130. Bundesgesetz: 2. Budgetbegleitgesetz 1997
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 Änderung des Gerichtsgebührengesetzes
Artikel 2 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 1997
Artikel 3 Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes
Artikel 4 Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979
Artikel 5 Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
Artikel 6 Änderung des Katastrophenfondsgesetzes 1996
Artikel 7 Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
Artikel 8 Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes 1952
Artikel 9 Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953
Artikel 10 Änderung des Gebührengesetzes 1957
Artikel 11 Änderung des Glücksspielgesetzes
Artikel 12 Änderung des Hagelversicherungs-Förderungsgesetzes
Artikel 13 Änderung des Parteiengesetzes
Artikel 14 Änderung des Bundesgesetzes über die Förderung politischer Bildungsarbeit und
Publizistik 1984
Artikel 15 Änderung des Klubfinanzierungsgesetzes 1985
Artikel 16 Änderung des Familienberatungsförderungsgesetzes
Artikel 17 Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes
Artikel 18 Änderung des Bundesgesetzes, mit dem begleitende Bestimmungen zum Bundesvergabegesetz
erlassen werden
Artikel 19 Änderung des ASFINAG-Gesetzes
Artikel 1
Änderung des Gerichtsgebührengesetzes
Das Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 114/1997, wird wie folgt geändert
1. § 16 samt Überschrift lautet
„Bewertung einzelner Streitigkeiten
§ 16. (1) Die Bemessungsgrundlage beträgt
1. 7950 S bei
a) Streitigkeiten über die Dienstbarkeit der Wohnung und über das Ausgedinge sowie arbeitsrechtliche
Streitigkeiten, soweit in diesen Fällen nicht ein Geldbetrag verlangt wird;
b) gerichtlichen Kündigungen von Bestandverträgen und Aufträgen zur Übergabe oder Übernahme
von Bestandgegenständen;
c) Bestandstreitigkeiten, soweit nicht ein Geldbetrag verlangt wird, sowie Streitigkeiten über
Räumungs- und Besitzstörungsklagen;
d) Streitigkeiten über die Feststellung der Rechtsunwirksamkeit eines Anerkenntnisses der
Vaterschaft auf Grund einer Klage (§ 164a ABGB);
e) Streitigkeiten über die Feststellung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kinde (§ 164c
ABGB);
f) Streitigkeiten über Oppositions- (§ 35 EO), Impugnations- (§ 36 EO) und Exszindierungsklagen
(§ 37 EO);
2. 26510 S bei Streitigkeiten, die bloß die Rangordnung von Forderungen im Exekutionsverfahren
und im Konkurs betreffen.
(2) Bei den im § 49 Abs. 2 Z 2a bis 2c JN angeführten Streitigkeiten aus dem Ehe- und
Elternverhältnis bestimmt sich die Höhe der Pauschalgebühren
1. bei zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz nach der Anmerkung 9 zu Tarifpost 1,
2.bei zivilgerichtlichen Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz nach der Anmerkung 6 zu
Tarifpost 2,
3.bei zivilgerichtlichen Rechtsmittelverfahren dritter Instanz nach der Anmerkung 6 zu
Tarifpost 3.“
2. In Tarifpost 1 wird folgende Anmerkung 9 angefügt
„9. Für Verfahren erster Instanz, die sich auf die im § 49 Abs. 2 Z 2a bis 2c JN angeführten
Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 2000 S. Die Anmerkungen 1 bis 7
gelten auch für diese Verfahren.“
3. In Tarifpost 2 wird folgende Anmerkung 6 angefügt
„6. Für Verfahren zweiter Instanz, die sich auf die im § 49 Abs. 2 Z 2a bis 2c JN angeführten
Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 2640 S. Die Anmerkungen 1 bis 4
gelten auch für diese Verfahren.“
4. In Tarifpost 3 entfällt in der Anmerkung 2 der dritte Satz; folgende Anmerkung 6 wird angefügt
„6. Für Verfahren dritter Instanz, die sich auf die im § 49 Abs. 2 Z 2a bis 2c JN angeführten
Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 3960 S. Die Anmerkungen 1 bis 4
gelten auch für diese Verfahren.“
5. Die Tarifpost 9 wird wie folgt geändert
a) In der lit. a wird in der Spalte „Höhe der Gebühren“ der Betrag „350 S“ durch den Betrag „500 S“
ersetzt.
b) In der lit. b werden in der Spalte „Höhe der Gebühren“
aa) in der Z 2 der Betrag „530 S“ durch den Betrag „700 S“ ersetzt;
bb) in der Z 4 der dort angeführte Hundertsatz „1,1 vH“ durch den Hundertsatz „1,2 vH“ ersetzt und
cc) in der Z 5 der dort angeführte Tausendsatz „5 vT“ durch den Tausendsatz „6 vT“ ersetzt.
c) Die Anmerkung 6 wird aufgehoben.
6. In der Tarifpost 12 werden in der lit. a Z 1 und 2 die Beträge von je „990 S“ durch die Beträge von je
„2000 S“ und in der Anmerkung 3 der Betrag „990 S“ durch den Betrag „2000 S“ ersetzt.
7. Im Artikel VI werden nach Z 15c folgende Z 15d bis 15h eingefügt
„15d. § 31a ist für die in Tarifpost 1 Anmerkung 9, Tarifpost 2 Anmerkung 6, Tarifpost 3
Anmerkung 6, Tarifpost 9 lit. a, lit. b Z 2, Tarifpost 12 lit. a Z 1 und 2 sowie in der Anmerkung 3
zu dieser Tarifpost in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/1997 zahlenmäßig
angeführten Beträge mit der Maßgabe anzuwenden, daß Ausgangsgrundlage für die Neufest-
setzung der in diesen Gesetzesstellen angeführten Gebühren die für August 1994 verlautbarte
Indexzahl des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex
1986 ist.
15e.§ 16 samt Überschrift, Tarifpost 1 Anmerkung 9, Tarifpost 2 Anmerkung 6, Tarifpost 3
Anmerkung 6, Tarifpost 9 lit. a, Tarifpost 12 lit. a Z 1 und 2 und die Anmerkung 3 zu dieser
Tarifpost in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in
Kraft. Diese Bestimmungen sind auf Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, für die der
Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Dezember 1997 begründet wird.
15f. Tarifpost 9 lit. b Z 2, 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/1997 tritt mit
1. Jänner 1998 in Kraft. Diese Bestimmungen sind anzuwenden, wenn der Antrag, mit dem die
Eintragung begehrt wird, nach dem 31. Dezember 1997 bei Gericht einlangt.
15g. Tarifpost 3 Anmerkung 2 dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 501/1984
tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft. Diese Bestimmung ist nicht anzuwenden,
wenn der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Dezember 1997 begründet wird.
15h. Tarifpost 9 Anmerkung 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 501/1984 tritt mit
Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft. Diese Bestimmung ist jedoch auch nach dem
31. Dezember 1997 anzuwenden, wenn der Antrag, mit dem die Eintragung begehrt wird, noch
vor dem 1. Jänner 1998 bei Gericht eingelangt ist oder – bei von Amts wegen angeordneten
Eintragungen – der Eintragungsbeschluß des Gerichtes noch vor dem 1. Jänner 1998 gefaßt
worden ist.“
Artikel 2
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 1997
Das Finanzausgleichsgesetz 1997 (FAG 1997), BGBl. Nr. 201/1996, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 746/1996 wird wie folgt geändert
1. § 7 Abs. 2 lautet
„(2) Der Teilung unterliegt der Reinertrag der Abgaben, der sich nach Abzug der Rückvergütungen
und der für eine Mitwirkung bei der Abgabeneinhebung allenfalls gebührenden Vergütungen ergibt.
Nebenansprüche im Sinne der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, unterliegen nicht der
Teilung. Vor der Teilung sind abzuziehen
1.bei der Einkommensteuer nach Abzug des im § 39 Abs. 5 lit. a des Familienlastenausgleichsgesetzes
1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 132/1987 genannten Betrages, der dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zuzuweisen
ist (Abgeltungsbetrag),
a) ein Anteil in der Höhe von 1,934 vH des Aufkommens für Zwecke des Familienlastenausgleiches,
b) ein Anteil in der Höhe von 1,428 vH des Aufkommens für Zwecke des Katastrophenfonds,
c) bei der veranlagten Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer 17,642 vH für die teilweise
Finanzierung der Beitragsleistungen Österreichs an die Europäische Union,
2. bei der Umsatzsteuer für den Bund ein Betrag in Höhe der Ausgaben des Bundes für die
Beihilfen gemäß den §§ 1 bis 3 des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes, BGBl.
