130. Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der italienischen Regierung über den gewerblichen Rechtsschutz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 1. Feber 1952 in Rom unterzeichnete Abkommen zwischen der österreichischen
Bundesregierung und der italienischen Regierung über den gewerblichen Rechtsschutz, welches
also lautet
(Übersetzung)
DIE ÖSTERREICHISCHE BUNDESREGIERUNG
und
DIE ITALIENISCHE REGIERUNG
beseelt von dem Wunsche, die Bande der Freundschaft
und der guten Nachbarschaft, die Italien
und Österreich verbinden, immer inniger zu gestalten,
erfüllt vom Geist herzlichen Vertrauens, das. ihre
gegenseitigen Beziehungen charakterisiert, und
bestrebt, die Beeinträchtigungen wieder zu beseitigen,
welche die den Angehörigen der beiden
vertragschließenden Teile gehörigen gewerblichen
Eigentumsrechte infolge der außerordentlichen,
seit dem 12. März 1938 in Österreich herrschenden
Lage erlitten haben,
sind übereingekommen wie folgt
Artikel 1.
Die Prioritätsfristen, die im Artikel 4 des
Pariser Unionsvertrages zum Schutz des gewerblichen
Eigentums für die Einreichung oder die
Eintragung der Gesuche um Verleihung von Erfindungspatenten
oder von Gebrauchsmustern
vorgesehen sind und die am 13. März 1938 nicht
abgelaufen waren, sowie diejenigen, die seit
diesem Datum, aber vor dem 1. Juli 1951 begonnen
haben, werden durch jedes der beiden
vertragschließenden Länder zugunsten der Inhaber
der in dem erwähnten Vertrag anerkannten
Rechte oder ihrer Rechtsnachfolger bis zum
Ablauf eines Zeitraumes von sechs Monaten, gerechnet
vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Abkommens,
verlängert.
Artikel 2.
(1) Den Inhabern von Erfindungspatenten oder
von Gebrauchsmustern oder ihren Rechtsnachfolgern
wird ohne jeden Aufschlag oder irgendwelche
Strafgebühr zur Vornahme jeder Handlung,
zur Erfüllung jeder Formalität und überhaupt
zur Erfüllung jeder Verpflichtung, die die
Gesetze oder Verwaltungsverordnungen eines
jeden der beiden Länder vorschreiben, eine zwölfmonatige
Frist, gerechnet vom Inkrafttreten des
gegenwärtigen Abkommens, eröffnet, um. ihre
am 13. März 1938 noch nicht erloschenen oder
nach diesem Zeitpunkt bis zum Tage des Inkrafttretens
des gegenwärtigen Abkommens erworbenen
Rechte zu erhalten.
(2) Die Bezahlung der Gebühren hat jedoch
gemäß dem im Zeitpunkt der Antragstellung
nach Artikel 8 gültigen Satz zu erfolgen.
Artikel 3.
(1) Der Zeitraum zwischen dem 13. März 1938
und dem Tage des Inkrafttretens des gegenwärtigen
Abkommens wird auf die für die Ausübung
eines Patentes oder Gebrauchsmusters,
für den Gebrauch einer Fabriks- oder Handelsmarke,
für die Ausübung eines gewerblichen
Musters oder Modells vorgesehene Frist, sowie
auf die durch Absatz 2 des Artikels 6bis des
Unionsvertrages vorgesehene Frist von drei
Jahren nicht angerechnet.
(2) Auch wird vereinbart, daß Patente, gewerbliche
Muster oder Modelle, Fabriks- oder Handelsmarken,
die am 13. März 1938 aufrecht
waren, vor Ablauf einer Frist von zwölf Monaten,
gerechnet vom Zeitpunkt des Inkrafttretens
des gegenwärtigen Abkommens, von
keiner der im Artikel 5 des Unionsvertrages vorgesehenen
Rechtsfolgen betroffen werden können.
Artikel 4.
(1) Dritte, die nach dem 12. März 1938 und bis
zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des gegenwärtigen
Abkommens die Ausübung einer Erfindung
oder eines Gebrauchsmusters im guten
Glauben vorgenommen haben, können die persönliche,
früher begonnene Ausübung unter der
Bedingung fortsetzen, daß sie eine angemessene
Vergütung dem Patentinhaber oder seinen
Rechtsnachfolgern überweisen.
(2) Bei mangelnder Übereinstimmung zwischen
den beteiligten Parteien hinsichtlich der Höhe
der Vergütung wird diese durch die zuständigen
Behörden festgesetzt.
Artikel 5.
Die Belege, welche zur Erlangung der im
gegenwärtigen Abkommen vorgesehenen Erleichterungen
erforderlich sind, werden von jeglicher
Beglaubigungsformalität befreit, soweit sich diese
auf eine Unterschrift seitens der durch die innerstaatliche
Gesetzgebung hiezu berufenen Organe
bezieht.
Artikel 6.
(1) Als Rechtsnachfolger im Sinne des gegenwärtigen
Abkommens können nur jene Personen
angesehen werden, deren Rechte zu einem nachweislich
vor Unterzeichnung des genannten Abkommens
gelegenen Zeitpunkt erworben wurden.
(2) Die Bestimmung des vorstehenden Absatzes
gilt nicht, wenn die Berechtigten Erben des
Rechtsinhabers sind.
Artikel 7.
Die Bestimmungen des gegenwärtigen Abkommens
sind auch dann anzuwenden, wenn vor
seinem Inkrafttreten der Verfall oder das Erlöschen
des Rechtes ausgesprochen worden ist.
Artikel 8.
(1) Um der Begünstigungen des gegenwärtigen
Abkommens teilhaftig zu werden, müssen die
Inhaber gewerblicher Eigentumsrechte ein Gesuch
einbringen, und zwar in Österreich im Patentamt
und in Italien im „Ufficio Centrale dei Brevetti"
beim Ministerium für Industrie und Handel.
(2) Diesem Gesuch müssen alle geeigneten Angaben,
welche seine Begründung dartun, sowie
die Zahlungsbelege der fällig gewesenen Jahresgebühren
beigeschlossen sein.
Artikel 9.
Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten
für alle Staatsangehörigen — physische oder
juristische Personen — der beiden vertragschließenden
Teile.
Artikel 10.
Die von der innerstaatlichen Gesetzgebung
eines der beiden vertragschließenden Länder erlassenen
Bestimmungen, welche günstiger sind
als jene des gegenwärtigen Abkommens, sind zugunsten
der Angehörigen des anderen vertragschließenden
Landes anzuwenden.
Artikel 11.
(1) Das gegenwärtige Abkommen wird in den
verfassungsmäßigen Formen eines jeden der
beiden vertragschließenden Länder ratifiziert.
(2) Der Austausch der Ratifikationsurkunden
findet in Wien statt.
(3) Das Abkommen tritt am Tage des Austausches
der Ratifikationsurkunden in Kraft.
Geschehen zu Rom, in doppelter Ausfertigung,
am 1. Feber 1952.
Für die österreichische Bundesregierung
Johannes E. Schwarzenberg m. p.
Für die italienische Regierung
Antonio Pennetta m. p.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister
für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik
Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 12. November 1952.
Der Bundespräsident
Körner
Der Bundeskanzler
Figl
Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau
Böck-Greissau
Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten
Gruber
Da der Austausch der Ratifikationsurkunden am 13. Juni 1953 in Wien stattgefunden hat, ist das
Abkommen gemäß seinem Artikel 11 an diesem Tage in Kraft getreten.