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130. Verordnung: Studienordnung zur Erwerbung des Doktorates der Philosophie bzw. der Naturwissenschaften

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 130. Verordnung: Studienordnung zur Erwerbung des Doktorates der Philosophie bzw. der Naturwissenschaften

Auf Grund der §§ 14, 16 und 20 des Bundesgesetzes

vom 30. Juni 1971, BGBl. Nr. 326,

über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen in Verbindung mit

den Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 458/

1972 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Unterricht und Kunst verordnet

Ziele und Einrichtung

§ 1. (1) Das Studium zur Erwerbung des

Doktorates der Philosophie bzw. der Naturwissenschaften

hat über die wissenschaftliche

Berufsvorbildung hinaus der Weiterentwicklung

der Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher

Arbeit auf dem Gebiet der Geistes- bzw.

Naturwissenschaften zu dienen.

(2) Das Studium zur Erwerbung des Doktorates

der Philosophie bzw. der Naturwissenschaften

ist

a) an der Philosophischen Fakultät der Universität

Wien, sofern es sich um Fachgebiete

des § 11 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen handelt, gemeinsam mit

der Akademie der bildenden Künste in

Wien, der Hochschule für angewandte

Kunst in Wien und der Hochschule für

Musik und darstellende Kunst in Wien,

b) an der Philosophischen Fakultät der Universität

Graz, sofern es sich um Fachgebiete

des § 11 des Bundesgesetzes über

geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen handelt,

gemeinsam mit der Hochschule für Musik

und darstellende Kunst in Graz,

c) an der Philosophischen Fakultät der Universität

Innsbruck,

d) an der Philosophischen Fakultät der Universität

Salzburg, sofern es sich um Fachgebiete

des § 11 des Bundesgesetzes über

geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen handelt,

gemeinsam mit der Hochschule für Musik

und darstellende Kunst „Mozarteum" in

Salzburg,

e) an der Universität für Bildungswissenschaften

Klagenfurt,

f) an der Technischen Universität Wien,

g) an der Technischen Universität Graz,

h) an der Technisch-Naturwissenschaftlichen

Fakultät der Universität Linz

einzurichten.

Zulassung und Studiendauer

§ 2. (1) Die Zulassung zum Studium zur

Erwerbung des Doktorates der Philosophie bzw.

der Naturwissenschaften :setzt die erfolgreiche

Ablegung der zweiten Diplomprüfung einer der

im § 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

genannten Diplomstudien oder die

Ablegung der abschließenden Prüfung eines

gleichwertigen (§ 21 Abs. 1 und 5 Allgemeines

Hochschul-Studiengesetz) an einer inländischen

oder ausländischen Hochschule absolvierten

Studiums voraus (§ 14 Abs. 1 Bundesgesetz über

geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen).

(2) Das Doktoratsstudium besteht aus einem

Studienabschnitt in der Dauer von vier

Semestern. Es wird mit einem Rigorosum abgeschlossen.

Inskription

§ 3. (1) Als erstes Semester des Doktoratsstudiums

ist jenes zu zählen, das nach der erfolgreichen

Ablegung der zweiten Diplomprüfung

inskribiert wurde oder zu dessen Anfang,

spätestens am Ende der ordentlichen Inskriptionsfrist

(§ 19 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-

Studiengesetz), diese Prüfung abgelegt wurde.

(2) Während des Doktoratsstudiums sind nach

Maßgabe des Studienplanes aus dem Pflicht- und

dem Wahlfach mindestens zu inskribieren

Bezeichnung des Faches Zabl der

Wochenstunden.

a) Teilgebiet des Faches, dem das

Thema der Dissertation zuzuordnen

ist 6—16

b) ein Teilgebiet eines Faches, das

unter Beachtung des thematischen

Zusammenhanges mit der Dissertation

vom Kandidaten zu wählen

ist 4

Die Entscheidung über die Zulässigkeit der

Wahl obliegt dem Präses der zuständigen

Prüfungskommission. Sie ist spätestens zum.

Zeitpunkt des Ansuchens um Approbation;

der Dissertation zu treffen.

