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130_1985 AT

130. Protokoll über Straßenmarkierungen zum Europäischen Zusatzübereinkommen zum Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen, das in Wien zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, samt Anhang und österreichischem Vorbehalt

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 130. Protokoll über Straßenmarkierungen zum Europäischen Zusatzübereinkommen zum Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen, das in Wien zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, samt Anhang und österreichischem Vorbehalt

Der Nationalrat hat beschlossen

1. Der Abschluß des Protokolls über Straßenmarkierungen zum Europäischen Zusatzübereinkommen

zum Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen, das in Wien am 8. November 1968 zur Unterzeichnung

aufgelegt wurde, dessen Art. 6 Abs. 2 lit. a, Art. 6 Abs. 5 lit. a und Art. 6 Abs. 7 verfassungsändernd

sind, samt Anhang und österreichischem Vorbehalt wird genehmigt.

2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

(Übersetzung)

DIE VERTRAGSPARTEIEN, DIE

AUCH VERTRAGSPARTEIEN DES

AM 8. NOVEMBER 1968 IN WIEN

ZUR UNTERZEICHNUNG AUFGELEGTEN

ÜBEREINKOMMENS ÜBER

STRASSENVERKEHRSZEICHEN Kundgemacht in BGBl. Nr. 291/1982

UND DES AM 1. MAI 1971 IN

GENF ZUR UNTERZEICHNUNG

AUFGELEGTEN EUROPÄISCHEN

ZUSATZÜBEREINKOMMENS ZU

DIESEM ÜBEREINKOMMEN Kundgemacht in BGBl. Nr. 292/1982 SIND,

IN DEM WUNSCH, eine größere

Einheitlichkeit der Vorschriften über

Straßenmarkierungen in Europa

herbeizuführen,

HABEN folgendes VEREINBART

Artikel 1

Die Vertragsparteien, die auch

Vertragsparteien des am 8. November

1968 in Wien zur Unterzeichnung

aufgelegten Übereinkommens

über Straßenverkehrszeichen und

des am 1. Mai 1971 in Genf zur

Unterzeichnung aufgelegten Europäischen

Zusatzübereinkommens zu

diesem Übereinkommen sind, treffen

die erforderlichen Maßnahmen,

damit das in ihrem Hoheitsgebiet

geltende System der Straßenmarkierungen

mit den Bestimmungen

des Anhangs dieses Protokolls

übereinstimmt.

Artikel 2

(1) Dieses Protokoll liegt bis zum

28. Februar 1974 den Staaten zur

Unterzeichnung auf, die das am

8. November 1968 in Wien zur

Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen

über Straßenverkehrszeichen

und das am 1. Mai 1971

in Genf zur Unterzeichnung aufgelegte

Europäische Zusatzübereinkommen

zu diesem Übereinkommen

unterzeichnet haben oder

diesem beigetreten sind, und die entweder

Mitglied der Wirtschaftskommission

für Europa der Vereinten Nationen

oder zur Kommission nach Absatz

8 ihres Auftrags in beratender

Eigenschaft zugelassen sind.

(2) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation,

nachdem der Staat das am

8. November 1968 in Wien zur Unterzeichnung

aufgelegte Übereinkommen

über Straßenverkehrszeichen und das

am 1. Mai 1971 in Genf zur Unterzeichnung

aufgelegte Europäische Zusatzübereinkommen

zu diesem Übereinkommen

unterzeichnet hat oder

diesen beigetreten ist. Die Ratifikationsurkunden

sind beim Generalsekretär

der Vereinten Nationen zu

hinterlegen.

(3) Dieses Protokoll bleibt für jeden

der in Absatz 1 erwähnten Staaten

zum Beitritt offen, der Vertragspartei

des am 8. November 1968 in Wien zur

Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens

über Straßenverkehrszeichen

und des am 1. Mai 1971 in Genf

zur Unterzeichnung aufgelegten Europäischen

Zusatzübereinkommens zu

diesem Übereinkommen ist. Die Beitrittsurkunden

sind beim Generalsekretär

zu hinterlegen.

Artikel 3

(1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung,

der Ratifikation, dem Beitritt

oder jederzeit danach durch eine

an den Generalsekretär gerichtete

Notifikation erklären, daß dieses Protokoll

auf alle oder einzelne Hoheitsgebiete

anwendbar ist, deren internationale

Beziehungen er wahrnimmt.

Das Protokoll wird in den in der Notifikation

genannten Gebieten dreißig

Tage nach Eingang der Notifikation

beim Generalsekretär anwendbar oder

am Tage des Inkrafttretens des Protokolls

für den notifizierenden Staat,

wenn dieser Tag später ist.

(2) Jeder Staat, der nach Absatz 1

eine Erklärung abgegeben hat, kann

jederzeit danach durch eine an den

Generalsekretär gerichtete Notifikation

erklären, daß dieses Protokoll auf

das in der Notifikation genannte Hoheitsgebiet

keine Anwendung mehr

finden soll, und das Protokoll tritt sodann

ein Jahr nach dem Eingang dieser

Notifikation beim Generalsekretär

für das betreffende Hoheitsgebiet

außer Kraft.

Artikel 4

(1) Dieses Protokoll tritt zwölf Monate

nach der Hinterlegung der zehnten

Ratifikations- oder Beitrittsurkunde

in Kraft.

(2) Für jeden Staat, der dieses Protokoll

nach der Hinterlegung der

zehnten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde

ratifiziert oder ihm beitritt,

tritt es zwölf Monate nach der Hinterlegung

seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde

in Kraft.

(3) Liegt der sich aus den Absätzen

1 und 2 ergebende Tag des Inkrafttretens

vor dem sich aus der Anwendung

des Artikels 39 des am

8. November 1968 in Wien zur Unterzeichnung

aufgelegten Übereinkommens

über Straßenverkehrszeichen ergebenden

Tag, so tritt dieses Protokoll

zu dem letztgenannten Zeitpunkt

nach Absatz 1 in Kraft.

