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130. Verordnung: Änderung der Ausfuhrförderungsverordnung 1981

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 130. Verordnung: Änderung der Ausfuhrförderungsverordnung 1981

Gemäß § 4 Abs. 1 des Ausfuhrförderungsgesetzes 1981, BGBl. Nr. 215/1981, in der geltenden Fassung wird mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates verordnet

Die Ausfuhrförderungsverordnung 1981, BGBl. Nr. 257/1981, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 203/1988 und 349/1991 wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 2 lautet

„(2) Die Übernahme einer Haftung kann in Aussicht gestellt werden (Promesse). Wird eine Promesse erteilt, ist der Bund verpflichtet, diese in eine Haftung gemäß Abs. 1 umzuwandeln, wenn die im Antrag auf Promessenerteilung genannten Vertragsbedingungen im endgültigen Vertrag nicht ungünstiger sind und während der Laufzeit keine wesentliche Änderung der für die Übernahme der Haftung maßgebenden Umstände eingetreten oder bekanntgeworden ist (§ 936 ABGB)."

2. § 2 wird wie folgt geändert

a) Abs. 1 Z 8 lautet

„8. Garantien zur Deckung von Risken aus Garantie- oder Versicherungsverträgen, die Exportkredit- oder Exportkreditversicherungsinstitutionen abschließen (Rückgarantien)."

b) Abs. 2 lautet

„(2) Wechselbürgschaften: Bürgschaften für den Aussteller oder für den Akzeptanten auf Wechseln, die von Kreditunternehmungen oder von Exportunternehmen zur Finanzierung von Rechtsgeschäften ausgestellt werden."

3. § 3 Abs. 5 lautet

„(5) Bei Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 und 9 kann dem Garantienehmer für jeden Abnehmer eine Selbstentscheidungsgrenze und/oder eine Freigrenze eingeräumt werden, soweit nicht eine Einzelgenehmigung erteilt wird. Bei Verträgen im Rahmen der Selbstentscheidungsgrenze kann die Haftung des Bundes davon abhängig gemacht werden, daß der Garantienehmer sich der Bonität des ausländischen Vertragspartners vergewissert hat."

4. § 4 Abs. 3 wird wie folgt geändert

„(3) Wird ein Selbstbehalt festgesetzt, hat dieser mindestens 10%, höchstens -50% von dem in der Garantieerklärung festgesetzten Höchstbetrag zu

betragen. Bei politischen Risken kann der Mindestselbstbehalt auch 5% betragen, wenn es durch ein geringeres Risiko gerechtfertigt ist."

5. § 5 wird wie folgt geändert

a) Abs. 1 Z 1, 6 und 8 lauten

„(1) Es ist in den abzuschließenden Haftungsverträgen insbesondere vorzusehen, daß

1. der Garantienehmer den zu erwartenden Stand seiner Ansprüche aus den der Garantie zugrunde liegenden Rechtsgeschäften und Rechten (Deckungserfordernis) bei Antragstellung und in der Folge jeweils zu Beginn eines Kalenderquartals für dieses Quartal dem Bund schriftlich bekannt gibt. Das Deckungserfordernis ist mit dem in der Garantie genannten Höchstbetrag begrenzt; soweit im Einzelfall nichts anderes bestimmt wird, sind Forderungen bis zu ihrer Fälligkeit, überfällige Forderungen bis zur Einleitung der in Z 4 vorgesehenen Betreibung oder bis zur Erstattung einer Verzugsmeldung in das Deckungserfordernis einzurechnen. Wird kein Deckungserfordernis bekanntgegeben, gilt der in der Garantie genannte Höchstbetrag als Deckungserfordernis;

6. bei Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 sich der Garantienehmer in der Regel der Bonität aller ausländischen Vertragspartner, für welche weder eine Einzelgenehmigung noch eine Freigrenze erteilt wurde, durch schriftliche Auskunftseinholung oder Überprüfung der bisherigen ordnungsgemäßen Vertragserfüllung durch den ausländischen Vertragspartner vergewissert hat;

8. der Garantienehmer verpflichtet ist, vom Bund in einer Umschuldung vereinbarte Konditionen für den Selbstbehalt zu übernehmen, es sei denn der Bund stimmt einer anderen Vorgangsweise zu."

