130. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des Zollabkommens über das Carnet A. T. A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren (A. T. A. Abkommen)
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des
Brüsseler Zollrates haben folgende weitere
Staaten das Zollabkommen über das Carnet
A. T. A. für die vorübergehende Einfuhr von
Waren (A. T. A. Abkommen) vom 6. Dezember
1961, BGBl. Nr. 239/1963, ratifiziert beziehungsweise
sind diesem beigetreten
Staaten
Datum der Hinterlegung
der Ratifikations- beziehungsweise
Beitrittsurkunde
Vereinigtes Königreich
von Großbritannien
und Nordirland
(mit Erklärung) 19. Juli 1963
Staaten
Datum der Hinterlegung
der Ratifikations- beziehungsweise
Beitrittsurkunde
Kuba 24. September 1963
Königreich der
Niederlande
(mit Erklärung) 17. Jänner 1964
Spanien 6. April 1964
Schweden 19. März 1964
Italien 19. Juni 1964
Finnland 1. August 1964
Bulgarien 31. Juli 1964
Dänemark 14. April 1965
Irland 15. April 1965
Bundesrepublik
Deutschland 15. Oktober 1965
Israel 25. August 1966
Das Vereinigte Königreich von Großbritannien
und Nordirland hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
erklärt, daß dieses Abkommen
gemäß seinem Art. 25 Abs. 1 auch für
Jersey, die Insel Man und Guernsey gilt und gemäß
Art. 26 Abs. 1 Carnets A. T. A. für
den Postverkehr nicht anerkannt werden.
Das Königreich der Niederlande hat bei Hinterlegung
der Beitrittsurkunde erklärt, daß dieses
Abkommen auch für die Niederländischen Antillen
gilt.