Artikel 5

Im Verhältnis unter den Vertragsparteien

hebt dieses Protokoll bei seinem

Inkrafttreten die Bestimmungen

hinsichtlich des Protokolls über Straßenverkehrszeichen

der am 16. September

1950 in Genf unterzeichneten

Europäischen Zusatzvereinbarung zum

Abkommen über den Straßenverkehr

und zum Protokoll über Straßenverkehrszeichen

des Jahres 1949, das in

Genf am 16. Dezember 1955 unterzeichnete

Übereinkommen über die

Kennzeichnung der Baustellen und

das am 13. Dezember 1957 unterzeichnete

Europäische Übereinkommen

über Straßenmarkierungen auf und ersetzt

sie.

Artikel 6

(1) Ist dieses Protokoll zwölf Monate

in Kraft gewesen, so kann jede

Vertragspartei eine oder mehrere Änderungen

des Protokolls vorschlagen.

Der Wortlaut jedes Änderungsvorschlags

ist mit einer Begründung dem

Generalsekretär mitzuteilen, der ihn

allen Vertragsparteien übermittelt.

Diese können dem Generalsekretär

binnen zwölf Monaten nach dem Tage

dieser Übermittlung mitteilen, ob sie

a) die Änderung annehmen; oder

b) die Änderung ablehnen; oder c) die

Einberufung einer Konferenz zur Prüfung

dieser Änderung wünschen. Der

Generalsekretär übermittelt den Text

der vorgeschlagenen Änderung auch

allen anderen in Artikel 2 bezeichneten

Staaten.

(2) a) Jeder Änderungsvorschlag,

der nach Absatz 1 übermittelt wurde,

gilt als angenommen, wenn während

der vorerwähnten Zwölfmonatsfrist

weniger als ein Drittel der Vertragsparteien

dem Generalsekretär mitteilt,

daß sie entweder die Änderung ablehnen

oder die Einberufung einer Konferenz

zur Prüfung dieser Änderung

wünschen. Der Generalsekretär noti-

fiziert allen Vertragsparteien alle Annahmen

und Ablehnungen der vorgeschlagenen

Änderung und alle

Wünsche nach Einberufung einer

Konferenz. Wenn die Gesamtzahl der

innerhalb der genannten Zwölfmonatsfrist

eingegangenen Ablehnungen

oder Wünsche nach Einberufung

einer Konferenz weniger als ein Drittel

aller Vertragsparteien beträgt, notifiziert

der Generalsekretär allen

Vertragsparteien, daß die Änderung

sechs Monate nach Ablauf der im Absatz

1 festgesetzten Zwölfmonatsfrist

für alle Vertragsparteien in Kraft tritt,

ausgenommen für jene, die binnen der

festgesetzten Frist die Änderung abgelehnt

oder die Einberufung einer

Konferenz zur Prüfung gewünscht

haben.

b) Jede Vertragspartei, die

während der erwähnten Zwölfmonatsfrist

einen Änderungsvorschlag abgelehnt

oder die Einberufung einer Konferenz

zur Prüfung gewünscht hat,

kann jederzeit nach Ablauf dieser

Frist dem Generalsekretär notifizieren,

daß sie die Änderung annimmt;

der Generalsekretär übermittelt diese

Notifikation allen anderen Vertragsparteien.

Die Änderung tritt für die

Vertragspartei, die ihre Annahme notifiziert

hat, sechs Monate nach Eingang

ihrer Notifikation beim Generalsekretär

in Kraft.

(3) Wenn ein Änderungsvorschlag

nicht nach Absatz 2 angenommen

würde und während der im Absatz 1

festgesetzten Zwölfmonatsfrist weniger

als die Hälfte der Gesamtzahl der

Vertragsparteien dem Generalsekretär

notifiziert, daß sie den Vorschlag ablehnen,

und wenn wenigstens ein

Drittel der Gesamtzahl der Vertragsparteien,

aber nicht weniger als fünf,

ihm mitteilt, daß sie den Vorschlag

annehmen oder daß sie die Einberufung

einer Konferenz wünschen, um

die Änderung zu prüfen, beruft der

Generalsekretär eine Konferenz zur

Prüfung der vorgeschlagenen Änderung

oder jedes anderen Vorschlags

ein, der ihm gegebenenfalls auf Grund

von Absatz 4 vorgelegt wird.

(4) Wenn nach Absatz 3 eine Konferenz

einberufen wird, lädt der Generalsekretär

alle Vertragsparteien und

die in Artikel 2 bezeichneten anderen

Staaten dazu ein. Er bittet alle zur

Konferenz eingeladenen Staaten, ihm

spätestens sechs Monate vor deren

Eröffnung alle Vorschläge zu unterbreiten,

die sie außer der vorgeschlagenen

Änderung auf der Konferenz

geprüft zu sehen wünschen, und übermittelt

diese Vorschläge mindestens

drei Monate vor der Eröffnung der

Konferenz allen zur Konferenz eingeladenen

Staaten.

(5) a) Jede Änderung dieses Protokolls

gilt als angenommen, wenn sie

durch eine Zweidrittelmehrheit der

auf der Konferenz vertretenen Staaten

gebilligt wird, sofern diese Mehrheit

mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl

der auf der Konferenz vertretenen

Vertragsparteien umfaßt. Der Generalsekretär

notifiziert allen Vertragsparteien

die Annahme der Änderung,

und diese tritt für alle Vertragsparteien

zwölf Monate nach dem Zeitpunkt

dieser Notifizierung in Kraft,

ausgenommen für jene, die binnen

dieser Frist dem Generalsekretär notifizieren,

daß sie die Änderung ablehnen.

b) Jede Vertragspartei, die

während der erwähnten Zwölfmonatsfrist

eine Änderung abgelehnt hat,

kann jederzeit dem Generalsekretär

notifizieren, daß sie die Änderung annimmt,

und der Generalsekretär übermittelt

diese Notifikation allen anderen

Vertragsparteien. Die Änderung

tritt für die Vertragspartei, die ihre

Annahme notifiziert hat, sechs Monate

nach Eingang der Notifikation

beim Generalsekretär oder nach Ablauf

der genannten Zwölfmonatsfrist,

wenn dieser Zeitpunkt später ist, in

Kraft.