Die bisherige Z 8 ist als Z 9 zu bezeichnen.

b) Abs. 2 lautet

„(2) Der Garantienehmer ist zu verpflichten, alles vorzukehren, um den Bund vor Schaden zu bewahren. Der Garantienehmer hat alle ihm zur Kenntnis gelangten Umstände, die die ordnungsgemäße Erfüllung des zugrunde liegenden Rechtsgeschäftes gefährden, unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von 14 Tagen ab Kenntnis, zu berichten."

c) Abs. 3 lautet

„(3) Es ist vorzusehen, daß der Begünstigte aus einer Wechselbürgschaftszusage (Aussteller oder Akzeptant) seinen Finanzierungsbedarf bei Antragstellung auf Erteilung der Wechselbürgschaftszusage und in der Folge jeweils zu Beginn eines jeden Kalenderquartals für dieses Quartal dem

Bund schriftlich bekannt gibt. Eine Erhöhung des bekanntgegebenen Finanzierungsbedarfes während des Kalenderquartals ist möglich. Der gemeldete Finanzierungsbedarf ist mit dem in der Wechselbürgschaftszusage genannten Höchstbetrag begrenzt. Wird kein Finanzierungsbedarf bekanntgegeben, gilt der in der Wechselbürgschaftszusage genannte Höchstbetrag als Finanzierungsbedarf."

6. § 6 Abs. 3 Z 3 lautet

„3. behördliche Maßnahmen, durch welche länger als sechs Monate der Transfer oder die freie Verfügung über die dem Garantienehmer zustehende Gegenleistung beschränkt oder gehindert wird; dem gleichzuhalten ist ein länger als sechs Monate anhaltender Zahlungsverzug, sofern der Zahlungsverpflichtete oder dessen Garant ein Staat, eine namens und auf Rechnung des Staates handelnde Institution oder eine Zentralbank ist.

Bei Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. c und Z 9 lit. b liegt dieser Tatbestand bereits vor, wenn am Fälligkeitstag keine Zahlung geleistet wird;"

7. § 8 lautet

„§ 8. Die Verträge, die mit Exportkredit- oder Exportkreditversicherungsinstitutionen geschlossen werden, haben vorzusehen, daß Haftungsfälle aus Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 8 gegeben sind, wenn diese aus übernommenen Haftungen und Rückgarantien eine Leistung erbringen."

8. § 9 Abs. 1 lautet

„(1) Es ist vorzusehen, daß die Haftung aus den Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 7, 9 und 10 insbesondere in folgenden Fällen auszuschließen ist:"

9. § 10 wird wie folgt geändert

a) Abs. 1 lautet

„(1) Die Fälligkeit des dem Garantienehmer für Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 7 und 9 im Haftungsfall zustehenden Betrages ist wie folgt vorzusehen:"

b) Abs. 2 lautet

„(2) Bei Vereinbarungen über die Neufestsetzung der vertraglichen Fälligkeitstermine, die der Bund genehmigt oder geschlossen hat, kann der Bund erklären, daß für die Auszahlung des Garantiebetrages die ursprünglichen vertraglichen Fälligkeitstermine maßgeblich sind."

10. § 12 lautet

„§ 12. Die vertraglichen Vereinbarungen mit Exportkredit- oder Exportkreditversicherungsinstitutionen haben den Zeitpunkt vorzusehen, zu welchem der garantierte Betrag zur Zahlung fällig ist."

11. § 13 wird wie folgt geändert

a) Abs. 3 lautet

„(3) Der Garantienehmer ist zu verpflichten, vom Bund in einer Umschuldung vereinbarte Konditionen für den Selbstbehalt zu übernehmen, es sei denn, der Bund stimmt einer anderen Vorgangsweise zu."

b) Der bisherige Abs. 3 wird zu Abs. 4 und lautet

„(4) Vorzusehen ist weiters, in welcher Weise eingehende Zahlungen und sonstige Vermögensvorteile im Verhältnis zwischen Garantienehmer und Bund aufzuteilen sind."

c) Der bisherige Abs. 4 wird zu Abs. 5 und lautet

„(5) Entstehen im Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß Abs. 2 Kosten, sind diese dem Garantienehmer anteilig zu ersetzen."

12. § 14 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift lautet

„Bearbeitungs-, Garantie- und Wechselbürgschaftsentgelt"

b)"Abs. 1 lautet

„(1) Für die Bearbeitung von Anträgen ist ein einmaliges Bearbeitungsentgelt, das auch bei Ablehnung eines Antrages zu entrichten ist, vorzusehen. Für die Übernahme einer Haftung gemäß § 1 Abs. 1 ist ein Entgelt zu vereinbaren. Für den Teil des Höchstbetrages einer Garantie, für welchen eine unwiderrufliche Rückgarantie einer ausländischen Exportkredit- oder Exportkreditversicherungsinstitution vorliegt, ist kein Entgelt für den Bund vorzusehen."

c) Der bisherige Abs. 11 wird zu Abs. 2 und lautet

„(2) Das Bearbeitungsentgelt hat 1 Promille vom Wert des Geschäftsfalles, mindestens 150 S, höchstens aber 10000 S, zu betragen und ist nach Erhalt der Vorschreibung zur Zahlung fällig."

