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130. Bundesgesetz: Taragesetz.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 130. Bundesgesetz: Taragesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Verzollungsgewicht.

(1) Der Zoll für Waren, die einem Gewichtszoll,

allenfalls als Mindest- oder Höchstzoll, unterliegen,

ist nach deren Verzollungsgewicht zu

bemessen.

(3) Verzollungsgewicht der Waren ist das Rohgewicht,

das Reingewicht oder das Eigengewicht.

(3) Unter Rohgewicht wird das Gewicht der

Ware mit allen ihren Umschließungen verstanden.

(4) Reingewicht ist das Gewicht der Ware mit

den im § 8 Abs. 1 angeführten Umschließungen.

(5) Eigengewicht ist das Gewicht der Ware

ohne Umschließung.

(G) Tara ist die Bezeichnung für das Gewicht

der äußeren Umschließung.

§ 2. Umschließungen.

(1) Umschließungen dienen entweder als äußere

Umschließungen dem Schutz der Ware während

der Beförderung oder als innere Umschließungen

dem Schutz der Ware bei der Aufbewahrung.

(2) Umschließungen, die auch zum Gebrauch

der Ware dienen und hiefür besonders eingerichtet

sind, werden, unbeschadet der Bestimmungen

des Zolltarifes, je nach dem vorherrschenden

Verwendungszweck als Umschließung oder als

Ware angesehen. Im Zweifel sind solche Umschließungen

als Waren zu behandeln.

(3) In Umschließungen enthaltene Verpackungsmittel

von Waren, wie Stroh, Sägespäne und dergleichen,

gelten als Teil der Umschließung, in

der sie sich befinden.

(4) Als innere Umschließungen gelten auch

a) Wareneinlagen, wie Spulen, Walzen, Gestelle

und dergleichen;

b) Papier- und Pappekarten, Schautafeln und

dergleichen, auf denen Waren befestigt

sind.

(5) Waren, auch in Papierumhüllung, die bloß

mit Stricken, Draht und dergleichen zusammengebunden

sind, sind als unverpackt anzusehen.

§ 3. Verzollung nach dem Gewicht.

(1) Der Gewichtszoll ist bei Waren, deren Zollsatz

50 S für 100 kg nicht überschreitet, und in

Fällen, in denen es dieses Bundesgesetz oder der

Zolltarif bestimmt, nach dem Rohgewicht zu

bemessen.

(2) Soweit nicht gemäß Abs. 1 Verzollung nach

dem Rohgewicht erfolgt, ist der Gewichtszoll

nach dem Reingewicht oder, bei Fehles von

Umschließungen, die zum Reingewicht gehören,

nach dem Eigengewicht zu bemessen.

(3) In den Fällen des § 10 erfolgt die Bemessung

des Gewichtszolles nach dem Eigen- oder

Reingewicht unter Hinzurechnung eines Tarabeziehungsweise

Ausgleichszuschlages.

§ 4. Ermittlung des Rohgewichtes,

Gewichtsermittlung auf der

Gleiswaage.

(1) Das Rohgewicht ist durch Abwaage zu ermitteln.

(2) Die Ermittlung des Rohgewichtes einer Sendung

durch Abwaage kann stichprobenweise erfolgen,

wenn das Gewicht jedes Packstückes in

der Warenerklärung oder in Gewichtsnachweisen

angegeben ist oder wenn Packstücke gleichen Inhalts

von gleicher Größe und gleicher Verpackung

vorliegen.

(3) Das Gewicht von Waren einheitlicher Beschaffenheit

in ganzen Waggonladungen kann

auf Antrag auch durch Abwaage auf der Gleiswaage

unter Abzug des am Waggon angeschriebenen

Eigengewichtes ermittelt werden

a) bei Waren, auf die kein höherer Zollsatz

als 300 S für 100 kg entfällt;

b) bei Waren, deren Abwaage auf anderen

Waagen wegen ihrer Größe oder Schwere

oder sonstiger besonderer Umstände mit

unverhältnismäßigen Schwierigkeiten oder

mit Gefahren für die Ware verbunden

wäre;

c) bei Flüssigkeiten und verdichteten Gasen

in Waggons, die für die Beförderung besonders

eingerichtet sind, zur Ermittlung

ihres Eigengewichtes.