(6) Gilt der Änderungsvorschlag

nach Absatz 2 als nicht angenommen

und sind die in Absatz 3 vorgeschriebenen

Bedingungen für die Einberufung

einer Konferenz nicht erfüllt, so

gilt der Änderungsvorschlag als abgelehnt.

(7) Unabhängig von dem in den Absätzen

1 bis 6 vorgesehenen Änderungsverfahren

kann der Anhang dieses

Protokolls im Einvernehmen zwischen

den zuständigen Verwaltungen

aller Vertragsparteien abgeändert

werden. Wenn die Verwaltung einer

Vertragspartei erklärt hat, daß sie ihr

Einverständnis auf Grund ihrer innerstaatlichen

Rechtsvorschriften von

der Erwirkung einer Sondergenehmigung

oder von der Zustimmung eines

gesetzgebenden Organs abhängig machen

muß, so gilt die Zustimmung der

zuständigen Verwaltung der betreffenden

Vertragspartei zu der Änderung

des Anhangs erst von dem Zeitpunkt

ab als gegeben, an dem diese

Verwaltung dem Generalsekretär erklärt,

daß die erforderlichen Genehmigungen

oder Zustimmungen erwirkt

wurden. Dieses Übereinkommen zwischen

den zuständigen Verwaltungen

kann eine Bestimmung vorsehen, nach

der die früheren Bestimmungen des

Anhangs während einer Übergangsfrist

ganz oder teilweise mit den

neuen Bestimmungen in Kraft bleiben.

Der Generalsekretär setzt den Zeitpunkt

des Inkrafttretens der neuen

Bestimmungen fest.

(8) Jeder Staat notifiziert dem

Generalsekretär bei der Unterzeichnung,

der Ratifikation oder dem Beitritt

die Bezeichnung und Anschrift

seiner zuständigen Verwaltung für die

Abgabe des in Absatz 7 vorgesehenen

Einverständnisses.

Artikel 7

Jede Vertragspartei kann dieses

Protokoll durch eine an den Generalsekretär

gerichtete schriftliche Notifikation

kündigen. Die Kündigung wird

ein Jahr nach Eingang der Notifikation

beim Generalsekretär wirksam.

Jede Vertragspartei, die nicht mehr

Vertragspartei des am 8. November

1968 in Wien zur Unterzeichnung aufgelegten

Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen

und des am

1. Mai 1971 in Genf zur Unterzeichnung

aufgelegten Europäischen Zusatzübereinkommens

zu diesem Übereinkommen

ist, ist von dem gleichen

Zeitpunkt ab auch nicht mehr Vertragspartei

dieses Protokolls.

Artikel 8

Dieses Protokoll tritt außer Kraft,

wenn zu irgendeinem Zeitpunkt die

Zahl der Vertragsparteien während

zwölf aufeinanderfolgender Monate

weniger als fünf beträgt sowie, wenn

das am 8. November 1968 in Wien zur

Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen

über Straßenverkehrszeichen

oder das am 1. Mai 1971 in Genf zur

Unterzeichnung aufgelegte Europäische

Zusatzübereinkommen zu diesem

Übereinkommen außer Kraft tritt.

Artikel 9

(1) Jede Streitigkeit zwischen zwei

oder mehreren Vertragsparteien über

die Auslegung oder Anwendung dieses

Protokolls, die die Parteien nicht

durch Verhandlungen oder auf andere

Weise beilegen konnten, wird auf Antrag

einer der streitenden Vertragsparteien

einem Schiedsrichter oder

mehreren Schiedsrichtern zur Entscheidung

vorgelegt, die von den

streitenden Parteien im gegenseitigen

Einvernehmen ausgewählt werden.

Einigen sich die streitenden Parteien

nicht innerhalb einer Frist von drei

Monaten seit dem Tage des Antrags

auf Schiedsverfahren über die Wahl

eines Schiedsrichters oder der

Schiedsrichter, so kann jede dieser

Parteien den Generalsekretär der Vereinten

Nationen ersuchen, einen einzigen

Schiedsrichter zu benennen,

dem der Fall zur Entscheidung vorgelegt

wird.

(2) Die Entscheidung des nach Absatz

1 bestellten Schiedsrichters oder

der nach Absatz 1 bestellten Schiedsrichter

ist für die streitenden Vertragsparteien

bindend.

Artikel 10

Dieses Protokoll ist nicht so auszulegen,

als hindere es eine Vertragspartei,

Maßnahmen zu ergreifen, die

sie für ihre innere oder äußere Sicherheit

als notwendig erachtet und die

mit der Satzung der Vereinten Nationen

vereinbart und auf die Erfordernisse

der Lage beschränkt

sind.

Artikel 11

(1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung

dieses Protokolls oder bei

der Hinterlegung seiner Ratifikations-

oder Beitrittsurkunde erklären, daß er

sich durch Artikel 9 nicht als gebunden

betrachtet. Die anderen Vertragsparteien

sind gegenüber einer Vertragspartei,

die eine solche Erklärung

abgegeben hat, durch Artikel 9 nicht

gebunden.

(2) Andere Vorbehalte zu diesem

Protokoll als die nach Absatz 1 sind

zulässig, wenn sie schriftlich erklärt

und, wenn sie vor der Hinterlegung

der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde

erklärt wurden, in dieser Urkunde

bestätigt werden.

