130. Kundmachung: 1. Salinenarbeiter-Kundmachung 1972
Gesetzestext (1 Artikel)
Mit Zustimmung des Hauptausschusses des
Nationalrates vom 26. April 1972 (Gesetz vom
13. April 1920, StGBl. Nr. 180) wird kundgemacht
Artikel I
Die Salinenarbeiter-Pensionsordnung 1967,
BGBl. Nr. 5/1968, in der Fassung der 1. Novelle
BGBl. Nr. 202/1969, der Artikel III und IV
der 1. Salinenarbeiter-Kundmachung 1971, BGBl.
Nr. 222, und des Artikels II der 2. Salinenarbeiter-
Kundmachung 1971, BGBl. Nr. 451, wird wie
folgt geändert und ergänzt
1. § 22 Abs. 4 hat zu entfallen. Der bisherige
Abs. 5 ist als Abs. 4 zu bezeichnen.
2. Nach dem § 48 ist folgender Abschnitt IX
einzufügen
„ABSCHNITT IX
Nebengebührenzulagen
Sinngemäße Anwendung des Nebengebührenzulagengesetzes
§ 48 a. (1) Die Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes,
BGBl. Nr. 485/1971, sind
— soweit sie nicht unmittelbar anwendbar sind
und soweit sich aus Abs. 2 und 3 nichts anderes
ergibt — sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Bestimmungen des § 17 Abs. 2 und 5
des Nebengebührenzulagengesetzes sind mit der
Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß die Nebengebührenzulage
zum Ruhegenuß auf der Grundlage
des Durchschnittes der von den Arbeitern
des Dienststandes im Jahre 1970 bezogenen anspruchsbegründenden
Nebengebühren zu ermitteln
ist. Dieser Durchschnitt der Nebengebühren
ist in der Weise zu ermitteln, daß die von den
Arbeitern des Dienststandes im Jahre 1970 bezogene
Gesamtsumme von anspruchsbegründenden
Nebengebühren durch die Anzahl der Arbeiter
geteilt wird, die solche Nebengebühren
bezogen haben. Der Betrag, der sich aus der erwähnten
Teilung ergibt, ist auf einen durch
vierzehn teilbaren vollen Schillingbetrag aufzurunden.
(3) § 17 Abs. 3 des Nebengebührenzulagengesetzes
ist nicht anzuwenden."
3. Der bisherige Abschnitt IX ist als Abschnitt
X zu bezeichnen.
Artikel II
Die Bestimmungen des Artikels I Z. 1 treten
am 1. Juli 1971, die Bestimmungen des Artikels I
Z. 2 und 3 am 1. Jänner 1972 in Kraft.