130. Bundesgesetz: Betriebszählungsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Im Jahre 1954 und weiterhin nach
Ablauf von jeweils zehn Jahren ist eine allgemeine
statistische Erhebung in den im § 2 Abs. 1
angeführten Betrieben durchzuführen, welche
auch die zur Beurteilung des wirtschaftlichen
Erfolges notwendigen Angaben umfaßt (Ordentliche
Betriebserhebung).
(2) Wenn vordringliche Umstände von gesamtwirtschaftlicher
Bedeutung es erfordern, können
durch Verordnung Betriebserhebungen nach
Abs. 1 auch in kürzeren Abständen angeordnet
werden (Außerordentliche Betriebserhebung);
jedoch darf zwischen zwei ordentlichen Betriebserhebungen
nicht mehr als eine außerordentliche
Betriebserhebung stattfinden.
(3) Für die Betriebserhebungen ist jeweils ein
Stichtag durch Verordnung festzusetzen. Angaben
von Jahresergebnissen haben sich auf das
dem Stichtag unmittelbar vorangegangene Kalender-
oder Wirtschaftsjahr zu beziehen.
§ 2. (1) Betriebserhebungen gemäß § 1 Abs. 1
und 2 erstrecken sich auf alle Betriebe des Bergbaues,
der Industrie, des Gewerbes und auf alle
Handels- und Dienstleistungsbetriebe sowie auf
die gewerbesteuerpflichtigen land- und forstwirtschaftlichen
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften.
Von den Betriebserhebungen
sind Betriebe ausgenommen, die ausschließlich
der Versorgung anderer mit elektrischer Energie
dienen.
(2) Betriebe des Bundes, der Länder, der Gemeinden
und der öffentlich-rechtlichen Körperschaften
sind in die Erhebungen einzubeziehen,
soweit sie dem Kreis der im Abs. 1 angeführten
Betriebe angehören.
§ 3. Zur Vorbereitung der Betriebserhebungen
nach § 1, insbesondere zur richtigen Beteilung
mit den Meldevordrucken, können Vorerhebungen
durchgeführt werden, die sich auf die Feststellung
der genauen Betriebsanschrift, die Art
der wirtschaftlichen Betätigung, die Fachorganisation
(Fachverband u. dgl.) und darauf zu beschränken
haben, ob für den Betrieb nach abgabenrechtlichen
Bestimmungen Buchführungspflicht
(doppelte Buchführung mit Vermögensvergleich)
besteht.
§ 4. Als Erhebungseinheit gilt der Betrieb und
nicht das Unternehmen. Als Betrieb im Sinne
dieses Bundesgesetzes ist jede örtlich oder in der
Kostenrechnung getrennte Wirtschaftseinheit
anzusehen. Besteht jedoch für örtlich getrennte
Wirtschaftseinheiten nur eine gemeinsame
Kostenrechnung, so gilt die Gesamtheit dieser
Wirtschaftseinheiten als ein Betrieb.
§ 5. (1) Bei allen unter dieses Bundesgesetz
fallenden Betrieben können sich die Erhebungen
auf folgende Merkmale erstrecken
Art und Standort des Betriebes; Fachorganisation
(Fachverband u. dgl.); Name, Anschrift,
Rechtsform und Eigentumsverhältnisse des
Unternehmens, dem der Betrieb angehört; beschäftigte
Personen; ausbezahlte Lohn- und Gehaltssummen;
Ausrüstung des Betriebes mit
Kraft-, Antriebs- und Arbeitsmaschinen und
Ausrüstung des Betriebes mit Kraftfahrzeugen.
