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130_1990 AT

130. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die frühzeitige Benachrichtigung bei einem nuklearen Unfall und den Informationsaustausch über Kernanlagen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 130. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die frühzeitige Benachrichtigung bei einem nuklearen Unfall und den Informationsaustausch über Kernanlagen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Regierung der Republik Österreich und die

Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken,

ausgehend von dem Bestreben, die gutnachbarlichen

Beziehungen zwischen den beiden Staaten zu

entwickeln und die für beide Seiten vorteilhafte

Zusammenarbeit auszubauen,

unter Berücksichtigung des Wunsches beider Seiten,

die Zusammenarbeit auf dem Gebiete der

friedlichen Nutzung der Kernenergie zu vertiefen,

überzeugt von der Notwendigkeit der Schaffung

eines internationalen Regimes, das die sichere Nutzung

der Kernenergie auf der Grundlage des

Zusammenwirkens aller Staaten und internationalen

Organisationen gewährleistet,

unter Berücksichtigung dessen, daß beide Staaten

Vertragsstaaten des Übereinkommens vom

26. September 1986 über die frühzeitige Benachrichtigung

bei nuklearen Unfällen Kundgemacht in BGBl. Nr. 186/1988 (im folgenden

„Übereinkommen der IAEO" genannt) sind,

überzeugt, daß für beide Staaten eine enge

Zusammenarbeit wichtig ist, um die grenzüberschreitenden

Folgen möglicher Freisetzungen

radioaktiver Stoffe zu begrenzen,

sowie in dem Bestreben, daß beide Staaten zu

diesem Zwecke so rasch wie möglich die notwendigen

Informationen erhalten,

sind wie folgt übereingekommen

ANWENDUNGSBEREICH

Artikel 1

1. Dieses Abkommen bezieht sich in jenem Teil,

der die Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen

betrifft, auf die Anlagen und die Tätigkeiten, die in

den Artikeln 1 und 3 des Übereinkommens der

IAEO angeführt sind.

2. Dieses Abkommen bezieht sich in jenem Teil,

der den Informationsaustausch betrifft, auf Anlagen

zur friedlichen Nutzung der Kernenergie, wie

Kernkraftwerke und Lager für deren frischen und

abgebrannten Brennstoff.

BENACHRICHTIGUNG BEI EINEM

NUKLEAREN UNFALL

Artikel 2

Bei jedem Unfall auf dem Hoheitsgebiet einer

Vertragspartei im Zusammenhang mit Kernanlagen

oder Tätigkeiten gemäß Artikel 1 des Übereinkommens

der IAEO, in dessen Folge eine Freisetzung

radioaktiver Stoffe auf das Hoheitsgebiet der anderen

Vertragspartei stattfindet oder stattfinden

kann, die für sie vom Standpunkt der Strahlensicherheit

von Bedeutung sein könnte, benachrichtigt

die erstgenannte Vertragspartei die andere Vertragspartei

sofort auf direktem Wege darüber und

stellt ihr umgehend die vorhandenen Informationen

gemäß Artikel 5 des Übereinkommens der IAEO

zur Verfügung.

Artikel 3

Die Vertragsparteien sind bereit, einander so

bald wie möglich auch über alle anderen nuklearen

Unfälle zu benachrichtigen, die zwar in Artikel 2

dieses Abkommens nicht vorgesehen sind, aber

nach Einschätzung der Vertragspartei, auf deren

Hoheitsgebiet der Unfall sich ereignete, zu einer

vom Standpunkt der Strahlensicherheit der anderen

Vertragspartei bedeutenden grenzüberschreitenden

Freisetzung radioaktiver Stoffe führen können.

Artikel 4

1. Die Bestimmungen der Artikel 2 und 3 dieses

Abkommens werden

— in Österreich vom Bundesministerium für Inneres,

— in der Sowjetunion vom Staatskomitee der

UdSSR für die Nutzung der Atomenergie

durchgeführt.

Die Vertragsparteien werden einander auf diplomatischem

Wege benachrichtigen, falls sich die für

die Durchführung der genannten Bestimmungen

verantwortlichen Organe ändern.

2. Diese Organe stimmen miteinander die praktischen

Maßnahmen zur Erfüllung der in Artikel 2

und 3 des Abkommens vorgesehenen Verpflichtungen

ab.

