130. Verordnung: Befähigungsnachweis für die gebundenen Gewerbe der Aufstellung von Lüftungsanlagen (einschließlich Klimaanlagen) der Oberstufe sowie der Unterstufe
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 22 Abs 3 und 8, des § 103
Abs. 1 lit. a und Abs. 2 sowie des § 352 Abs. 13
der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974,
wird verordnet
Art des Nachweises der Befähigung
§ 1. (1) Die Befähigung für die gebundenen
Gewerbe der Aufstellung von Lüftungsanlagen
(einschließlich Klimaanlagen) der Oberstufe
(§ 103 Abs. 1 lit. a Z. 4 GewO 1973) und der
Aufstellung von Lüftungsanlagen (einschließlich
Klimaanlagen) der Unterstufe (§ 103 Abs. 1
lit. a Z. 5 GewO 1973) ist nachzuweisen durch
1. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung
Maschinenbau an einer inländischen
Universität und
b) eine mindestens zweijährige fachliche
Tätigkeit
oder
2. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Besuch einer Höheren
Lehranstalt für Maschinenbau — Installation,
Heizungs- und Klimatechnik und
b) eine mindestens vierjährige fachliche
Tätigkeit
oder
3. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Besuch einer Höheren
Lehranstalt für Maschinenbau und
b) eine mindestens fünfjährige fachliche
Tätigkeit.
(2) Die Befähigung für das gebundene Gewerbe
der Aufstellung von Lüftungsanlagen (einschließlich
Klimaanlagen) der Unterstufe (§ 103 Abs. 1
lit. a Z. 5 GewO 1973) kann auch durch das
Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung
(§§ 2 bis 8) nachgewiesen werden.
Gegenstände der Prüfung
§ 2. (1) Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen
und einer mündlichen Prüfung. Der Zeitraum
zwischen dem Ende der schriftlichen und
dem Beginn der mündlichen Prüfung darf einen
Tag nicht unterschreiten und eine Woche nicht
überschreiten.
(2) Die schriftliche Prüfung hat die Ausarbeitung
eines Projektes und eines Leistungsverzeichnisses
zum Gegenstand, wobei insbesondere
die Luftaufbereitung zu berücksichtigen ist. Die
zu stellenden Prüfungsaufgaben haben dem
Berechtigungsumfang des Gewerbes gemäß § 103
Abs. 1 lit. a Z. 5 GewO 1973 zu entsprechen.
Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom
Prüfling innerhalb von sieben Stunden erwartet
werden können; nach acht Stunden ist die schriftliche
Prüfung zu beenden.
(3) Die mündliche Prüfung besteht aus einem
fachtechnischen (Abs. 4) und einem kaufmännisch-
rechtskundlichen Teil (Abs. 5). Die Dauer
des fachtechnischen Teiles der mündlichen Prüfung
soll 30 Minuten nicht unterschreiten und
50 Minuten nicht überschreiten. Die Dauer des
kaufmännisch-rechtskundlichen Teiles der Prüfung
soll 20 Minuten nicht unterschreiten und
40 Minuten nicht überschreiten.
(4) Im fachtechnischen Teil der mündlichen
Prüfung sind dem Prüfling Fragen über die für
die selbständige Ausübung des Gewerbes gemäß
§ 103 Abs. 1 lit. a Z. 5 GewO 1973 notwendigen
Kenntnisse über die physiologischen und
physikalischen Grundlagen, aus technischem Allgemeinwissen,
theoretischem und praktischem
technichen Fachwissen einschließlich der einschlägigen
Rechtsvorschriften und Normen sowie
über Unfallverhütung zu stellen. Die zu stellenden
Prüfungsfragen haben dem Berechtigungsumfang
des Gewerbes gemäß § 103 Abs. 1 lit. a
Z. 5 GewO 1973 zu entsprechen und es sind
vom Prüfling einfache Erläuterungen der geprüften
Begriffe zu verlangen.
