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130_1959 AT

130. Verordnung: Änderung des I. Hauptstückes der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 130. Verordnung: Änderung des I. Hauptstückes der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz.

Auf Grund des Artikels VII der Sechsten Gerichtsentlastungsnovelle,

BGBl. Nr. 222/1929,

wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministeriums für

Justiz vom 9. Mai 1951, BGBl. Nr. 264, womit

die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und

II. Instanz (Geo.) teilweise geändert und neu

verlautbart wird, wird in folgender Weise geändert

1. Der dritte Absatz des § 1 hat zu lauten

„(3) Bei Gerichten mit mehr als einem Richter

sind Gerichtsabteilungen zu bilden, denen bestimmte

Gruppen von Geschäften zuzuweisen

sind. Jede Gerichtsabteilung ist mit einem Richter

als Leiter und, wenn ihre Geschäfte in Senaten

zu erledigen sind, mit der entsprechenden Anzahl

von Richtern als Mitgliedern zu besetzen.

Bei großen Gerichtshöfen können mehrere Gerichtsabteilungen

mit gleichartigem Geschäftskreis

zu einer Gruppe vereinigt werden. Die Ratskammer,

der Personalsenat, der Verwaltungssenat

(§ 73 Abs. 2 GOG.), Senatsmitglieder, die

einer Senatsabteilung zugewiesene Geschäfte selbständig

zu besorgen haben (§ 21), sowie die Disziplinarsenate

und die Disziplinarkommission

sind nicht besondere Gerichtsabteilungen."

2. Der vierte Absatz des § 2 hat zu lauten

„(4) An der Spitze der Geschäftsstelle steht der

Vorsteher der Geschäftsstelle; ihm sind die Leiter

der Geschäftsabteilungen und die übrigen in

der Geschäftsstelle verwendeten Personen unterstellt,

ausgenommen die Rechtspfleger, soweit sie

als solche tätig sind."

3. Der fünfte Absatz des § 5 hat zu lauten

„(5) Der Gerichtsvorsteher hat ein Beeidigungsbuch,

nach Bedarf mehrere solche Bücher zu führen,

in die die Formeln für den Eid oder das

Gelöbnis einzutragen sind, den Richter, Beamte

im richterlichen Vorbereitungsdienst, nichtrichterliche

Bedienstete, Schriftführer, Sachverständige,

Dolmetsche usw. bei ihrer Ernennung oder

Bestellung abzulegen haben. In dem Buche sind

nach jeder Formel einige Blätter für die Unterschriften

freizulassen. Nach der Beeidigung oder

Angelobung hat der Beeidete (Angelobte) die

Formel zu unterschreiben und der Gerichtsvorsteher

die Beeidigung (Angelobung) durch einen

Vermerk zu bestätigen. Wurde eine Ernennungs-

oder Bestellungsurkunde ausgestellt, so hat der

Gerichtsvorsteher auch darauf die Ablegung des

Eides oder des Gelöbnisses zu beurkunden. Eine

gesonderte Niederschrift ist nur über die Pflichtenangelobung

der Vertragsbediensteten (§ 5

Abs. 3 Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl.

Nr. 86) aufzunehmen."

4. Der erste Absatz des § 10 hat zu lauten

„(1) Die Justizverwaltungssachen werden vom

Gerichtsvorsteher nach den Weisungen der vorgesetzten

Justizverwaltungsbehörden besorgt

(§ 73 Abs. 1 GOG.), soweit sie nicht nach dem

Gesetz durch Senate oder Kommissionen zu erledigen

sind (Art. 87 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz

in der Fassung von 1929). Über die Befreiung

vom Erfordernis der Ehemündigkeit hat

jedoch der nach §§ 1 und 61 der ersten Durchführungsverordnung

zum Ehegesetz zuständige

Richter zu entscheiden;"

5. Der § 11 hat zu lauten

„§ 11. Justizverwaltungssachen.

(1) Die Justizverwaltungssachen werden in folgende

Geschäftsgruppen zusammengefaßt

1. allgemeine Weisungen, Verfügungen und

Belehrungen (§ 518);

2. Gutachten in Sachen der Gesetzgebung und

Justizverwaltung, sonstige Angelegenheiten der

Gesetzgebung, Vorschläge für Änderungen in

der Einrichtung oder Besetzung der Gerichte oder

in den Dienstvorschriften;

3. Angelegenheiten der Gerichtsorganisation;

4. Personalangelegenheiten der Richter, Beamten

im richterlichen Vorbereitungsdienst,

Rechtspfleger, sonstigen Beamten und provisorischen

Beamten und der in der Gerichtspraxis

stehenden Personen (Rechtspraktikanten); Zulagen,

Prämien, einmalige Belohnungen, Bezugsvorschüsse

und Geldaushilfen, das Amtskleid betreffende

Angelegenheiten sowie Besetzungsvorschläge;

5. Personalangelegenheiten der fachmännischen

Laienrichter und Beisitzer, der Verteidiger in

Strafsachen, Gerichtsärzte, Gefangenhausseelsorger,

Gefangenhauslehrer, ständig beeideten Dolmetsche

und Sachverständigen, der Legalisatoren

in Tirol und Vorarlberg sowie die Beeidigung

der Börsenschiedsrichter;

6. Personalangelegenheiten der staatsanwaltschaftlichen

Funktionäre und der Vertragsbediensteten,

soweit sie nicht in eine andere Gruppe

fallen;

7. Wahl und Wirkungskreis der Personalsenate,

Geschäftsverteilung, Dienstzeit, Sonn-, Feiertags-

und Nachtdienst, allgemeine Urlaubsangelegenheiten,

Amtstage, Zusammensetzung von Kommissionen;

