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130_1972 AT

130. Kundmachung: 1. Salinenarbeiter-Kundmachung 1972

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 130. Kundmachung: 1. Salinenarbeiter-Kundmachung 1972

Mit Zustimmung des Hauptausschusses des

Nationalrates vom 26. April 1972 (Gesetz vom

13. April 1920, StGBl. Nr. 180) wird kundgemacht

Artikel I

Die Salinenarbeiter-Pensionsordnung 1967,

BGBl. Nr. 5/1968, in der Fassung der 1. Novelle

BGBl. Nr. 202/1969, der Artikel III und IV

der 1. Salinenarbeiter-Kundmachung 1971, BGBl.

Nr. 222, und des Artikels II der 2. Salinenarbeiter-

Kundmachung 1971, BGBl. Nr. 451, wird wie

folgt geändert und ergänzt

1. § 22 Abs. 4 hat zu entfallen. Der bisherige

Abs. 5 ist als Abs. 4 zu bezeichnen.

2. Nach dem § 48 ist folgender Abschnitt IX

einzufügen

„ABSCHNITT IX

Nebengebührenzulagen

Sinngemäße Anwendung des Nebengebührenzulagengesetzes

§ 48 a. (1) Die Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes,

BGBl. Nr. 485/1971, sind

— soweit sie nicht unmittelbar anwendbar sind

und soweit sich aus Abs. 2 und 3 nichts anderes

ergibt — sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Bestimmungen des § 17 Abs. 2 und 5

des Nebengebührenzulagengesetzes sind mit der

Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß die Nebengebührenzulage

zum Ruhegenuß auf der Grundlage

des Durchschnittes der von den Arbeitern

des Dienststandes im Jahre 1970 bezogenen anspruchsbegründenden

Nebengebühren zu ermitteln

ist. Dieser Durchschnitt der Nebengebühren

ist in der Weise zu ermitteln, daß die von den

Arbeitern des Dienststandes im Jahre 1970 bezogene

Gesamtsumme von anspruchsbegründenden

Nebengebühren durch die Anzahl der Arbeiter

geteilt wird, die solche Nebengebühren

bezogen haben. Der Betrag, der sich aus der erwähnten

Teilung ergibt, ist auf einen durch

vierzehn teilbaren vollen Schillingbetrag aufzurunden.

(3) § 17 Abs. 3 des Nebengebührenzulagengesetzes

ist nicht anzuwenden."

3. Der bisherige Abschnitt IX ist als Abschnitt

X zu bezeichnen.

Artikel II

Die Bestimmungen des Artikels I Z. 1 treten

am 1. Juli 1971, die Bestimmungen des Artikels I

Z. 2 und 3 am 1. Jänner 1972 in Kraft.

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