Nr. 746/1996,
3. ab dem Haushaltsjahr 1998 bei der Umsatzsteuer für Zwecke der Gesundheitsförderung,
-aufklärung und -information ein Betrag in Höhe von 100 Millionen Schilling jährlich,
4. ab dem Haushaltsjahr 1997 bei der Kraftfahrzeugsteuer für den Bund ein Betrag in Höhe von
200 Millionen Schilling jährlich.
Bei der Kapitalertragsteuer II sind keine Anteile für die angeführten Fonds abzuführen.“
2. Im § 8 Abs. 3 wird folgende Z 5 angefügt
„5. in den Haushaltsjahren 1998 und 1999 vor der länderweisen Verteilung von den Ertragsanteilen
der Gemeinden bei der Lohnsteuer für den Bund ein Betrag in Höhe von 150 Millionen Schilling
jährlich.“
3. § 14 Abs. 1 Z 8 lautet
„8. Abgaben auf die Veräußerung von Speiseeis einschließlich darin verarbeiteter oder dazu
verabreichter Früchte und von Getränken, jeweils einschließlich der mitverkauften Umschließung
und des mitverkauften Zubehörs, an Letztverbraucher. Veräußerungen an Letzt-
verbraucher sind entgeltliche Lieferungen und sonstige Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1
des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, soweit die Veräußerung nicht für Zwecke des
Wiederverkaufs im Rahmen einer nachhaltigen Tätigkeit erfolgt. Ausgenommen von der
Besteuerung sind Lieferungen im Sinne des § 10 Abs. 3 Z 1 UStG 1994, wenn die Verschaffung
der Verfügungsmacht am Ort der Produktion erfolgt und wenn keine Beförderung und keine
Versendung vorliegt, sowie die Veräußerungen von Milch;“
4. § 15 Abs. 3 Z 2 lautet
„2. die gemäß § 14 Abs. 1 Z 8 bezeichneten Abgaben im Ausmaß von 10 vH des Entgelts bei
Speiseeis und alkoholhältigen Getränken und von 5 vH des Entgelts bei alkoholfreien Getränken;
ausgenommen ist die Abgabe von Speiseeis und von Getränken im Rahmen einer sonstigen
Leistung (Restaurationsumsätze) in Verkehrsmitteln an die Fahrgäste oder das Personal, soweit
nicht die vom Verkehrsmittel zurückgelegte Strecke überwiegend in derselben Gemeinde liegt.
Alkoholfreie Getränke sind Getränke mit einem Alkoholgehalt in Volumenteilen von 0,5 vH
Vol. oder weniger;“
5. § 15 Abs. 5 lautet
„(5) Der Ort der Veräußerung gemäß § 14 Abs. 1 Z 8 bestimmt sich nach § 3 Abs. 7 und 8 UStG
1994.“
6. § 20 Abs. 6 lautet
„(6) Der Bund gewährt den Ländern bis zum 30. September eines jeden Jahres eine
Finanzzuweisung zur Finanzierung der Förderung der Landwirtschaft in den Jahren 1997 und 1998 in
Höhe von 300 Millionen Schilling jährlich und in den Jahren 1999 und 2000 in Höhe von 200 Millionen
Schilling jährlich. Die Aufteilung erfolgt in folgendem Verhältnis
Burgenland......................................................................................... 5,6 vH
Kärnten .............................................................................................. 6,7 vH
Niederösterreich................................................................................. 30,9 vH
Oberösterreich ................................................................................... 22,7 vH
Salzburg............................................................................................. 4,7 vH
Steiermark.......................................................................................... 19,3 vH
Tirol ................................................................................................... 5,6 vH
Vorarlberg.......................................................................................... 1,9 vH
Wien................................................................................................... 2,6 vH“
7. Nach dem § 23 Abs. 3 werden folgende Absätze 3a, 3b und 3c eingefügt
„(3a) § 7 Abs. 2, § 14 Abs. 1 Z 8, § 15 Abs. 3 Z 2 und § 15 Abs. 5 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/1997 treten mit 1. Jänner 1997, § 8 Abs. 3 Z 5 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/1997 tritt mit 1. Jänner 1998, § 20 Abs. 6 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/1997 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(3b) Die Leistung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Länder gemäß § 11 Abs. 1 ist
ehestmöglich auf die Berechnung der Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß
den §§ 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/1997 umzustellen.
(3c) Die entgeltliche Lieferung gemäß § 14 Abs. 1 Z 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 746/1996 und gemäß § 14 Abs. 1 Z 8 des Finanzausgleichsgesetzes 1993 umfaßt auch die Abgabe
von Speiseeis und von Getränken zur unmittelbaren Konsumation (Restaurationsumsätze).“
8. § 24 Abs. 1 lautet
„(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der Bestimmungen des § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 8
Abs. 3 Z 5 und Abs. 5, § 13 Abs. 1 und Abs. 3, § 17 Abs. 1, § 20 Abs. 2, § 23 Abs. 4 und § 24 Abs. 2 und
3 mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft. § 20 Abs. 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997,
§ 8 Abs. 3 Z 5 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1999 außer Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes
Das Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 411/1996, wird wie folgt geändert
1. § 4 Abs. 5 lautet
„(5) Bundesbetriebe sind die durch Bundesgesetze hiezu erklärten Einrichtungen des Bundes, die
nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen sind, soweit nicht bundesgesetzliche Bestimmungen im
Interesse öffentlicher Aufgabenerfüllung hievon Abweichungen erfordern. Ein Bundesbetrieb ist
jedenfalls der Österreichische Bundestheaterverband.“
2. § 5 Abs. 3 Z 4 lautet
„4. die Übermittlung von Unterlagen für die Erstellung des Stellenplanes an den Bundesminister für
Finanzen auf dessen Ersuchen;“
3. § 13a Abs. 2 lautet
„(2) Soweit sich das Budgetprogramm und der Budgetbericht auf Planstellen beziehen, obliegt die
Erstellung der Entwürfe dem Bundesminister für Finanzen. Jedes haushaltsleitende Organ hat die hiefür
erforderlichen Unterlagen samt Erläuterungen dem Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe der von
diesem aufzustellenden Richtlinien rechtzeitig zu übermitteln.“
4. § 14 samt Überschrift lautet
„Finanzielle Auswirkungen neuer rechtsetzender Maßnahmen, über- oder zwischenstaatlicher
Vereinbarungen und Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG
§ 14. (1) Jedem Entwurf für ein Bundesgesetz, eine Verordnung, eine über- oder zwischenstaatliche
Vereinbarung und eine Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG ist von dem Bundesminister, in dessen
Wirkungsbereich der Entwurf ausgearbeitet wurde, eine Darstellung der finanziellen Auswirkungen
anzuschließen, aus der insbesondere hervorzugehen hat,
1. ob und inwiefern die Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahmen voraussichtlich Ausgaben
oder Einnahmen sowie Kosten oder Erlöse für den Bund verursachen wird;
2. wie hoch diese Ausgaben oder Einnahmen sowie Kosten oder Erlöse im laufenden Finanzjahr
und mindestens in den nächsten drei Finanzjahren zu beziffern sein werden;
3. aus welchen Gründen diese Ausgaben und Kosten notwendig sind und welcher Nutzen hievon
erwartet wird;
4. welche Vorschläge zur Bedeckung dieser Ausgaben und Kosten gemacht werden.
In der Darstellung ist auf das Budgetprogramm Bezug zu nehmen.
(2) Bei Maßnahmen gemäß Abs. 1, die zu Mindereinnahmen sowie Mindererlösen des Bundes
führen, ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(3) Ergeben sich aus einer Maßnahme gemäß Abs. 1 für eine am Finanzausgleich beteiligte andere
Gebietskörperschaft Ausfälle an Steuern, an deren Ertrag sie beteiligt ist, Mehrausgaben oder
Minderausgaben, höhere oder geringere Kosten, Mehreinnahmen oder Mehrerlöse, sind auch diese
finanziellen Auswirkungen in der Stellungnahme darzustellen.
(4) Vor Erlassung einer Verordnung, vor Abschluß einer über- oder zwischenstaatlichen Vereinbarung
oder einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, die Auswirkungen auf den Bundeshaushalt
haben, ist vom jeweils zuständigen Bundesminister mit dem Bundesminister für Finanzen das
Einvernehmen herzustellen; der Bundesminister für Finanzen hat hiebei darauf zu achten, daß die in § 2
Abs. 1 genannten Ziele der Haushaltsführung gewahrt bleiben. Davon ausgenommen sind Verordnungen,
bei denen die finanziellen Auswirkungen dem Grunde und der Höhe nach in einem Bundesgesetz bereits
eindeutig festgelegt sind.
(5) Für die Ausarbeitung der Darstellung der finanziellen Auswirkungen gemäß Abs. 1 bis 3 hat der
Bundesminister für Finanzen Richtlinien zu erlassen, die der finanz- und betriebswirtschaftlichen
Betrachtungsweise Rechnung tragen.“
4a. Im § 16 Abs. 1 werden nach der lit. d ein Beistrich und folgende lit. e und f angefügt
„e) die Kapitaleinnahmen aus der Aufnahme und Kapitalausgaben für die Rückzahlung von
Schulden für sonstige Rechtsträger und Einnahmen und Ausgaben infolge eines Kapitaltausches
aus in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Währungstauschverträgen,
f)Kapitalzahlungen und Kapitalrückzahlungen aus Schuldaufnahmen und Währungstauschverträgen
gemäß lit. e an sonstige Rechtsträger und von sonstigen Rechtsträgern.“
5. § 16 Abs. 2 Z 1 lautet
„1. Rückzahlungen und Anrechnungen von gutgeschriebenen Abgaben gemäß der Bundesabgabenordnung;“
5a. § 16 Abs. 2 Z 9 lautet
„9. die Ausgaben zum Zwecke der Anlegung von Geldmitteln des Bundes (§ 40 Abs. 3) und die
Einnahmen aus der Abhebung solcher angelegter Mittel sowie die Ausgaben und Einnahmen aus
der Durchführung von Veranlagungen für sonstige Rechtsträger und Sonderkonten des Bundes,
ausgenommen diesbezügliche Spesen und Zinsen; bei Anlegung von Geldmitteln des Bundes
durch Ankauf und Terminverkauf von Wertpapieren des Bundes die Ausgaben und Einnahmen
in der Höhe der Anschaffungskosten;“
6. § 26 samt Überschrift lautet
„Stellenplan
§ 26. (1) Die höchstzulässige Personalkapazität des Bundes wird durch den Stellenplan des
jährlichen Bundesfinanzgesetzes festgelegt. Hiebei dürfen Planstellen nur in der Art und Anzahl
festgesetzt werden, die zur Bewältigung der Aufgaben des Bundes zwingend notwendig sind.
