130. Verordnung: Studienordnung zur Erwerbung des Doktorates der Philosophie bzw. der Naturwissenschaften
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 14, 16 und 20 des Bundesgesetzes
vom 30. Juni 1971, BGBl. Nr. 326,
über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen in Verbindung mit
den Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 458/
1972 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Unterricht und Kunst verordnet
Ziele und Einrichtung
§ 1. (1) Das Studium zur Erwerbung des
Doktorates der Philosophie bzw. der Naturwissenschaften
hat über die wissenschaftliche
Berufsvorbildung hinaus der Weiterentwicklung
der Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher
Arbeit auf dem Gebiet der Geistes- bzw.
Naturwissenschaften zu dienen.
(2) Das Studium zur Erwerbung des Doktorates
der Philosophie bzw. der Naturwissenschaften
ist
a) an der Philosophischen Fakultät der Universität
Wien, sofern es sich um Fachgebiete
des § 11 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen handelt, gemeinsam mit
der Akademie der bildenden Künste in
Wien, der Hochschule für angewandte
Kunst in Wien und der Hochschule für
Musik und darstellende Kunst in Wien,
b) an der Philosophischen Fakultät der Universität
Graz, sofern es sich um Fachgebiete
des § 11 des Bundesgesetzes über
geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen handelt,
gemeinsam mit der Hochschule für Musik
und darstellende Kunst in Graz,
c) an der Philosophischen Fakultät der Universität
Innsbruck,
d) an der Philosophischen Fakultät der Universität
Salzburg, sofern es sich um Fachgebiete
des § 11 des Bundesgesetzes über
geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen handelt,
gemeinsam mit der Hochschule für Musik
und darstellende Kunst „Mozarteum" in
Salzburg,
e) an der Universität für Bildungswissenschaften
Klagenfurt,
f) an der Technischen Universität Wien,
g) an der Technischen Universität Graz,
h) an der Technisch-Naturwissenschaftlichen
Fakultät der Universität Linz
einzurichten.
Zulassung und Studiendauer
§ 2. (1) Die Zulassung zum Studium zur
Erwerbung des Doktorates der Philosophie bzw.
der Naturwissenschaften :setzt die erfolgreiche
Ablegung der zweiten Diplomprüfung einer der
im § 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
genannten Diplomstudien oder die
Ablegung der abschließenden Prüfung eines
gleichwertigen (§ 21 Abs. 1 und 5 Allgemeines
Hochschul-Studiengesetz) an einer inländischen
oder ausländischen Hochschule absolvierten
Studiums voraus (§ 14 Abs. 1 Bundesgesetz über
geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen).
(2) Das Doktoratsstudium besteht aus einem
Studienabschnitt in der Dauer von vier
Semestern. Es wird mit einem Rigorosum abgeschlossen.
Inskription
§ 3. (1) Als erstes Semester des Doktoratsstudiums
ist jenes zu zählen, das nach der erfolgreichen
Ablegung der zweiten Diplomprüfung
inskribiert wurde oder zu dessen Anfang,
spätestens am Ende der ordentlichen Inskriptionsfrist
(§ 19 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-
Studiengesetz), diese Prüfung abgelegt wurde.
(2) Während des Doktoratsstudiums sind nach
Maßgabe des Studienplanes aus dem Pflicht- und
dem Wahlfach mindestens zu inskribieren
Bezeichnung des Faches Zabl der
Wochenstunden.
a) Teilgebiet des Faches, dem das
Thema der Dissertation zuzuordnen
ist 6—16
b) ein Teilgebiet eines Faches, das
unter Beachtung des thematischen
Zusammenhanges mit der Dissertation
vom Kandidaten zu wählen
ist 4
Die Entscheidung über die Zulässigkeit der
Wahl obliegt dem Präses der zuständigen
Prüfungskommission. Sie ist spätestens zum.
Zeitpunkt des Ansuchens um Approbation;
der Dissertation zu treffen.
(3) Sofern die Anfertigung der Dissertation
die Benützung von maschinellen Anlagen,
Apparaten oder Geräten erfordert, kann der
Studienplan außer den in Abs. 2 genannten
Prüfungsfächern eine Lehrveranstaltung zur Einführung
in die Benützung der betreffenden.
