130. Bundesgesetz: Regelung vom Deutschen Reiche eingezogener Ansprüche aus Lebensversicherungen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Gegenstand dieses Bundesgesetzes bilden
Lebensversicherungsverträge (auf Kapital
oder Rente), die zum inländischen Bestand einer
in Österreich zum Geschäftsbetriebe zugelassenen
Versicherungsunternehmung gehört haben und
von dieser wegen Einziehung oder Verfalls auf
Grund von in Österreich aufgehobenen reichsrechtlichen
Vorschriften (§ 1 Abs, 2 Rechtsüberleitungsgesetz)
oder von auf derartigen Vorschriften
beruhenden verwaltungsbehördlichen
Verfügungen bereits durch Leistung an das
Deutsche Reich erfüllt worden sind.
(2) Ob ein Versicherungsvertrag zum inländischen
Versicherungsbestand einer Versicherungsunternehmung
gehört, ist nach den Artikeln I
und II des Versicherungswiederaufbaugesetzes
(Bundesgesetz vom 8. September 1955, BGBl.
Nr. 185) zu beurteilen.
§ 2. (1) Personen, denen — bei Außerachtlassung
der an das Deutsche Reich geleisteten derartigen
Zahlungen — Ansprüche auf Grund eines
in § 1 genannten Versicherungsvertrages zustünden
(Bezugsberechtigte), werden gegen die Versicherungsunternehmungen
Ansprüche auf Leistungen
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
eingeräumt.
(2) Die in Absatz 1 genannten Personen haben
eine schriftliche Erklärung darüber abzugeben,
daß sie allfällige Ansprüche, die ihnen aus dem
Versicherungsvertrag auf Grund der deutschen
Wiedergutmachungsgesetzgebung gegen die Bundesrepublik
Deutschland zustehen, bis zur Höhe
der ihnen nach diesem Bundesgesetz gebührenden
Leistungen an die Republik Österreich übertragen.
§ 3. (1) Bezugsberechtigte (§ 2) haben ihre
Ansprüche bei sonstigem Ausschluß spätestens
am 30. Juni 1959 bei der Versicherungsunternehmung
schriftlich anzumelden.
(2) Die Versicherungsunternehmung hat die
Anmeldungen längstens binnen sechs Monaten
nach Einlangen mit einer Darstellung des Sachverhaltes
der Finanzlandesdirektion, in deren
Amtsbereich der Sitz der Versicherungsunternehmung
gelegen ist, zu übermitteln, sowie dieser
auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Belege
vorzulegen.
(3) Die Finanzlandesdirektion hat eine Äußerung
darüber abzugeben, ob Tatsachen der im
§ 1 genannten Art auf den in Frage kommenden
Versicherungsvertrag zutreffen; glaubt sie, dies
verneinen zu müssen, so bedarf die Äußerung
der Genehmigung durch das Bundesministerium
für Finanzen. Eine Abschrift der Äußerung ist
dem Anmelder zuzustellen.
§ 4. (1) Bei Ermittlung der Leistung nach § 2
Absatz 1 ist von der sich aus dem Inhalt des
Versicherungsvertrages ergebenden Versicherungsleistung
auszugehen; war in dem Zeitpunkte,
bis zu dem die Prämien tatsächlich bezahlt
worden sind, der Versicherungsfall noch
nicht eingetreten, so gilt für die Ermittlung der
Leistung die Versicherung als auf Grund des tatsächlichen
Prämienzahlungsstandes in eine prämienfreie
Versicherung umgewandelt.
(2) Auf die gemäß Absatz 1 ermittelte Leistung
ist Artikel III des Versicherungswiederaufbaugesetzes
anzuwenden.
(3) An Stelle noch nicht fälliger Leistungen gemäß
Absatz 2 kann eine Barablöse in der Höhe
der entsprechenden geschäftsplanmäßigen Prämienreserve
verlangt werden.
§ 5. (1) Die Leistung der Versicherungsunternehmung
gemäß § 4 wird nach Ablauf eines
Monates fällig, nachdem die Äußerung der Finanzlandesdirektion
(§ 3 Absatz 3) bei der Versicherungsunternehmung
eingelangt ist und die
nötigen Erhebungen abgeschlossen worden sind.
(2) Gerät die Versicherungsunternehmung mit
der Zahlung in Verzug, so sind die Leistungen
nach diesem Bundesgesetz vom Tage ihrer Fälligkeit
an zu verzinsen.
§ 6. (1) Den Versicherungsunternehmungen
werden auf Antrag die von ihnen im Ausmaß des
§ 4 erbrachten Leistungen vom Bund vergütet.
(2) Der Anspruch auf Vergütung dieser Leistungen
wird drei Monate nach dem Tage fällig,
an dem er beim Bundesministerium für Finanzen
mit allen zu seiner Überprüfung erforderlichen
Unterlagen angemeldet worden ist.
§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.