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130_1968 AT

130. Verordnung: Abfindung von Versehrtenrenten aus der Unfallversicherung öffentlich Bediensteter

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 130. Verordnung: Abfindung von Versehrtenrenten aus der Unfallversicherung öffentlich Bediensteter

Auf Grund des § 95 Abs. 1 des Beamten-

Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 200/1967, wird verordnet

§ 1. Die Abfindung nach § 95 Abs. 1 und 2

B-KUVG. ist zu berechnen wie folgt

1. Das Abfindungskapital für das Jahresausmaß

1 der Versehrtenrente beträgt

2. Als Jahresausmaß der Rente im Sinne der

Z. 1 gilt der 14fache Monatsbetrag der Versehrtenrente

einschließlich der Zusatzrente für

Schwerversehrte ohne Zuschüsse (und ohne

Wohnungsbeihilfe).

§ 2. Als Stichtag für die Feststellung des Alters

des Versehrten und der seit dem Unfall verflossenen

Zeit gilt der Tag der Zustimmung des

Versehrten gemäß § 95 Abs. 1 B-KUVG, bzw.

der Tag der Antragstellung gemäß § 95 Abs. 2

B-KUVG.

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