130. Kundmachung: Geltungsbereich der drei am 20. April 1921 zu Barcelona abgeschlossenen Übereinkommen (Übereinkommen und Statut über die Freiheit des Durchgangsverkehrs, Übereinkommen und Statut über das Regime der schiffbaren Wasserwege von internationaler Bedeutung sowie Zusatzprotokoll zu dem Übereinkommen über das Regime der schiffbaren Wasserwege von internationaler Bedeutung)
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt bzw. erklärt, sich auch nach Erlangung der Unabhängigkeit an nachstehende Übereinkommen gebunden zu erachten
1. Übereinkommen und Statut über die Freiheit des DurchgangsverkehrsKundgemacht in BGBl. Nr. 429/1924, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 168/ 1986
Staaten: Datum der Hinterlegung der Kontinuitätserklärung
Antigua und Barbuda 25. Oktober 1988
Kambodscha 12. April 1971
Kroatien und Slowenien haben erklärt, sich mit Wirksamkeit vom 8. Oktober 1991 bzw. 25. Juni 1992 an dieses Übereinkommen gebunden zu erachten.
2. Übereinkommen und Statut über das Regime der schiffbaren Wässerwege von internationaler BedeutungKundgemacht in BGBl. Nr. 429/1924, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 168/ 1986
Staaten : Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde bzw. Kontinuitätserklärung
Antigua und Barbuda 25. Oktober 1988
Griechenland 3. Jänner 1928
Kambodscha 12. April 1971
Indien hat erklärt, sich mit Wirksamkeit vom 26. März 1957 nicht mehr an das Übereinkommen gebunden zu erachten.
3. Zusatzprotokoll zu dem Übereinkommen über das Regime der schiffbaren Wasserwege von internationaler BedeutungKundgemacht in BGBl. Nr. 429/1924, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 168/ 1986
Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde bzw. Kontinuitätserklärung
Antigua und Barbuda 25. Oktober 1988
Griechenland 3. Jänner 1928
Indien hat erklärt, sich mit Wirksamkeit vom 26. März 1957 nicht mehr an das Zusatzprotokoll gebunden zu erachten.