8. Ergänzung, Richtigstellung und Neuanlegung

des Zwangsverwalterverzeichnisses sowie

der Listen der Ausgleichsverwalter und Gebarungsprüfer;

9. Prüfungssachen aller Art, Unterrichtskurse,

Vorbereitungsdienst der Richteramtsanwärter,

Beamten und provisorischen Beamten;

10. Anstellungsausgleich;

11. Dienststrafsachen;

12. Versetzung in den Ruhestand, Bemessung

der Ruhe- und Versorgungsbezüge, Abfertigungen,

Todfallsbeiträge und außerordentliche

Versorgungsgenüsse;

13. Angelegenheiten der Rechtsanwälte

(Rechtsanwaltsanwärter) und Notare (Notariatskandidaten),

Entgegennahme und Aufbewahrung

von Generalvollmachten;

14. Haushaltsgebarung und Geldwirtschaft;

Versorgung der Gerichte mit Amts- und Kanzleimaterial

einschließlich der Gegenstände der inneren

Einrichtung; Reisegebuhren, Zehr- und

Ganggelder;

15. Unterbringung der Ämter und Gefangenhäuser,

Bausachen, Hauserfordernisse, in bundeseigenen

Gebäuden die Hausverwaltung, soweit

sie dem Gerichtsvorsteher oder einem Bediensteten

des Gerichtes übertragen ist;

16. Angelegenheiten der Gefangenhäuser und

der Gefangenen, Haftentweichungen, soweit sie

nicht mit einer Dienststrafsache (Z. 11) behandelt

werden, die mit Strafortsänderungen zusammenhängenden

Geschäfte der Gerichtsvorsteher

(§ 501 Abs. 3);

17. Dienstaufsicht, amtliche Untersuchungen

der Gerichte, Gebarungs- und Verrechnungsprüfung;

18. Bildung der Geschwornen- und Schöffenlisten,

Angelegenheiten der Geschwornen und

Schöffen, Angelegenheiten der Strafvollzugskommissionen

und der Kommissionen für die Bundesanstalten

für Erziehungsbedürftige;

19. Grundbuchsanlegung und -ergänzung im

allgemeinen;

20. allgemeine Anordnungen über die Einbringung

der gerichtlichen Gebühren, Kosten und

Geldstrafen, über das Gerichtserlagswesen und

über die Verwahrung der Beweisgegenstände;

21. Amtsbücherei;

22. Archivwesen und Aktenvernichtung;

23. wiederkehrende Ausweise und Berichte,

Statistik;

24. Stiftungssachen;

25. Auslandssachen, Über- und Zwischenbeglaubigungen;

26. erweiterter Wirkungskreis der Geschäftsstelle;

27. Entbindung vom Amtsgeheimnis; Verwaltungsstrafsachen;

28. Ersuchen von Gerichten oder sonstigen

Stellen um Amtshilfe;

29. Befreiungen nach dem Ehegesetz;

30. Rechtsschutzgesuche und Korrespondenzen;

31. Behandlung von Ansprüchen nach dem

Amtshaftungsgesetz und von Ansprüchen auf

Entschädigung wegen Untersuchungshaft oder

ungerechtfertigter Verurteilung, soweit sie im

Verwaltungsverfahren zu erledigen sind;

32. Geschäftsgang, insbesondere Weisungen

und Ausstellungen übergeordneter Rechtsmittelinstanzen

und Geschäfte, die sich für den Gerichtsvorsteher

aus dem Ersuchen um Akteneinsicht

ergeben;

33. Entscheidungen in Gebühren- und Kostensachen,

insbesondere über Berichtigungsanträge

und über Gesuche um Stundung und Nachlaß;

Gerichtskostenmarken; Stempel- und Rechtsgebühren.

(2) Alle sonstigen Justizverwaltungssachen sind

unter den Geschäftsgruppen zu behandeln, denen

sie ihrem Wesen nach nahekommen oder unter

denen sie nach der bisherigen Übung behandelt

wurden. Der Gerichtsvorsteher kann anordnen,

daß nach Bedarf innerhalb der einzelnen Geschäftsgruppen

Untergruppen gebildet werden.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 finden

keine Anwendung, sofern Geschäftsstücke zu den

Personalakten (§ 520) oder Akten über Dienststrafsachen

(§ 519) gehören."

6. Der § 12 hat zu lauten

„§ 12. Standesausweise.

(1) Über jeden Richter, Beamten im richterlichen

Vorbereitungsdienst, sonstigen Beamten

und provisorischen Beamten sowie Vertragsbediensteten

ist ein Standesausweis in der erforderlichen

Anzahl von Ausfertigungen (Abs. 2) zu

führen, ausgenommen für solche Vertragsbedienstete,

die unverhältnismäßig kurze Zeit, wenn

auch regelmäßig, oder die nur fallweise verwendet

werden. Die Ausfertigungen sind als Erst-,

Zweit- oder Drittausfertigung zu bezeichnen; die

Erstausfertigung ist von der Beschäftigungsbehörde,

die übrigen Ausfertigungen sind von den

übergeordneten Dienststellen, gestaffelt nach dem

Überordnungsverhältnis, zu führen. Diese Behörden

haben durch gegenseitige Mitteilung im

Dienstwege dafür zu sorgen, daß alle Ausfertigungen

des Standesausweises stets inhaltlich übereinstimmen.

