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130_1993 AT

130. Kundmachung: Geltungsbereich der drei am 20. April 1921 zu Barcelona abgeschlossenen Übereinkommen (Übereinkommen und Statut über die Freiheit des Durchgangsverkehrs, Übereinkommen und Statut über das Regime der schiffbaren Wasserwege von internationaler Bedeutung sowie Zusatzprotokoll zu dem Übereinkommen über das Regime der schiffbaren Wasserwege von internationaler Bedeutung)

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 130. Kundmachung: Geltungsbereich der drei am 20. April 1921 zu Barcelona abgeschlossenen Übereinkommen (Übereinkommen und Statut über die Freiheit des Durchgangsverkehrs, Übereinkommen und Statut über das Regime der schiffbaren Wasserwege von internationaler Bedeutung sowie Zusatzprotokoll zu dem Übereinkommen über das Regime der schiffbaren Wasserwege von internationaler Bedeutung)

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt bzw. erklärt, sich auch nach Erlangung der Unabhängigkeit an nachstehende Übereinkommen gebunden zu erachten

1. Übereinkommen und Statut über die Freiheit des DurchgangsverkehrsKundgemacht in BGBl. Nr. 429/1924, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 168/ 1986

Staaten: Datum der Hinterlegung der Kontinuitätserklärung

Antigua und Barbuda 25. Oktober 1988

Kambodscha 12. April 1971

Kroatien und Slowenien haben erklärt, sich mit Wirksamkeit vom 8. Oktober 1991 bzw. 25. Juni 1992 an dieses Übereinkommen gebunden zu erachten.

2. Übereinkommen und Statut über das Regime der schiffbaren Wässerwege von internationaler BedeutungKundgemacht in BGBl. Nr. 429/1924, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 168/ 1986

Staaten : Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde bzw. Kontinuitätserklärung

Antigua und Barbuda 25. Oktober 1988

Griechenland 3. Jänner 1928

Kambodscha 12. April 1971

Indien hat erklärt, sich mit Wirksamkeit vom 26. März 1957 nicht mehr an das Übereinkommen gebunden zu erachten.

3. Zusatzprotokoll zu dem Übereinkommen über das Regime der schiffbaren Wasserwege von internationaler BedeutungKundgemacht in BGBl. Nr. 429/1924, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 168/ 1986

Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde bzw. Kontinuitätserklärung

Antigua und Barbuda 25. Oktober 1988

Griechenland 3. Jänner 1928

Indien hat erklärt, sich mit Wirksamkeit vom 26. März 1957 nicht mehr an das Zusatzprotokoll gebunden zu erachten.

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