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130. Verordnung: Befähigungsnachweis für die gebundenen Gewerbe der Aufstellung von Lüftungsanlagen (einschließlich Klimaanlagen) der Oberstufe sowie der Unterstufe

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 130. Verordnung: Befähigungsnachweis für die gebundenen Gewerbe der Aufstellung von Lüftungsanlagen (einschließlich Klimaanlagen) der Oberstufe sowie der Unterstufe

Auf Grund des § 22 Abs 3 und 8, des § 103

Abs. 1 lit. a und Abs. 2 sowie des § 352 Abs. 13

der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974,

wird verordnet

Art des Nachweises der Befähigung

§ 1. (1) Die Befähigung für die gebundenen

Gewerbe der Aufstellung von Lüftungsanlagen

(einschließlich Klimaanlagen) der Oberstufe

(§ 103 Abs. 1 lit. a Z. 4 GewO 1973) und der

Aufstellung von Lüftungsanlagen (einschließlich

Klimaanlagen) der Unterstufe (§ 103 Abs. 1

lit. a Z. 5 GewO 1973) ist nachzuweisen durch

1. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung

Maschinenbau an einer inländischen

Universität und

b) eine mindestens zweijährige fachliche

Tätigkeit

oder

2. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Besuch einer Höheren

Lehranstalt für Maschinenbau — Installation,

Heizungs- und Klimatechnik und

b) eine mindestens vierjährige fachliche

Tätigkeit

oder

3. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Besuch einer Höheren

Lehranstalt für Maschinenbau und

b) eine mindestens fünfjährige fachliche

Tätigkeit.

(2) Die Befähigung für das gebundene Gewerbe

der Aufstellung von Lüftungsanlagen (einschließlich

Klimaanlagen) der Unterstufe (§ 103 Abs. 1

lit. a Z. 5 GewO 1973) kann auch durch das

Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung

(§§ 2 bis 8) nachgewiesen werden.

Gegenstände der Prüfung

§ 2. (1) Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen

und einer mündlichen Prüfung. Der Zeitraum

zwischen dem Ende der schriftlichen und

dem Beginn der mündlichen Prüfung darf einen

Tag nicht unterschreiten und eine Woche nicht

überschreiten.

(2) Die schriftliche Prüfung hat die Ausarbeitung

eines Projektes und eines Leistungsverzeichnisses

zum Gegenstand, wobei insbesondere

die Luftaufbereitung zu berücksichtigen ist. Die

zu stellenden Prüfungsaufgaben haben dem

Berechtigungsumfang des Gewerbes gemäß § 103

Abs. 1 lit. a Z. 5 GewO 1973 zu entsprechen.

Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom

Prüfling innerhalb von sieben Stunden erwartet

werden können; nach acht Stunden ist die schriftliche

Prüfung zu beenden.

(3) Die mündliche Prüfung besteht aus einem

fachtechnischen (Abs. 4) und einem kaufmännisch-

rechtskundlichen Teil (Abs. 5). Die Dauer

des fachtechnischen Teiles der mündlichen Prüfung

soll 30 Minuten nicht unterschreiten und

50 Minuten nicht überschreiten. Die Dauer des

kaufmännisch-rechtskundlichen Teiles der Prüfung

soll 20 Minuten nicht unterschreiten und

40 Minuten nicht überschreiten.

(4) Im fachtechnischen Teil der mündlichen

Prüfung sind dem Prüfling Fragen über die für

die selbständige Ausübung des Gewerbes gemäß

§ 103 Abs. 1 lit. a Z. 5 GewO 1973 notwendigen

Kenntnisse über die physiologischen und

physikalischen Grundlagen, aus technischem Allgemeinwissen,

theoretischem und praktischem

technichen Fachwissen einschließlich der einschlägigen

Rechtsvorschriften und Normen sowie

über Unfallverhütung zu stellen. Die zu stellenden

Prüfungsfragen haben dem Berechtigungsumfang

des Gewerbes gemäß § 103 Abs. 1 lit. a

Z. 5 GewO 1973 zu entsprechen und es sind

vom Prüfling einfache Erläuterungen der geprüften

Begriffe zu verlangen.

