130. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die frühzeitige Benachrichtigung bei einem nuklearen Unfall und den Informationsaustausch über Kernanlagen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Regierung der Republik Österreich und die
Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken,
ausgehend von dem Bestreben, die gutnachbarlichen
Beziehungen zwischen den beiden Staaten zu
entwickeln und die für beide Seiten vorteilhafte
Zusammenarbeit auszubauen,
unter Berücksichtigung des Wunsches beider Seiten,
die Zusammenarbeit auf dem Gebiete der
friedlichen Nutzung der Kernenergie zu vertiefen,
überzeugt von der Notwendigkeit der Schaffung
eines internationalen Regimes, das die sichere Nutzung
der Kernenergie auf der Grundlage des
Zusammenwirkens aller Staaten und internationalen
Organisationen gewährleistet,
unter Berücksichtigung dessen, daß beide Staaten
Vertragsstaaten des Übereinkommens vom
26. September 1986 über die frühzeitige Benachrichtigung
bei nuklearen Unfällen Kundgemacht in BGBl. Nr. 186/1988 (im folgenden
„Übereinkommen der IAEO" genannt) sind,
überzeugt, daß für beide Staaten eine enge
Zusammenarbeit wichtig ist, um die grenzüberschreitenden
Folgen möglicher Freisetzungen
radioaktiver Stoffe zu begrenzen,
sowie in dem Bestreben, daß beide Staaten zu
diesem Zwecke so rasch wie möglich die notwendigen
Informationen erhalten,
sind wie folgt übereingekommen
ANWENDUNGSBEREICH
Artikel 1
1. Dieses Abkommen bezieht sich in jenem Teil,
der die Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen
betrifft, auf die Anlagen und die Tätigkeiten, die in
den Artikeln 1 und 3 des Übereinkommens der
IAEO angeführt sind.
2. Dieses Abkommen bezieht sich in jenem Teil,
der den Informationsaustausch betrifft, auf Anlagen
zur friedlichen Nutzung der Kernenergie, wie
Kernkraftwerke und Lager für deren frischen und
abgebrannten Brennstoff.
BENACHRICHTIGUNG BEI EINEM
NUKLEAREN UNFALL
Artikel 2
Bei jedem Unfall auf dem Hoheitsgebiet einer
Vertragspartei im Zusammenhang mit Kernanlagen
oder Tätigkeiten gemäß Artikel 1 des Übereinkommens
der IAEO, in dessen Folge eine Freisetzung
radioaktiver Stoffe auf das Hoheitsgebiet der anderen
Vertragspartei stattfindet oder stattfinden
kann, die für sie vom Standpunkt der Strahlensicherheit
von Bedeutung sein könnte, benachrichtigt
die erstgenannte Vertragspartei die andere Vertragspartei
sofort auf direktem Wege darüber und
stellt ihr umgehend die vorhandenen Informationen
gemäß Artikel 5 des Übereinkommens der IAEO
zur Verfügung.
Artikel 3
Die Vertragsparteien sind bereit, einander so
bald wie möglich auch über alle anderen nuklearen
Unfälle zu benachrichtigen, die zwar in Artikel 2
dieses Abkommens nicht vorgesehen sind, aber
nach Einschätzung der Vertragspartei, auf deren
Hoheitsgebiet der Unfall sich ereignete, zu einer
vom Standpunkt der Strahlensicherheit der anderen
Vertragspartei bedeutenden grenzüberschreitenden
Freisetzung radioaktiver Stoffe führen können.
Artikel 4
1. Die Bestimmungen der Artikel 2 und 3 dieses
Abkommens werden
— in Österreich vom Bundesministerium für Inneres,
— in der Sowjetunion vom Staatskomitee der
UdSSR für die Nutzung der Atomenergie
durchgeführt.
Die Vertragsparteien werden einander auf diplomatischem
Wege benachrichtigen, falls sich die für
die Durchführung der genannten Bestimmungen
verantwortlichen Organe ändern.
2. Diese Organe stimmen miteinander die praktischen
Maßnahmen zur Erfüllung der in Artikel 2
und 3 des Abkommens vorgesehenen Verpflichtungen
ab.
