Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
130_1954 AT

130. Bundesgesetz: Betriebszählungsgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 130. Bundesgesetz: Betriebszählungsgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Im Jahre 1954 und weiterhin nach

Ablauf von jeweils zehn Jahren ist eine allgemeine

statistische Erhebung in den im § 2 Abs. 1

angeführten Betrieben durchzuführen, welche

auch die zur Beurteilung des wirtschaftlichen

Erfolges notwendigen Angaben umfaßt (Ordentliche

Betriebserhebung).

(2) Wenn vordringliche Umstände von gesamtwirtschaftlicher

Bedeutung es erfordern, können

durch Verordnung Betriebserhebungen nach

Abs. 1 auch in kürzeren Abständen angeordnet

werden (Außerordentliche Betriebserhebung);

jedoch darf zwischen zwei ordentlichen Betriebserhebungen

nicht mehr als eine außerordentliche

Betriebserhebung stattfinden.

(3) Für die Betriebserhebungen ist jeweils ein

Stichtag durch Verordnung festzusetzen. Angaben

von Jahresergebnissen haben sich auf das

dem Stichtag unmittelbar vorangegangene Kalender-

oder Wirtschaftsjahr zu beziehen.

§ 2. (1) Betriebserhebungen gemäß § 1 Abs. 1

und 2 erstrecken sich auf alle Betriebe des Bergbaues,

der Industrie, des Gewerbes und auf alle

Handels- und Dienstleistungsbetriebe sowie auf

die gewerbesteuerpflichtigen land- und forstwirtschaftlichen

Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften.

Von den Betriebserhebungen

sind Betriebe ausgenommen, die ausschließlich

der Versorgung anderer mit elektrischer Energie

dienen.

(2) Betriebe des Bundes, der Länder, der Gemeinden

und der öffentlich-rechtlichen Körperschaften

sind in die Erhebungen einzubeziehen,

soweit sie dem Kreis der im Abs. 1 angeführten

Betriebe angehören.

§ 3. Zur Vorbereitung der Betriebserhebungen

nach § 1, insbesondere zur richtigen Beteilung

mit den Meldevordrucken, können Vorerhebungen

durchgeführt werden, die sich auf die Feststellung

der genauen Betriebsanschrift, die Art

der wirtschaftlichen Betätigung, die Fachorganisation

(Fachverband u. dgl.) und darauf zu beschränken

haben, ob für den Betrieb nach abgabenrechtlichen

Bestimmungen Buchführungspflicht

(doppelte Buchführung mit Vermögensvergleich)

besteht.

§ 4. Als Erhebungseinheit gilt der Betrieb und

nicht das Unternehmen. Als Betrieb im Sinne

dieses Bundesgesetzes ist jede örtlich oder in der

Kostenrechnung getrennte Wirtschaftseinheit

anzusehen. Besteht jedoch für örtlich getrennte

Wirtschaftseinheiten nur eine gemeinsame

Kostenrechnung, so gilt die Gesamtheit dieser

Wirtschaftseinheiten als ein Betrieb.

§ 5. (1) Bei allen unter dieses Bundesgesetz

fallenden Betrieben können sich die Erhebungen

auf folgende Merkmale erstrecken

Art und Standort des Betriebes; Fachorganisation

(Fachverband u. dgl.); Name, Anschrift,

Rechtsform und Eigentumsverhältnisse des

Unternehmens, dem der Betrieb angehört; beschäftigte

Personen; ausbezahlte Lohn- und Gehaltssummen;

Ausrüstung des Betriebes mit

Kraft-, Antriebs- und Arbeitsmaschinen und

Ausrüstung des Betriebes mit Kraftfahrzeugen.

