130. Verordnung: Befähigungsnachweis für das konzessionierte Drogistengewerbe
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 22 Abs. 3, 8 und 10, des § 226
und des § 351 Abs. 5 der Gewerbeordnung 1973,
BGBl. Nr. 50/1974, in der Fassung der Gewerberechtsnovelle
1976, BGBl. Nr. 253, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Gesundheit
und Umweltschutz verordnet
Art des Nachweises der Befähigung
§ 1. Die gemäß § 226 Z 4 GewO 1973 vorgeschriebene
Befähigung für das konzessionierte
Drogistengewerbe (§ 223 GewO 1973) ist nachzuweisen
durch
1. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte
Konzessionsprüfung (§§ 3 bis 10)
oder
2. Zeugnisse
a) über den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung
Pharmazie an einer inländischen
Universität
und
b) über die gemäß den apothekenrechtlichen
Vorschriften notwendigen sonstigen Voraussetzungen
für den Befähigungsnachweis
zur verantwortlichen Leitung einer
Apotheke.
§ 2. (1) Die Befähigung für das auf den Kleinhandel
mit Giften eingeschränkte konzessionierte
Drogistengewerbe kann abweichend von dem im
§ 1 vorgeschriebenen Befähigungsnachweis unter
der Voraussetzung, daß die gemäß §§ 106 und 107
GewO 1973 vorgeschriebene Befähigung für ein
Handelsgewerbe nachgewiesen wird, auch nachgewiesen
werden durch
1. Zeugnisse
a) über den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung
Pharmazie, Chemie, Technische
Chemie, Biologie, Medizin, Veterinärmedizin,
Lebensmittel- und Gärungstechnologie,
Forst- und Holzwirtschaft
oder Landwirtschaft an einer inländischen
Universität
und
b) über eine mindestens sechsmonatige fachliche
Tätigkeit
oder
2. Zeugnisse
a) über den erfolgreichen Besuch einer Höheren
Lehranstalt für technische Chemie,
für Biochemie und biochemische Technologie
oder für chemische Betriebstechnik,
einer Sonderform einer solchen Lehranstalt
oder des Abiturientenlehrganges für
Chemotechnik an der Lehranstalt für
Chemotechniker des Förderungsvereines
Chemotechnik, Graz,
und
b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit
oder
3. Zeugnisse
a) über den erfolgreichen Besuch einer
Fachschule für technische Chemie, für
chemische Betriebstechnik oder für Biochemie
und Schädlingsbekämpfung
und
b) über eine mindestens eineinhalbjährige
fachliche Tätigkeit
oder
4. Zeugnisse
a) über die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Drogist
oder den erfolgreichen Besuch einer anderen
als der in Z 1 bis 3 angeführten Schulen,
durch den die Lehrabschlußprüfung in
diesem Lehrberuf auf Grund von Vorschriften
gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes
ersetzt wird
und
b) eine mindestens eineinhalbjährige, nicht
im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte
fachliche Tätigkeit.
(2) Unter einer fachlichen Tätigkeit im Sinne
des Abs. 1 ist eine fachliche Tätigkeit zu verstehen,
die die Herstellung oder den Verkauf von
Giften im Rahmen eines einschlägigen Gewerbes
oder einer Apotheke zum Gegenstand hat.
Gegenstände der Konzessionsprüfung
§ 3. (1) Die Konzessionsprüfung besteht aus
einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.
Die schriftliche und die mündliche Prüfung zerfallen
in je zwei Teile.
(2) Der erste Teil der schriftlichen Prüfung
hat sich auf die für die selbständige Ausübung
des Drogistengewerbes notwendigen betriebswirtschaftlichen
Kenntnisse zu erstrecken. Die Prüfungsaufgaben
haben je zwei Aufgaben aus dem
Gebiet der Buchhaltung, der Lohnverrechnung,
der Kalkulation und des Schriftverkehrs zu enthalten.
Die Erledigung der acht Prüfungsaufgaben
muß vom Prüfling in drei Stunden erwartet
werden können; der erste Teil der schriftlichen
Prüfung ist nach vier Stunden zu beenden.