INFORMATIONSAUSTAUSCH
Artikel 5
1. Die Vertragsparteien übergeben einander mindestens
einmal jährlich Informationen über die
Betriebsverhältnisse der in Artikel 1 Absatz 2 dieses
Abkommens angeführten Kernanlagen und übergeben
andere technische Informationen zur Nutzung
bei der Beurteilung der möglichen Folgen eines
Unfalls in diesen Anlagen, die in dem Staat, der die
Informationen erhält, auftreten könnten, und zur
Nutzung bei der Erarbeitung der zum Schutz der
Bevölkerung und der Umwelt notwendigen Maßnahmen.
2. In Österreich betrifft die in Absatz 1 dieses
Artikels vorgesehene Verpflichtung zur Informationsleistung
die Kernanlagen auf dem gesamten
Hoheitsgebiet des Staates.
In der UdSSR betrifft die in Absatz 1 dieses Artikels
vorgesehene Verpflichtung zur Informationsleistung
die Kernanlagen in der Zone mit der Breite
von 300 km entlang der westlichen Staatsgrenze
der UdSSR beginnend von der Ostsee bis zu dem
Schnittpunkt der östlichen Grenze dieser Zone mit
dem 29. Grad östlicher Länge und weiter südwärts
in der Zone zwischen der westlichen Staatsgrenze
der UdSSR und der Linie, die durch den genannten
Schnittpunkt auf dem Staatsgebiet der UdSSR entlang
dem 29. Grad östlicher Länge verläuft.
3. Die Vertragsparteien werden, falls notwendig,
Konsultationen über die Informationen, die gemäß
Absatz 1 dieses Artikels übermittelt werden, für den
Bereich der Zonen, die in Absatz 2 dieses Artikels
angeführt werden, abhalten sowie auch einen Meinungsaustausch
über Fragen der internationalen
Zusammenarbeit im Bereich der sicheren Entwicklung
des Kernkraftsektors durchführen.
4. Die Vertragsparteien bestimmen die Organe,
welche die Bestimmungen dieses Artikels durchführen.
5. Die Informationen, die gemäß diesem Artikel
übermittelt werden, sind ausschließlich für die in
diesem Artikel genannten Zwecke zu verwenden,
sofern die in Absatz 4 dieses Artikels genannten
Organe nicht anderes vereinbaren.
Artikel 6
Der Inhalt der gemäß Artikel 5 dieses Abkommens
übergebenen Informationen kann Einschränkungen
unterliegen, die sich aus der Gesetzgebung
der Vertragsparteien ergeben.
ANDERE BESTIMMUNGEN
Artikel 7
Dieses Abkommen berührt nicht die Rechte und
Pflichten der Vertragsparteien, die sich aus früher
von ihnen abgeschlossenen zwischenstaatlichen
Abkommen ergeben.
Artikel 8
Meinungsverschiedenheiten, die sich aus der
Auslegung und Anwendung dieses Abkommens
ergeben, werden auf dem Verhandlungswege zwischen
den Vertragsparteien beigelegt.
Artikel 9
Auf Ersuchen einer der Vertragsparteien werden
bilaterale Verhandlungen über Fragen einer Änderung
dieses Abkommens durchgeführt. Jede Änderung
erfordert das Einverständnis beider Vertragsparteien.
Artikel 10
Dieses Abkommen oder Änderungen dazu treten
60 Tage nach der gegenseitigen schriftlich auf
diplomatischem Weg erfolgten Benachrichtigung
der Vertragsparteien darüber in Kraft, daß die in
ihrer Gesetzgebung vorgesehenen Bedingungen für
das Inkrafttreten des Abkommens oder von Änderungen
dazu erfüllt sind.
Artikel 11
Dieses Abkommen gilt unbefristet. Jede Vertragspartei
kann dieses Abkommen kündigen,
indem sie die andere Vertragspartei schriftlich auf
diplomatischem Weg davon in Kenntnis setzt. Die
Kündigung tritt ein Jahr nachdem die eine Vertragspartei
die schriftliche Mitteilung der anderen
Vertragspartei erhalten hat, in Kraft, sofern in der
Mitteilung kein späteres Datum angegeben wird.
Geschehen zu Moskau, am 12. September 1988,
in zwei Urschriften, in deutscher und russischer
Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch
sind.
Für die Regierung der Republik Österreich
Mock
Für die Regierung der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken
Schewardnadse
Die Benachrichtigungen gemäß Art. 10 wurden am 24. November 1989 bzw. 25. Jänner 1990 abgegeben;
das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 10 mit 26. März 1990 in Kraft.