(3) Jeder Staat teilt bei der Hinterlegung

seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde

dem Generalsekretär

schriftlich mit, inwieweit die von

ihm zu dem am 8. November 1968 in

Wien zur Unterzeichnung aufgelegten

Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen

oder zu dem am 1. Mai

1971 in Genf zur Unterzeichnung aufgelegten

Europäischen Zusatzübereinkommen

zu diesem Übereinkommen

gemachten Vorbehalte auf dieses Protokoll

Anwendung finden. Jene dieser

Vorbehalte, die nicht Gegenstand

einer Notifikation bei der Hinterlegung

der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde

zu diesem Protokoll gewesen

wären, gelten als nicht anwendbar auf

dieses Protokoll.

(4) Der Generalsekretär teilt die in

Anwendung dieses Artikels gemachten

Vorbehalte und abgegebenen Notifikationen

allen in Artikel 2 dieses

Protokolls bezeichneten Staaten mit.

(5) Jeder Staat, der nach diesem

Artikel einen Vorbehalt gemacht oder

eine Erklärung oder Notifikation abgegeben

hat, kann diese jederzeit

durch eine an den Generalsekretär

gerichtete Notifikation zurückziehen.

(6) Jeder nach Absatz 2 gemachte

oder nach Absatz 3 notifizierte Vorbehalt

a) ändert für die Vertragspartei, die

diesen Vorbehalt gemacht oder notifiziert

hat, die Bestimmungen des

Protokolls, auf die sich der Vorbehalt

bezieht, nur in den Grenzen

des Vorbehalts;

b) ändert diese Bestimmungen in den

gleichen Grenzen für die anderen

Vertragsparteien hinsichtlich ihrer

Beziehungen zu der Vertragspartei,

die den Vorbehalt gemacht oder

notifiziert hat.

Artikel 12

Außer den nach den Artikeln 6 und

11 vorgesehenen Erklärungen, Notifikationen

und Mitteilungen notifiziert

der Generalsekretär den in Artikel 2

Absatz 1 bezeichneten. Vertragsparteien

und anderen Staaten

a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen

und Beitritte nach Artikel 2;

b) die Notifikationen und Erklärungen

nach Artikel 3;

c) die Zeitpunkte des Inkrafttretens

dieses Protokolls nach Artikel 4;

d) den Zeitpunkt des Inkrafttretens

von Änderungen zu diesem Protokoll

nach Artikel 6 Absätze 2, 5

und 7;

e) die Kündigungen nach Artikel 7;

f) das Außerkrafttreten dieses Protokolls

nach Artikel 8.

Artikel 13

Nach dem 1. März 1974 wird die Urschrift

dieses Protokolls beim Generalsekretär

der Vereinten Nationen

hinterlegt, der allen in Artikel 2 bezeichneten

Staaten beglaubigte Abschriften

übersendet.

ZU URKUND DESSEN haben die

von ihren Regierungen gehörig befugten

Unterzeichneten dieses Protokoll

unterschrieben.

GESCHEHEN zu Genf am ersten

März neunzehnhundertdreiundsiebzig

in einer einzigen Urschrift in englischer,

französischer und russischer

Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen

verbindlich ist.

Anhang

1. Im Sinne dieses Anhangs ist

„Übereinkommen" das am 8. November.

1968 in Wien zur Unterzeichnung

aufgelegte Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen.

2. Dieser Anhang enthält nur Zusätze

und Änderungen zu den entsprechenden

Bestimmungen des Übereinkommens.

3. Zu Artikel 26 des Übereinkommens

Absatz 2

Zusätzlicher Buchstabe, der unmittelbar

nach Buchstabe b einzufügen ist

Dieser Buchstabe lautet: „Doppelte

unterbrochene Linien können verwendet

werden, um einen oder mehrere

Fahrstreifen zu begrenzen, auf denen

die Verkehrsrichtung nach Artikel 23

Absatz 11 des Übereinkommens umgekehrt

werden kann."

Absatz 4 Anmerkung

Der deutsche Text folgt der französischen

Fassung; die englische Fassung ist inhaltlich

gleich, wiederholt jedoch den gesamten hier

geänderten Text des Absatzes 4 des Übereinkommens.

Zusätzlicher Satzteil, der am Ende

dieses Absatzes anzufügen ist

„oder die ein Verbot oder Beschränkungen

des Haltens oder des Parkens

bezeichnen."

4. Zu Artikel 27 des Übereinkommens

Absatz 1

Zwei nichtunterbrochene Linien

nebeneinander dürfen nicht verwendet

werden, um die Haltlinie zu

bezeichnen.

Absatz 3

Zwei unterbrochene Linien nebeneinander

dürfen nicht verwendet werden,

um die Linie zu bezeichnen, die

die Fahrzeuge normalerweise nicht

überfahren dürfen, wenn sie auf

Grund eines Zeichens B 1 „VORRANG

GEBEN" den Vorrang zu

geben haben.

Absatz 5

Dieser Absatz lautet:„ Um die

Kreuzung eines Radweges zu mar-

kieren, sind unterbrochene aus

Quadraten oder Parallelogrammen

bestehende Linien zu verwenden."

5. Zu Artikel 28 des Übereinkommens

Zusätzliche Absätze, die unmittelbar

nach Absatz 3 einzufügen sind

Diese Absätze lauten: „Eine nichtunterbrochene

Linie am Rand des

Gehwegs oder der Fahrbahn bedeutet,

daß das Halten und das Parken auf

dieser Seite der Fahrbahn auf der gesamten

Länge der Linie verboten oder

durch andere Mittel gekennzeichneten

Beschränkungen unterworfen sind.

Eine unterbrochene Linie am Rand

des Gehwegs oder der Fahrbahn bedeutet,

daß das Parken auf dieser

Seite der Fahrbahn auf der gesamten

Länge der Linie verboten oder durch

andere Mittel gekennzeichneten Beschränkungen

unterworfen ist.

Die Markierung eines Fahrstreifens

durch eine nichtunterbrochene oder

eine unterbrochene Linie zusammen

mit Zeichen und Aufschriften auf

der Fahrbahn, die bestimmte Fahrzeugarten

wie Omnibusse, Taxis

und so weiter bezeichnen, bedeutet,

daß dieser Fahrstreifen den entsprechenden

Fahrzeugen vorbehalten

ist."