(3) Der zweite Teil der schriftlichen Prüfung
hat sich auf die für die selbständige Ausübung des
Drogistengewerbes notwendigen Kenntnisse auf
folgenden Gebieten zu erstrecken
1. Botanik
2. Chemie
3. Gesundheits- und Ernährungslehre.
Es sind je zwei Prüfungsaufgaben auf diesen
Gebieten zu stellen. Die Erledigung der sechs
Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in drei
Stunden erwartet werden können; nach vier
Stunden ist die Prüfung zu beenden.
(4) Der erste Teil der mündlichen Prüfung hat
sich auf die für die selbständige Ausübung des
Drogistengewerbes notwendigen Kenntnisse auf
dem Gebiete der Drogenkunde, der Arzneimittelkunde,
der Chemikalienkunde, der Nomenklatur,
der Gesundheits- und Ernährungslehre, der Arbeitshygiene
und der Unfallverhütung zu erstrecken.
Der erste Teil der mündlichen Prüfung
darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht
kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine
Stunde dauern.
(5) Der zweite Teil der mündlichen Prüfung
hat sich auf die für die selbständige Ausübung
des Drogistengewerbes notwendigen Kenntnisse
über das Arzneimittelrecht, das Giftrecht, die
Rechtsvorschriften betreffend Schädlings- und
Pflanzenschutzmittel, das Lebensmittelrecht, das
Steuerrecht, das Arbeitsrecht einschließlich der
Kollektivverträge, das Gewerberecht einschließlich
der Organisation der Kammern der gewerblichen
Wirtschaft, das Sozialversicherungsrecht sowie
Grundzüge des Handelsrechtes, des bürgerlichen
Rechtes und des Wettbewerbsrechtes zu
erstrecken. Der zweite Teil der mündlichen Prüfung
darf außer in begründeten Ausnahmefällen
nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als
eine Stunde dauern.
Prüfungskommission
§ 4. Die Zahl der anderen Fachleute der Prüfungskommission
(§ 351 Abs. 2 GewO 1973) beträgt
drei. Eine dieser Personen muß ein in der
Sanitätsverwaltung tätiger Arzt oder Pharmazeut
sein, eine muß in einem Beruf tätig sein, für
dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem
Gebiete der Rechtskunde notwendig sind, und
eine muß in einem Beruf tätig sein, für dessen
Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete
der Betriebswirtschaftslehre notwendig sind.
Erfüllt eine dieser drei Personen die Voraussetzungen
des § 351 Abs. 2 zweiter Halbsatz
GewO 1973, so darf sie zum Vorsitzenden der
Prüfungskommission bestellt werden.
Prüfungstermin
§ 5. Der Landeshauptmann hat in jedem Jahr
mindestens einen Termin für die Abhaltung der
Konzessionsprüfung festzulegen und zu veranlassen,
daß dieser Termin spätestens drei Monate
vor Beginn der Konzessionsprüfung im Amtsblatt
des Amtes der Landesregierung und im
Mitteilungsblatt der für seinen Bereich zuständigen
Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft
verlautbart wird.
Voraussetzungen für die Zulassung zur Konzessionsprüfung
§ 6. (1) Zur Konzessionsprüfung ist zuzulassen,
wer
1. a) den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung
Pharmazie, Chemie, Technische
Chemie, Biologie, Medizin, Veterinärmedizin
oder Lebensmittel- und Gärungstechnologie
an einer inländischen Univerisität
und
b) eine mindestens zweijährige fachliche
Tätigkeit
oder
2. a) den erfolgreichen Besuch einer Höheren
Lehranstalt für technische Chemie, für
Biochemie und biochemische Technologie
oder für chemische Betriebstechnik, einer
Sonderform einer solchen Lehranstalt
oder des Abiturientenlehrganges für
Chemotechnik an der Lehranstalt für
Chemotechniker des Förderungsvereines
Chemotechnik, Graz,
und
b) eine mindestens zweieinhalbjährige fachliche
Tätigkeit
oder
3. a) den erfolgreichen Besuch einer Fachschule
für technische Chemie, für chemische Betriebstechnik
oder für Biochemie und
Schädlingsbekämpfung
und
b) eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit
oder
4. a) die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Drogist oder
den erfolgreichen Besuch einer anderen
als der in den Z 1 bis 3 angeführten
Schulen, durch den die Lehrabschlußprüfung
in diesem Lehrberuf auf Grund
von Vorschriften gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes
ersetzt wird
und
b) eine mindestens dreijährige, nicht im
Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte
fachliche Tätigkeit
durch Zeugnisse nachweist.