(2) Planstellen dürfen nur insoweit besetzt werden, als dadurch die Einhaltung des budgetierten
Personalaufwandes gewährleistet ist.
(3) Der Stellenplan hat jedenfalls zu enthalten
1. in einem „Allgemeinen Teil“ Vorschriften über die Planstellenbewirtschaftung, insbesondere
über
a) die Bindung und Umwandlung von Planstellen und
b) die Aufnahme von Ersatzkräften sowie
2. ein Planstellenverzeichnis des Bundes.
(4) Das Planstellenverzeichnis des Bundes ist in Anlehnung an die Gliederung der Bundesvoranschläge
(§ 18) – jedenfalls nach Kapiteln – zu erstellen. Die Planstellen für Beamte und
Vertragsbedienstete sind nach dienstrechtlichen Merkmalen unter Berücksichtigung der Arbeitsplatzbewertung
auszuweisen. Für Vertragslehrer ist die Personalkapazität in Unterrichtsstunden
festzusetzen, die zum Zweck der Darstellung in den Teilheften in eine der Planstelle entsprechende
Rechengröße umzurechnen ist.
(5) Personalaufnahmen, die eine Überschreitung der im Stellenplan festgelegten Anzahl der
Planstellen erfordern (überplanmäßiger Personalbedarf), dürfen nur auf Grund bundesfinanzgesetzlicher
Bewilligung erfolgen.“
7. § 31 samt Überschrift lautet
„Vorbereitung des Stellenplanentwurfes
§ 31. (1) Zur Vorbereitung der Erstellung des Stellenplanentwurfes haben die haushaltsleitenden
Organe die für ihren Bereich unter Beachtung des Budgetprogrammes auszuarbeitenden Stellenplanentwürfe
samt Erläuterungen dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.
(2) Die haushaltsleitenden Organe haben außerdem dem Bundesminister für Finanzen auf dessen
Ersuchen weitere für die Aufstellung des Stellenplanentwurfes erforderliche Unterlagen zu übermitteln.“
8. § 33 samt Überschrift lautet
„Erstellung des Stellenplanentwurfes
§ 33. Der Bundesminister für Finanzen hat unter Beachtung der Bestimmungen des § 31 den
Entwurf des Stellenplanes samt Erläuterungen zu erstellen.“
9. § 34 Abs. 1 lautet
„(1) Der Entwurf des Bundesfinanzgesetzes einschließlich der in den §§ 29 und 32 erster Satz
genannten Anlagen, des Arbeitsbehelfes (Abs. 3) und des Stellenplanes (§ 33) sind der Bundesregierung
vom Bundesminister für Finanzen zur Beschlußfassung vorzulegen.“
10. § 36 Abs. 2 lautet
„(2) Für die Vorbereitung und Erstellung des Stellenplanentwurfes (§ 31) hat der Bundesminister für
Finanzen die näheren Richtlinien über Form und Gliederung der Entwürfe und den Zeitpunkt ihrer
Übermittlung aufzustellen.“
11. § 50 samt Überschrift lautet
„Vermittlungsweise Leistung von Ausgaben
§ 50. Jedes anweisende Organ darf für ein anderes solches Organ auf dessen Ersuchen
vermittlungsweise Ausgaben leisten. Ein solches Ersuchen darf nur gestellt werden, wenn durch die
vermittlungsweise Leistung der Ausgaben der Zahlungsverkehr wesentlich vereinfacht wird. Das
Ersuchen setzt außerdem voraus, daß dem ersuchenden Organ für die Ausgaben ein Voranschlagsansatz
oder ein Teil eines solchen zur Verfügung steht; dieser gilt in der Höhe der vermittlungsweise geleisteten
Ausgaben bis zum Ersatz als gebunden. Ein Ersatz hat wegen Geringfügigkeit zu unterbleiben, wenn
diese Ausgaben 4 vH der nach den jeweils geltenden einkommensteuerlichen Bestimmungen für
geringwertige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens festgesetzten Betragsgrenze nicht übersteigen.“
12. Im § 52 wird folgender Abs. 6 angefügt
„(6) Die Einnahmen und Ausgaben anläßlich der Aufnahme von Finanzschulden und des
Abschlusses von Währungstauschverträgen gemäß § 65a Abs. 1a sind nach Maßgabe der dort
vorgesehenen Voraussetzungen nicht dem laufenden, sondern dem vorangegangenen Finanzjahr zuzurechnen;
die damit im Zusammenhang stehenden Berechtigungen und Verpflichtungen, Forderungen und
Schulden sowie Vorberechtigungen und Vorbelastungen sind dem laufenden Finanzjahr zuzurechnen.“
13. § 60 samt Überschrift lautet
„Rückforderung nicht geschuldeter Leistungen des Bundes
§ 60. Eine Leistung des Bundes, die irrtümlich erbracht worden ist (§ 1431 ABGB), hat das
zuständige Organ, sobald es hievon Kenntnis erlangt, zurückzufordern oder hiefür, sofern eine
Rückerstattung nicht mehr möglich ist, eine dem gemeinen Wert (§ 305 ABGB) entsprechende
Ersatzleistung vom Empfänger zu verlangen. Von der Geltendmachung solcher Ansprüche, soweit sie
sich nicht auf Dauerschuldverhältnisse beziehen, ist Abstand zu nehmen, wenn der Forderungs- oder
Ersatzbetrag 4 vH der nach den jeweils geltenden einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen für
geringwertige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens festgesetzten Betragsgrenze nicht übersteigt.“
14. Im § 65a wird folgender Abs. 1a eingefügt
„(1a) Der Bundesminister für Finanzen darf bis 30. Jänner des laufenden Finanzjahres für Zahlungen
gemäß § 52 Abs. 2, erster und zweiter Satz, und gemäß Abs. 3 nach Maßgabe des im Bundesfinanzgesetz
oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG für das abgelaufene
Finanzjahr nicht ausgenützten Ermächtigungsrahmens zusätzliche Finanzschulden und Währungstauschverträgen
unter Einhaltung der Bestimmungen des § 65b eingehen oder im laufenden Finanzjahr
aufgenommene Finanzschulden und Währungstauschverträge dem abgelaufenen Finanzjahr zuordnen.“
14a. Nach dem § 65b wird folgender § 65c eingefügt
„§ 65c. Der Bundesminister für Finanzen darf Kreditoperationen und Währungstauschverträge in
Ausübung der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des
Art. 42 Abs. 5 B-VG enthaltenen Ermächtigung zur Vornahme von Kreditoperationen und zum Abschluß
von Währungstauschverträgen für sonstige Rechtsträger, an denen der Bund mehrheitlich beteiligt ist
oder für deren Kreditoperationen der Bund die Haftung als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB oder
in Form von Garantien übernommen hat, durchführen und abschließen. Der Bundesminister für Finanzen
hat aus diesen Mitteln den betreffenden Rechtsträgern Finanzierungen zu gewähren, dabei die Bestimmungen
des § 65b sinngemäß anzuwenden und sich der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur zu
bedienen.“
15. § 79 Abs. 4 lautet
„(4) Ausgenommen von der Verrechnung als Vorberechtigung und Vorbelastung sind Abgabeneinnahmen
und Personalausgaben. Einnahmen und Ausgaben aus Dauerschuldverhältnissen sind nur mit
den finanziellen Auswirkungen auf das dem jeweils laufenden Finanzjahr folgende Finanzjahr
darzustellen.“
16. Im § 100 wird folgender Abs. 16 angefügt
„(16) § 4 Abs. 5, § 5 Abs. 3 Z 4, § 13a Abs. 2, § 14 samt Überschrift, § 16 Abs. 1 lit. e und f, § 16
Abs. 2 Z 1 und Z 9, die §§ 26, 31, 33 samt Überschriften, § 34 Abs. 1, § 36 Abs. 2, § 50 samt Überschrift,
§ 52 Abs. 6, § 60 samt Überschrift, § 65a Abs. 1a, § 65c, § 79 Abs. 4, § 102 samt Überschrift in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“
17. § 102 samt Überschrift lautet
„Vollziehung
§ 102. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit in den vorstehenden Bestimmungen
nicht anderes vorgesehen ist,
1. der Bundesminister für Finanzen,
2.hinsichtlich der Bestimmungen über den Bundesrechnungsabschluß der Präsident des
Rechnungshofes sowie
3.in Angelegenheiten, die den Wirkungsbereich eines Bundesministers betreffen, dieser
Bundesminister und in Verwaltungsangelegenheiten im Bereich der Organe der Gesetzgebung
des Bundes der Präsident des Nationalrates
betraut.“
Artikel 4
Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979
Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 110/1997, wird wie folgt geändert
1. § 2 Abs. 1 lautet
„(1) Der Stellenplan ist jener Teil des jährlichen Bundesfinanzgesetzes, der durch die Festlegung der
Planstellen die höchstzulässige Personalkapazität des Bundes für das betreffende Jahr bestimmt. Im
Stellenplan sind die Planstellen nach dienstrechtlichen Merkmalen unter Berücksichtigung der
Arbeitsplatzbewertung auszuweisen.“
2. Dem § 278 wird folgender Abs. 30 angefügt
„(30) § 2 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in
Kraft.“
Artikel 5
Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 109/1997, wird wie folgt geändert
1. § 2a Abs. 1 lautet
„(1) Der Stellenplan ist jener Teil des jährlichen Bundesfinanzgesetzes, der durch die Festlegung
von Planstellen die höchstzulässige Personalkapazität des Bundes für das betreffende Jahr bestimmt. Im
Stellenplan sind die Planstellen nach dienstrechtlichen Merkmalen unter Berücksichtigung der Arbeitsplatzbewertung
auszuweisen.“
2. Dem § 76 wird folgender Abs. 19 angefügt
„(19) § 2a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/1997 tritt mit 1. Jänner 1998
in Kraft.“
Artikel 6
Änderung des Katastrophenfondsgesetzes 1996
Das Katastrophenfondsgesetz 1996 (KatFG 1996), BGBl. Nr. 201, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 746/1996 wird wie folgt geändert
1. § 3 samt Überschrift lautet
„Verwendung der Fondsmittel
§ 3. Die Mittel des Fonds gemäß § 2 sind wie folgt zu verwenden
1. 6,25 vH für den Bund, 2,79 vH für die Länder und 7,67 vH für die Gemeinden für die
zusätzliche Finanzierung von Maßnahmen zur Beseitigung von außergewöhnlichen Schäden, die
durch Hochwasser, Erdrutsch, Vermurung, Lawinen, Erdbeben, Schneedruck, Orkan, Bergsturz
und Hagel im Vermögen dieser Gebietskörperschaften eingetreten sind.