Institutseinrichtungen im Ausmaß von zwei bis
vier Wochenstunden vorsehen.
Dissertation
§ 4. (1) Der Kandidat hat durch die Dissertation
über die an eine Diplomarbeit zu
stellenden Anforderungen hinaus darzutun, daß
er die Befähigung zur selbständigen Bewältigung
wissenschaftlicher Probleme erworben hat.
(2) Das Thema der Dissertation ist den auf
Grund der Bestimmungen des Bundesgesetzes
über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen eingerichteten und
gemäß § 2 Abs. 1 absolvierten Studien zu entnehmen,
sofern das Fach, dem die Dissertation
zuzurechnen ist, an der betreffenden Universität
durch einen Universitätsprofessor (Hochschulprofessor),
nach Maßgabe der Bestimmungen des
§ 25 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
auch durch einen Emeritierten Universitätsprofessor
(Emeritierten Hochschulprofessor),
einen Honorarprofessor oder einen Universitätsdozenten,
vertreten ist.
(3) Der Kandidat ist berechtigt, das Thema der
Dissertation vorzuschlagen und einen seiner
Lehrbefugnis nach zuständigen Universitätsprofessor
(Hochschulprofessor) um die Betreuung zu
ersuchen. Wird das vom Kandidaten vorgeschlagene
Thema zur Betreuung nicht angenommen,
so steht es dem Kandidaten frei, sich
an das zuständige Organ zu wenden. Eignet sich
das vom Kandidaten vorgeschlagene Thema nach
Meinung des zuständigen Organs grundsätzlich
für eine Dissertation und entspricht es den
Bestimmungen des Abs. 2, so ist der Kandidat
vom Rektor (Dekan, Abteilungsleiter), einem
seiner Lehrbefugnis (seinem Fach) nach
zuständigen Universitätsprofessor (Hochschulprofessor),
im Bedarfsfall auch einem zuständigen
Emeritierten Universitätsprofessor (Emeritierten
Hochschulprofessor), Honorarprofessor oder
Universitätsdozenten, mit dessen Zustimmung
zuzuweisen.
(4) Sofern die Anfertigung der Dissertation
die Benützung von maschinellen Anlagen,
Apparaten oder Geräten erfordert, kann der
Studienplan eine Betreuung des Dissertanten bei
deren Benützung im Ausmaß von 260 bis 300
Stünden vorsehen.
(5) Die Dissertation ist von zwei Begutachtern
innerhalb eines angemessenen Zeitraumes zu
beurteilen (§ 26 Abs. 9 Allgemeines Hochschul-
Studiengesetz). Der voraussichtlich für die
Begutachtung erforderliche Zeitraum ist von
den Begutachtern dem Präses der Prüfungskommission
zur Abhaltung des Rigorosums und
dem Kandidaten bekanntzugeben. Bei der Festsetzung
dieses Zeitraumes ist zu beachten, daß
Absolventen der Diplomstudien gemäß § 2
Abs. 4 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
ihr Doktoratsstudium innerhalb der
gemäß § 2 Abs. 2 festgesetzten Studiendauer
abzuschließen vermögen. Die Begutachter sind
vom Präses der Prüfungskommission aus deren
Mitgliedern auszuwählen. Das Mitglied des Lehrkörpers,
das den Verfasser einer Dissertation
betreut hat, ist jedenfalls zum Begutachter zu
bestellen. Gehört der Begutachter nicht schon
gemäß § 26 Abs. 7 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes der Prüfungskommission
an, so tritt er in sie für die Prüfung des von ihm
betreuten Kandidaten ein. Die Begutachter
haben dem Prüfungssenat anzugehören, doch ist
im Verhinderungsfall eine Vertretung zulässig.
Können sich die Begutachter einer Dissertation
über die Approbation nicht einigen, so hat der
Präses neue Begutachter zu bestellen.
