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130_1953 AT

130. Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der italienischen Regierung über den gewerblichen Rechtsschutz.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 130. Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der italienischen Regierung über den gewerblichen Rechtsschutz.

Nachdem das am 1. Feber 1952 in Rom unterzeichnete Abkommen zwischen der österreichischen

Bundesregierung und der italienischen Regierung über den gewerblichen Rechtsschutz, welches

also lautet

(Übersetzung)

DIE ÖSTERREICHISCHE BUNDESREGIERUNG

und

DIE ITALIENISCHE REGIERUNG

beseelt von dem Wunsche, die Bande der Freundschaft

und der guten Nachbarschaft, die Italien

und Österreich verbinden, immer inniger zu gestalten,

erfüllt vom Geist herzlichen Vertrauens, das. ihre

gegenseitigen Beziehungen charakterisiert, und

bestrebt, die Beeinträchtigungen wieder zu beseitigen,

welche die den Angehörigen der beiden

vertragschließenden Teile gehörigen gewerblichen

Eigentumsrechte infolge der außerordentlichen,

seit dem 12. März 1938 in Österreich herrschenden

Lage erlitten haben,

sind übereingekommen wie folgt

Artikel 1.

Die Prioritätsfristen, die im Artikel 4 des

Pariser Unionsvertrages zum Schutz des gewerblichen

Eigentums für die Einreichung oder die

Eintragung der Gesuche um Verleihung von Erfindungspatenten

oder von Gebrauchsmustern

vorgesehen sind und die am 13. März 1938 nicht

abgelaufen waren, sowie diejenigen, die seit

diesem Datum, aber vor dem 1. Juli 1951 begonnen

haben, werden durch jedes der beiden

vertragschließenden Länder zugunsten der Inhaber

der in dem erwähnten Vertrag anerkannten

Rechte oder ihrer Rechtsnachfolger bis zum

Ablauf eines Zeitraumes von sechs Monaten, gerechnet

vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Abkommens,

verlängert.

Artikel 2.

(1) Den Inhabern von Erfindungspatenten oder

von Gebrauchsmustern oder ihren Rechtsnachfolgern

wird ohne jeden Aufschlag oder irgendwelche

Strafgebühr zur Vornahme jeder Handlung,

zur Erfüllung jeder Formalität und überhaupt

zur Erfüllung jeder Verpflichtung, die die

Gesetze oder Verwaltungsverordnungen eines

jeden der beiden Länder vorschreiben, eine zwölfmonatige

Frist, gerechnet vom Inkrafttreten des

gegenwärtigen Abkommens, eröffnet, um. ihre

am 13. März 1938 noch nicht erloschenen oder

nach diesem Zeitpunkt bis zum Tage des Inkrafttretens

des gegenwärtigen Abkommens erworbenen

Rechte zu erhalten.

(2) Die Bezahlung der Gebühren hat jedoch

gemäß dem im Zeitpunkt der Antragstellung

nach Artikel 8 gültigen Satz zu erfolgen.

Artikel 3.

(1) Der Zeitraum zwischen dem 13. März 1938

und dem Tage des Inkrafttretens des gegenwärtigen

Abkommens wird auf die für die Ausübung

eines Patentes oder Gebrauchsmusters,

für den Gebrauch einer Fabriks- oder Handelsmarke,

für die Ausübung eines gewerblichen

Musters oder Modells vorgesehene Frist, sowie

auf die durch Absatz 2 des Artikels 6bis des

Unionsvertrages vorgesehene Frist von drei

Jahren nicht angerechnet.

(2) Auch wird vereinbart, daß Patente, gewerbliche

Muster oder Modelle, Fabriks- oder Handelsmarken,

die am 13. März 1938 aufrecht

waren, vor Ablauf einer Frist von zwölf Monaten,

gerechnet vom Zeitpunkt des Inkrafttretens

des gegenwärtigen Abkommens, von

keiner der im Artikel 5 des Unionsvertrages vorgesehenen

Rechtsfolgen betroffen werden können.

Artikel 4.

(1) Dritte, die nach dem 12. März 1938 und bis

zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des gegenwärtigen

Abkommens die Ausübung einer Erfindung

oder eines Gebrauchsmusters im guten

Glauben vorgenommen haben, können die persönliche,

früher begonnene Ausübung unter der

Bedingung fortsetzen, daß sie eine angemessene

Vergütung dem Patentinhaber oder seinen

Rechtsnachfolgern überweisen.

(2) Bei mangelnder Übereinstimmung zwischen

den beteiligten Parteien hinsichtlich der Höhe

der Vergütung wird diese durch die zuständigen

Behörden festgesetzt.

Artikel 5.

Die Belege, welche zur Erlangung der im

gegenwärtigen Abkommen vorgesehenen Erleichterungen

erforderlich sind, werden von jeglicher

Beglaubigungsformalität befreit, soweit sich diese

auf eine Unterschrift seitens der durch die innerstaatliche

Gesetzgebung hiezu berufenen Organe

bezieht.

Artikel 6.

(1) Als Rechtsnachfolger im Sinne des gegenwärtigen

Abkommens können nur jene Personen

angesehen werden, deren Rechte zu einem nachweislich

vor Unterzeichnung des genannten Abkommens

gelegenen Zeitpunkt erworben wurden.

(2) Die Bestimmung des vorstehenden Absatzes

gilt nicht, wenn die Berechtigten Erben des

Rechtsinhabers sind.

Artikel 7.

Die Bestimmungen des gegenwärtigen Abkommens

sind auch dann anzuwenden, wenn vor

seinem Inkrafttreten der Verfall oder das Erlöschen

des Rechtes ausgesprochen worden ist.

Artikel 8.

(1) Um der Begünstigungen des gegenwärtigen

Abkommens teilhaftig zu werden, müssen die

Inhaber gewerblicher Eigentumsrechte ein Gesuch

einbringen, und zwar in Österreich im Patentamt

und in Italien im „Ufficio Centrale dei Brevetti"

beim Ministerium für Industrie und Handel.

(2) Diesem Gesuch müssen alle geeigneten Angaben,

welche seine Begründung dartun, sowie

die Zahlungsbelege der fällig gewesenen Jahresgebühren

beigeschlossen sein.

Artikel 9.

Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten

für alle Staatsangehörigen — physische oder

juristische Personen — der beiden vertragschließenden

Teile.

Artikel 10.

Die von der innerstaatlichen Gesetzgebung

eines der beiden vertragschließenden Länder erlassenen

Bestimmungen, welche günstiger sind

als jene des gegenwärtigen Abkommens, sind zugunsten

der Angehörigen des anderen vertragschließenden

Landes anzuwenden.

Artikel 11.

(1) Das gegenwärtige Abkommen wird in den

verfassungsmäßigen Formen eines jeden der

beiden vertragschließenden Länder ratifiziert.

(2) Der Austausch der Ratifikationsurkunden

findet in Wien statt.

(3) Das Abkommen tritt am Tage des Austausches

der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Geschehen zu Rom, in doppelter Ausfertigung,

am 1. Feber 1952.

Für die österreichische Bundesregierung

Johannes E. Schwarzenberg m. p.

Für die italienische Regierung

Antonio Pennetta m. p.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister

für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik

Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 12. November 1952.

Der Bundespräsident

Körner

Der Bundeskanzler

Figl

Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau

Böck-Greissau

Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten

Gruber

Da der Austausch der Ratifikationsurkunden am 13. Juni 1953 in Wien stattgefunden hat, ist das

Abkommen gemäß seinem Artikel 11 an diesem Tage in Kraft getreten.

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