Bei neu in den Dienst tretenden

Personen hat der Gerichtsvorsteher die Anlegung

des Standesausweises zu veranlassen, die Angaben

darin auf Grund der vom Bediensteten vorgelegten

Urkunden zu prüfen, die Richtigkeit der

Angaben, allenfalls nach Vornahme der erforderlichen

Berichtigungen, zu bestätigen und die Urkunden

dem Bediensteten zurückzustellen.

(2) Die Ausfertigungen werden verwahrt

1. bei den Gerichtsbehörden

a) vom Vorsteher des Gerichtes, bei dem der

Bedienstete verwendet wird (Beschäftigungsbehörde),

b) vom Präsidenten des übergeordneten Gerichtshofes

I. Instanz,

c) vom Präsidenten des Gerichtshofes II. Instanz;

2. bei den Gefangenhäusern am Sitze des Gerichtshofes

I. Instanz vom Präsidenten des Gerichtshofes

I. Instanz, bei den Justizanstalten vom

Vorsteher der Anstalt und in beiden Fällen außerdem

vom Bundesministerium für Justiz.

(3) Bei einem Wechsel der Beschäftigungsbehörde

sind in den Fällen des Abs. 2 Z. 1 die

bei der bisherigen und der ihr übergeordneten

Dienststelle verwahrten Ausfertigungen der

Standesausweise den neu zuständigen Dienststellen

abzutreten; bei den Oberlandesgerichtspräsidien

ist jedoch eine Ausfertigung jedenfalls in

Verwahrung zu behalten. Bei einem Wechsel in

einen anderen Oberlandesgerichtssprengel hat der

Oberlandesgerichtspräsident des bisherigen Dienstortes

eine weitere Ausfertigung des Standesausweises

anfertigen zu lassen und dem Oberlandesgerichtspräsidenten

des neuen Dienstortes zu

übersenden. Im Falle des Abs. 2 Z. 2 wird nur

das bei der bisherigen Dienststelle aufbewahrte

Stück abgetreten.

(4) Bei einer Außerdienststellung, Versetzung

in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand oder

bei Auflösung des Dienstverhältnisses sind alle

Ausfertigungen des Standesausweises beim Präsidenten

des Oberlandesgerichtes aufzubewahren.

Im Falle des Abs. 2 Z. 2 ist der Standesausweis

bei den Dienststellen, die ihn bisher führten,

aufzubewahren.

(5) Wenn ein Bediensteter stirbt oder aus dem

Bundesdienst ausscheidet, sind alle Ausfertigungen

des Standesausweises vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes

aufzubewahren und vorbehaltlich

der Bestimmung des § 173 Abs. 1 Z. 12 nach

Ablauf von 50 Jahren zu vernichten; Abs. 4

letzter Satz gilt sinngemäß.

(6) Die Vorsteher der Justizanstalten (Präsidien

der Gerichtshöfe I. Instanz) haben monatlich

bis zum 15. des folgenden Monates dem

Bundesministerium für Justiz einen Veränderungsausweis

vorzulegen.

(7) In der Geschäftsabteilung der Präsidenten

der Gerichtshöfe I. und II. Instanz ist als Beilage

zum Standesausweis eine Beschreibungsübersicht

nach GeoForm. Nr. 1 zu führen. Hier sind

die im § 13 Abs. 7 genannten Ausfertigungen

der Dienstbeschreibung und die Abschriften der

bei Amtsuntersuchungen nach § 97 Abs. 1 abgegebenen

Äußerungen einzulegen sowie die zu

Bewerbungsgesuchen abgegebenen Gutachten der

Gerichtsvorsteher und Äußerungen der Präsidenten

abschriftlich vorzumerken.

(8) Der Standesausweis und die angeschlossenen

Dienstbeschreibungen sind vertraulich zu behandeln.

Der Bedienstete hat das Recht, seinen Standesausweis

einzusehen und abzuschreiben."

7. Die Überschrift zu § 14 hat zu lauten

„§ 14. Ausschreibung der Richterposten,

Bewerbungsgesuche."

8. Der erste Absatz des § 14 hat zu lauten

„(1) Jeder Bewerber um einen Richterposten

hat seinem Gesuch die Nachweise über die Erfüllung

der gesetzlichen Erfordernisse in Urschrift

oder beglaubigter Abschrift anzuschließen.

Ein Bewerber, der Hilfsrichter, Richter oder

staatsanwaltschaftlicher Beamter ist, hat lediglich

einen Standesbogen nach GeoForm. Nr. 3 anzuschließen,

diesen in den Spalten 1 bis 4 auszufüllen

und zu unterschreiben und das Gesuch

im Dienstwege zu überreichen (§ 51 Abs. 2). Der

Gerichtsvorsteher hat dem Standesbogen eine

beglaubigte Abschrift der letzten Dienstbeschreibung

anzuschließen und ein mit Gründen versehenes

Gutachten über die Eignung des Bewerbers

für die angesuchte Stelle abzugeben.

Strebt der Bewerber die Versetzung zu einem

anderen Gericht an, so hat sich der Gerichtsvorsteher

auch über die Beweggründe dieser Bewerbung

zu äußern. Der dem Bewerber vorgesetzte

Präsident hat das Bewerbungsgesuch samt

der Dienstbeschreibung und einer Abschrift der

letzten bei einer Amtsuntersuchung nach § 97

Abs. 1 abgegebenen Äußerung an die zuständige

Stelle zu leiten, wobei er sich über das Gutachten

des Gerichtsvorstehers kurz zu äußern hat. Bei

Bewerbung um einen Posten in einem anderen

Oberlandesgerichtssprengel hat der Präsident des

Gerichtshofes I. Instanz den Oberlandesgerichtspräsidenten

zu verständigen."

