

„Für die Jahre 1998 und 1999 sind die Gehaltsansätze bzw. Entgeltsansätze des Jahres 1997 als

Berechnungsgrundlage heranzuziehen.“

3. § 3 Abs. 2 zweiter Satz lautet

„Dem Beirat gehören ferner je ein Vertreter des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten, des

Bundesministeriums für Finanzen, des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten,

des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr sowie je zwei Vertreter der politischen

Parteien gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 an.“

4. § 7 Abs. 1 Z 3 lautet

„3. ausschließlich oder vorwiegend Fragen der Politik, der Kultur oder der Weltanschauung

(Religion) oder der damit zusammenhängenden wissenschaftlichen Disziplinen auf hohem

Niveau abhandeln, sich nicht ausschließlich an ein Fachpublikum wenden und dadurch der

staatsbürgerlichen Bildung dienen;“

5. § 7 Abs. 1 Z 6 bis 8 lautet

„6. den Verpflichtungen gemäß §§ 25 und 43 des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981, nachkommen;

7. im Zeitpunkt der Einbringung eines Ansuchens auf Zuteilung von Förderungsmitteln mindestens

seit einem Jahr regelmäßig erschienen sind und

8.die Förderung im Hinblick auf die wirtschaftliche Lage der periodischen Druckschrift

erforderlich ist.“

6. § 7 Abs. 2 lautet

„(2) Von der Förderung sind periodische Druckschriften ausgeschlossen, die im Jahr, für das die

Förderung beantragt wird, oder in den beiden vorangegangenen Jahren

1. zum gewaltsamen Kampf gegen die Demokratie oder den Rechtsstaat aufrufen, oder

2. Gewalt gegen Menschen als Mittel der Politik befürworten, oder

3. wiederholt zur allgemeinen Mißachtung der Rechtsordnung auf einem bestimmten Rechtsgebiet

auffordern.“

7. In § 7 wird folgender Abs. 2a eingefügt

„(2a) Auf Verlangen eines Mitgliedes des Beirates hat der Vorsitzende des Beirates vom

Bundeskanzleramt ein Gutachten über die Frage einzuholen, ob die Förderung einer Druckschrift die

gesetzlichen Erfordernisse des Abs. 2 erfüllt.“

8. In § 7 erhält der bisherige Abs. 3 die Absatzbezeichnung „(4)“; folgender neuer Abs. 3 wird eingefügt

„(3) Von der Förderung sind periodische Druckschriften ausgeschlossen,

1. an denen Gebietskörperschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme

von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften als Eigentümer, Herausgeber

oder Verleger beteiligt sind oder

2. die von einer Gebietskörperschaft eine andere Förderung erhalten.“

9. § 9 Abs. 1 Z 7 lautet

„7. je ein Vertreter des Bundeskanzleramtes, des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten,

des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten und des

Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr;“

10. In § 9 Abs. 1 wird am Ende der Z 8 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 9 wird

angefügt

„9. ein Wirtschaftstreuhänder.“

11. § 9 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt

„Das Mitglied gemäß Abs. 1 Z 9 wird dem Bundeskanzler vom Präsidenten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

vorgeschlagen.“

12. § 9 Abs. 3 bis 5 wird durch folgende Absätze ersetzt

„(3) Die gemäß Abs. 2 Vorschlagsberechtigten haben dem Bundeskanzler für jedes Mitglied ein

Ersatzmitglied vorzuschlagen.

(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Beirates werden von der Bundesregierung für eine

Funktionsperiode von drei Kalenderjahren bestellt. Sie üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. In

unmittelbarer Aufeinanderfolge darf ein Mitglied oder Ersatzmitglied dem Beirat nur während zwei

Funktionsperioden angehören. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder sind zur Verschwiegenheit über

Tatsachen verpflichtet, die ihnen ausschließlich gemäß § 8 Abs. 1 bekannt werden.

(5) Der Beirat ist erstmals vom Bundeskanzler einzuberufen. Der Bundeskanzler hat die Sitzung zu

eröffnen und bis zur Wahl des Vorsitzenden den Vorsitz zu führen. Der Beirat hat aus dem Kreis seiner

Mitglieder einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter zu wählen. Im Fall der Verhinderung des

Vorsitzenden hat der Stellvertreter den Vorsitz zu führen.

(6) Der Beirat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter der

Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend ist; er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der

abgegebenen Stimmen. Ist ein Mitglied verhindert, so wird es durch das für dieses Mitglied bestellte

Ersatzmitglied vertreten.

