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130. Verordnung: Generalstabsprüfung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 130. Verordnung: Generalstabsprüfung.

Auf Grund des § 6 Abs. 3 lit. a des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1947, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 93/1959,

wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt

verordnet

§ 1. Die in der Heeres-Dienstzweigeverordnung,

BGBl. Nr. 234/1960, für den Dienstzweig

„Offiziere des Generalstabsdienstes" vorgeschriebene

„Generalstabsprüfung" hat aus zwei Haupt-

prüfungen, die schriftlich und mündlich abzulegen

sind, sowie aus der Ausarbeitung einer militärwissenschaftlichen

Arbeit, deren Thema dem Prüfungswerber

am Ende des ersten Ausbildungsjahres

bekanntzugeben ist, zu bestehen. Diese

Arbeit ist in der ersten Hälfte des dritten Ausbildungsjahres

vorzulegen.

§ 2. (1) Die erste Hauptprüfung ist im letzten

Semester der zweijährigen theoretischen Ausbildung

abzulegen.

(2) Bei der schriftlichen Prüfung hat der Prüfungswerber

den Nachweis zu erbringen, daß er

in der Lage ist, ein Planspiel oder eine Geländebesprechung

auszuarbeiten.

(3) Die mündliche Prüfung hat die praktische

Durchführung und Leitung eines Planspieles oder

einer Geländebesprechung zu umfassen.

§ 3. (1) Die zweite Hauptprüfung ist am Ende

der einjährigen praktischen Ausbildung als Abschluß

der Generalstabsausbildung abzulegen.

(2) Bei der schriftlichen Prüfung hat der Prüfungswerber

drei schriftliche Arbeiten über Themen

aus den im Abs. 3 2. 4, 5 und 7 genannten

Gegenständen zu verfassen. Für diese Klausurarbeiten,

die sich auf zwei Tage erstrecken, ist

dem Prüfungswerber an jedem Tag ein Zeitraum

bis zu fünf Stunden zu bewilligen.

(3) Bei der mündlichen Prüfung ist der Prüfungswerber

einer eingehenden Diskussion über

seine wissenschaftliche Arbeit (§ 1) zu unterziehen

und aus den nachstehend genannten Gegenständen

zu prüfen

1. Die wichtigsten Bestimmungen des österreichischen

Verfassungsrechtes sowie Aufbau

und Organisation der österreichischen Behörden.

2. Die Rechte und Pflichten der Bundesbediensteten,

insbesondere der Heeresangehörigen.

3. Das Wehrgesetz, BGBl. Nr. 181/1955, in

der jeweils gültigen Fassung und Grundzüge

der Wehrgesetze der Nachbarstaaten.

4. Grundzüge des Völkerrechtes.

5. Operative Führung.

6. Taktische Führung.

7. Luftkriegsführung.

8. Versorgungsführung.

9. Heeresorganisation und Mobilisierungswesen.

10. Kriegstechnik.

11. Kriegsgeschichte und Wehrgeographie.

§ 4. (1) Zur ersten Hauptprüfung sind in Generalstabsausbildung

stehende Offiziere des Truppendienstes

der Verwendungsgruppe H 2 zuzulassen,

wenn ihre Beurteilung in den ersten

drei Semestern der theoretischen Generalstabsausbildung

auf mindestens „ausreichend" lautet.

(2) Zur zweiten Hauptprüfung sind Prüfungswerber

nur dann zuzulassen, wenn die Beurteilung

in der praktischen Generalstabsausbildung

mindestens auf „ausreichend" lautet.

§ 5. (1) Die Prüfungskommission für die Generalstabsprüfung

ist beim Bundesministerium für

Landesverteidigung zu errichten. Die Prüfungen

sind von Prüfungssenaten abzuhalten.

(2) Für die Sacherfordernisse der Generalstabsprüfungen

und für die Besorgung der Kanzleigeschäfte

der Prüfungskommission hat das Bundesministerium

für Landesverteidigung aufzukommen.

§ 6. (1) Die Mitglieder der Prüfungskommission

sind vom Bundesminister für Landesverteidigung

für die Dauer von sechs Kalenderjahren

als Prüfungskommissäre für einen oder mehrere

der im § 2 Abs. 3 sowie § 3 Abs. 3 angeführten

Gegenstände zu bestellen. Aus ihrer Mitte hat

der Bundesminister für Landesverteidigung für

die gleiche Funktionsdauer den Vorsitzenden und

dessen Stellvertreter zu bestellen. Im Falle des

Ausscheidens von Mitgliedern oder der Notwendigkeit

einer Ergänzung der Prüfungskommission

sind die neu zu bestellenden Mitglieder für

den Rest der Funktionsdauer zu bestellen.

(2) Die Mitglieder der Prüfungskommission

müssen Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe

H 1, Beamte der allgemeinen Verwaltung der

Verwendungsgruppe A oder Hochschullehrer sein.

Ausnahmsweise können auch nichtbeamtete in

ihrem Fach anerkannte und wissenschaftlich tätige

Personen zu Mitgliedern der Prüfungskommission

bestellt werden.

(3) Jeder Prüfungssenat hat aus dem Vorsitzenden

der Prüfungskommission oder einem seiner

Stellvertreter und aus mindestens zwei, höchstens

aber sechs Prüfungskommissären zu bestehen, die

vom Vorsitzenden (Stellvertreter) aus der Zahl

der Mitglieder der Prüfungskommission zu bestellen

sind. Der Prüfungskommissär für die im

§ 3 Abs. 3 Z. 1 bis 3 genannten Gegenstände

muß rechtskundig, jener für den im § 3 Abs. 3

Z. 10 genannten Gegenstand Offizier des höheren

militärtechnischen Dienstes oder Beamter des

höheren technischen Dienstes sein.