9. Die Z. 3 des § 18 hat zu lauten

„3. Die richterlichen Geschäfte des Exekutionsvollzuges

sollen womöglich nicht geteilt werden.

Wenn eine Teilung unvermeidlich ist, hat sie bei

Exekutionen auf das bewegliche Vermögen entweder

mit Rücksicht auf den Wohnsitz des Verpflichteten

nach örtlich abgegrenzten Gebieten

oder nach dem Anfangsbuchstaben des Namens

des Verpflichteten zu geschehen; Exekutionen auf

das unbewegliche Vermögen sind mit Rücksicht

auf die Lage der unbeweglichen Sache nach örtlich

abgegrenzten Gebieten zu verteilen. Anträge

auf Exekutionsbewilligung gehören beim Exekutionsgericht

in die Exekutionsabteilung, wenn

aber zum Vollzug ein anderes Gericht zuständig

ist oder wenn ein Antrag auf zwangsweise Räumung

von unbeweglichen und diesen gleichzuhaltenden

Sachen gestellt wird, in die Gerichtsabteilung,

in der der Exekutionstitel entstanden ist.

Rechtsstreitigkeiten nach §§ 17 und 37 EO. und,

wenn das Prozeß- zugleich das Exekutionsgericht

ist, Rechtsstreitigkeiten nach §§ 35 und 36 EO.

sind von dem mit der Exekutionssache befaßten

Richter zu bearbeiten, ebenso Anträge auf Ablegung

des Offenbarungseides."

10. Die Z. 5 des § 18 hat zu lauten

„5. Die übrigen Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit

außer Streitsachen sind nach örtlich abgegrenzten

Gebieten oder nach dem Anfangsbuchstaben

der Namen der Erblasser, Pflegebefohlenen,

Wahlkinder oder der sonst vom Verfahren

betroffenen Parteien zu verteilen. Diese Ver-

teilung erstreckt sich auch auf alle in § 473 lit. b

genannten Sachen. Erforderlichenfalls können

Fachabteilungen gebildet werden. Die außerstreitigen

Sachen nach dem Mietengesetz sind den

mit Bestandstreitigkeiten befaßten Richtern zuzuteilen

und nach den gleichen Grundsätzen wie

die Rechtsstreitigkeiten aus Bestandsachen (Z. 2)

zu verteilen. Der für Angelegenheiten in Außerstreitsachen

einmal angenommene Verteilungsgrund

soll tunlichst beibehalten werden."

11. Die Z. 8 des § 18 hat zu lauten

„8. Justizverwaltungssachen dürfen, soweit sich

aus § 10 Abs. 1 nicht etwas anderes ergibt, nicht

geteilt werden."

12. Die Z. 9 des § 18 hat zu lauten

„9. Die besonderen Vorschriften über die Verteilung

der Jugend-, Jugendschutz- und der damit

im Zusammenhang stehenden Vormundschaftssachen

sowie der Geschäfte der Arbeitsgerichte

bleiben unberührt."

13. Die Z. 2 des § 19 hat zu lauten

„2. Anträge auf Exekutionsbewilligung gehören

in die Gerichtsabteilung, in der der Exekutionstitel

entstanden ist. Die Anträge auf Bewilligung

der Exekution auf Grund ausländischer

Exekutionstitel sind einer Streitabteilung zuzuweisen."

14. Die Z. 8 des § 19 hat zu lauten

„8. Berufungen und Rekurse in bürgerlichen

Rechtssachen und Berufungen und Beschwerden

in Strafsachen sind, soweit nicht Fachabteilungen

gebildet werden, nach den Gerichten I. Instanz,

deren Entscheidung angefochten wird, zu verteilen.

Die für die Berufungen getroffene Geschäftsverteilung

gilt auch für die Entscheidung

über die Ablehnung von Richtern der Bezirksgerichte

und von Zuständigkeitsstreitigkeiten

zwischen Bezirksgerichten in bürgerlichen Rechtssachen

(§§ 23 und 47 JN.). Entscheidend für die

Zuteilung ist das Gericht, das den Akt vorlegt.

Widersprüche und Rekurse im Entmündigungsverfahren

sind stets demselben Senat zuzuweisen.

Ebenso ist mit der Entscheidung über Kostenbeschwerden

in Strafsachen ein einziger Senat zu

betrauen."

15. Die Z. 10 des § 19 hat zu lauten

„10. Ein oder mehrere Senate sind mit der

Entscheidung über die Ablehnung von Richtern

des Gerichtshofes nach § 23 JN. zu betrauen."

16. Die Z. 11 des § 19 hat zu lauten

„11. Justizverwaltungssachen dürfen, sofern

§ 10 Abs. 1 nichts anderes bestimmt, nicht geteilt

werden; doch kann der Präsident für Sachen, die

nicht kraft besonderer Vorschrift vor besondere

Senate und Kommissionen gehören, eine feste

Einteilung für die vom Vizepräsidenten und von

anderen Richtern des Gerichtshofes zu leistende

Mitwirkung (§ 10 Abs. 2) treffen."

17. Der zweite Absatz des § 20 wird aufgehoben.

Der dritte Absatz erhält die Absatzbezeichnung

„(2)".

18. Dem zweiten Absatz des § 28 wird der

folgende Satz angefügt

„§ 27 Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes

1948, BGBl. Nr. 86, bleibt unberührt."

