130. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 100 Drautal Straße im Bereich der Gemeinde Abfaltersbach
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 100
Drautal Straße wird im Bereich der Gemeinde
Abfaltersbach wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt bei
km 130,80 des bereits verordneten Abschnittes der
„Sanierung Abfaltersbach" der B 100 Drautal
Straße (BGBl. Nr. 184/1980) ab und bindet bei
km 131,52 wieder in diesen ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Tiroler Landesregierung
sowie bei der Gemeinde Abfaltersbach aufliegenden
Planunterlagen (Plan Nr. B 80-1564/6 im
Maßstab 1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Durch diese Verordnung wird die Verordnung
vom 14.April 1980, BGBl. Nr. 184, betreffend die
Bestimmung des Straßenverlaufes des Abschnittes
„Sanierung Abfaltersbach" der B 100 Drautal
Straße von km 129,26 (alt) bis km 131,88 (alt) im
Bereich von km 131,52 bis km 130,80 abgeändert.