130. Verordnung: Änderung des I. Hauptstückes der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Artikels VII der Sechsten Gerichtsentlastungsnovelle,
BGBl. Nr. 222/1929,
wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministeriums für
Justiz vom 9. Mai 1951, BGBl. Nr. 264, womit
die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und
II. Instanz (Geo.) teilweise geändert und neu
verlautbart wird, wird in folgender Weise geändert
1. Der dritte Absatz des § 1 hat zu lauten
„(3) Bei Gerichten mit mehr als einem Richter
sind Gerichtsabteilungen zu bilden, denen bestimmte
Gruppen von Geschäften zuzuweisen
sind. Jede Gerichtsabteilung ist mit einem Richter
als Leiter und, wenn ihre Geschäfte in Senaten
zu erledigen sind, mit der entsprechenden Anzahl
von Richtern als Mitgliedern zu besetzen.
Bei großen Gerichtshöfen können mehrere Gerichtsabteilungen
mit gleichartigem Geschäftskreis
zu einer Gruppe vereinigt werden. Die Ratskammer,
der Personalsenat, der Verwaltungssenat
(§ 73 Abs. 2 GOG.), Senatsmitglieder, die
einer Senatsabteilung zugewiesene Geschäfte selbständig
zu besorgen haben (§ 21), sowie die Disziplinarsenate
und die Disziplinarkommission
sind nicht besondere Gerichtsabteilungen."
2. Der vierte Absatz des § 2 hat zu lauten
„(4) An der Spitze der Geschäftsstelle steht der
Vorsteher der Geschäftsstelle; ihm sind die Leiter
der Geschäftsabteilungen und die übrigen in
der Geschäftsstelle verwendeten Personen unterstellt,
ausgenommen die Rechtspfleger, soweit sie
als solche tätig sind."
3. Der fünfte Absatz des § 5 hat zu lauten
„(5) Der Gerichtsvorsteher hat ein Beeidigungsbuch,
nach Bedarf mehrere solche Bücher zu führen,
in die die Formeln für den Eid oder das
Gelöbnis einzutragen sind, den Richter, Beamte
im richterlichen Vorbereitungsdienst, nichtrichterliche
Bedienstete, Schriftführer, Sachverständige,
Dolmetsche usw. bei ihrer Ernennung oder
Bestellung abzulegen haben. In dem Buche sind
nach jeder Formel einige Blätter für die Unterschriften
freizulassen. Nach der Beeidigung oder
Angelobung hat der Beeidete (Angelobte) die
Formel zu unterschreiben und der Gerichtsvorsteher
die Beeidigung (Angelobung) durch einen
Vermerk zu bestätigen. Wurde eine Ernennungs-
oder Bestellungsurkunde ausgestellt, so hat der
Gerichtsvorsteher auch darauf die Ablegung des
Eides oder des Gelöbnisses zu beurkunden. Eine
gesonderte Niederschrift ist nur über die Pflichtenangelobung
der Vertragsbediensteten (§ 5
Abs. 3 Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl.
Nr. 86) aufzunehmen."
4. Der erste Absatz des § 10 hat zu lauten
„(1) Die Justizverwaltungssachen werden vom
Gerichtsvorsteher nach den Weisungen der vorgesetzten
Justizverwaltungsbehörden besorgt
(§ 73 Abs. 1 GOG.), soweit sie nicht nach dem
Gesetz durch Senate oder Kommissionen zu erledigen
sind (Art. 87 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz
in der Fassung von 1929). Über die Befreiung
vom Erfordernis der Ehemündigkeit hat
jedoch der nach §§ 1 und 61 der ersten Durchführungsverordnung
zum Ehegesetz zuständige
Richter zu entscheiden;"
5. Der § 11 hat zu lauten
„§ 11. Justizverwaltungssachen.
(1) Die Justizverwaltungssachen werden in folgende
Geschäftsgruppen zusammengefaßt
1. allgemeine Weisungen, Verfügungen und
Belehrungen (§ 518);
2. Gutachten in Sachen der Gesetzgebung und
Justizverwaltung, sonstige Angelegenheiten der
Gesetzgebung, Vorschläge für Änderungen in
der Einrichtung oder Besetzung der Gerichte oder
in den Dienstvorschriften;
3. Angelegenheiten der Gerichtsorganisation;
4. Personalangelegenheiten der Richter, Beamten
im richterlichen Vorbereitungsdienst,
Rechtspfleger, sonstigen Beamten und provisorischen
Beamten und der in der Gerichtspraxis
stehenden Personen (Rechtspraktikanten); Zulagen,
Prämien, einmalige Belohnungen, Bezugsvorschüsse
und Geldaushilfen, das Amtskleid betreffende
Angelegenheiten sowie Besetzungsvorschläge;
5. Personalangelegenheiten der fachmännischen
Laienrichter und Beisitzer, der Verteidiger in
Strafsachen, Gerichtsärzte, Gefangenhausseelsorger,
Gefangenhauslehrer, ständig beeideten Dolmetsche
und Sachverständigen, der Legalisatoren
in Tirol und Vorarlberg sowie die Beeidigung
der Börsenschiedsrichter;
6. Personalangelegenheiten der staatsanwaltschaftlichen
Funktionäre und der Vertragsbediensteten,
soweit sie nicht in eine andere Gruppe
fallen;
7. Wahl und Wirkungskreis der Personalsenate,
Geschäftsverteilung, Dienstzeit, Sonn-, Feiertags-
und Nachtdienst, allgemeine Urlaubsangelegenheiten,
Amtstage, Zusammensetzung von Kommissionen;
