130. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und den Vereinten Nationen betreffend die Vorbereitung und Durchführung einer Tagung des Komitees für technische Hilfe der Vereinten Nationen.
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
Im Hinblick darauf, daß auf Einladung der
Österreichischen Bundesregierung (in der Folge
als „die Regierung" bezeichnet) das Komitee für
technische Hilfe der Vereinten Nationen seine
Tagung (in der Folge als „die Konferenz" bezeichnet)
in Wien, beginnend am 22. Juni 1964,
abhalten wird, haben die Regierung und die Vereinten
Nationen folgendes vereinbart
I. Räumlichkeiten, Einrichtung, öffentliche
Dienstleistungen, Bürobedarf
1. Die Regierung ist in Zusammenarbeit mit
der IAEO dafür verantwortlich, die für die
Konferenz erforderlichen Konferenzräume und
Büros im Amtssitz der IAEO zur Verfügung zu
stellen. Benötigt werden ein großer Konferenzsaal
für Plenarsitzungen, ein Arbeitsraum für
Delegationen und für Vertreter von Spezialorganisationen,
ein Aufenthaltsraum für die
Delegierten, geeignete Arbeitsräume und die notwendige
Ausrüstung für die Vervielfältigung und
die Verteilung von Dokumenten sowie geeignete
Büroräume für das Konferenzsekretariat.
2. Die Regierung wird in Zusammenarbeit mit
der IAEO dafür Sorge tragen, daß die angeführten
Räume und Büros in einer für einen klaglosen
Ablauf der Konferenz geeigneten Weise mit
Möbeln ausgestattet, eingerichtet und in gutem
Zustand gehalten werden. Der Konferenzsaal
wird mit einer Anlage für Simultanübersetzung
in Englisch, Französisch, Spanisch und Russisch
und mit Einrichtungen zur Tonbandaufnahme
ausgestattet sein.
3. Die Regierung wird in Zusammenarbeit mit
der IAEO für die Einrichtung eines Bank-, Telephon-,
Fernschreib- und Telegraphendienstes sowie
für das Vorhandensein eines Erfrischungsraumes
mit Buffet und eines Informationsschalters mit
Personal innerhalb der Konferenzzone Sorge
tragen.
4. Die Regierung trägt die Kosten für alle erforderlichen
öffentlichen Dienstleistungen einschließlich
der Kosten für Telephongespräche des
Konferenzsekretariates innerhalb Wiens sowie der
Kosten für Telegramme oder Fernschreiben zwischen
dem Konferenzsekretariat und dem Büro
der Vereinten Nationen in Genf.
5. Die Regierung wird auf ihre Kosten einen
Photokopierapparat sowie vier Gestetner-Vervielfältigungsapparate
beistellen. Die zuletzt genannten
Apparate werden für die Verwendung
von Matrizen und Papier der Vereinten Nationen
verwendbar sein. Die Regierung ist für die Instandhaltung
dieser Maschinen, erforderlichenfalls
auch bei Nacht, verantwortlich.
6. Die Regierung ist dafür verantwortlich,
45 Schreibmaschinen der Typen, wie sie für die
Konferenz benötigt werden, beizustellen.
7. Schäden an den Räumlichkeiten in der Konferenzzone
und Schäden an Personen, die diese
Räumlichkeiten benützen, oder Schäden an von
der Regierung zur Verfügung gestellten Einrichtungs-
und Ausstattungsgegenständen werden von
der Regierung auf ihre Kosten gutgemacht werden,
unbeschadet des Regreßrechtes der Regierung,
soweit ein solches Recht mit den Bestimmungen
dieses Abkommens in Einklang steht.
8. Die Vereinten Nationen werden auf ihre
Kosten das gesamte zum klaglosen Ablauf der
Konferenz erforderliche Büromaterial (einschließlich
Matrizen und Papier für die Vervielfältigung
von Dokumenten) beistellen; die Regierung wird
die Transport- und Versicherungskosten für dessen
Versendung von Genf nach Wien und zurück
tragen.
II. Transportmöglichkeiten
Die Regierung wird auf ihre Kosten einen
ständigen und bis zu drei nicht ständige Personenkraftwagen
mit Fahrer zur Benützung durch die
Beamten der Konferenz zur Verfügung stellen.