2.7,16 vH zur Beschaffung von Einsatzgeräten der Feuerwehren durch die Länder. Die
Einsatzgeräte müssen Ausstattungen aufweisen, die entweder zur Beseitigung der in Z 1
genannten Schäden dienen oder zur Beseitigung von Katastrophenschäden im weiteren Sinne
geeignet sind. Die Mittel sind den einzelnen Ländern nach der Volkszahl zur Verfügung zu
stellen. Die Volkszahl bestimmt sich nach dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt
auf Grund der letzten Volkszählung festgestellten Ergebnis. Dieses Ergebnis wirkt mit dem
Beginn des dem Stichtag der Volkszählung nächstfolgenden Kalenderjahres.
3. 3,55 vH zur Deckung außerordentlicher Erfordernisse, die einem Land durch finanzielle Hilfe
zur Beseitigung außergewöhnlicher Schäden gemäß Z 1 im Vermögen physischer und
juristischer Personen mit Ausnahme der Gebietskörperschaften entstehen. Hagelschäden an
landwirtschaftlichen Kulturen sind nicht anzuerkennen, soweit sie versicherungsfähig gewesen
sind. Anträge auf Gewährung der Fondsmittel sind vom Land beim Bundesministerium für
Finanzen innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren, gerechnet vom Tag, an dem der einzelne
Schadenfall eingetreten ist, einzubringen. Das Land hat auch zur Frage der Versicherungsfähigkeit
bei Hagelschäden Stellung zu nehmen. Die Fondsmittel dürfen im einzelnen Schadenfall
60 vH der Beihilfe des Landes nicht übersteigen.
4. 72,58 vH
a)zur Beseitigung und zur Vorbeugung von Hochwasser- und Lawinenschäden, zur
Finanzierung von passiven Hochwasserschutzmaßnahmen im Sinne des Wasserbautenförderungsgesetzes
1985, BGBl. Nr. 148/1985;
b) zur Erhebung der Wassergüte gemäß Hydrographiegesetz, BGBl. Nr. 58/1979;
c) zur Finanzierung des Warn- und Alarmsystems in der Höhe von maximal 50 Millionen
Schilling jährlich. Voraussetzung hiefür ist das Bestehen einer diesbezüglichen Vereinbarung
gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern;
d)zur Förderung der Frost- und Hagelversicherungsprämien gemäß §§ 1 und 2 des
Hagelversicherungs-Förderungsgesetzes, BGBl. Nr. 64/1955.“
2. § 5 samt Überschrift lautet
„Bereitstellung und Verwendung von Reserven des Fonds
§ 5. (1) Nicht durch Zahlungen in Anspruch genommene Mittel des Katastrophenfonds sind jährlich
einer Rücklage zuzuführen. Die Rücklage wird gebildet aus vorhandenen Rücklagemitteln des Vorjahres
und den sich jährlich bildenden Reserven einschließlich der anfallenden Nettozinsen. Die Höhe der
Rücklage ist mit insgesamt 400 Millionen Schilling begrenzt. Darüber hinaus vorhandene Mittel sind
gemäß § 38 Abs. 1 Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986, zu verwenden.
(2) Die Rücklage ist zur Finanzierung der Abgeltung von Schäden auf Grund von Naturkatastrophen
gemäß § 3 und zur Förderung der Frost- und Hagelversicherungsprämien zu verwenden. Es sind die
hiefür unbedingt notwendigen Reservemittel unter Bedachtnahme auf eingegangene Vorbelastungen
bereitzustellen.“
3. Nach § 7 Abs. 2 werden folgende Abs. 2a, 2b und 2c eingefügt
„(2a) § 3 samt Überschrift und § 5 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 130/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(2b) Reservemittel des Fonds können in den Jahren 1996 und 1997 zur Finanzierung der Förderung
von Hagelversicherungsprämien verwendet werden.
(2c) Die zu Ende des Jahres 1997 bestehende Rücklage ist im Haushaltsjahr 1998 aufzulösen, soweit
sie den Betrag von 400 Millionen Schilling übersteigt.“
Artikel 7
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 797/1996, wird wie folgt geändert
1. § 108 Abs. 1 und 2 lautet
„(1) Leistet ein unbeschränkt Steuerpflichtiger (§ 1 Abs. 2) Beiträge an eine Bausparkasse, die ihre
Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland hat, so wird ihm auf Antrag Einkommensteuer (Lohnsteuer)
erstattet. Die Erstattung erfolgt mit einem Pauschbetrag, der sich nach einem Prozentsatz der im
jeweiligen Kalenderjahr geleisteten Beiträge bemißt. Dieser Prozentsatz wird in dem diesem
Kalenderjahr vorangehenden Berechnungsjahr wie folgt ermittelt
1. Der Durchschnitt der Sekundärmarktrenditen gemäß Tabelle 5.4 „Renditen auf dem inländischen
Rentenmarkt“ der Statistischen Monatshefte der Oesterreichischen Nationalbank Spalte 8
„Emittenten Gesamt“ oder einer entsprechenden Nachfolgetabelle für den Zeitraum vom
1. Oktober des Vorjahres bis zum 30. September des Berechnungsjahres wird um 25%
vermindert und um 0,8 erhöht.
2. Der sich nach Z 1 ergebende Prozentsatz ist auf halbe Prozentpunkte auf- oder abzurunden und
darf nicht weniger als 3 und nicht mehr als 8 betragen.
Der Prozentsatz ist vom Bundesminister für Finanzen bis zu jedem 30. November eines jeden
Berechnungsjahres festzusetzen und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen. Er ist bei
Ermittlung der Pauschbeträge des folgenden Kalenderjahres anzuwenden. Die Erstattung steht dem
Steuerpflichtigen nur für jeweils einen Bausparvertrag zu.