8. Ergänzung, Richtigstellung und Neuanlegung
des Zwangsverwalterverzeichnisses sowie
der Listen der Ausgleichsverwalter und Gebarungsprüfer;
9. Prüfungssachen aller Art, Unterrichtskurse,
Vorbereitungsdienst der Richteramtsanwärter,
Beamten und provisorischen Beamten;
10. Anstellungsausgleich;
11. Dienststrafsachen;
12. Versetzung in den Ruhestand, Bemessung
der Ruhe- und Versorgungsbezüge, Abfertigungen,
Todfallsbeiträge und außerordentliche
Versorgungsgenüsse;
13. Angelegenheiten der Rechtsanwälte
(Rechtsanwaltsanwärter) und Notare (Notariatskandidaten),
Entgegennahme und Aufbewahrung
von Generalvollmachten;
14. Haushaltsgebarung und Geldwirtschaft;
Versorgung der Gerichte mit Amts- und Kanzleimaterial
einschließlich der Gegenstände der inneren
Einrichtung; Reisegebuhren, Zehr- und
Ganggelder;
15. Unterbringung der Ämter und Gefangenhäuser,
Bausachen, Hauserfordernisse, in bundeseigenen
Gebäuden die Hausverwaltung, soweit
sie dem Gerichtsvorsteher oder einem Bediensteten
des Gerichtes übertragen ist;
16. Angelegenheiten der Gefangenhäuser und
der Gefangenen, Haftentweichungen, soweit sie
nicht mit einer Dienststrafsache (Z. 11) behandelt
werden, die mit Strafortsänderungen zusammenhängenden
Geschäfte der Gerichtsvorsteher
(§ 501 Abs. 3);
17. Dienstaufsicht, amtliche Untersuchungen
der Gerichte, Gebarungs- und Verrechnungsprüfung;
18. Bildung der Geschwornen- und Schöffenlisten,
Angelegenheiten der Geschwornen und
Schöffen, Angelegenheiten der Strafvollzugskommissionen
und der Kommissionen für die Bundesanstalten
für Erziehungsbedürftige;
19. Grundbuchsanlegung und -ergänzung im
allgemeinen;
20. allgemeine Anordnungen über die Einbringung
der gerichtlichen Gebühren, Kosten und
Geldstrafen, über das Gerichtserlagswesen und
über die Verwahrung der Beweisgegenstände;
21. Amtsbücherei;
22. Archivwesen und Aktenvernichtung;
23. wiederkehrende Ausweise und Berichte,
Statistik;
24. Stiftungssachen;
25. Auslandssachen, Über- und Zwischenbeglaubigungen;
26. erweiterter Wirkungskreis der Geschäftsstelle;
27. Entbindung vom Amtsgeheimnis; Verwaltungsstrafsachen;
28. Ersuchen von Gerichten oder sonstigen
Stellen um Amtshilfe;
29. Befreiungen nach dem Ehegesetz;
30. Rechtsschutzgesuche und Korrespondenzen;
31. Behandlung von Ansprüchen nach dem
Amtshaftungsgesetz und von Ansprüchen auf
Entschädigung wegen Untersuchungshaft oder
ungerechtfertigter Verurteilung, soweit sie im
Verwaltungsverfahren zu erledigen sind;
32. Geschäftsgang, insbesondere Weisungen
und Ausstellungen übergeordneter Rechtsmittelinstanzen
und Geschäfte, die sich für den Gerichtsvorsteher
aus dem Ersuchen um Akteneinsicht
ergeben;
33. Entscheidungen in Gebühren- und Kostensachen,
insbesondere über Berichtigungsanträge
und über Gesuche um Stundung und Nachlaß;
Gerichtskostenmarken; Stempel- und Rechtsgebühren.
(2) Alle sonstigen Justizverwaltungssachen sind
unter den Geschäftsgruppen zu behandeln, denen
sie ihrem Wesen nach nahekommen oder unter
denen sie nach der bisherigen Übung behandelt
wurden. Der Gerichtsvorsteher kann anordnen,
daß nach Bedarf innerhalb der einzelnen Geschäftsgruppen
Untergruppen gebildet werden.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 finden
keine Anwendung, sofern Geschäftsstücke zu den
Personalakten (§ 520) oder Akten über Dienststrafsachen
(§ 519) gehören."
6. Der § 12 hat zu lauten
„§ 12. Standesausweise.
(1) Über jeden Richter, Beamten im richterlichen
Vorbereitungsdienst, sonstigen Beamten
und provisorischen Beamten sowie Vertragsbediensteten
ist ein Standesausweis in der erforderlichen
Anzahl von Ausfertigungen (Abs. 2) zu
führen, ausgenommen für solche Vertragsbedienstete,
die unverhältnismäßig kurze Zeit, wenn
auch regelmäßig, oder die nur fallweise verwendet
werden. Die Ausfertigungen sind als Erst-,
Zweit- oder Drittausfertigung zu bezeichnen; die
Erstausfertigung ist von der Beschäftigungsbehörde,
die übrigen Ausfertigungen sind von den
übergeordneten Dienststellen, gestaffelt nach dem
Überordnungsverhältnis, zu führen. Diese Behörden
haben durch gegenseitige Mitteilung im
Dienstwege dafür zu sorgen, daß alle Ausfertigungen
des Standesausweises stets inhaltlich übereinstimmen.
Bei neu in den Dienst tretenden
Personen hat der Gerichtsvorsteher die Anlegung
des Standesausweises zu veranlassen, die Angaben
darin auf Grund der vom Bediensteten vorgelegten
Urkunden zu prüfen, die Richtigkeit der
Angaben, allenfalls nach Vornahme der erforderlichen
Berichtigungen, zu bestätigen und die Urkunden
dem Bediensteten zurückzustellen.
