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130_1956 AT

130. Notenwechsel über die Aufhebung der Sichtvermerkpflicht zwischen Österreich und Italien.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 130. Notenwechsel über die Aufhebung der Sichtvermerkpflicht zwischen Österreich und Italien.

(Übersetzung)

Der Minister für die Auswärtigen Angelegenheiten

40.404/199

Rom, 28. Dezember 1955.

Herr Botschafter!

Ich beehre mich Eurer Exzellenz mitzuteilen,

daß die italienische Regierung bereit ist, folgendes

Abkommen über die Aufhebung der

Einreise-Sichtvermerke auf Reisepässen österreichischer

und italienischer Staatsbürger, die

nach Italien bzw. Österreich reisen, abzuschließen

„1. Italienische Staatsangehörige können zum

Zwecke der Durchreise oder zu einem vorübergehenden

Aufenthalt sichtvermerksfrei in das

Gebiet der Republik Österreich einreisen, wenn

sie einen von den zuständigen italienischen Behörden

ausgestellten, für Österreich gültigen

Reisepaß vorweisen.

2. Österreichische Staatsbürger können zum

Zwecke der Durchreise oder zu einem vorübergehenden

Aufenthalt sichtvermerksfrei in das

Gebiet der Republik Italien einreisen, wenn sie

einen von den zuständigen österreichischen Behörden

ausgestellten, für Italien gültigen Reisepaß

vorweisen.

3. Unter vorübergehendem Aufenthalt ist

ein Zeitraum von höchstens drei aufeinanderfolgenden

Monaten zu verstehen. Er kann von

den zuständigen italienischen bzw. österreichischen

Behörden aus gerechtfertigten Gründen

über die Dauer von drei Monaten verlängert

werden.

4. Unter Reisepässen im Sinne der Artikel 1

und 2 sind zu verstehen: Diplomatenpässe,

Dienstpässe, gewöhnliche Reisepässe, Familienpässe,

Kinderausweise und Sammelpässe, sowie

die für italienische Saisonarbeiter ausgestellten

Reisedokumente.

5. Staatsangehörige beider Vertragsstaaten,

die sich zu einem längeren oder unbefristeten

Aufenthalt oder in der Absicht, dort eine Anstellung

anzunehmen, einen Beruf oder ein Handwerk

auszuüben, in den anderen Staat begeben,

bedürfen jedoch eines konsularischen Sichtvermerkes.

Die Erteilung eines solchen Sichtvermerkes

erfolgt gratis.

6. Die Staatsangehörigen der beiden vertragsschließenden

Staaten sind während ihres

Aufenthaltes im anderen Staat den dort geltenden

Vorschriften über den Aufenthalt von

Fremden unterworfen.

7. Die Behörden beider vertragsschließenden

Staaten behalten sich das Recht vor, Staatsangehörige

des anderen Vertragsstaates, deren Aufenthalt

ihnen unerwünscht scheint, an der

Grenze zurückzuweisen oder aus ihrem Staatsgebiet

zu entfernen. Sie werden die Behörden

des anderen Staates von solchen Maßnahmen

verständigen.

8. Jeder der beiden vertragsschließenden Staaten

behält sich das Recht vor, die Anwendung

dieses Abkommens aus gewichtigen Gründen,

insbesondere der öffentlichen Ordnung oder aus

sanitären Erwägungen, zeitweilig ganz oder teilweise

zu suspendieren. Die Suspendierung wird

dem anderen Staate auf diplomatischem Wege,

nach Möglichkeit im voraus, angezeigt werden.

9. Dieses Abkommen tritt am 1. Jänner 1956

in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt verliert

das auf den gleichen Gegenstand bezügliche

Abkommen vom 24. März 1949 seine Giltigkeit.

10. Jeder der beiden vertragsschließenden Teile

kann dieses Abkommen unter Einhaltung einer

Frist von sechs Monaten kündigen."

Wenn die österreichische Regierung sich mit

Vorstehendem einverstanden erklärt, werden

diese Note und die Antwort, die Eure Exzel-

lenz mir wird zukommen lassen, ein Abkommen

zwischen den beiden Ländern im Gegenstande

darstellen.

Empfangen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck

meiner besonderen Hochachtung.

Gaetano Martino

Seiner Exzellenz

Dr. Max LÖWENTHAL-CHLUMECKY

Botschafter der Republik Österreich

Rom.

Der Botschafter

N. 9983-A/55

Rom, 28. Dezember 1955.

Herr Minister!