(2) Die Einkommensteuer (Lohnsteuer) darf dem Steuerpflichtigen nur für die Leistung von
Beiträgen bis zu 11400 S jährlich erstattet werden. Die Erstattung erhöht sich durch Anwendung des
Prozentsatzes gemäß Abs. 1 auf weitere Beiträge für den unbeschränkt steuerpflichtigen (Ehe)Partner
(§ 106 Abs. 3) und für jedes Kind (§ 106) bis zu einer jährlichen Beitragsleistung von jeweils 11400 S
pro Person, sofern diesen Personen nicht im selben Kalenderjahr auf Grund einer eigenen
Abgabenerklärung (Abs. 3 erster Satz) Erstattungsbeträge zustehen oder sofern diese Personen nicht im
selben Kalenderjahr in der Abgabenerklärung (Abs. 3) eines anderen Steuerpflichtigen für einen
Erhöhungsbetrag zu berücksichtigen sind. (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) und Kinder, für die dem
Steuerpflichtigen in einem Kalenderjahr Erhöhungsbeträge zustehen, dürfen im selben Kalenderjahr
keine Einkommen(Lohn)steuererstattung geltend machen. Sie können jedoch erklären, daß die im
Rahmen des betreffenden Bausparvertrages für sie geltend gemachten Erhöhungsbeträge dem
Steuerpflichtigen ab dem folgenden Kalenderjahr nicht mehr zustehen sollen. Diese Erklärung ist auf
dem amtlichen Vordruck in zweifacher Ausfertigung bis 30. November bei der Abgabenbehörde im
Wege der Bausparkasse abzugeben, mit der der Steuerpflichtige den betreffenden Bausparvertrag
abgeschlossen hat. Für Personen, die eine solche Erklärung abgegeben haben, stehen dem
Steuerpflichtigen Erhöhungsbeträge ab dem folgenden Kalenderjahr nicht mehr zu. Die Bausparkasse ist
verpflichtet, binnen zwei Wochen den Steuerpflichtigen durch Übermittlung der zweiten
Erklärungsausfertigung vom Wegfall der Erhöhungsbeträge zu verständigen. Eine Mitteilungspflicht im
Sinne des Abs. 4 vorletzter Satz besteht nicht. Im Kalenderjahr der Auflösung des Vertrages dürfen die in
der Abgabenerklärung für die Erhöhung der Erstattung berücksichtigten Personen abweichend von den
Bestimmungen des zweiten und dritten Satzes nach erfolgter Vertragsauflösung insoweit eine
Einkommen(Lohn)steuererstattung geltend machen, als eine Einkommen(Lohn)steuererstattung nicht im
Rahmen des aufgelösten Vertrages für sie in Anspruch genommen wurde. Die im Jahr der Auflösung des
Vertrages geltend gemachte Einkommen(Lohn)steuererstattung ist dabei gleichmäßig auf den
Steuerpflichtigen und die mitberücksichtigten Personen aufzuteilen. Im Kalenderjahr der Auflösung
stehen nur so viele Zwölftel der Erstattung zu, als volle Kalendermonate bis zur Rückzahlung des
Guthabens oder von Teilen desselben vergangen sind.“
2. § 108 Abs. 6 lautet
„(6) Die Bausparkasse ist verpflichtet, der Abgabenbehörde ohne amtliche Aufforderung Mitteilung
zu machen, wenn vor Ablauf von sechs Jahren seit Vertragsabschluß Beiträge, die als Grundlage einer
Steuererstattung geleistet wurden, und die erstattete Steuer selbst ganz oder zum Teil zurückgezahlt
werden oder die Ansprüche aus dem Bausparvertrag als Sicherstellung dienen. Die Mitteilung hat die
erstatteten Beträge auszuweisen. Die Mitteilungspflicht bleibt durch einen Widerruf der
Abgabenerklärung (Abs. 3 vorletzter Satz) unberührt. Die Mitteilungspflicht entfällt, wenn in den Fällen
des Abs. 3 dritter Satz Beiträge zurückgezahlt werden.“
3. Dem § 121 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Bei den Vorauszahlungen des Jahres 1999 ist der nach § 45 ermittelte Betrag um 5% zu
erhöhen.“
4. Dem § 124b wird folgende Z 29 angefügt
„29. § 108 Abs. 1, 2 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/1997 ist auf
Erstattungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1997 erfolgen.“
Artikel 8
Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes 1952
Das Feuerschutzsteuergesetz 1952, BGBl. Nr. 198, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 797/1996, wird wie folgt geändert
1. In den Überschriften zu den §§ 1 bis 5 und 7 bis 9 entfallen die Punkte.
2. § 3 Abs. 1 lautet
„(1) Die Steuer wird vom Gesamtbetrag der in jedem Kalendermonat vereinnahmten
Versicherungsentgelte berechnet.“
3. § 6 Abs. 1 erster Satz lautet
„Der Versicherer (§ 5 Abs. 1) oder der Bevollmächtigte (§ 5 Abs. 2) hat spätestens am 15. Tag
(Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Anmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates
die Steuer für den Anmeldungszeitraum nach den Prämieneinnahmen selbst zu berechnen.“
4. § 9 wird folgender Abs. 6 angefügt
„(6) § 3 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 erster Satz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 130/1997 ist letztmalig auf Versicherungsentgelte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1998
vereinnahmt werden.“
Artikel 9
Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953
Das Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 797/1996, wird wie folgt geändert
1. In den Überschriften zu den §§ 2 bis 12 entfallen die Punkte; die Paragraphenbezeichnungen werden
der Bezeichnung des ersten Absatzes vorangestellt.
2. § 8 Abs. 1 erster Satz lautet
„Der Versicherer (§ 7 Abs. 1) oder der Bevollmächtigte (§ 7 Abs. 1 und 2) hat spätestens am 15. Tag
(Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Anmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates
die Steuer für den Anmeldungszeitraum nach den Prämieneinnahmen selbst zu berechnen.“
3. Im § 8 wird folgender Abs. 1a eingefügt
„(1a) Der Versicherer (§ 7 Abs. 1) oder der Bevollmächtigte (§ 7 Abs. 1 und 2) hat spätestens am
15. Dezember (Fälligkeitstag) eines jeden Kalenderjahres eine Sondervorauszahlung in Höhe von einem
Zwölftel der Summe der selbstberechneten und der Abgabenbehörde bekanntgegebenen zuzüglich der
mit Haftungsbescheid geltend gemachten Steuerbeträge der letzten zwölf, dem Anmeldungszeitraum
November unmittelbar vorangegangenen Anmeldungszeiträume selbst zu berechnen und zu entrichten.
Die Sondervorauszahlung ist auf die Steuerschuld für den Anmeldungszeitraum November des laufenden
Kalenderjahres (Fälligkeitstag 15. Jänner des folgenden Kalenderjahres) anzurechnen. Die Verpflichtung
zur Entrichtung der Sondervorauszahlung entfällt, wenn die Steuer für den Anmeldungszeitraum
November spätestens am darauf folgenden 15. Dezember selbst berechnet und bis zu diesem Tag in der
selbstberechneten Höhe entrichtet wird.“
4. § 12 Abs. 3 wird folgende Z 12 angefügt
„12. § 8 Abs. 1 erster Satz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/1997 ist letztmalig
auf Versicherungsentgelte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1998 vereinnahmt werden. § 8
Abs. 1a ist erstmalig auf Anmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Oktober 1999
beginnen.“
Artikel 10
Änderung des Gebührengesetzes 1957
Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 103/1997, wird wie folgt geändert
1. Die festen Gebührensätze werden erhöht
von 30 S auf 50 S
von 60 S auf 90 S
von 80 S auf 120 S
von 120 S auf 180 S
von 140 S auf 210 S
von 180 S auf 300 S
von 240 S auf 360 S
von 320 S auf 480 S
von 400 S auf 600 S
von 700 S auf 1050 S
von 720 S auf 1080 S
von 800 S auf 1200 S
von 900 S auf 1350 S
von 1000 S auf 1500 S
von 1200 S auf 1800 S
von 1600 S auf 2400 S
von 2400 S auf 3600 S
von 3200 S auf 4800 S
von 5000 S auf 7500 S
von 7000 S auf 10000 S.
2. Im § 2 Z 3 entfällt das Wort „sonstige“.
3. § 4 lautet
„§ 4. (1) Sind Gebühren durch Verwendung von Stempelmarken zu entrichten, so sind diese
spätestens im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld auf der gebührenpflichtigen Schrift anzubringen.
(2) Wird eine Eingabe fernschriftlich, automationsunterstützt oder in jeder anderen technisch
möglichen Weise eingebracht, so können die erforderlichen Stempelmarken innerhalb von zwei Wochen
auf einem den Gegenstand der Eingabe bezeichnenden Schreiben nachgereicht werden.
(3) Bei im Wege der Telekopie überreichten Eingaben können die erforderlichen Stempelmarken –
abweichend von Abs. 2 – auf der beim Einschreiter verbleibenden Urschrift angebracht werden; in
diesem Fall sind die Stempelmarken zu entwerten. Die Urschrift ist der Behörde auf deren Verlangen
vorzulegen.“
4. § 5 Abs. 2 lautet
„(2) Unter Bogen ist Papier zu verstehen, dessen Seitengröße das Ausmaß von zweimal 210 mm ‰
297 mm nach einer oder nach beiden Richtungen nicht überschreitet. Für dieses Ausmaß überschreitende
Papierblätter sind die festen Stempelgebühren im zweifachen Betrag zu entrichten. Bei inhaltlich
fortlaufendem Text bleiben unbeschriebene Seiten bei der Berechnung der Anzahl der Bogen außer
Ansatz.“
5. § 14 Tarifpost 1 Abs. 1 Z 1 lautet
„1. Amtliche Abschriften, wenn sie von anderen Behörden als Gerichten ausgestellt und
beglaubigt werden, von jedem Bogen feste Gebühr ......................................................... 180 S,“
6. § 14 Tarifpost 1 Abs. 3 lautet
„(3) Wird vom Patentamt zur Geltendmachung von Prioritätsrechten in anderen Ländern gleichzeitig
die Herstellung mehrerer Abschriften von Patentanmeldungen oder Gebrauchsmusteranmeldungen
begehrt, so ist die Gebühr nur für eine Abschrift zu entrichten; auf der zweiten und jeder weiteren
Abschrift ist vom Patentamt ein Vermerk über die Gebührenfreiheit nach dieser Bestimmung
