130. Bundesgesetz: Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Erstes Hauptstück.
I. Gegenstand des Gesetzes.
§ 1. (1) Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist
die Wiederherstellung der durch Kriegseinwirkung
beschädigten oder zerstörten Wohnhäuser und der
Ersatz des durch Kriegseinwirkung zerstörten
Hausrates.
(2) Wohnhäuser im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind Baulichkeiten, die ganz oder überwiegend
Wohnzwecken dienen. Das Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau bestimmt in Zweifelsfällen,
ob diese Voraussetzung vorliegt.
§ 2. Von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
sind ausgenommen
a) Wohnhäuser, die unter die Bestimmungen
des Bundesgesetzes vom 26. Juli 1946,
B. G. Bl. Nr. 176 (Landwirtschaftliches
Wiederaufbaugesetz), fallen;
b) Wohnhäuser, die im Eigentum oder in der
Benützung eines fremden Staates oder
Staatsoberhauptes, der Mitglieder der fremden
diplomatischen Vertretungsbehörden
und der sonstigen als exterritorial anerkannten
Personen stehen; dies gilt auch für
Wohnhäuser, die im Eigentum oder in der
Benützung der fremden konsularischen Vertretungen
und auf Grund von Staatsverträgen
bestellten Kommissionen stehen,
denen das Recht der Exterritorialität nicht
zusteht, 6ofern ihr Personal ausschließlich
den Zwecken der betreffenden Körperschaft
dient und die Staatsbürgerschaft de6
Absendestaates besitzt. Durch diese Bestimmungen
wird anders lautenden Regelungen
durch Staatsverträge in keiner Weise vorgegriffen;
c) Wohnhäuser mit unibedeutenden Kriegsschäden.
Ein Kriegsschaden ist unbedeutend,
wenn er in Wohnhäusern, deren Mietzinsbildung
dem Mietengesetz unterliegt, den
Hauptmietzins für zwei Jahre, andernfalls
den doppelten Jahresbruttomietzins nicht
übersteigt; zugrunde zu legen ist der Mietzins
im Zeitpunkt der Kriegseinwirkung.
II. Wohnhaus-Wiederaufbaufonds.
§ 3. Zur Finanzierung der Wiederherstellung
der unter die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
fallenden Wohnhäuser sowie zur Finanzierung
eines Ersatzes des zerstörten Hausrates wird ein
Wohnhaus-Wiederaufbaufonds (von nun ab Fonds
genannt) geschaffen.
§ 4. (1) Der Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit
und hat seinen Sitz in Wien. Er wird vom Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau
verwaltet.
(2) Der Fonds wird nach außen durch den Bundesminister
für Handel und Wiederaufbau vertreten.
(3) Die Verwaltungskosten des Fonds und seiner
Einrichtungen sind aus Bundesmitteln zu bestreiten.
§ 5. (1) Zur Beratung und Begutachtung der
mit der Verwaltung des Fonds zusammenhängenden
Fragen, insbesondere zur Begutachtung des
Wirtschaftsplanes und der Ansuchen um Gewährung
von Fondsleistungen wird eine Kommission
(„Kommission für den Wohnhaus-Wiederaufbau")
errichtet.
(2) Die Kommission besteht aus einem Vorsitzenden,
seinem Stellvertreter und zehn weiteren
Mitgliedern. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter
werden vom Bundesminister für Handel
und Wiederaufbau ernannt; Sechs Mitglieder werden
vom Hauptausschuß des Nationalrates, je ein
Mitglied von der Bundeskammer der gewerblichen
Wirtschaft, dem Arbeiterkammertag und je ein
Vertreter von den Bundesministerien für Finanzen
und soziale Verwaltung entsendet. Für jedes
Mitglied und für jeden Vertreter der Ministerien
wird auf gleiche Weise ein Ersatzmann bestellt.
(3) Die Mitgliedschaft in der Kommission ist
ein unbesoldetes Ehrenamt.
(4) Die Beschlußfähigkeit ist gegeben, wenn alle
Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen sind und
mindestens die Hälfte der Mitglieder oder deren
Ersatzleute erschienen ist.
(5) Das Nähere wird in einer Geschäftsordnung
geregelt, die von der Kommission beschlossen
wird und zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung
des Bundesministers für Handel und Wiederaufbau
bedarf.