Zulassung zum Rigorosum
§ 5. Die Zulassung zum Rigorosum setzt
voraus
a) Die Inskription von vier einrechenbaren
Semestern (§ 2 Abs. 2);
b) die gültige Inskription und den Abschluß
der im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen
aus dem Pflicht- und dem
Wahlfach (§ 3 Abs. 3);
c) die Approbation der Dissertation.
Rigorosum
§ 6. (1) Das Rigorosum ist als Gesamtprüfung
in Form einer kommissionellen Prüfung durch
den gesamten Prüfungssenat mündlich abzuhalten.
Der Kandidat hat seine wissenschaftliche
Befähigung sowie seine gründliche Vertrautheit
mit den Hauptproblemen der Prüfungsfächer
nachzuweisen.
(2) Prüfungsfächer des Rigorosums sind
a) das Teilgebiet des Faches, dem das Thema
der Dissertation zuzuordnen ist;
b) das gemäß § 3 Abs. 2 lit. b gewählte Fach.
(3) Das Rigorosum gilt nur dann als mit Erfolg
abgelegt, wenn jedes Prüfungsfach gemäß lit. a
und b zumindest mit der Note „genügend"
beurteilt wurde. Wurde das Rigorosum nicht
bestanden, so darf es nur zweimal wiederholt
werden. Wurde in mehr als einem Prüfungsfach
die Note „nicht genügend" erteilt, so ist das
Rigorosum zur Gänze zu wiederholen. Weitere
Wiederholungen sind nach Maßgabe des § 30
Abs. 1 zweiter bis vierter Satz des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes zulässig.
Verleihung des Doktorgrades
§ 7. (1) An die Absolventen der Doktoratsstudien
ist, sofern in Abs. 2 und 3 nichts anderes
bestimmt ist, der akademische Grad „Doktor der
Philosophie", lateinische Bezeichnung „Doctor
philosophiae", abgekürzt „Dr. phil.", zu verleihen.
(2) An die Absolventen der Doktoratsstudien
ist der akademische Grad „Doktor der Naturwissenschaften",
lateinische Bezeichnung „Doctor
rerum naturalium", abgekürzt „Dr. rer. nat.",
zu verleihen, wenn das Thema der Dissertation
einer der im § 15 Abs. 2 oder 3 des Bundesgesetzes
über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen genannten
Studienrichtungen zuzurechnen ist.
(3) Auf Antrag ist auch den Absolventen
anderer als der im Abs. 2 genannten Doktoratsstudien
der im Abs. 2 genannte akademische
Grad zu verleihen, wenn die Dissertation überwiegend
mathematische, kartographische oder
naturwissenschaftliche Fragestellungen behandelt.
(4) Die Verleihung des akademischen Grades
erfolgt durch Promotion in feierlicher Form in
Anwesenheit des Rektors und des zuständigen
Dekans (Abteilungsleiters) durch einen Ordentlichen
Universitätsprofessor (Hochschulprofessor)
als Promotor.
(5) Die Verleihung des akademischen Grades
ist zu beurkunden.
Übergangsbestimmungen
§ 8. (1) Personen, die ihr Hochschulstudium
mit einer Lehramtsprüfung im Sinne der Verordnung
des Bundesministers für Unterricht,
BGBl. Nr. 271/1937, über die Erwerbung der
Befähigung für das Lehramt an Mittelschulen
(Prüfungsvorschrift für das Lehramt an Mittelschulen)
abgeschlossen haben oder abschließen
werden, sind zum Doktoratsstudium zuzulassen
(§ 18 Abs. 7 Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche Studienrichtungen).
(2) Gemäß § 45 Abs. 7 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes haben ordentliche Hörer,
die vor Inkrafttreten des Studienplanes ihr
Studium begonnen haben, das Recht, sich durch
schriftliche Erklärung zu Beginn des auf das
Inkrafttreten des neuen Studienplanes folgenden
Semesters diesem neuen Studienplan zu unterwerfen.
In diesem Fall werden zurückgelegte
Studien des Doktoratsstudiums in die gemäß
§ 2 Abs. 2 festgesetzte Studiendauer eingerechnet.
Fehlende Lehrveranstaltungen sind bis zum
Antreten zum Rigorosum nachzuholen.