(2) Zusätzlich zu den im Abs. 1 angeführten
Merkmalen kann erhoben werden
a) bei den mit der Erzeugung von Sachgütern
befaßten Betrieben (einschließlich Baubetrieben)
mit Buchführungspflicht (§ 3)
Art, Menge und Wert der gekauften
(bezogenen) Roh- und Hilfsstoffe sowie
Halbfabrikate einschließlich Energie und
Wert der nach auswärts vergebenen Arbeiten;
Art, Menge und Wert des Lagerbestandes
an Roh-, Hilfsstoffen, Halbfabrikaten
und Fertigerzeugnissen zu Beginn
und am Ende des Berichtsjahres;
Menge und Wert der selbst erzeugten
Energie; Art, Menge und Wert der verkauften
(abgegebenen) Produkte einschließlich
Energie sowie Wert der für Rechnung
anderer Betriebe durchgeführten Arbeiten;
Gesamtwert der direkt in das Ausland verkauften
Waren; Wert der Investitionen;
Höhe der Abschreibungen; geleistete Arbeitsstunden;
b) bei den mit der Erzeugung von Sachgütern
befaßten Betrieben (einschließlich Baubetrieben)
ohne Buchführungspflicht (§ 3)
Gesamtwert der gekauften (bezogenen)
Roh-, Hilfsstoffe und Halbfabrikate sowie
der nach auswärts vergebenen Arbeiten;
Menge und Wert der bezogenen Energie;
Gesamtwert der verkauften (abgegebenen)
Produkte sowie der für Rechnung anderer
Betriebe durchgeführten Arbeiten; geleistete
Arbeitsstunden;
c) bei den Handelsbetrieben mit Buchführungspflicht
(§ 3)
Gesamtwert der gekauften (bezogenen)
Waren und in Anspruch genommenen
fremden Dienstleistungen; Höhe des Jahresumsatzes;
Gesamtwert der direkt in das
Ausland verkauften Waren; Gesamtwert
des Lagerbestandes zu Beginn und am Ende
des Berichtsjahres; Wert der Investitionen;
Höhe der Abschreibungen;
d) bei den Dienstleistungsbetrieben mit Buchführungspflicht
(§ 3)
Gesamtwert der gekauften (bezogenen)
Waren und in Anspruch genommenen
fremden Dienstleistungen; Höhe des Jahresumsatzes,
bei Transportbetrieben überdies
die Transportleistung; bei Beherbergungsbetrieben
Zahl der Fremdenbetten
und Badegelegenheiten; Wert der Investitionen;
Höhe der Abschreibungen;
e) bei den Handels- und Dienstleistungsbetrieben
ohne Buchführungspflicht (§ 3)
Gesamtwert der gekauften (bezogenen)
Waren und in Anspruch genommenen
fremden Dienstleistungen; Höhe des Jahresumsatzes,
bei Transportbetrieben überdies
die Transportleistung; bei Beherbergungsbetrieben
Zahl der Fremdenbetten und
Badegelegenheiten.
(3) Durch Verordnung ist für jede Betriebserhebung
anzuordnen, welche der in Abs. 1
und 2 aufgezählten Merkmale zu erheben sind.
§ 6. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung
obliegt dem Inhaber oder verantwortlichen
Leiter des Betriebes oder des Unternehmens, dem
der Betrieb angehört.
§ 7. Die Durchführung der Betriebserhebungen
und die Veröffentlichung der Ergebnisse obliegt
dem Österreichischen Statistischen Zentralamt.
§ 8. Ergebnisse der Betriebserhebungen dürfen,
soweit es sich nicht um die Merkmale Standort,
Rechtsform, Fachorganisation (Fachverband
u. dgl.) und Betriebsart handelt, nur veröffentlicht
werden, wenn die Ergebnisse mehr als vier
Unternehmen umfassen, es sei denn, die nach § 6
zur Auskunft verpflichteten Personen stimmen
der Veröffentlichung ausdrücklich zu.
§ 9. Im übrigen sind die Bestimmungen des
Bundesgesetzes vom 12. Juli 1950, BGBl.
Nr. 160, über die Bundesstatistik, in der Fassung
des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 33/1951, anzuwenden.
§ 10. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Handel
und Wiederaufbau im Einvernehmen mit dem
Bundeskanzleramt, dem Bundesministerium für
Land- und Forstwirtschaft, dem Bundesministerium
für soziale Verwaltung und dem Bundesministerium
für Verkehr und verstaatlichte Betriebe
betraut.