(3) Sofern die Anfertigung der Dissertation

die Benützung von maschinellen Anlagen,

Apparaten oder Geräten erfordert, kann der

Studienplan außer den in Abs. 2 genannten

Prüfungsfächern eine Lehrveranstaltung zur Einführung

in die Benützung der betreffenden.

Institutseinrichtungen im Ausmaß von zwei bis

vier Wochenstunden vorsehen.

Dissertation

§ 4. (1) Der Kandidat hat durch die Dissertation

über die an eine Diplomarbeit zu

stellenden Anforderungen hinaus darzutun, daß

er die Befähigung zur selbständigen Bewältigung

wissenschaftlicher Probleme erworben hat.

(2) Das Thema der Dissertation ist den auf

Grund der Bestimmungen des Bundesgesetzes

über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen eingerichteten und

gemäß § 2 Abs. 1 absolvierten Studien zu entnehmen,

sofern das Fach, dem die Dissertation

zuzurechnen ist, an der betreffenden Universität

durch einen Universitätsprofessor (Hochschulprofessor),

nach Maßgabe der Bestimmungen des

§ 25 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

auch durch einen Emeritierten Universitätsprofessor

(Emeritierten Hochschulprofessor),

einen Honorarprofessor oder einen Universitätsdozenten,

vertreten ist.

(3) Der Kandidat ist berechtigt, das Thema der

Dissertation vorzuschlagen und einen seiner

Lehrbefugnis nach zuständigen Universitätsprofessor

(Hochschulprofessor) um die Betreuung zu

ersuchen. Wird das vom Kandidaten vorgeschlagene

Thema zur Betreuung nicht angenommen,

so steht es dem Kandidaten frei, sich

an das zuständige Organ zu wenden. Eignet sich

das vom Kandidaten vorgeschlagene Thema nach

Meinung des zuständigen Organs grundsätzlich

für eine Dissertation und entspricht es den

Bestimmungen des Abs. 2, so ist der Kandidat

vom Rektor (Dekan, Abteilungsleiter), einem

seiner Lehrbefugnis (seinem Fach) nach

zuständigen Universitätsprofessor (Hochschulprofessor),

im Bedarfsfall auch einem zuständigen

Emeritierten Universitätsprofessor (Emeritierten

Hochschulprofessor), Honorarprofessor oder

Universitätsdozenten, mit dessen Zustimmung

zuzuweisen.

(4) Sofern die Anfertigung der Dissertation

die Benützung von maschinellen Anlagen,

Apparaten oder Geräten erfordert, kann der

Studienplan eine Betreuung des Dissertanten bei

deren Benützung im Ausmaß von 260 bis 300

Stünden vorsehen.

(5) Die Dissertation ist von zwei Begutachtern

innerhalb eines angemessenen Zeitraumes zu

beurteilen (§ 26 Abs. 9 Allgemeines Hochschul-

Studiengesetz). Der voraussichtlich für die

Begutachtung erforderliche Zeitraum ist von

den Begutachtern dem Präses der Prüfungskommission

zur Abhaltung des Rigorosums und

dem Kandidaten bekanntzugeben. Bei der Festsetzung

dieses Zeitraumes ist zu beachten, daß

Absolventen der Diplomstudien gemäß § 2

Abs. 4 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

ihr Doktoratsstudium innerhalb der

gemäß § 2 Abs. 2 festgesetzten Studiendauer

abzuschließen vermögen. Die Begutachter sind

vom Präses der Prüfungskommission aus deren

Mitgliedern auszuwählen. Das Mitglied des Lehrkörpers,

das den Verfasser einer Dissertation

betreut hat, ist jedenfalls zum Begutachter zu

bestellen. Gehört der Begutachter nicht schon

gemäß § 26 Abs. 7 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes der Prüfungskommission

an, so tritt er in sie für die Prüfung des von ihm

betreuten Kandidaten ein. Die Begutachter

haben dem Prüfungssenat anzugehören, doch ist

im Verhinderungsfall eine Vertretung zulässig.

Können sich die Begutachter einer Dissertation

über die Approbation nicht einigen, so hat der

Präses neue Begutachter zu bestellen.

