130. Zusatzabkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Großherzogtums Luxemburg, betreffend die Aufhebung des Paßzwanges zwischen Österreich und Luxemburg.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das Zusatzabkommen zum Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung
und der Regierung des Großherzogtums Luxemburg, betreffend die Aufhebung des Paßzwanges
zwischen Österreich und Luxemburg vom 13. November 1957, welches also lautet
ÖSTERREICHISCHE GESANDTSCHAFT
Luxemburg, den 20. Juni 1959.
Exzellenz !
Ich beehre mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen,
daß die österreichische Bundesregierung in Übereinstimmung
mit der luxemburgischen Regierung
beschlossen hat, durch folgendes Zusatzabkommen
das Abkommen über die Aufhebung des
Paß- und Visumzwanges zwischen der Republik
Österreich und dem Großherzogtum Luxemburg,
welches durch Notenwechsel am 13. November
1957 abgeschlossen worden ist, folgendermaßen
abzuändern
Artikel 1
In Artikel 1 Ziffer 1 des Abkommens vom
13. November 1957 zwischen dem Großherzogtum
Luxemburg und der Republik Österreich,
betreffend die Aufhebung des Paß- und Sichtvermerkszwanges,
sind folgende Worte nach dem
Wort „gültigen" einzufügen: „oder seit weniger
als fünf Jahren abgelaufenen".
Artikel 2
In Artikel 2 Ziffer 1 des bezogenen Abkommens
sind folgende Worte nach dem Wort
„gültigen" einzufügen: „oder seit weniger als
fünf Jahren abgelaufenen".
Artikel 3
Das Datum des Inkrafttretens dieses Zusatzabkommens
wird durch einen weiteren Notenwechsel
festgelegt werden. Für die Dauer der
Gültigkeit des vorliegenden Abkommens gelten
die gleichen Bedingungen wie die des Abkommens
vom 13. November 1957.
Wenn die luxemburgische Regierung mit den
vorstehenden Bestimmungen einverstanden ist,
sollen die vorliegende Note und die Antwortnote,
die Eure Exzellenz mir gleichlautend
geben soll, als Abänderung des Abkommens
über die Aufhebung des Paß- und Visumzwanges
zwischen der österreichischen Bundesregierung
und der Regierung des Großherzogtums Luxemburg,
welches durch Notenwechsel am 13. November
1957 abgeschlossen worden ist, gelten.
Ich benütze die Gelegenheit, um Eurer Exzellenz
den Ausdruck meiner ausgezeichneten und besonderen
Hochachtung zu erneuern.
Seiner Exzellenz
Herrn Eugène Schaus
Außenminister des Großherzogtums Luxemburg
Luxemburg
(Übersetzung.)
MINISTERIUM FÜR DIE AUSWÄRTIGEN
ANGELEGENHEITEN
Luxemburg, 20. Juni 1959.
Herr Botschafter!
Ich beehre mich, den Empfang der Note Eurer
Exzellenz vom heutigen Tage, die folgenden
Wortlaut hat, zu bestätigen
„Ich beehre mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen,
daß die österreichische Regierung in
Übereinstimmung mit der luxemburgischen
Regierung beschlossen hat, folgendes Zusatzabkommen,
das das Abkommen über die Aufhebung
des Paß- und Sichtvermerkszwanges
zwischen Österreich und dem Großherzogtum
Luxemburg, welches durch Notenwechsel am
13. November 1957 abgeschlossen worden ist,
abändert, abzuschließen
Artikel 1
In Artikel 1 Ziffer 1 des Abkommens vom
13. November 1957 zwischen dem Großherzogtum
Luxemburg und Österreich über die
Aufhebung des Paß- und Sichtvermerkszwanges
sind folgende Worte nach dem Wort ,gültigen'
einzufügen:,
oder seit weniger als 5 Jahren abgelaufenen'.
Artikel 2
In Artikel 2 Ziffer 1 des bezogenen Abkommens
sind folgende Worte nach dem Wort
,gültigen' einzufügen:,
oder seit weniger als 5 Jahren abgelaufenen'.
Artikel 3
Das Datum des Inkrafttretens dieses Zusatzabkommens
wird durch einen weiteren Notenwechsel
festgelegt werden. Für die Dauer der
Gültigkeit des vorliegenden Abkommens gelten
die gleichen Bedingungen wie die des Abkommens
vom 13. November 1957.
Wenn die luxemburgische Regierung mit den
vorstehenden Bestimmungen einverstanden ist,
sollen die vorliegende Note und die Antwortnote,
die Eure Exzellenz mir gleichlautend
geben wolle, als Abänderung des Abkommens
über die Aufhebung des Paß- und Sichtvermerkszwanges
zwischen Österreich und Luxemburg,
welches durch Notenwechsel am
13. November 1957 abgeschlossen worden ist,
gelten."
Ich beehre mich, Eurer Exzellenz das Einverständnis
der luxemburgischen Regierung über die
vorstehenden Ausführungen anzuzeigen.
Ich benütze gerne diese Gelegenheit, Herr Botschafter,
um Eurer Exzellenz die Versicherung
meiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Schaus m. p.
Seiner Exzellenz
Dr. Ernst Lemberger
ao. u. bev. Botschafter der Republik Österreich
Brüssel
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
das vorstehende Zusatzabkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich
die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Zusatzabkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Finanzen
und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel
der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 30. November 1959.
Der Bundespräsident?
Schärf
Der Bundeskanzler
Raab
Der Bundesminister für Inneres
Afritsch
Der Bundesminister für Finanzen
Kamitz
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kreisky
Das vorstehende Zusatzabkommen ist auf Grund des gemäß Art. 3 durchgeführten Notenwechsels
am 1. Feber 1960 in Kraft getreten.