(5) Im kaufmännisch-rechtskundlichen Teil der
mündlichen Prüfung sind dem Prüfling Fragen
über die für die selbständige Ausübung des
Gewerbes gemäß § 103 Abs. 1 lit. a Z. 5 GewO
1973 notwendigen Kenntnisse über volkswirtschaftliche
und betriebswirtschaftliche Grundbegriffe,
über Buchhaltung, über Schrift- und
Zahlungsverkehr, über Kostenrechnung, über
Kalkulation, über das Steuerrecht, über Grundsätze
des bürgerlichen Rechtes, des Handelsrechtes,
des Arbeitsrechtes einschließlich der
Kollektivverträge, des Gewerberechtes einschließlich
der Organisation der Kammern der
gewerblichen Wirtschaft, des Berufsausbildungsrechtes
und Sozialversicherungsrechtes zu stellen.
(6) Der kaufmännisch-rechtskundliche Teil der
mündlichen Prüfung (Abs. 5) entfällt, wenn der
Prüfungswerber
1. die erfolgreiche Ablegung einer Meisterprüfung
oder
2. die erfolgreiche Ablegung einer Konzessionsprüfung
oder einer Prüfung zum Nachweis
der Befähigung für ein gebundenes Gewerbe,
wenn bei diesen Prüfungen kaufmännische
und rechtliche Kenntnisse nachzuweisen
waren, oder
3. den erfolgreichen Besuch eines mit einer
Prüfung abzuschließenden Lehrganges des
Wirtschaftsförderungsinstitutes einer Kammer
der gewerblichen Wirtschaft oder einer
vergleichbaren sonstigen nichtschulischen
berufsbildenden Einrichtung mit einer
Gesamtzahl von mindestens 120 Lehrstunden
über die zur selbständigen Ausübung
eines Gewerbes erforderlichen kaufmännischen
und rechtlichen Kenntnisse, der
jedenfalls die im Abs. 5 angeführten Kenntnisse
zum Gegenstand hat, oder
4. den erfolgreichen Besuch einer Handelsschule
oder
5. den erfolgreichen Besuch einer Handelsakademie
oder einer Sonderform der
Handelsakademie oder
6. den erfolgreichen Besuch der Wirtschaftsuniversität
Wien entsprechend der Studien-
und Prüfungsordnung, BGBl. Nr. 318/1930,
oder der Studienrichtung Rechtswissenschaft,
Staatswissenschaft, Soziologie, Sozialwissenschaft,
Sozial- und Wirtschaftsstatistik,
Volkswirtschaft, Betriebswirtschaft, Handelswissenschaft
oder Wirtschaftspädagogik
einer inländischen Universität
durch Zeugnisse nachweist.
Prüfungskommission
§ 3. Eines der beiden weiteren Mitglieder
(§ 352 Abs. 5 letzter Satz GewO 1973) der
Prüfungkommission muß in einem Beruf tätig
sein, für dessen Ausübung einschlägige technische
Kenntnisse auf dem Gebiete der Aufstellung von
Lüftungsanlagen (einschließlich Klimaanlagen)
notwendig sind. Das andere der beiden weiteren
Mitglieder der Prüfungkommission muß in einem
Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige
Kenntnisse auf dem Gebiete der Rechtskunde
und der Betriebswirtschaftslehre erforderlich
sind.
Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
§ 4. Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
1. die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Zentralheizungsbauer
oder den erfolgreichen Besuch einer
Schule, durch den die Lehrabschlußprüfung
in diesem Lehrberuf auf Grund von Vorschriften
gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, ersetzt wird
und eine nachfolgende mindestens dreijährige
fachliche Tätigkeit
oder
2. eine mindestens sechsjährige fachliche Tätigkeit
oder
3. die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung
für das Spenglerhandwerk und eine
mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit
oder
4. die erfolgreiche Ablegung der Prüfung zum
Nachweis der Befähigung für das gebundene
Gewerbe der Aufstellung von Niederdruckzentralheizungsanlagen
und Warmwasserbereitungsanlagen
der Unterstufe gemäß der
Verordnung über den Befähigungsnachweis
für die gebundenen Gewerbe der Aufstellung
von Niederdruckzentralheizungsanlagen und
Warmwasserbereitungsanlagen der Oberstufe
und von Hochdruckzentralheizungsanlagen
sowie der Aufstellung von Niederdruckzentralheizungsanlagen
und Warmwasserbereitungsanlagen
der Unterstufe, BGBl.
