130. Bundesgesetz: Taragesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Verzollungsgewicht.
(1) Der Zoll für Waren, die einem Gewichtszoll,
allenfalls als Mindest- oder Höchstzoll, unterliegen,
ist nach deren Verzollungsgewicht zu
bemessen.
(3) Verzollungsgewicht der Waren ist das Rohgewicht,
das Reingewicht oder das Eigengewicht.
(3) Unter Rohgewicht wird das Gewicht der
Ware mit allen ihren Umschließungen verstanden.
(4) Reingewicht ist das Gewicht der Ware mit
den im § 8 Abs. 1 angeführten Umschließungen.
(5) Eigengewicht ist das Gewicht der Ware
ohne Umschließung.
(G) Tara ist die Bezeichnung für das Gewicht
der äußeren Umschließung.
§ 2. Umschließungen.
(1) Umschließungen dienen entweder als äußere
Umschließungen dem Schutz der Ware während
der Beförderung oder als innere Umschließungen
dem Schutz der Ware bei der Aufbewahrung.
(2) Umschließungen, die auch zum Gebrauch
der Ware dienen und hiefür besonders eingerichtet
sind, werden, unbeschadet der Bestimmungen
des Zolltarifes, je nach dem vorherrschenden
Verwendungszweck als Umschließung oder als
Ware angesehen. Im Zweifel sind solche Umschließungen
als Waren zu behandeln.
(3) In Umschließungen enthaltene Verpackungsmittel
von Waren, wie Stroh, Sägespäne und dergleichen,
gelten als Teil der Umschließung, in
der sie sich befinden.
(4) Als innere Umschließungen gelten auch
a) Wareneinlagen, wie Spulen, Walzen, Gestelle
und dergleichen;
b) Papier- und Pappekarten, Schautafeln und
dergleichen, auf denen Waren befestigt
sind.
(5) Waren, auch in Papierumhüllung, die bloß
mit Stricken, Draht und dergleichen zusammengebunden
sind, sind als unverpackt anzusehen.
§ 3. Verzollung nach dem Gewicht.
(1) Der Gewichtszoll ist bei Waren, deren Zollsatz
50 S für 100 kg nicht überschreitet, und in
Fällen, in denen es dieses Bundesgesetz oder der
Zolltarif bestimmt, nach dem Rohgewicht zu
bemessen.
(2) Soweit nicht gemäß Abs. 1 Verzollung nach
dem Rohgewicht erfolgt, ist der Gewichtszoll
nach dem Reingewicht oder, bei Fehles von
Umschließungen, die zum Reingewicht gehören,
nach dem Eigengewicht zu bemessen.
(3) In den Fällen des § 10 erfolgt die Bemessung
des Gewichtszolles nach dem Eigen- oder
Reingewicht unter Hinzurechnung eines Tarabeziehungsweise
Ausgleichszuschlages.
§ 4. Ermittlung des Rohgewichtes,
Gewichtsermittlung auf der
Gleiswaage.
(1) Das Rohgewicht ist durch Abwaage zu ermitteln.
(2) Die Ermittlung des Rohgewichtes einer Sendung
durch Abwaage kann stichprobenweise erfolgen,
wenn das Gewicht jedes Packstückes in
der Warenerklärung oder in Gewichtsnachweisen
angegeben ist oder wenn Packstücke gleichen Inhalts
von gleicher Größe und gleicher Verpackung
vorliegen.
(3) Das Gewicht von Waren einheitlicher Beschaffenheit
in ganzen Waggonladungen kann
auf Antrag auch durch Abwaage auf der Gleiswaage
unter Abzug des am Waggon angeschriebenen
Eigengewichtes ermittelt werden
a) bei Waren, auf die kein höherer Zollsatz
als 300 S für 100 kg entfällt;
b) bei Waren, deren Abwaage auf anderen
Waagen wegen ihrer Größe oder Schwere
oder sonstiger besonderer Umstände mit
unverhältnismäßigen Schwierigkeiten oder
mit Gefahren für die Ware verbunden
wäre;
c) bei Flüssigkeiten und verdichteten Gasen
in Waggons, die für die Beförderung besonders
eingerichtet sind, zur Ermittlung
ihres Eigengewichtes.