(4) Die Zollämter dürfen die Richtigkeit des an

den Eisenbahnwaggons angeschriebenen Eigengewichtes

prüfen und sich vom ordnungsmäßigen

Zustand der Gleiswaagen überzeugen. Die dabei

nötige Arbeitshilfe hat das Eisenbahnunternehmen

unentgeltlich zu leisten.

(5) Das Rohgewicht von Waren einheitlicher

Beschaffenheit in Behältern kann auf Antrag

durch Abwaage und Abzug des am Behälter angeschriebenen

Eigengewichtes ermittelt werden,

wenn sich gegen die Richtigkeit des angeschriebenen

Eigengewichtes keine Bedenken ergeben.

(6) Von der Ermittlung des Rohgewichtes

durch Abwaage kann abgesehen und das erklärte

und nachgewiesene Gewicht der Verzollung zugrunde

gelegt werden, wenn große und schwere

Waren mangels erforderlicher Vorrichtungen

nicht gewogen werden können.

(7) Die Abwaage von, Waren, die einem Zollsatz

von höchstens 50 S für 100 kg unterliegen,

kann unterbleiben, wenn das Rohgewicht vom

Verfügungsberechtigten nachgewiesen oder im

Frachtbrief bahnamtlich bescheinigt wird.

(8) Der Ermittlung des Rohgewichtes von zollfreien

Waren, von Waren, deren Austritt nicht

zu erweisen ist, sowie von Durchfuhrwaren können

die Gewichtsangaben des Verfügungsberechtigten

zugrunde gelegt werden, wenn diese unbedenklich

sind.

§ 5. Rechnungsmäßige Ermittlung

des Rein- oder Eigengewichtes.

(1) Die Ermittlung des Reingewichtes hat, soweit

nicht die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 anzuwenden

sind, durch Abzug einer rechnungsmäßigen

Tara vom Rohgewicht nach den im § 6

bestimmten Tarasätzen zu erfolgen (rechnungsmäßiges

Reingewicht). Zu diesem Zweck genügt

die Angabe des Rohgewichtes und der Umschließung

mit der ihr nach § 6 zukommenden Benennung.

(2) Ein Tarasatz ist nicht mehr anzuwenden,

wenn das Reingewicht der Ware bereits durch

Abwaage ermittelt worden ist.

(3) Die Ermittlung des Reingewichtes von

Wein in großen Fässern auf Straßenfahrzeugen

kann durch Berechnung nach dem amtlichen

Eichzeichen erfolgen.

(4) Das Eigengewicht von Flüssigkeiten in

Wasserfahrzeugen, die für die Beförderung von

Flüssigkeiten besonders eingerichtet sind, oder

in ortsfesten Landtanks kann durch Raumvermessung

unter Zugrundelegung der Eichscheine

mit Hilfe des spezifischen Gewichtes ermittelt

werden.

§ 6. Tarasätze.

(1) Für die nachstehenden Umschließungen

gelten folgende Tarasätze vom Hundert des

Rohgewichtes

(2) Die Tarasätze gelten, soweit sich nicht aus

dem Abs. 1 Ausnahmen ergeben, nur für Umschließungen,

die die Ware von allen Seiten umgeben

und durchwegs aus demselben Stoffe bestehen.

(3) Auf Umschließungen, die durch Aneinanderfügen

verschieden schwerer Stoffe hergestellt

sind, kommt nur jener Tarasatz zur Anwendung,

der für Umschließungen vorgesehen

ist, die ganz aus dem leichteren Stoffe bestehen.

(4) Gehen Waren in mehreren, nicht zum

Reingewicht gehörigen Umschließungen ein, für

die Tarasätze vorgesehen sind, so ist von den

in Frage kommenden Tarasätzen der höchste

anzuwenden.