§ 7. (1) Die Prüfungswerber haben die Zulassung

zur ersten Hauptprüfung mindestens vier

Wochen vor Beginn des vierten Semesters der

theoretischen Ausbildung, die Zulassung zur zweiten

Hauptprüfung mindestens drei Monate vor

Beendigung der einjährigen praktischen Ausbildung

schriftlich beim Bundesministerium für

Landesverteidigung zu beantragen.

(2) Über die Zulassung zu den Prüfungen hat

der Vorsitzende der Prüfungskommission, der

auch die Prüfungstage festsetzt, zu entscheiden.

(3) Gegen die Verweigerung der Zulassung zu

einer Prüfung kann binnen zwei Wochen Be-

rufung an das Bundesministerium für Landesverteidigung

erhoben werden. Die Berufung ist beim

Vorsitzenden der Prüfungskommission schriftlich

einzubringen.

§ 8. (1) Die Themen der schriftlichen Prüfungen

sind von den für die Gegenstände zuständigen

Prüfungskommissären im Einvernehmen mit dem

Vorsitzenden der Prüfungskommission und dem

Kommandanten des Generalstabskurses zu bestimmen.

(2) Über die Zulassung von Unterlagen hat nach

Maßgabe ihrer Notwendigkeit zur Erledigung

der Prüfungsfragen der Vorsitzende des Prüfungssenates

zu entscheiden.

(3) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfungen

ist nach Begutachtung der Arbeiten durch den

zuständigen Prüfungskommissär vom Prüfungssenate

festzustellen. Hat die Mehrzahl der Prüfungskommissäre

aus dem Ergebnis der schriftlichen

Prüfungen die Überzeugung gewonnen,

daß der Prüfungswerber die im § 2 Abs. 2 beziehungsweise

im § 3 Abs. 2 geforderte Eignung

nicht aufweist, so gelten diese Prüfungen, ohne

daß es einer mündlichen Prüfung bedarf, als

nicht bestanden. Bei Stimmengleichheit hat die

Stimme des Vorsitzenden zu entscheiden.

(4) Hat der Prüfungswerber eine schriftliche

Prüfung nicht bestanden, so ist er von der Beschlußfassung

des Prüfungssenates in Kenntnis zu

setzen.

§ 9. (1) Bei den mündlichen Prüfungen, deren

Verlauf in einem Prüfungsprotokolle festzuhalten

ist, sind die Prüfungswerber aus den einzelnen

Gegenständen von dem durch den Vorsitzenden

des Prüfungssenates hiefür bestimmten

Prüfungskommissär zu prüfen. Der Vorsitzende

ist berechtigt, Fragen aus allen Prüfungsgegenständen

zu stellen.

(2) Ist ein Prüfungswerber durch Krankheit

oder sonstige berücksichtigungswürdige Umstände

verhindert, eine Hauptprüfung oder einen Teil

derselben am angesetzten Prüfungstag abzulegen,

so hat der Vorsitzende des Prüfungssenates, auf

Ansuchen des Prüfungswerbers, die Ablegung der

Prüfung oder eines Teiles derselben am nächsten

Prüfungstage zu gestatten. Die Ablegung eines

Teiles der Prüfung ist jedoch nur dann zu gestatten,

wenn der andere Teil der Prüfung bereits

mit Erfolg abgelegt wurde.

§ 10. (1) Der Prüfungssenat hat nach dem Ergebnis

der Hauptprüfungen zu beschließen, ob

der Prüfungswerber die Prüfungen mit „ausgezeichnetem",

„sehr gutem", „gutem" oder „ausreichendem"

Erfolg abgelegt oder ob er sie

nicht bestanden hat. Die Bestimmung des § 8

Abs. 3 letzter Satz hat auch bei diesen Beschlüssen

zu gelten. Die Entscheidung des Prüfungssenates

ist im Prüfungsprotokolle festzuhalten.

(2) Über den Prüfungserfolg der ersten Hauptprüfung

ist dem Prüfungswerber eine Bestätigung

auszufolgen.

(3) Über die zweite Hauptprüfung (Abschluß

der gesamten Generalstabsprüfung) ist dem Prüfungswerber,

wenn er die Generalstabsprüfung

bestanden hat, ein Zeugnis auszufertigen, in dem

der Prüfungstag und der Prüfungserfolg zu vermerken

sind.

(4) Hat ein Prüfungswerber eine Hauptprüfung

nicht bestanden, so ist er von der Beschlußfassung

des Prüfungssenates in Kenntnis zu setzen.

Hierüber ist ein Vermerk im Prüfungsprotokolle

vorzunehmen.

(5) Eine Wiederholung der ersten Hauptprüfung

ist frühestens nach drei Monaten, eine Wiederholung

der zweiten Hauptprüfung frühestens

nach sechs Monaten möglich.

(6) Wird eine Hauptprüfung auch bei Wiederholung

nicht mit Erfolg bestanden, so kann der

Bundesminister für Landesverteidigung dem Prüfungswerber

bei Vorliegen besonderer berücksichtigungswürdiger

Umstände die Bewilligung

erteilen, die Prüfung neuerlich, jedoch nicht vor

Ablauf eines Jahres seit der letzten Prüfung, abzulegen.

§ 11. Die Prüfung ist nicht öffentlich. Offiziere,

welche die Anstellungserfordernisse für den

Dienstzweig Offiziere des Generalstabsdienstes

nachweisen, können als Zuhörer zugelassen werden.

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