Ich beehre mich, den Empfang der Note

Zl. 40.404/199 zu bestätigen, mit der Eure Exzellenz

die Freundlichkeit hatten, mir Nachstehendes

mitzuteilen

„Ich beehre mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen,

daß die italienische Regierung bereit ist,

folgendes Abkommen über die Aufhebung der

Einreise-Sichtvermerke auf Reisepässen österreichischer

und italienischer Staatsbürger, die

nach Italien bzw. Österreich reisen, abzuschließen

,1. Italienische Staatsangehörige können zum

Zwecke der Durchreise oder zu einem vorübergehenden

Aufenthalt sichtvermerksfrei in das

Gebiet der Republik Österreich einreisen, wenn

sie einen von den zuständigen italienischen Behörden

ausgestellten, für Österreich gültigen

Reisepaß vorweisen.

2. Österreichische Staatsbürger können zum

Zwecke der Durchreise oder zu einem vorübergehenden

Aufenthalt sichtvermerksfrei in das

Gebiet der Republik Italien einreisen, wenn sie

einen von den zuständigen österreichischen Behörden

ausgestellten, für Italien gültigen Reisepaß

vorweisen.

3. Unter vorübergehendem Aufenthalt ist ein

Zeitraum von höchstens drei aufeinanderfolgenden

Monaten zu verstehen. Er kann von den

zuständigen italienischen bzw. österreichischen

Behörden aus gerechtfertigten Gründen über

die Dauer von drei Monaten verlängert werden.

4. Unter Reisepässen im Sinne der Artikel 1

und 2 sind zu verstehen: Diplomatenpässe,

Dienstpässe, gewöhnliche Reisepässe, Familienpässe,

Kinderausweise und Sammelpässe, sowie

die für italienische Saisonarbeiter ausgestellten

Reisedokumente.

5. Staatsangehörige beider Vertragsstaaten,

die sich zu einem längeren oder unbefristeten

Aufenthalt oder in der Absicht, dort eine Anstellung

anzunehmen, einen Beruf oder ein

Handwerk auszuüben, in den anderen Staat

begeben, bedürfen jedoch eines konsularischen

Sichtvermerkes. Die Erteilung eines solchen

Sichtvermerkes erfolgt gratis.

6. Die Staatsangehörigen der beiden vertragsschließenden

Staaten sind während ihres Aufenthaltes

im anderen Staat den dort geltenden

Vorschriften über den Aufenthalt von Fremden

unterworfen.

7. Die Behörden beider vertragsschließenden

Staaten behalten sich das Recht vor, Staatsangehörige

des anderen Vertragsstaates, deren

Aufenthalt ihnen unerwünscht scheint, an der

Grenze zurückzuweisen oder aus ihrem Staatsgebiet

zu entfernen. Sie werden die Behörden

des anderen Staates von solchen Maßnahmen

verständigen.

8. Jeder der beiden vertragsschließenden Staaten

behält sich das Recht vor, die Anwendung

dieses Abkommens aus gewichtigen Gründen,

insbesondere der öffentlichen Ordnung oder aus

sanitären Erwägungen, zeitweilig ganz oder teilweise

zu suspendieren. Die Suspendierung wird

dem anderen Staate auf diplomatischem Wege,

nach Möglichkeit im voraus, angezeigt werden.

9. Dieses Abkommen tritt am 1. Jänner 1956

in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt verliert

das auf den gleichen Gegenstand bezügliche

Abkommen vom 24. März 1949 seine Gültigkeit.

10. Jeder der beiden vertragsschließenden Teile

kann dieses Abkommen unter Einhaltung einer

Frist von sechs Monaten kündigen.'

Wenn die österreichische Regierung sich mit

Vorstehendem einverstanden erklärt, werden

diese Noten und die Antwort, die Eure Exzellenz

mir wird zukommen lassen, ein Abkommen

zwischen den beiden Ländern im Gegenstande

darstellen."

In dieser Hinsicht beehre ich mich, Eurer

Exzellenz die Zustimmung meiner Regierung

zu dem Vorstehenden zu geben.

Genehmigen Eure Exzellenz den Ausdruck

meiner besonderen Hochachtung.

Dr. Max Löwenthal-Chlumecky

Seiner Exzellenz

Herrn Gaetano MARTINO

Staatssekretär für die Auswärtigen Angelegenheiten

Rom.

Das in diesem Notenwechsel enthaltene Abkommen ist gemäß seinem Punkt 9 am 1. Jänner 1956

in Kraft getreten.

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