(4) Die Zollämter dürfen die Richtigkeit des an
den Eisenbahnwaggons angeschriebenen Eigengewichtes
prüfen und sich vom ordnungsmäßigen
Zustand der Gleiswaagen überzeugen. Die dabei
nötige Arbeitshilfe hat das Eisenbahnunternehmen
unentgeltlich zu leisten.
(5) Das Rohgewicht von Waren einheitlicher
Beschaffenheit in Behältern kann auf Antrag
durch Abwaage und Abzug des am Behälter angeschriebenen
Eigengewichtes ermittelt werden,
wenn sich gegen die Richtigkeit des angeschriebenen
Eigengewichtes keine Bedenken ergeben.
(6) Von der Ermittlung des Rohgewichtes
durch Abwaage kann abgesehen und das erklärte
und nachgewiesene Gewicht der Verzollung zugrunde
gelegt werden, wenn große und schwere
Waren mangels erforderlicher Vorrichtungen
nicht gewogen werden können.
(7) Die Abwaage von, Waren, die einem Zollsatz
von höchstens 50 S für 100 kg unterliegen,
kann unterbleiben, wenn das Rohgewicht vom
Verfügungsberechtigten nachgewiesen oder im
Frachtbrief bahnamtlich bescheinigt wird.
(8) Der Ermittlung des Rohgewichtes von zollfreien
Waren, von Waren, deren Austritt nicht
zu erweisen ist, sowie von Durchfuhrwaren können
die Gewichtsangaben des Verfügungsberechtigten
zugrunde gelegt werden, wenn diese unbedenklich
sind.
§ 5. Rechnungsmäßige Ermittlung
des Rein- oder Eigengewichtes.
(1) Die Ermittlung des Reingewichtes hat, soweit
nicht die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 anzuwenden
sind, durch Abzug einer rechnungsmäßigen
Tara vom Rohgewicht nach den im § 6
bestimmten Tarasätzen zu erfolgen (rechnungsmäßiges
Reingewicht). Zu diesem Zweck genügt
die Angabe des Rohgewichtes und der Umschließung
mit der ihr nach § 6 zukommenden Benennung.
(2) Ein Tarasatz ist nicht mehr anzuwenden,
wenn das Reingewicht der Ware bereits durch
Abwaage ermittelt worden ist.
(3) Die Ermittlung des Reingewichtes von
Wein in großen Fässern auf Straßenfahrzeugen
kann durch Berechnung nach dem amtlichen
Eichzeichen erfolgen.
(4) Das Eigengewicht von Flüssigkeiten in
Wasserfahrzeugen, die für die Beförderung von
Flüssigkeiten besonders eingerichtet sind, oder
in ortsfesten Landtanks kann durch Raumvermessung
unter Zugrundelegung der Eichscheine
mit Hilfe des spezifischen Gewichtes ermittelt
werden.
§ 6. Tarasätze.
(1) Für die nachstehenden Umschließungen
gelten folgende Tarasätze vom Hundert des
Rohgewichtes
(2) Die Tarasätze gelten, soweit sich nicht aus
dem Abs. 1 Ausnahmen ergeben, nur für Umschließungen,
die die Ware von allen Seiten umgeben
und durchwegs aus demselben Stoffe bestehen.
(3) Auf Umschließungen, die durch Aneinanderfügen
verschieden schwerer Stoffe hergestellt
sind, kommt nur jener Tarasatz zur Anwendung,
der für Umschließungen vorgesehen
ist, die ganz aus dem leichteren Stoffe bestehen.
(4) Gehen Waren in mehreren, nicht zum
Reingewicht gehörigen Umschließungen ein, für
die Tarasätze vorgesehen sind, so ist von den
in Frage kommenden Tarasätzen der höchste
anzuwenden.
