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130_1949 AT

130. Bundesgesetz: Änderung des Aufbauzuschlages zur Biersteuer.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 130. Bundesgesetz: Änderung des Aufbauzuschlages zur Biersteuer.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Der Aufbauzuschlag zur Biersteuer (§ 2

des Bundesgesetzes vom 2. Juli 1947, B. G. Bl.

Nr. 157, in der Fassung des Bundesgesetzes vom

16. Dezember 1948, B.G.Bl. Nr. 27/1949) wird

auf 50 S vom Hektoliter erhöht.

§ 2. (1) Die am Wirksamkeitsbeginne dieses

Bundesgesetzes im freien Verkehr befindlichen

Biervorrate unterliegen einer Nachsteuer im Ausmaß

von 30 S vom Hektoliter.

(2) Im übrigen haben hinsichtlich der Nachversteuerung

die Bestimmungen des § 3 des Bundesgesetzes

vom 2. Juli 1947, B. G. Bl. Nr. 157,

sinngemäße Anwendung zu finden.

§ 3. Dieses Bundesgesetz tritt acht Tage nach

seiner Kundmachung in Kraft.

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

Die Durchführungsverordnung kann bereits von

dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes

folgenden Tag an erlassen werden. Sie tritt

frühestens zugleich mit diesem Bundesgesetz in

Kraft.

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