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130_1964 AT

130. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und den Vereinten Nationen betreffend die Vorbereitung und Durchführung einer Tagung des Komitees für technische Hilfe der Vereinten Nationen.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 130. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und den Vereinten Nationen betreffend die Vorbereitung und Durchführung einer Tagung des Komitees für technische Hilfe der Vereinten Nationen.

(Übersetzung)

Im Hinblick darauf, daß auf Einladung der

Österreichischen Bundesregierung (in der Folge

als „die Regierung" bezeichnet) das Komitee für

technische Hilfe der Vereinten Nationen seine

Tagung (in der Folge als „die Konferenz" bezeichnet)

in Wien, beginnend am 22. Juni 1964,

abhalten wird, haben die Regierung und die Vereinten

Nationen folgendes vereinbart

I. Räumlichkeiten, Einrichtung, öffentliche

Dienstleistungen, Bürobedarf

1. Die Regierung ist in Zusammenarbeit mit

der IAEO dafür verantwortlich, die für die

Konferenz erforderlichen Konferenzräume und

Büros im Amtssitz der IAEO zur Verfügung zu

stellen. Benötigt werden ein großer Konferenzsaal

für Plenarsitzungen, ein Arbeitsraum für

Delegationen und für Vertreter von Spezialorganisationen,

ein Aufenthaltsraum für die

Delegierten, geeignete Arbeitsräume und die notwendige

Ausrüstung für die Vervielfältigung und

die Verteilung von Dokumenten sowie geeignete

Büroräume für das Konferenzsekretariat.

2. Die Regierung wird in Zusammenarbeit mit

der IAEO dafür Sorge tragen, daß die angeführten

Räume und Büros in einer für einen klaglosen

Ablauf der Konferenz geeigneten Weise mit

Möbeln ausgestattet, eingerichtet und in gutem

Zustand gehalten werden. Der Konferenzsaal

wird mit einer Anlage für Simultanübersetzung

in Englisch, Französisch, Spanisch und Russisch

und mit Einrichtungen zur Tonbandaufnahme

ausgestattet sein.

3. Die Regierung wird in Zusammenarbeit mit

der IAEO für die Einrichtung eines Bank-, Telephon-,

Fernschreib- und Telegraphendienstes sowie

für das Vorhandensein eines Erfrischungsraumes

mit Buffet und eines Informationsschalters mit

Personal innerhalb der Konferenzzone Sorge

tragen.

4. Die Regierung trägt die Kosten für alle erforderlichen

öffentlichen Dienstleistungen einschließlich

der Kosten für Telephongespräche des

Konferenzsekretariates innerhalb Wiens sowie der

Kosten für Telegramme oder Fernschreiben zwischen

dem Konferenzsekretariat und dem Büro

der Vereinten Nationen in Genf.

5. Die Regierung wird auf ihre Kosten einen

Photokopierapparat sowie vier Gestetner-Vervielfältigungsapparate

beistellen. Die zuletzt genannten

Apparate werden für die Verwendung

von Matrizen und Papier der Vereinten Nationen

verwendbar sein. Die Regierung ist für die Instandhaltung

dieser Maschinen, erforderlichenfalls

auch bei Nacht, verantwortlich.

6. Die Regierung ist dafür verantwortlich,

45 Schreibmaschinen der Typen, wie sie für die

Konferenz benötigt werden, beizustellen.

7. Schäden an den Räumlichkeiten in der Konferenzzone

und Schäden an Personen, die diese

Räumlichkeiten benützen, oder Schäden an von

der Regierung zur Verfügung gestellten Einrichtungs-

und Ausstattungsgegenständen werden von

der Regierung auf ihre Kosten gutgemacht werden,

unbeschadet des Regreßrechtes der Regierung,

soweit ein solches Recht mit den Bestimmungen

dieses Abkommens in Einklang steht.

8. Die Vereinten Nationen werden auf ihre

Kosten das gesamte zum klaglosen Ablauf der

Konferenz erforderliche Büromaterial (einschließlich

Matrizen und Papier für die Vervielfältigung

von Dokumenten) beistellen; die Regierung wird

die Transport- und Versicherungskosten für dessen

Versendung von Genf nach Wien und zurück

tragen.

II. Transportmöglichkeiten

Die Regierung wird auf ihre Kosten einen

ständigen und bis zu drei nicht ständige Personenkraftwagen

mit Fahrer zur Benützung durch die

Beamten der Konferenz zur Verfügung stellen.

