130. Verordnung: Bundesbetreuungsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Art. II § 1 Abs. 7 des Bundesgesetzes
über die Bundesbetreuung für Asylwerber,
BGBl. Nr. 452/1990, wird im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen verordnet
§ 1. (1) Das Bundesministerium für Inneres
übernimmt die Betreuung hilfsbedürftiger Asylwerber
(Bundesbetreuung) nach Maßgabe der Bestimmungen
dieser Verordnung.
(2) Von der Bundesbetreuung können Asylwerber
ausgeschlossen werden, deren Identität nicht soweit
geklärt ist, daß die Hilfsbedürftigkeit festgestellt
werden kann.
(3) Die Aufnahme in die Bundesbetreuung erfolgt
in den Bundesbetreuungsstellen Kreuzen, Mödling-
Vorderbrühl, Thalham und Traiskirchen.
§ 2. (1) Hilfsbedürftig sind Asylwerber, denen für
ihren Lebensbedarf nicht mindestens ein Betrag von
5500 S, für einen mit ihnen in Familiengemeinschaft
lebenden unterhaltspflichtigen Angehörigen
ein Betrag von 2200 S, für jeden weiteren solchen
Angehörigen ein Betrag von 1000 S, aus welchem
Rechtsgrund auch immer, monatlich zur Verfügung
steht. Auf eigenes Vermögen ist Bedacht zu
nehmen.
(2) Asylwerber, die sich um Aufnahme in die
Bundesbetreuung bewerben, und ihre in Familiengemeinschaft
lebenden unterhaltspflichtigen Angehörigen
haben sich zu verpflichten, an der Feststellung
der Hilfsbedürftigkeit mitzuwirken und insbesondere
der Einholung von Auskünften vom Hauptverband
der österreichischen Sozialversicherungsträger
durch das Bundesministerium für Inneres zuzustimmen.
§ 3. (1) Als Leistungen der Bundesbetreuung
kommen in Betracht
1. Verpflegung (Verpflegskostenbeitrag),
2. Unterbringung,
3. Krankenhilfe,
4. Taschengeld,
5. Bekleidung,
6. Schulbedarf,
7. Fahrtbeihilfen,
8. Soziale Betreuung,
9. Bestattungskosten.
(2) Unter Bedachtnahme auf allfällige Leistungen
Dritter sowie auf Leistungen, deren Erbringung
vom Asylwerber selbst erwartet werden kann,
werden im Einzelfall jene Leistungen nach Abs. 1
erbracht, die unter Bedachtnahme auf die Menschenwürde
zur ausreichenden Gewährleistung des
Lebensbedarfes notwendig sind. Über Art und
Umfang dieser Leistungen wird der Asylwerber
informiert.
§ 4. (1) Taschengeld wird ab dem ersten vollen
Monat ausbezahlt, der in Bundesbetreuung verbracht
wird. Das Taschengeld beträgt für minderjährige
Betreute 200 S, für alle anderen 400 S
monatlich.
(2) Das Taschengeld wird jeweils für höchstens
zwei Monate, und zwar um die Mitte der
Auszahlungsperiode, an die Betreuten ausbezahlt,
denen Taschengeld gewährt wird, die persönlich
anwesend sind, ihre Identität durch einen Ausweis
nachweisen und die Übernahme bestätigen.
(3) Kein Taschengeld wird Asylwerbern gewähn,
die über eigene Einkünfte, Zuwendungen von
dritter Seite oder Vermögen (zB Kraftfahrzeug)
verfügen.
§ 5. (1) Bei Gewährung von Unterbringung wird
nach Möglichkeit auf die individuellen Bedürfnisse
des Betreuten, auf seine ethnische und nationale
Herkunft, auf Familienbindungen sowie auf die
Situation alleinstehender Frauen Bedacht genommen.
(2) Unbegleitete minderjährige Betreute werden
im Einvernehmen mit der Pflegschaftsbehörde so
untergebracht, daß ihrem Alter und Entwicklungsstand
sowie ihrer besonderen persönlichen Situation
Rechnung getragen werden kann.
§ 6. (1) Betreute erhalten eine mit Lichtbild
versehene Bescheinigung (Betreuungskarte) ausgestellt.
Diese enthält Namen, Geburtsdatum und
Staatsangehörigkeit des Betreuten sowie Ausstellungsdatum
und die ausstellende Stelle.
(2) Leistungen auf Grund dieser Verordnung und
des Bundesgesetzes über die Bundesbetreuung für
Asylwerber werden nur an Betreute erbracht, die auf
Verlangen die Betreuungskarte den mit der
Erbringung der Leistung beauftragten Personen und
Organen des Bundesministeriums für Inneres
vorweisen. Betreute haben sich zu verpflichten, die
Betreuungskarte bei Entlassung aus der Bundesbetreuung
zurückzustellen.
§ 7. (1) Betreute sind zu verpflichten, jede
Änderung der für die Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit
maßgebenden Umstände unverzüglich mitzuteilen.
(2) Tritt während der Bundesbetreuung eine für
die Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit maßgebliche
Änderung ein, so wird der Umfang der zu
erbringenden Leistungen entsprechend neu festgelegt.