anzubringen.“
7. Im § 14 Tarifpost 1 entfällt der Abs. 4.
8. § 14 Tarifpost 6 Abs. 3 lautet
„(3) Der erhöhten Eingabengebühr von 360 S unterliegen Anzeigen an die Grundverkehrskommission
(Grundverkehrsbehörde, Grundverkehrs-Ortskommission, Grundverkehrs-Landeskommission)
betreffend den Rechtserwerb an Grundstücken sowie Anträge, die Übertragung des Eigentums oder
die Einräumung des Fruchtgenußrechtes oder die Verpachtung zuzulassen.“
9. § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 3 lautet
„3. Gesuche um die Verleihung eines Stipendiums sowie Eingaben in Unterrichtsangelegenheiten
(einschließlich Begründung und Beendigung des Schulverhältnisses) und in Prüfungsangelegenheiten
öffentlicher oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen, der Schulen im
Sinne des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, des Bundesgesetzes über die Regelung des
medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, sowie der Akademien im
Sinne des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste
und der Hebammenakademien im Sinne des Hebammengesetzes, mit Ausnahme von Eingaben
im Verfahren betreffend Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln, Externistenprüfungen,
Nostrifikation ausländischer Zeugnisse und Ersatzbestätigungen für verlorene Zeugnisse;“
10. § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 4 lautet
„4. Eingaben an Verwaltungsbehörden, außer an Zollbehörden in den Fällen der Z 4a, in Abgabensachen;
dies gilt nicht für Ansuchen um Zahlungserleichterungen und um Erlaß (Nachsicht,
Entlassung aus der Gesamtschuld) von Abgaben, wenn die Höhe des vom Ansuchen erfaßten
Betrages insgesamt 2000 S übersteigt;“
11. Nach § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 4 wird folgende Z 4a eingefügt
„4a. Eingaben an Zollbehörden in Angelegenheiten des Zollrechtes oder der sonstigen Eingangs- oder
Ausgangsabgaben; dies gilt nicht für Ansuchen um Zahlungserleichterungen nach Art. 229 des
Zollkodex der Gemeinschaften sowie um Erlaß oder Erstattung nach Art. 905 der Zollkodex-
Durchführungsverordnung, wenn die Höhe des vom Ansuchen erfaßten Betrages insgesamt
2000 S übersteigt;“
12. § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 8 lautet
„8. Eingaben nach den landesgesetzlichen Vorschriften über den Grundverkehr, ausgenommen
Anzeigen an die Grundverkehrskommission (Grundverkehrsbehörde, Grundverkehrs-Ortskommission,
Grundverkehrs-Landeskommission) betreffend den Rechtserwerb an Grundstücken,
sowie Anträge, die Übertragung des Eigentums oder die Einräumung des Fruchtgenußrechtes
oder die Verpachtung zuzulassen;“
13. § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 14 lautet
„14. Verlustanzeigen;“
14. § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 17 lautet
„17. Eingaben, mit welchen in einem anhängigen Verfahren zu einer vorangegangenen Eingabe eine
ergänzende Begründung erstattet, eine Erledigung urgiert oder eine Eingabe zurückgezogen
wird;“
15. § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 19 lautet
„19. Eingaben in Angelegenheiten des Außenhandelsgesetzes und auf Grund einer auf Artikel 113
des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gestützten Verordnung im Bereich
der handelspolitischen Maßnahmen;“
15a. Im § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 wird am Ende der Z 21 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt;
folgende Z 22 wird angefügt
„22. Eingaben an gemäß § 40a KFG 1967, BGBl. Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung,
eingerichtete Zulassungsstellen.“
16. § 14 Tarifpost 11 lautet
„11 Urkunden über Rechtsgeschäfte,
die unter das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz, Grunderwerbsteuergesetz oder
Kapitalverkehrsteuergesetz (I. Teil Gesellschaftsteuer und II. Teil Wertpapiersteuer)
fallen, ausgenommen Urkunden, die zu Anmeldungen (Erklärungen) gemäß den vorgenannten
Gesetzen verwendet werden, von jedem Bogen feste Gebühr............................. ... 180 S.“
17. § 14 Tarifpost 14 Abs. 2 Z 4 lautet
„4. Zeugnisse in Unterrichtsangelegenheiten von öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht
ausgestatteten Schulen, von Schulen im Sinne des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, des
Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der
Sanitätshilfsdienste, sowie der Akademien im Sinne des Bundesgesetzes über die Regelung der
gehobenen medizinisch-technischen Dienste und der Hebammenakademien im Sinne des
Hebammengesetzes, mit Ausnahme der Zeugnisse über Lehramtsprüfungen und Diplomprüfungen
von Akademien oder verwandten Lehranstalten und diesen vergleichbaren Schulen
sowie Zeugnisse über Externistenprüfungen;“
18. Im § 37 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt
„(2) Die festen Gebührensätze, § 2 Z 3, § 4, § 5 Abs. 2, § 14 Tarifpost 1 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3,
Tarifpost 6 Abs. 3, Tarifpost 6 Abs. 5 Z 3, Z 4, Z 4a, Z 8, Z 14, Z 17, Z 19, Tarifpost 11 und Tarifpost 14
Abs. 2 Z 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/1997, treten mit 1. Dezember
1997 in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 30. November 1997 verwirklicht
werden. § 14 Tarifpost 1 Abs. 4 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/1997 ist auf
Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Dezember 1997 verwirklicht wurden. Abweichend vom ersten
Satz treten die Gebührensätze des § 14 Tarifpost 15 mit 1. März 1998 in Kraft und sind auf alle
Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 28. Februar 1998 verwirklicht werden. § 14 Tarifpost 15a tritt
mit 1. März 1998 in Kraft und ersetzt Art. IV Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967
(19. KFG-Novelle), die 4. Kraftfahrgesetz-Novelle und das Gebührengesetz 1957 geändert werden,
BGBl. I Nr. 103/1997.“
Artikel 11
Änderung des Glücksspielgesetzes
Das Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 69/1997, wird wie folgt geändert
1. § 20 Abs. 2 lautet
„(2) Ab dem 1. Jänner 2000 verändert sich der Grundbetrag jährlich in jenem Maße, in dem sich die
vom Österreichischen Statistischen Zentralamt im Jänner 1999 verlautbarte Indexzahl der Verbraucherpreise
zu jener des Monats Jänner in den Folgejahren verändert.“
2. Dem § 59 wird folgender Abs. 11 angefügt
„(11) § 20 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/1997 tritt mit 1. Jänner 1998
in Kraft.“
Artikel 12
Änderung des Hagelversicherungs-Förderungsgesetzes
Das Hagelversicherungs-Förderungsgesetz, BGBl. Nr. 64/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 653/1994, wird wie folgt geändert
1. Die §§ 1 und 2 lauten
„§ 1. Der Bund gewährt zu den Hagelversicherungsprämien für landwirtschaftliche Kulturen und zu
den Frostversicherungsprämien für Weinkulturen und versicherbare Ackerkulturen eine Förderung im
Ausmaß von 25 vH der Versicherungsprämien unter der Voraussetzung, daß die Länder für das jeweilige
Bundesland jeweils eine Förderung in gleicher Höhe wie der Bund leisten. Die Förderungsmaßnahme des
Bundes erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aus Mitteln des Katastrophenfonds.
Die Zuweisung der Mittel aus dem Katastrophenfonds ist an den Nachweis der Leistung der
Landesmittel geknüpft.
§ 2. Die Abwicklung dieser Förderung erfolgt über Versicherungsunternehmen, die Hagelversicherungen
bundesweit betreiben und bei denen Risiken aus Hagelschäden für alle landwirtschaftlichen
Kulturen versicherbar sind und die Frostversicherungen für Weinkulturen und versicherbare
Ackerkulturen bundesweit anbieten. Die Geltendmachung der Zuschüsse gemäß § 1 durch das
Versicherungsunternehmen hat hinsichtlich der Hagelversicherung jeweils bis zum 30. September jeden
Jahres, hinsichtlich der Frostversicherung jeweils bis 31. März jeden Jahres beim jeweiligen Bundesland
und beim Bundesministerium für Finanzen zu erfolgen. Die Länder haben die Förderung den
Versicherungsunternehmen hinsichtlich der Hagelversicherung bis längstens 31. Oktober jeden Jahres,
hinsichtlich der Frostversicherung bis längstens 30. April jeden Jahres zur Verfügung zu stellen. Die
Zuweisung der Mittel des Bundesministeriums für Finanzen erfolgt unverzüglich nach Mitteilung des
Versicherungsunternehmens über die Leistung der Landesmittel. Die Förderungsmittel dürfen
ausschließlich zur Verbilligung der Versicherungsprämien der Versicherungsnehmer verwendet werden.
Der Betrag, um den die einzelne Prämie verbilligt wird, ist in der Prämienabrechnung zahlenmäßig
auszuweisen. Gebietskörperschaften und deren Betriebe erhalten keine Verbilligung der Prämie.“
2. § 5 wird durch folgende Paragraphen ersetzt
„§ 5. Die §§ 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/1997 sind erstmals auf die
Versicherungsperiode anzuwenden, die im Jahr 1998 endet.
§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.“
Artikel 13
Änderung des Parteiengesetzes
Das Bundesgesetz über die Aufgaben, Finanzierung und Wahlwerbung politischer Parteien
(Parteiengesetz), BGBl. Nr. 404/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996 und
die Kundmachung BGBl. I Nr. 37/1997, wird wie folgt geändert
1. Der Titel lautet
„Bundesgesetz über die Aufgaben, Finanzierung und Wahlwerbung politischer Parteien
(Parteiengesetz – PartG)“
2. § 2 Abs. 3 lautet
„(3) Die Zuwendungen gemäß Abs. 2 betragen in den Jahren 1996 bis 1999 jeweils 201718700 S.
Dieser Betrag vermindert oder erhöht sich ab dem Jahre 2000 in jenem Maße, in dem sich der vom
Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarte Verbraucherpreisindex des Vorjahres verändert.“
3. Dem § 2a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt
„In den Jahren 1998 und 1999 sind die Verbraucherpreissteigerungen ab dem 1. Jänner 1997 nicht zu
berücksichtigen.“
4. § 15 Abs. 3 lautet
„(3) Der Titel, § 2 Abs. 3, § 2a Abs. 2 und § 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 130/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“
5. § 16 lautet
„§ 16. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind, soweit sie nicht der Bundesregierung
obliegt, nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, der
Bundeskanzler, der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Inneres betraut.“
Artikel 14
Änderung des Bundesgesetzes über die Förderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik 1984
Das Bundesgesetz über die Förderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik 1984, BGBl.
