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130. Verordnung: Befähigungsnachweis für das konzessionierte Drogistengewerbe

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 130. Verordnung: Befähigungsnachweis für das konzessionierte Drogistengewerbe

Auf Grund des § 22 Abs. 3, 8 und 10, des § 226

und des § 351 Abs. 5 der Gewerbeordnung 1973,

BGBl. Nr. 50/1974, in der Fassung der Gewerberechtsnovelle

1976, BGBl. Nr. 253, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Gesundheit

und Umweltschutz verordnet

Art des Nachweises der Befähigung

§ 1. Die gemäß § 226 Z 4 GewO 1973 vorgeschriebene

Befähigung für das konzessionierte

Drogistengewerbe (§ 223 GewO 1973) ist nachzuweisen

durch

1. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte

Konzessionsprüfung (§§ 3 bis 10)

oder

2. Zeugnisse

a) über den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung

Pharmazie an einer inländischen

Universität

und

b) über die gemäß den apothekenrechtlichen

Vorschriften notwendigen sonstigen Voraussetzungen

für den Befähigungsnachweis

zur verantwortlichen Leitung einer

Apotheke.

§ 2. (1) Die Befähigung für das auf den Kleinhandel

mit Giften eingeschränkte konzessionierte

Drogistengewerbe kann abweichend von dem im

§ 1 vorgeschriebenen Befähigungsnachweis unter

der Voraussetzung, daß die gemäß §§ 106 und 107

GewO 1973 vorgeschriebene Befähigung für ein

Handelsgewerbe nachgewiesen wird, auch nachgewiesen

werden durch

1. Zeugnisse

a) über den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung

Pharmazie, Chemie, Technische

Chemie, Biologie, Medizin, Veterinärmedizin,

Lebensmittel- und Gärungstechnologie,

Forst- und Holzwirtschaft

oder Landwirtschaft an einer inländischen

Universität

und

b) über eine mindestens sechsmonatige fachliche

Tätigkeit

oder

2. Zeugnisse

a) über den erfolgreichen Besuch einer Höheren

Lehranstalt für technische Chemie,

für Biochemie und biochemische Technologie

oder für chemische Betriebstechnik,

einer Sonderform einer solchen Lehranstalt

oder des Abiturientenlehrganges für

Chemotechnik an der Lehranstalt für

Chemotechniker des Förderungsvereines

Chemotechnik, Graz,

und

b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit

oder

3. Zeugnisse

a) über den erfolgreichen Besuch einer

Fachschule für technische Chemie, für

chemische Betriebstechnik oder für Biochemie

und Schädlingsbekämpfung

und

b) über eine mindestens eineinhalbjährige

fachliche Tätigkeit

oder

4. Zeugnisse

a) über die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Drogist

oder den erfolgreichen Besuch einer anderen

als der in Z 1 bis 3 angeführten Schulen,

durch den die Lehrabschlußprüfung in

diesem Lehrberuf auf Grund von Vorschriften

gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes

ersetzt wird

und

b) eine mindestens eineinhalbjährige, nicht

im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte

fachliche Tätigkeit.

(2) Unter einer fachlichen Tätigkeit im Sinne

des Abs. 1 ist eine fachliche Tätigkeit zu verstehen,

die die Herstellung oder den Verkauf von

Giften im Rahmen eines einschlägigen Gewerbes

oder einer Apotheke zum Gegenstand hat.

Gegenstände der Konzessionsprüfung

§ 3. (1) Die Konzessionsprüfung besteht aus

einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

Die schriftliche und die mündliche Prüfung zerfallen

in je zwei Teile.

(2) Der erste Teil der schriftlichen Prüfung

hat sich auf die für die selbständige Ausübung

des Drogistengewerbes notwendigen betriebswirtschaftlichen

Kenntnisse zu erstrecken. Die Prüfungsaufgaben

haben je zwei Aufgaben aus dem

Gebiet der Buchhaltung, der Lohnverrechnung,

der Kalkulation und des Schriftverkehrs zu enthalten.

Die Erledigung der acht Prüfungsaufgaben

muß vom Prüfling in drei Stunden erwartet

werden können; der erste Teil der schriftlichen

Prüfung ist nach vier Stunden zu beenden.