INFORMATIONSAUSTAUSCH

Artikel 5

1. Die Vertragsparteien übergeben einander mindestens

einmal jährlich Informationen über die

Betriebsverhältnisse der in Artikel 1 Absatz 2 dieses

Abkommens angeführten Kernanlagen und übergeben

andere technische Informationen zur Nutzung

bei der Beurteilung der möglichen Folgen eines

Unfalls in diesen Anlagen, die in dem Staat, der die

Informationen erhält, auftreten könnten, und zur

Nutzung bei der Erarbeitung der zum Schutz der

Bevölkerung und der Umwelt notwendigen Maßnahmen.

2. In Österreich betrifft die in Absatz 1 dieses

Artikels vorgesehene Verpflichtung zur Informationsleistung

die Kernanlagen auf dem gesamten

Hoheitsgebiet des Staates.

In der UdSSR betrifft die in Absatz 1 dieses Artikels

vorgesehene Verpflichtung zur Informationsleistung

die Kernanlagen in der Zone mit der Breite

von 300 km entlang der westlichen Staatsgrenze

der UdSSR beginnend von der Ostsee bis zu dem

Schnittpunkt der östlichen Grenze dieser Zone mit

dem 29. Grad östlicher Länge und weiter südwärts

in der Zone zwischen der westlichen Staatsgrenze

der UdSSR und der Linie, die durch den genannten

Schnittpunkt auf dem Staatsgebiet der UdSSR entlang

dem 29. Grad östlicher Länge verläuft.

3. Die Vertragsparteien werden, falls notwendig,

Konsultationen über die Informationen, die gemäß

Absatz 1 dieses Artikels übermittelt werden, für den

Bereich der Zonen, die in Absatz 2 dieses Artikels

angeführt werden, abhalten sowie auch einen Meinungsaustausch

über Fragen der internationalen

Zusammenarbeit im Bereich der sicheren Entwicklung

des Kernkraftsektors durchführen.

4. Die Vertragsparteien bestimmen die Organe,

welche die Bestimmungen dieses Artikels durchführen.

5. Die Informationen, die gemäß diesem Artikel

übermittelt werden, sind ausschließlich für die in

diesem Artikel genannten Zwecke zu verwenden,

sofern die in Absatz 4 dieses Artikels genannten

Organe nicht anderes vereinbaren.

Artikel 6

Der Inhalt der gemäß Artikel 5 dieses Abkommens

übergebenen Informationen kann Einschränkungen

unterliegen, die sich aus der Gesetzgebung

der Vertragsparteien ergeben.

ANDERE BESTIMMUNGEN

Artikel 7

Dieses Abkommen berührt nicht die Rechte und

Pflichten der Vertragsparteien, die sich aus früher

von ihnen abgeschlossenen zwischenstaatlichen

Abkommen ergeben.

Artikel 8

Meinungsverschiedenheiten, die sich aus der

Auslegung und Anwendung dieses Abkommens

ergeben, werden auf dem Verhandlungswege zwischen

den Vertragsparteien beigelegt.

Artikel 9

Auf Ersuchen einer der Vertragsparteien werden

bilaterale Verhandlungen über Fragen einer Änderung

dieses Abkommens durchgeführt. Jede Änderung

erfordert das Einverständnis beider Vertragsparteien.

Artikel 10

Dieses Abkommen oder Änderungen dazu treten

60 Tage nach der gegenseitigen schriftlich auf

diplomatischem Weg erfolgten Benachrichtigung

der Vertragsparteien darüber in Kraft, daß die in

ihrer Gesetzgebung vorgesehenen Bedingungen für

das Inkrafttreten des Abkommens oder von Änderungen

dazu erfüllt sind.

Artikel 11

Dieses Abkommen gilt unbefristet. Jede Vertragspartei

kann dieses Abkommen kündigen,

indem sie die andere Vertragspartei schriftlich auf

diplomatischem Weg davon in Kenntnis setzt. Die

Kündigung tritt ein Jahr nachdem die eine Vertragspartei

die schriftliche Mitteilung der anderen

Vertragspartei erhalten hat, in Kraft, sofern in der

Mitteilung kein späteres Datum angegeben wird.

Geschehen zu Moskau, am 12. September 1988,

in zwei Urschriften, in deutscher und russischer

Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch

sind.

Für die Regierung der Republik Österreich

Mock

Für die Regierung der Union der Sozialistischen

Sowjetrepubliken

Schewardnadse

Die Benachrichtigungen gemäß Art. 10 wurden am 24. November 1989 bzw. 25. Jänner 1990 abgegeben;

das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 10 mit 26. März 1990 in Kraft.

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