§ 6. Das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau hat nach Anhörung des Bundesministeriums
für Finanzen für den Fonds bis
spätestens 1. Juni jedes Jahres einen Wirtschaftsplan
für das folgende Jahr aufzustellen und zum
31. Dezember jedes Jahres einen Rechnungsabschluß
nach kaufmännischen Grundsätzen zu
erstellen. Erstmalig ist der Wirtschaftsplan spätestens
zwei Monate nach Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes aufzustellen.
III. Mittel des Fonds.
§ 7. (1) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht
1. Durch Leitungen des Bundes. Diese bestehen
a) in allfälligen Zuwendungen aus dem laufenden
Budget;
b) aus unverzinslichen Vorschüssen, welche das
Bundesministerium für Finanzen in den
Rechnungsjahren 1948 und 1949 im Betrage
von 200 und 300 Millionen Schilling an
den Fonds leistet.
2. Durch Leistungen der Eigentümer von Wohnhäusern
und von Grundvermögen, und zwar
a) der Eigentümer von Wohnhäusern, insoweit
diese oder die Wohnungen und Geschäftsräume
nicht durch Kriegseinwirkung beschädigt
oder zerstört wurden und hinsichtlich
der Mietzinsfeildung den Bestimmungen
des Mietengesetzes in der Fassung der Verordnung
B. G. Bl. Nr. 210/1929 unterliegen,
durch Bezahlung eines jährlichen
Beitrages. Er beträgt 13 Groschen für jede
Krone des Jahresmietzinses für 1914, soweit
jedoch eine rechtswirksame Vereinbarung
nach § 16, Abs. (1), des Mietengesetzes
am 1. Juli 1950 besteht, die Hälfte;
b) der Eigentümer von Grundstücken im Sinne
der §§ 50 bis 53 des Reichsbewertungsgesetzes
und von Betriebsgrundstücken im
Sinne des § 57 des genannten Gesetzes, die
mit Wohnhäusern bebaut sind, durch Bezahlung
eines jährlichen Beitrages, der bei
einem Einheitewert bis 50.000 S 2 v. T.,
über 50.000 S bis 100.000 S 3 v T., über
100.000 S bis 150.000 S 4 v.T. und über
150.000 S 5 v.T. des Einheitswertes des
Grundvermögens im Sinne der Bestimmungen
des Reichsbewertungsgesetzes beträgt;
ausgenommen sind Eigentümer von Grundstücken,
insoweit sich auf diesen durch
Kriegseinwirkung beschädigte oder zerstörte
Wohnhäuser oder Wohnungen und Geschäftsräume
befinden;
c) der Eigentümer von Wohnhäusern, insoweit
diese oder die Wohnungen und Geschäftsräume
nicht durch Kriegseinwirkung beschädigt
oder zerstört wurden und hinsicht-
lich der Mietzinsbildung nicht den Bestimmungen
des Mietengesetzes unterliegen,
durch Bezahlung eines jährlichen Beitrages
in der Höhe von 10 v. H. des gesamten
Jahresmietzinses 1947.
3. Durch Leistungen der Hypothekargläubiger
nach den Bestimmungen des § 8 dieses Bundesgesetzes.
4. Durch Aufnahme von Anleihen. Die Anleihen
können auch im Wege von Schuldverschreibungen
aufgebracht werden. Die Schuldverschreibungen
können zur fruchtbringenden Anlegung
von Kapitalien der Stiftungen, der unter
öffentlicher Aufsicht stehenden Anstalten, des
Postsparkassenamtes und zur Anlage von Pupillargeldern
verwendet werden.
(2) Die Beiträge nach Abs. (1), Z. 2 und 3, sind
ab 1. Juli 1950 zu leisten. Die Leistungspflicht
endet mit der Auflösung des Fonds (§ 23).
§ 8. (1) Pfandgläubiger, deren Forderungen am
1. Juni 1948 auf durch Kriegseinwirkung beschädigten
oder zerstörten Wohnhäusern grundbücherlich
sichergestellt waren, haben, wenn diese
mit Fondshilfe wieder hergestellt werden, einen
Beitrag an den Fonds zu leisten. Dieser beträgt
bei Sicherstellung der Hypothekarforderung in
mündelsicherer Rangordnung 40 v. H., in allen
anderen Fällen 60 v. H. der an diesem Stichtag
noch unberichtigt aushaftenden Schuldsumme. Der
Pfandgläubiger kann sich durch Abtretung des
seinem Beitrag entsprechenden Teiles der Pfandforderung
an den Fonds von der Beitragspflicht
befreien.