d) Der bisherige Abs. 2 wird zu Abs. 3 und lautet

„(3) Das Entgelt für Garantien hat zu betragen: 1. für jedes begonnene Kalenderquartal der Garantielaufzeit bei allen Garantien mit Ausnahme jener gemäß § 2 Abs. 1 Z 10

a) mindestens 1/8%, höchstens 1/2% für wirtschaftliche Risken und/oder

b) mindestens 1/8% für politische Risken. Werden sowohl wirtschaftliche als auch politische Risken gedeckt und ist es durch die Verringerung des Risikos gerechtfertigt,

kann ein Abschlag von maximal 50% auf die Mindestprämie für wirtschaftliche Risken gewährt werden;

2. für jedes begonnene Kalenderquartal der Garantielaufzeit bei Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 mindestens 1/4%."

e) Der bisherige Abs. 2 zweiter bis vierter Satz wird zu Abs. 4 und lautet

„(4) Die Berechnung des Entgeltes für Garantien hat vom Höchstbetrag der Garantie oder vom gemeldeten Deckungserfordernis für das jeweilige Kalenderquartal zu erfolgen. Am Beginn der Garantielaufzeit ist der Entgeltberechnung der Zeitraum ab Einlangen des Antrages bis zum Beginn des nächsten Kalenderquartals zugrunde zu legen und das vereinbarte Entgelt anteilig zu berechnen. Das erste Entgelt wird mit Annahme der Garantieerklärung, die Folgeentgelte werden umgehend nach Erhalt der Vorschreibung zur Zahlung fällig."

f) Der bisherige Abs. 4 wird zu Absatz 5 und lautet

„(5) Werden die zwischen dem Garantienehmer und dem ausländischen Vertragspartner bis zur Fälligkeit vereinbarten Zinsen in die Garantie eingeschlossen, ist das Garantieentgelt um einen prozentuellen Zuschlag in Höhe des gedeckten Zinssatzes zu erhöhen. Falls für die Gesamtforderung oder einen Teil derselben ein variabler Zinssatz vereinbart wurde, ist der Entgeltberechnung der in der Garantie gedeckte Zinssatz zugrunde zu legen, es sei denn, es wurde ein Deckungserfordernis mit einem niedrigeren Zinssatz gemeldet; in diesem Fall ist der Entgeltberechnung der niedrigere Zinssatz zugrunde zu legen."

g) Abs. 6 lautet

„(6) Wird bei Abwicklung eines bestimmten Rechtsgeschäftes ein garantiegedecktes Risiko durch Überleitung in einer anderen Garantie gedeckt, ist das Entgelt über Antrag vom Tage der Überleitung an rückzuvergüten."

h) Der bisherige Abs. 3 wird zu Abs. 7 und lautet

„(7) Werden bei Anerkennung eines Haftungsfalles auch noch nicht fällige Forderungen einbezogen, ist das bis zum Ende des Quartals der letzten Fälligkeit zu berechnende Garantieentgelt für diese Forderungen umgehend nach Erhalt der Vorschreibung zur Zahlung fällig."

i) Der bisherige Abs. 5 erhält die Bezeichnung Abs. 8

j) Der bisherige Abs. 8 wird zu Abs. 9 und lautet

„(9) Das Entgelt für Wechselbürgschaftszusagen hat 1/8% für jedes begonnene Kalenderquartal der Laufzeit der Wechselbürgschaftszusage zu betragen. Die Berechnung hat vom Höchstbetrag der Wechselbürgschaftszusage oder vom gemeldeten Finanzierungsbedarf für das jeweilige Kalenderquartal zu erfolgen. Am Beginn der Laufzeit der Wechselbürgschaftszusage ist der Entgeltberechnung der Zeitraum ab Gültigkeit der Wechselbürgschaftszusage bis zum Beginn des nächsten Kalenderquartals zugrunde zu legen und das Entgelt anteilig zu berechnen. Dies gilt auch für die Nachmeldung eines höheren Finanzierungsbedarfes während des Kalenderquartals. Das erste Entgelt wird umgehend nach Erhalt der Wechselbürgschaftszusage, die Folgeentgelte werden umgehend nach Erhalt der Vorschreibung zur Zahlung fällig."

k) Der bisherige Abs. 9 erhält die Bezeichnung Abs. 10.

1) Der bisherige Abs. 10 wird aufgehoben. m) Der bisherige Abs. 12 wird aufgehoben.

n) Der bisherige Abs. 13 wird zu Abs. 11 und lautet

„(11) Wird das Bearbeitungs-, Garantie- oder Wechselbürgschaftsentgelt nicht umgehend nach Vorschreibung bezahlt, können für den Zeitraum ab Vorschreibung bis zum Einlangen des Entgeltes Verzugszinsen in der Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Oesterreichischen Nationalbank vorgeschrieben werden."

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