130_1950
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130. Bundesgesetz: Ersetzung der im ordentlichen Verfahren vor den Strafgerichten angedrohte Todesstrafe durch die Strafe des lebenslangen Kerkers.
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Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 130. Bundesgesetz: Ersetzung der im ordentlichen Verfahren vor den Strafgerichten angedrohte Todesstrafe durch die Strafe des lebenslangen Kerkers.
1950_130_0 130. Bundesgesetz: Ersetzung der im ordentlichen Verfahren vor den Strafgerichten angedrohte Todesstrafe durch die Strafe des lebenslangen Kerkers.
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Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Im ordentlichen Verfahren vor den Strafgerichten
bildet statt der vom Gesetz angedrohten
Todesstrafe die Strafe des lebenslangen
schweren Kerkers die gesetzliche Strafe.
§ 2. Das Bundesgesetz vom 12. Mai 1948,
BGBl. Nr. 101, über das außerordentliche Milderungsrecht
des Schwurgerichtes bei den mit
dem Tode bedrohten Verbrechen wird aufgehoben;
es ist jedoch auf Strafverfahren, in
denen das Urteil vor dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes zwar gefällt, aber noch nicht in
Rechtskraft erwachsen ist, weiterhin anzuwenden.
§ 3. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli
1950 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Justiz betraut.