Nr. 129/1978, und eine mindestens zweijährige
fachliche Tätigkeit
oder
5. die Befähigung für das konzessionierte
Gewerbe der Gas- und Wasserleitungsinstallation
oder für das auf die Wasserleitungsinstallation
eingeschränkte konzessionierte
Gewerbe der Gas- und Wasserleitungsinstallation
und eine mindestens zweijährige
fachliche Tätigkeit
durch Zeugnisse nachweist.
Ansuchen um Zulassung zur Prüfung
§ 5. Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung
sind
1. die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens
dienenden Urkunden,
2. die dem Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen
für die Zulassung erforderlichen
Belege,
3. der Nachweis über die Entrichtung der
Prüfungsgebühr und
4. im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen
des § 2 Abs. 6 für das Entfallen des kaufmännisch-
rechtskundlichen Teiles der mündlichen
Prüfung die zum Nachweis dieser
Voraussetzungen erforderlichen Belege
anzuschließen.
Ladung zur Prüfung
§ 6. Wenn der Prüfungswerber zur Prüfung
zugelassen worden ist, ist er von der Prüfungsstelle
mindestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin
zur Prüfung zu laden. In der
Ladung sind dem Prüfungswerber Zeit und Ort
der Prüfung, die Gegenstände der schriftlichen
und der mündlichen Prüfung (§ 2 Abs. 2 bis 5)
sowie jene Unterlagen und Hilfsmittel, die er
für die schriftliche Prüfung mitzubringen hat,
bekanntzugeben.
Prüfungsgebühr
§ 7. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag
zur Durchführung der Prüfung eine
Prüfungsgebühr von 12 v. H. des Gehaltes eines
Bundesbediensteten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe
2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage
an die Prüfungsstelle zu entrichten; entfällt
gemäß § 2 Abs. 6 der kaufmännisch-rechtskundliche
Teil der mündlichen Prüfung, so
beträgt die Prüfungsgebühr 10 v. H. des Gehaltes
eines Bundesbediensteten der Dienstklasse V,
Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen
Teuerungszulage. Die sich gemäß der vorstehenden
Regelung ergebenden Prüfungsgebühren
sind auf jeweils durch fünfzig teilbare Schillingbeträge
aufzurunden.
(2) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr
selbst zu tragen hat und nachweist, daß
die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der
angeführten Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse
oder Sorgepflichten eine erhebliche
wirtschaftliche Härte darstellt, so ist die Prüfungsgebühr
entsprechend den Einkommensverhältnissen
und Sorgepflichten des Prüfungswerbers
bis auf zwei Fünftel der sich aus dem
Abs. 1 ergebenden jeweiligen Prüfungsgebühr
zu ermäßigen.
(3) Zur Bezahlung der Entschädigung an die
Mitglieder der Prüfungskommission hat die
Prüfungsstelle neun Zehntel der Prüfungsgebühr
auf die Mitglieder der Prüfungskommission zu
gleichen Teilen aufzuteilen. Das verbleibende
Zehntel ist zur Abdeckung des durch die Abhaltung
der Prüfung entstandenen sonstigen
besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.
(4) Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber
von der Prüfungsstelle zur Gänze zurückzuerstatten,
wenn der Prüfungswerber
1. zur Prüfung nicht zugelassen wird,
2. spätestens 10 Tage vor dem Prüfungstermin
die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin zurückzutreten,
eingeschrieben zur Post gibt,
oder
3. nachweist, daß er an der termingemäßen
Ablegung der Prüfung ohne sein Verschulden
verhindert war.
Zeugnis
§ 8. Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission
hat die Prüfungsstelle über die
bestandene Prüfung ein Zeugnis entsprechend der
Anlage zu dieser Verordnung auszustellen
(§ 350 Abs. 6 GewO 1973).
Schlußbestimmungen
§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit
1. Mai 1978 in Kraft.
(2) Gemäß § 374 Abs. 3 GewO 1973 tritt
§ 13 b Abs. 6 und 7 der Gewerbeordnung in
der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Gewerbeordnung 1973 geltenden Fassung, soweit
er die Erbringung des Befähigungsnachweises für
die gebundenen Gewerbe gemäß § 103 Abs. 1
lit. a Z. 4 und 5 GewO 1973 betrifft, mit Ablauf
des 30. April 1978 außer Kraft.