(2) Pfandgläubiger, deren Forderungen am
1. Juni 1948
a) auf durch Kriegseinwirkung nicht beschädigten
oder zerstörten Wohnhäusern oder
b) auf durch Kriegseinwirkung beschädigten
oder zerstörten Wohnhäusern, deren Wiederherstellung
ohne Fondshilfe erfolgt,
grundbücherlich sichergestellt sind, haben als Beitrag
5 v. H. der nach diesem Stichtag fällig werdenden
Kapitals- und Zinsbeträge bis zur gänzlichen
Abstattung der Schuld, höchstens jedoch
bis zur Auflösung des Fonds (§ 23) an diesen zu
leisten.
(3) Von der Beitragsleistung nach Abs. (1) und
Abs: (2) sind Pfandgläubiger dann befreit, wenn
die von ihnen zu fordernden Beträge zur Wiederherstellung
des durch Kriegseinwirkung beschädigten
oder zerstörten Pfandgegenstandes verwendet
wurden.
(4) Sind Forderungen auf in Abs. (1) und
Abs. (2) genannte Liegenschaften grundbücherlich
simultan sichergestellt, so sind die Fondsbeiträge
unter verhältnismäßiger Berücksichtigung der
Einheitswerte aller Liegenschaften zu ermitteln.
§ 9. Für hinsichtlich der Mietzinsbildung dem
Mietengesetz unterliegende Mieträume gilt, soweit
nicht schon eine rechtswirksame Vereinbarung
nach § 16, Abs. (1), des Mietengesetzes vorliegt,
ab 1. Juli 1950 ein Hauptmietzins als vereinbart,
der auf das Jahr gerechnet den im § 2 des
Mietengesetzes allgemein vorgesehenen Hauptmietzins,
ohne Berücksichtigung allfälliger Erhöhung
nach § 7 des Mietengesetzes, jeweils um
höchstens 13 Groschen für jede Krone des Jahresmietzinses
für 19.14 übersteigt, wenn der Eigentümer
in Ansehung dieser Mieträume nach § 7,
Abs. (1), Z. 2, lit. a, beitragspflichtig ist.
§ 10. Als nicht kriegsbeschädigt im Sinne
dieses Bundesgesetzes ist eine Wohnung oder ein
Geschäftsraum anzusehen, wenn diese mit Stichtag
1. Juli 1945 für Wohn-, beziehungsweise
Geschäftszwecke geeignet waren, ein Wohnhaus,
wenn der Kriegsschaden unbedeutend (§ 2, lit. c)
ist.
§ 11. Der Beitragspflicht nach § 7, Abs. (1),
Z. 2, lit. a und c, dieses Bundesgesetzes unterliegen
auch die vom Hauseigentümer selbst benützten
Wohn- und Geschäftsräume.
§ 12. Von dem im Eigentum des Bundes, eines
Landes oder einer Gemeinde stehenden Grundvermögen,
das öffentlichen Zwecken dient, sowie
von Kirchen und Friedhöfen der gesetzlich anerkannten,
Kirchen und Religionsgesellschaften
ist ein Fondsbeitrag nicht zu leisten.
§ 13. Miteigentümer sind zur ungeteilten Hand
beitragspflichtig.
§ 14. (1) Die Fondsbeiträge nach § 7, Abs. (1),
Z. 2, lit. a und c, können von den- Einkünften des
Eigentümers aus Vermietung und Verpachtung
abgesetzt werden.
(2) Die nach § 7, Abs. (1), Z. 2, vom Eigentümer
zu leistenden Fondsbeiträge dürfen auf den
Bestandnehmer — unbeschadet der Vorschrift des
§ 9 — auch unter Berufung auf andere Rechtsvorschriften
nicht überwälzt werden.
(3) In Ermanglung eines von der Mietkommission
bereits festgesetzten Friedensmietzinses
ist für die Wohnung oder den Geschäftsraum von
dieser ein Friedensmietzins festzusetzen, der für
Mietgegenstände von gleicher Lage und Beschaffenheit
am 1. August 1914 ortsüblich als Mietzins
entrichtet wurde. Wird die Wohnung oder der
Geschäftsraum vom Eigentümer selbst benützt
und ist ein Friedensmietzins nicht festgesetzt, so
ist der der Einkommensteuer zugrunde gelegte
Nutzungswert maßgebend.
(4) Die näheren Vorschriften über die Fondsbeiträge,
insbesondere über die Behörden, das
Verfahren, die Veranlagung, Fälligkeit und Einbringung,
werden durch Verordnung der Bundesregierung
getroffen, die der Zustimmung des
Hauptausschusses des Nationalrates bedarf.
