130_1968
AT
130. Verordnung: Abfindung von Versehrtenrenten aus der Unfallversicherung öffentlich Bediensteter
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 130. Verordnung: Abfindung von Versehrtenrenten aus der Unfallversicherung öffentlich Bediensteter
1968_130_0 130. Verordnung: Abfindung von Versehrtenrenten aus der Unfallversicherung öffentlich Bediensteter
Originalquelle öffnen
Auf Grund des § 95 Abs. 1 des Beamten-
Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 200/1967, wird verordnet
§ 1. Die Abfindung nach § 95 Abs. 1 und 2
B-KUVG. ist zu berechnen wie folgt
1. Das Abfindungskapital für das Jahresausmaß
1 der Versehrtenrente beträgt
2. Als Jahresausmaß der Rente im Sinne der
Z. 1 gilt der 14fache Monatsbetrag der Versehrtenrente
einschließlich der Zusatzrente für
Schwerversehrte ohne Zuschüsse (und ohne
Wohnungsbeihilfe).
§ 2. Als Stichtag für die Feststellung des Alters
des Versehrten und der seit dem Unfall verflossenen
Zeit gilt der Tag der Zustimmung des
Versehrten gemäß § 95 Abs. 1 B-KUVG, bzw.
der Tag der Antragstellung gemäß § 95 Abs. 2
B-KUVG.