(2) Die Ausfertigungen werden verwahrt
1. bei den Gerichtsbehörden
a) vom Vorsteher des Gerichtes, bei dem der
Bedienstete verwendet wird (Beschäftigungsbehörde),
b) vom Präsidenten des übergeordneten Gerichtshofes
I. Instanz,
c) vom Präsidenten des Gerichtshofes II. Instanz;
2. bei den Gefangenhäusern am Sitze des Gerichtshofes
I. Instanz vom Präsidenten des Gerichtshofes
I. Instanz, bei den Justizanstalten vom
Vorsteher der Anstalt und in beiden Fällen außerdem
vom Bundesministerium für Justiz.
(3) Bei einem Wechsel der Beschäftigungsbehörde
sind in den Fällen des Abs. 2 Z. 1 die
bei der bisherigen und der ihr übergeordneten
Dienststelle verwahrten Ausfertigungen der
Standesausweise den neu zuständigen Dienststellen
abzutreten; bei den Oberlandesgerichtspräsidien
ist jedoch eine Ausfertigung jedenfalls in
Verwahrung zu behalten. Bei einem Wechsel in
einen anderen Oberlandesgerichtssprengel hat der
Oberlandesgerichtspräsident des bisherigen Dienstortes
eine weitere Ausfertigung des Standesausweises
anfertigen zu lassen und dem Oberlandesgerichtspräsidenten
des neuen Dienstortes zu
übersenden. Im Falle des Abs. 2 Z. 2 wird nur
das bei der bisherigen Dienststelle aufbewahrte
Stück abgetreten.
(4) Bei einer Außerdienststellung, Versetzung
in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand oder
bei Auflösung des Dienstverhältnisses sind alle
Ausfertigungen des Standesausweises beim Präsidenten
des Oberlandesgerichtes aufzubewahren.
Im Falle des Abs. 2 Z. 2 ist der Standesausweis
bei den Dienststellen, die ihn bisher führten,
aufzubewahren.
(5) Wenn ein Bediensteter stirbt oder aus dem
Bundesdienst ausscheidet, sind alle Ausfertigungen
des Standesausweises vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes
aufzubewahren und vorbehaltlich
der Bestimmung des § 173 Abs. 1 Z. 12 nach
Ablauf von 50 Jahren zu vernichten; Abs. 4
letzter Satz gilt sinngemäß.
(6) Die Vorsteher der Justizanstalten (Präsidien
der Gerichtshöfe I. Instanz) haben monatlich
bis zum 15. des folgenden Monates dem
Bundesministerium für Justiz einen Veränderungsausweis
vorzulegen.
(7) In der Geschäftsabteilung der Präsidenten
der Gerichtshöfe I. und II. Instanz ist als Beilage
zum Standesausweis eine Beschreibungsübersicht
nach GeoForm. Nr. 1 zu führen. Hier sind
die im § 13 Abs. 7 genannten Ausfertigungen
der Dienstbeschreibung und die Abschriften der
bei Amtsuntersuchungen nach § 97 Abs. 1 abgegebenen
Äußerungen einzulegen sowie die zu
Bewerbungsgesuchen abgegebenen Gutachten der
Gerichtsvorsteher und Äußerungen der Präsidenten
abschriftlich vorzumerken.
(8) Der Standesausweis und die angeschlossenen
Dienstbeschreibungen sind vertraulich zu behandeln.
Der Bedienstete hat das Recht, seinen Standesausweis
einzusehen und abzuschreiben."
7. Die Überschrift zu § 14 hat zu lauten
„§ 14. Ausschreibung der Richterposten,
Bewerbungsgesuche."
8. Der erste Absatz des § 14 hat zu lauten
„(1) Jeder Bewerber um einen Richterposten
hat seinem Gesuch die Nachweise über die Erfüllung
der gesetzlichen Erfordernisse in Urschrift
oder beglaubigter Abschrift anzuschließen.
Ein Bewerber, der Hilfsrichter, Richter oder
staatsanwaltschaftlicher Beamter ist, hat lediglich
einen Standesbogen nach GeoForm. Nr. 3 anzuschließen,
diesen in den Spalten 1 bis 4 auszufüllen
und zu unterschreiben und das Gesuch
im Dienstwege zu überreichen (§ 51 Abs. 2). Der
Gerichtsvorsteher hat dem Standesbogen eine
beglaubigte Abschrift der letzten Dienstbeschreibung
anzuschließen und ein mit Gründen versehenes
Gutachten über die Eignung des Bewerbers
für die angesuchte Stelle abzugeben.
Strebt der Bewerber die Versetzung zu einem
anderen Gericht an, so hat sich der Gerichtsvorsteher
auch über die Beweggründe dieser Bewerbung
zu äußern. Der dem Bewerber vorgesetzte
Präsident hat das Bewerbungsgesuch samt
der Dienstbeschreibung und einer Abschrift der
letzten bei einer Amtsuntersuchung nach § 97
Abs. 1 abgegebenen Äußerung an die zuständige
Stelle zu leiten, wobei er sich über das Gutachten
des Gerichtsvorstehers kurz zu äußern hat. Bei
Bewerbung um einen Posten in einem anderen
Oberlandesgerichtssprengel hat der Präsident des
Gerichtshofes I. Instanz den Oberlandesgerichtspräsidenten
zu verständigen."