(5) Für andere als die im Abs. 1 genannten

Umschließungen kann das Bundesministerium

für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau, sofern

hiefür ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht,

Tarasätze vom Hundert des Rohgewichtes

unter Zugrundelegung des durchschnittlichen Gewichtes

solcher Umschließungen durch Verordnung

bestimmen.

§ 7. Tatsächliche Ermittlung des

Reingewichtes.

(1) Die Ermittlung des Reingewichtes hat

durch Abwaage zu erfolgen (wirkliches Reingewicht),

wenn

a) der Verfügungsberechtigte das Reingewicht

erklärt und die Abwaage in der Warenerklärung

beantragt;

b) die Ware in Umschließungen eingeht, für

die ein Tarasatz nicht vorgesehen ist;

c) verschieden zu tarifierende Waren in einer

gemeinsamen äußeren Umschließung verpackt

sind;

d) das Gewicht der Umschließung hinter der

rechnungsmäßigen Tara augenscheinlich erheblich

zurückbleibt;

e) die Abwaage zur Erlangung geeigneter

Grundlagen für die Festsetzung oder Änderung

von Tarasätzen von der Zollverwaltung

angeordnet ist.

(2) Kann in den Fällen des Abs. 1 lit. a oder b

das wirkliche Reingewicht nicht ohne besondere

Schwierigkeit ermittelt werden, so ist bei Waren,

für deren Umschließung ein Tarasatz besteht,

das Reingewicht durch Abzug der rechnungsmäßigen

Tara zu ermitteln; sonst ist die Ware

nach dem Rohgewicht zu verzollen.

(3) Verweigert der Verfügungsberechtigte die

Auspackung und Abwaage, so ist die Ware nach

dem Rohgewicht, im Falle des Abs. 1 lit. c zum

Zollsatz der höchstbelegten Ware, zu verzollen;

enthält die Umschließung auch stück-, längen-

oder wertzollpflichtige Waren, so wird das Gewicht

dieser Waren sowie des auf sie verhältnismäßig

entfallenden Anteiles an der Umschließung

geschätzt und vom Rohgewicht abgezogen.

(4) Werden Waren, insbesondere Maschinen

und Apparate, in schweren Kisten oder Waren

in äußeren Umschließungen, für die kein Tarasatz

besteht, deshalb nach dem Rohgewicht verzollt,

weil die Auspackung mit besonderen

Schwierigkeiten oder mit Gefahren für die Ware

verbunden ist, so ist die Umschließung auf Antrag

des Verfügungsberechtigten bei der Abfertigung

amtlich zu kennzeichnen und nachträglich

das Reingewicht durch Abwaage der gekennzeichneten

leeren Umschließung zu ermitteln,

sofern diese dem Zollamt innerhalb von sechs

Monaten vom Tage der Verzollung an gestellt

wird. Der sich aus der Neuberechnung der Eingangs-

oder Ausgangsabgaben ergebende Unterschiedsbetrag

ist vom Zollamt zu erstatten.

(5) Für die Ermittlung des Reingewichtes von

Waren einheitlicher Beschaffenheit in Behältern

gelten die Bestimmungen des § 4 Abs. 5, für die

Ermittlung des Reingewichtes durch stichprobenweise

Abwaage die Bestimmungen des § 4 Abs. 2

sinngemäß.

(6) Das wirkliche Reingewicht einer Ware kann

auch in der Weise ermittelt werden, daß das Gewicht

einer Umschließung, die nach Art, Beschaffenheit

und Ausmaß jener gleich ist, in der

sich die Ware befindet, ermittelt und vom Rohgewicht

des Packstückes in Abzug gebracht wird.

(7) Bei der Abfertigung des Handgepäckes im

Reiseverkehr kann die Ermittlung des Gewichtes

von mitgeführten zollpflichtigen Gegenständen,

die nicht für den Handel bestimmt sind, im

Wege der Schätzung erfolgen.

§ 8. Zum Reingewicht gehörende

Umschließungen.