19. Der erste Absatz des § 29 hat zu lauten

„(1) Die in der Geschäftsstelle verwendeten

Personen gliedern sich in folgende Gruppen

a) Beamte des gehobenen Fachdienstes in der

Gerichtskanzlei,

b) Beamte des Fachdienstes bei Gericht,

c) Beamte des Kanzleidienstes,

d) Beamte des Vollstreckungsdienstes,

e) Beamte des Gefangenenaufsichtsdienstes bei

Bezirksgerichten,

f) Beamte des allgemeinen Hilfsdienstes,

g) Vertragsbedienstete."

20. Der erste Satz des sechsten Absatzes des

§ 29 hat zu lauten

„(6) Zum Vollstreckungsdienst und

Gefangenenaufsichtsdienst bei

Bezirksgerichten gehören:".

21. Der zweite Absatz des § 30 hat zu lauten

„(2) Bei Gerichtshöfen und bei großen Bezirksgerichten

am Sitze der Gerichtshöfe wird ein

Beamter des gehobenen Fachdienstes, der die

zweite Kanzleiprüfung mit Erfolg abgelegt hat,

zur Leitung des gesamten Dienstes in der Geschäftsstelle

bestellt. Bei den übrigen Bezirksgerichten

ist ein Beamter des gehobenen Fachdienstes

oder des Fachdienstes, der auch anderweitig

verwendet wird, mit der Aufsicht über die

Geschäftsstelle zu betrauen (§ 49 GOG.). Sowohl

der Leiter des gesamten Dienstes als der aufsichtsführende

Beamte heißen Vorsteher der Geschäftsstelle.

Mit den Geschäften des Vorstehers

der Geschäftsstelle bei einem Bezirksgericht am

Sitz eines Gerichtshofes kann auch der bei

letzterem bestellte Vorsteher der Geschäftsstelle

betraut werden."

22. Dem ersten Absatz des § 35 ist die folgende

Z. 8 anzufügen

„8. Inventar- und Materialverrechnung." Der

Punkt nach Z. 7 ist durch einen Beistrich zu

ersetzen.

23. Der dritte Absatz des § 40 hat zu lauten

„(3) Alle übrigen Vollstreckungshandlungen

sind von Vollstreckungsbeamten vorzunehmen.

Kanzleibeamten dürfen sie nur übertragen werden,

wenn Beamte des Vollstreckungsdienstes

oder des Gefangenenaufsichtsdienstes bei Bezirksgerichten

nicht zur Verfügung stehen, Hilfsbeamten

oder Vertragsbediensteten nur aushilfsweise

und nur, wenn sie vollkommen verläßlich

und geeignet sind. Wenn es im Einzelfalle die

Schwierigkeit der Vollstreckungshandlung erheischt,

kann der Gerichtsvorsteher ihre Vornahme

auch einem Beamten des gehobenen Fachdienstes

oder des Fachdienstes (§ 29 Abs. 8) auftragen."

24. Nach § 41 wird der folgende § 41 a eingefügt

„§ 41 a. Quittungshefte.

(1) Über die Zahlungen, die ein Vollstrecker

oder Zusteller in Empfang nimmt, sowie über

Beträge und Gegenstände, die der Vollstrecker

dem Verpflichteten abnimmt, ist eine amtliche

Empfangsbestätigung auszustellen. Zu diesem

Zwecke sind die Vollstrecker und Zusteller mit

Quittungsheften nach GeoForm. Nr. 6 auszustatten.

Jedes Heft enthält einen Umschlag und

den Vordruck für 100 Empfangsbestätigungen

und 100 abtrennbare Durchschriften. Für die

Herstellung der Durchschriften ist doppelseitig

eingefärbtes Farbpapier zu verwenden.

(2) Die noch nicht verwendeten Quittungshefte

hat der Gerichtsvorsteher zu verwahren und nach

Bedarf dem Vollstrecker auszufolgen. Über die

Verwendung hat der Gerichtsvorsteher einen

Vormerk nach GeoForm. Nr. 6 a zu führen; der

Vormerk hat die Spalten: Jährlich fortlaufende

Zahl, Tag der Gebarung, Gegenstand (Bezeichnung

des Einlieferers oder Empfängers), Anzahl

und Heftnummern der bezogenen, abgegebenen

und vorhandenen Quittungshefte und die Empfangsbestätigung

des Empfängers zu enthalten.

(3) Jedes Quittungsheft ist bei der Abgabe an

den Vollstrecker (Zusteller) mit der fortlaufenden

Zahl des Vormerkes (zum Beispiel 116/57),

dem Tag der Ausfolgung und bei dem hiefür

auf dem Umschlag vorgesehenen Vordruck mit

dem Namen des Vollstreckers (Zustellers) und

der Zahl zu versehen, die angibt, wieviele Hefte

der Vollstrecker (Zusteller) in diesem Jahre schon

erhalten hat. Diese Zahl ist auch im Vormerk in

der Gegenstandsspalte neben dem Namen des

Empfängers ersichtlich zu machen. Bei der Ausfolgung

eines Quittungsheftes ist festzustellen, ob

alle Blätter vorhanden sind; dies ist auf dem Umschlag

des Quittungsheftes zu vermerken. Quittungshefte

dürfen nur durch den Gerichtsvorsteher

bei der Buchhaltung des Oberlandesgerichtes

angefordert werden. Der Vormerk über die

Quittungshefte ist vom Gerichtsvorsteher durch

zehn Jahre zu verwahren. Für die Verwahrung

des Vorrates an Quittungsheften ist § 270

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(4) Wurde eine Empfangsbestätigung verdorben,

so sind die beiden zusammengehörigen

Blätter zu durchkreuzen und im Quittungsheft

zu belassen.

