130. Notenwechsel über die Aufhebung der Sichtvermerkpflicht zwischen Österreich und Italien.
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
Der Minister für die Auswärtigen Angelegenheiten
40.404/199
Rom, 28. Dezember 1955.
Herr Botschafter!
Ich beehre mich Eurer Exzellenz mitzuteilen,
daß die italienische Regierung bereit ist, folgendes
Abkommen über die Aufhebung der
Einreise-Sichtvermerke auf Reisepässen österreichischer
und italienischer Staatsbürger, die
nach Italien bzw. Österreich reisen, abzuschließen
„1. Italienische Staatsangehörige können zum
Zwecke der Durchreise oder zu einem vorübergehenden
Aufenthalt sichtvermerksfrei in das
Gebiet der Republik Österreich einreisen, wenn
sie einen von den zuständigen italienischen Behörden
ausgestellten, für Österreich gültigen
Reisepaß vorweisen.
2. Österreichische Staatsbürger können zum
Zwecke der Durchreise oder zu einem vorübergehenden
Aufenthalt sichtvermerksfrei in das
Gebiet der Republik Italien einreisen, wenn sie
einen von den zuständigen österreichischen Behörden
ausgestellten, für Italien gültigen Reisepaß
vorweisen.
3. Unter vorübergehendem Aufenthalt ist
ein Zeitraum von höchstens drei aufeinanderfolgenden
Monaten zu verstehen. Er kann von
den zuständigen italienischen bzw. österreichischen
Behörden aus gerechtfertigten Gründen
über die Dauer von drei Monaten verlängert
werden.
4. Unter Reisepässen im Sinne der Artikel 1
und 2 sind zu verstehen: Diplomatenpässe,
Dienstpässe, gewöhnliche Reisepässe, Familienpässe,
Kinderausweise und Sammelpässe, sowie
die für italienische Saisonarbeiter ausgestellten
Reisedokumente.
5. Staatsangehörige beider Vertragsstaaten,
die sich zu einem längeren oder unbefristeten
Aufenthalt oder in der Absicht, dort eine Anstellung
anzunehmen, einen Beruf oder ein Handwerk
auszuüben, in den anderen Staat begeben,
bedürfen jedoch eines konsularischen Sichtvermerkes.
Die Erteilung eines solchen Sichtvermerkes
erfolgt gratis.
6. Die Staatsangehörigen der beiden vertragsschließenden
Staaten sind während ihres
Aufenthaltes im anderen Staat den dort geltenden
Vorschriften über den Aufenthalt von
Fremden unterworfen.
7. Die Behörden beider vertragsschließenden
Staaten behalten sich das Recht vor, Staatsangehörige
des anderen Vertragsstaates, deren Aufenthalt
ihnen unerwünscht scheint, an der
Grenze zurückzuweisen oder aus ihrem Staatsgebiet
zu entfernen. Sie werden die Behörden
des anderen Staates von solchen Maßnahmen
verständigen.
8. Jeder der beiden vertragsschließenden Staaten
behält sich das Recht vor, die Anwendung
dieses Abkommens aus gewichtigen Gründen,
insbesondere der öffentlichen Ordnung oder aus
sanitären Erwägungen, zeitweilig ganz oder teilweise
zu suspendieren. Die Suspendierung wird
dem anderen Staate auf diplomatischem Wege,
nach Möglichkeit im voraus, angezeigt werden.
9. Dieses Abkommen tritt am 1. Jänner 1956
in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt verliert
das auf den gleichen Gegenstand bezügliche
Abkommen vom 24. März 1949 seine Giltigkeit.
10. Jeder der beiden vertragsschließenden Teile
kann dieses Abkommen unter Einhaltung einer
Frist von sechs Monaten kündigen."
Wenn die österreichische Regierung sich mit
Vorstehendem einverstanden erklärt, werden
diese Note und die Antwort, die Eure Exzel-
lenz mir wird zukommen lassen, ein Abkommen
zwischen den beiden Ländern im Gegenstande
darstellen.
Empfangen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck
meiner besonderen Hochachtung.
Gaetano Martino
Seiner Exzellenz
Dr. Max LÖWENTHAL-CHLUMECKY
Botschafter der Republik Österreich
Rom.
Der Botschafter
N. 9983-A/55
Rom, 28. Dezember 1955.
Herr Minister!
