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130. Kundmachung: 3. Novelle der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 130. Kundmachung: 3. Novelle der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963

Mit Zustimmung des Hauptausschusses des

Nationalrates vom 5. Mai 1965 (Gesetz vom

13. April 1920, StGBl. Nr. 180), wird kundgemacht

Artikel I

Die Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963,

BGBl. Nr. 170, in der Fassung der Kundmachungen

BGBl. Nr. 340/1963 und BGBl. Nr. 161/1964

wird wie folgt abgeändert

1. Im § 6 Abs. 2 ist das Wort „Familienzulagen"

durch das Wort „Haushaltszulage" zu

ersetzen.

2. Der § 8 hat zu lauten

„§ 8. Haushaltszulage

(l) Eine Haushaltszulage gebührt

1. im Ausmaß von 40 S dem verheirateten

Beamten, der für kein Kind zu sorgen hat und

dessen Ehegatte Einkünfte bezieht, die im Monat

den Mindestsatz gemäß § 4 lit. a erster Halbsatz

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 298/1959 übersteigen;

2. im Ausmaß von 150 S zuzüglich je 130 S

für jedes unversorgte Kind,

a) dem verheirateten Beamten, der nicht unter

Z. 1 fällt,

b) dem nicht verheirateten Beamten, wenn

seinem Haushalt ein Kind angehört,

c) dem Beamten, der verpflichtet ist, für den

Unterhalt der geschiedenen Gattin ganz

oder teilweise zu sorgen;

3. im Ausmaß von je 130 S dem Beamten für

jedes unversorgte Kind, das nicht zu seinem Haushalt

gehört, für das er jedoch zu sorgen hat.

(2) Erfüllt der Beamte die Voraussetzungen

mehrerer Punkte des Abs. 1, so gebührt ihm die

höhere Haushaltszulage.

(3) Bei der Beurteilung des Anspruches auf eine

Haushaltszulage nach Abs. 1 ist ein Kind jeweils

nur einmal zu berücksichtigen, und zwar bei dem

Elternteil, dessen Haushalt das Kind angehört.

Eine Haushaltszulage gebührt insoweit nicht, als

der Ehegatte eines Beamten oder der andere

Elternteil eine der Haushaltszulage gleichartige,

denselben Personenkreis berücksichtigende Leistung

von einem anderen Rechtsträger des öffentlichen

Rechts erhält. Besteht ein Anspruch auf

eine ein Kind berücksichtigende Leistung auch

gegen einen anderen Rechtsträger des öffentlichen

Rechts, so gebührt dem Beamten die Haushaltszulage

nach der Bundesbahn-Besoldungsordnung

1963 nur, wenn das Kind seinem Haushalt

angehört.

(4) Ein verheirateter Beamter weiblichen Geschlechtes

hat keinen Anspruch auf die Haushaltszulage,

wenn der Ehemann Einkünfte bezieht,

die im Monat den Mindestsatz gemäß § 4 lit. a

erster Halbsatz des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 298/

1959 übersteigen; die Haushaltszulage im Ausmaß

von 130 S gebührt jedoch für jedes unversorgte

Kind, für das der Ehemann nicht zu sorgen

hat.

(5) Ein uneheliches Kind eines Beamten männlichen

Geschlechtes oder ein Kind aus einer

geschiedenen Ehe eines Beamten, das nicht dessen

Haushalt angehört, ist nach Abs. 1 nur zu berücksichtigen,

wenn der Beamte für dieses Kind eine

monatliche Unterhaltsleistung mindestens in der

Höhe des Betrages erbringt, der nach Abs. 1 auf

ein Kind entfällt.

(6) Ein Kind im Sinne des Abs. 1 ist ein eigenes

Kind des Beamten, das

a) das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

b) das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr

vollendet hat, solange es sich in einer

Schul- oder Berufsausbildung einschließlich

der Vorbereitung auf eine entsprechende

Abschlußprüfung befindet, sofern dadurch

seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht

wird,

c) das 18. Lebensjahr vollendet hat, wenn es

seit der Vollendung des 18. Lebensjahres

oder seit der Beendigung der Schul- oder

Berufsausbildung infolge Krankheit oder

Gebrechens erwerbsunfähig ist.

