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130_1958 AT

130. Bundesgesetz: Regelung vom Deutschen Reiche eingezogener Ansprüche aus Lebensversicherungen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 130. Bundesgesetz: Regelung vom Deutschen Reiche eingezogener Ansprüche aus Lebensversicherungen.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Gegenstand dieses Bundesgesetzes bilden

Lebensversicherungsverträge (auf Kapital

oder Rente), die zum inländischen Bestand einer

in Österreich zum Geschäftsbetriebe zugelassenen

Versicherungsunternehmung gehört haben und

von dieser wegen Einziehung oder Verfalls auf

Grund von in Österreich aufgehobenen reichsrechtlichen

Vorschriften (§ 1 Abs, 2 Rechtsüberleitungsgesetz)

oder von auf derartigen Vorschriften

beruhenden verwaltungsbehördlichen

Verfügungen bereits durch Leistung an das

Deutsche Reich erfüllt worden sind.

(2) Ob ein Versicherungsvertrag zum inländischen

Versicherungsbestand einer Versicherungsunternehmung

gehört, ist nach den Artikeln I

und II des Versicherungswiederaufbaugesetzes

(Bundesgesetz vom 8. September 1955, BGBl.

Nr. 185) zu beurteilen.

§ 2. (1) Personen, denen — bei Außerachtlassung

der an das Deutsche Reich geleisteten derartigen

Zahlungen — Ansprüche auf Grund eines

in § 1 genannten Versicherungsvertrages zustünden

(Bezugsberechtigte), werden gegen die Versicherungsunternehmungen

Ansprüche auf Leistungen

nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

eingeräumt.

(2) Die in Absatz 1 genannten Personen haben

eine schriftliche Erklärung darüber abzugeben,

daß sie allfällige Ansprüche, die ihnen aus dem

Versicherungsvertrag auf Grund der deutschen

Wiedergutmachungsgesetzgebung gegen die Bundesrepublik

Deutschland zustehen, bis zur Höhe

der ihnen nach diesem Bundesgesetz gebührenden

Leistungen an die Republik Österreich übertragen.

§ 3. (1) Bezugsberechtigte (§ 2) haben ihre

Ansprüche bei sonstigem Ausschluß spätestens

am 30. Juni 1959 bei der Versicherungsunternehmung

schriftlich anzumelden.

(2) Die Versicherungsunternehmung hat die

Anmeldungen längstens binnen sechs Monaten

nach Einlangen mit einer Darstellung des Sachverhaltes

der Finanzlandesdirektion, in deren

Amtsbereich der Sitz der Versicherungsunternehmung

gelegen ist, zu übermitteln, sowie dieser

auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Belege

vorzulegen.

(3) Die Finanzlandesdirektion hat eine Äußerung

darüber abzugeben, ob Tatsachen der im

§ 1 genannten Art auf den in Frage kommenden

Versicherungsvertrag zutreffen; glaubt sie, dies

verneinen zu müssen, so bedarf die Äußerung

der Genehmigung durch das Bundesministerium

für Finanzen. Eine Abschrift der Äußerung ist

dem Anmelder zuzustellen.

§ 4. (1) Bei Ermittlung der Leistung nach § 2

Absatz 1 ist von der sich aus dem Inhalt des

Versicherungsvertrages ergebenden Versicherungsleistung

auszugehen; war in dem Zeitpunkte,

bis zu dem die Prämien tatsächlich bezahlt

worden sind, der Versicherungsfall noch

nicht eingetreten, so gilt für die Ermittlung der

Leistung die Versicherung als auf Grund des tatsächlichen

Prämienzahlungsstandes in eine prämienfreie

Versicherung umgewandelt.

(2) Auf die gemäß Absatz 1 ermittelte Leistung

ist Artikel III des Versicherungswiederaufbaugesetzes

anzuwenden.

(3) An Stelle noch nicht fälliger Leistungen gemäß

Absatz 2 kann eine Barablöse in der Höhe

der entsprechenden geschäftsplanmäßigen Prämienreserve

verlangt werden.

§ 5. (1) Die Leistung der Versicherungsunternehmung

gemäß § 4 wird nach Ablauf eines

Monates fällig, nachdem die Äußerung der Finanzlandesdirektion

(§ 3 Absatz 3) bei der Versicherungsunternehmung

eingelangt ist und die

nötigen Erhebungen abgeschlossen worden sind.

(2) Gerät die Versicherungsunternehmung mit

der Zahlung in Verzug, so sind die Leistungen

nach diesem Bundesgesetz vom Tage ihrer Fälligkeit

an zu verzinsen.

§ 6. (1) Den Versicherungsunternehmungen

werden auf Antrag die von ihnen im Ausmaß des

§ 4 erbrachten Leistungen vom Bund vergütet.

(2) Der Anspruch auf Vergütung dieser Leistungen

wird drei Monate nach dem Tage fällig,

an dem er beim Bundesministerium für Finanzen

mit allen zu seiner Überprüfung erforderlichen

Unterlagen angemeldet worden ist.

§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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