(5) Für andere als die im Abs. 1 genannten
Umschließungen kann das Bundesministerium
für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau, sofern
hiefür ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht,
Tarasätze vom Hundert des Rohgewichtes
unter Zugrundelegung des durchschnittlichen Gewichtes
solcher Umschließungen durch Verordnung
bestimmen.
§ 7. Tatsächliche Ermittlung des
Reingewichtes.
(1) Die Ermittlung des Reingewichtes hat
durch Abwaage zu erfolgen (wirkliches Reingewicht),
wenn
a) der Verfügungsberechtigte das Reingewicht
erklärt und die Abwaage in der Warenerklärung
beantragt;
b) die Ware in Umschließungen eingeht, für
die ein Tarasatz nicht vorgesehen ist;
c) verschieden zu tarifierende Waren in einer
gemeinsamen äußeren Umschließung verpackt
sind;
d) das Gewicht der Umschließung hinter der
rechnungsmäßigen Tara augenscheinlich erheblich
zurückbleibt;
e) die Abwaage zur Erlangung geeigneter
Grundlagen für die Festsetzung oder Änderung
von Tarasätzen von der Zollverwaltung
angeordnet ist.
(2) Kann in den Fällen des Abs. 1 lit. a oder b
das wirkliche Reingewicht nicht ohne besondere
Schwierigkeit ermittelt werden, so ist bei Waren,
für deren Umschließung ein Tarasatz besteht,
das Reingewicht durch Abzug der rechnungsmäßigen
Tara zu ermitteln; sonst ist die Ware
nach dem Rohgewicht zu verzollen.
(3) Verweigert der Verfügungsberechtigte die
Auspackung und Abwaage, so ist die Ware nach
dem Rohgewicht, im Falle des Abs. 1 lit. c zum
Zollsatz der höchstbelegten Ware, zu verzollen;
enthält die Umschließung auch stück-, längen-
oder wertzollpflichtige Waren, so wird das Gewicht
dieser Waren sowie des auf sie verhältnismäßig
entfallenden Anteiles an der Umschließung
geschätzt und vom Rohgewicht abgezogen.
(4) Werden Waren, insbesondere Maschinen
und Apparate, in schweren Kisten oder Waren
in äußeren Umschließungen, für die kein Tarasatz
besteht, deshalb nach dem Rohgewicht verzollt,
weil die Auspackung mit besonderen
Schwierigkeiten oder mit Gefahren für die Ware
verbunden ist, so ist die Umschließung auf Antrag
des Verfügungsberechtigten bei der Abfertigung
amtlich zu kennzeichnen und nachträglich
das Reingewicht durch Abwaage der gekennzeichneten
leeren Umschließung zu ermitteln,
sofern diese dem Zollamt innerhalb von sechs
Monaten vom Tage der Verzollung an gestellt
wird. Der sich aus der Neuberechnung der Eingangs-
oder Ausgangsabgaben ergebende Unterschiedsbetrag
ist vom Zollamt zu erstatten.
(5) Für die Ermittlung des Reingewichtes von
Waren einheitlicher Beschaffenheit in Behältern
gelten die Bestimmungen des § 4 Abs. 5, für die
Ermittlung des Reingewichtes durch stichprobenweise
Abwaage die Bestimmungen des § 4 Abs. 2
sinngemäß.
(6) Das wirkliche Reingewicht einer Ware kann
auch in der Weise ermittelt werden, daß das Gewicht
einer Umschließung, die nach Art, Beschaffenheit
und Ausmaß jener gleich ist, in der
sich die Ware befindet, ermittelt und vom Rohgewicht
des Packstückes in Abzug gebracht wird.
(7) Bei der Abfertigung des Handgepäckes im
Reiseverkehr kann die Ermittlung des Gewichtes
von mitgeführten zollpflichtigen Gegenständen,
die nicht für den Handel bestimmt sind, im
Wege der Schätzung erfolgen.
§ 8. Zum Reingewicht gehörende
Umschließungen.
