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130_1986 AT

130. Kundmachung: Vorübergehende Aussetzung des Notenwechsels über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht zwischen Österreich und Tunesien

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 130. Kundmachung: Vorübergehende Aussetzung des Notenwechsels über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht zwischen Österreich und Tunesien

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, wird

kundgemacht

(Übersetzung)

ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT

Zl. 188-A/86

Verbalnote

Die Österreichische Botschaft entbietet dem

Außenministerium ihre Grüße und beehrt sich, ihm

folgendes zur Kenntnis zu bringen

Die Bundesregierung der Republik Österreich

hat beschlossen, die Durchführung des zwischen

der Republik Österreich und der Tunesischen

Republik am 28. Juni 1965 mit Notenwechsel vereinbarten

Abkommens über die Befreiung der

Angehörigen beider Staaten von der Sichtvermerkspflicht

Kundgemacht in BGBl. Nr. 254/1965 gemäß seinem Artikel 4 hinsichtlich tunesischer

Staatsbürger, die gewöhnliche Reisepässe

besitzen, vorübergehend auszusetzen. Die Wirksamkeit

dieser vorübergehenden Aussetzung ist ab

1. Februar 1986 0.00 Uhr vorgesehen.

Die Österreichische Botschaft benützt diese

Gelegenheit, dem Außenministerium die Versicherung

ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Tunis, am 23. Jänner 1986

Außenministerium

Tunis

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