6. Zu Artikel 29 des Übereinkommens

Absatz 2

Dieser Absatz lautet: „Die Straßenmarkierungen

müssen weiß sein. Der

Begriff ,weiß' erstreckt sich auf die

Farbtöne silberfarben oder hellgrau.

Jedoch

— können die Markierungen zur

Kennzeichnung der Flächen, auf

denen das Parken erlaubt oder beschränkt

ist, blau sein;

— müssen die Zickzack-Linien zur

Kennzeichnung der Flächen, auf

denen das Parken verboten ist,

gelb sein;

—muß die am Rand des Gehwegs

oder der Fahrbahn angebrachte

nichtunterbrochene oder unterbrochene

Linie, die anzeigt, daß

das Halten oder das Parken verboten

oder beschränkt sind,

gelb sein."

Zusätzliche Absätze, die unmittelbar

nach Absatz 2-einzufügen sind

Diese Absätze lauten: „Wenn eine

gelbe Linie benutzt wird, um auf Verbote

oder Beschränkungen des Haltens

oder Parkens hinzuweisen und

bereits eine weiße Linie zur Kenn-

zeichnung des Fahrbahnrands vorhanden

ist, muß die gelbe Linie auf der

äußeren Seite neben der weißen Linie

angebracht werden.

Wenn es notwendig ist, die durch

Dauermarkierungen festgelegte Verkehrsregelung

vorübergehend aufzuheben

und wenn hierzu die Dauermarkierungen

durch andere Markierungen

ersetzt werden, müssen alle

vorübergehend angebrachten Markierungen

von anderer Farbe sein als die

normalerweise für die Verkehrslenkung

oder für Verbote oder Beschränkungen

des Haltens oder des Parkens

verwendete Farbe. Um die vorübergehenden

Straßenmarkierungen besser

sichtbar zu machen, sind vorzugsweise

Nägel zu verwenden."

7. Zu Anhang 8 des Übereinkommens

(Straßenmarkierungen),

Kapitel II (Längsmarkierungen)

(Zeichnung A-1)

A. Abmessungen-Ziffer 2

Diese Ziffer lautet: „Nichtunterbrochene

oder unterbrochene Linien

von Längsmarkierungen sollen

mindestens 0,10 m (4 Zoll) breit

sein. Eine unterbrochene Linie zur

Trennung zwischen einem normalen

Fahrstreifen und einer Beschleunigungsspur,

einer Verzögerungsspur

oder einer Kombination von Beschleunigungs-

und Verzögerungsspuren

soll mindestens doppelt so

breit sein wie eine normale unterbrochene

Linie."

Ziffer 5

Diese Ziffer lautet

„a) Eine unterbrochene Linie, die nach

Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a

Ziffer i des Übereinkommens verwendet

wird, um den Verkehr zu

leiten, besteht aus Strichen von

mindestens 1 m (3 Fuß 4 Zoll)

Länge. Die Länge der Abstände

soll das Zwei- bis Vierfache der

Länge der Striche betragen. Die

Länge der Abstände soll nicht

mehr als 12 m (40 Fuß) betragen.

b) Die Länge der Striche einer unterbrochenen

Warnlinie nach Artikel

26 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer

ii des Übereinkommens soll

das Zwei- bis Vierfache der Länge

der Abstände betragen."

Ziffer 6

Diese Ziffer lautet: „Eine nichtunterbrochene

Linie soll nicht kürzer

als 20 m (65 Fuß) sein."

B. Markierungen von Fahrstreifen

Die Unterscheidung zwischen i

„Außerhalb von Ortsgebieten" und

ii „In Ortsgebieten" wird nicht angewendet.

- Ziffer 8 erster Satz

Dieser Satz lautet

„Auf Straßen mit Gegenverkehr und

zwei Fahrstreifen soll die Mitte der

Fahrbahn durch eine Längsmarkierung

angezeigt werden (Zeichnung

A-2)."

Ziffer 9

Diese Ziffer lautet: „Auf Straßen

mit Gegenverkehr und drei Fahrstreifen

sollen die Fahrstreifen in der Regel

durch unterbrochene Linien

(Zeichnung A-3) angezeigt werden.

Eine oder zwei nichtunterbrochene

Linien oder eine unterbrochene Linie

neben einer nichtunterbrochenen

Linie sollen nur in besonderen Fällen

verwendet werden. Zwei nichtunterbrochene

Linien können vor

Kuppen, Kreuzungen oder Bahnübergängen

sowie an Stellen mit

beschränkter Sichtweite verwendet

werden."

Ziffer 10

Diese Ziffer lautet: „Auf Straßen

mit Gegenverkehr und mehr als drei

Fahrstreifen sollen die beiden Verkehrsrichtungen

durch eine nichtunterbrochene

Linie getrennt werden.

Vor Bahnübergängen und in

anderen besonderen Fällen können

jedoch zwei nichtunterbrochene Linien

verwendet werden. Die Fahrstreifen

sind durch unterbrochene

Linien kenntlich zu machen (Zeichnung

A-4). Wenn nur eine nichtunterbrochene

Linie verwendet

wird, muß diese breiter sein als die

auf demselben Straßenabschnitt für

die Trennung der Fahrstreifen verwendeten

Linien."

-Ziffer 11

Diese Ziffer lautet: „Wird der

zusätzlich nach Artikel 26 Absatz 2

Buchstabe b des Übereinkommens

eingefügte Buchstabe angewendet, so

ist die Begrenzung des oder der. Fahrstreifen,

auf denen die Verkehrsrichtung

umgekehrt werden kann, durch

eine doppelte unterbrochene Warnlinie

nach Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe

a Ziffer ii des Übereinkommens

(Zeichnungen A-5 und A-6) zu kennzeichnen."

Zusätzliche Ziffer, die unmittelbar

nach Ziffer 11 einzufügen ist

Diese Ziffer lautet

„Die Zeichnung A-7 zeigt die Markierung

einer Einbahnstraße. Die

Zeichnung A-8 zeigt die Markierung

der Fahrbahn einer Autobahn."