(1) Zum Reingewicht gehören, sofern der Zolltarif
keine abweichenden Bestimmungen enthält
a) bei tropfbar flüssigen und gasförmigen
Waren die unmittelbaren Umschließungen
(Fässer, Flaschen, Kannen und dergleichen),
ferner Korbgeflechte und ähnliche Umschließungen,
die Flaschen und dergleichen
umhüllen, wenn sie nicht ohne Zerstörung
abgenommen werden können;
b) bei nichtflüssigen Waren jene inneren Umschließungen,
die
1. im § 2 Abs. 4 angeführt sind,
2. den Zweck haben, der Ware ein besseres
Aussehen zu geben oder
3. beim Klein- oder Einzelverkauf in der
Regel mit in die Hand des letzten Käufers
(Verbrauchers) übergehen.
(2) Den tropfbar flüssigen Waren sind teigförmige
Waren gleichzuhalten, wenn sie sich bei
einer Temperatur von 15° Celsius umgießen
lassen.
(3) Bei Waren, die zu ihrer Erhaltung in eine
Flüssigkeit eingelegt sind, ist der Abzug des Gewichtes
der unmittelbaren Umschließung zulässig,
sofern diese nicht gemäß Abs. 1 lit. b zum
Reingewicht gehört,
§ 9. Genauigkeit der Gewichtsermittlung.
(1) Auf der Gleiswaage oder auf der Kran(Brücken)waage
ist das Roh- oder Reingewicht
bis auf 10 kg genau zu ermitteln, wenn die
Waage für eine genauere Gewichtsermittlung
nicht eingerichtet ist.
(2) Auf anderen Waagen ist das Roh- oder
Reingewicht der Waren
a) bei einem Zollsatz bis 350 S für 100 kg
bis auf fünf Zehntel Kilogramm,
b) bei einem Zollsatz über 350 S bis 1400 S
für 100 kg bis auf ein Zehntel Kilogramm,
c) bei einem Zollsatz über 1400 S bis 3500 S
für 100 kg bis auf ein Hundertstel Kilogramm
und
d) bei einem höheren Zollsatz bis auf ein
Tausendstel Kilogramm genau zu ermitteln.
(3) Bruchteile unter der Hälfte des jeweils maßgeblichen
Grenzgewichtes werden vernachlässigt;
größere Bruchteile sind auf die Grenzgewichtseinheit
aufzurunden.
(4) Für die Ermittlung des rechnungsmäßigen
Reingewichtes gelten die Abs. 1 bis 3 entsprechend.
§ 10. Tarazuschlag; Ausgleichszuschlag
für Wein.
(1) Bei Flüssigkeiten und verdichteten oder
verflüssigten Gasen ist dem Eigengewicht ein
Tarazuschlag zuzurechnen, wenn diese Waren
ohne sonstige Umschließungen in Land*, Luft- oder
Wasserfahrzeugen, die für die Beförderung
besonders eingerichtet sind, oder in Rohrleitungen
eingehen.
(2) Der Tarazuschlag beträgt, soweit im Abs. 3
nichts anderes bestimmt ist, bei Flüssigkeiten
18. v. H., bei verdichteten oder verflüssigten
Gasen 100 v. H. des Eigengewichtes.
(3) Der Tarazuschlag beträgt bei
v. H. des Eigengewichtes.
(4) Das Bundesministerium für Finanzen kann
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau, sofern hiefür ein
wirtschaftliches Bedürfnis besteht, Tarazuschläge
für andere als die im Abs. 3 angeführten Waren
auf Grund des durchschnittlichen Gewichtes der
Umschließungen, in denen solche Waren sonst
eingehen, durch Verordnung bestimmen.
(5) Wird Wein in Leichtmetallfässern eingeführt,
so ist dem Reingewicht des Weines ein
Ausgleichszuschlag in Höhe von 8 v. H. vom
Reingewicht zuzurechnen.
§ 11. Umpackung von Waren.
(1) Werden nach dem Rohgewicht zu verzollende
Waren oder Flüssigkeiten vor der Verzollung
umgepackt oder umgefüllt, so ist das Gewicht
der bisherigen Umschließung zu ermitteln
und auf das Rein- oder Eigengewicht der neugebildeten
Packstücke verhältnismäßig aufzuteilen.