(5) Weisen die Quittungshefte im Druck Mängel

auf, so ist folgendes zu beachten

a) Tragen nicht immer zwei aufeinanderfolgende

Blätter die gleiche Blattzahl (ein

Blatt fehlt), so ist das vorhandene Blatt

mit dem Vermerk „ungültig" zu versehen

und verbleibt im Quittungsheft;

b) fehlen Blattnummern überhaupt (beide

Blätter einer Nummer), so ist dies durch

einen vom Gerichtsvorsteher zu bestätigenden

Vermerk auf dem Umschlag des Quittungsheftes

festzustellen;

c) kommen die Blattnummern doppelt vor

(zwei aufeinanderfolgende Blätter tragen

mehrmals die gleiche Blattnummer), so

sind die zweite und allenfalls folgenden

weiteren Serien zu zwei Blättern der gleichen

Blattnummer mit dem Vermerk „ungültig"

zu versehen und im Quittungsheft

zu belassen.

(6) Ausgeschriebene Quittungshefte sind vom

Leiter der Vollzugsabteilung einzuziehen. Er hat

zu prüfen, ob das Quittungsheft vollständig ist,

das heißt, ob alle Durchschriften der Empfangsbestätigungen

einschließlich der mit ungültig bezeichneten

oder verdorbenen Blätter vorhanden

sind. Die Prüfung ist auf dem Umschlag des

Quittungsheftes zu vermerken; dieser Vermerk

ist vom Prüfer zu unterfertigen. Die ausgeschriebenen

Quittungshefte sind vom Leiter der Vollzugsabteilung

durch zehn Jahre zu verwahren.

(7) Die Vornahme von Ausbesserungen im

Quittungsheft ist unzulässig. Ergibt sich die Notwendigkeit

hiezu, so ist eine neue Empfangsbestätigung

auszustellen und die ursprüngliche

als verdorben, wie oben ausgeführt, zu behandeln.

(8) Das Abhandenkommen eines Quittungsheftes

oder einzelner Blätter daraus ist sofort

dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes anzuzeigen."

25. Der dritte Absatz des § 42 wird aufgehoben.

Die bisherigen Absätze „(4)" und „(5)"

erhalten die Bezeichnung „(3)" und „(4)". Im

neuen dritten Absatz ist die Zitierung des „§ 75

Abs. 5" durch „§ 75 Abs. 4" zu ersetzen.

26. Der dritte Absatz des § 44 hat zu lauten

„(3) Der Präsident des Oberlandesgerichtes

kann anordnen, daß der Schreibdienst mehrerer

in einem Gebäude untergebrachter Gerichte

vereinigt wird. Ebenso kann im Einvernehmen

zwischen dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes

und dem Oberstaatsanwalt der Schreibdienst

eines Gerichtshofes mit der Staatsanwaltschaft

vereinigt werden."

27. Im zweiten Absatz des § 50 werden die

Worte am Schluß des letzten Satzes „Hilfsrichter

X. zur Abfassung der Berufungsschrift" durch

die Worte „staF. zur Antragstellung" ersetzt.

28. Der zweite und dritte Absatz des § 51

haben zu lauten

„(2) Berichte, Anfragen und Ersuchschreiben

an den Obersten Gerichtshof und an das Bundesministerium

für Justiz sind von den Gerichten,

soweit nicht für einzelne Fälle anderes angeordnet

ist, unmittelbar, also nicht im Wege der

Zwischenstellen, vorzulegen; dies gilt insbesondere

für die Vorlage von Anträgen auf Bestimmung

oder Delegierung eines Gerichtes zur

Durchführung eines Verfahrens in bürgerlichen

Rechtssachen (§§ 28, 31, 111 JN.) an den Obersten

Gerichtshof. In Justizverwaltungssachen ist,

sofern im einzelnen Falle nicht anderes angeordnet

wird, der Dienstweg einzuhalten.

(3) In bürgerlichen Rechtssachen und in Strafsachen

können die Gerichte mit den inländischen

Zentralstellen und sonstigen Behörden unmittelbar

in Verkehr treten; bei Beschwerden gegen

andere Amtsstellen und, wenn sich das Gericht

in Justizverwaltungssachen an eine Zentralstelle

wenden will, ist der Dienstweg einzuhalten; für

den Verkehr mit österreichischen Vertretungsbehörden

im Ausland, mit fremden Vertretungsbehörden

im Inland, mit exterritorialen Personen

und mit ausländischen Behörden gelten die Bestimmungen

der Rechtshilfe-Erlässe."

29. Der erste Absatz des § 53 hat zu lauten

„(1) Die Gerichtssprache ist deutsch. Besondere

Bestimmungen über die Zulassung einer anderen

Sprache als zusätzlicher Amtssprache bleiben unberührt."

30. Der fünfte Absatz des § 57 hat zu lauten

„(5) In bürgerlichen Rechtssachen ist das Urteil

in der Regel sogleich nach Schluß der mündlichen

Verhandlung zu verkünden. Nur wenn eine sofortige

Urteilsfällung aus sachlichen Gründen

nicht möglich ist oder wenn es die Rücksicht auf

kranke oder aufgeregte Parteien erfordert, kann

es der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten

werden."

31. Die Überschrift des § 61 hat zu lauten

„§ 61. Benützung des Telegraphen,

des Fernsprechers, des Fernschreibers

und des Rundfunks durch das

Gericht."

32. Der letzte Satz des ersten Absatzes des

§ 61 wird aufgehoben.

33. Der sechste Absatz des § 61 hat zu lauten

„(6) Die Gerichte, die dem Fernschreibverkehr

angeschlossen sind, haben sich in dringenden

Fällen, vor allem wenn hiedurch höhere Telegraphen-

oder Fernsprechgebühren erspart werden,

des Fernschreibers zu bedienen."

