130. Kundmachung: 3. Novelle der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963
Gesetzestext (1 Artikel)
Mit Zustimmung des Hauptausschusses des
Nationalrates vom 5. Mai 1965 (Gesetz vom
13. April 1920, StGBl. Nr. 180), wird kundgemacht
Artikel I
Die Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963,
BGBl. Nr. 170, in der Fassung der Kundmachungen
BGBl. Nr. 340/1963 und BGBl. Nr. 161/1964
wird wie folgt abgeändert
1. Im § 6 Abs. 2 ist das Wort „Familienzulagen"
durch das Wort „Haushaltszulage" zu
ersetzen.
2. Der § 8 hat zu lauten
„§ 8. Haushaltszulage
(l) Eine Haushaltszulage gebührt
1. im Ausmaß von 40 S dem verheirateten
Beamten, der für kein Kind zu sorgen hat und
dessen Ehegatte Einkünfte bezieht, die im Monat
den Mindestsatz gemäß § 4 lit. a erster Halbsatz
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 298/1959 übersteigen;
2. im Ausmaß von 150 S zuzüglich je 130 S
für jedes unversorgte Kind,
a) dem verheirateten Beamten, der nicht unter
Z. 1 fällt,
b) dem nicht verheirateten Beamten, wenn
seinem Haushalt ein Kind angehört,
c) dem Beamten, der verpflichtet ist, für den
Unterhalt der geschiedenen Gattin ganz
oder teilweise zu sorgen;
3. im Ausmaß von je 130 S dem Beamten für
jedes unversorgte Kind, das nicht zu seinem Haushalt
gehört, für das er jedoch zu sorgen hat.
(2) Erfüllt der Beamte die Voraussetzungen
mehrerer Punkte des Abs. 1, so gebührt ihm die
höhere Haushaltszulage.
(3) Bei der Beurteilung des Anspruches auf eine
Haushaltszulage nach Abs. 1 ist ein Kind jeweils
nur einmal zu berücksichtigen, und zwar bei dem
Elternteil, dessen Haushalt das Kind angehört.
Eine Haushaltszulage gebührt insoweit nicht, als
der Ehegatte eines Beamten oder der andere
Elternteil eine der Haushaltszulage gleichartige,
denselben Personenkreis berücksichtigende Leistung
von einem anderen Rechtsträger des öffentlichen
Rechts erhält. Besteht ein Anspruch auf
eine ein Kind berücksichtigende Leistung auch
gegen einen anderen Rechtsträger des öffentlichen
Rechts, so gebührt dem Beamten die Haushaltszulage
nach der Bundesbahn-Besoldungsordnung
1963 nur, wenn das Kind seinem Haushalt
angehört.
(4) Ein verheirateter Beamter weiblichen Geschlechtes
hat keinen Anspruch auf die Haushaltszulage,
wenn der Ehemann Einkünfte bezieht,
die im Monat den Mindestsatz gemäß § 4 lit. a
erster Halbsatz des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 298/
1959 übersteigen; die Haushaltszulage im Ausmaß
von 130 S gebührt jedoch für jedes unversorgte
Kind, für das der Ehemann nicht zu sorgen
hat.
(5) Ein uneheliches Kind eines Beamten männlichen
Geschlechtes oder ein Kind aus einer
geschiedenen Ehe eines Beamten, das nicht dessen
Haushalt angehört, ist nach Abs. 1 nur zu berücksichtigen,
wenn der Beamte für dieses Kind eine
monatliche Unterhaltsleistung mindestens in der
Höhe des Betrages erbringt, der nach Abs. 1 auf
ein Kind entfällt.
(6) Ein Kind im Sinne des Abs. 1 ist ein eigenes
Kind des Beamten, das
a) das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
b) das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr
vollendet hat, solange es sich in einer
Schul- oder Berufsausbildung einschließlich
der Vorbereitung auf eine entsprechende
Abschlußprüfung befindet, sofern dadurch
seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht
wird,
c) das 18. Lebensjahr vollendet hat, wenn es
seit der Vollendung des 18. Lebensjahres
oder seit der Beendigung der Schul- oder
Berufsausbildung infolge Krankheit oder
Gebrechens erwerbsunfähig ist.