Die bisherige Umschließung selbst ist zollfrei.
(2) Bei der Anweisung solcher Sendungen an
ein anderes Amt ist das nach Abs. 1 maßgebliche
Verzollungsgewicht in den Anweispapieren besonders
anzuführen.
§ 12. Erleichterungen bei der Gewichtsermittlung.
Anträgen auf Mitverzollung nicht zum Reingewicht
gehöriger innerer Umschließungen mit
der Ware, Anträgen, nach dem Reingewicht zollpflichtige
Waren nach dem Rohgewicht zu ver-
zollen, sowie anderen Anträgen, die bezwecken,
die zur Ermittlung des Verzollungsgewichtes notwendige
Auspackung von Waren zu vermeiden,
ist zu entsprechen, wenn sich dabei kein geringerer
Zollbetrag als bei strenger Anwendung der
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ergibt.
§ 13. Zollbehandlung der Umschließungen
und Verpackungsmittel.
(1) Umschließungen von zollfreien und von
stück- oder längenzollpflichtigen Waren sowie
Umschließungen von gewichtszollpflichtigen
Waren, die nicht zum Verzollungsgewicht gehören,
sind zollfrei; im übrigen sind die Umschließungen
wie die Waren zu verzollen, die sie
enthalten oder für die sie als Einlagen, Schautafeln
und dergleichen dienen.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nur,
sofern nicht in diesem Bundesgesetz oder im Zolltarif
etwas anderes vorgesehen ist.
(3) Die im § 2 Abs. 3 genannten Verpackungsmittel
sind zollfrei, wenn sie dem Schutz von in
Fahrzeugen oder Behältern lose verladenen
Waren oder dem Schutz der äußeren Umschließung
verpackter Waren dienen. Sie unterliegen
aber dem Zollsatz der Ware, wenn diese
nach dem Gewicht zu verzollen ist und das Verzollungsgewicht
nicht ohne besondere Schwierigkeiten
ermittelt werden kann.
(4) Andere Verpackungsmittel, zum Beispiel
Bretter, Ketten, die nur zur Verstauung oder
Befestigung der Waren in Fahrzeugen oder Behältern
dienen, und -Verpackungsmittel, wie
Decken, Matratzen, die nur zum Bedecken der
verladenen Waren und zur Bekleidung der Böden
oder Wände der Fahrzeuge und Behälter oder zur
Trennung verschiedener Teile einer Ladung
dienen und nicht mit der Ware zu Packstücken
vereinigt sind, werden nach ihrer tarifmäßigen
Beschaffenheit behandelt, sofern sie als Verpackungsmittel
weiter verwendbar sind. Trifft
dies nicht zu, sind sie zollfrei.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 3 und 4 finden
auf Verpackungsmittel, deren Kosten einen Teil
des Zollwertes einer wertzollpflichtigen Ware
bilden, keine Anwendung.
(6) Umschließungen sind, abweichend von der
Regelung des Abs. 1, nach ihrer tarif mäßigen Beschaffenheit
zu verzollen, wenn ihre Verwendung
zu dem Zweck erfolgt, den auf sie als Ware
entfallenden Zoll zu umgehen. Ist in einem solchen
Falle die Trennung der Umschließung von
der Ware nicht durchführbar, so unterliegen
Ware und Umschließung als Ganzes dem höheren
Zollsatz.
(7) Besteht die Gefahr, daß durch fortgesetzten
Eingang von Umschließungen unter Anwendung
der Bestimmungen des Abs. 1 eine inländische
Erzeugung geschädigt wird, so kann das Bundesministerium
für Finanzen im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
die Verzollung soldier Umschließungen
nach ihrer tarifmäßigen Beschaffenheit anordnen.
§ 14. Verschieden zu tarifierende
Waren in gemeinsamen Umschließungen.
(1) Gehen in einer gemeinsamen äußeren Umschließung
mehrere Waren ein, die nach dem
Rohgewicht oder teils nach dem Roh-, teils nach
dem Reingewicht oder nach dem Wert oder nach
der Stückzahl oder nach der Meterlänge zu
verzollen sind, so ist das Gewicht der äußeren
Umschließung auf die einzelnen verschieden
zu tariferenden Waren aufzuteilen.