Zulassung zum Rigorosum

§ 5. Die Zulassung zum Rigorosum setzt

voraus

a) Die Inskription von vier einrechenbaren

Semestern (§ 2 Abs. 2);

b) die gültige Inskription und den Abschluß

der im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen

aus dem Pflicht- und dem

Wahlfach (§ 3 Abs. 3);

c) die Approbation der Dissertation.

Rigorosum

§ 6. (1) Das Rigorosum ist als Gesamtprüfung

in Form einer kommissionellen Prüfung durch

den gesamten Prüfungssenat mündlich abzuhalten.

Der Kandidat hat seine wissenschaftliche

Befähigung sowie seine gründliche Vertrautheit

mit den Hauptproblemen der Prüfungsfächer

nachzuweisen.

(2) Prüfungsfächer des Rigorosums sind

a) das Teilgebiet des Faches, dem das Thema

der Dissertation zuzuordnen ist;

b) das gemäß § 3 Abs. 2 lit. b gewählte Fach.

(3) Das Rigorosum gilt nur dann als mit Erfolg

abgelegt, wenn jedes Prüfungsfach gemäß lit. a

und b zumindest mit der Note „genügend"

beurteilt wurde. Wurde das Rigorosum nicht

bestanden, so darf es nur zweimal wiederholt

werden. Wurde in mehr als einem Prüfungsfach

die Note „nicht genügend" erteilt, so ist das

Rigorosum zur Gänze zu wiederholen. Weitere

Wiederholungen sind nach Maßgabe des § 30

Abs. 1 zweiter bis vierter Satz des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes zulässig.

Verleihung des Doktorgrades

§ 7. (1) An die Absolventen der Doktoratsstudien

ist, sofern in Abs. 2 und 3 nichts anderes

bestimmt ist, der akademische Grad „Doktor der

Philosophie", lateinische Bezeichnung „Doctor

philosophiae", abgekürzt „Dr. phil.", zu verleihen.

(2) An die Absolventen der Doktoratsstudien

ist der akademische Grad „Doktor der Naturwissenschaften",

lateinische Bezeichnung „Doctor

rerum naturalium", abgekürzt „Dr. rer. nat.",

zu verleihen, wenn das Thema der Dissertation

einer der im § 15 Abs. 2 oder 3 des Bundesgesetzes

über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen genannten

Studienrichtungen zuzurechnen ist.

(3) Auf Antrag ist auch den Absolventen

anderer als der im Abs. 2 genannten Doktoratsstudien

der im Abs. 2 genannte akademische

Grad zu verleihen, wenn die Dissertation überwiegend

mathematische, kartographische oder

naturwissenschaftliche Fragestellungen behandelt.

(4) Die Verleihung des akademischen Grades

erfolgt durch Promotion in feierlicher Form in

Anwesenheit des Rektors und des zuständigen

Dekans (Abteilungsleiters) durch einen Ordentlichen

Universitätsprofessor (Hochschulprofessor)

als Promotor.

(5) Die Verleihung des akademischen Grades

ist zu beurkunden.

Übergangsbestimmungen

§ 8. (1) Personen, die ihr Hochschulstudium

mit einer Lehramtsprüfung im Sinne der Verordnung

des Bundesministers für Unterricht,

BGBl. Nr. 271/1937, über die Erwerbung der

Befähigung für das Lehramt an Mittelschulen

(Prüfungsvorschrift für das Lehramt an Mittelschulen)

abgeschlossen haben oder abschließen

werden, sind zum Doktoratsstudium zuzulassen

(§ 18 Abs. 7 Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche Studienrichtungen).

(2) Gemäß § 45 Abs. 7 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes haben ordentliche Hörer,

die vor Inkrafttreten des Studienplanes ihr

Studium begonnen haben, das Recht, sich durch

schriftliche Erklärung zu Beginn des auf das

Inkrafttreten des neuen Studienplanes folgenden

Semesters diesem neuen Studienplan zu unterwerfen.

In diesem Fall werden zurückgelegte

Studien des Doktoratsstudiums in die gemäß

§ 2 Abs. 2 festgesetzte Studiendauer eingerechnet.

Fehlende Lehrveranstaltungen sind bis zum

Antreten zum Rigorosum nachzuholen.

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