Ich beehre mich, den Empfang der Note
Zl. 40.404/199 zu bestätigen, mit der Eure Exzellenz
die Freundlichkeit hatten, mir Nachstehendes
mitzuteilen
„Ich beehre mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen,
daß die italienische Regierung bereit ist,
folgendes Abkommen über die Aufhebung der
Einreise-Sichtvermerke auf Reisepässen österreichischer
und italienischer Staatsbürger, die
nach Italien bzw. Österreich reisen, abzuschließen
,1. Italienische Staatsangehörige können zum
Zwecke der Durchreise oder zu einem vorübergehenden
Aufenthalt sichtvermerksfrei in das
Gebiet der Republik Österreich einreisen, wenn
sie einen von den zuständigen italienischen Behörden
ausgestellten, für Österreich gültigen
Reisepaß vorweisen.
2. Österreichische Staatsbürger können zum
Zwecke der Durchreise oder zu einem vorübergehenden
Aufenthalt sichtvermerksfrei in das
Gebiet der Republik Italien einreisen, wenn sie
einen von den zuständigen österreichischen Behörden
ausgestellten, für Italien gültigen Reisepaß
vorweisen.
3. Unter vorübergehendem Aufenthalt ist ein
Zeitraum von höchstens drei aufeinanderfolgenden
Monaten zu verstehen. Er kann von den
zuständigen italienischen bzw. österreichischen
Behörden aus gerechtfertigten Gründen über
die Dauer von drei Monaten verlängert werden.
4. Unter Reisepässen im Sinne der Artikel 1
und 2 sind zu verstehen: Diplomatenpässe,
Dienstpässe, gewöhnliche Reisepässe, Familienpässe,
Kinderausweise und Sammelpässe, sowie
die für italienische Saisonarbeiter ausgestellten
Reisedokumente.
5. Staatsangehörige beider Vertragsstaaten,
die sich zu einem längeren oder unbefristeten
Aufenthalt oder in der Absicht, dort eine Anstellung
anzunehmen, einen Beruf oder ein
Handwerk auszuüben, in den anderen Staat
begeben, bedürfen jedoch eines konsularischen
Sichtvermerkes. Die Erteilung eines solchen
Sichtvermerkes erfolgt gratis.
6. Die Staatsangehörigen der beiden vertragsschließenden
Staaten sind während ihres Aufenthaltes
im anderen Staat den dort geltenden
Vorschriften über den Aufenthalt von Fremden
unterworfen.
7. Die Behörden beider vertragsschließenden
Staaten behalten sich das Recht vor, Staatsangehörige
des anderen Vertragsstaates, deren
Aufenthalt ihnen unerwünscht scheint, an der
Grenze zurückzuweisen oder aus ihrem Staatsgebiet
zu entfernen. Sie werden die Behörden
des anderen Staates von solchen Maßnahmen
verständigen.
8. Jeder der beiden vertragsschließenden Staaten
behält sich das Recht vor, die Anwendung
dieses Abkommens aus gewichtigen Gründen,
insbesondere der öffentlichen Ordnung oder aus
sanitären Erwägungen, zeitweilig ganz oder teilweise
zu suspendieren. Die Suspendierung wird
dem anderen Staate auf diplomatischem Wege,
nach Möglichkeit im voraus, angezeigt werden.
9. Dieses Abkommen tritt am 1. Jänner 1956
in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt verliert
das auf den gleichen Gegenstand bezügliche
Abkommen vom 24. März 1949 seine Gültigkeit.
10. Jeder der beiden vertragsschließenden Teile
kann dieses Abkommen unter Einhaltung einer
Frist von sechs Monaten kündigen.'
Wenn die österreichische Regierung sich mit
Vorstehendem einverstanden erklärt, werden
diese Noten und die Antwort, die Eure Exzellenz
mir wird zukommen lassen, ein Abkommen
zwischen den beiden Ländern im Gegenstande
darstellen."
In dieser Hinsicht beehre ich mich, Eurer
Exzellenz die Zustimmung meiner Regierung
zu dem Vorstehenden zu geben.
Genehmigen Eure Exzellenz den Ausdruck
meiner besonderen Hochachtung.
Dr. Max Löwenthal-Chlumecky
Seiner Exzellenz
Herrn Gaetano MARTINO
Staatssekretär für die Auswärtigen Angelegenheiten
Rom.
Das in diesem Notenwechsel enthaltene Abkommen ist gemäß seinem Punkt 9 am 1. Jänner 1956
in Kraft getreten.