130. Protokoll über Straßenmarkierungen zum Europäischen Zusatzübereinkommen zum Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen, das in Wien zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, samt Anhang und österreichischem Vorbehalt
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
1. Der Abschluß des Protokolls über Straßenmarkierungen zum Europäischen Zusatzübereinkommen
zum Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen, das in Wien am 8. November 1968 zur Unterzeichnung
aufgelegt wurde, dessen Art. 6 Abs. 2 lit. a, Art. 6 Abs. 5 lit. a und Art. 6 Abs. 7 verfassungsändernd
sind, samt Anhang und österreichischem Vorbehalt wird genehmigt.
2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
(Übersetzung)
DIE VERTRAGSPARTEIEN, DIE
AUCH VERTRAGSPARTEIEN DES
AM 8. NOVEMBER 1968 IN WIEN
ZUR UNTERZEICHNUNG AUFGELEGTEN
ÜBEREINKOMMENS ÜBER
STRASSENVERKEHRSZEICHEN Kundgemacht in BGBl. Nr. 291/1982
UND DES AM 1. MAI 1971 IN
GENF ZUR UNTERZEICHNUNG
AUFGELEGTEN EUROPÄISCHEN
ZUSATZÜBEREINKOMMENS ZU
DIESEM ÜBEREINKOMMEN Kundgemacht in BGBl. Nr. 292/1982 SIND,
IN DEM WUNSCH, eine größere
Einheitlichkeit der Vorschriften über
Straßenmarkierungen in Europa
herbeizuführen,
HABEN folgendes VEREINBART
Artikel 1
Die Vertragsparteien, die auch
Vertragsparteien des am 8. November
1968 in Wien zur Unterzeichnung
aufgelegten Übereinkommens
über Straßenverkehrszeichen und
des am 1. Mai 1971 in Genf zur
Unterzeichnung aufgelegten Europäischen
Zusatzübereinkommens zu
diesem Übereinkommen sind, treffen
die erforderlichen Maßnahmen,
damit das in ihrem Hoheitsgebiet
geltende System der Straßenmarkierungen
mit den Bestimmungen
des Anhangs dieses Protokolls
übereinstimmt.
Artikel 2
(1) Dieses Protokoll liegt bis zum
28. Februar 1974 den Staaten zur
Unterzeichnung auf, die das am
8. November 1968 in Wien zur
Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen
über Straßenverkehrszeichen
und das am 1. Mai 1971
in Genf zur Unterzeichnung aufgelegte
Europäische Zusatzübereinkommen
zu diesem Übereinkommen
unterzeichnet haben oder
diesem beigetreten sind, und die entweder
Mitglied der Wirtschaftskommission
für Europa der Vereinten Nationen
oder zur Kommission nach Absatz
8 ihres Auftrags in beratender
Eigenschaft zugelassen sind.
(2) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation,
nachdem der Staat das am
8. November 1968 in Wien zur Unterzeichnung
aufgelegte Übereinkommen
über Straßenverkehrszeichen und das
am 1. Mai 1971 in Genf zur Unterzeichnung
aufgelegte Europäische Zusatzübereinkommen
zu diesem Übereinkommen
unterzeichnet hat oder
diesen beigetreten ist. Die Ratifikationsurkunden
sind beim Generalsekretär
der Vereinten Nationen zu
hinterlegen.
(3) Dieses Protokoll bleibt für jeden
der in Absatz 1 erwähnten Staaten
zum Beitritt offen, der Vertragspartei
des am 8. November 1968 in Wien zur
Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens
über Straßenverkehrszeichen
und des am 1. Mai 1971 in Genf
zur Unterzeichnung aufgelegten Europäischen
Zusatzübereinkommens zu
diesem Übereinkommen ist. Die Beitrittsurkunden
sind beim Generalsekretär
zu hinterlegen.
Artikel 3
(1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung,
der Ratifikation, dem Beitritt
oder jederzeit danach durch eine
an den Generalsekretär gerichtete
Notifikation erklären, daß dieses Protokoll
auf alle oder einzelne Hoheitsgebiete
anwendbar ist, deren internationale
Beziehungen er wahrnimmt.
Das Protokoll wird in den in der Notifikation
genannten Gebieten dreißig
Tage nach Eingang der Notifikation
beim Generalsekretär anwendbar oder
am Tage des Inkrafttretens des Protokolls
für den notifizierenden Staat,
wenn dieser Tag später ist.
(2) Jeder Staat, der nach Absatz 1
eine Erklärung abgegeben hat, kann
jederzeit danach durch eine an den
Generalsekretär gerichtete Notifikation
erklären, daß dieses Protokoll auf
das in der Notifikation genannte Hoheitsgebiet
keine Anwendung mehr
finden soll, und das Protokoll tritt sodann
ein Jahr nach dem Eingang dieser
Notifikation beim Generalsekretär
für das betreffende Hoheitsgebiet
außer Kraft.
Artikel 4
(1) Dieses Protokoll tritt zwölf Monate
nach der Hinterlegung der zehnten
Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
in Kraft.
(2) Für jeden Staat, der dieses Protokoll
nach der Hinterlegung der
zehnten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
ratifiziert oder ihm beitritt,
tritt es zwölf Monate nach der Hinterlegung
seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
in Kraft.
(3) Liegt der sich aus den Absätzen
1 und 2 ergebende Tag des Inkrafttretens
vor dem sich aus der Anwendung
des Artikels 39 des am
8. November 1968 in Wien zur Unterzeichnung
aufgelegten Übereinkommens
über Straßenverkehrszeichen ergebenden
Tag, so tritt dieses Protokoll
zu dem letztgenannten Zeitpunkt
nach Absatz 1 in Kraft.