(2) Zusätzlich zu den im Abs. 1 angeführten

Merkmalen kann erhoben werden

a) bei den mit der Erzeugung von Sachgütern

befaßten Betrieben (einschließlich Baubetrieben)

mit Buchführungspflicht (§ 3)

Art, Menge und Wert der gekauften

(bezogenen) Roh- und Hilfsstoffe sowie

Halbfabrikate einschließlich Energie und

Wert der nach auswärts vergebenen Arbeiten;

Art, Menge und Wert des Lagerbestandes

an Roh-, Hilfsstoffen, Halbfabrikaten

und Fertigerzeugnissen zu Beginn

und am Ende des Berichtsjahres;

Menge und Wert der selbst erzeugten

Energie; Art, Menge und Wert der verkauften

(abgegebenen) Produkte einschließlich

Energie sowie Wert der für Rechnung

anderer Betriebe durchgeführten Arbeiten;

Gesamtwert der direkt in das Ausland verkauften

Waren; Wert der Investitionen;

Höhe der Abschreibungen; geleistete Arbeitsstunden;

b) bei den mit der Erzeugung von Sachgütern

befaßten Betrieben (einschließlich Baubetrieben)

ohne Buchführungspflicht (§ 3)

Gesamtwert der gekauften (bezogenen)

Roh-, Hilfsstoffe und Halbfabrikate sowie

der nach auswärts vergebenen Arbeiten;

Menge und Wert der bezogenen Energie;

Gesamtwert der verkauften (abgegebenen)

Produkte sowie der für Rechnung anderer

Betriebe durchgeführten Arbeiten; geleistete

Arbeitsstunden;

c) bei den Handelsbetrieben mit Buchführungspflicht

(§ 3)

Gesamtwert der gekauften (bezogenen)

Waren und in Anspruch genommenen

fremden Dienstleistungen; Höhe des Jahresumsatzes;

Gesamtwert der direkt in das

Ausland verkauften Waren; Gesamtwert

des Lagerbestandes zu Beginn und am Ende

des Berichtsjahres; Wert der Investitionen;

Höhe der Abschreibungen;

d) bei den Dienstleistungsbetrieben mit Buchführungspflicht

(§ 3)

Gesamtwert der gekauften (bezogenen)

Waren und in Anspruch genommenen

fremden Dienstleistungen; Höhe des Jahresumsatzes,

bei Transportbetrieben überdies

die Transportleistung; bei Beherbergungsbetrieben

Zahl der Fremdenbetten

und Badegelegenheiten; Wert der Investitionen;

Höhe der Abschreibungen;

e) bei den Handels- und Dienstleistungsbetrieben

ohne Buchführungspflicht (§ 3)

Gesamtwert der gekauften (bezogenen)

Waren und in Anspruch genommenen

fremden Dienstleistungen; Höhe des Jahresumsatzes,

bei Transportbetrieben überdies

die Transportleistung; bei Beherbergungsbetrieben

Zahl der Fremdenbetten und

Badegelegenheiten.

(3) Durch Verordnung ist für jede Betriebserhebung

anzuordnen, welche der in Abs. 1

und 2 aufgezählten Merkmale zu erheben sind.

§ 6. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung

obliegt dem Inhaber oder verantwortlichen

Leiter des Betriebes oder des Unternehmens, dem

der Betrieb angehört.

§ 7. Die Durchführung der Betriebserhebungen

und die Veröffentlichung der Ergebnisse obliegt

dem Österreichischen Statistischen Zentralamt.

§ 8. Ergebnisse der Betriebserhebungen dürfen,

soweit es sich nicht um die Merkmale Standort,

Rechtsform, Fachorganisation (Fachverband

u. dgl.) und Betriebsart handelt, nur veröffentlicht

werden, wenn die Ergebnisse mehr als vier

Unternehmen umfassen, es sei denn, die nach § 6

zur Auskunft verpflichteten Personen stimmen

der Veröffentlichung ausdrücklich zu.

§ 9. Im übrigen sind die Bestimmungen des

Bundesgesetzes vom 12. Juli 1950, BGBl.

Nr. 160, über die Bundesstatistik, in der Fassung

des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 33/1951, anzuwenden.

§ 10. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Handel

und Wiederaufbau im Einvernehmen mit dem

Bundeskanzleramt, dem Bundesministerium für

Land- und Forstwirtschaft, dem Bundesministerium

für soziale Verwaltung und dem Bundesministerium

für Verkehr und verstaatlichte Betriebe

betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →