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130_1952 AT

130. Verordnung: Neuerliche Abänderung und Ergänzung der Ärzte-Ausbildungsordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 130. Verordnung: Neuerliche Abänderung und Ergänzung der Ärzte-Ausbildungsordnung.

Auf Grund des § 2 Abs. 6 des Ärztegesetzes,

BGBl. Nr. 92/1949, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministeriums für

soziale Verwaltung vom 21. September 1950,

BGBl. Nr. 196, betreffend die Ausbildung zum

praktischen Arzt und Facharzt (Ärzte-Ausbildungsordnung),

in der Fassung der Verordnung

vom 14. Feber 1951, BGBl. Nr. 64, wird abgeändert

und ergänzt wie folgt

1. Im § 7 ist nach dem zur Z. 15 angeführten

Sonderfach „Unfallchirurgie" ein Beistrich zu

setzen und darunter eine neue Z. 16 mit folgender

Bezeichnung anzufügen: „16. Anästhesiologie".

2. In den §§ 8 Abs. 1, 12, 13 Abs. 1 und 15

Abs. 1 und 2 sind die Worte: „§ 7 Z. 1 bis 13

und 15 der Anlage 2" durch die Worte: „§ 7 Z. 1

bis 13, 15 und 16 der Anlage 2" zu ersetzen.

3. Im § 9 Abs. 2 hat nach den Worten „angestellte

Assistenten" der Klammerausdruck

„(Stellvertreter des Leiters der betreffenden Ausbildungsabteilung)"

zu entfallen.

4. Dem § 10 ist ein dritter Absatz mit folgendem

Wortlaut anzufügen

„(3) Beim Sonderfach Anästhesiologie kann

eine Ausbildung im Hauptfach ausschließlich nur

an einer der chirurgischen Universitätskliniken

in Wien, Graz und Innsbruck erfolgen."

5. Dem § 15 ist ein dritter Absatz mit folgendem

Inhalt anzufügen

„(3) Ärzten, die vor dem 1. Mai 1949 promoviert

wurden und bereits als praktische Anästhesisten

tätig sind, kann die Anerkennung als Fachartz

für Anästhesiologie bei Nachweis folgender

Voraussetzungen erteilt werden

1. Eine mindestens sechsjährige Spitalspraxis;

2. eine theoretische und praktische Ausbildung

in Anästhesiologie an einer der chirurgischen

Universitätskliniken in Wien,

Graz und Innsbruck oder an einer ausländischen

Universitätsklinik in der Mindestdauer

von sechs Monaten;

3. eine nachweislich abgeleistete praktische

Tätigkeit als Anästhesist in der Dauer von

mindestens drei Jahren, anrechenbar mit

Beginn der Ausbildung nach Z. 2;

4. Beginn einer Ausbildung im Hauptfach

vor Inkrafttreten dieser Verordnung.

6. In der Anlage 2 ist unter das zur Z. 15 angeführte

Sonderfach „Unfallchirurgie" zu einer

neuen Z. 16 ein weiteres Sonderfach mit folgenden

Angaben über die Mindestdauer der Ausbildung

im Hauptfache und in den Nebenfächern

anzufügen

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