(5) Im kaufmännisch-rechtskundlichen Teil der

mündlichen Prüfung sind dem Prüfling Fragen

über die für die selbständige Ausübung des

Gewerbes gemäß § 103 Abs. 1 lit. a Z. 5 GewO

1973 notwendigen Kenntnisse über volkswirtschaftliche

und betriebswirtschaftliche Grundbegriffe,

über Buchhaltung, über Schrift- und

Zahlungsverkehr, über Kostenrechnung, über

Kalkulation, über das Steuerrecht, über Grundsätze

des bürgerlichen Rechtes, des Handelsrechtes,

des Arbeitsrechtes einschließlich der

Kollektivverträge, des Gewerberechtes einschließlich

der Organisation der Kammern der

gewerblichen Wirtschaft, des Berufsausbildungsrechtes

und Sozialversicherungsrechtes zu stellen.

(6) Der kaufmännisch-rechtskundliche Teil der

mündlichen Prüfung (Abs. 5) entfällt, wenn der

Prüfungswerber

1. die erfolgreiche Ablegung einer Meisterprüfung

oder

2. die erfolgreiche Ablegung einer Konzessionsprüfung

oder einer Prüfung zum Nachweis

der Befähigung für ein gebundenes Gewerbe,

wenn bei diesen Prüfungen kaufmännische

und rechtliche Kenntnisse nachzuweisen

waren, oder

3. den erfolgreichen Besuch eines mit einer

Prüfung abzuschließenden Lehrganges des

Wirtschaftsförderungsinstitutes einer Kammer

der gewerblichen Wirtschaft oder einer

vergleichbaren sonstigen nichtschulischen

berufsbildenden Einrichtung mit einer

Gesamtzahl von mindestens 120 Lehrstunden

über die zur selbständigen Ausübung

eines Gewerbes erforderlichen kaufmännischen

und rechtlichen Kenntnisse, der

jedenfalls die im Abs. 5 angeführten Kenntnisse

zum Gegenstand hat, oder

4. den erfolgreichen Besuch einer Handelsschule

oder

5. den erfolgreichen Besuch einer Handelsakademie

oder einer Sonderform der

Handelsakademie oder

6. den erfolgreichen Besuch der Wirtschaftsuniversität

Wien entsprechend der Studien-

und Prüfungsordnung, BGBl. Nr. 318/1930,

oder der Studienrichtung Rechtswissenschaft,

Staatswissenschaft, Soziologie, Sozialwissenschaft,

Sozial- und Wirtschaftsstatistik,

Volkswirtschaft, Betriebswirtschaft, Handelswissenschaft

oder Wirtschaftspädagogik

einer inländischen Universität

durch Zeugnisse nachweist.

Prüfungskommission

§ 3. Eines der beiden weiteren Mitglieder

(§ 352 Abs. 5 letzter Satz GewO 1973) der

Prüfungkommission muß in einem Beruf tätig

sein, für dessen Ausübung einschlägige technische

Kenntnisse auf dem Gebiete der Aufstellung von

Lüftungsanlagen (einschließlich Klimaanlagen)

notwendig sind. Das andere der beiden weiteren

Mitglieder der Prüfungkommission muß in einem

Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige

Kenntnisse auf dem Gebiete der Rechtskunde

und der Betriebswirtschaftslehre erforderlich

sind.

Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung

§ 4. Zur Prüfung ist zuzulassen, wer

1. die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Zentralheizungsbauer

oder den erfolgreichen Besuch einer

Schule, durch den die Lehrabschlußprüfung

in diesem Lehrberuf auf Grund von Vorschriften

gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, ersetzt wird

und eine nachfolgende mindestens dreijährige

fachliche Tätigkeit

oder

2. eine mindestens sechsjährige fachliche Tätigkeit

oder

3. die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung

für das Spenglerhandwerk und eine

mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit

oder

4. die erfolgreiche Ablegung der Prüfung zum

Nachweis der Befähigung für das gebundene

Gewerbe der Aufstellung von Niederdruckzentralheizungsanlagen

und Warmwasserbereitungsanlagen

der Unterstufe gemäß der

Verordnung über den Befähigungsnachweis

für die gebundenen Gewerbe der Aufstellung

von Niederdruckzentralheizungsanlagen und

Warmwasserbereitungsanlagen der Oberstufe

und von Hochdruckzentralheizungsanlagen

sowie der Aufstellung von Niederdruckzentralheizungsanlagen

und Warmwasserbereitungsanlagen

der Unterstufe, BGBl.