Artikel 5
Im Verhältnis unter den Vertragsparteien
hebt dieses Protokoll bei seinem
Inkrafttreten die Bestimmungen
hinsichtlich des Protokolls über Straßenverkehrszeichen
der am 16. September
1950 in Genf unterzeichneten
Europäischen Zusatzvereinbarung zum
Abkommen über den Straßenverkehr
und zum Protokoll über Straßenverkehrszeichen
des Jahres 1949, das in
Genf am 16. Dezember 1955 unterzeichnete
Übereinkommen über die
Kennzeichnung der Baustellen und
das am 13. Dezember 1957 unterzeichnete
Europäische Übereinkommen
über Straßenmarkierungen auf und ersetzt
sie.
Artikel 6
(1) Ist dieses Protokoll zwölf Monate
in Kraft gewesen, so kann jede
Vertragspartei eine oder mehrere Änderungen
des Protokolls vorschlagen.
Der Wortlaut jedes Änderungsvorschlags
ist mit einer Begründung dem
Generalsekretär mitzuteilen, der ihn
allen Vertragsparteien übermittelt.
Diese können dem Generalsekretär
binnen zwölf Monaten nach dem Tage
dieser Übermittlung mitteilen, ob sie
a) die Änderung annehmen; oder
b) die Änderung ablehnen; oder c) die
Einberufung einer Konferenz zur Prüfung
dieser Änderung wünschen. Der
Generalsekretär übermittelt den Text
der vorgeschlagenen Änderung auch
allen anderen in Artikel 2 bezeichneten
Staaten.
(2) a) Jeder Änderungsvorschlag,
der nach Absatz 1 übermittelt wurde,
gilt als angenommen, wenn während
der vorerwähnten Zwölfmonatsfrist
weniger als ein Drittel der Vertragsparteien
dem Generalsekretär mitteilt,
daß sie entweder die Änderung ablehnen
oder die Einberufung einer Konferenz
zur Prüfung dieser Änderung
wünschen. Der Generalsekretär noti-
fiziert allen Vertragsparteien alle Annahmen
und Ablehnungen der vorgeschlagenen
Änderung und alle
Wünsche nach Einberufung einer
Konferenz. Wenn die Gesamtzahl der
innerhalb der genannten Zwölfmonatsfrist
eingegangenen Ablehnungen
oder Wünsche nach Einberufung
einer Konferenz weniger als ein Drittel
aller Vertragsparteien beträgt, notifiziert
der Generalsekretär allen
Vertragsparteien, daß die Änderung
sechs Monate nach Ablauf der im Absatz
1 festgesetzten Zwölfmonatsfrist
für alle Vertragsparteien in Kraft tritt,
ausgenommen für jene, die binnen der
festgesetzten Frist die Änderung abgelehnt
oder die Einberufung einer
Konferenz zur Prüfung gewünscht
haben.
b) Jede Vertragspartei, die
während der erwähnten Zwölfmonatsfrist
einen Änderungsvorschlag abgelehnt
oder die Einberufung einer Konferenz
zur Prüfung gewünscht hat,
kann jederzeit nach Ablauf dieser
Frist dem Generalsekretär notifizieren,
daß sie die Änderung annimmt;
der Generalsekretär übermittelt diese
Notifikation allen anderen Vertragsparteien.
Die Änderung tritt für die
Vertragspartei, die ihre Annahme notifiziert
hat, sechs Monate nach Eingang
ihrer Notifikation beim Generalsekretär
in Kraft.
(3) Wenn ein Änderungsvorschlag
nicht nach Absatz 2 angenommen
würde und während der im Absatz 1
festgesetzten Zwölfmonatsfrist weniger
als die Hälfte der Gesamtzahl der
Vertragsparteien dem Generalsekretär
notifiziert, daß sie den Vorschlag ablehnen,
und wenn wenigstens ein
Drittel der Gesamtzahl der Vertragsparteien,
aber nicht weniger als fünf,
ihm mitteilt, daß sie den Vorschlag
annehmen oder daß sie die Einberufung
einer Konferenz wünschen, um
die Änderung zu prüfen, beruft der
Generalsekretär eine Konferenz zur
Prüfung der vorgeschlagenen Änderung
oder jedes anderen Vorschlags
ein, der ihm gegebenenfalls auf Grund
von Absatz 4 vorgelegt wird.
(4) Wenn nach Absatz 3 eine Konferenz
einberufen wird, lädt der Generalsekretär
alle Vertragsparteien und
die in Artikel 2 bezeichneten anderen
Staaten dazu ein. Er bittet alle zur
Konferenz eingeladenen Staaten, ihm
spätestens sechs Monate vor deren
Eröffnung alle Vorschläge zu unterbreiten,
die sie außer der vorgeschlagenen
Änderung auf der Konferenz
geprüft zu sehen wünschen, und übermittelt
diese Vorschläge mindestens
drei Monate vor der Eröffnung der
Konferenz allen zur Konferenz eingeladenen
Staaten.
(5) a) Jede Änderung dieses Protokolls
gilt als angenommen, wenn sie
durch eine Zweidrittelmehrheit der
auf der Konferenz vertretenen Staaten
gebilligt wird, sofern diese Mehrheit
mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl
der auf der Konferenz vertretenen
Vertragsparteien umfaßt. Der Generalsekretär
notifiziert allen Vertragsparteien
die Annahme der Änderung,
und diese tritt für alle Vertragsparteien
zwölf Monate nach dem Zeitpunkt
dieser Notifizierung in Kraft,
ausgenommen für jene, die binnen
dieser Frist dem Generalsekretär notifizieren,
daß sie die Änderung ablehnen.
b) Jede Vertragspartei, die
während der erwähnten Zwölfmonatsfrist
eine Änderung abgelehnt hat,
kann jederzeit dem Generalsekretär
notifizieren, daß sie die Änderung annimmt,
und der Generalsekretär übermittelt
diese Notifikation allen anderen
Vertragsparteien. Die Änderung
tritt für die Vertragspartei, die ihre
Annahme notifiziert hat, sechs Monate
nach Eingang der Notifikation
beim Generalsekretär oder nach Ablauf
der genannten Zwölfmonatsfrist,
wenn dieser Zeitpunkt später ist, in
Kraft.
