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130_1983 AT

130. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 100 Drautal Straße im Bereich der Gemeinde Abfaltersbach

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 130. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 100 Drautal Straße im Bereich der Gemeinde Abfaltersbach

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 100

Drautal Straße wird im Bereich der Gemeinde

Abfaltersbach wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt bei

km 130,80 des bereits verordneten Abschnittes der

„Sanierung Abfaltersbach" der B 100 Drautal

Straße (BGBl. Nr. 184/1980) ab und bindet bei

km 131,52 wieder in diesen ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Tiroler Landesregierung

sowie bei der Gemeinde Abfaltersbach aufliegenden

Planunterlagen (Plan Nr. B 80-1564/6 im

Maßstab 1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Durch diese Verordnung wird die Verordnung

vom 14.April 1980, BGBl. Nr. 184, betreffend die

Bestimmung des Straßenverlaufes des Abschnittes

„Sanierung Abfaltersbach" der B 100 Drautal

Straße von km 129,26 (alt) bis km 131,88 (alt) im

Bereich von km 131,52 bis km 130,80 abgeändert.

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