Nr. 369, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert
1. Der Titel lautet
„Bundesgesetz über die Förderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik 1984
(Publizistikförderungsgesetz 1984 – PubFG)“
2. Dem § 2 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt
„Für die Jahre 1998 und 1999 sind die Gehaltsansätze bzw. Entgeltsansätze des Jahres 1997 als
Berechnungsgrundlage heranzuziehen.“
3. § 3 Abs. 2 zweiter Satz lautet
„Dem Beirat gehören ferner je ein Vertreter des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten, des
Bundesministeriums für Finanzen, des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten,
des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr sowie je zwei Vertreter der politischen
Parteien gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 an.“
4. § 7 Abs. 1 Z 3 lautet
„3. ausschließlich oder vorwiegend Fragen der Politik, der Kultur oder der Weltanschauung
(Religion) oder der damit zusammenhängenden wissenschaftlichen Disziplinen auf hohem
Niveau abhandeln, sich nicht ausschließlich an ein Fachpublikum wenden und dadurch der
staatsbürgerlichen Bildung dienen;“
5. § 7 Abs. 1 Z 6 bis 8 lautet
„6. den Verpflichtungen gemäß §§ 25 und 43 des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981, nachkommen;
7. im Zeitpunkt der Einbringung eines Ansuchens auf Zuteilung von Förderungsmitteln mindestens
seit einem Jahr regelmäßig erschienen sind und
8.die Förderung im Hinblick auf die wirtschaftliche Lage der periodischen Druckschrift
erforderlich ist.“
6. § 7 Abs. 2 lautet
„(2) Von der Förderung sind periodische Druckschriften ausgeschlossen, die im Jahr, für das die
Förderung beantragt wird, oder in den beiden vorangegangenen Jahren
1. zum gewaltsamen Kampf gegen die Demokratie oder den Rechtsstaat aufrufen, oder
2. Gewalt gegen Menschen als Mittel der Politik befürworten, oder
3. wiederholt zur allgemeinen Mißachtung der Rechtsordnung auf einem bestimmten Rechtsgebiet
auffordern.“
7. In § 7 wird folgender Abs. 2a eingefügt
„(2a) Auf Verlangen eines Mitgliedes des Beirates hat der Vorsitzende des Beirates vom
Bundeskanzleramt ein Gutachten über die Frage einzuholen, ob die Förderung einer Druckschrift die
gesetzlichen Erfordernisse des Abs. 2 erfüllt.“
8. In § 7 erhält der bisherige Abs. 3 die Absatzbezeichnung „(4)“; folgender neuer Abs. 3 wird eingefügt
„(3) Von der Förderung sind periodische Druckschriften ausgeschlossen,
1. an denen Gebietskörperschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme
von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften als Eigentümer, Herausgeber
oder Verleger beteiligt sind oder
2. die von einer Gebietskörperschaft eine andere Förderung erhalten.“
9. § 9 Abs. 1 Z 7 lautet
„7. je ein Vertreter des Bundeskanzleramtes, des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten,
des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten und des
Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr;“
10. In § 9 Abs. 1 wird am Ende der Z 8 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 9 wird
angefügt
„9. ein Wirtschaftstreuhänder.“
11. § 9 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt
„Das Mitglied gemäß Abs. 1 Z 9 wird dem Bundeskanzler vom Präsidenten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
vorgeschlagen.“
12. § 9 Abs. 3 bis 5 wird durch folgende Absätze ersetzt
„(3) Die gemäß Abs. 2 Vorschlagsberechtigten haben dem Bundeskanzler für jedes Mitglied ein
Ersatzmitglied vorzuschlagen.
(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Beirates werden von der Bundesregierung für eine
Funktionsperiode von drei Kalenderjahren bestellt. Sie üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. In
unmittelbarer Aufeinanderfolge darf ein Mitglied oder Ersatzmitglied dem Beirat nur während zwei
Funktionsperioden angehören. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder sind zur Verschwiegenheit über
Tatsachen verpflichtet, die ihnen ausschließlich gemäß § 8 Abs. 1 bekannt werden.
(5) Der Beirat ist erstmals vom Bundeskanzler einzuberufen. Der Bundeskanzler hat die Sitzung zu
eröffnen und bis zur Wahl des Vorsitzenden den Vorsitz zu führen. Der Beirat hat aus dem Kreis seiner
Mitglieder einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter zu wählen. Im Fall der Verhinderung des
Vorsitzenden hat der Stellvertreter den Vorsitz zu führen.
(6) Der Beirat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter der
Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend ist; er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen. Ist ein Mitglied verhindert, so wird es durch das für dieses Mitglied bestellte
Ersatzmitglied vertreten.
(7) Der Beirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, deren Zustandekommen einer Mehrheit von
mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen bedarf.“
14. In § 12 wird nach Abs. 2 folgender neuer Abs. 3 eingefügt
„(3) Der Titel, § 2 Abs. 2 letzter Satz, § 3 Abs. 2 zweiter Satz, § 7 Abs. 1 bis 4, § 9 Abs. 1 bis 7 und
die Paragraphenbezeichnung des neuen § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/1997
treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“
15. Die Absatzbezeichnung des bisherigen § 12 Abs. 3 wird durch die Paragraphenbezeichnung „§ 13.“
ersetzt.
Artikel 15
Änderung des Klubfinanzierungsgesetzes 1985
Das Bundesgesetz, mit dem die Tätigkeit der Klubs der wahlwerbenden Parteien im Nationalrat und
im Bundesrat erleichtert wird (Klubfinanzierungsgesetz 1985), BGBl. Nr. 156/1985, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 117/1996, wird wie folgt geändert
1. Der Titel lautet
„Bundesgesetz, mit dem die Tätigkeit der Klubs der wahlwerbenden Parteien im Nationalrat und
im Bundesrat erleichtert wird (Klubfinanzierungsgesetz 1985 – KlubFG)“
2. Nach § 5 werden folgende §§ 5a und 5b eingefügt
„§ 5a. Für die Jahre 1998 und 1999 sind für die Berechnung der Beiträge und Zuwendungen nach
den §§ 2 bis 4a die Entgeltansätze des Jahres 1997 heranzuziehen.
§ 5b. Der Titel und § 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/1997 treten mit
1. Jänner 1998 in Kraft.“
Artikel 16
Änderung des Familienberatungsförderungsgesetzes
Das Familienberatungsförderungsgesetz, BGBl. Nr. 80/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 734/1988, wird wie folgt geändert
1. § 2 Abs. 1 Z 3 zweiter Satz lautet
„Sofern eine medizinische Beratung in Angelegenheiten der Familienplanung beabsichtigt ist, ist dazu
ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt heranzuziehen, der in der Lage ist, über
Angelegenheiten der Familienplanung zu informieren, sowie befugt ist, Empfängnisverhütungsmittel zu
verschreiben.“
2. § 2 Abs. 1 Z 6 zweiter Satz lautet
„Das Ausmaß der Beratungszeit muß mindestens acht Stunden innerhalb eines Kalendermonats betragen;
die Beratung muß an mindestens zwei Tagen innerhalb eines Kalendermonats stattfinden.“
3. § 2 Abs. 1 Z 7 lautet
„7. Die Beratung muß kostenlos angeboten und nach sachlichen Gesichtspunkten und unter
Wahrung der Anonymität der Ratsuchenden durchgeführt werden. Freiwillige Kostenbeiträge
können entgegengenommen werden.“
4. § 2 Abs. 1 Z 8 erster Satz lautet
„8. Die in der Beratungsstelle tätigen Personen sind von dem die Beratungsstelle betreibenden
Rechtsträger zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt
gewordenen Tatsachen zu verpflichten; die Bestimmungen des § 15 des Psychotherapiegesetzes,
BGBl. Nr. 361/1990, sind anzuwenden.“
5. § 2 Abs. 2 lautet
„(2) Werden von einem Rechtsträger mehrere Beratungsstellen betrieben, die den im Abs. 1 Z 1
angeführten Voraussetzungen nicht entsprechen, so können diesem Rechtsträger für diese Beratungsstellen
Förderungsmittel dann gewährt werden, wenn die Beratungsstellen zusammen den Bedingungen
des Abs. 1 gerecht werden.“
6. § 4 Abs. 2 lautet
„(2) Der Förderungsbetrag für eine Beratungsstelle ist so zu bemessen, daß er die Kosten für die von
einem Rechtsträger betriebene Beratungsstelle, ausgenommen Raum- und Einrichtungskosten, nicht
übersteigt. Eine Obergrenze für die Honorarsätze der jeweils anfallenden Beratungsstunden kann mittels
Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festgelegt werden.“
7. Die Artikelbezeichnungen „Artikel I“ und „Artikel II“ entfallen; der bisherige Artikel II wird als „§ 9.“
bezeichnet.
Artikel 17
Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes
Das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, BGBl. Nr. 139/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 22/1997, wird wie folgt geändert
1. § 30 Abs. 3 wird aufgehoben.