(7) Einem Kind im Sinne des Abs. 6 kann auf

Antrag des Beamten ein unversorgtes eigenes

Kind gleichgestellt werden, das

a) das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr

vollendet hat, solange es sich nach

der Beendigung der Schul- oder Berufsausbildung

während eines angemessenen

Zeitraumes auf die Erwerbung eines akademischen

Grades vorbereitet oder sich

sonst einer erweiterten Berufsausbildung

widmet,

b) das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr

vollendet hat, solange berücksichtigungswürdige

Gründe vorliegen,

c) das 25. Lebensjahr vollendet hat, wenn die

Schul- oder Berufsausbildung, die Erwerbung

eines akademischen Grades oder der

Abschluß einer sonstigen erweiterten Berufsausbildung

durch die Erfüllung der

Wehrpflicht oder durch Krankheit oder ein

anderes unüberwindbares Hindernis verzögert

wurde, für einen der Dauer der

Behinderung angemessenen Zeitraum.

Eine Maßnahme gemäß lit. b bedarf der Zustimmung

des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums

für Finanzen.

(8) Auf Antrag des Beamten kann ein unversorgtes,

dem Haushalt des Beamten angehörendes

und von ihm ganz oder teilweise erhaltenes

Kind für die Gewährung der Haushaltszulage

einem eigenen Kind gleichgestellt werden, wenn

berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen; eine

solche Maßnahme bedarf der Zustimmung des

Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums

für Finanzen.

(9) Die Gleichstellung nach den Abs. 7 und 8

kann für die voraussichtliche Dauer der für die

Gleichstellung maßgebenden Umstände befristet

verfügt werden. Sie ist zu widerrufen, wenn die

berücksichtigungswürdigen Gründe weggefallen

sind.

(10) Dem Haushalt eines Beamten gehört ein

Kind an, wenn es nicht verheiratet ist und bei

einheitlicher Wirtschaftsführung unter der Leitung

des Beamten dessen Wohnung teilt oder sich

mit dessen Einwilligung außerhalb seiner Wohnung

nicht zu Erwerbszwecken, sondern zu

Zwecken der Erziehung und Ausbildung im

Inland oder Ausland aufhält.

(11) Ein eigenes oder diesem gleichgestelltes

Kind gilt als versorgt, wenn es weiblichen Geschlechtes

und verheiratet ist und der Ehemann

Einkünfte bezieht, die im Monat den Mindestsatz

gemäß § 4 lit. a erster Halbsatz des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 298/1959 übersteigen.

(12) Ein eigenes oder diesem gleichgestelltes

Kind, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet

hat, gilt, wenn nicht Abs. 11 anzuwenden ist,

als unversorgt; ein älteres Kind gilt als versorgt,

wenn es

a) Einkünfte bezieht, die im Monat den Mindestsatz

gemäß § 4 lit. a erster Halbsatz des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 298/1959 übersteigen,

b) einen Freiplatz in einer Bildungs-, Erziehungs-

oder Versorgungsanstalt hat und

die Anstalt für den Lebensunterhalt des

Kindes aufkommt oder

c) einem Stift oder Kloster angehört und das

Stift oder Kloster für den Lebensunterhalt

des Kindes aufkommt.

(13) Werden Einkünfte für einen längeren Zeitraum

bezogen als für einen Monat, so sind sie

bei der Anwendung der Abs. 1 Z. 1, Abs. 4,

Abs. 11 und Abs. 12 lit. a verhältnismäßig auf

den längeren Zeitraum umzurechnen. Hiebei

gelten Einkünfte, die für einen nicht feststellbaren

Zeitraum zufließen, als jährliche Einkünfte

des betreffenden Kalenderjahres.

