130. Kundmachung: Vorübergehende Aussetzung des Notenwechsels über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht zwischen Österreich und Tunesien
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, wird
kundgemacht
(Übersetzung)
ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT
Zl. 188-A/86
Verbalnote
Die Österreichische Botschaft entbietet dem
Außenministerium ihre Grüße und beehrt sich, ihm
folgendes zur Kenntnis zu bringen
Die Bundesregierung der Republik Österreich
hat beschlossen, die Durchführung des zwischen
der Republik Österreich und der Tunesischen
Republik am 28. Juni 1965 mit Notenwechsel vereinbarten
Abkommens über die Befreiung der
Angehörigen beider Staaten von der Sichtvermerkspflicht
Kundgemacht in BGBl. Nr. 254/1965 gemäß seinem Artikel 4 hinsichtlich tunesischer
Staatsbürger, die gewöhnliche Reisepässe
besitzen, vorübergehend auszusetzen. Die Wirksamkeit
dieser vorübergehenden Aussetzung ist ab
1. Februar 1986 0.00 Uhr vorgesehen.
Die Österreichische Botschaft benützt diese
Gelegenheit, dem Außenministerium die Versicherung
ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Tunis, am 23. Jänner 1986
Außenministerium
Tunis