130. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 111 Gailtal Straße im Bereich der Gemeinden St. Stefan und Hermagor-Pressegger See
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 111
Gailtal Straße wird im Bereich der Gemeinden
St. Stefan und Hermagor-Pressegger See wie
folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei Plan-km 17,192, führt sodann nach zweimaliger
Kreuzung der alten Trasse in gestreckter
Linienführung südlich derselben und bindet bei
Plan-km 20,953 (alt-km 21,640) wieder in die bestehende
Trasse ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Kärntner Landesregierung
sowie bei den Gemeinden St. Stefan und Hermagor-
Pressegger See aufliegenden Planunterlagen
(Katastermaßstab 1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.