130. Verordnung: Neuerliche Abänderung und Ergänzung der Ärzte-Ausbildungsordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 6 des Ärztegesetzes,
BGBl. Nr. 92/1949, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 21. September 1950,
BGBl. Nr. 196, betreffend die Ausbildung zum
praktischen Arzt und Facharzt (Ärzte-Ausbildungsordnung),
in der Fassung der Verordnung
vom 14. Feber 1951, BGBl. Nr. 64, wird abgeändert
und ergänzt wie folgt
1. Im § 7 ist nach dem zur Z. 15 angeführten
Sonderfach „Unfallchirurgie" ein Beistrich zu
setzen und darunter eine neue Z. 16 mit folgender
Bezeichnung anzufügen: „16. Anästhesiologie".
2. In den §§ 8 Abs. 1, 12, 13 Abs. 1 und 15
Abs. 1 und 2 sind die Worte: „§ 7 Z. 1 bis 13
und 15 der Anlage 2" durch die Worte: „§ 7 Z. 1
bis 13, 15 und 16 der Anlage 2" zu ersetzen.
3. Im § 9 Abs. 2 hat nach den Worten „angestellte
Assistenten" der Klammerausdruck
„(Stellvertreter des Leiters der betreffenden Ausbildungsabteilung)"
zu entfallen.
4. Dem § 10 ist ein dritter Absatz mit folgendem
Wortlaut anzufügen
„(3) Beim Sonderfach Anästhesiologie kann
eine Ausbildung im Hauptfach ausschließlich nur
an einer der chirurgischen Universitätskliniken
in Wien, Graz und Innsbruck erfolgen."
5. Dem § 15 ist ein dritter Absatz mit folgendem
Inhalt anzufügen
„(3) Ärzten, die vor dem 1. Mai 1949 promoviert
wurden und bereits als praktische Anästhesisten
tätig sind, kann die Anerkennung als Fachartz
für Anästhesiologie bei Nachweis folgender
Voraussetzungen erteilt werden
1. Eine mindestens sechsjährige Spitalspraxis;
2. eine theoretische und praktische Ausbildung
in Anästhesiologie an einer der chirurgischen
Universitätskliniken in Wien,
Graz und Innsbruck oder an einer ausländischen
Universitätsklinik in der Mindestdauer
von sechs Monaten;
3. eine nachweislich abgeleistete praktische
Tätigkeit als Anästhesist in der Dauer von
mindestens drei Jahren, anrechenbar mit
Beginn der Ausbildung nach Z. 2;
4. Beginn einer Ausbildung im Hauptfach
vor Inkrafttreten dieser Verordnung.
6. In der Anlage 2 ist unter das zur Z. 15 angeführte
Sonderfach „Unfallchirurgie" zu einer
neuen Z. 16 ein weiteres Sonderfach mit folgenden
Angaben über die Mindestdauer der Ausbildung
im Hauptfache und in den Nebenfächern
anzufügen