IV. Leistungen des Fonds.
§ 15. (1) Der Fonds kann nach Maßgabe der
vorhandenen Mittel finanzielle Hilfe gewähren
a) für die Wiederherstellung der durch Kriegseinwirkung
beschädigten oder zerstörten
Wohnhäuser;
b) für Ersatz des zerstörten Hausrates, vor
allem von Möbeln.
(2) Für den Aufbau der durch Kriegseinwirkung
beschädigten oder zerstörten Wohnhäuser kann
der Fonds bis zur vollen Höhe der Wiederherstellungskosten
unverzinsliche Darlehen gewähren,
die hypothekarisch sicherzustellen sind.
(3) Der Darlehensnehmer hat jährlich einen Tilgungsbetrag
in der Höhe von 1 v, H. der Darlehenssumme,
in zwei gleichen Teilbeträgen am
1. Jänner und am 1. Juli jedes Jahres, erstmalig
an dem der baubehördlichen Bewohnungs- und
Benützungsbewilligung, in Ermangelung einer
solchen dem Tage der Vollendung der Wiederherstellungsarbeiten
folgenden Halbjahrestermin,
an den Fonds abzustatten.
(4) Die mittels Fondshilfe wiederhergestellten
Wohnungen und Geschäftsräume unterliegen den
Bestimmungen des Mietengesetzes mit der nachfolgenden
Abänderung. Der jährliche Hauptmietzins
darf höchstens 1 v. H. der für die Wiederherstellung
der Mieträume aufgewendeten Kosten
betragen. Unterlagen die Mieträume im Zeitpunkte
der Kriegseinwirkung hinsichtlich der
Mietzinsbildung den Bestimmungen des Mietengesetzes,
so kann mindestens der Häuptmietzins
im Zeitpunkte der Kriegseinwirkung verlangt
werden. Bei Wiederherstellung von der gemeinsamen
Benützung der Mieter dienenden beschädigten
oder zerstörten Gebäudeteilen werden
jährlich 1 v. H. der Wiederherstellungskosten bis
zur Tilgung des Fondsbeitrages für jene Mieträume,
deren Benützern die Wiederherstellung
zugute kommt, proportional dem Hauptmietzins,
berechnet.
(5) Der Vermieter kann die Bezahlung des
Mietzinses nach Abs. (4) von dem auf die Erteilung
der baubehördlichen Bewohnungs- und Benützungsbewilligung
folgenden Tage an, in Ermangelung
einer solchen von dem Zeitpunkte der
Vollendung der Wiederherstellungsarbeiten angefangen,
für die künftige Dauer des Vertrages
begehren. Das Begehren muß mittels eingeschriebenen
Briefes gestellt werden. Kommt binnen
einem Monat nach dem Ablauf dieser Frist eine
Vereinbarung nicht zustande, so endet der Mietvertrag
mit Ablauf von vier Monaten nach Erhalt
des eingeschriebenen Briefes.
(6) Wird der Mieter zur Räumung verurteilt
[Abs. (5)], so beträgt die Leistungsfrist drei Monate;
ihre Verlängerung ist unzulässig. Der bisherige
Bestandnehmer hat für die Benützung der
Räume nach der Beendigung des Mietvertrages
bis zur tatsächlichen Räumung einen Entschädigungsbetrag
in der Höhe des letzten Mietzinses
zu bezahlen.
(7) In den Fällen des Abs.(1), lit. a, kann die
Fondshilfe auch in der Übernahme der Bürgschaft
(§ 1-355 ABGB.) für ein zweit- oder späterrangig
sichergestelltes Darlehen und dessen Verzinsung
samt Nebengebühren oder in nicht rückzahlbaren
Zuschüssen zur Verzinsung bestehen.
(8) Die näheren Vorschriften über die Gewährung
von Fondshilfe gemäß Abs. (1), lit. b, insbesondere
über Art, Umfang und Tilgung, werden
durch eine mit Zustimmung des Hauptausschusses
des Nationalrates bis 31. Oktober 1948 zu erlassende
Verordnung getroffen.
§ 16. Der Bundesminister für Handel und
Wiederaufbau bestimmt alljährlich nach Anhörung
der Kommission (§ 5), welcher Anteil des Fonds
für Darlehen zur Wiederherstellung der Wohnhäuser
und für Finanzierung des Ersatzes von
kriegszerstörtem Hausrat vergeben werden darf.