(14) Bei Einkünften in Güterform ist der Wert

der Wohnung mit 15 v. H., der Wert der vollständigen

ganzmonatigen Verköstigung mit

60 v. H., der Wert der vollständigen ganzmonatigen

Verköstigung nebst Wohnung, Kleidung und

Wäsche mit 95 v. H. und die Bestreitung sämtlicher

Bedürfnisse durch die Beistellung von Sachwerten

mit 100 v. H. des Mindestbetrages (Abs. 1

Z. 1, Abs. 4, Abs. 11 und Abs. 12 lit. a) zu veranschlagen.

(15) Der Beamte ist verpflichtet, alle Tatsachen,

die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung

der Haushaltszulage von Bedeutung sind,

binnen einem Monat nach Eintritt der Tatsache,

wenn er aber nachweist, daß er von dieser Tatsache

erst später Kenntnis erlangt hat, binnen

einem Monat nach Kenntnis, seiner vorgesetzten

Dienststelle unter Vorlage der entsprechenden

Belege zu melden.

(16) Hat der Beamte die Meldung nach Abs. 15

rechtzeitig erstattet, so gebührt die Haushaltszulage

oder die Erhöhung der Haushaltszulage

schon ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen

für den Anspruch eintreten.

(17) Hat der Beamte die Meldung nach Abs. 15

nicht rechtzeitig erstattet, so gebührt die Haushaltszulage

oder die Erhöhung der Haushaltszulage

erst von dem der Meldung nächstfolgenden

Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem

Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an.

(18) Eine Verminderung der Höhe der Haushaltszulage

oder deren Einstellung erfolgt mit

dem auf den Eintritt der hiefür maßgeblichen

Tatsache folgenden Monatsersten unbeschadet des

Zeitpunktes der Meldung gemäß Abs. 15."

3. Der § 9 hat zu lauten

„§ 9. Einkünfte

(1) Einkünfte im Sinne des § 8 sind die im § 2

des Einkommensteuergesetzes 1953, BGBl. Nr. 1/

1954, angeführten Einkünfte, soweit sie nicht

nach § 3 des Einkommensteuergesetzes 1953

steuerfrei sind.

(2) Als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

gelten jedoch auch

a) Stipendien zur Förderung der Schul- oder

Berufsausbildung,

b) wiederkehrende Unterhaltsleistungen,

c) wiederkehrende Geldleistungen aus der

gesetzlichen Unfall- und Krankenversicherung,

nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl.

Nr. 183/1947, dem Kriegsopferversorgungsgesetz

1957, BGBl. Nr. 152, dem Heeresversorgungsgesetz,

BGBl. Nr. 27/1964, dem

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958, BGBl.

Nr. 199, sowie nach dem Bundesgesetz

BGBl. Nr. 174/1963 und gleichartigen

landesgesetzlichen Vorschriften."

4. Die Anlage 3 hat zu lauten

Anlage 3

Artikel II

1. Die Bestimmungen des Artikels I treten

mit 1. Juni 1965 in Kraft.

2. Kinder, für die der Beamte bis zum Zeitpunkt

des Inkrafttretens dieser Kundmachung

eine Kinderzulage bezogen hat, sind bei der Bemessung

der Haushaltszulage nach § 8 der Bundesbahn-

Besoldungsordnung 1963 in der Fassung

des Artikels I Z. 2 dieser Kundmachung zu

berücksichtigen, ohne daß es einer weiteren Verfügung

bedarf.

3. Wäre mit dem Inkrafttreten dieser Kundmachung

eine Person bei der Bemessung der

Haushaltszulage außer Betracht zu lassen, für die

nach den bisher geltenden Bestimmungen die

entsprechende Familienzulage verblieben wäre, so

ist die Haushaltszulage bis zu dem Zeitpunkt

unter Berücksichtigung dieser Person zu bemessen,

in dem die entsprechende Familienzulage nach

den bisher geltenden Bestimmungen einzustellen

wäre.

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