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130_1963 AT

130. Verordnung: Zulassung einer Eintrittstelle für die Ein- und Durchfuhr von Nadelholz mit Rinde.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 130. Verordnung: Zulassung einer Eintrittstelle für die Ein- und Durchfuhr von Nadelholz mit Rinde.

Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes

vom 5. April 1962, BGBl. Nr. 115, über Maßnahmen

zum Schutze des Waldes anläßlich der

Ein- und Durchfuhr von Holz wird im Einvernehmen

mit den Bundesministerien für Verkehr

und Elektrizitätswirtschaft sowie für Handel und

Wiederaufbau verordnet

Als Eintrittstelle für die Ein- und Durchfuhr

von Nadelholz mit Rinde wird Scharnitz (Bahn)

zugelassen.

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