§ 17. Fondshilfe für die Wiederherstellung
kriegsbeschädigter oder zerstörter Wohnhäuser
darf nicht gewährt werden
a) soweit die Kosten der beantragten Bauausführung
die Kosten einer sachgemäßen,
normalen Ausführung übersteigen;
b) wenn die Wiederherstellung vom ursprünglichen
Bestand wesentlich abweicht und für
die Abweichung keine zwingenden Vorschriften
maßgebend waren oder wenn der
wiederherzustellende Wohnraum zu den
nicht Wohnzwecken dienenden Räumen in
einem ungünstigeren Verhältnis stünde als
vor der Wiederherstellung;
c) soweit Wiederherstellungsarbeiten vor dem
1. Juni 1948 geleistet wurden.
§ 18. (1) Bewerber, die für ihre Wiederaufbauvorhaben
eine Fondsleistung anstreben, haben
ihre Gesuche an das Bundesministerium für
Handel und Wiederaufbau zu richten und beim
Landeshauptmann, in dessen Gebietsbereich die
Liegenschaft liegt, einzureichen. Dieser hat die
Gesuche nach Überprüfung und Begutachtung an
das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
mit einem Antrag weiterzuleiten. Der
Bundesminister für Handel und Wiederaufbau
entscheidet über das Ansuchen nach Anhörung der
„Kommission für den Wohnhaus-Wiederaufbau".
(2) Das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau stellt nach Anhörung der Kommission
(§ 5) und der Landesregierungen Richtlinien
über die Reihenfolge, in der der Wiederaufbau
im allgemeinen und die Wiederherstellung
im Einzelfalle durchzuführen ist, auf, die für die
mit der Handhabung dieses Bundesgesetzes betrauten
Behörden bindend sind. Die Gewährung
der Fondshilfe kann von Auflagen, insbesondere
hinsichtlich der bautechnischen und bauwirtschaftlichen
Gestaltung sowie hinsichtlich der Ausführung
und Überwachung der Wiederherstellungsarbeiten,
abhängig gemacht werden. Bei der Gewährung
von Fondshilfe ist darauf Bedacht zu
nehmen, daß die Fondsmittel in einem Ausmaß
den Bundesländern zufließen, das der Höhe der
vom Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
festgestellten Kriegsschäden an Wohnhäusern
in den einzelnen Bundesländern entspricht.
§ 19. (1) Durch den Bescheid, mit dem die
Fondshilfe bewilligt wurde, erwirbt der Bewerber
einen Anspruch. Die Bewilligung kann jedoch
widerrufen werden, wenn der Bewerber durch
sein Verschulden mit den Wiederherstellungsarbeiten
nicht binnen sechs Monaten nach Verständigung
von der Bewilligung begonnen, diese
nicht gehörig fortgesetzt oder nicht zeitgerecht beendet
hat oder bei der Durchführung der Wiederherstellungsarbeiten
in wesentlichen Punkten
eigenmächtig von dem der Bewilligung zugrunde
gelegenen Bauvorhaben abweicht. Wird der
Widerruf ausgesprochen, sind bereits zugezählte
Darlehen unter Beobachtung einer höchstens einvierteljährigen
Kündigungsfrist zur Rückzahlung
zu kündigen.
(2) Über den Anspruch des Bauwerbers auf die
Fondshilfe kann weder durch Abtretung, Anweisung
oder Verpfändung noch auf irgendeine
andere Weise unter Lebenden verfügt werden.
Dieser Anspruch kann auch nicht von Dritten in
Exekution gezogen werden.
V. Altmieter.
§ 20. (1) Der Hauseigentümer hat Mieträume,
die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
wiederhergestellt wurden, dem Altmieter oder,
falls dieser verstorben, seinen nahen Angehörigen
[§ 19, Abs. (2), Z. 11, Mietengesetz], die mit ihm
bei Eintritt der Kriegseinwirkung im gemeinsamen
Haushalt gelebt haben, vor der erstmaligen
Vermietung anzubieten. Hiezu genügt die Absendung
eines eingeschriebenen Briefes an die zuletzt
bekannte Anschrift. Der Altmieter oder seine
nahen Angehörigen müssen binnen 30 Tagen das
Anbot annehmen, widrigenfalls das Optionsrecht
erloschen ist.
(2) Altmieter ist, wer im Zeitpunkt der Kriegseinwirkung
Mieter der nunmehr wiederhergestellten
Mieträume war.
VI. Steuer- und gebührenrechtliche
Bestimmungen.