34. Der bisherige sechste Absatz des § 61 erhält

die Bezeichnung „(7)".

35. Der sechste Absatz des § 64 hat zu lauten

„(e) Die Gebarung mit den Formblättern obliegt

den, mit der Führung der Materialverwaltung

betrauten Bediensteten nach den hiefür

geltenden besonderen Bestimmungen."

36. Der siebente Absatz des § 64 wird aufgehoben.

37. Der zweite, dritte und vierte Absatz des

§ 65 haben zu lauten

„(2) Im April jedes Jahres haben die Gerichte

ihren Bedarf an Formblättern für das nächste

Kalenderjahr unter sorgfältiger Berücksichtigung

der Vorräte und des zu erwartenden Verbrauches

zu ermitteln und im Wege des Oberlandesgerichtspräsidenten

bis 20. April bei der

Strafanstalt Stein anzusprechen; für die Bestellung

von Briefumschlägen, von Aktensäcken, von

Umschlägen für Beilagen und Beratungsprotokolle

und von Rückscheinbriefumschlägen ist

das GeoForm. Nr. 10 a, für die Bestellung der

sonstigen Formblätter das GeoForm. Nr. 10 zu

verwenden. Die Bestellungen sind auf das unbedingt

erforderliche Maß einzuschränken; Formblätter,

die voraussichtlich nicht oder nur in vereinzelten

Fällen1 verwendet werden, sind nicht

zu bestellen. Der Bestellschein ist mit zwei

Durchschriften auszufertigen; Urschrift und

Durchschriften sind dem Oberlandesgerichtspräsidenten

vorzulegen. Dieser prüft die Notwendigkeit

des Bedarfes, ändert erforderlichenfalls

die Bestellung, sendet die Urschrift an das Gericht

zurück und leitet eine Durchschrift an

die Strafanstalt Stein weiter. Die zweite Durchschrift

behält der Oberlandesgerichtspräsident

zurück; sie dient der Prüfung der von der Strafanstalt

Stein vorzulegenden Rechnung.

(3) Die GeoForm. Nr. 6, 62 und 64 sind bei

der Buchhaltung des Oberlandesgerichtes anzufordern;

das GeoForm. Nr. 5 ist beim Präsidenten

des Oberlandesgerichtes anzusprechen

(§ 41 Abs. 4).

(4) Der Bestellschein hat zu enthalten

1. die Bezeichnung der Formblätter mit den

Nummern des amtlichen Verzeichnisses,

2. den vorhandenen Vorrat,

3. die Höhe der Bestellung, beides nach Stück

gerechnet,

4. die Gesamtmenge der bestellten Stücke und

die Unterschrift des Gerichtsvorstehers; hiebei ist

anzugeben: bei GeoForm. Nr. 13, ob gewöhnlich

oder als Kartenbrief, bei den GeoForm. Nr. 78

und 82, in welcher Farbe (§ 381 Abs. 3), bei den

GeoForm. Nr. 62 und 63, ob Groß- oder Kleinformat,

bei GeoForm. Nr. 50, ob mit oder ohne

Rückschein. Wenn ein Formblatt mit der Anschrift

des Gerichtes oder mit einem anderen

Zusatz versehen werden soll, sind der Wortlaut

und die Stelle des Zusatzes am Formblatt genau

zu bezeichnen."

38. Der zweite und dritte Absatz des § 73

haben zu lauten

„(2) Im Falle des Abs. 1 lit. a hat der Bedienstete

längstens bis zum Ende des der Beendigung

der auswärtigen Amtshandlung folgenden Monates

eine eigenhändig gefertigte Reiserechnung

nach GeoForm. Nr. 11 zu legen; wird eine gemeinsame

Reiserechnung für mehrere auswärtige

Amtshandlungen gelegt (Abs. 3), so beginnt

die Frist mit der Beendigung der letzten auswärtigen

Amtshandlung. Die Rechnung ist vom Gerichtsvorsteher

mit dem Vermerk zu versehen,

ob die auswärtige Dienstverrichtung nach den

bestehenden Vorschriften notwendig war und

im Sinne der Bestimmungen der RGV. durchgeführt

wurde. Die Rechnung ist unverzüglich

der Buchhaltung des Oberlandesgerichtes zu übersenden.

Die erforderlichen Verfügungen zur Auszahlung

erläßt der Oberlandesgerichtspräsident.

Gegen seine Entscheidung kann binnen 14 Tagen

nach der Verständigung im Dienstwege die

Berufung eingebracht werden, über die das Bundesministerium

für Justiz entscheidet. Die Auszahlung

obliegt dem Gericht, von dem die Amtshandlung

vorgenommen wurde.

(3) Eine gemeinsame Reiserechnung kann erstattet

werden,

a) wenn an einer Amtshandlung mehrere Personen

(Richter und Schriftführer) teilnehmen

oder

b) wenn ein Richter oder sonstiger Bediensteter

innerhalb eines Kalendermonates

mehrere auswärtige Amtshandlungen vornimmt,

auch wenn die letzte auswärtige

Amtshandlung erst im nächsten Kalendermonat

endet."

39. Der dritte Absatz des § 75 wird aufgehoben.

Die Absätze „(4)", „(5)" und „(6)" erhalten

die Bezeichnung „(3)", „(4)" und „(5)".

40. Im ersten Absatz des § 76 ist die Zitierung

des „§ 75 Abs. 4" durch „§ 75 Abs. 3" zu ersetzen.