(6) Gilt der Änderungsvorschlag
nach Absatz 2 als nicht angenommen
und sind die in Absatz 3 vorgeschriebenen
Bedingungen für die Einberufung
einer Konferenz nicht erfüllt, so
gilt der Änderungsvorschlag als abgelehnt.
(7) Unabhängig von dem in den Absätzen
1 bis 6 vorgesehenen Änderungsverfahren
kann der Anhang dieses
Protokolls im Einvernehmen zwischen
den zuständigen Verwaltungen
aller Vertragsparteien abgeändert
werden. Wenn die Verwaltung einer
Vertragspartei erklärt hat, daß sie ihr
Einverständnis auf Grund ihrer innerstaatlichen
Rechtsvorschriften von
der Erwirkung einer Sondergenehmigung
oder von der Zustimmung eines
gesetzgebenden Organs abhängig machen
muß, so gilt die Zustimmung der
zuständigen Verwaltung der betreffenden
Vertragspartei zu der Änderung
des Anhangs erst von dem Zeitpunkt
ab als gegeben, an dem diese
Verwaltung dem Generalsekretär erklärt,
daß die erforderlichen Genehmigungen
oder Zustimmungen erwirkt
wurden. Dieses Übereinkommen zwischen
den zuständigen Verwaltungen
kann eine Bestimmung vorsehen, nach
der die früheren Bestimmungen des
Anhangs während einer Übergangsfrist
ganz oder teilweise mit den
neuen Bestimmungen in Kraft bleiben.
Der Generalsekretär setzt den Zeitpunkt
des Inkrafttretens der neuen
Bestimmungen fest.
(8) Jeder Staat notifiziert dem
Generalsekretär bei der Unterzeichnung,
der Ratifikation oder dem Beitritt
die Bezeichnung und Anschrift
seiner zuständigen Verwaltung für die
Abgabe des in Absatz 7 vorgesehenen
Einverständnisses.
Artikel 7
Jede Vertragspartei kann dieses
Protokoll durch eine an den Generalsekretär
gerichtete schriftliche Notifikation
kündigen. Die Kündigung wird
ein Jahr nach Eingang der Notifikation
beim Generalsekretär wirksam.
Jede Vertragspartei, die nicht mehr
Vertragspartei des am 8. November
1968 in Wien zur Unterzeichnung aufgelegten
Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen
und des am
1. Mai 1971 in Genf zur Unterzeichnung
aufgelegten Europäischen Zusatzübereinkommens
zu diesem Übereinkommen
ist, ist von dem gleichen
Zeitpunkt ab auch nicht mehr Vertragspartei
dieses Protokolls.
Artikel 8
Dieses Protokoll tritt außer Kraft,
wenn zu irgendeinem Zeitpunkt die
Zahl der Vertragsparteien während
zwölf aufeinanderfolgender Monate
weniger als fünf beträgt sowie, wenn
das am 8. November 1968 in Wien zur
Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen
über Straßenverkehrszeichen
oder das am 1. Mai 1971 in Genf zur
Unterzeichnung aufgelegte Europäische
Zusatzübereinkommen zu diesem
Übereinkommen außer Kraft tritt.
Artikel 9
(1) Jede Streitigkeit zwischen zwei
oder mehreren Vertragsparteien über
die Auslegung oder Anwendung dieses
Protokolls, die die Parteien nicht
durch Verhandlungen oder auf andere
Weise beilegen konnten, wird auf Antrag
einer der streitenden Vertragsparteien
einem Schiedsrichter oder
mehreren Schiedsrichtern zur Entscheidung
vorgelegt, die von den
streitenden Parteien im gegenseitigen
Einvernehmen ausgewählt werden.
Einigen sich die streitenden Parteien
nicht innerhalb einer Frist von drei
Monaten seit dem Tage des Antrags
auf Schiedsverfahren über die Wahl
eines Schiedsrichters oder der
Schiedsrichter, so kann jede dieser
Parteien den Generalsekretär der Vereinten
Nationen ersuchen, einen einzigen
Schiedsrichter zu benennen,
dem der Fall zur Entscheidung vorgelegt
wird.
(2) Die Entscheidung des nach Absatz
1 bestellten Schiedsrichters oder
der nach Absatz 1 bestellten Schiedsrichter
ist für die streitenden Vertragsparteien
bindend.
Artikel 10
Dieses Protokoll ist nicht so auszulegen,
als hindere es eine Vertragspartei,
Maßnahmen zu ergreifen, die
sie für ihre innere oder äußere Sicherheit
als notwendig erachtet und die
mit der Satzung der Vereinten Nationen
vereinbart und auf die Erfordernisse
der Lage beschränkt
sind.
Artikel 11
(1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung
dieses Protokolls oder bei
der Hinterlegung seiner Ratifikations-
oder Beitrittsurkunde erklären, daß er
sich durch Artikel 9 nicht als gebunden
betrachtet. Die anderen Vertragsparteien
sind gegenüber einer Vertragspartei,
die eine solche Erklärung
abgegeben hat, durch Artikel 9 nicht
gebunden.
(2) Andere Vorbehalte zu diesem
Protokoll als die nach Absatz 1 sind
zulässig, wenn sie schriftlich erklärt
und, wenn sie vor der Hinterlegung
der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
erklärt wurden, in dieser Urkunde
bestätigt werden.
(3) Jeder Staat teilt bei der Hinterlegung
seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
dem Generalsekretär
schriftlich mit, inwieweit die von
ihm zu dem am 8. November 1968 in
Wien zur Unterzeichnung aufgelegten
Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen
oder zu dem am 1. Mai
1971 in Genf zur Unterzeichnung aufgelegten
Europäischen Zusatzübereinkommen
zu diesem Übereinkommen
gemachten Vorbehalte auf dieses Protokoll
Anwendung finden. Jene dieser
Vorbehalte, die nicht Gegenstand
einer Notifikation bei der Hinterlegung
der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
zu diesem Protokoll gewesen
wären, gelten als nicht anwendbar auf
dieses Protokoll.