§ 21. (1) Leistungen des Fonds nach § 15,
Abs. (1), lit. a, werden nur in denjenigen Ländern
gewährt, in denen für wiederhergestellte Wohnhäuser
eine mindestens 20jährige vollständige Befreiung
von der Grundsteuer und von allen Abgaben
eingeräumt wird, die von den Ländern und
Gemeinden vom Gebäudebesitz oder vom Aufwand
für Wohnzwecken und Zwecken eines
gewerblichen Betriebes dienende Räume zukünftig
eingehoben werden.
(2) Die Landesgesetzgebung wird ermächtigt,
solche Befreiungsbestimmungen schon vor Erlassung
des Grundsteuer-Grundsatzgesetzes [§ 11,
Ab. (1), des Finanzausgleichsgesetzes 1948,
B.G.Bl. Nr. 46/1948] zu erlassen.
§ 22. (1) Die zur Durchführung der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes erforderlichen
Schriften, Amtshandlungen, Urkunden, Protokolle,
Eingaben, amtlichen Ausfertigungen und Zeugnisse
sind von den Stempel- und Gerichtsgebühren
befreit.
(2) Die vom Fonds ausgegebenen Teilschuldverschreibungen
sind von Kapitalsverkehrssteuern
befreit.
(3) Werden Wiederaufbauvorhaben aus Mitteln
des Fonds gefördert, so sind die zur Durchführung
eines solchen Vorhabens abgeschlossenen Rechtsgeschäfte
von den Stempel- und Rechtsgebühren
befreit. Für die grundbücherliche Durchführung
solcher Rechtsgeschäfte sind keine Gerichtsgebühren
zu erheben.
(4) Die Begünstigungen nach Abs. (3) finden
auch auf Rechtsgeschäfte und grundbücherliche Eintragungen
Anwendung, die einem durch andere
bundes- oder landesgesetzliche Förderungsmaßnahmen
begünstigten Wiederaufbau dienen. Sind
solche Rechtsgeschäfte vor dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes abgeschlossen oder die Eintragungen
vor diesem Zeitpunkt vorgenommen
worden, tritt diese Befreiung nur in jenen Fällen
ein, in denen die Gebühren unter Hinweis auf
die6en Verwendungszweck auf Ansuchen gestundet
wurden.
VII. Auflösung des Fonds.
§ 23. Der Fonds ist vom Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Finanzen durch
eine mit Zustimmung des Hauptausschusses des
Nationalrates zu erfassende Verordnung aufzulösen,
wenn nach Durchführung seiner Aufgaben
die Abrechnung ergibt, daß alle Verpflichtungen
des Fonds berichtigt sind. Ein allfälliger Vermögensrest
ist der Wohnungsfürsorge zuzuführen.
VIII. Strafbestimmungen.
§ 24. (1) Übertretungen der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes werden, insofern sie nicht
einer strengeren Strafbestimmung unterliegen, als
Verwaltungsübertretung von der Bezirksverwaltungsbehörde
mit Geld bis zu 30.000 S, im Nichteinbringungsfalle
mit Arrest bis zu drei Monaten
bestraft, bei erschwerenden Umständen kann
Arreststrafe an Stelle oder neben der Geldstrafe
verhängt werden.
(2) "Wer zum Zwecke der Umgehung oder Vereitelung
der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
unwahre oder unvollständige Angaben macht,
sonst- diese Bestimmungen zu umgehen sucht, insbesondere
zu diesem Zwecke Leistungen verspricht
oder sich versprechen läßt, zu solchem Verhalten
anstiftet oder hiebei mitwirkt, ist in
gleicher Weise strafbar
(3) Die verhängten Geldstrafen fließen dem
Fonds. zu.
§ 25. Wer Geldbeträge, die ihm auf Grund
dieses Bundesgesetzes gewährt worden sind, ihrer
Bestimmung entzieht und dadurch die Erreichung
des in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Zweckes
vereitelt oder gefährdet, macht sich eines Verbrechens
schuldig und wird mit Kerker von sechs
Monaten bis zu einem Jahr, wenn aber der
zweckwidrig verwendete Barbetrag 5000 S übersteigt,
mit schwerem Kerker von ein bis fünf
Jahren bestraft. Neben der (Freiheitsstrafe kann
eine Geldstrafe bis zu 100.000 S verhängt
werden.
§ 26. Die Mitglieder der Kommission (§ 5), die
während der Dauer ihrer Bestellung oder nach
Erlöschen ihrer Funktion ein ihnen bei Ausübung
ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes und als solches
bezeichnetes Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis
durch Mitteilung oder Veröffentlichung verletzen
oder es zu ihrem oder eine6 anderen Vorteil verwerten,
werden, wenn die Handlung nicht nach
einer anderen Vorschrift mit strengerer Strafe
bedroht ist, wegen Vergehens mit Arrest von drei
Monaten bis zu zwei Jahren bestraft.