- Ziffer 13

„Zeichnung A-31" tritt anstelle von

„Zeichnungen 2 und 3".

Zusätzliche Ziffer, die unmittelbar

nach Ziffer 13 einzufügen ist

„Die Zeichnungen A-9 und A-10 zeigen

die Markierung von Beschleunigungs-

und Verzögerungsspuren.

Die Zeichnung A-11 zeigt die Markierung

einer Kombination von Beschleunigungs-

und Verzögerungsspuren."

C. Markierungen für besondere

Fälle

Ziffer 14

„Zeichnung A-33" tritt anstelle von

„Zeichnung 4" und von „Zeichnung 5

und 6".

- Ziffer 15

Diese Ziffer lautet: „Man bezeichnet

als ,Sichtweite' den Abstand,

in dem ein auf der Fahrbahnoberfläche

'befindlicher Gegenstand einer

bestimmten Höhe von einem Beobachter

gesehen werden kann, dessen

Auge sich auf gleicher Höhe oder unter

der des Gegenstandes befindet Unter Berücksichtigung der gegenwärtigen

Konstruktionsmerkmale der Kraftfahrzeuge

wird empfohlen, 1 m (3 Fuß 4 Zoll) für die

Augenhöhe und 1,20 m (4 Fuß) für die Höhe

des Gegenstandes anzunehmen. .

Wird es für erforderlich erachtet, die

Benutzung des dem Gegenverkehr

vorbehaltenen Fahrbahnteiles an bestimmten

Kreuzungen oder an Stellen

mit beschränkter Sichtweite (Kuppen,

Kurven und so weiter) oder auf Abschnitten

mit enger Fahrbahn oder

einer anderen Besonderheit zu verbieten,

so sollen Beschränkungen auf

Strecken, wo die Sichtweite unter

einem bestimmten Mindestmaß M

liegt, durch nichtunterbrochene Linien

nach den Zeichnungen A-12

bis A-19 angeordnet werden. Lassen

die örtlichen Verhältnisse eine

Anbringung nichtunterbrochener Linien

nicht zu, sollen Warnlinien

nach Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe

a Ziffer ii des Übereinkommens

angebracht werden."

Ziffer 16

Diese Ziffer lautet: „Der für M

anzunehmende Wert ändert sich entsprechend

den Merkmalen der Straße

und der Verkehrsbedingungen. In den

Zeichnungen A-12 bis A-19 ist A

(oder D) der Punkt, an dem die Sichtweite

kleiner als M wird, während C

(oder B) der Punkt äst, an dem die

Sichtweite wieder größer als M wird."

Ziffer 17

Diese Ziffer lautet: „Die Zeichnungen

A-12 (a), A-12 (b), A-13 (a),

A-15 und A-16 zeigen die Markierungen

von Straßen mit zwei Fahrstreifen

unter verschiedenen Bedingungen

(Kurve oder Krümmung des Vertikalprofils,

Vorhandensein oder Fehlen

eines Mittelbereichs, bei dem die

Sichtweite M in beiden Richtungen

überschreitet)."

Ziffer 18

Diese Ziffer lautet: „Auf Straßen

mit drei Fahrstreifen sind zwei Markierungsarten

möglich

a) Die Fahrbahn kann in zwei breitere

Fahrstreifen eingeteilt werden,

eine Lösung, die für Straßen

vorzuziehen ist, auf denen der Anteil

einspuriger Fahrzeuge groß ist

und/oder wenn der Straßenabschnitt

mit diesen zwei Fahrstreifen

verhältnismäßig kurz und von

einem anderen ähnlichen Abschnitt

entfernt ist (Zeichnungen

A-12 (c), A-12 (d), A-13 (b), A-17

und A-18).

b) Um die gesamte Breite der Fahrbahn

auszunutzen, können zwei

Fahrstreifen einer der beiden Verkehrsrichtungen

zugewiesen werden.

Wenn das Vertikalprofil der

Straße gekrümmt ist, soll die bergaufführende

Richtung bevorzugt

werden. Die Zeichnung A-12 (e)

zeigt ein Beispiel für eine Kuppe,

bei der sich die Abschnitte AB und

CD nicht überschneiden. Wenn sie

sich jedoch überschneiden, verhindert

diese Markierungsart das

Überholen im Mittelbereich, wo

die Sichtweite in beiden Richtungen

ausreichend ist. Um dies zu

vermeiden, kann man die Markierung

nach Zeichnung A-13 (c) anwenden.

Die Zeichnung A-14 zeigt

die Markierung einer Straße mit

einem konvexen Abschnitt in der

Steigung. Die Markierung ist die

gleiche, ob sich AB und CD überschneiden

oder nicht. In Kurven

mit starkem Gefälle können die

gleichen Grundsätze angewendet

werden. In ebenen Kurven können

den Fahrzeugen an der Außenseite

der Kurve zwei Fahrstreifen zugewiesen

werden, da diese Fahrzeuge

eine bessere Sicht beim

Überholen haben. Die Zeichnung

A-19 gibt ein Beispiel für diese

Markierung, welche gleich bleibt,

ob sich AB und CD überschneiden

oder nicht."

Ziffern 19 bis 21

Die Bestimmungen dieser Ziffern

werden nicht angewendet.

Ziffer 22 erster Satz

Dieser Satz lautet: „In den Zeichnungen

A-20 und A-21, die Linien für

Hinweise auf eine Veränderung der

verfügbaren Fahrbahnbreite zeigen,

sowie in der Zeichnung A-22, die ein

Hindernis oder den Beginn eines nicht

befahrbaren Mittelbereichs zeigt,

welche eine Verlegung der nichtunterbrochenen

Linie(n) erfordern,

soll die Neigung der Linie(n) auf

Schnellstraßen vorzugsweise 1 : 50

oder kleiner, auf Straßen mit Geschwindigkeiten

bis zu 60 km/h

(37 mph) 1 : 20 sein."

