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130_1960 AT

130. Zusatzabkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Großherzogtums Luxemburg, betreffend die Aufhebung des Paßzwanges zwischen Österreich und Luxemburg.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 130. Zusatzabkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Großherzogtums Luxemburg, betreffend die Aufhebung des Paßzwanges zwischen Österreich und Luxemburg.

Nachdem das Zusatzabkommen zum Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung

und der Regierung des Großherzogtums Luxemburg, betreffend die Aufhebung des Paßzwanges

zwischen Österreich und Luxemburg vom 13. November 1957, welches also lautet

ÖSTERREICHISCHE GESANDTSCHAFT

Luxemburg, den 20. Juni 1959.

Exzellenz !

Ich beehre mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen,

daß die österreichische Bundesregierung in Übereinstimmung

mit der luxemburgischen Regierung

beschlossen hat, durch folgendes Zusatzabkommen

das Abkommen über die Aufhebung des

Paß- und Visumzwanges zwischen der Republik

Österreich und dem Großherzogtum Luxemburg,

welches durch Notenwechsel am 13. November

1957 abgeschlossen worden ist, folgendermaßen

abzuändern

Artikel 1

In Artikel 1 Ziffer 1 des Abkommens vom

13. November 1957 zwischen dem Großherzogtum

Luxemburg und der Republik Österreich,

betreffend die Aufhebung des Paß- und Sichtvermerkszwanges,

sind folgende Worte nach dem

Wort „gültigen" einzufügen: „oder seit weniger

als fünf Jahren abgelaufenen".

Artikel 2

In Artikel 2 Ziffer 1 des bezogenen Abkommens

sind folgende Worte nach dem Wort

„gültigen" einzufügen: „oder seit weniger als

fünf Jahren abgelaufenen".

Artikel 3

Das Datum des Inkrafttretens dieses Zusatzabkommens

wird durch einen weiteren Notenwechsel

festgelegt werden. Für die Dauer der

Gültigkeit des vorliegenden Abkommens gelten

die gleichen Bedingungen wie die des Abkommens

vom 13. November 1957.

Wenn die luxemburgische Regierung mit den

vorstehenden Bestimmungen einverstanden ist,

sollen die vorliegende Note und die Antwortnote,

die Eure Exzellenz mir gleichlautend

geben soll, als Abänderung des Abkommens

über die Aufhebung des Paß- und Visumzwanges

zwischen der österreichischen Bundesregierung

und der Regierung des Großherzogtums Luxemburg,

welches durch Notenwechsel am 13. November

1957 abgeschlossen worden ist, gelten.

Ich benütze die Gelegenheit, um Eurer Exzellenz

den Ausdruck meiner ausgezeichneten und besonderen

Hochachtung zu erneuern.

Seiner Exzellenz

Herrn Eugène Schaus

Außenminister des Großherzogtums Luxemburg

Luxemburg

(Übersetzung.)

MINISTERIUM FÜR DIE AUSWÄRTIGEN

ANGELEGENHEITEN

Luxemburg, 20. Juni 1959.

Herr Botschafter!

Ich beehre mich, den Empfang der Note Eurer

Exzellenz vom heutigen Tage, die folgenden

Wortlaut hat, zu bestätigen

„Ich beehre mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen,

daß die österreichische Regierung in

Übereinstimmung mit der luxemburgischen

Regierung beschlossen hat, folgendes Zusatzabkommen,

das das Abkommen über die Aufhebung

des Paß- und Sichtvermerkszwanges

zwischen Österreich und dem Großherzogtum

Luxemburg, welches durch Notenwechsel am

13. November 1957 abgeschlossen worden ist,

abändert, abzuschließen

Artikel 1

In Artikel 1 Ziffer 1 des Abkommens vom

13. November 1957 zwischen dem Großherzogtum

Luxemburg und Österreich über die

Aufhebung des Paß- und Sichtvermerkszwanges

sind folgende Worte nach dem Wort ,gültigen'

einzufügen:,

oder seit weniger als 5 Jahren abgelaufenen'.

Artikel 2

In Artikel 2 Ziffer 1 des bezogenen Abkommens

sind folgende Worte nach dem Wort

,gültigen' einzufügen:,

oder seit weniger als 5 Jahren abgelaufenen'.

Artikel 3

Das Datum des Inkrafttretens dieses Zusatzabkommens

wird durch einen weiteren Notenwechsel

festgelegt werden. Für die Dauer der

Gültigkeit des vorliegenden Abkommens gelten

die gleichen Bedingungen wie die des Abkommens

vom 13. November 1957.

Wenn die luxemburgische Regierung mit den

vorstehenden Bestimmungen einverstanden ist,

sollen die vorliegende Note und die Antwortnote,

die Eure Exzellenz mir gleichlautend

geben wolle, als Abänderung des Abkommens

über die Aufhebung des Paß- und Sichtvermerkszwanges

zwischen Österreich und Luxemburg,

welches durch Notenwechsel am

13. November 1957 abgeschlossen worden ist,

gelten."

Ich beehre mich, Eurer Exzellenz das Einverständnis

der luxemburgischen Regierung über die

vorstehenden Ausführungen anzuzeigen.

Ich benütze gerne diese Gelegenheit, Herr Botschafter,

um Eurer Exzellenz die Versicherung

meiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Schaus m. p.

Seiner Exzellenz

Dr. Ernst Lemberger

ao. u. bev. Botschafter der Republik Österreich

Brüssel

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

das vorstehende Zusatzabkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich

die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Zusatzabkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Finanzen

und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel

der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 30. November 1959.

Der Bundespräsident?

Schärf

Der Bundeskanzler

Raab

Der Bundesminister für Inneres

Afritsch

Der Bundesminister für Finanzen

Kamitz

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kreisky

Das vorstehende Zusatzabkommen ist auf Grund des gemäß Art. 3 durchgeführten Notenwechsels

am 1. Feber 1960 in Kraft getreten.

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