130. Notenwechsel zur Abänderung der Vereinbarung über die Regelung des nichtplanmäßigen Luftverkehrs zwischen Österreich und Italien
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
DER ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFTER
IN ITALIEN
Rom, am 2. Februar 1987
Herr Botschafter!
Mit Bezug auf den Notenwechsel vom 2. August
1965 Kundgemacht in BGBl. Nr. 285/1965 zwischen dem Botschafter der Republik
Österreich in Italien und dem Minister für Auswärtige
Angelegenheiten der Italienischen Republik
betreffend den nichtplanmäßigen Luftverkehr
beehre ich mich, Ihnen mitzuteilen, daß die zuständigen
österreichischen Behörden nachstehende
Änderung des Paragraphs 1/c dieser Vereinbarung
für wünschenswert halten
„Bei Überflügen und Landungen mit Gelegenheitscharakter,
die von Lufttaxi durchgeführt werden,
deren Kapazität zehn Fluggastsitze nicht überschreitet."
Im Falle, daß die italienischen Stellen dieser
Regelung zustimmen, wird diese Note und Ihre
Antwortnote eine Vereinbarung darstellen, die am
ersten Tag des zweiten Monats, der dem Notenwechsel
folgt, in Kraft tritt.
Ich benütze diese Gelegenheit, um Ihnen, Herr
Botschafter, die Versicherung meiner ausgezeichneten
Hochachtung zu erneuern.
Friedrich Fröhlichsthai m. p.
Seiner Exzellenz Botschafter
Giacomo Attolico
Generaldirektor
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
der Italienischen Republik
Rom
(Übersetzung)
MINISTERIUM FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
Rom, am 2. Februar 1987
Herr Botschafter!
Mit Note heutigen Datums haben Sie mir nachstehendes
zur Kenntnis gebracht
„Herr Botschafter!
Mit Bezug auf den Notenwechsel vom 2. August
1965 (es folgt der weitere Text der Übersetzung
der österreichischen Note in deutscher
Sprache) Hochachtung zu erneuern."
Ich beehre mich, Sie davon zu unterrichten, daß
die italienische Regierung mit dieser Regelung einverstanden
ist.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung
meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Giacomo Attolico m. p.
Seiner Exzellenz
Dr. Friedrich Fröhlichsthai
Österreichischer Botschafter
Rom
Der Notenwechsel tritt am 1. April 1987 in Kraft.