(4) Der Generalsekretär teilt die in
Anwendung dieses Artikels gemachten
Vorbehalte und abgegebenen Notifikationen
allen in Artikel 2 dieses
Protokolls bezeichneten Staaten mit.
(5) Jeder Staat, der nach diesem
Artikel einen Vorbehalt gemacht oder
eine Erklärung oder Notifikation abgegeben
hat, kann diese jederzeit
durch eine an den Generalsekretär
gerichtete Notifikation zurückziehen.
(6) Jeder nach Absatz 2 gemachte
oder nach Absatz 3 notifizierte Vorbehalt
a) ändert für die Vertragspartei, die
diesen Vorbehalt gemacht oder notifiziert
hat, die Bestimmungen des
Protokolls, auf die sich der Vorbehalt
bezieht, nur in den Grenzen
des Vorbehalts;
b) ändert diese Bestimmungen in den
gleichen Grenzen für die anderen
Vertragsparteien hinsichtlich ihrer
Beziehungen zu der Vertragspartei,
die den Vorbehalt gemacht oder
notifiziert hat.
Artikel 12
Außer den nach den Artikeln 6 und
11 vorgesehenen Erklärungen, Notifikationen
und Mitteilungen notifiziert
der Generalsekretär den in Artikel 2
Absatz 1 bezeichneten. Vertragsparteien
und anderen Staaten
a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen
und Beitritte nach Artikel 2;
b) die Notifikationen und Erklärungen
nach Artikel 3;
c) die Zeitpunkte des Inkrafttretens
dieses Protokolls nach Artikel 4;
d) den Zeitpunkt des Inkrafttretens
von Änderungen zu diesem Protokoll
nach Artikel 6 Absätze 2, 5
und 7;
e) die Kündigungen nach Artikel 7;
f) das Außerkrafttreten dieses Protokolls
nach Artikel 8.
Artikel 13
Nach dem 1. März 1974 wird die Urschrift
dieses Protokolls beim Generalsekretär
der Vereinten Nationen
hinterlegt, der allen in Artikel 2 bezeichneten
Staaten beglaubigte Abschriften
übersendet.
ZU URKUND DESSEN haben die
von ihren Regierungen gehörig befugten
Unterzeichneten dieses Protokoll
unterschrieben.
GESCHEHEN zu Genf am ersten
März neunzehnhundertdreiundsiebzig
in einer einzigen Urschrift in englischer,
französischer und russischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Anhang
1. Im Sinne dieses Anhangs ist
„Übereinkommen" das am 8. November.
1968 in Wien zur Unterzeichnung
aufgelegte Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen.
2. Dieser Anhang enthält nur Zusätze
und Änderungen zu den entsprechenden
Bestimmungen des Übereinkommens.
3. Zu Artikel 26 des Übereinkommens
Absatz 2
Zusätzlicher Buchstabe, der unmittelbar
nach Buchstabe b einzufügen ist
Dieser Buchstabe lautet: „Doppelte
unterbrochene Linien können verwendet
werden, um einen oder mehrere
Fahrstreifen zu begrenzen, auf denen
die Verkehrsrichtung nach Artikel 23
Absatz 11 des Übereinkommens umgekehrt
werden kann."
Absatz 4 Anmerkung
Der deutsche Text folgt der französischen
Fassung; die englische Fassung ist inhaltlich
gleich, wiederholt jedoch den gesamten hier
geänderten Text des Absatzes 4 des Übereinkommens.
Zusätzlicher Satzteil, der am Ende
dieses Absatzes anzufügen ist
„oder die ein Verbot oder Beschränkungen
des Haltens oder des Parkens
bezeichnen."
4. Zu Artikel 27 des Übereinkommens
Absatz 1
Zwei nichtunterbrochene Linien
nebeneinander dürfen nicht verwendet
werden, um die Haltlinie zu
bezeichnen.
Absatz 3
Zwei unterbrochene Linien nebeneinander
dürfen nicht verwendet werden,
um die Linie zu bezeichnen, die
die Fahrzeuge normalerweise nicht
überfahren dürfen, wenn sie auf
Grund eines Zeichens B 1 „VORRANG
GEBEN" den Vorrang zu
geben haben.
Absatz 5
Dieser Absatz lautet:„ Um die
Kreuzung eines Radweges zu mar-
kieren, sind unterbrochene aus
Quadraten oder Parallelogrammen
bestehende Linien zu verwenden."
5. Zu Artikel 28 des Übereinkommens
Zusätzliche Absätze, die unmittelbar
nach Absatz 3 einzufügen sind
Diese Absätze lauten: „Eine nichtunterbrochene
Linie am Rand des
Gehwegs oder der Fahrbahn bedeutet,
daß das Halten und das Parken auf
dieser Seite der Fahrbahn auf der gesamten
Länge der Linie verboten oder
durch andere Mittel gekennzeichneten
Beschränkungen unterworfen sind.
Eine unterbrochene Linie am Rand
des Gehwegs oder der Fahrbahn bedeutet,
daß das Parken auf dieser
Seite der Fahrbahn auf der gesamten
Länge der Linie verboten oder durch
andere Mittel gekennzeichneten Beschränkungen
unterworfen ist.
Die Markierung eines Fahrstreifens
durch eine nichtunterbrochene oder
eine unterbrochene Linie zusammen
mit Zeichen und Aufschriften auf
der Fahrbahn, die bestimmte Fahrzeugarten
wie Omnibusse, Taxis
und so weiter bezeichnen, bedeutet,
daß dieser Fahrstreifen den entsprechenden
Fahrzeugen vorbehalten
ist."