(3) Der zweite Teil der schriftlichen Prüfung

hat sich auf die für die selbständige Ausübung des

Drogistengewerbes notwendigen Kenntnisse auf

folgenden Gebieten zu erstrecken

1. Botanik

2. Chemie

3. Gesundheits- und Ernährungslehre.

Es sind je zwei Prüfungsaufgaben auf diesen

Gebieten zu stellen. Die Erledigung der sechs

Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in drei

Stunden erwartet werden können; nach vier

Stunden ist die Prüfung zu beenden.

(4) Der erste Teil der mündlichen Prüfung hat

sich auf die für die selbständige Ausübung des

Drogistengewerbes notwendigen Kenntnisse auf

dem Gebiete der Drogenkunde, der Arzneimittelkunde,

der Chemikalienkunde, der Nomenklatur,

der Gesundheits- und Ernährungslehre, der Arbeitshygiene

und der Unfallverhütung zu erstrecken.

Der erste Teil der mündlichen Prüfung

darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht

kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine

Stunde dauern.

(5) Der zweite Teil der mündlichen Prüfung

hat sich auf die für die selbständige Ausübung

des Drogistengewerbes notwendigen Kenntnisse

über das Arzneimittelrecht, das Giftrecht, die

Rechtsvorschriften betreffend Schädlings- und

Pflanzenschutzmittel, das Lebensmittelrecht, das

Steuerrecht, das Arbeitsrecht einschließlich der

Kollektivverträge, das Gewerberecht einschließlich

der Organisation der Kammern der gewerblichen

Wirtschaft, das Sozialversicherungsrecht sowie

Grundzüge des Handelsrechtes, des bürgerlichen

Rechtes und des Wettbewerbsrechtes zu

erstrecken. Der zweite Teil der mündlichen Prüfung

darf außer in begründeten Ausnahmefällen

nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als

eine Stunde dauern.

Prüfungskommission

§ 4. Die Zahl der anderen Fachleute der Prüfungskommission

(§ 351 Abs. 2 GewO 1973) beträgt

drei. Eine dieser Personen muß ein in der

Sanitätsverwaltung tätiger Arzt oder Pharmazeut

sein, eine muß in einem Beruf tätig sein, für

dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem

Gebiete der Rechtskunde notwendig sind, und

eine muß in einem Beruf tätig sein, für dessen

Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete

der Betriebswirtschaftslehre notwendig sind.

Erfüllt eine dieser drei Personen die Voraussetzungen

des § 351 Abs. 2 zweiter Halbsatz

GewO 1973, so darf sie zum Vorsitzenden der

Prüfungskommission bestellt werden.

Prüfungstermin

§ 5. Der Landeshauptmann hat in jedem Jahr

mindestens einen Termin für die Abhaltung der

Konzessionsprüfung festzulegen und zu veranlassen,

daß dieser Termin spätestens drei Monate

vor Beginn der Konzessionsprüfung im Amtsblatt

des Amtes der Landesregierung und im

Mitteilungsblatt der für seinen Bereich zuständigen

Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft

verlautbart wird.

Voraussetzungen für die Zulassung zur Konzessionsprüfung

§ 6. (1) Zur Konzessionsprüfung ist zuzulassen,

wer

1. a) den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung

Pharmazie, Chemie, Technische

Chemie, Biologie, Medizin, Veterinärmedizin

oder Lebensmittel- und Gärungstechnologie

an einer inländischen Univerisität

und

b) eine mindestens zweijährige fachliche

Tätigkeit

oder

2. a) den erfolgreichen Besuch einer Höheren

Lehranstalt für technische Chemie, für

Biochemie und biochemische Technologie

oder für chemische Betriebstechnik, einer

Sonderform einer solchen Lehranstalt

oder des Abiturientenlehrganges für

Chemotechnik an der Lehranstalt für

Chemotechniker des Förderungsvereines

Chemotechnik, Graz,

und

b) eine mindestens zweieinhalbjährige fachliche

Tätigkeit

oder

3. a) den erfolgreichen Besuch einer Fachschule

für technische Chemie, für chemische Betriebstechnik

oder für Biochemie und

Schädlingsbekämpfung

und

b) eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit

oder

4. a) die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Drogist oder

den erfolgreichen Besuch einer anderen

als der in den Z 1 bis 3 angeführten

Schulen, durch den die Lehrabschlußprüfung

in diesem Lehrberuf auf Grund

von Vorschriften gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes

ersetzt wird

und

b) eine mindestens dreijährige, nicht im

Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte

fachliche Tätigkeit

durch Zeugnisse nachweist.