Zweites Hauptstück.
§ 27. (1) Auf die mit Fondshilfe wiederhergestellten
Wohnungen sind die Bestimmungen des
Wohnungsanforderungsgesetzes, St. G. Bl. Nr. 138/
1945, in der derzeit geltenden Fassung mit der
nachfolgenden Abänderung anzuwenden. Der Altmieter
(§ 20) hat vor den im § 15, Abs. (1), des
Wohnungsanforderungsgesetzes genannten Personen
auf die von ihm im Zeitpunkt der Kriegseinwirkung
benützte und wiederhergestellte Wohnung
Anspruch. Kann sein Anspruch nicht erfüllt
werden, so ist er bei der Vergebung der mit
Fondshilfe wiederhergestellten Wohnungen vor
den in § 15, Abs. (1), des Wohnungsanforderungsgesetzes
genannten Personen zu berücksichtigen.
Dies gilt sinngemäß für den (Hauseigentümer hinsichtlich
der von ihm im Zeitpunkt der Kriegseinwirkung
benützten Wohnung.
(2) Die Bestimmung des Abs. (1) tritt gleichzeitig
mit dem Wohnungsanforderungsgesetz
außer Kraft.
Drittes Hauptstück.
§ 28. Von der Anforderung nach den Bestimmungen
des Wohnungsanforderungsgesetzes,
St. G.Bl. Nr. 138/1945, in der derzeit geltenden
Fassung sind Räume aller Art ausgenommen, die
durch Kriegseinwirkung unbewohnbar geworden
sind und wiederhergestellt werden, sofern die
Wiederherstellung Aufwendungen erfordert, die
im Verhältnis zur Anzahl und Beschaffenheit der
Räume als erheblich anzusehen sind, und auf die
Inanspruchnahme öffentlicher Mittel ausdrücklich
verzichtet wird.
§ 29. Der Altmieter, der nach Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes ohne Inanspruchnahme
öffentlicher Mittel die bis zur Kriegseinwirkung
von ihm benützten Räume wiederherstellt, hat
Anspruch auf die wiederhergestellten Mieträume.
Die Bestimmungen des § 20 sind sinngemäß anzuwenden.
Viertes Hauptstück.
§ 30. Hat der Vermieter eines hinsichtlich der
Mietzinsbildung dem Mietengesetz unterliegenden
Hauses zur Behebung durch Kriegseinwirkung
verursachter unbedeutender Schäden (§ 2, lit. c)
Aufwendungen gemacht, so kann dieser Betrag bei
Berücksichtigung der in den letzten drei Jahren
nicht zu Instandhaltungszwecken verwendeten
Teile der Hauptmiet(Instandhaltungs)zinse in Abzug
gebracht werden.
Fünftes Hauptstück.