(1) Zum Reingewicht gehören, sofern der Zolltarif

keine abweichenden Bestimmungen enthält

a) bei tropfbar flüssigen und gasförmigen

Waren die unmittelbaren Umschließungen

(Fässer, Flaschen, Kannen und dergleichen),

ferner Korbgeflechte und ähnliche Umschließungen,

die Flaschen und dergleichen

umhüllen, wenn sie nicht ohne Zerstörung

abgenommen werden können;

b) bei nichtflüssigen Waren jene inneren Umschließungen,

die

1. im § 2 Abs. 4 angeführt sind,

2. den Zweck haben, der Ware ein besseres

Aussehen zu geben oder

3. beim Klein- oder Einzelverkauf in der

Regel mit in die Hand des letzten Käufers

(Verbrauchers) übergehen.

(2) Den tropfbar flüssigen Waren sind teigförmige

Waren gleichzuhalten, wenn sie sich bei

einer Temperatur von 15° Celsius umgießen

lassen.

(3) Bei Waren, die zu ihrer Erhaltung in eine

Flüssigkeit eingelegt sind, ist der Abzug des Gewichtes

der unmittelbaren Umschließung zulässig,

sofern diese nicht gemäß Abs. 1 lit. b zum

Reingewicht gehört,

§ 9. Genauigkeit der Gewichtsermittlung.

(1) Auf der Gleiswaage oder auf der Kran(Brücken)waage

ist das Roh- oder Reingewicht

bis auf 10 kg genau zu ermitteln, wenn die

Waage für eine genauere Gewichtsermittlung

nicht eingerichtet ist.

(2) Auf anderen Waagen ist das Roh- oder

Reingewicht der Waren

a) bei einem Zollsatz bis 350 S für 100 kg

bis auf fünf Zehntel Kilogramm,

b) bei einem Zollsatz über 350 S bis 1400 S

für 100 kg bis auf ein Zehntel Kilogramm,

c) bei einem Zollsatz über 1400 S bis 3500 S

für 100 kg bis auf ein Hundertstel Kilogramm

und

d) bei einem höheren Zollsatz bis auf ein

Tausendstel Kilogramm genau zu ermitteln.

(3) Bruchteile unter der Hälfte des jeweils maßgeblichen

Grenzgewichtes werden vernachlässigt;

größere Bruchteile sind auf die Grenzgewichtseinheit

aufzurunden.

(4) Für die Ermittlung des rechnungsmäßigen

Reingewichtes gelten die Abs. 1 bis 3 entsprechend.

§ 10. Tarazuschlag; Ausgleichszuschlag

für Wein.

(1) Bei Flüssigkeiten und verdichteten oder

verflüssigten Gasen ist dem Eigengewicht ein

Tarazuschlag zuzurechnen, wenn diese Waren

ohne sonstige Umschließungen in Land*, Luft- oder

Wasserfahrzeugen, die für die Beförderung

besonders eingerichtet sind, oder in Rohrleitungen

eingehen.

(2) Der Tarazuschlag beträgt, soweit im Abs. 3

nichts anderes bestimmt ist, bei Flüssigkeiten

18. v. H., bei verdichteten oder verflüssigten

Gasen 100 v. H. des Eigengewichtes.

(3) Der Tarazuschlag beträgt bei

v. H. des Eigengewichtes.

(4) Das Bundesministerium für Finanzen kann

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau, sofern hiefür ein

wirtschaftliches Bedürfnis besteht, Tarazuschläge

für andere als die im Abs. 3 angeführten Waren

auf Grund des durchschnittlichen Gewichtes der

Umschließungen, in denen solche Waren sonst

eingehen, durch Verordnung bestimmen.

(5) Wird Wein in Leichtmetallfässern eingeführt,

so ist dem Reingewicht des Weines ein

Ausgleichszuschlag in Höhe von 8 v. H. vom

Reingewicht zuzurechnen.

§ 11. Umpackung von Waren.

(1) Werden nach dem Rohgewicht zu verzollende

Waren oder Flüssigkeiten vor der Verzollung

umgepackt oder umgefüllt, so ist das Gewicht

der bisherigen Umschließung zu ermitteln

und auf das Rein- oder Eigengewicht der neugebildeten

Packstücke verhältnismäßig aufzuteilen.

