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130_1951 AT

130. Verordnung: Pensionsüberleitung bei den Bundestheaterbediensteten.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 130. Verordnung: Pensionsüberleitung bei den Bundestheaterbediensteten.

Auf Grund des § 11 Abs. 2 des Pensionsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 187/1949, wird mit

Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates

verordnet

§ 1. Unter Ruhe- und Versorgungsgenüssen

im Sinne dieser Verordnung sind die Ruhe- und

Versorgungsgenüsse zu verstehen, die auf Grund

der Bundestheaterpensionsverordnung, BGBl.

Nr. 440/1922, in der Fassung der Verordnung

vom 26. März 1926, BGBl. Nr. 84, gewährt

werden, sofern sie vor dem Inkrafttreten der

bei Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung für

die einzelnen Verwendungsgruppen geltenden

lohngestaltenden Vorschriften mit den aus den

Beilagen ersichtlichen Bezugsgrundlagen zuerkannt

wurden oder auf einem aktiven Dienstverhältnis

beruhen, das vor diesem Zeitpunkt

beendet wurde. Unter Verwendungsgruppen im

Sinne dieser Verordnung sind die in den einen

Bestandteil dieser Verordnung bildenden Beilagen

angeführten Verwendungsgruppen zu verstehen.

§ 2. Die Ruhe- und Versorgungsgenüsse sind

nach den jeweiligen Bezugsansätzen der Vorschriften

zu bemessen, welche die Bezüge der

aktiven Bediensteten der gleichen Verwendungsgruppe

regeln.

§ 3. Die Ruhe- und Versorgungsgenüsse sind

im Sinne des § 2 unter Berücksichtigung der für

den Ruhegenuß anrechenbaren Dienstzeit auf

Grund der in den Beilagen festgesetzten Bezugsansätze

(letzte Aktivitätsbezüge) neu festzusetzen.

Hiebei wird in den Fällen, in denen der

letzte Aktivitätsbezug auf einem Einzelvertrag

beruht und der Bedienstete vor dem 1. Mai 1948

aus dem aktiven Dienstverhältnis ausgeschieden

ist, der letzte Aktivitätsbezug um ein Drittel

erhöht. Die Ruhegenußbemessungsgrundlage

darf im Sinne des § 10 der Bundestheaterpensionsverordnung

bei allen Verwendungsgruppen

78'3 v. H. von 1200 S monatlich nicht übersteigen.

§ 4. Die Angleichung der Ruhe- und Versorgungsgenüsse

(die Pensionsüberleitung) an das

nach § 3 gebührende Ausmaß wird mit den

gleichen Stufen und zu den gleichen Terminen

durchgeführt wie die Angleichung der Ruhe-

und Versorgungsgenüsse nach § 4 des Pensions-

überleitungsgesetzes. § 2 Abs. 2 letzter Satz und

§ 5 des Pensionsüberleitungsgesetzes finden Anwendung.

§ 5. Die Empfänger von Ruhe- und Versorgungsgenüssen

erhalten die gleichen Familienzulagen

wie die aktiven Bundestheaterbediensteten

in der gleichen Verwendungsgruppe.

§ 6. Die Empfänger von Ruhe- und Versorgungsgenüssen

erhalten Teuerungszuschläge und

Sonderzahlungen im gleichen Ausmaß wie die

übrigen Pensionsparteien des Bundes, wenn die

aktiven Bundestheaterbediensteten der gleichen

Verwendungsgruppe Teuerungszuschläge und

Sonderzahlungen im gleichen. Ausmaß wie die

unter das Gehaltsüberleitungsgesetz fallenden

Bundesbeamten erhalten. Andernfalls erhalten

sie die Teuerungszuschläge und Sonderzahlungen

nach der für die aktiven Bundestheaterbediensteten

der gleichen Verwendungsgruppe geltenden

Regelung. Feste Teuerungszuschläge werden dabei

mit dem gleichen Hundertsatz berechnet, der

bei der Berechnung des Ruhe- und Versorgungsgenusses

angewendet wird, es sei denn, daß in

den bezüglichen Vorschriften ausdrücklich das

Gegenteil angeordnet ist.

§ 7. Die bis zum 31. Dezember 1949 gemäß

§ 3 Abs. 2 des Beamten-Überleitungsgesetzes,

StGBl. Nr. 134/1945, geleisteten Vorschußzahlungen

gelten die Ansprüche auf die bis dahin

fällig gewordenen Ruhe- und Versorgungsgenüsse

ab. Die Vorschußzahlungen ab 1. Jänner

1950 sind auf die nach dieser Verordnung gebührenden

Ruhe- und Versorgungsgenüsse anzurechnen.

§ 8. Im übrigen gelten die Bestimmungen der

Bundestheaterpensionsverordnung, BGBl. Nr.

440/1922, in der jeweils geltenden Fassung. Die

Bestimmung des § 10 Abs. 2 der Bundestheaterpensionsverordnung

in der derzeit geltenden

Fassung ist jedoch nicht anzuwenden. Das gleiche

gilt hinsichtlich der Bestimmungen des § 2 der

Bundestheaterpensionsverordnung in seiner ursprünglichen

Fassung über den Hundertsatz der

Ruhegenußbemessungsgrundlage bezüglich des

in § 19 der Bundestheaterpensionsverordnung

in der derzeit geltenden Fassung angeführten

Personenkreises.

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