2. Im Artikel IV wird folgender Abs. 1d eingefügt
„(1d) Die Aufhebung des § 30 Abs. 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 in Kraft. Diese
Bestimmung ist jedoch auch nach dem 31. Dezember 1997 anzuwenden, wenn der Antrag, mit dem die
Eintragung begehrt wird, noch vor dem 1. Jänner 1998 bei Gericht eingelangt ist.“
Artikel 18
Änderung des Bundesgesetzes, mit dem begleitende Bestimmungen zum Bundesvergabegesetz
erlassen werden
Das Bundesgesetz, mit dem begleitende Bestimmungen zum Bundesvergabegesetz erlassen werden,
BGBl. Nr. 463/1993, wird wie folgt geändert
1. Dem bisherigen Text des Art. III wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt.
2. Im neuen Art. III Abs. 1 wird das Wort „fünf“ durch das Wort „zehn“ ersetzt.
3. Dem neuen Art. III wird folgender Abs. 2 angefügt
„(2) Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in
Kraft.“
Artikel 19
Änderung des ASFINAG-Gesetzes
Das ASFINAG-Gesetz, BGBl. Nr. 591/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 113/1997, wird wie folgt geändert
1. Im Art. II lautet § 2 Abs. 3
„(3) Mit dem Bundesgesetz betreffend Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßengesellschaften,
BGBl. Nr. 826/1992, wurden die Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft, die Pyhrn
Autobahn Aktiengesellschaft, die Tauernautobahn Aktiengesellschaft und die Wiener Bundesstraßen
Aktiengesellschaft zur Österreichischen Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft sowie die
Arlberg Straßentunnel Aktiengesellschaft und die Brenner Autobahn Aktiengesellschaft zur Alpen
Straßen Aktiengesellschaft verschmolzen.“
2. Im Art. II entfallen § 4 Abs. 2 und die Absatzbezeichnung „(1)“ in § 4.
3. Im Art. II lautet § 16
„§ 16. Art. II §§ 6, 8 und 11, Art. III, Art. VI und Art. VII treten mit Kundmachung des
Infrastrukturfinanzierungsgesetzes außer Kraft.“
4. Art. V entfällt.
Auf Grund der §§ 22 und 39 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 767/1996, wird verordnet
Die Zeugnisformularverordnung, BGBl. Nr. 415/1989, in der Fassung der Verordnungen BGBl.
Nr. 272/1993 und BGBl. Nr. 303/1995 wird wie folgt geändert
1. § 2 Abs. 1 lautet
„(1) Die Zeugnisformulare für Jahreszeugnisse, Lehrgangszeugnisse und Kurszeugnisse,
Abschlußzeugnisse, Reifeprüfungszeugnisse, Diplomprüfungszeugnisse, Reife- und Diplomprüfungszeugnisse
(einschließlich der Zeugnisse für Vorprüfungen und Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung) und
Abschlußprüfungszeugnisse sowie für Schulbesuchsbestätigungen sind entsprechend den folgenden
Bestimmungen und den einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 2 bis 14 zu gestalten;
Anlage 5 findet auf Diplomprüfungszeugnisse mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle der Worte
„Reife- und Diplomprüfungszeugnis/Reifeprüfungszeugnis“ und „Reife- und Diplomprüfung/Reifeprüfung“
die Worte „Diplomprüfungszeugnis“ und „Diplomprüfung“ treten.“
2. § 2 Abs. 6 erster Satz lautet
„Die Beurteilung der Leistungen ist in Abschlußzeugnissen, Reifeprüfungszeugnissen, Diplomprüfungszeugnissen,
Reife- und Diplomprüfungszeugnissen und Abschlußprüfungszeugnissen in Worten,
in den übrigen Fällen in Ziffern zu schreiben.“
3. Im § 3 Abs. 1 wird nach der Z 11 folgende Z 11a eingefügt
„11a.wenn eine lebende Fremdsprache als Unterrichtssprache gemäß § 16 Abs. 3 des
Schulunterrichtsgesetzes angeordnet wird
„Der Pflichtgegenstand/Die Pflichtgegenstände ................................. wurde/n gemäß § 16 Abs. 3
des Schulunterrichtsgesetzes in der lebenden Fremdsprache ........................... unterrichtet.“ “
4. Im § 3 Abs. 1 wird nach der Z 15 folgende Z 15a eingefügt
„15a. wenn ein Schüler die erste Stufe einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule oder einer
höheren Anstalt der Lehrer- und Erzieherbildung mit vier oder mehr „Nicht genügend“ in
Pflichtgegenständen abgeschlossen hat (§ 33 Abs. 2 lit. f des Schulunterrichtsgesetzes)
„Er/Sie hat infolge des Abschlusses in .............. Pflichtgegenständen mit „Nicht genügend“
gemäß § 33 Abs. 2 lit. f des Schulunterrichtsgesetzes aufgehört, Schüler/Schülerin dieser Schule
zu sein.“ “
5. § 3 Abs. 1 Z 18 entfällt.
6. Im § 5 Abs. 3 wird in der Z 2 und Z 3 die Wortfolge „gemäß § 5 Abs. 5 des Berufsausbildungsgesetzes“
ersetzt durch die Wortfolge „gemäß § 5 Abs. 6 des Berufsausbildungsgesetzes“.
7. Die Überschrift des § 6 lautet
„Reifeprüfungszeugnis, Reife- und Diplomprüfungszeugnis, Diplomprüfungszeugnis,
Abschlußprüfungszeugnis“
8. Im § 6 Abs. 1 werden die Wendungen „einer Reife- und Befähigungsprüfung“ und „Reife- und
Befähigungsprüfung“ durch die Wendungen „einer Reife- und Diplomprüfung“ und „Reife- und
Diplomprüfung“ ersetzt.
9. Der Einleitungssatz im § 6 Abs. 3 lautet
„In das Reifeprüfungszeugnis bzw. das Diplomprüfungszeugnis (Anlagen 5, 5a und 11), in das Reife-
und Diplomprüfungszeugnis (Anlagen 5, 6 und 7) und in das Abschlußprüfungszeugnis (Anlage 12) sind
folgende Vermerke mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen:“
10. Im § 6 Abs. 3 Z 6 tritt an die Stelle der Wendung „Reife- und Befähigungsprüfung“ die Wendung
„Reife- und Diplomprüfung“ und entfällt die Bezeichnung „/Befähigungsprüfung“.
11. § 6 Abs. 4 lautet
„(4) Bei erfolgreicher Ablegung der Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen oder
der Reife- und Diplomprüfung bzw. der Diplomprüfung an den Bildungsanstalten für
Kindergartenpädagogik und an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik ist das Reifeprüfungszeugnis
oder das Reife- und Diplomprüfungszeugnis bzw. das Diplomprüfungszeugnis mit dem Jahreszeugnis
(Semesterzeugnis) über die letzte Schulstufe (bzw. das letzte Semester) zu verbinden.“
12. § 11 samt Überschrift entfällt.
13. Dem § 12 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung sowie die Anlagen 2, 5, 6, 7, 8,
10 und 11 zu dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 130/1997 treten wie folgt in
Kraft
1. § 2 Abs. 1 und 6, § 3 Abs. 1 Z 11a und Z 15a, § 5 Abs. 3 Z 2 und Z 3, die Überschrift des § 6,
§ 6 Abs. 1, 3 und 4, die Anlagen 5, 6, 7, 8, 10 und 11 sowie der Entfall des § 11 samt Überschrift
und der Anlage 9 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt und
2. die Anlage 2 sowie der Entfall des § 3 Abs. 1 Z 18 mit 1. September 1997.“
14. In der Anlage 2 wird die Wendung „Polytechnischer Lehrgang“ durch die Wendung „Polytechnische
Schule“ ersetzt.
15. In der Anlage 5 tritt anstelle der Worte „Reifeprüfungszeugnis“ und „Reifeprüfung“ die Wendung
„Reifeprüfungszeugnis/Reife- und Diplomprüfungszeugnis“ und „Reifeprüfung/Reife- und
Diplomprüfung“.
16. In der Anlage 6 werden die Überschrift „Reife- und Befähigungsprüfungszeugnis“ sowie die
Wendung „Reife- und Befähigungsprüfung“ durch die Überschrift „Reife- und Diplomprüfungszeugnis“
sowie durch die Wendung „Reife- und Diplomprüfung“ ersetzt und entfallen die Wendungen
„/Semesterzeugnis“, „/das“, „/Semester“ sowie „für ........................“ .
17. In der Anlage 7 werden die Überschrift „Reife- und Befähigungsprüfungszeugnis“ sowie die
Wendung „Reife- und Befähigungsprüfung“ durch die Überschrift „Reife- und Diplomprüfungszeugnis“
sowie die Wendung „Reife- und Diplomprüfung“ ersetzt.
18. Anlage 8 lautet
19. Anlage 9 entfällt.
20. In Anlage 10 entfallen jeweils die Wendungen „/Reife- und Befähigungsprüfung“ und „/Reife- und
Befähigungsprüfungszeugnis“.
21. In Anlage 11 werden die Bezeichnungen „Befähigungsprüfungszeugnis“ und „Befähigungsprüfung“
durch die Bezeichnungen „Diplomprüfungszeugnis“ und „Diplomprüfung“ ersetzt.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Liechtenstein am 25. Juni 1997 als zentrale
Behörde gemäß Art. 2 des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von
Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts (BGBl.
Nr. 321/1985, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 99/1997) bestimmt
Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein ist die Behörde, der es obliegt, die im Übereinkommen
vorgesehenen Aufgaben wahrzunehmen. Die Regierung behält sich das Recht vor, diese
Aufgaben an ein Ministerium oder an eine diesem unterstellte Abteilung zu übertragen.