I. Aufhebung deutscher Rechtsvorschriften.
§ 31. Die §§ 1, Abs. (3), 2 bis 6, 7, Abs. (1),
und 8, der Verordnung über die Einwirkung von
Kriegssachschäden an Gebäuden auf Miet- und
Pachtverhältnisse vom 28. September 1943, Deutsches
R. G. Bl. I S. 546, werden aufgehoben.
§ 32. (1) Die auf dem Gebiete des Kriegssachschadenrechtes
bestehenden deutschen Rechtsvorschriften
werden mit Wirkung vom 27. April
1945 außer Kraft gesetzt
(2) Insbesondere treten außer Kraft
Die Kriegssachschadenverordnung vom 30. November
1940, Deutsches R. G. Bl. I S. 1547, samt
Berichtigung, Deutsches R.G.Bl. 1941, I S. 42;
die erste Durchführungsverordnung zur Kriegssachschadenverordnung
(Kriegsschädenzuständigkeits-
Verordnung) vom 2. Dezember 1940, Deutsches
R.G.Bl.I S. 1557;
die Verordnung zur Änderung der ersten
Durchführungsverordnung zur Kriegssachschädenverordnung
(Kriegsschädenzuständigkeitsverordnung)
vom 10. Dezember 1941, Deutsches
R. G.Bl. I S. 756;
die zweite Durchführungsverordnung zur Kriegssachschädenverordnung
vom 10. Jänner 1941,
Deutsches R.G.Bl. I S.27;
die erste Verordnung über die Ausdehnung der
Kriegssachschädenverordnung auf außerhalb des
Reichsgebietes eingetretene Schäden vom
18. April 1941, Deutsches R.G.Bl. I S. 215;
die Verordnung über die Einrichtung des Reichskriegsschadenamtes
vom 15. April 1941, Deutsches
R.G.Bl. I S. 205;
die dritte Durchführungs- und Ergänzungsverordnung
zur Kriegssachschädenverordnung (Behandlung
der Kriegsschäden nichtdeutscher Personen)
vom 28. Jänner 1942, Deutsches R. G. Bl. I
S. 49, samt Berichtigung, Deutsches R.G. Bl. I
S.70;
die vierte Durchführungsverordnung zur Kriegssachschädenverordnung
vom 11. April 1942, Deutsches
R.G.Bl. I S. 169;
die fünfte Durchführungs- und Ergänzungsverordnung
zur Kriegssachschädenverordnung (Schäden
der Seeschiffahrt) vom 13. November 1942,
Deutsches R.G.Bl.I S.645;
die zweite Verordnung über die Ausdehnung
der Kriegssachschädenverordnung auf außerhalb
des Reichsgebietes eingetretene Schäden vom
18. Februar 1942, Deutsches R. G. Bl. I S. 84, samt
Berichtigung, Deutsches R.G.Bl. I S. 374;
die dritte Verordnung über die Ausdehnung
des Kriegssachschädenrechtes auf außerhalb des
Reichsgebietes eingetretene Schäden vom 7. Juli
1942, Deutsches R.G.Bl.I S. 446;
die vierte Verordnung über die Ausdehnung
der Kriegssachschädenverordnung auf außerhalb
des Reichsgebietes eingetretene Schäden vom
26. November 1942, Deutsches R.G.Bl. I S. 665;
die Verordnung über die Vermögensschäden
aus dem Volkstumskampf im Westen vom
30. April 1943, Deutsches R.G.Bl.I S. 279;
die Verordnung über die Anwendung der
Kriegssachschädenverordnung und der Volkstumsschädenverordnung
auf Schäden, die in den besetzten
Ostgebieten eingetreten sind, vom 6. Mai
1943, Deutsches R.G.Bl.I S. 316;
die sechste Durchführungs- und Ergänzungsverordnung
zur Kriegssachschädenverordnung
(Vereinfachung des Verfahrens) vom 8. Juli 1943,
Deutsches R.G.Bl.I S. 383;
die Verordnung über die Kriegssach-Volkstumsschaden
im Generalgouvernement vom 27. August
1943, Deutsches R.G.Bl. I S. 533;
die siebente Durchführungs- und Ergänzungsverordnung
zur Kriegssachschädenverordnung
(Kriegsschäden an Wertpapieren) vom 6. November
1943, Deutsches R.G.Bl.I S. 632;
die Verordnung über die Gebühren der Rechtsanwälte
im Verfahren nach der Kriegssachschädenverordnung
vom 15. Jänner 1944, Deutsches
R.G.Bl.I S.37;
die Verordnung zur Änderung der sechsten
Durchführungs- und Ergänzungsverordnung zur
Kriegssachschädenverordnung (Vereinfachung des
Verfahrens) vom 2. Oktober 1944, Deutsches
R.G.Bl. IS. 242;
die Verordnung über die Vergütung für die
Bearbeitung von Kriegssachschäden vom 18. Dezember
1944, Deutsches R.G.Bl.I S. 350.
II. Vollziehung.
§ 33. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind betraut: Das Bundesministerium für Handel
und Wiederaufbau hinsichtlich der §§ 1 bis 13,
§ 14, Abs. (1) und (2), § 15, Abs. (1) bis (3) und
Abs. (7) und (8), §§ 16 bis 20, 23, 24, 28, 32,
hinsichtlich des § 5, Abs. (2), auch die Bundesministerien
für Finanzen und soziale Verwaltung;
das Bundesministerium für Justiz hinsichtlich der
Bestimmungen des § 22, soweit sie sich auf Gerichtsgebühren
beziehen, der §§ 25, 26 und 29
bis 31, in Ansehung der §§ 9, 14, Abs. (3), 15,
Abs. (4) bis (6) und § 20 im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für soziale Verwaltung;
das Bundesministerium für soziale Verwaltung
hinsichtlich des § 27; das Bundesministerium für
Finanzen hinsichtlich des § 7, des § 21 und des
§ 22, soweit er sich nicht auf die Gerichtsgebühren
bezieht; die Bundesregierung hinsichtlich des § 14,
Abs. (4).