Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
130_1981 AT

130. Verordnung: Sommerzeit in den Jahren 1981 und 1982

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 130. Verordnung: Sommerzeit in den Jahren 1981 und 1982

Auf Grund des § 2 Abs. 1 und 4 des Zeitzählungsgesetzes,

BGBl. Nr. 78/1976, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 52/1981 wird

verordnet

Im Kalenderjahr 1981 beginnt die Sommerzeit

am Sonntag, dem 29. März, 2.00 Uhr und endet

am Sonntag, dem 27. September, 3.00 Uhr.

Im Kalenderjahr 1982 beginnt die Sommerzeit

am Sonntag, dem 28. März, 2.00 Uhr und endet

am Sonntag, dem 26. September, 3.00 Uhr.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →