130. Verordnung: Pensionsüberleitung bei den Bundestheaterbediensteten.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 11 Abs. 2 des Pensionsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 187/1949, wird mit
Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates
verordnet
§ 1. Unter Ruhe- und Versorgungsgenüssen
im Sinne dieser Verordnung sind die Ruhe- und
Versorgungsgenüsse zu verstehen, die auf Grund
der Bundestheaterpensionsverordnung, BGBl.
Nr. 440/1922, in der Fassung der Verordnung
vom 26. März 1926, BGBl. Nr. 84, gewährt
werden, sofern sie vor dem Inkrafttreten der
bei Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung für
die einzelnen Verwendungsgruppen geltenden
lohngestaltenden Vorschriften mit den aus den
Beilagen ersichtlichen Bezugsgrundlagen zuerkannt
wurden oder auf einem aktiven Dienstverhältnis
beruhen, das vor diesem Zeitpunkt
beendet wurde. Unter Verwendungsgruppen im
Sinne dieser Verordnung sind die in den einen
Bestandteil dieser Verordnung bildenden Beilagen
angeführten Verwendungsgruppen zu verstehen.
§ 2. Die Ruhe- und Versorgungsgenüsse sind
nach den jeweiligen Bezugsansätzen der Vorschriften
zu bemessen, welche die Bezüge der
aktiven Bediensteten der gleichen Verwendungsgruppe
regeln.
§ 3. Die Ruhe- und Versorgungsgenüsse sind
im Sinne des § 2 unter Berücksichtigung der für
den Ruhegenuß anrechenbaren Dienstzeit auf
Grund der in den Beilagen festgesetzten Bezugsansätze
(letzte Aktivitätsbezüge) neu festzusetzen.
Hiebei wird in den Fällen, in denen der
letzte Aktivitätsbezug auf einem Einzelvertrag
beruht und der Bedienstete vor dem 1. Mai 1948
aus dem aktiven Dienstverhältnis ausgeschieden
ist, der letzte Aktivitätsbezug um ein Drittel
erhöht. Die Ruhegenußbemessungsgrundlage
darf im Sinne des § 10 der Bundestheaterpensionsverordnung
bei allen Verwendungsgruppen
78'3 v. H. von 1200 S monatlich nicht übersteigen.
§ 4. Die Angleichung der Ruhe- und Versorgungsgenüsse
(die Pensionsüberleitung) an das
nach § 3 gebührende Ausmaß wird mit den
gleichen Stufen und zu den gleichen Terminen
durchgeführt wie die Angleichung der Ruhe-
und Versorgungsgenüsse nach § 4 des Pensions-
überleitungsgesetzes. § 2 Abs. 2 letzter Satz und
§ 5 des Pensionsüberleitungsgesetzes finden Anwendung.
§ 5. Die Empfänger von Ruhe- und Versorgungsgenüssen
erhalten die gleichen Familienzulagen
wie die aktiven Bundestheaterbediensteten
in der gleichen Verwendungsgruppe.
§ 6. Die Empfänger von Ruhe- und Versorgungsgenüssen
erhalten Teuerungszuschläge und
Sonderzahlungen im gleichen Ausmaß wie die
übrigen Pensionsparteien des Bundes, wenn die
aktiven Bundestheaterbediensteten der gleichen
Verwendungsgruppe Teuerungszuschläge und
Sonderzahlungen im gleichen. Ausmaß wie die
unter das Gehaltsüberleitungsgesetz fallenden
Bundesbeamten erhalten. Andernfalls erhalten
sie die Teuerungszuschläge und Sonderzahlungen
nach der für die aktiven Bundestheaterbediensteten
der gleichen Verwendungsgruppe geltenden
Regelung. Feste Teuerungszuschläge werden dabei
mit dem gleichen Hundertsatz berechnet, der
bei der Berechnung des Ruhe- und Versorgungsgenusses
angewendet wird, es sei denn, daß in
den bezüglichen Vorschriften ausdrücklich das
Gegenteil angeordnet ist.
§ 7. Die bis zum 31. Dezember 1949 gemäß
§ 3 Abs. 2 des Beamten-Überleitungsgesetzes,
StGBl. Nr. 134/1945, geleisteten Vorschußzahlungen
gelten die Ansprüche auf die bis dahin
fällig gewordenen Ruhe- und Versorgungsgenüsse
ab. Die Vorschußzahlungen ab 1. Jänner
1950 sind auf die nach dieser Verordnung gebührenden
Ruhe- und Versorgungsgenüsse anzurechnen.
§ 8. Im übrigen gelten die Bestimmungen der
Bundestheaterpensionsverordnung, BGBl. Nr.
440/1922, in der jeweils geltenden Fassung. Die
Bestimmung des § 10 Abs. 2 der Bundestheaterpensionsverordnung
in der derzeit geltenden
Fassung ist jedoch nicht anzuwenden. Das gleiche
gilt hinsichtlich der Bestimmungen des § 2 der
Bundestheaterpensionsverordnung in seiner ursprünglichen
Fassung über den Hundertsatz der
Ruhegenußbemessungsgrundlage bezüglich des
in § 19 der Bundestheaterpensionsverordnung
in der derzeit geltenden Fassung angeführten
Personenkreises.