9. Die Z. 3 des § 18 hat zu lauten
„3. Die richterlichen Geschäfte des Exekutionsvollzuges
sollen womöglich nicht geteilt werden.
Wenn eine Teilung unvermeidlich ist, hat sie bei
Exekutionen auf das bewegliche Vermögen entweder
mit Rücksicht auf den Wohnsitz des Verpflichteten
nach örtlich abgegrenzten Gebieten
oder nach dem Anfangsbuchstaben des Namens
des Verpflichteten zu geschehen; Exekutionen auf
das unbewegliche Vermögen sind mit Rücksicht
auf die Lage der unbeweglichen Sache nach örtlich
abgegrenzten Gebieten zu verteilen. Anträge
auf Exekutionsbewilligung gehören beim Exekutionsgericht
in die Exekutionsabteilung, wenn
aber zum Vollzug ein anderes Gericht zuständig
ist oder wenn ein Antrag auf zwangsweise Räumung
von unbeweglichen und diesen gleichzuhaltenden
Sachen gestellt wird, in die Gerichtsabteilung,
in der der Exekutionstitel entstanden ist.
Rechtsstreitigkeiten nach §§ 17 und 37 EO. und,
wenn das Prozeß- zugleich das Exekutionsgericht
ist, Rechtsstreitigkeiten nach §§ 35 und 36 EO.
sind von dem mit der Exekutionssache befaßten
Richter zu bearbeiten, ebenso Anträge auf Ablegung
des Offenbarungseides."
10. Die Z. 5 des § 18 hat zu lauten
„5. Die übrigen Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit
außer Streitsachen sind nach örtlich abgegrenzten
Gebieten oder nach dem Anfangsbuchstaben
der Namen der Erblasser, Pflegebefohlenen,
Wahlkinder oder der sonst vom Verfahren
betroffenen Parteien zu verteilen. Diese Ver-
teilung erstreckt sich auch auf alle in § 473 lit. b
genannten Sachen. Erforderlichenfalls können
Fachabteilungen gebildet werden. Die außerstreitigen
Sachen nach dem Mietengesetz sind den
mit Bestandstreitigkeiten befaßten Richtern zuzuteilen
und nach den gleichen Grundsätzen wie
die Rechtsstreitigkeiten aus Bestandsachen (Z. 2)
zu verteilen. Der für Angelegenheiten in Außerstreitsachen
einmal angenommene Verteilungsgrund
soll tunlichst beibehalten werden."
11. Die Z. 8 des § 18 hat zu lauten
„8. Justizverwaltungssachen dürfen, soweit sich
aus § 10 Abs. 1 nicht etwas anderes ergibt, nicht
geteilt werden."
12. Die Z. 9 des § 18 hat zu lauten
„9. Die besonderen Vorschriften über die Verteilung
der Jugend-, Jugendschutz- und der damit
im Zusammenhang stehenden Vormundschaftssachen
sowie der Geschäfte der Arbeitsgerichte
bleiben unberührt."
13. Die Z. 2 des § 19 hat zu lauten
„2. Anträge auf Exekutionsbewilligung gehören
in die Gerichtsabteilung, in der der Exekutionstitel
entstanden ist. Die Anträge auf Bewilligung
der Exekution auf Grund ausländischer
Exekutionstitel sind einer Streitabteilung zuzuweisen."
14. Die Z. 8 des § 19 hat zu lauten
„8. Berufungen und Rekurse in bürgerlichen
Rechtssachen und Berufungen und Beschwerden
in Strafsachen sind, soweit nicht Fachabteilungen
gebildet werden, nach den Gerichten I. Instanz,
deren Entscheidung angefochten wird, zu verteilen.
Die für die Berufungen getroffene Geschäftsverteilung
gilt auch für die Entscheidung
über die Ablehnung von Richtern der Bezirksgerichte
und von Zuständigkeitsstreitigkeiten
zwischen Bezirksgerichten in bürgerlichen Rechtssachen
(§§ 23 und 47 JN.). Entscheidend für die
Zuteilung ist das Gericht, das den Akt vorlegt.
Widersprüche und Rekurse im Entmündigungsverfahren
sind stets demselben Senat zuzuweisen.
Ebenso ist mit der Entscheidung über Kostenbeschwerden
in Strafsachen ein einziger Senat zu
betrauen."
15. Die Z. 10 des § 19 hat zu lauten
„10. Ein oder mehrere Senate sind mit der
Entscheidung über die Ablehnung von Richtern
des Gerichtshofes nach § 23 JN. zu betrauen."
16. Die Z. 11 des § 19 hat zu lauten
„11. Justizverwaltungssachen dürfen, sofern
§ 10 Abs. 1 nichts anderes bestimmt, nicht geteilt
werden; doch kann der Präsident für Sachen, die
nicht kraft besonderer Vorschrift vor besondere
Senate und Kommissionen gehören, eine feste
Einteilung für die vom Vizepräsidenten und von
anderen Richtern des Gerichtshofes zu leistende
Mitwirkung (§ 10 Abs. 2) treffen."
17. Der zweite Absatz des § 20 wird aufgehoben.
Der dritte Absatz erhält die Absatzbezeichnung
„(2)".
18. Dem zweiten Absatz des § 28 wird der
folgende Satz angefügt
„§ 27 Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes
1948, BGBl. Nr. 86, bleibt unberührt."
19. Der erste Absatz des § 29 hat zu lauten
„(1) Die in der Geschäftsstelle verwendeten
Personen gliedern sich in folgende Gruppen
a) Beamte des gehobenen Fachdienstes in der
Gerichtskanzlei,
b) Beamte des Fachdienstes bei Gericht,
c) Beamte des Kanzleidienstes,
d) Beamte des Vollstreckungsdienstes,
e) Beamte des Gefangenenaufsichtsdienstes bei
Bezirksgerichten,
f) Beamte des allgemeinen Hilfsdienstes,
g) Vertragsbedienstete."