(7) Einem Kind im Sinne des Abs. 6 kann auf
Antrag des Beamten ein unversorgtes eigenes
Kind gleichgestellt werden, das
a) das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr
vollendet hat, solange es sich nach
der Beendigung der Schul- oder Berufsausbildung
während eines angemessenen
Zeitraumes auf die Erwerbung eines akademischen
Grades vorbereitet oder sich
sonst einer erweiterten Berufsausbildung
widmet,
b) das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr
vollendet hat, solange berücksichtigungswürdige
Gründe vorliegen,
c) das 25. Lebensjahr vollendet hat, wenn die
Schul- oder Berufsausbildung, die Erwerbung
eines akademischen Grades oder der
Abschluß einer sonstigen erweiterten Berufsausbildung
durch die Erfüllung der
Wehrpflicht oder durch Krankheit oder ein
anderes unüberwindbares Hindernis verzögert
wurde, für einen der Dauer der
Behinderung angemessenen Zeitraum.
Eine Maßnahme gemäß lit. b bedarf der Zustimmung
des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums
für Finanzen.
(8) Auf Antrag des Beamten kann ein unversorgtes,
dem Haushalt des Beamten angehörendes
und von ihm ganz oder teilweise erhaltenes
Kind für die Gewährung der Haushaltszulage
einem eigenen Kind gleichgestellt werden, wenn
berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen; eine
solche Maßnahme bedarf der Zustimmung des
Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums
für Finanzen.
(9) Die Gleichstellung nach den Abs. 7 und 8
kann für die voraussichtliche Dauer der für die
Gleichstellung maßgebenden Umstände befristet
verfügt werden. Sie ist zu widerrufen, wenn die
berücksichtigungswürdigen Gründe weggefallen
sind.
(10) Dem Haushalt eines Beamten gehört ein
Kind an, wenn es nicht verheiratet ist und bei
einheitlicher Wirtschaftsführung unter der Leitung
des Beamten dessen Wohnung teilt oder sich
mit dessen Einwilligung außerhalb seiner Wohnung
nicht zu Erwerbszwecken, sondern zu
Zwecken der Erziehung und Ausbildung im
Inland oder Ausland aufhält.
(11) Ein eigenes oder diesem gleichgestelltes
Kind gilt als versorgt, wenn es weiblichen Geschlechtes
und verheiratet ist und der Ehemann
Einkünfte bezieht, die im Monat den Mindestsatz
gemäß § 4 lit. a erster Halbsatz des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 298/1959 übersteigen.
(12) Ein eigenes oder diesem gleichgestelltes
Kind, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
hat, gilt, wenn nicht Abs. 11 anzuwenden ist,
als unversorgt; ein älteres Kind gilt als versorgt,
wenn es
a) Einkünfte bezieht, die im Monat den Mindestsatz
gemäß § 4 lit. a erster Halbsatz des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 298/1959 übersteigen,
b) einen Freiplatz in einer Bildungs-, Erziehungs-
oder Versorgungsanstalt hat und
die Anstalt für den Lebensunterhalt des
Kindes aufkommt oder
c) einem Stift oder Kloster angehört und das
Stift oder Kloster für den Lebensunterhalt
des Kindes aufkommt.
(13) Werden Einkünfte für einen längeren Zeitraum
bezogen als für einen Monat, so sind sie
bei der Anwendung der Abs. 1 Z. 1, Abs. 4,
Abs. 11 und Abs. 12 lit. a verhältnismäßig auf
den längeren Zeitraum umzurechnen. Hiebei
gelten Einkünfte, die für einen nicht feststellbaren
Zeitraum zufließen, als jährliche Einkünfte
des betreffenden Kalenderjahres.
