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130_1991 AT

130. Verordnung: Bundesbetreuungsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 130. Verordnung: Bundesbetreuungsverordnung — BBetrVO

Auf Grund des Art. II § 1 Abs. 7 des Bundesgesetzes

über die Bundesbetreuung für Asylwerber,

BGBl. Nr. 452/1990, wird im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Finanzen verordnet

§ 1. (1) Das Bundesministerium für Inneres

übernimmt die Betreuung hilfsbedürftiger Asylwerber

(Bundesbetreuung) nach Maßgabe der Bestimmungen

dieser Verordnung.

(2) Von der Bundesbetreuung können Asylwerber

ausgeschlossen werden, deren Identität nicht soweit

geklärt ist, daß die Hilfsbedürftigkeit festgestellt

werden kann.

(3) Die Aufnahme in die Bundesbetreuung erfolgt

in den Bundesbetreuungsstellen Kreuzen, Mödling-

Vorderbrühl, Thalham und Traiskirchen.

§ 2. (1) Hilfsbedürftig sind Asylwerber, denen für

ihren Lebensbedarf nicht mindestens ein Betrag von

5500 S, für einen mit ihnen in Familiengemeinschaft

lebenden unterhaltspflichtigen Angehörigen

ein Betrag von 2200 S, für jeden weiteren solchen

Angehörigen ein Betrag von 1000 S, aus welchem

Rechtsgrund auch immer, monatlich zur Verfügung

steht. Auf eigenes Vermögen ist Bedacht zu

nehmen.

(2) Asylwerber, die sich um Aufnahme in die

Bundesbetreuung bewerben, und ihre in Familiengemeinschaft

lebenden unterhaltspflichtigen Angehörigen

haben sich zu verpflichten, an der Feststellung

der Hilfsbedürftigkeit mitzuwirken und insbesondere

der Einholung von Auskünften vom Hauptverband

der österreichischen Sozialversicherungsträger

durch das Bundesministerium für Inneres zuzustimmen.

§ 3. (1) Als Leistungen der Bundesbetreuung

kommen in Betracht

1. Verpflegung (Verpflegskostenbeitrag),

2. Unterbringung,

3. Krankenhilfe,

4. Taschengeld,

5. Bekleidung,

6. Schulbedarf,

7. Fahrtbeihilfen,

8. Soziale Betreuung,

9. Bestattungskosten.

(2) Unter Bedachtnahme auf allfällige Leistungen

Dritter sowie auf Leistungen, deren Erbringung

vom Asylwerber selbst erwartet werden kann,

werden im Einzelfall jene Leistungen nach Abs. 1

erbracht, die unter Bedachtnahme auf die Menschenwürde

zur ausreichenden Gewährleistung des

Lebensbedarfes notwendig sind. Über Art und

Umfang dieser Leistungen wird der Asylwerber

informiert.

§ 4. (1) Taschengeld wird ab dem ersten vollen

Monat ausbezahlt, der in Bundesbetreuung verbracht

wird. Das Taschengeld beträgt für minderjährige

Betreute 200 S, für alle anderen 400 S

monatlich.

(2) Das Taschengeld wird jeweils für höchstens

zwei Monate, und zwar um die Mitte der

Auszahlungsperiode, an die Betreuten ausbezahlt,

denen Taschengeld gewährt wird, die persönlich

anwesend sind, ihre Identität durch einen Ausweis

nachweisen und die Übernahme bestätigen.

(3) Kein Taschengeld wird Asylwerbern gewähn,

die über eigene Einkünfte, Zuwendungen von

dritter Seite oder Vermögen (zB Kraftfahrzeug)

verfügen.

§ 5. (1) Bei Gewährung von Unterbringung wird

nach Möglichkeit auf die individuellen Bedürfnisse

des Betreuten, auf seine ethnische und nationale

Herkunft, auf Familienbindungen sowie auf die

Situation alleinstehender Frauen Bedacht genommen.

(2) Unbegleitete minderjährige Betreute werden

im Einvernehmen mit der Pflegschaftsbehörde so

untergebracht, daß ihrem Alter und Entwicklungsstand

sowie ihrer besonderen persönlichen Situation

Rechnung getragen werden kann.

§ 6. (1) Betreute erhalten eine mit Lichtbild

versehene Bescheinigung (Betreuungskarte) ausgestellt.

Diese enthält Namen, Geburtsdatum und

Staatsangehörigkeit des Betreuten sowie Ausstellungsdatum

und die ausstellende Stelle.

(2) Leistungen auf Grund dieser Verordnung und

des Bundesgesetzes über die Bundesbetreuung für

Asylwerber werden nur an Betreute erbracht, die auf

Verlangen die Betreuungskarte den mit der

Erbringung der Leistung beauftragten Personen und

Organen des Bundesministeriums für Inneres

vorweisen. Betreute haben sich zu verpflichten, die

Betreuungskarte bei Entlassung aus der Bundesbetreuung

zurückzustellen.

§ 7. (1) Betreute sind zu verpflichten, jede

Änderung der für die Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit

maßgebenden Umstände unverzüglich mitzuteilen.

(2) Tritt während der Bundesbetreuung eine für

die Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit maßgebliche

Änderung ein, so wird der Umfang der zu

erbringenden Leistungen entsprechend neu festgelegt.