6. Zu Artikel 29 des Übereinkommens
Absatz 2
Dieser Absatz lautet: „Die Straßenmarkierungen
müssen weiß sein. Der
Begriff ,weiß' erstreckt sich auf die
Farbtöne silberfarben oder hellgrau.
Jedoch
— können die Markierungen zur
Kennzeichnung der Flächen, auf
denen das Parken erlaubt oder beschränkt
ist, blau sein;
— müssen die Zickzack-Linien zur
Kennzeichnung der Flächen, auf
denen das Parken verboten ist,
gelb sein;
—muß die am Rand des Gehwegs
oder der Fahrbahn angebrachte
nichtunterbrochene oder unterbrochene
Linie, die anzeigt, daß
das Halten oder das Parken verboten
oder beschränkt sind,
gelb sein."
Zusätzliche Absätze, die unmittelbar
nach Absatz 2-einzufügen sind
Diese Absätze lauten: „Wenn eine
gelbe Linie benutzt wird, um auf Verbote
oder Beschränkungen des Haltens
oder Parkens hinzuweisen und
bereits eine weiße Linie zur Kenn-
zeichnung des Fahrbahnrands vorhanden
ist, muß die gelbe Linie auf der
äußeren Seite neben der weißen Linie
angebracht werden.
Wenn es notwendig ist, die durch
Dauermarkierungen festgelegte Verkehrsregelung
vorübergehend aufzuheben
und wenn hierzu die Dauermarkierungen
durch andere Markierungen
ersetzt werden, müssen alle
vorübergehend angebrachten Markierungen
von anderer Farbe sein als die
normalerweise für die Verkehrslenkung
oder für Verbote oder Beschränkungen
des Haltens oder des Parkens
verwendete Farbe. Um die vorübergehenden
Straßenmarkierungen besser
sichtbar zu machen, sind vorzugsweise
Nägel zu verwenden."
7. Zu Anhang 8 des Übereinkommens
(Straßenmarkierungen),
Kapitel II (Längsmarkierungen)
(Zeichnung A-1)
A. Abmessungen-Ziffer 2
Diese Ziffer lautet: „Nichtunterbrochene
oder unterbrochene Linien
von Längsmarkierungen sollen
mindestens 0,10 m (4 Zoll) breit
sein. Eine unterbrochene Linie zur
Trennung zwischen einem normalen
Fahrstreifen und einer Beschleunigungsspur,
einer Verzögerungsspur
oder einer Kombination von Beschleunigungs-
und Verzögerungsspuren
soll mindestens doppelt so
breit sein wie eine normale unterbrochene
Linie."
Ziffer 5
Diese Ziffer lautet
„a) Eine unterbrochene Linie, die nach
Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a
Ziffer i des Übereinkommens verwendet
wird, um den Verkehr zu
leiten, besteht aus Strichen von
mindestens 1 m (3 Fuß 4 Zoll)
Länge. Die Länge der Abstände
soll das Zwei- bis Vierfache der
Länge der Striche betragen. Die
Länge der Abstände soll nicht
mehr als 12 m (40 Fuß) betragen.
b) Die Länge der Striche einer unterbrochenen
Warnlinie nach Artikel
26 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer
ii des Übereinkommens soll
das Zwei- bis Vierfache der Länge
der Abstände betragen."
Ziffer 6
Diese Ziffer lautet: „Eine nichtunterbrochene
Linie soll nicht kürzer
als 20 m (65 Fuß) sein."
B. Markierungen von Fahrstreifen
Die Unterscheidung zwischen i
„Außerhalb von Ortsgebieten" und
ii „In Ortsgebieten" wird nicht angewendet.
- Ziffer 8 erster Satz
Dieser Satz lautet
„Auf Straßen mit Gegenverkehr und
zwei Fahrstreifen soll die Mitte der
Fahrbahn durch eine Längsmarkierung
angezeigt werden (Zeichnung
A-2)."
Ziffer 9
Diese Ziffer lautet: „Auf Straßen
mit Gegenverkehr und drei Fahrstreifen
sollen die Fahrstreifen in der Regel
durch unterbrochene Linien
(Zeichnung A-3) angezeigt werden.
Eine oder zwei nichtunterbrochene
Linien oder eine unterbrochene Linie
neben einer nichtunterbrochenen
Linie sollen nur in besonderen Fällen
verwendet werden. Zwei nichtunterbrochene
Linien können vor
Kuppen, Kreuzungen oder Bahnübergängen
sowie an Stellen mit
beschränkter Sichtweite verwendet
werden."
Ziffer 10
Diese Ziffer lautet: „Auf Straßen
mit Gegenverkehr und mehr als drei
Fahrstreifen sollen die beiden Verkehrsrichtungen
durch eine nichtunterbrochene
Linie getrennt werden.
Vor Bahnübergängen und in
anderen besonderen Fällen können
jedoch zwei nichtunterbrochene Linien
verwendet werden. Die Fahrstreifen
sind durch unterbrochene
Linien kenntlich zu machen (Zeichnung
A-4). Wenn nur eine nichtunterbrochene
Linie verwendet
wird, muß diese breiter sein als die
auf demselben Straßenabschnitt für
die Trennung der Fahrstreifen verwendeten
Linien."
-Ziffer 11
Diese Ziffer lautet: „Wird der
zusätzlich nach Artikel 26 Absatz 2
Buchstabe b des Übereinkommens
eingefügte Buchstabe angewendet, so
ist die Begrenzung des oder der. Fahrstreifen,
auf denen die Verkehrsrichtung
umgekehrt werden kann, durch
eine doppelte unterbrochene Warnlinie
nach Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe
a Ziffer ii des Übereinkommens
(Zeichnungen A-5 und A-6) zu kennzeichnen."
Zusätzliche Ziffer, die unmittelbar
nach Ziffer 11 einzufügen ist
Diese Ziffer lautet
„Die Zeichnung A-7 zeigt die Markierung
einer Einbahnstraße. Die
Zeichnung A-8 zeigt die Markierung
der Fahrbahn einer Autobahn."