(14) Bei Einkünften in Güterform ist der Wert
der Wohnung mit 15 v. H., der Wert der vollständigen
ganzmonatigen Verköstigung mit
60 v. H., der Wert der vollständigen ganzmonatigen
Verköstigung nebst Wohnung, Kleidung und
Wäsche mit 95 v. H. und die Bestreitung sämtlicher
Bedürfnisse durch die Beistellung von Sachwerten
mit 100 v. H. des Mindestbetrages (Abs. 1
Z. 1, Abs. 4, Abs. 11 und Abs. 12 lit. a) zu veranschlagen.
(15) Der Beamte ist verpflichtet, alle Tatsachen,
die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung
der Haushaltszulage von Bedeutung sind,
binnen einem Monat nach Eintritt der Tatsache,
wenn er aber nachweist, daß er von dieser Tatsache
erst später Kenntnis erlangt hat, binnen
einem Monat nach Kenntnis, seiner vorgesetzten
Dienststelle unter Vorlage der entsprechenden
Belege zu melden.
(16) Hat der Beamte die Meldung nach Abs. 15
rechtzeitig erstattet, so gebührt die Haushaltszulage
oder die Erhöhung der Haushaltszulage
schon ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen
für den Anspruch eintreten.
(17) Hat der Beamte die Meldung nach Abs. 15
nicht rechtzeitig erstattet, so gebührt die Haushaltszulage
oder die Erhöhung der Haushaltszulage
erst von dem der Meldung nächstfolgenden
Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem
Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an.
(18) Eine Verminderung der Höhe der Haushaltszulage
oder deren Einstellung erfolgt mit
dem auf den Eintritt der hiefür maßgeblichen
Tatsache folgenden Monatsersten unbeschadet des
Zeitpunktes der Meldung gemäß Abs. 15."
3. Der § 9 hat zu lauten
„§ 9. Einkünfte
(1) Einkünfte im Sinne des § 8 sind die im § 2
des Einkommensteuergesetzes 1953, BGBl. Nr. 1/
1954, angeführten Einkünfte, soweit sie nicht
nach § 3 des Einkommensteuergesetzes 1953
steuerfrei sind.
(2) Als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
gelten jedoch auch
a) Stipendien zur Förderung der Schul- oder
Berufsausbildung,
b) wiederkehrende Unterhaltsleistungen,
c) wiederkehrende Geldleistungen aus der
gesetzlichen Unfall- und Krankenversicherung,
nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl.
Nr. 183/1947, dem Kriegsopferversorgungsgesetz
1957, BGBl. Nr. 152, dem Heeresversorgungsgesetz,
BGBl. Nr. 27/1964, dem
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958, BGBl.
Nr. 199, sowie nach dem Bundesgesetz
BGBl. Nr. 174/1963 und gleichartigen
landesgesetzlichen Vorschriften."
4. Die Anlage 3 hat zu lauten
Anlage 3
Artikel II
1. Die Bestimmungen des Artikels I treten
mit 1. Juni 1965 in Kraft.
2. Kinder, für die der Beamte bis zum Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieser Kundmachung
eine Kinderzulage bezogen hat, sind bei der Bemessung
der Haushaltszulage nach § 8 der Bundesbahn-
Besoldungsordnung 1963 in der Fassung
des Artikels I Z. 2 dieser Kundmachung zu
berücksichtigen, ohne daß es einer weiteren Verfügung
bedarf.
3. Wäre mit dem Inkrafttreten dieser Kundmachung
eine Person bei der Bemessung der
Haushaltszulage außer Betracht zu lassen, für die
nach den bisher geltenden Bestimmungen die
entsprechende Familienzulage verblieben wäre, so
ist die Haushaltszulage bis zu dem Zeitpunkt
unter Berücksichtigung dieser Person zu bemessen,
in dem die entsprechende Familienzulage nach
den bisher geltenden Bestimmungen einzustellen
wäre.