Die Aufteilung hat nach dem Verhältnis
der Gewichte der einzelnen Waren und aller zu
diesen gehörigen inneren Umschließungen zu erfolgen.
Die Bestimmungen des § 13 Abs. 1 sind
auf die Zollbehandlung der Gewidusanteile sinngemäß
anzuwenden.
(2) Gehen mehrere verschieden zu tarifierende
Waren in einer gemeinsamen inneren Umschließung
ein, die zum Reingewicht gehört, so
wird der Zoll, wenn der Zolltarif nichts anderes
bestimmt, vom Gesamtgewicht der Waren und
der Umschließung nach dem Satz der höchstbelegten
Ware erhoben, sofern deren Gewicht mindestens
10 v. H. des Gesamtgewichtes beträgt.
Diese Einschränkung gilt nicht, wenn keine der
gewichtszollpflichtigen Waren ein Gewicht von
mindestens 10 v. H. des Gesamtgewichtes erreicht.
(3) Vor Ermittlung der höchstbelegten Ware
sind stück-, längen- oder wertzollpflichtige
Waren samt den auf sie entfallenden Gewichtsanteilen
an der inneren Umschließung auszuscheiden.
Die Ausscheidung der Gewichtsanteile
an der inneren Umschließung unterbleibt, wenn
das Gewicht der ausgeschiedenen Waren weniger
als 10 v. H. des Gesamtgewichtes beträgt.
(4) Sind verschieden zu tarifierende Waren zu
verzollen, die auf Papier- oder Pappekarten,
Schautafeln oder dergleichen befestigt sind, dann
ist sinngemäß nach den Bestimmungen der Abs.
2 Und 3 vorzugehen.
(6) Waren aus Edelmetallen, Edelsteinen oder
echten Perlen sowie Waren in Verbindung mit
solchen, die mit anderen Waren in einer Umschließung
eingehen, sind stets gesondert zu verzollen.
§ 15. Sonderbestimmungen für Gasbehälter
und schwere Wareneinlagen.
(1) Stahl- oder Metallbehälter mit verdichteten
oder verflüssigten Gasen sind im Falle der Verzollung
des Gases nach dem Wert gemäß ihrer
tarifmäßigen Beschaffenheit zu verzollen; unterliegen
die Stahl- oder Metallbehälter der Verzollung
nach dem Gewicht, so sind diese mit
ihrem Inhalt zum Zollsatz der Behälter, die Gase
außerdem nach dem Wert zu verzollen.
(2) Gewichtszollpflichtige Gase in Stahl- oder
Metallbehältern sind, wenn auf die Behälter ein
höherer Zollsatz als auf das Gas entfällt, zum
Zollsatz der Behälter abzufertigen.
(3) Unterliegen die Gase der Verzollung nach
dem Gewicht, die Stahl- oder Metallbehälter der
Verzollung nach dem Wert, so sind die Behälter
mit ihrem Inhalt nach den Zollsätzen der Gase
und außerdem die Behälter für sich nach dem
Wert zu verzollen.
(4) Im Falle der Verzollung nach dem Gewicht
sind verdichtete oder verflüssigte Gase in Stahl- oder
Metallbehältern, die dem Ausgangsvormerkverfahren
unterzogen worden sind, nach dem
Rohgewicht unter Anwendung des Zollsatzes des
Gases zu verzollen; bei verdichteten oder verflüssigten
Gasen in Stahlflaschen mit einem Rohgewicht
bis 25 kg ist jedoch dem Eigengewicht
des Gases nur die Hälfte des Gewichtes der Stahlflaschen
zuzurechnen.