Die bisherige Umschließung selbst ist zollfrei.

(2) Bei der Anweisung solcher Sendungen an

ein anderes Amt ist das nach Abs. 1 maßgebliche

Verzollungsgewicht in den Anweispapieren besonders

anzuführen.

§ 12. Erleichterungen bei der Gewichtsermittlung.

Anträgen auf Mitverzollung nicht zum Reingewicht

gehöriger innerer Umschließungen mit

der Ware, Anträgen, nach dem Reingewicht zollpflichtige

Waren nach dem Rohgewicht zu ver-

zollen, sowie anderen Anträgen, die bezwecken,

die zur Ermittlung des Verzollungsgewichtes notwendige

Auspackung von Waren zu vermeiden,

ist zu entsprechen, wenn sich dabei kein geringerer

Zollbetrag als bei strenger Anwendung der

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ergibt.

§ 13. Zollbehandlung der Umschließungen

und Verpackungsmittel.

(1) Umschließungen von zollfreien und von

stück- oder längenzollpflichtigen Waren sowie

Umschließungen von gewichtszollpflichtigen

Waren, die nicht zum Verzollungsgewicht gehören,

sind zollfrei; im übrigen sind die Umschließungen

wie die Waren zu verzollen, die sie

enthalten oder für die sie als Einlagen, Schautafeln

und dergleichen dienen.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nur,

sofern nicht in diesem Bundesgesetz oder im Zolltarif

etwas anderes vorgesehen ist.

(3) Die im § 2 Abs. 3 genannten Verpackungsmittel

sind zollfrei, wenn sie dem Schutz von in

Fahrzeugen oder Behältern lose verladenen

Waren oder dem Schutz der äußeren Umschließung

verpackter Waren dienen. Sie unterliegen

aber dem Zollsatz der Ware, wenn diese

nach dem Gewicht zu verzollen ist und das Verzollungsgewicht

nicht ohne besondere Schwierigkeiten

ermittelt werden kann.

(4) Andere Verpackungsmittel, zum Beispiel

Bretter, Ketten, die nur zur Verstauung oder

Befestigung der Waren in Fahrzeugen oder Behältern

dienen, und -Verpackungsmittel, wie

Decken, Matratzen, die nur zum Bedecken der

verladenen Waren und zur Bekleidung der Böden

oder Wände der Fahrzeuge und Behälter oder zur

Trennung verschiedener Teile einer Ladung

dienen und nicht mit der Ware zu Packstücken

vereinigt sind, werden nach ihrer tarifmäßigen

Beschaffenheit behandelt, sofern sie als Verpackungsmittel

weiter verwendbar sind. Trifft

dies nicht zu, sind sie zollfrei.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 3 und 4 finden

auf Verpackungsmittel, deren Kosten einen Teil

des Zollwertes einer wertzollpflichtigen Ware

bilden, keine Anwendung.

(6) Umschließungen sind, abweichend von der

Regelung des Abs. 1, nach ihrer tarif mäßigen Beschaffenheit

zu verzollen, wenn ihre Verwendung

zu dem Zweck erfolgt, den auf sie als Ware

entfallenden Zoll zu umgehen. Ist in einem solchen

Falle die Trennung der Umschließung von

der Ware nicht durchführbar, so unterliegen

Ware und Umschließung als Ganzes dem höheren

Zollsatz.

(7) Besteht die Gefahr, daß durch fortgesetzten

Eingang von Umschließungen unter Anwendung

der Bestimmungen des Abs. 1 eine inländische

Erzeugung geschädigt wird, so kann das Bundesministerium

für Finanzen im Einvernehmen mit

dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

die Verzollung soldier Umschließungen

nach ihrer tarifmäßigen Beschaffenheit anordnen.

§ 14. Verschieden zu tarifierende

Waren in gemeinsamen Umschließungen.

(1) Gehen in einer gemeinsamen äußeren Umschließung

mehrere Waren ein, die nach dem

Rohgewicht oder teils nach dem Roh-, teils nach

dem Reingewicht oder nach dem Wert oder nach

der Stückzahl oder nach der Meterlänge zu

verzollen sind, so ist das Gewicht der äußeren

Umschließung auf die einzelnen verschieden

zu tariferenden Waren aufzuteilen.

