130. Verordnung: Generalstabsprüfung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 6 Abs. 3 lit. a des Gehaltsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1947, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 93/1959,
wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt
verordnet
§ 1. Die in der Heeres-Dienstzweigeverordnung,
BGBl. Nr. 234/1960, für den Dienstzweig
„Offiziere des Generalstabsdienstes" vorgeschriebene
„Generalstabsprüfung" hat aus zwei Haupt-
prüfungen, die schriftlich und mündlich abzulegen
sind, sowie aus der Ausarbeitung einer militärwissenschaftlichen
Arbeit, deren Thema dem Prüfungswerber
am Ende des ersten Ausbildungsjahres
bekanntzugeben ist, zu bestehen. Diese
Arbeit ist in der ersten Hälfte des dritten Ausbildungsjahres
vorzulegen.
§ 2. (1) Die erste Hauptprüfung ist im letzten
Semester der zweijährigen theoretischen Ausbildung
abzulegen.
(2) Bei der schriftlichen Prüfung hat der Prüfungswerber
den Nachweis zu erbringen, daß er
in der Lage ist, ein Planspiel oder eine Geländebesprechung
auszuarbeiten.
(3) Die mündliche Prüfung hat die praktische
Durchführung und Leitung eines Planspieles oder
einer Geländebesprechung zu umfassen.
§ 3. (1) Die zweite Hauptprüfung ist am Ende
der einjährigen praktischen Ausbildung als Abschluß
der Generalstabsausbildung abzulegen.
(2) Bei der schriftlichen Prüfung hat der Prüfungswerber
drei schriftliche Arbeiten über Themen
aus den im Abs. 3 2. 4, 5 und 7 genannten
Gegenständen zu verfassen. Für diese Klausurarbeiten,
die sich auf zwei Tage erstrecken, ist
dem Prüfungswerber an jedem Tag ein Zeitraum
bis zu fünf Stunden zu bewilligen.
(3) Bei der mündlichen Prüfung ist der Prüfungswerber
einer eingehenden Diskussion über
seine wissenschaftliche Arbeit (§ 1) zu unterziehen
und aus den nachstehend genannten Gegenständen
zu prüfen
1. Die wichtigsten Bestimmungen des österreichischen
Verfassungsrechtes sowie Aufbau
und Organisation der österreichischen Behörden.
2. Die Rechte und Pflichten der Bundesbediensteten,
insbesondere der Heeresangehörigen.
3. Das Wehrgesetz, BGBl. Nr. 181/1955, in
der jeweils gültigen Fassung und Grundzüge
der Wehrgesetze der Nachbarstaaten.
4. Grundzüge des Völkerrechtes.
5. Operative Führung.
6. Taktische Führung.
7. Luftkriegsführung.
8. Versorgungsführung.
9. Heeresorganisation und Mobilisierungswesen.
10. Kriegstechnik.
11. Kriegsgeschichte und Wehrgeographie.
§ 4. (1) Zur ersten Hauptprüfung sind in Generalstabsausbildung
stehende Offiziere des Truppendienstes
der Verwendungsgruppe H 2 zuzulassen,
wenn ihre Beurteilung in den ersten
drei Semestern der theoretischen Generalstabsausbildung
auf mindestens „ausreichend" lautet.
(2) Zur zweiten Hauptprüfung sind Prüfungswerber
nur dann zuzulassen, wenn die Beurteilung
in der praktischen Generalstabsausbildung
mindestens auf „ausreichend" lautet.
§ 5. (1) Die Prüfungskommission für die Generalstabsprüfung
ist beim Bundesministerium für
Landesverteidigung zu errichten. Die Prüfungen
sind von Prüfungssenaten abzuhalten.
(2) Für die Sacherfordernisse der Generalstabsprüfungen
und für die Besorgung der Kanzleigeschäfte
der Prüfungskommission hat das Bundesministerium
für Landesverteidigung aufzukommen.
§ 6. (1) Die Mitglieder der Prüfungskommission
sind vom Bundesminister für Landesverteidigung
für die Dauer von sechs Kalenderjahren
als Prüfungskommissäre für einen oder mehrere
der im § 2 Abs. 3 sowie § 3 Abs. 3 angeführten
Gegenstände zu bestellen. Aus ihrer Mitte hat
der Bundesminister für Landesverteidigung für
die gleiche Funktionsdauer den Vorsitzenden und
dessen Stellvertreter zu bestellen. Im Falle des
Ausscheidens von Mitgliedern oder der Notwendigkeit
einer Ergänzung der Prüfungskommission
sind die neu zu bestellenden Mitglieder für
den Rest der Funktionsdauer zu bestellen.
(2) Die Mitglieder der Prüfungskommission
müssen Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe
H 1, Beamte der allgemeinen Verwaltung der
Verwendungsgruppe A oder Hochschullehrer sein.
Ausnahmsweise können auch nichtbeamtete in
ihrem Fach anerkannte und wissenschaftlich tätige
Personen zu Mitgliedern der Prüfungskommission
bestellt werden.
(3) Jeder Prüfungssenat hat aus dem Vorsitzenden
der Prüfungskommission oder einem seiner
Stellvertreter und aus mindestens zwei, höchstens
aber sechs Prüfungskommissären zu bestehen, die
vom Vorsitzenden (Stellvertreter) aus der Zahl
der Mitglieder der Prüfungskommission zu bestellen
sind. Der Prüfungskommissär für die im
§ 3 Abs. 3 Z. 1 bis 3 genannten Gegenstände
muß rechtskundig, jener für den im § 3 Abs. 3
Z. 10 genannten Gegenstand Offizier des höheren
militärtechnischen Dienstes oder Beamter des
höheren technischen Dienstes sein.