(7) Der Beirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, deren Zustandekommen einer Mehrheit von

mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen bedarf.“

14. In § 12 wird nach Abs. 2 folgender neuer Abs. 3 eingefügt

„(3) Der Titel, § 2 Abs. 2 letzter Satz, § 3 Abs. 2 zweiter Satz, § 7 Abs. 1 bis 4, § 9 Abs. 1 bis 7 und

die Paragraphenbezeichnung des neuen § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/1997

treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

15. Die Absatzbezeichnung des bisherigen § 12 Abs. 3 wird durch die Paragraphenbezeichnung „§ 13.“

ersetzt.

Artikel 15

Änderung des Klubfinanzierungsgesetzes 1985

Das Bundesgesetz, mit dem die Tätigkeit der Klubs der wahlwerbenden Parteien im Nationalrat und

im Bundesrat erleichtert wird (Klubfinanzierungsgesetz 1985), BGBl. Nr. 156/1985, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 117/1996, wird wie folgt geändert

1. Der Titel lautet

„Bundesgesetz, mit dem die Tätigkeit der Klubs der wahlwerbenden Parteien im Nationalrat und

im Bundesrat erleichtert wird (Klubfinanzierungsgesetz 1985 – KlubFG)“

2. Nach § 5 werden folgende §§ 5a und 5b eingefügt

„§ 5a. Für die Jahre 1998 und 1999 sind für die Berechnung der Beiträge und Zuwendungen nach

den §§ 2 bis 4a die Entgeltansätze des Jahres 1997 heranzuziehen.

§ 5b. Der Titel und § 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/1997 treten mit

1. Jänner 1998 in Kraft.“

Artikel 16

Änderung des Familienberatungsförderungsgesetzes

Das Familienberatungsförderungsgesetz, BGBl. Nr. 80/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 734/1988, wird wie folgt geändert

1. § 2 Abs. 1 Z 3 zweiter Satz lautet

„Sofern eine medizinische Beratung in Angelegenheiten der Familienplanung beabsichtigt ist, ist dazu

ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt heranzuziehen, der in der Lage ist, über

Angelegenheiten der Familienplanung zu informieren, sowie befugt ist, Empfängnisverhütungsmittel zu

verschreiben.“

2. § 2 Abs. 1 Z 6 zweiter Satz lautet

„Das Ausmaß der Beratungszeit muß mindestens acht Stunden innerhalb eines Kalendermonats betragen;

die Beratung muß an mindestens zwei Tagen innerhalb eines Kalendermonats stattfinden.“

3. § 2 Abs. 1 Z 7 lautet

„7. Die Beratung muß kostenlos angeboten und nach sachlichen Gesichtspunkten und unter

Wahrung der Anonymität der Ratsuchenden durchgeführt werden. Freiwillige Kostenbeiträge

können entgegengenommen werden.“

4. § 2 Abs. 1 Z 8 erster Satz lautet

„8. Die in der Beratungsstelle tätigen Personen sind von dem die Beratungsstelle betreibenden

Rechtsträger zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt

gewordenen Tatsachen zu verpflichten; die Bestimmungen des § 15 des Psychotherapiegesetzes,

BGBl. Nr. 361/1990, sind anzuwenden.“

5. § 2 Abs. 2 lautet

„(2) Werden von einem Rechtsträger mehrere Beratungsstellen betrieben, die den im Abs. 1 Z 1

angeführten Voraussetzungen nicht entsprechen, so können diesem Rechtsträger für diese Beratungsstellen

Förderungsmittel dann gewährt werden, wenn die Beratungsstellen zusammen den Bedingungen

des Abs. 1 gerecht werden.“

6. § 4 Abs. 2 lautet

„(2) Der Förderungsbetrag für eine Beratungsstelle ist so zu bemessen, daß er die Kosten für die von

einem Rechtsträger betriebene Beratungsstelle, ausgenommen Raum- und Einrichtungskosten, nicht

übersteigt. Eine Obergrenze für die Honorarsätze der jeweils anfallenden Beratungsstunden kann mittels

Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festgelegt werden.“

7. Die Artikelbezeichnungen „Artikel I“ und „Artikel II“ entfallen; der bisherige Artikel II wird als „§ 9.“

bezeichnet.

Artikel 17

Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes

Das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, BGBl. Nr. 139/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 22/1997, wird wie folgt geändert

1. § 30 Abs. 3 wird aufgehoben.