- Ziffer 13
„Zeichnung A-31" tritt anstelle von
„Zeichnungen 2 und 3".
Zusätzliche Ziffer, die unmittelbar
nach Ziffer 13 einzufügen ist
„Die Zeichnungen A-9 und A-10 zeigen
die Markierung von Beschleunigungs-
und Verzögerungsspuren.
Die Zeichnung A-11 zeigt die Markierung
einer Kombination von Beschleunigungs-
und Verzögerungsspuren."
C. Markierungen für besondere
Fälle
Ziffer 14
„Zeichnung A-33" tritt anstelle von
„Zeichnung 4" und von „Zeichnung 5
und 6".
- Ziffer 15
Diese Ziffer lautet: „Man bezeichnet
als ,Sichtweite' den Abstand,
in dem ein auf der Fahrbahnoberfläche
'befindlicher Gegenstand einer
bestimmten Höhe von einem Beobachter
gesehen werden kann, dessen
Auge sich auf gleicher Höhe oder unter
der des Gegenstandes befindet Unter Berücksichtigung der gegenwärtigen
Konstruktionsmerkmale der Kraftfahrzeuge
wird empfohlen, 1 m (3 Fuß 4 Zoll) für die
Augenhöhe und 1,20 m (4 Fuß) für die Höhe
des Gegenstandes anzunehmen. .
Wird es für erforderlich erachtet, die
Benutzung des dem Gegenverkehr
vorbehaltenen Fahrbahnteiles an bestimmten
Kreuzungen oder an Stellen
mit beschränkter Sichtweite (Kuppen,
Kurven und so weiter) oder auf Abschnitten
mit enger Fahrbahn oder
einer anderen Besonderheit zu verbieten,
so sollen Beschränkungen auf
Strecken, wo die Sichtweite unter
einem bestimmten Mindestmaß M
liegt, durch nichtunterbrochene Linien
nach den Zeichnungen A-12
bis A-19 angeordnet werden. Lassen
die örtlichen Verhältnisse eine
Anbringung nichtunterbrochener Linien
nicht zu, sollen Warnlinien
nach Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe
a Ziffer ii des Übereinkommens
angebracht werden."
Ziffer 16
Diese Ziffer lautet: „Der für M
anzunehmende Wert ändert sich entsprechend
den Merkmalen der Straße
und der Verkehrsbedingungen. In den
Zeichnungen A-12 bis A-19 ist A
(oder D) der Punkt, an dem die Sichtweite
kleiner als M wird, während C
(oder B) der Punkt äst, an dem die
Sichtweite wieder größer als M wird."
Ziffer 17
Diese Ziffer lautet: „Die Zeichnungen
A-12 (a), A-12 (b), A-13 (a),
A-15 und A-16 zeigen die Markierungen
von Straßen mit zwei Fahrstreifen
unter verschiedenen Bedingungen
(Kurve oder Krümmung des Vertikalprofils,
Vorhandensein oder Fehlen
eines Mittelbereichs, bei dem die
Sichtweite M in beiden Richtungen
überschreitet)."
Ziffer 18
Diese Ziffer lautet: „Auf Straßen
mit drei Fahrstreifen sind zwei Markierungsarten
möglich
a) Die Fahrbahn kann in zwei breitere
Fahrstreifen eingeteilt werden,
eine Lösung, die für Straßen
vorzuziehen ist, auf denen der Anteil
einspuriger Fahrzeuge groß ist
und/oder wenn der Straßenabschnitt
mit diesen zwei Fahrstreifen
verhältnismäßig kurz und von
einem anderen ähnlichen Abschnitt
entfernt ist (Zeichnungen
A-12 (c), A-12 (d), A-13 (b), A-17
und A-18).
b) Um die gesamte Breite der Fahrbahn
auszunutzen, können zwei
Fahrstreifen einer der beiden Verkehrsrichtungen
zugewiesen werden.
Wenn das Vertikalprofil der
Straße gekrümmt ist, soll die bergaufführende
Richtung bevorzugt
werden. Die Zeichnung A-12 (e)
zeigt ein Beispiel für eine Kuppe,
bei der sich die Abschnitte AB und
CD nicht überschneiden. Wenn sie
sich jedoch überschneiden, verhindert
diese Markierungsart das
Überholen im Mittelbereich, wo
die Sichtweite in beiden Richtungen
ausreichend ist. Um dies zu
vermeiden, kann man die Markierung
nach Zeichnung A-13 (c) anwenden.
Die Zeichnung A-14 zeigt
die Markierung einer Straße mit
einem konvexen Abschnitt in der
Steigung. Die Markierung ist die
gleiche, ob sich AB und CD überschneiden
oder nicht. In Kurven
mit starkem Gefälle können die
gleichen Grundsätze angewendet
werden. In ebenen Kurven können
den Fahrzeugen an der Außenseite
der Kurve zwei Fahrstreifen zugewiesen
werden, da diese Fahrzeuge
eine bessere Sicht beim
Überholen haben. Die Zeichnung
A-19 gibt ein Beispiel für diese
Markierung, welche gleich bleibt,
ob sich AB und CD überschneiden
oder nicht."
Ziffern 19 bis 21
Die Bestimmungen dieser Ziffern
werden nicht angewendet.
Ziffer 22 erster Satz
Dieser Satz lautet: „In den Zeichnungen
A-20 und A-21, die Linien für
Hinweise auf eine Veränderung der
verfügbaren Fahrbahnbreite zeigen,
sowie in der Zeichnung A-22, die ein
Hindernis oder den Beginn eines nicht
befahrbaren Mittelbereichs zeigt,
welche eine Verlegung der nichtunterbrochenen
Linie(n) erfordern,
soll die Neigung der Linie(n) auf
Schnellstraßen vorzugsweise 1 : 50
oder kleiner, auf Straßen mit Geschwindigkeiten
bis zu 60 km/h
(37 mph) 1 : 20 sein."