41. Der erste Absatz des § 81 hat zu lauten

„(1) Die Gerichtshöfe I. Instanz haben die

Liste der von ihnen für ständig beeideten Sachverständigen

und die Änderungen in dieser Liste

(Übersiedlungen, Ausscheidungen, Neuaufnahmen)

allen Bezirksgerichten des Sprengeis mitzuteilen."

42. Im ersten Satz des § 83 Abs. 1 ist das

Wort „Oberlandesgerichten" durch das Wort

„Oberlandesgerichtspräsidenten" zu ersetzen.

43. Der zweite Absatz des § 83 hat zu lauten

„(2) Die Listen der von den Oberlandesgerichtspräsidenten

bestellten Gerichtsdolmetsche sind

von drei zu drei Jahren, die Änderungen bis

20. Jänner und 20. Juli jedes Jahres dem Bundesministerium

für Justiz zur Kundmachung im

Amtsblatt mitzuteilen. Hinsichtlich der Ausscheidung

aus der Liste ist § 80 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden."

44. Der § 91 hat zu lauten

„§ 91. Sonstige wiederkehrende Ausweise und

Berichte.

(1) Außer den Geschäftsausweisen und den an

anderen Stellen dieser Geschäftsordnung oder in

anderweitigen Vorschriften vorgesehenen wiederkehrenden

Berichten sind folgende Ausweise in

wiederkehrenden Zeiträumen zu erstatten

a) Die Vorsteher der Gerichtshofgefängnisse

(§ 621) haben am ersten Werktag jedes

Monates eine Übersicht über den Belag des

Gefangenhauses am letzten Tag des Vormonates

unmittelbar dem Bundesministerium

für Justiz vorzulegen.

b) Die Vorsteher der mit Strafsachen befaßten

Gerichte haben jährlich bis 31. Jänner einen

Ausweis über die im abgelaufenen Jahr im

Gefangenhaus angehaltenen Personen nach

dem Muster Geo. Nr. 23 in einer Ausfertigung

unmittelbar dem Oberlandesgerichtspräsidenten

vorzulegen. Bei den Gerichtshöfen

hat dieser Ausweis auch die Gefangenen

der Bezirksgerichte am Gerichtshoforte

zu umfassen. Nur in Wien haben die

Vorsteher der Bezirksgerichte mit eigenem

Gefangenhaus selbständige Ausweise zu verfassen,

die durch den vorgesetzten Präsidenten

vorzulegen sind.

c) Die Arbeitsgerichte und die Schiedsgerichte

der Sozialversicherung haben jährlich bis

31. Jänner Geschäftsausweise nach GeoForm.

Nr. 24 und 25 in einfacher Ausfertigung

dem Präsidenten des Gerichtshofes

I. Instanz vorzulegen. Der Präsident hat

die Ausweise zu prüfen, über die Tätigkeit

der Arbeitsgerichte und der Schiedsgerichte

besondere Gesamtübersichten herstellen zu

lassen und bis 15. März zwei Ausfertigungen

dem Oberlandesgericht und die

Ausweise der Arbeitsgerichte und Schiedsgerichte

an das Österreichische Statistische

Zentralamt zu übersenden. Das Oberlandesgericht

hat eine Ausfertigung der Übersicht

seinem Bericht an das Bundesministerium

für Justiz (§ 90 Abs. 1) anzuschließen.

d) Die Präsidenten der Gerichtshöfe I. Instanz

haben nach Feststellung der Geschäftsverteilung

für das kommende Jahr den

Entwurf der Geschäftsverteilungsübersicht

(§ 22) dem Oberlandesgerichtspräsidenten

vorzulegen. In gleicher Weise haben die

Oberlandesgerichtspräsidenten den Entwurf

der Geschäftsverteilungsübersicht für

das Oberlandesgericht dem Bundesministerium

für Justiz vorzulegen. Die Vorsteher

der Bezirksgerichte haben jährlich bis

28. Dezember eine Ausfertigung der Geschäftsverteilungsübersicht

für das kommende

Jahr dem Präsidenten des übergeordneten

Gerichtshofes vorzulegen.

(2) Außerdem haben die Gerichtsvorsteher die

Ausweise vorzulegen, deren Erstattung ihnen

für Zwecke der Justizverwaltung in besonderen

Erlässen vom Bundesministerium für Justiz oder

vom Oberlandesgerichtspräsidenten aufgetragen

wurde.

(3) Die im § 84 Abs. 2 AusstreitG. angeordnete

Übersendung halbjährlicher Verzeichnisse

frommer Vermächtnisse hat im Hinblick auf

die Vorschrift des § 132 Abs. 2 lit. c zu entfallen."

45. Der zweite Absatz des § 95 hat zu lauten

„(2) Die Präsidenten der Gerichtshöfe I. Instanz

haben jährlich bis 10. Jänner einen Plan

über die Amtsuntersuchungen, die sie vorzunehmen

oder anzuordnen beabsichtigen, unter Angabe

der mit der Untersuchung betrauten Personen

dem Oberlandesgerichtspräsidenten vorzulegen

(Visitationsplan); der Oberlandesgerichtspräsident

hat jährlich bis 20. Jänner diese Berichte

mit seinem eigenen Visitationsplan dem

Bundesministerium für Justiz vorzulegen. Der

mit der Untersuchung eines Gerichtes Betraute

hat sich durch Einsicht in den Bericht über die

letzte Untersuchung und in die an dieses Gericht

ergangenen Erlässe sowie durch eine wenn

auch nur stichprobenweise, so doch genaue Prüfung

von Akten der wichtigsten Geschäftszweige

des Gerichtes auf die Untersuchung sorgfältig

vorzubereiten."

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