§ 8. (1) Das Bundesministerium für Inneres kann
sich zur Erbringung bestimmter Leistungen im
Rahmen der Durchführung der Bundesbetreuung
Dritter bedienen, mit denen darüber ein entsprechender
Vertrag abzuschließen ist. In diesem
Vertrag ist insbesondere auch die angemessene
Überwachung der sachgerechten Erbringung der
vereinbarten Leistungen sicherzustellen.
(2) Für die Verpflegung und Unterbringung von
Betreuten werden nur Inhaber einer Konzession zur
Beherbergung von Fremden und/oder Verabreichung
von Speisen herangezogen. Bei Gebietskörperschaften,
kirchlichen und karitativen Organisationen
kann von diesem Erfordernis abgesehen
werden, wenn Gewähr dafür gegeben ist, daß die
Qualität der Unterkunft und Verpflegung der
vergleichbarer Gewerbebetriebe entspricht.
(3) Für die Unterbringung wird je Betreutem und
Tag höchstens ein Betrag von 85 S und für die
Gewährung von Unterbringung und Verpflegung
von höchstens 170 S geleistet. Diese Beträge können
in Einzelfällen, entsprechend den am Standort über
dem Durchschnitt liegenden ortsüblichen Preisen im
Gastgewerbe, um bis zu 20 von 100 überschritten
werden.
(4) Erbringen Vertragspartner in diesem Zusammenhang
weitere Leistungen (zB Sprachkurse, Hilfe
bei Arbeitssuche), so können die tatsächlichen
Kosten gegen entsprechenden Nachweis im Rahmen
eines besonderen Vertrages abgegolten werden.
§ 9. (1) Die Bundesbetreuung endet mit freiwilliger
Aufgabe, Zurückziehung des Asylantrages, mit
dem Wegfall der Hilfsbedürftigkeit, spätestens aber
mit rechtskräftigem Abschluß des Feststellungsverfahrens.
Weiters kann sie bei Verdacht strafbarer
Handlungen und bei einem fortgesetzten Verhalten,
das für den Unterkunftgeber oder für andere
Betreute eine unzumutbare Belastung darstellt,
beendet werden.
(2) In Fällen besonderer Hilfsbedürftigkeit kann
die Bundesbetreuung zur Unterstützung der Eigeninitiative
des Betroffenen auch nach rechtskräftigem
Abschluß des Asylverfahrens in unbedingt erforderlichem
Ausmaß, höchstens jedoch für die Dauer von
sechs Wochen, aufrechterhalten werden.
(3) Die Betreuten werden auf das bevorstehende
Ende der Bundesbetreuung schriftlich hingewiesen.
Die Leistungen werden zum angekündigten Zeitpunkt
eingestellt. Die Betreuten haben sich zu
verpflichten, die Unterkunft ohne unnötigen Aufschub
zu verlassen. Hiefür wird ihnen in der Regel
ein Zeitraum von mindestens 14 Tagen zur
Verfügung gestellt.
§ 10. (1) Nehmen Betreute während der Zeit der
Bundesbetreuung eine entgeltliche Tätigkeit auf
oder beziehen sie Beihilfen im Rahmen der
Arbeitsmarktausbildung, so können sie gegen
Kostenbeitrag bis zu drei Monaten in ihrer
Unterkunft belassen werden, sofern ihnen keine
andere Wohnmöglichkeit zur Verfügung steht und
die Kapazitäten der Bundesbetreuung dies ermöglichen.
(2) In diesem Fall hat sich der Betreute zu
verpflichten, pro erwerbstätiger Person im Monat
für die Unterkunft einen Betrag von 1000 S und für
die Verpflegung einen Betrag von 1000 S sowie für
jede weitere im Familienverband lebende Person
einen Betrag von 250 S zu entrichten.
§ 11. Betreute haben sich zu verpflichten, die
Kosten von Leistungen aus der Bundesbetreuung
zurückzuerstatten, die durch unwahre oder unvollständige
Angaben des Betreuten erschlichen wurden.
§ 12. Das Bundesministerium für Inneres erläßt
für die Bundesbetreuungsstellen in Kreuzen, Mödling-
Vorderbrühl, Thalham und Traiskirchen
Hausordnungen. Darin werden nähere Regelungen
über die Vergabe und Benützung von Räumen, für
die Benützung anderer Einrichtungen, über allfällige
Öffnungszeiten, über die Modalitäten der
Auszahlung von Taschengeld, Sachausstattung und
Ausgabe der Verpflegung und über den Zutritt
Außenstehender getroffen. Weiters wird darin
festgelegt, wie viele Betreute in der jeweiligen
Bundesbetreuungsstelle höchstens untergebracht
werden dürfen und wie viele Notunterkünfte
darüber hinaus zur Verfügung stehen.
§ 13. Die Bundesgendarmerie und die Bundespolizeibehörden
haben den Organen der Flüchtlingsbetreuung
des Bundesministeriums für Inneres
über deren Ersuchen zur Sicherung der Durchsetzung
ihrer auf bestimmte Unterkünfte bezogene
Anordnungen im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches
Hilfe zu leisten.