Schäden an Personen oder Sachen, die anläßlich

der Benützung der in diesem Abschnitt erwähnten

Verkehrsmittel entstehen oder erlitten

werden, müssen von der Regierung auf ihre

Kosten gutgemacht werden, unbeschadet des

Regreßrechtes der Regierung, soweit ein solches

Recht mit den Bestimmungen dieses Abkommens

in Einklang steht.

III. Sur place-Personal für die Konferenz

1. Die Regierung wird dem Konferenzsekretariat

einen Verbindungsbeamten namhaft

machen, der dem Sekretariat bei dessen Verbindungen

am Konferenzort, die sich aus diesem

Abkommen ergeben, behilflich sein wird.

2. Die Regierung wird auf ihre Kosten die Tontechniker

beistellen, die für das ordentliche

Funktionieren der im Abschnitt I Absatz 2 erwähnten

Geräte erforderlich sind. Ferner wird die

Regierung auf ihre Kosten beistellen: genügend

Personal für die Vervielfältigung und Verteilung

von Dokumenten, entsprechendes Personal für die

Behandlung von Postein- und -auslauf, Techniker

für Tonbandgeräte und die Übersetzungsanlage,

Garderobepersonal und Saaldiener, Amtsdiener,

Boten, Reinigungspersonal sowie die in

Abschnitt II erwähnten Fahrer.

3. Die Regierung wird die Vereinten Nationen

gegen alle Ansprüche des in diesem Abschnitt

erwähnten Personals aus Anlaß der Anstellung

für die Vereinten Nationen schad- und klaglos

halten.

IV. Finanzielle Regelung

Zusätzlich zu den oben erwähnten, von der

Regierung für die Konferenz zu erbringenden

Leistungen trägt die Regierung im Sinne der Resolution

1202 (XII) der Generalversammlung der

Vereinten Nationen die auf den Betrag von

$ 10.000'— geschätzten Ausgaben der Vereinten

Nationen, die dadurch entstehen, daß die Konferenz

in Wien statt am Sitz des Europäischen

Büros der Vereinten Nationen in Genf abgehalten

wird. Die Rückzahlung an die Vereinten

Nationen wird spätestens bis 31. Dezember 1964

erfolgen.

V. Privilegien und Immunitäten

1. Das Abkommen über die Privilegien und

Immunitäten der Vereinten Nationen, welchem

die Republik Österreich beigetreten ist, wird hinsichtlich

der Konferenz angewendet und jenen

Angestellten der Vereinten Nationen, die mit der

Konferenz befaßt sind, werden die darin angeführten

Privilegien und Immunitäten zugestanden

werden.

2. Vertreter von Mitgliedstaaten der Vereinten

Nationen sowie Vertreter von Nichtmitgliedstaaten

der Vereinten Nationen werden jene

Privilegien und Immunitäten genießen, die den

Vertretern von Mitgliedstaaten der Organisation

durch das Abkommen über die Privilegien und

Immunitäten der Vereinten Nationen eingeräumt

werden.

3. Vertreter der SpezialOrganisationen und

anderer zwischenstaatlicher Organisationen, die

zur Teilnahme an der Konferenz eingeladen wurden,

werden dieselben Privilegien und Immunitäten

genießen, die Angestellten der Vereinten

Nationen vergleichbaren Ranges zustehen.

4. Für den Zweck der gegenständlichen Konferenz

stellt die in Abschnitt I bezeichnete Zone

Gebiet der Vereinten Nationen im Sinne der

Bestimmungen von Artikel II Abschnitt 2 des

Abkommens über die Privilegien und Immunitäten

der Vereinten Nationen vom 13. Februar

1946 dar, und die Vereinten Nationen werden

die dort vorgesehenen Privilegien und Immunitäten

genießen. Der Zutritt zur Konferenzzone

und zu den dort befindlichen Büroräumen steht

unter der Kontrolle und unter der Hoheit der

Vereinten Nationen.

5. Die Regierung wird denjenigen Personen,

deren Teilnahme an der Konferenz von den Vereinten

Nationen genehmigt ist, sowie ihren unmittelbaren

Familienmitgliedern keine Hindernisse

für die Reise zu und die Abreise von der

Konferenz setzen und wird Visa für diesen Personenkreis

umgehend und kostenlos ausstellen.

Zu Urkund dessen haben die Vertreter der

Österreichischen Bundesregierung und der Vereinten

Nationen das vorliegende Abkommen am

11. Juni eintausendneunhundertvierundsechzig

unterzeichnet.

Für die österreichische Bundesregierung

E. Treu m. p.

Für die Vereinten Nationen

G. Palthey m. p.

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