20. Der erste Satz des sechsten Absatzes des
§ 29 hat zu lauten
„(6) Zum Vollstreckungsdienst und
Gefangenenaufsichtsdienst bei
Bezirksgerichten gehören:".
21. Der zweite Absatz des § 30 hat zu lauten
„(2) Bei Gerichtshöfen und bei großen Bezirksgerichten
am Sitze der Gerichtshöfe wird ein
Beamter des gehobenen Fachdienstes, der die
zweite Kanzleiprüfung mit Erfolg abgelegt hat,
zur Leitung des gesamten Dienstes in der Geschäftsstelle
bestellt. Bei den übrigen Bezirksgerichten
ist ein Beamter des gehobenen Fachdienstes
oder des Fachdienstes, der auch anderweitig
verwendet wird, mit der Aufsicht über die
Geschäftsstelle zu betrauen (§ 49 GOG.). Sowohl
der Leiter des gesamten Dienstes als der aufsichtsführende
Beamte heißen Vorsteher der Geschäftsstelle.
Mit den Geschäften des Vorstehers
der Geschäftsstelle bei einem Bezirksgericht am
Sitz eines Gerichtshofes kann auch der bei
letzterem bestellte Vorsteher der Geschäftsstelle
betraut werden."
22. Dem ersten Absatz des § 35 ist die folgende
Z. 8 anzufügen
„8. Inventar- und Materialverrechnung." Der
Punkt nach Z. 7 ist durch einen Beistrich zu
ersetzen.
23. Der dritte Absatz des § 40 hat zu lauten
„(3) Alle übrigen Vollstreckungshandlungen
sind von Vollstreckungsbeamten vorzunehmen.
Kanzleibeamten dürfen sie nur übertragen werden,
wenn Beamte des Vollstreckungsdienstes
oder des Gefangenenaufsichtsdienstes bei Bezirksgerichten
nicht zur Verfügung stehen, Hilfsbeamten
oder Vertragsbediensteten nur aushilfsweise
und nur, wenn sie vollkommen verläßlich
und geeignet sind. Wenn es im Einzelfalle die
Schwierigkeit der Vollstreckungshandlung erheischt,
kann der Gerichtsvorsteher ihre Vornahme
auch einem Beamten des gehobenen Fachdienstes
oder des Fachdienstes (§ 29 Abs. 8) auftragen."
24. Nach § 41 wird der folgende § 41 a eingefügt
„§ 41 a. Quittungshefte.
(1) Über die Zahlungen, die ein Vollstrecker
oder Zusteller in Empfang nimmt, sowie über
Beträge und Gegenstände, die der Vollstrecker
dem Verpflichteten abnimmt, ist eine amtliche
Empfangsbestätigung auszustellen. Zu diesem
Zwecke sind die Vollstrecker und Zusteller mit
Quittungsheften nach GeoForm. Nr. 6 auszustatten.
Jedes Heft enthält einen Umschlag und
den Vordruck für 100 Empfangsbestätigungen
und 100 abtrennbare Durchschriften. Für die
Herstellung der Durchschriften ist doppelseitig
eingefärbtes Farbpapier zu verwenden.
(2) Die noch nicht verwendeten Quittungshefte
hat der Gerichtsvorsteher zu verwahren und nach
Bedarf dem Vollstrecker auszufolgen. Über die
Verwendung hat der Gerichtsvorsteher einen
Vormerk nach GeoForm. Nr. 6 a zu führen; der
Vormerk hat die Spalten: Jährlich fortlaufende
Zahl, Tag der Gebarung, Gegenstand (Bezeichnung
des Einlieferers oder Empfängers), Anzahl
und Heftnummern der bezogenen, abgegebenen
und vorhandenen Quittungshefte und die Empfangsbestätigung
des Empfängers zu enthalten.
(3) Jedes Quittungsheft ist bei der Abgabe an
den Vollstrecker (Zusteller) mit der fortlaufenden
Zahl des Vormerkes (zum Beispiel 116/57),
dem Tag der Ausfolgung und bei dem hiefür
auf dem Umschlag vorgesehenen Vordruck mit
dem Namen des Vollstreckers (Zustellers) und
der Zahl zu versehen, die angibt, wieviele Hefte
der Vollstrecker (Zusteller) in diesem Jahre schon
erhalten hat. Diese Zahl ist auch im Vormerk in
der Gegenstandsspalte neben dem Namen des
Empfängers ersichtlich zu machen. Bei der Ausfolgung
eines Quittungsheftes ist festzustellen, ob
alle Blätter vorhanden sind; dies ist auf dem Umschlag
des Quittungsheftes zu vermerken. Quittungshefte
dürfen nur durch den Gerichtsvorsteher
bei der Buchhaltung des Oberlandesgerichtes
angefordert werden. Der Vormerk über die
Quittungshefte ist vom Gerichtsvorsteher durch
zehn Jahre zu verwahren. Für die Verwahrung
des Vorrates an Quittungsheften ist § 270
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(4) Wurde eine Empfangsbestätigung verdorben,
so sind die beiden zusammengehörigen
Blätter zu durchkreuzen und im Quittungsheft
zu belassen.