Die Aufteilung hat nach dem Verhältnis

der Gewichte der einzelnen Waren und aller zu

diesen gehörigen inneren Umschließungen zu erfolgen.

Die Bestimmungen des § 13 Abs. 1 sind

auf die Zollbehandlung der Gewidusanteile sinngemäß

anzuwenden.

(2) Gehen mehrere verschieden zu tarifierende

Waren in einer gemeinsamen inneren Umschließung

ein, die zum Reingewicht gehört, so

wird der Zoll, wenn der Zolltarif nichts anderes

bestimmt, vom Gesamtgewicht der Waren und

der Umschließung nach dem Satz der höchstbelegten

Ware erhoben, sofern deren Gewicht mindestens

10 v. H. des Gesamtgewichtes beträgt.

Diese Einschränkung gilt nicht, wenn keine der

gewichtszollpflichtigen Waren ein Gewicht von

mindestens 10 v. H. des Gesamtgewichtes erreicht.

(3) Vor Ermittlung der höchstbelegten Ware

sind stück-, längen- oder wertzollpflichtige

Waren samt den auf sie entfallenden Gewichtsanteilen

an der inneren Umschließung auszuscheiden.

Die Ausscheidung der Gewichtsanteile

an der inneren Umschließung unterbleibt, wenn

das Gewicht der ausgeschiedenen Waren weniger

als 10 v. H. des Gesamtgewichtes beträgt.

(4) Sind verschieden zu tarifierende Waren zu

verzollen, die auf Papier- oder Pappekarten,

Schautafeln oder dergleichen befestigt sind, dann

ist sinngemäß nach den Bestimmungen der Abs.

2 Und 3 vorzugehen.

(6) Waren aus Edelmetallen, Edelsteinen oder

echten Perlen sowie Waren in Verbindung mit

solchen, die mit anderen Waren in einer Umschließung

eingehen, sind stets gesondert zu verzollen.

§ 15. Sonderbestimmungen für Gasbehälter

und schwere Wareneinlagen.

(1) Stahl- oder Metallbehälter mit verdichteten

oder verflüssigten Gasen sind im Falle der Verzollung

des Gases nach dem Wert gemäß ihrer

tarifmäßigen Beschaffenheit zu verzollen; unterliegen

die Stahl- oder Metallbehälter der Verzollung

nach dem Gewicht, so sind diese mit

ihrem Inhalt zum Zollsatz der Behälter, die Gase

außerdem nach dem Wert zu verzollen.

(2) Gewichtszollpflichtige Gase in Stahl- oder

Metallbehältern sind, wenn auf die Behälter ein

höherer Zollsatz als auf das Gas entfällt, zum

Zollsatz der Behälter abzufertigen.

(3) Unterliegen die Gase der Verzollung nach

dem Gewicht, die Stahl- oder Metallbehälter der

Verzollung nach dem Wert, so sind die Behälter

mit ihrem Inhalt nach den Zollsätzen der Gase

und außerdem die Behälter für sich nach dem

Wert zu verzollen.

(4) Im Falle der Verzollung nach dem Gewicht

sind verdichtete oder verflüssigte Gase in Stahl- oder

Metallbehältern, die dem Ausgangsvormerkverfahren

unterzogen worden sind, nach dem

Rohgewicht unter Anwendung des Zollsatzes des

Gases zu verzollen; bei verdichteten oder verflüssigten

Gasen in Stahlflaschen mit einem Rohgewicht

bis 25 kg ist jedoch dem Eigengewicht

des Gases nur die Hälfte des Gewichtes der Stahlflaschen

zuzurechnen.