Ziffer 23
Diese Ziffer lautet: „Jeder nichtunterbrochenen
Linie soll eine Warnlinie
nach Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe
a Ziffer ii des Übereinkommens
vorangehen, und zwar auf eine Entfernung
von mindestens 100 m (333 Fuß)
auf Schnellstraßen und von mindestens
50 m (166 Fuß) auf Straßen mit
Geschwindigkeiten bis zu 60 km/h.
Diese Warnlinie kann durch Vorankündigungspfeile
ergänzt oder ersetzt
werden. Wenn mehr als zwei Pfeile
benutzt werden, soll sich der Abstand
zwischen den aufeinanderfolgenden
Pfeilen in dem Maße verringern, in
dem man sich dem Gefahrenbereich
nähert (Zeichnungen A-25 und A-26)."
D. Randlinien zur Fahrbahnbegrenzung
-Ziffer 26
Zusätzliche Sätze, die am Ende dieser
Ziffer anzufügen sind
Diese Sätze lauten: „Die Randlinie
soll mindestens 0,10 m (4 Zoll) breit
sein. Sie soll auf Autobahnen und
ähnlichen Straßen mindestens 0,15 m
(6 Zoll) breit sein."
E. Markierung von Hindernissen
Ziffer 27
Diese Ziffer lautet: „Die Zeichnungen
A-22 und A-27 zeigen die
Markierungen, die vor einer Schutzinsel
oder einem anderen Hindernis
auf der Fahrbahn zu verwenden
sind."
F. Leitlinien und Pfeile an
Kreuzungen
-Ziffer 28
Diese Ziffer lautet: „Falls es
nützlich ist, an bestimmten Kreuzun-
gen den Lenkern anzuzeigen, wie
sie nach links in Ländern mit
Rechtsverkehr, wie sie nach rechts
in Ländern mit Linksverkehr abzubiegen
haben, können Leitlinien
oder Pfeile verwendet werden. Die
empfohlene Länge der Striche und
der Abstände beträgt 0,50 m (1 Fuß
8 Zoll) (Zeichnungen A-28 und
A-29). Die Leitlinien in Zeichnung
A-29 (a) können durch Pfeile ergänzt
werden. Die Pfeile in der
Zeichnung A-29 (b) können durch
Leitlinien ergänzt werden."
8. Zu Anhang 8 des Übereinkommens
(Straßenmarkierungen),
Kapitel III (Quermarkierungen)
B. Haltelinien
Ziffer 30
Am Ende dieser Ziffer ist auf
die Zeichnung A-30 zu verweisen.
Ziffer 32
Diese Ziffer lautet: „Die Haltelinien
können durch Längslinien ergänzt
werden (Zeichnung A-31). Sie
können auch durch Anbringung des
Wortes „STOP" auf der Fahrbahn ergänzt
werden (Zeichnung A-32)."
C. Linie zur Bezeichnung
der Stellen, wo die Lenker
Vorrang geben
müssen
Ziffer 33
Diese Ziffer lautet: „Diese Linie
soll nicht unter 0,20 m (8 Zoll) und
nicht über 0,60 m (24 Zoll) breit sein
[Zeichnung A-34 (a)]. Die Länge der
Striche soll wenigstens ihrer doppelten
Breite entsprechen. Die Linie
kann durch Dreiecke ersetzt werden,
die. auf der Fahrbahn nebeneinander
angebracht sind und deren Spitzen gegen
den Lenker gerichtet sind, der
Vorrang geben muß. Die Grundlinie
dieser Dreiecke soll wenigstens
0,40 m (16 Zoll) und höchstens 0,60 m
(24 Zoll) betragen, ihre Höhe wenigstens
0,60 m (24 Zoll) und höchstens
0,70 m (28. Zoll) {Zeichnung A-34
(b)]."
Ziffer 35
Diese Ziffer lautet: „Die Markierung
(en) nach Ziffer 34 kann (können)
durch ein auf der Fahrbahn angebrachtes
Dreieck ergänzt werden; die
Zeichnungen A-34 und A-35 geben
hierfür Beispiele."
D. Schutzwege
Ziffer 37
Diese Ziffer lautet: „Der Zwischenraum
zwischen den Breitstrichen,
die einen Schutzweg kenn-
zeichnen, soll mindestens so groß
sein wie die Breite dieser Striche
und höchstens doppelt so groß; die
Gesamtbreite eines Zwischenraums
und eines Breitstriches soll zwischen
0,80 m (2 Fuß 8 Zoll) und 1,40 m
(4 Fuß 8 Zoll) liegen. Die für Schutzwege
empfohlene Mindestbreite
beträgt auf Straßen, wo die
Geschwindigkeit auf 60 km/h (37
mph) oder darunter beschränkt ist,
2,50 m (8 Fuß) (Zeichnung A-36). Auf
anderen Straßen beträgt die Mindestbreite
der Schutzwege 4 m (13 Fuß).
Aus Sicherheitsgründen sollen die
auf diesen Straßen gelegenen
Schutzwege zusätzlich mit Lichtzeichenanlagen
versehen sein."
E. Kreuzung eines Radweges
Ziffer 38
Diese Ziffer lautet: „Kreuzungen
eines Radweges sollen durch zwei
unterbrochene Linien gekennzeichnet
werden. Diese Linien sollen
vorzugsweise aus Quadraten mit
einer Seitenlänge von 0,40 m bis
0,60 m (16 bis 24 Zoll) bestehen,
die durch Abstände voneinander
getrennt sind, deren Länge der
Seitenlänge der Quadrate entspricht.
Der Überweg soll wenigstens 1,80 m
(6 Fuß) bei Radwegen für eine Verkehrsrichtung
und 3 m (9 Fuß 9 Zoll)
bei Radwegen für beide Verkehrsrichtungen
breit sein. Bei schrägen Überwegen
können die Quadrate durch
Parallelogramme ersetzt werden, deren
Seiten jeweils parallel zur Fahrbahnmitte
und zur Mitte des. Radweges
(Zeichnung A-37) verlaufen.