(5) Weisen die Quittungshefte im Druck Mängel
auf, so ist folgendes zu beachten
a) Tragen nicht immer zwei aufeinanderfolgende
Blätter die gleiche Blattzahl (ein
Blatt fehlt), so ist das vorhandene Blatt
mit dem Vermerk „ungültig" zu versehen
und verbleibt im Quittungsheft;
b) fehlen Blattnummern überhaupt (beide
Blätter einer Nummer), so ist dies durch
einen vom Gerichtsvorsteher zu bestätigenden
Vermerk auf dem Umschlag des Quittungsheftes
festzustellen;
c) kommen die Blattnummern doppelt vor
(zwei aufeinanderfolgende Blätter tragen
mehrmals die gleiche Blattnummer), so
sind die zweite und allenfalls folgenden
weiteren Serien zu zwei Blättern der gleichen
Blattnummer mit dem Vermerk „ungültig"
zu versehen und im Quittungsheft
zu belassen.
(6) Ausgeschriebene Quittungshefte sind vom
Leiter der Vollzugsabteilung einzuziehen. Er hat
zu prüfen, ob das Quittungsheft vollständig ist,
das heißt, ob alle Durchschriften der Empfangsbestätigungen
einschließlich der mit ungültig bezeichneten
oder verdorbenen Blätter vorhanden
sind. Die Prüfung ist auf dem Umschlag des
Quittungsheftes zu vermerken; dieser Vermerk
ist vom Prüfer zu unterfertigen. Die ausgeschriebenen
Quittungshefte sind vom Leiter der Vollzugsabteilung
durch zehn Jahre zu verwahren.
(7) Die Vornahme von Ausbesserungen im
Quittungsheft ist unzulässig. Ergibt sich die Notwendigkeit
hiezu, so ist eine neue Empfangsbestätigung
auszustellen und die ursprüngliche
als verdorben, wie oben ausgeführt, zu behandeln.
(8) Das Abhandenkommen eines Quittungsheftes
oder einzelner Blätter daraus ist sofort
dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes anzuzeigen."
25. Der dritte Absatz des § 42 wird aufgehoben.
Die bisherigen Absätze „(4)" und „(5)"
erhalten die Bezeichnung „(3)" und „(4)". Im
neuen dritten Absatz ist die Zitierung des „§ 75
Abs. 5" durch „§ 75 Abs. 4" zu ersetzen.
26. Der dritte Absatz des § 44 hat zu lauten
„(3) Der Präsident des Oberlandesgerichtes
kann anordnen, daß der Schreibdienst mehrerer
in einem Gebäude untergebrachter Gerichte
vereinigt wird. Ebenso kann im Einvernehmen
zwischen dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes
und dem Oberstaatsanwalt der Schreibdienst
eines Gerichtshofes mit der Staatsanwaltschaft
vereinigt werden."
27. Im zweiten Absatz des § 50 werden die
Worte am Schluß des letzten Satzes „Hilfsrichter
X. zur Abfassung der Berufungsschrift" durch
die Worte „staF. zur Antragstellung" ersetzt.
28. Der zweite und dritte Absatz des § 51
haben zu lauten
„(2) Berichte, Anfragen und Ersuchschreiben
an den Obersten Gerichtshof und an das Bundesministerium
für Justiz sind von den Gerichten,
soweit nicht für einzelne Fälle anderes angeordnet
ist, unmittelbar, also nicht im Wege der
Zwischenstellen, vorzulegen; dies gilt insbesondere
für die Vorlage von Anträgen auf Bestimmung
oder Delegierung eines Gerichtes zur
Durchführung eines Verfahrens in bürgerlichen
Rechtssachen (§§ 28, 31, 111 JN.) an den Obersten
Gerichtshof. In Justizverwaltungssachen ist,
sofern im einzelnen Falle nicht anderes angeordnet
wird, der Dienstweg einzuhalten.
(3) In bürgerlichen Rechtssachen und in Strafsachen
können die Gerichte mit den inländischen
Zentralstellen und sonstigen Behörden unmittelbar
in Verkehr treten; bei Beschwerden gegen
andere Amtsstellen und, wenn sich das Gericht
in Justizverwaltungssachen an eine Zentralstelle
wenden will, ist der Dienstweg einzuhalten; für
den Verkehr mit österreichischen Vertretungsbehörden
im Ausland, mit fremden Vertretungsbehörden
im Inland, mit exterritorialen Personen
und mit ausländischen Behörden gelten die Bestimmungen
der Rechtshilfe-Erlässe."
29. Der erste Absatz des § 53 hat zu lauten
„(1) Die Gerichtssprache ist deutsch. Besondere
Bestimmungen über die Zulassung einer anderen
Sprache als zusätzlicher Amtssprache bleiben unberührt."
30. Der fünfte Absatz des § 57 hat zu lauten
„(5) In bürgerlichen Rechtssachen ist das Urteil
in der Regel sogleich nach Schluß der mündlichen
Verhandlung zu verkünden. Nur wenn eine sofortige
Urteilsfällung aus sachlichen Gründen
nicht möglich ist oder wenn es die Rücksicht auf
kranke oder aufgeregte Parteien erfordert, kann
es der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten
werden."
31. Die Überschrift des § 61 hat zu lauten
„§ 61. Benützung des Telegraphen,
des Fernsprechers, des Fernschreibers
und des Rundfunks durch das
Gericht."
32. Der letzte Satz des ersten Absatzes des
§ 61 wird aufgehoben.
33. Der sechste Absatz des § 61 hat zu lauten
„(6) Die Gerichte, die dem Fernschreibverkehr
angeschlossen sind, haben sich in dringenden
Fällen, vor allem wenn hiedurch höhere Telegraphen-
oder Fernsprechgebühren erspart werden,
des Fernschreibers zu bedienen."