Nr. 129/1978, und eine mindestens zweijährige

fachliche Tätigkeit

oder

5. die Befähigung für das konzessionierte

Gewerbe der Gas- und Wasserleitungsinstallation

oder für das auf die Wasserleitungsinstallation

eingeschränkte konzessionierte

Gewerbe der Gas- und Wasserleitungsinstallation

und eine mindestens zweijährige

fachliche Tätigkeit

durch Zeugnisse nachweist.

Ansuchen um Zulassung zur Prüfung

§ 5. Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung

sind

1. die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens

dienenden Urkunden,

2. die dem Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen

für die Zulassung erforderlichen

Belege,

3. der Nachweis über die Entrichtung der

Prüfungsgebühr und

4. im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen

des § 2 Abs. 6 für das Entfallen des kaufmännisch-

rechtskundlichen Teiles der mündlichen

Prüfung die zum Nachweis dieser

Voraussetzungen erforderlichen Belege

anzuschließen.

Ladung zur Prüfung

§ 6. Wenn der Prüfungswerber zur Prüfung

zugelassen worden ist, ist er von der Prüfungsstelle

mindestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin

zur Prüfung zu laden. In der

Ladung sind dem Prüfungswerber Zeit und Ort

der Prüfung, die Gegenstände der schriftlichen

und der mündlichen Prüfung (§ 2 Abs. 2 bis 5)

sowie jene Unterlagen und Hilfsmittel, die er

für die schriftliche Prüfung mitzubringen hat,

bekanntzugeben.

Prüfungsgebühr

§ 7. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag

zur Durchführung der Prüfung eine

Prüfungsgebühr von 12 v. H. des Gehaltes eines

Bundesbediensteten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe

2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage

an die Prüfungsstelle zu entrichten; entfällt

gemäß § 2 Abs. 6 der kaufmännisch-rechtskundliche

Teil der mündlichen Prüfung, so

beträgt die Prüfungsgebühr 10 v. H. des Gehaltes

eines Bundesbediensteten der Dienstklasse V,

Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen

Teuerungszulage. Die sich gemäß der vorstehenden

Regelung ergebenden Prüfungsgebühren

sind auf jeweils durch fünfzig teilbare Schillingbeträge

aufzurunden.

(2) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr

selbst zu tragen hat und nachweist, daß

die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der

angeführten Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse

oder Sorgepflichten eine erhebliche

wirtschaftliche Härte darstellt, so ist die Prüfungsgebühr

entsprechend den Einkommensverhältnissen

und Sorgepflichten des Prüfungswerbers

bis auf zwei Fünftel der sich aus dem

Abs. 1 ergebenden jeweiligen Prüfungsgebühr

zu ermäßigen.

(3) Zur Bezahlung der Entschädigung an die

Mitglieder der Prüfungskommission hat die

Prüfungsstelle neun Zehntel der Prüfungsgebühr

auf die Mitglieder der Prüfungskommission zu

gleichen Teilen aufzuteilen. Das verbleibende

Zehntel ist zur Abdeckung des durch die Abhaltung

der Prüfung entstandenen sonstigen

besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.

(4) Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber

von der Prüfungsstelle zur Gänze zurückzuerstatten,

wenn der Prüfungswerber

1. zur Prüfung nicht zugelassen wird,

2. spätestens 10 Tage vor dem Prüfungstermin

die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin zurückzutreten,

eingeschrieben zur Post gibt,

oder

3. nachweist, daß er an der termingemäßen

Ablegung der Prüfung ohne sein Verschulden

verhindert war.

Zeugnis

§ 8. Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission

hat die Prüfungsstelle über die

bestandene Prüfung ein Zeugnis entsprechend der

Anlage zu dieser Verordnung auszustellen

(§ 350 Abs. 6 GewO 1973).

Schlußbestimmungen

§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit

1. Mai 1978 in Kraft.

(2) Gemäß § 374 Abs. 3 GewO 1973 tritt

§ 13 b Abs. 6 und 7 der Gewerbeordnung in

der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der

Gewerbeordnung 1973 geltenden Fassung, soweit

er die Erbringung des Befähigungsnachweises für

die gebundenen Gewerbe gemäß § 103 Abs. 1

lit. a Z. 4 und 5 GewO 1973 betrifft, mit Ablauf

des 30. April 1978 außer Kraft.

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