(5) Die Zollämter haben Stahl- oder Metallbehälter

mit verdichteten oder verflüssigten

Gasen und schwere Wareneinlagen, wie Kabeltrommeln,

Webebäume, Gestelle für Textilwaren

und dergleichen, auf Antrag anläßlich der Eingangsabfertigung

amtlich zu kennzeichnen und

den entrichteten Zoll zu erstatten, sofern die

leeren Behälter oder Einlagen innerhalb eines

Jahres vom Tage der Verzollung an wieder ausgeführt,

unter amtlicher Aufsicht vernichtet oder

in einen solchen Zustand überführt werden, in

dem sie wirtschaftlich nicht unmittelbar weiter

verwertbar sind. Diese Frist kann von den Finanzlandesdirektionen

aus zwingenden Gründen

bis auf zwei Jahre verlängert werden.

(6) Ist die Verzollung eines Gases nach den Bestimmungen

des Abs. 2 oder 3 erfolgt, so wird

nach Abs. 5 nur der Betrag erstattet, der den

Unterschied zwischen dem entrichteten und jenem

Zoll bildet, der im Falle der Verzollung des

Gases nach dem Rohgewicht zum Zollsatz des

Gases zu entrichten wäre; für Stahlflaschen mit

verdichteten oder verflüssigten Gasen im Rohgewicht

bis 25 kg wird jedoch jener Unterschiedsbetrag

erstattet, der sich gegenüber dem entrichteten

Zoll bei Anwendung des Zollsatzes des

Gases auf dessen Eigengewicht und das halbe Gewicht

der Stahlflasche ergibt.

(7) Schwere Wareneinlagen sind auf Antrag

nach ihrer tarifmäßigen Beschaffenheit zu verzollen,

sofern die Ermittlung ihres Gewichtes

nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

bei der Eingangsabfertigung möglich ist; im Falle

der amtlichen Kennzeichnung der Einlagen kann

deren Verzollung nach Beschaffenheit auch nachträglich

innerhalb der Frist des Abs. 5 beantragt

werden.

§ 16. Änderung der Schilling-Zollsätze.

Änderungen der Zolltarifsätze als Folge einer

Änderung der Parität des Schillings erstrecken sich

auch auf die in den §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 3 lit; a

und Abs. 7, 9 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes angeführten

Zollsatzgrenzen.

§ 17. Übergangsbestimmungen.

Für die Dauer der Gültigkeit des Zolltarifgesetzes,

BGBl. Nr. 445/1924, haben die Bestimmungen

der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 3 lit. a und

Abs. 7, 9 Abs. 2 wie folgt zu lauten

1. § 3 Abs. 1: Der Gewichtszoll wird bei

Waren, deren Zollsatz GK 750 für 100 kg nicht

überschreitet, und in Fällen, in denen es dieses

Bundesgesetz oder der Zolltarif bestimmt, nach

dem Rohgewicht bemessen;

2. § 4 Abs. 3 lit. a: Die Ermittlung des Gewichtes

von Waren einheitlicher Beschaffenheit

in ganzen Waggonladungen kann auf Antrag

auch durch Abwaage auf der Gleiswaage unter

Abzug des am Waggon angeschriebenen Eigengewichtes

erfolgen

a) bei Waren, auf die kein höherer Zollsatz

als GK 40'— für 100 kg entfällt;

3. § 4 Abs. 7: Die Abwaage von Waren, die

einem Zollsatz von höchstens GK 7'50 für 100 kg

unterliegen, kann unterbleiben, wenn das Rohgewicht

vom Verfügungsberechtigten nachgewiesen

oder im Frachtbrief bahnamtlich bescheinigt

wird;

4. § 9 Abs. 2: Auf anderen Waagen wird das

Roh- oder Reingewicht der Waren

a) bei einem Zollsatz bis GK 50'— für 100 kg

bis auf fünf Zehntel Kilogramm,

b) bei einem Zollsatz über GK 50'— bis GK

200'— für 100 kg bis auf ein Zehntel Kilogramm,

c) bei einem Zollsatz über GK 200'— bis GK

500'— für 100 kg bis auf ein Hundertstel

Kilogramm und

d) bei einem höheren Zollsatz bis auf ein

Tausendstel Kilogramm

genau ermittelt.

§ 18. Vollziehung.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Handel

und Wiederaufbau betraut.

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