(5) Die Zollämter haben Stahl- oder Metallbehälter
mit verdichteten oder verflüssigten
Gasen und schwere Wareneinlagen, wie Kabeltrommeln,
Webebäume, Gestelle für Textilwaren
und dergleichen, auf Antrag anläßlich der Eingangsabfertigung
amtlich zu kennzeichnen und
den entrichteten Zoll zu erstatten, sofern die
leeren Behälter oder Einlagen innerhalb eines
Jahres vom Tage der Verzollung an wieder ausgeführt,
unter amtlicher Aufsicht vernichtet oder
in einen solchen Zustand überführt werden, in
dem sie wirtschaftlich nicht unmittelbar weiter
verwertbar sind. Diese Frist kann von den Finanzlandesdirektionen
aus zwingenden Gründen
bis auf zwei Jahre verlängert werden.
(6) Ist die Verzollung eines Gases nach den Bestimmungen
des Abs. 2 oder 3 erfolgt, so wird
nach Abs. 5 nur der Betrag erstattet, der den
Unterschied zwischen dem entrichteten und jenem
Zoll bildet, der im Falle der Verzollung des
Gases nach dem Rohgewicht zum Zollsatz des
Gases zu entrichten wäre; für Stahlflaschen mit
verdichteten oder verflüssigten Gasen im Rohgewicht
bis 25 kg wird jedoch jener Unterschiedsbetrag
erstattet, der sich gegenüber dem entrichteten
Zoll bei Anwendung des Zollsatzes des
Gases auf dessen Eigengewicht und das halbe Gewicht
der Stahlflasche ergibt.
(7) Schwere Wareneinlagen sind auf Antrag
nach ihrer tarifmäßigen Beschaffenheit zu verzollen,
sofern die Ermittlung ihres Gewichtes
nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
bei der Eingangsabfertigung möglich ist; im Falle
der amtlichen Kennzeichnung der Einlagen kann
deren Verzollung nach Beschaffenheit auch nachträglich
innerhalb der Frist des Abs. 5 beantragt
werden.
§ 16. Änderung der Schilling-Zollsätze.
Änderungen der Zolltarifsätze als Folge einer
Änderung der Parität des Schillings erstrecken sich
auch auf die in den §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 3 lit; a
und Abs. 7, 9 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes angeführten
Zollsatzgrenzen.
§ 17. Übergangsbestimmungen.
Für die Dauer der Gültigkeit des Zolltarifgesetzes,
BGBl. Nr. 445/1924, haben die Bestimmungen
der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 3 lit. a und
Abs. 7, 9 Abs. 2 wie folgt zu lauten
1. § 3 Abs. 1: Der Gewichtszoll wird bei
Waren, deren Zollsatz GK 750 für 100 kg nicht
überschreitet, und in Fällen, in denen es dieses
Bundesgesetz oder der Zolltarif bestimmt, nach
dem Rohgewicht bemessen;
2. § 4 Abs. 3 lit. a: Die Ermittlung des Gewichtes
von Waren einheitlicher Beschaffenheit
in ganzen Waggonladungen kann auf Antrag
auch durch Abwaage auf der Gleiswaage unter
Abzug des am Waggon angeschriebenen Eigengewichtes
erfolgen
a) bei Waren, auf die kein höherer Zollsatz
als GK 40'— für 100 kg entfällt;
3. § 4 Abs. 7: Die Abwaage von Waren, die
einem Zollsatz von höchstens GK 7'50 für 100 kg
unterliegen, kann unterbleiben, wenn das Rohgewicht
vom Verfügungsberechtigten nachgewiesen
oder im Frachtbrief bahnamtlich bescheinigt
wird;
4. § 9 Abs. 2: Auf anderen Waagen wird das
Roh- oder Reingewicht der Waren
a) bei einem Zollsatz bis GK 50'— für 100 kg
bis auf fünf Zehntel Kilogramm,
b) bei einem Zollsatz über GK 50'— bis GK
200'— für 100 kg bis auf ein Zehntel Kilogramm,
c) bei einem Zollsatz über GK 200'— bis GK
500'— für 100 kg bis auf ein Hundertstel
Kilogramm und
d) bei einem höheren Zollsatz bis auf ein
Tausendstel Kilogramm
genau ermittelt.
§ 18. Vollziehung.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Handel
und Wiederaufbau betraut.