Ziffer 23

Diese Ziffer lautet: „Jeder nichtunterbrochenen

Linie soll eine Warnlinie

nach Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe

a Ziffer ii des Übereinkommens

vorangehen, und zwar auf eine Entfernung

von mindestens 100 m (333 Fuß)

auf Schnellstraßen und von mindestens

50 m (166 Fuß) auf Straßen mit

Geschwindigkeiten bis zu 60 km/h.

Diese Warnlinie kann durch Vorankündigungspfeile

ergänzt oder ersetzt

werden. Wenn mehr als zwei Pfeile

benutzt werden, soll sich der Abstand

zwischen den aufeinanderfolgenden

Pfeilen in dem Maße verringern, in

dem man sich dem Gefahrenbereich

nähert (Zeichnungen A-25 und A-26)."

D. Randlinien zur Fahrbahnbegrenzung

-Ziffer 26

Zusätzliche Sätze, die am Ende dieser

Ziffer anzufügen sind

Diese Sätze lauten: „Die Randlinie

soll mindestens 0,10 m (4 Zoll) breit

sein. Sie soll auf Autobahnen und

ähnlichen Straßen mindestens 0,15 m

(6 Zoll) breit sein."

E. Markierung von Hindernissen

Ziffer 27

Diese Ziffer lautet: „Die Zeichnungen

A-22 und A-27 zeigen die

Markierungen, die vor einer Schutzinsel

oder einem anderen Hindernis

auf der Fahrbahn zu verwenden

sind."

F. Leitlinien und Pfeile an

Kreuzungen

-Ziffer 28

Diese Ziffer lautet: „Falls es

nützlich ist, an bestimmten Kreuzun-

gen den Lenkern anzuzeigen, wie

sie nach links in Ländern mit

Rechtsverkehr, wie sie nach rechts

in Ländern mit Linksverkehr abzubiegen

haben, können Leitlinien

oder Pfeile verwendet werden. Die

empfohlene Länge der Striche und

der Abstände beträgt 0,50 m (1 Fuß

8 Zoll) (Zeichnungen A-28 und

A-29). Die Leitlinien in Zeichnung

A-29 (a) können durch Pfeile ergänzt

werden. Die Pfeile in der

Zeichnung A-29 (b) können durch

Leitlinien ergänzt werden."

8. Zu Anhang 8 des Übereinkommens

(Straßenmarkierungen),

Kapitel III (Quermarkierungen)

B. Haltelinien

Ziffer 30

Am Ende dieser Ziffer ist auf

die Zeichnung A-30 zu verweisen.

Ziffer 32

Diese Ziffer lautet: „Die Haltelinien

können durch Längslinien ergänzt

werden (Zeichnung A-31). Sie

können auch durch Anbringung des

Wortes „STOP" auf der Fahrbahn ergänzt

werden (Zeichnung A-32)."

C. Linie zur Bezeichnung

der Stellen, wo die Lenker

Vorrang geben

müssen

Ziffer 33

Diese Ziffer lautet: „Diese Linie

soll nicht unter 0,20 m (8 Zoll) und

nicht über 0,60 m (24 Zoll) breit sein

[Zeichnung A-34 (a)]. Die Länge der

Striche soll wenigstens ihrer doppelten

Breite entsprechen. Die Linie

kann durch Dreiecke ersetzt werden,

die. auf der Fahrbahn nebeneinander

angebracht sind und deren Spitzen gegen

den Lenker gerichtet sind, der

Vorrang geben muß. Die Grundlinie

dieser Dreiecke soll wenigstens

0,40 m (16 Zoll) und höchstens 0,60 m

(24 Zoll) betragen, ihre Höhe wenigstens

0,60 m (24 Zoll) und höchstens

0,70 m (28. Zoll) {Zeichnung A-34

(b)]."

Ziffer 35

Diese Ziffer lautet: „Die Markierung

(en) nach Ziffer 34 kann (können)

durch ein auf der Fahrbahn angebrachtes

Dreieck ergänzt werden; die

Zeichnungen A-34 und A-35 geben

hierfür Beispiele."

D. Schutzwege

Ziffer 37

Diese Ziffer lautet: „Der Zwischenraum

zwischen den Breitstrichen,

die einen Schutzweg kenn-

zeichnen, soll mindestens so groß

sein wie die Breite dieser Striche

und höchstens doppelt so groß; die

Gesamtbreite eines Zwischenraums

und eines Breitstriches soll zwischen

0,80 m (2 Fuß 8 Zoll) und 1,40 m

(4 Fuß 8 Zoll) liegen. Die für Schutzwege

empfohlene Mindestbreite

beträgt auf Straßen, wo die

Geschwindigkeit auf 60 km/h (37

mph) oder darunter beschränkt ist,

2,50 m (8 Fuß) (Zeichnung A-36). Auf

anderen Straßen beträgt die Mindestbreite

der Schutzwege 4 m (13 Fuß).

Aus Sicherheitsgründen sollen die

auf diesen Straßen gelegenen

Schutzwege zusätzlich mit Lichtzeichenanlagen

versehen sein."

E. Kreuzung eines Radweges

Ziffer 38

Diese Ziffer lautet: „Kreuzungen

eines Radweges sollen durch zwei

unterbrochene Linien gekennzeichnet

werden. Diese Linien sollen

vorzugsweise aus Quadraten mit

einer Seitenlänge von 0,40 m bis

0,60 m (16 bis 24 Zoll) bestehen,

die durch Abstände voneinander

getrennt sind, deren Länge der

Seitenlänge der Quadrate entspricht.

Der Überweg soll wenigstens 1,80 m

(6 Fuß) bei Radwegen für eine Verkehrsrichtung

und 3 m (9 Fuß 9 Zoll)

bei Radwegen für beide Verkehrsrichtungen

breit sein. Bei schrägen Überwegen

können die Quadrate durch

Parallelogramme ersetzt werden, deren

Seiten jeweils parallel zur Fahrbahnmitte

und zur Mitte des. Radweges

(Zeichnung A-37) verlaufen.

