130. Bundesgesetz: Änderung des Aufbauzuschlages zur Biersteuer.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Der Aufbauzuschlag zur Biersteuer (§ 2
des Bundesgesetzes vom 2. Juli 1947, B. G. Bl.
Nr. 157, in der Fassung des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 1948, B.G.Bl. Nr. 27/1949) wird
auf 50 S vom Hektoliter erhöht.
§ 2. (1) Die am Wirksamkeitsbeginne dieses
Bundesgesetzes im freien Verkehr befindlichen
Biervorrate unterliegen einer Nachsteuer im Ausmaß
von 30 S vom Hektoliter.
(2) Im übrigen haben hinsichtlich der Nachversteuerung
die Bestimmungen des § 3 des Bundesgesetzes
vom 2. Juli 1947, B. G. Bl. Nr. 157,
sinngemäße Anwendung zu finden.
§ 3. Dieses Bundesgesetz tritt acht Tage nach
seiner Kundmachung in Kraft.
§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.
Die Durchführungsverordnung kann bereits von
dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes
folgenden Tag an erlassen werden. Sie tritt
frühestens zugleich mit diesem Bundesgesetz in
Kraft.