§ 8. (1) Das Bundesministerium für Inneres kann

sich zur Erbringung bestimmter Leistungen im

Rahmen der Durchführung der Bundesbetreuung

Dritter bedienen, mit denen darüber ein entsprechender

Vertrag abzuschließen ist. In diesem

Vertrag ist insbesondere auch die angemessene

Überwachung der sachgerechten Erbringung der

vereinbarten Leistungen sicherzustellen.

(2) Für die Verpflegung und Unterbringung von

Betreuten werden nur Inhaber einer Konzession zur

Beherbergung von Fremden und/oder Verabreichung

von Speisen herangezogen. Bei Gebietskörperschaften,

kirchlichen und karitativen Organisationen

kann von diesem Erfordernis abgesehen

werden, wenn Gewähr dafür gegeben ist, daß die

Qualität der Unterkunft und Verpflegung der

vergleichbarer Gewerbebetriebe entspricht.

(3) Für die Unterbringung wird je Betreutem und

Tag höchstens ein Betrag von 85 S und für die

Gewährung von Unterbringung und Verpflegung

von höchstens 170 S geleistet. Diese Beträge können

in Einzelfällen, entsprechend den am Standort über

dem Durchschnitt liegenden ortsüblichen Preisen im

Gastgewerbe, um bis zu 20 von 100 überschritten

werden.

(4) Erbringen Vertragspartner in diesem Zusammenhang

weitere Leistungen (zB Sprachkurse, Hilfe

bei Arbeitssuche), so können die tatsächlichen

Kosten gegen entsprechenden Nachweis im Rahmen

eines besonderen Vertrages abgegolten werden.

§ 9. (1) Die Bundesbetreuung endet mit freiwilliger

Aufgabe, Zurückziehung des Asylantrages, mit

dem Wegfall der Hilfsbedürftigkeit, spätestens aber

mit rechtskräftigem Abschluß des Feststellungsverfahrens.

Weiters kann sie bei Verdacht strafbarer

Handlungen und bei einem fortgesetzten Verhalten,

das für den Unterkunftgeber oder für andere

Betreute eine unzumutbare Belastung darstellt,

beendet werden.

(2) In Fällen besonderer Hilfsbedürftigkeit kann

die Bundesbetreuung zur Unterstützung der Eigeninitiative

des Betroffenen auch nach rechtskräftigem

Abschluß des Asylverfahrens in unbedingt erforderlichem

Ausmaß, höchstens jedoch für die Dauer von

sechs Wochen, aufrechterhalten werden.

(3) Die Betreuten werden auf das bevorstehende

Ende der Bundesbetreuung schriftlich hingewiesen.

Die Leistungen werden zum angekündigten Zeitpunkt

eingestellt. Die Betreuten haben sich zu

verpflichten, die Unterkunft ohne unnötigen Aufschub

zu verlassen. Hiefür wird ihnen in der Regel

ein Zeitraum von mindestens 14 Tagen zur

Verfügung gestellt.

§ 10. (1) Nehmen Betreute während der Zeit der

Bundesbetreuung eine entgeltliche Tätigkeit auf

oder beziehen sie Beihilfen im Rahmen der

Arbeitsmarktausbildung, so können sie gegen

Kostenbeitrag bis zu drei Monaten in ihrer

Unterkunft belassen werden, sofern ihnen keine

andere Wohnmöglichkeit zur Verfügung steht und

die Kapazitäten der Bundesbetreuung dies ermöglichen.

(2) In diesem Fall hat sich der Betreute zu

verpflichten, pro erwerbstätiger Person im Monat

für die Unterkunft einen Betrag von 1000 S und für

die Verpflegung einen Betrag von 1000 S sowie für

jede weitere im Familienverband lebende Person

einen Betrag von 250 S zu entrichten.

§ 11. Betreute haben sich zu verpflichten, die

Kosten von Leistungen aus der Bundesbetreuung

zurückzuerstatten, die durch unwahre oder unvollständige

Angaben des Betreuten erschlichen wurden.

§ 12. Das Bundesministerium für Inneres erläßt

für die Bundesbetreuungsstellen in Kreuzen, Mödling-

Vorderbrühl, Thalham und Traiskirchen

Hausordnungen. Darin werden nähere Regelungen

über die Vergabe und Benützung von Räumen, für

die Benützung anderer Einrichtungen, über allfällige

Öffnungszeiten, über die Modalitäten der

Auszahlung von Taschengeld, Sachausstattung und

Ausgabe der Verpflegung und über den Zutritt

Außenstehender getroffen. Weiters wird darin

festgelegt, wie viele Betreute in der jeweiligen

Bundesbetreuungsstelle höchstens untergebracht

werden dürfen und wie viele Notunterkünfte

darüber hinaus zur Verfügung stehen.

§ 13. Die Bundesgendarmerie und die Bundespolizeibehörden

haben den Organen der Flüchtlingsbetreuung

des Bundesministeriums für Inneres

über deren Ersuchen zur Sicherung der Durchsetzung

ihrer auf bestimmte Unterkünfte bezogene

Anordnungen im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches

Hilfe zu leisten.

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