(2) Unter einer fachlichen Tätigkeit im Sinne
des Abs. 1 ist eine fachliche Tätigkeit im Gewerbe
der Herstellung von zur arzneilichen Verwendung
bestimmten Stoffen und Präparaten, von
Giften usf., der Sterilisierung von Verbandmaterial
(§ 220 GewO 1973), im Gewerbe des Großhandels
mit Drogen und Pharmazeutika (§ 222
GewO 1973), im Drogistengewerbe (§ 223 GewO
1973) oder in einer Apotheke zu verstehen.
Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung
§ 7. (1) Das Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung
hat der Prüfungswerber spätestens
sechs Wachen vor dem festgelegten Prüfungstermin
(§ 5) beim Landeshauptmann einzubringen.
(2) Dem Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung
sind
1. die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens
dienenden Urkunden,
2. die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen
für die Zulassung erforderlichen
Belege und
3. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr
anzuschließen.
Ladung zur Konzessionsprüfung
§ 8. Wenn der Prüfungswerber zur Konzessionsprüfung
zugelassen worden ist, so ist er
rechtzeitig zur Konzessionsprüfung zu laden. In
der Ladung sind dem Prüfungswerber Zeit und
Ort der Konzessionsprüfung, die Gegenstände der
schriftlichen und mündlichen Prüfung (§ 3 Abs. 2
bis 5) sowie jene Unterlagen und Hilfsmittel, die
er für die schriftliche Prüfung mitzubringen hat,
bekanntzugeben.
Prüfungsgebühr
§ 9. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag
zur Durchführung der Konzessionsprüfung
eine Prüfungsgebühr von 10 vH des Gehaltes
eines Bundesbeamten der Gehaltsstufe 2
der Dienstklasse V einschließlich einer allfälligen
Teuerungszulage, aufgerundet auf einen durch
fünfzig teilbaren Schillingbetrag, an den Landeshauptmann
zu entrichten.
(2) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr
selbst zu tragen hat und nachweist, daß
die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich
aus Abs. 1 ergebenden Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse
oder Sorgepflichten eine
erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, ist die
Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen
und Sorgepflichten des Prüfungswerbers
bis auf zwei Fünftel der Gebühr gemäß
Abs. 1 zu ermäßigen.
(3) Zur Bezahlung der Entschädigung an die
Mitglieder der Prüfungskommission hat der Landeshauptmann
neun Zehntel der Prüfungsgebühr
auf die Mitglieder der Prüfungskommission zu
gleichen Teilen aufzuteilen, das verbleibende
Zehntel ist zur Abdeckung des durch die Abhaltung
der Konzessionsprüfung entstandenen
sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu
verwenden.
(4) Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber
vom Landeshauptmann zur Gänze zurückzuerstatten,
wenn der Prüfungswerber
1. zur Konzessionsprüfung nicht zugelassen
wird,
2. spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin
die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin
zurückzutreten, eingeschrieben zur Post
gibt, oder
3. nachweist, daß er an der termingemäßen
Ablegung der Konzessionsprüfung ohne sein
Verschulden verhindert war.
Zeugnis
§ 10. Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission
hat der Landeshauptmann dem Geprüften
über die bestandene Konzessionsprüfung
ein Zeugnis entsprechend der Anlage zu
dieser Verordnung auszustellen (§ 350 Abs. 6
GewO 1973).
Schlußbestimmungen
§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September
1980 in Kraft.
(2) Gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 tritt
die unter Z 25 dieser Gesetzesstelle angeführte
Verordnung des Bundesministers für Handel und
Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für soziale Verwaltung vom 16. November
1929, BGBl. Nr. 372, über den Befähigungsnachweis
für das konzessionierte Gewerbe nach § 15,
Punkt 14, der Gewerbeordnung in der Fassung
der Verordnung BGBl. II Nr. 191/1934, soweit
sie die Erbringung des Befähigungsnachweises für
das konzessionierte Drogistengewerbe zum Gegenstand
hat, mit Ablauf des 31. August 1980
außer Kraft.