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130_1977 AT

130. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 111 Gailtal Straße im Bereich der Gemeinden St. Stefan und Hermagor-Pressegger See

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 130. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 111 Gailtal Straße im Bereich der Gemeinden St. Stefan und Hermagor-Pressegger See

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 111

Gailtal Straße wird im Bereich der Gemeinden

St. Stefan und Hermagor-Pressegger See wie

folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei Plan-km 17,192, führt sodann nach zweimaliger

Kreuzung der alten Trasse in gestreckter

Linienführung südlich derselben und bindet bei

Plan-km 20,953 (alt-km 21,640) wieder in die bestehende

Trasse ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Kärntner Landesregierung

sowie bei den Gemeinden St. Stefan und Hermagor-

Pressegger See aufliegenden Planunterlagen

(Katastermaßstab 1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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