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130_1950 AT

130. Bundesgesetz: Ersetzung der im ordentlichen Verfahren vor den Strafgerichten angedrohte Todesstrafe durch die Strafe des lebenslangen Kerkers.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 130. Bundesgesetz: Ersetzung der im ordentlichen Verfahren vor den Strafgerichten angedrohte Todesstrafe durch die Strafe des lebenslangen Kerkers.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Im ordentlichen Verfahren vor den Strafgerichten

bildet statt der vom Gesetz angedrohten

Todesstrafe die Strafe des lebenslangen

schweren Kerkers die gesetzliche Strafe.

§ 2. Das Bundesgesetz vom 12. Mai 1948,

BGBl. Nr. 101, über das außerordentliche Milderungsrecht

des Schwurgerichtes bei den mit

dem Tode bedrohten Verbrechen wird aufgehoben;

es ist jedoch auf Strafverfahren, in

denen das Urteil vor dem Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes zwar gefällt, aber noch nicht in

Rechtskraft erwachsen ist, weiterhin anzuwenden.

§ 3. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli

1950 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Justiz betraut.

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