34. Der bisherige sechste Absatz des § 61 erhält
die Bezeichnung „(7)".
35. Der sechste Absatz des § 64 hat zu lauten
„(e) Die Gebarung mit den Formblättern obliegt
den, mit der Führung der Materialverwaltung
betrauten Bediensteten nach den hiefür
geltenden besonderen Bestimmungen."
36. Der siebente Absatz des § 64 wird aufgehoben.
37. Der zweite, dritte und vierte Absatz des
§ 65 haben zu lauten
„(2) Im April jedes Jahres haben die Gerichte
ihren Bedarf an Formblättern für das nächste
Kalenderjahr unter sorgfältiger Berücksichtigung
der Vorräte und des zu erwartenden Verbrauches
zu ermitteln und im Wege des Oberlandesgerichtspräsidenten
bis 20. April bei der
Strafanstalt Stein anzusprechen; für die Bestellung
von Briefumschlägen, von Aktensäcken, von
Umschlägen für Beilagen und Beratungsprotokolle
und von Rückscheinbriefumschlägen ist
das GeoForm. Nr. 10 a, für die Bestellung der
sonstigen Formblätter das GeoForm. Nr. 10 zu
verwenden. Die Bestellungen sind auf das unbedingt
erforderliche Maß einzuschränken; Formblätter,
die voraussichtlich nicht oder nur in vereinzelten
Fällen1 verwendet werden, sind nicht
zu bestellen. Der Bestellschein ist mit zwei
Durchschriften auszufertigen; Urschrift und
Durchschriften sind dem Oberlandesgerichtspräsidenten
vorzulegen. Dieser prüft die Notwendigkeit
des Bedarfes, ändert erforderlichenfalls
die Bestellung, sendet die Urschrift an das Gericht
zurück und leitet eine Durchschrift an
die Strafanstalt Stein weiter. Die zweite Durchschrift
behält der Oberlandesgerichtspräsident
zurück; sie dient der Prüfung der von der Strafanstalt
Stein vorzulegenden Rechnung.
(3) Die GeoForm. Nr. 6, 62 und 64 sind bei
der Buchhaltung des Oberlandesgerichtes anzufordern;
das GeoForm. Nr. 5 ist beim Präsidenten
des Oberlandesgerichtes anzusprechen
(§ 41 Abs. 4).
(4) Der Bestellschein hat zu enthalten
1. die Bezeichnung der Formblätter mit den
Nummern des amtlichen Verzeichnisses,
2. den vorhandenen Vorrat,
3. die Höhe der Bestellung, beides nach Stück
gerechnet,
4. die Gesamtmenge der bestellten Stücke und
die Unterschrift des Gerichtsvorstehers; hiebei ist
anzugeben: bei GeoForm. Nr. 13, ob gewöhnlich
oder als Kartenbrief, bei den GeoForm. Nr. 78
und 82, in welcher Farbe (§ 381 Abs. 3), bei den
GeoForm. Nr. 62 und 63, ob Groß- oder Kleinformat,
bei GeoForm. Nr. 50, ob mit oder ohne
Rückschein. Wenn ein Formblatt mit der Anschrift
des Gerichtes oder mit einem anderen
Zusatz versehen werden soll, sind der Wortlaut
und die Stelle des Zusatzes am Formblatt genau
zu bezeichnen."
38. Der zweite und dritte Absatz des § 73
haben zu lauten
„(2) Im Falle des Abs. 1 lit. a hat der Bedienstete
längstens bis zum Ende des der Beendigung
der auswärtigen Amtshandlung folgenden Monates
eine eigenhändig gefertigte Reiserechnung
nach GeoForm. Nr. 11 zu legen; wird eine gemeinsame
Reiserechnung für mehrere auswärtige
Amtshandlungen gelegt (Abs. 3), so beginnt
die Frist mit der Beendigung der letzten auswärtigen
Amtshandlung. Die Rechnung ist vom Gerichtsvorsteher
mit dem Vermerk zu versehen,
ob die auswärtige Dienstverrichtung nach den
bestehenden Vorschriften notwendig war und
im Sinne der Bestimmungen der RGV. durchgeführt
wurde. Die Rechnung ist unverzüglich
der Buchhaltung des Oberlandesgerichtes zu übersenden.
Die erforderlichen Verfügungen zur Auszahlung
erläßt der Oberlandesgerichtspräsident.
Gegen seine Entscheidung kann binnen 14 Tagen
nach der Verständigung im Dienstwege die
Berufung eingebracht werden, über die das Bundesministerium
für Justiz entscheidet. Die Auszahlung
obliegt dem Gericht, von dem die Amtshandlung
vorgenommen wurde.
(3) Eine gemeinsame Reiserechnung kann erstattet
werden,
a) wenn an einer Amtshandlung mehrere Personen
(Richter und Schriftführer) teilnehmen
oder
b) wenn ein Richter oder sonstiger Bediensteter
innerhalb eines Kalendermonates
mehrere auswärtige Amtshandlungen vornimmt,
auch wenn die letzte auswärtige
Amtshandlung erst im nächsten Kalendermonat
endet."
39. Der dritte Absatz des § 75 wird aufgehoben.
Die Absätze „(4)", „(5)" und „(6)" erhalten
die Bezeichnung „(3)", „(4)" und „(5)".
40. Im ersten Absatz des § 76 ist die Zitierung
des „§ 75 Abs. 4" durch „§ 75 Abs. 3" zu ersetzen.