(2) Unter einer fachlichen Tätigkeit im Sinne

des Abs. 1 ist eine fachliche Tätigkeit im Gewerbe

der Herstellung von zur arzneilichen Verwendung

bestimmten Stoffen und Präparaten, von

Giften usf., der Sterilisierung von Verbandmaterial

(§ 220 GewO 1973), im Gewerbe des Großhandels

mit Drogen und Pharmazeutika (§ 222

GewO 1973), im Drogistengewerbe (§ 223 GewO

1973) oder in einer Apotheke zu verstehen.

Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung

§ 7. (1) Das Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung

hat der Prüfungswerber spätestens

sechs Wachen vor dem festgelegten Prüfungstermin

(§ 5) beim Landeshauptmann einzubringen.

(2) Dem Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung

sind

1. die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens

dienenden Urkunden,

2. die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen

für die Zulassung erforderlichen

Belege und

3. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr

anzuschließen.

Ladung zur Konzessionsprüfung

§ 8. Wenn der Prüfungswerber zur Konzessionsprüfung

zugelassen worden ist, so ist er

rechtzeitig zur Konzessionsprüfung zu laden. In

der Ladung sind dem Prüfungswerber Zeit und

Ort der Konzessionsprüfung, die Gegenstände der

schriftlichen und mündlichen Prüfung (§ 3 Abs. 2

bis 5) sowie jene Unterlagen und Hilfsmittel, die

er für die schriftliche Prüfung mitzubringen hat,

bekanntzugeben.

Prüfungsgebühr

§ 9. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag

zur Durchführung der Konzessionsprüfung

eine Prüfungsgebühr von 10 vH des Gehaltes

eines Bundesbeamten der Gehaltsstufe 2

der Dienstklasse V einschließlich einer allfälligen

Teuerungszulage, aufgerundet auf einen durch

fünfzig teilbaren Schillingbetrag, an den Landeshauptmann

zu entrichten.

(2) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr

selbst zu tragen hat und nachweist, daß

die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich

aus Abs. 1 ergebenden Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse

oder Sorgepflichten eine

erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, ist die

Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen

und Sorgepflichten des Prüfungswerbers

bis auf zwei Fünftel der Gebühr gemäß

Abs. 1 zu ermäßigen.

(3) Zur Bezahlung der Entschädigung an die

Mitglieder der Prüfungskommission hat der Landeshauptmann

neun Zehntel der Prüfungsgebühr

auf die Mitglieder der Prüfungskommission zu

gleichen Teilen aufzuteilen, das verbleibende

Zehntel ist zur Abdeckung des durch die Abhaltung

der Konzessionsprüfung entstandenen

sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu

verwenden.

(4) Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber

vom Landeshauptmann zur Gänze zurückzuerstatten,

wenn der Prüfungswerber

1. zur Konzessionsprüfung nicht zugelassen

wird,

2. spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin

die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin

zurückzutreten, eingeschrieben zur Post

gibt, oder

3. nachweist, daß er an der termingemäßen

Ablegung der Konzessionsprüfung ohne sein

Verschulden verhindert war.

Zeugnis

§ 10. Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission

hat der Landeshauptmann dem Geprüften

über die bestandene Konzessionsprüfung

ein Zeugnis entsprechend der Anlage zu

dieser Verordnung auszustellen (§ 350 Abs. 6

GewO 1973).

Schlußbestimmungen

§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September

1980 in Kraft.

(2) Gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 tritt

die unter Z 25 dieser Gesetzesstelle angeführte

Verordnung des Bundesministers für Handel und

Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für soziale Verwaltung vom 16. November

1929, BGBl. Nr. 372, über den Befähigungsnachweis

für das konzessionierte Gewerbe nach § 15,

Punkt 14, der Gewerbeordnung in der Fassung

der Verordnung BGBl. II Nr. 191/1934, soweit

sie die Erbringung des Befähigungsnachweises für

das konzessionierte Drogistengewerbe zum Gegenstand

hat, mit Ablauf des 31. August 1980

außer Kraft.

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