2. Im Artikel IV wird folgender Abs. 1d eingefügt

„(1d) Die Aufhebung des § 30 Abs. 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 in Kraft. Diese

Bestimmung ist jedoch auch nach dem 31. Dezember 1997 anzuwenden, wenn der Antrag, mit dem die

Eintragung begehrt wird, noch vor dem 1. Jänner 1998 bei Gericht eingelangt ist.“

Artikel 18

Änderung des Bundesgesetzes, mit dem begleitende Bestimmungen zum Bundesvergabegesetz

erlassen werden

Das Bundesgesetz, mit dem begleitende Bestimmungen zum Bundesvergabegesetz erlassen werden,

BGBl. Nr. 463/1993, wird wie folgt geändert

1. Dem bisherigen Text des Art. III wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt.

2. Im neuen Art. III Abs. 1 wird das Wort „fünf“ durch das Wort „zehn“ ersetzt.

3. Dem neuen Art. III wird folgender Abs. 2 angefügt

„(2) Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in

Kraft.“

Artikel 19

Änderung des ASFINAG-Gesetzes

Das ASFINAG-Gesetz, BGBl. Nr. 591/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 113/1997, wird wie folgt geändert

1. Im Art. II lautet § 2 Abs. 3

„(3) Mit dem Bundesgesetz betreffend Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßengesellschaften,

BGBl. Nr. 826/1992, wurden die Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft, die Pyhrn

Autobahn Aktiengesellschaft, die Tauernautobahn Aktiengesellschaft und die Wiener Bundesstraßen

Aktiengesellschaft zur Österreichischen Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft sowie die

Arlberg Straßentunnel Aktiengesellschaft und die Brenner Autobahn Aktiengesellschaft zur Alpen

Straßen Aktiengesellschaft verschmolzen.“

2. Im Art. II entfallen § 4 Abs. 2 und die Absatzbezeichnung „(1)“ in § 4.

3. Im Art. II lautet § 16

„§ 16. Art. II §§ 6, 8 und 11, Art. III, Art. VI und Art. VII treten mit Kundmachung des

Infrastrukturfinanzierungsgesetzes außer Kraft.“

4. Art. V entfällt.

BGBlPdf 130. Verordnung: Änderung der Zeugnisformularverordnung

Auf Grund der §§ 22 und 39 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 767/1996, wird verordnet

Die Zeugnisformularverordnung, BGBl. Nr. 415/1989, in der Fassung der Verordnungen BGBl.

Nr. 272/1993 und BGBl. Nr. 303/1995 wird wie folgt geändert

1. § 2 Abs. 1 lautet

„(1) Die Zeugnisformulare für Jahreszeugnisse, Lehrgangszeugnisse und Kurszeugnisse,

Abschlußzeugnisse, Reifeprüfungszeugnisse, Diplomprüfungszeugnisse, Reife- und Diplomprüfungszeugnisse

(einschließlich der Zeugnisse für Vorprüfungen und Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung) und

Abschlußprüfungszeugnisse sowie für Schulbesuchsbestätigungen sind entsprechend den folgenden

Bestimmungen und den einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 2 bis 14 zu gestalten;

Anlage 5 findet auf Diplomprüfungszeugnisse mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle der Worte

„Reife- und Diplomprüfungszeugnis/Reifeprüfungszeugnis“ und „Reife- und Diplomprüfung/Reifeprüfung“

die Worte „Diplomprüfungszeugnis“ und „Diplomprüfung“ treten.“

2. § 2 Abs. 6 erster Satz lautet

„Die Beurteilung der Leistungen ist in Abschlußzeugnissen, Reifeprüfungszeugnissen, Diplomprüfungszeugnissen,

Reife- und Diplomprüfungszeugnissen und Abschlußprüfungszeugnissen in Worten,

in den übrigen Fällen in Ziffern zu schreiben.“

3. Im § 3 Abs. 1 wird nach der Z 11 folgende Z 11a eingefügt

„11a.wenn eine lebende Fremdsprache als Unterrichtssprache gemäß § 16 Abs. 3 des

Schulunterrichtsgesetzes angeordnet wird

„Der Pflichtgegenstand/Die Pflichtgegenstände ................................. wurde/n gemäß § 16 Abs. 3

des Schulunterrichtsgesetzes in der lebenden Fremdsprache ........................... unterrichtet.“ “

4. Im § 3 Abs. 1 wird nach der Z 15 folgende Z 15a eingefügt

„15a. wenn ein Schüler die erste Stufe einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule oder einer

höheren Anstalt der Lehrer- und Erzieherbildung mit vier oder mehr „Nicht genügend“ in

Pflichtgegenständen abgeschlossen hat (§ 33 Abs. 2 lit. f des Schulunterrichtsgesetzes)

„Er/Sie hat infolge des Abschlusses in .............. Pflichtgegenständen mit „Nicht genügend“

gemäß § 33 Abs. 2 lit. f des Schulunterrichtsgesetzes aufgehört, Schüler/Schülerin dieser Schule

zu sein.“ “

5. § 3 Abs. 1 Z 18 entfällt.

6. Im § 5 Abs. 3 wird in der Z 2 und Z 3 die Wortfolge „gemäß § 5 Abs. 5 des Berufsausbildungsgesetzes“

ersetzt durch die Wortfolge „gemäß § 5 Abs. 6 des Berufsausbildungsgesetzes“.