§ 7. (1) Die Prüfungswerber haben die Zulassung
zur ersten Hauptprüfung mindestens vier
Wochen vor Beginn des vierten Semesters der
theoretischen Ausbildung, die Zulassung zur zweiten
Hauptprüfung mindestens drei Monate vor
Beendigung der einjährigen praktischen Ausbildung
schriftlich beim Bundesministerium für
Landesverteidigung zu beantragen.
(2) Über die Zulassung zu den Prüfungen hat
der Vorsitzende der Prüfungskommission, der
auch die Prüfungstage festsetzt, zu entscheiden.
(3) Gegen die Verweigerung der Zulassung zu
einer Prüfung kann binnen zwei Wochen Be-
rufung an das Bundesministerium für Landesverteidigung
erhoben werden. Die Berufung ist beim
Vorsitzenden der Prüfungskommission schriftlich
einzubringen.
§ 8. (1) Die Themen der schriftlichen Prüfungen
sind von den für die Gegenstände zuständigen
Prüfungskommissären im Einvernehmen mit dem
Vorsitzenden der Prüfungskommission und dem
Kommandanten des Generalstabskurses zu bestimmen.
(2) Über die Zulassung von Unterlagen hat nach
Maßgabe ihrer Notwendigkeit zur Erledigung
der Prüfungsfragen der Vorsitzende des Prüfungssenates
zu entscheiden.
(3) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfungen
ist nach Begutachtung der Arbeiten durch den
zuständigen Prüfungskommissär vom Prüfungssenate
festzustellen. Hat die Mehrzahl der Prüfungskommissäre
aus dem Ergebnis der schriftlichen
Prüfungen die Überzeugung gewonnen,
daß der Prüfungswerber die im § 2 Abs. 2 beziehungsweise
im § 3 Abs. 2 geforderte Eignung
nicht aufweist, so gelten diese Prüfungen, ohne
daß es einer mündlichen Prüfung bedarf, als
nicht bestanden. Bei Stimmengleichheit hat die
Stimme des Vorsitzenden zu entscheiden.
(4) Hat der Prüfungswerber eine schriftliche
Prüfung nicht bestanden, so ist er von der Beschlußfassung
des Prüfungssenates in Kenntnis zu
setzen.
§ 9. (1) Bei den mündlichen Prüfungen, deren
Verlauf in einem Prüfungsprotokolle festzuhalten
ist, sind die Prüfungswerber aus den einzelnen
Gegenständen von dem durch den Vorsitzenden
des Prüfungssenates hiefür bestimmten
Prüfungskommissär zu prüfen. Der Vorsitzende
ist berechtigt, Fragen aus allen Prüfungsgegenständen
zu stellen.
(2) Ist ein Prüfungswerber durch Krankheit
oder sonstige berücksichtigungswürdige Umstände
verhindert, eine Hauptprüfung oder einen Teil
derselben am angesetzten Prüfungstag abzulegen,
so hat der Vorsitzende des Prüfungssenates, auf
Ansuchen des Prüfungswerbers, die Ablegung der
Prüfung oder eines Teiles derselben am nächsten
Prüfungstage zu gestatten. Die Ablegung eines
Teiles der Prüfung ist jedoch nur dann zu gestatten,
wenn der andere Teil der Prüfung bereits
mit Erfolg abgelegt wurde.
§ 10. (1) Der Prüfungssenat hat nach dem Ergebnis
der Hauptprüfungen zu beschließen, ob
der Prüfungswerber die Prüfungen mit „ausgezeichnetem",
„sehr gutem", „gutem" oder „ausreichendem"
Erfolg abgelegt oder ob er sie
nicht bestanden hat. Die Bestimmung des § 8
Abs. 3 letzter Satz hat auch bei diesen Beschlüssen
zu gelten. Die Entscheidung des Prüfungssenates
ist im Prüfungsprotokolle festzuhalten.
(2) Über den Prüfungserfolg der ersten Hauptprüfung
ist dem Prüfungswerber eine Bestätigung
auszufolgen.
(3) Über die zweite Hauptprüfung (Abschluß
der gesamten Generalstabsprüfung) ist dem Prüfungswerber,
wenn er die Generalstabsprüfung
bestanden hat, ein Zeugnis auszufertigen, in dem
der Prüfungstag und der Prüfungserfolg zu vermerken
sind.
(4) Hat ein Prüfungswerber eine Hauptprüfung
nicht bestanden, so ist er von der Beschlußfassung
des Prüfungssenates in Kenntnis zu setzen.
Hierüber ist ein Vermerk im Prüfungsprotokolle
vorzunehmen.
(5) Eine Wiederholung der ersten Hauptprüfung
ist frühestens nach drei Monaten, eine Wiederholung
der zweiten Hauptprüfung frühestens
nach sechs Monaten möglich.
(6) Wird eine Hauptprüfung auch bei Wiederholung
nicht mit Erfolg bestanden, so kann der
Bundesminister für Landesverteidigung dem Prüfungswerber
bei Vorliegen besonderer berücksichtigungswürdiger
Umstände die Bewilligung
erteilen, die Prüfung neuerlich, jedoch nicht vor
Ablauf eines Jahres seit der letzten Prüfung, abzulegen.
§ 11. Die Prüfung ist nicht öffentlich. Offiziere,
welche die Anstellungserfordernisse für den
Dienstzweig Offiziere des Generalstabsdienstes
nachweisen, können als Zuhörer zugelassen werden.