41. Der erste Absatz des § 81 hat zu lauten
„(1) Die Gerichtshöfe I. Instanz haben die
Liste der von ihnen für ständig beeideten Sachverständigen
und die Änderungen in dieser Liste
(Übersiedlungen, Ausscheidungen, Neuaufnahmen)
allen Bezirksgerichten des Sprengeis mitzuteilen."
42. Im ersten Satz des § 83 Abs. 1 ist das
Wort „Oberlandesgerichten" durch das Wort
„Oberlandesgerichtspräsidenten" zu ersetzen.
43. Der zweite Absatz des § 83 hat zu lauten
„(2) Die Listen der von den Oberlandesgerichtspräsidenten
bestellten Gerichtsdolmetsche sind
von drei zu drei Jahren, die Änderungen bis
20. Jänner und 20. Juli jedes Jahres dem Bundesministerium
für Justiz zur Kundmachung im
Amtsblatt mitzuteilen. Hinsichtlich der Ausscheidung
aus der Liste ist § 80 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden."
44. Der § 91 hat zu lauten
„§ 91. Sonstige wiederkehrende Ausweise und
Berichte.
(1) Außer den Geschäftsausweisen und den an
anderen Stellen dieser Geschäftsordnung oder in
anderweitigen Vorschriften vorgesehenen wiederkehrenden
Berichten sind folgende Ausweise in
wiederkehrenden Zeiträumen zu erstatten
a) Die Vorsteher der Gerichtshofgefängnisse
(§ 621) haben am ersten Werktag jedes
Monates eine Übersicht über den Belag des
Gefangenhauses am letzten Tag des Vormonates
unmittelbar dem Bundesministerium
für Justiz vorzulegen.
b) Die Vorsteher der mit Strafsachen befaßten
Gerichte haben jährlich bis 31. Jänner einen
Ausweis über die im abgelaufenen Jahr im
Gefangenhaus angehaltenen Personen nach
dem Muster Geo. Nr. 23 in einer Ausfertigung
unmittelbar dem Oberlandesgerichtspräsidenten
vorzulegen. Bei den Gerichtshöfen
hat dieser Ausweis auch die Gefangenen
der Bezirksgerichte am Gerichtshoforte
zu umfassen. Nur in Wien haben die
Vorsteher der Bezirksgerichte mit eigenem
Gefangenhaus selbständige Ausweise zu verfassen,
die durch den vorgesetzten Präsidenten
vorzulegen sind.
c) Die Arbeitsgerichte und die Schiedsgerichte
der Sozialversicherung haben jährlich bis
31. Jänner Geschäftsausweise nach GeoForm.
Nr. 24 und 25 in einfacher Ausfertigung
dem Präsidenten des Gerichtshofes
I. Instanz vorzulegen. Der Präsident hat
die Ausweise zu prüfen, über die Tätigkeit
der Arbeitsgerichte und der Schiedsgerichte
besondere Gesamtübersichten herstellen zu
lassen und bis 15. März zwei Ausfertigungen
dem Oberlandesgericht und die
Ausweise der Arbeitsgerichte und Schiedsgerichte
an das Österreichische Statistische
Zentralamt zu übersenden. Das Oberlandesgericht
hat eine Ausfertigung der Übersicht
seinem Bericht an das Bundesministerium
für Justiz (§ 90 Abs. 1) anzuschließen.
d) Die Präsidenten der Gerichtshöfe I. Instanz
haben nach Feststellung der Geschäftsverteilung
für das kommende Jahr den
Entwurf der Geschäftsverteilungsübersicht
(§ 22) dem Oberlandesgerichtspräsidenten
vorzulegen. In gleicher Weise haben die
Oberlandesgerichtspräsidenten den Entwurf
der Geschäftsverteilungsübersicht für
das Oberlandesgericht dem Bundesministerium
für Justiz vorzulegen. Die Vorsteher
der Bezirksgerichte haben jährlich bis
28. Dezember eine Ausfertigung der Geschäftsverteilungsübersicht
für das kommende
Jahr dem Präsidenten des übergeordneten
Gerichtshofes vorzulegen.
(2) Außerdem haben die Gerichtsvorsteher die
Ausweise vorzulegen, deren Erstattung ihnen
für Zwecke der Justizverwaltung in besonderen
Erlässen vom Bundesministerium für Justiz oder
vom Oberlandesgerichtspräsidenten aufgetragen
wurde.
(3) Die im § 84 Abs. 2 AusstreitG. angeordnete
Übersendung halbjährlicher Verzeichnisse
frommer Vermächtnisse hat im Hinblick auf
die Vorschrift des § 132 Abs. 2 lit. c zu entfallen."
45. Der zweite Absatz des § 95 hat zu lauten
„(2) Die Präsidenten der Gerichtshöfe I. Instanz
haben jährlich bis 10. Jänner einen Plan
über die Amtsuntersuchungen, die sie vorzunehmen
oder anzuordnen beabsichtigen, unter Angabe
der mit der Untersuchung betrauten Personen
dem Oberlandesgerichtspräsidenten vorzulegen
(Visitationsplan); der Oberlandesgerichtspräsident
hat jährlich bis 20. Jänner diese Berichte
mit seinem eigenen Visitationsplan dem
Bundesministerium für Justiz vorzulegen. Der
mit der Untersuchung eines Gerichtes Betraute
hat sich durch Einsicht in den Bericht über die
letzte Untersuchung und in die an dieses Gericht
ergangenen Erlässe sowie durch eine wenn
auch nur stichprobenweise, so doch genaue Prüfung
von Akten der wichtigsten Geschäftszweige
des Gerichtes auf die Untersuchung sorgfältig
vorzubereiten."