Schäden an Personen oder Sachen, die anläßlich
der Benützung der in diesem Abschnitt erwähnten
Verkehrsmittel entstehen oder erlitten
werden, müssen von der Regierung auf ihre
Kosten gutgemacht werden, unbeschadet des
Regreßrechtes der Regierung, soweit ein solches
Recht mit den Bestimmungen dieses Abkommens
in Einklang steht.
III. Sur place-Personal für die Konferenz
1. Die Regierung wird dem Konferenzsekretariat
einen Verbindungsbeamten namhaft
machen, der dem Sekretariat bei dessen Verbindungen
am Konferenzort, die sich aus diesem
Abkommen ergeben, behilflich sein wird.
2. Die Regierung wird auf ihre Kosten die Tontechniker
beistellen, die für das ordentliche
Funktionieren der im Abschnitt I Absatz 2 erwähnten
Geräte erforderlich sind. Ferner wird die
Regierung auf ihre Kosten beistellen: genügend
Personal für die Vervielfältigung und Verteilung
von Dokumenten, entsprechendes Personal für die
Behandlung von Postein- und -auslauf, Techniker
für Tonbandgeräte und die Übersetzungsanlage,
Garderobepersonal und Saaldiener, Amtsdiener,
Boten, Reinigungspersonal sowie die in
Abschnitt II erwähnten Fahrer.
3. Die Regierung wird die Vereinten Nationen
gegen alle Ansprüche des in diesem Abschnitt
erwähnten Personals aus Anlaß der Anstellung
für die Vereinten Nationen schad- und klaglos
halten.
IV. Finanzielle Regelung
Zusätzlich zu den oben erwähnten, von der
Regierung für die Konferenz zu erbringenden
Leistungen trägt die Regierung im Sinne der Resolution
1202 (XII) der Generalversammlung der
Vereinten Nationen die auf den Betrag von
$ 10.000'— geschätzten Ausgaben der Vereinten
Nationen, die dadurch entstehen, daß die Konferenz
in Wien statt am Sitz des Europäischen
Büros der Vereinten Nationen in Genf abgehalten
wird. Die Rückzahlung an die Vereinten
Nationen wird spätestens bis 31. Dezember 1964
erfolgen.
V. Privilegien und Immunitäten
1. Das Abkommen über die Privilegien und
Immunitäten der Vereinten Nationen, welchem
die Republik Österreich beigetreten ist, wird hinsichtlich
der Konferenz angewendet und jenen
Angestellten der Vereinten Nationen, die mit der
Konferenz befaßt sind, werden die darin angeführten
Privilegien und Immunitäten zugestanden
werden.
2. Vertreter von Mitgliedstaaten der Vereinten
Nationen sowie Vertreter von Nichtmitgliedstaaten
der Vereinten Nationen werden jene
Privilegien und Immunitäten genießen, die den
Vertretern von Mitgliedstaaten der Organisation
durch das Abkommen über die Privilegien und
Immunitäten der Vereinten Nationen eingeräumt
werden.
3. Vertreter der SpezialOrganisationen und
anderer zwischenstaatlicher Organisationen, die
zur Teilnahme an der Konferenz eingeladen wurden,
werden dieselben Privilegien und Immunitäten
genießen, die Angestellten der Vereinten
Nationen vergleichbaren Ranges zustehen.
4. Für den Zweck der gegenständlichen Konferenz
stellt die in Abschnitt I bezeichnete Zone
Gebiet der Vereinten Nationen im Sinne der
Bestimmungen von Artikel II Abschnitt 2 des
Abkommens über die Privilegien und Immunitäten
der Vereinten Nationen vom 13. Februar
1946 dar, und die Vereinten Nationen werden
die dort vorgesehenen Privilegien und Immunitäten
genießen. Der Zutritt zur Konferenzzone
und zu den dort befindlichen Büroräumen steht
unter der Kontrolle und unter der Hoheit der
Vereinten Nationen.
5. Die Regierung wird denjenigen Personen,
deren Teilnahme an der Konferenz von den Vereinten
Nationen genehmigt ist, sowie ihren unmittelbaren
Familienmitgliedern keine Hindernisse
für die Reise zu und die Abreise von der
Konferenz setzen und wird Visa für diesen Personenkreis
umgehend und kostenlos ausstellen.
Zu Urkund dessen haben die Vertreter der
Österreichischen Bundesregierung und der Vereinten
Nationen das vorliegende Abkommen am
11. Juni eintausendneunhundertvierundsechzig
unterzeichnet.
Für die österreichische Bundesregierung
E. Treu m. p.
Für die Vereinten Nationen
G. Palthey m. p.