Nägel und Knöpfe sollen nicht verwendet

werden. Die Zeichnung A-38

zeigt eine Kreuzung, bei der der Radweg

Teil einer Vorrangstraße ist."

9. Zl) Anhang 8 des Übereinkommens

(Straßenmarkierungen),

Kapitel IV (Sonstige Markierungen)

A. Richtungspfeile

Ziffer 39

Diese Ziffer lautet: „Auf Straßen

mit mehreren Fahrstreifen, bei denen

vor einer Kreuzung das Einordnen der

Fahrzeuge möglich ist, können die zu

benutzenden Fahrstreifen durch

Richtungspfeile auf der Fahrbahn gekennzeichnet

werden (Zeichnungen

A-39 bis, A-41). Bei Einbahnstraßen

können Richtungspfeile auch als

zusätzliche Kenntlichmachung der

Verkehrsrichtung verwendet werden.

Die Richtungspfeile sollen mindestens

2 m (6 Fuß 7 Zoll) lang sein. Sie

können durch Aufschriften auf der

Fahrbahn ergänzt werden.

B. Parallele Schrägstreifen

Ziffer 40

Diese Ziffer lautet: „Parallele

Schrägstreifen sollen so geneigt sein,

daß sie den Verkehr von dem Bereich

abweisen, den sie begrenzen. Schrägstreifen,

die Winkel bilden und die

ebenfalls so geneigt sind, daß sie den

Verkehr von der Gefahrenstelle abweisen,

können an den Punkten verwendet

werden, wo sich die Fahrstreifen

trennen und wo sie wieder zusammentreffen

(Zeichnung A-42). Zeichnung

A-42 (a) zeigt einen Bereich, in

den Fahrzeuge, die entlang der nichtunterbrochenen

Linie fahren, nicht

einfahren und in den die Fahrzeuge,

die entlang der unterbrochenen Linie

fahren, nur mit Vorsicht einfahren

dürfen. Die Zeichnung A-21 zeigt die

Markierung von Bereichen, in die in

keinem Fall eingefahren werden

darf."

C. Aufschriften

Ziffer 42

Diese Ziffer lautet: „Die Buchstaben

und Ziffern sollen wegen des

kleinen Winkels, unter dem sie von

den Lenkern gesehen werden, in der

Verkehrsrichtung stark verlängert

sein. Wenn die Annäherungsgeschwindigkeiten

nicht mehr als

60 km/h (38 mph) betragen, sollen die

Buchstaben und Ziffern mindestens

1,60 m (5 Fuß 4 Zoll) (Zeichnungen

A-43 bis A-48) lang sein. Wenn die

Annäherungsgeschwindigkeiten mehr

als 60 km/h (38 mph) betragen, sollen

die Buchstaben und Ziffern mindestens

2,50 m (8 Fuß) lang sein. Die

Zeichnungen A-49 bis A-45 zeigen

Buchstaben und Ziffern mit einer

Länge von 4 m."

Ziffer 43

Die Bestimmung dieser Ziffer wird

nicht angewendet.

E. Markierungen auf der Fahrbahn

und auf angrenzenden

Anlagen der Straße

i) Markierung zur Kennzeichnung

von Parkbeschränkungen

Ziffer 45

Diese Ziffer lautet: „Die Zeichnungen

A-55 und A-56 zeigen Markierungen

zur Kennzeichnung eines

Parkverbotes."

ii) Markierung von Hindernissen

Ziffer 46

Diese Ziffer lautet: „Die Zeichnung

A-57 zeigt eine Markierung auf

einem Hindernis. Diese Markierungen

sollen abwechselnd aus schwarzen

und weißen oder aus schwarzen und

gelben Streifen bestehen."

ÖSTERREICHISCHER VORBEHALT

ZUM PROTOKOLL

ÜBER STRASSENMARKIERUNGEN

ZUM EUROPÄISCHEN

ZUSATZÜBEREINKOMMEN

ZUM ÜBEREINKOMMEN

ÜBER STRASSENVERKEHRSZEICHEN,

DAS

IN WIEN AM 8. NOVEMBER

1968 ZUR UNTERZEICHNUNG

AUFGELEGT WURDE

Aus Ziffer 6 des Anhanges zum Protokoll

über Straßenmarkierungen zum

Europäischen Zusatzübereinkommen

zum Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen

(zu Artikel 29 des Übereinkommens)

wird jene Bestimmung nach

Absatz 2 nicht angewendet, derzufolge

die Straßenmarkierungen weiß sein müssen.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 11. August 1981 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Protokoll

tritt gemäß seinem Art: 4 Abs. 1 für Österreich am 25 April 1985 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben weiters nachstehende Staaten

dieses Protokoll ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten

Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Berlin-West), Bulgarien, Deutsche Demokratische Republik,

Jugoslawien, Luxemburg, Sowjetunion, Tschechoslowakei, Ungarn und Weißrußland. Ukraine und

Polen haben am 9. Mai 1984 bzw. 23. August 1984 ihre Beitrittsurkunden hinterlegt.

Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden

Vorbehalte gemäß Art. 11 Abs. 1 des Protokolls erklärt

Bulgarien, Deutsche Demokratische Republik, Polen, Sowjetunion, Tschechoslowakei, Ungarn,

Ukraine und Weißrußland.

Darüber hinaus hat die Bundesrepublik Deutschland folgenden Vorbehalt erklärt

Zu Abs. 6 des Anhangs

(Art. 29 Abs. 2)

Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht daran gebunden, daß die Zickzack-Linien zur

Kennzeichnung der Flächen, auf denen das Parken verboten ist, gelb sein müssen.

Polen hat anläßlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde folgende Erklärung abgegeben: Alle in

Punkt 6 Abs; 2 des Anhangs zum Protokoll vorgesehenen Straßenmarkierungen haben weiß zu sein.

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