7. Die Überschrift des § 6 lautet

„Reifeprüfungszeugnis, Reife- und Diplomprüfungszeugnis, Diplomprüfungszeugnis,

Abschlußprüfungszeugnis“

8. Im § 6 Abs. 1 werden die Wendungen „einer Reife- und Befähigungsprüfung“ und „Reife- und

Befähigungsprüfung“ durch die Wendungen „einer Reife- und Diplomprüfung“ und „Reife- und

Diplomprüfung“ ersetzt.

9. Der Einleitungssatz im § 6 Abs. 3 lautet

„In das Reifeprüfungszeugnis bzw. das Diplomprüfungszeugnis (Anlagen 5, 5a und 11), in das Reife-

und Diplomprüfungszeugnis (Anlagen 5, 6 und 7) und in das Abschlußprüfungszeugnis (Anlage 12) sind

folgende Vermerke mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen:“

10. Im § 6 Abs. 3 Z 6 tritt an die Stelle der Wendung „Reife- und Befähigungsprüfung“ die Wendung

„Reife- und Diplomprüfung“ und entfällt die Bezeichnung „/Befähigungsprüfung“.

11. § 6 Abs. 4 lautet

„(4) Bei erfolgreicher Ablegung der Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen oder

der Reife- und Diplomprüfung bzw. der Diplomprüfung an den Bildungsanstalten für

Kindergartenpädagogik und an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik ist das Reifeprüfungszeugnis

oder das Reife- und Diplomprüfungszeugnis bzw. das Diplomprüfungszeugnis mit dem Jahreszeugnis

(Semesterzeugnis) über die letzte Schulstufe (bzw. das letzte Semester) zu verbinden.“

12. § 11 samt Überschrift entfällt.

13. Dem § 12 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung sowie die Anlagen 2, 5, 6, 7, 8,

10 und 11 zu dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 130/1997 treten wie folgt in

Kraft

1. § 2 Abs. 1 und 6, § 3 Abs. 1 Z 11a und Z 15a, § 5 Abs. 3 Z 2 und Z 3, die Überschrift des § 6,

§ 6 Abs. 1, 3 und 4, die Anlagen 5, 6, 7, 8, 10 und 11 sowie der Entfall des § 11 samt Überschrift

und der Anlage 9 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt und

2. die Anlage 2 sowie der Entfall des § 3 Abs. 1 Z 18 mit 1. September 1997.“

14. In der Anlage 2 wird die Wendung „Polytechnischer Lehrgang“ durch die Wendung „Polytechnische

Schule“ ersetzt.

15. In der Anlage 5 tritt anstelle der Worte „Reifeprüfungszeugnis“ und „Reifeprüfung“ die Wendung

„Reifeprüfungszeugnis/Reife- und Diplomprüfungszeugnis“ und „Reifeprüfung/Reife- und

Diplomprüfung“.

16. In der Anlage 6 werden die Überschrift „Reife- und Befähigungsprüfungszeugnis“ sowie die

Wendung „Reife- und Befähigungsprüfung“ durch die Überschrift „Reife- und Diplomprüfungszeugnis“

sowie durch die Wendung „Reife- und Diplomprüfung“ ersetzt und entfallen die Wendungen

„/Semesterzeugnis“, „/das“, „/Semester“ sowie „für ........................“ .

17. In der Anlage 7 werden die Überschrift „Reife- und Befähigungsprüfungszeugnis“ sowie die

Wendung „Reife- und Befähigungsprüfung“ durch die Überschrift „Reife- und Diplomprüfungszeugnis“

sowie die Wendung „Reife- und Diplomprüfung“ ersetzt.

18. Anlage 8 lautet

19. Anlage 9 entfällt.

20. In Anlage 10 entfallen jeweils die Wendungen „/Reife- und Befähigungsprüfung“ und „/Reife- und

Befähigungsprüfungszeugnis“.

21. In Anlage 11 werden die Bezeichnungen „Befähigungsprüfungszeugnis“ und „Befähigungsprüfung“

durch die Bezeichnungen „Diplomprüfungszeugnis“ und „Diplomprüfung“ ersetzt.

BGBlPdf 130. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Liechtenstein am 25. Juni 1997 als zentrale

Behörde gemäß Art. 2 des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von

Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts (BGBl.

Nr. 321/1985, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 99/1997) bestimmt

Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein ist die Behörde, der es obliegt, die im Übereinkommen

vorgesehenen Aufgaben wahrzunehmen. Die Regierung behält sich das Recht vor, diese

Aufgaben an ein Ministerium oder an eine diesem unterstellte Abteilung zu übertragen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

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