Nägel und Knöpfe sollen nicht verwendet
werden. Die Zeichnung A-38
zeigt eine Kreuzung, bei der der Radweg
Teil einer Vorrangstraße ist."
9. Zl) Anhang 8 des Übereinkommens
(Straßenmarkierungen),
Kapitel IV (Sonstige Markierungen)
A. Richtungspfeile
Ziffer 39
Diese Ziffer lautet: „Auf Straßen
mit mehreren Fahrstreifen, bei denen
vor einer Kreuzung das Einordnen der
Fahrzeuge möglich ist, können die zu
benutzenden Fahrstreifen durch
Richtungspfeile auf der Fahrbahn gekennzeichnet
werden (Zeichnungen
A-39 bis, A-41). Bei Einbahnstraßen
können Richtungspfeile auch als
zusätzliche Kenntlichmachung der
Verkehrsrichtung verwendet werden.
Die Richtungspfeile sollen mindestens
2 m (6 Fuß 7 Zoll) lang sein. Sie
können durch Aufschriften auf der
Fahrbahn ergänzt werden.
B. Parallele Schrägstreifen
Ziffer 40
Diese Ziffer lautet: „Parallele
Schrägstreifen sollen so geneigt sein,
daß sie den Verkehr von dem Bereich
abweisen, den sie begrenzen. Schrägstreifen,
die Winkel bilden und die
ebenfalls so geneigt sind, daß sie den
Verkehr von der Gefahrenstelle abweisen,
können an den Punkten verwendet
werden, wo sich die Fahrstreifen
trennen und wo sie wieder zusammentreffen
(Zeichnung A-42). Zeichnung
A-42 (a) zeigt einen Bereich, in
den Fahrzeuge, die entlang der nichtunterbrochenen
Linie fahren, nicht
einfahren und in den die Fahrzeuge,
die entlang der unterbrochenen Linie
fahren, nur mit Vorsicht einfahren
dürfen. Die Zeichnung A-21 zeigt die
Markierung von Bereichen, in die in
keinem Fall eingefahren werden
darf."
C. Aufschriften
Ziffer 42
Diese Ziffer lautet: „Die Buchstaben
und Ziffern sollen wegen des
kleinen Winkels, unter dem sie von
den Lenkern gesehen werden, in der
Verkehrsrichtung stark verlängert
sein. Wenn die Annäherungsgeschwindigkeiten
nicht mehr als
60 km/h (38 mph) betragen, sollen die
Buchstaben und Ziffern mindestens
1,60 m (5 Fuß 4 Zoll) (Zeichnungen
A-43 bis A-48) lang sein. Wenn die
Annäherungsgeschwindigkeiten mehr
als 60 km/h (38 mph) betragen, sollen
die Buchstaben und Ziffern mindestens
2,50 m (8 Fuß) lang sein. Die
Zeichnungen A-49 bis A-45 zeigen
Buchstaben und Ziffern mit einer
Länge von 4 m."
Ziffer 43
Die Bestimmung dieser Ziffer wird
nicht angewendet.
E. Markierungen auf der Fahrbahn
und auf angrenzenden
Anlagen der Straße
i) Markierung zur Kennzeichnung
von Parkbeschränkungen
Ziffer 45
Diese Ziffer lautet: „Die Zeichnungen
A-55 und A-56 zeigen Markierungen
zur Kennzeichnung eines
Parkverbotes."
ii) Markierung von Hindernissen
Ziffer 46
Diese Ziffer lautet: „Die Zeichnung
A-57 zeigt eine Markierung auf
einem Hindernis. Diese Markierungen
sollen abwechselnd aus schwarzen
und weißen oder aus schwarzen und
gelben Streifen bestehen."
ÖSTERREICHISCHER VORBEHALT
ZUM PROTOKOLL
ÜBER STRASSENMARKIERUNGEN
ZUM EUROPÄISCHEN
ZUSATZÜBEREINKOMMEN
ZUM ÜBEREINKOMMEN
ÜBER STRASSENVERKEHRSZEICHEN,
DAS
IN WIEN AM 8. NOVEMBER
1968 ZUR UNTERZEICHNUNG
AUFGELEGT WURDE
Aus Ziffer 6 des Anhanges zum Protokoll
über Straßenmarkierungen zum
Europäischen Zusatzübereinkommen
zum Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen
(zu Artikel 29 des Übereinkommens)
wird jene Bestimmung nach
Absatz 2 nicht angewendet, derzufolge
die Straßenmarkierungen weiß sein müssen.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 11. August 1981 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Protokoll
tritt gemäß seinem Art: 4 Abs. 1 für Österreich am 25 April 1985 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben weiters nachstehende Staaten
dieses Protokoll ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten
Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Berlin-West), Bulgarien, Deutsche Demokratische Republik,
Jugoslawien, Luxemburg, Sowjetunion, Tschechoslowakei, Ungarn und Weißrußland. Ukraine und
Polen haben am 9. Mai 1984 bzw. 23. August 1984 ihre Beitrittsurkunden hinterlegt.
Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden
Vorbehalte gemäß Art. 11 Abs. 1 des Protokolls erklärt
Bulgarien, Deutsche Demokratische Republik, Polen, Sowjetunion, Tschechoslowakei, Ungarn,
Ukraine und Weißrußland.
Darüber hinaus hat die Bundesrepublik Deutschland folgenden Vorbehalt erklärt
Zu Abs. 6 des Anhangs
(Art. 29 Abs. 2)
Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht daran gebunden, daß die Zickzack-Linien zur
Kennzeichnung der Flächen, auf denen das Parken verboten ist, gelb sein müssen.
Polen hat anläßlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde folgende Erklärung abgegeben: Alle in
Punkt 6 Abs; 2 des Anhangs zum Protokoll vorgesehenen Straßenmarkierungen haben weiß zu sein.