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130_1948 AT

130. Bundesgesetz: Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 130. Bundesgesetz: Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

Erstes Hauptstück.

I. Gegenstand des Gesetzes.

§ 1. (1) Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist

die Wiederherstellung der durch Kriegseinwirkung

beschädigten oder zerstörten Wohnhäuser und der

Ersatz des durch Kriegseinwirkung zerstörten

Hausrates.

(2) Wohnhäuser im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind Baulichkeiten, die ganz oder überwiegend

Wohnzwecken dienen. Das Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau bestimmt in Zweifelsfällen,

ob diese Voraussetzung vorliegt.

§ 2. Von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

sind ausgenommen

a) Wohnhäuser, die unter die Bestimmungen

des Bundesgesetzes vom 26. Juli 1946,

B. G. Bl. Nr. 176 (Landwirtschaftliches

Wiederaufbaugesetz), fallen;

b) Wohnhäuser, die im Eigentum oder in der

Benützung eines fremden Staates oder

Staatsoberhauptes, der Mitglieder der fremden

diplomatischen Vertretungsbehörden

und der sonstigen als exterritorial anerkannten

Personen stehen; dies gilt auch für

Wohnhäuser, die im Eigentum oder in der

Benützung der fremden konsularischen Vertretungen

und auf Grund von Staatsverträgen

bestellten Kommissionen stehen,

denen das Recht der Exterritorialität nicht

zusteht, 6ofern ihr Personal ausschließlich

den Zwecken der betreffenden Körperschaft

dient und die Staatsbürgerschaft de6

Absendestaates besitzt. Durch diese Bestimmungen

wird anders lautenden Regelungen

durch Staatsverträge in keiner Weise vorgegriffen;

c) Wohnhäuser mit unibedeutenden Kriegsschäden.

Ein Kriegsschaden ist unbedeutend,

wenn er in Wohnhäusern, deren Mietzinsbildung

dem Mietengesetz unterliegt, den

Hauptmietzins für zwei Jahre, andernfalls

den doppelten Jahresbruttomietzins nicht

übersteigt; zugrunde zu legen ist der Mietzins

im Zeitpunkt der Kriegseinwirkung.

II. Wohnhaus-Wiederaufbaufonds.

§ 3. Zur Finanzierung der Wiederherstellung

der unter die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

fallenden Wohnhäuser sowie zur Finanzierung

eines Ersatzes des zerstörten Hausrates wird ein

Wohnhaus-Wiederaufbaufonds (von nun ab Fonds

genannt) geschaffen.

§ 4. (1) Der Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit

und hat seinen Sitz in Wien. Er wird vom Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau

verwaltet.

(2) Der Fonds wird nach außen durch den Bundesminister

für Handel und Wiederaufbau vertreten.

(3) Die Verwaltungskosten des Fonds und seiner

Einrichtungen sind aus Bundesmitteln zu bestreiten.

§ 5. (1) Zur Beratung und Begutachtung der

mit der Verwaltung des Fonds zusammenhängenden

Fragen, insbesondere zur Begutachtung des

Wirtschaftsplanes und der Ansuchen um Gewährung

von Fondsleistungen wird eine Kommission

(„Kommission für den Wohnhaus-Wiederaufbau")

errichtet.

(2) Die Kommission besteht aus einem Vorsitzenden,

seinem Stellvertreter und zehn weiteren

Mitgliedern. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter

werden vom Bundesminister für Handel

und Wiederaufbau ernannt; Sechs Mitglieder werden

vom Hauptausschuß des Nationalrates, je ein

Mitglied von der Bundeskammer der gewerblichen

Wirtschaft, dem Arbeiterkammertag und je ein

Vertreter von den Bundesministerien für Finanzen

und soziale Verwaltung entsendet. Für jedes

Mitglied und für jeden Vertreter der Ministerien

wird auf gleiche Weise ein Ersatzmann bestellt.

(3) Die Mitgliedschaft in der Kommission ist

ein unbesoldetes Ehrenamt.

(4) Die Beschlußfähigkeit ist gegeben, wenn alle

Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen sind und

mindestens die Hälfte der Mitglieder oder deren

Ersatzleute erschienen ist.

(5) Das Nähere wird in einer Geschäftsordnung

geregelt, die von der Kommission beschlossen

wird und zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung

des Bundesministers für Handel und Wiederaufbau

bedarf.

§ 6. Das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau hat nach Anhörung des Bundesministeriums

für Finanzen für den Fonds bis

spätestens 1. Juni jedes Jahres einen Wirtschaftsplan

für das folgende Jahr aufzustellen und zum

31. Dezember jedes Jahres einen Rechnungsabschluß

nach kaufmännischen Grundsätzen zu

erstellen. Erstmalig ist der Wirtschaftsplan spätestens

zwei Monate nach Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes aufzustellen.

III. Mittel des Fonds.

§ 7. (1) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht

1. Durch Leitungen des Bundes. Diese bestehen

a) in allfälligen Zuwendungen aus dem laufenden

Budget;

b) aus unverzinslichen Vorschüssen, welche das

Bundesministerium für Finanzen in den

Rechnungsjahren 1948 und 1949 im Betrage

von 200 und 300 Millionen Schilling an

den Fonds leistet.

2. Durch Leistungen der Eigentümer von Wohnhäusern

und von Grundvermögen, und zwar

a) der Eigentümer von Wohnhäusern, insoweit

diese oder die Wohnungen und Geschäftsräume

nicht durch Kriegseinwirkung beschädigt

oder zerstört wurden und hinsichtlich

der Mietzinsfeildung den Bestimmungen

des Mietengesetzes in der Fassung der Verordnung

B. G. Bl. Nr. 210/1929 unterliegen,

durch Bezahlung eines jährlichen

Beitrages. Er beträgt 13 Groschen für jede

Krone des Jahresmietzinses für 1914, soweit

jedoch eine rechtswirksame Vereinbarung

nach § 16, Abs. (1), des Mietengesetzes

am 1. Juli 1950 besteht, die Hälfte;

b) der Eigentümer von Grundstücken im Sinne

der §§ 50 bis 53 des Reichsbewertungsgesetzes

und von Betriebsgrundstücken im

Sinne des § 57 des genannten Gesetzes, die

mit Wohnhäusern bebaut sind, durch Bezahlung

eines jährlichen Beitrages, der bei

einem Einheitewert bis 50.000 S 2 v. T.,

über 50.000 S bis 100.000 S 3 v T., über

100.000 S bis 150.000 S 4 v.T. und über

150.000 S 5 v.T. des Einheitswertes des

Grundvermögens im Sinne der Bestimmungen

des Reichsbewertungsgesetzes beträgt;

ausgenommen sind Eigentümer von Grundstücken,

insoweit sich auf diesen durch

Kriegseinwirkung beschädigte oder zerstörte

Wohnhäuser oder Wohnungen und Geschäftsräume

befinden;

c) der Eigentümer von Wohnhäusern, insoweit

diese oder die Wohnungen und Geschäftsräume

nicht durch Kriegseinwirkung beschädigt

oder zerstört wurden und hinsicht-

lich der Mietzinsbildung nicht den Bestimmungen

des Mietengesetzes unterliegen,

durch Bezahlung eines jährlichen Beitrages

in der Höhe von 10 v. H. des gesamten

Jahresmietzinses 1947.

3. Durch Leistungen der Hypothekargläubiger

nach den Bestimmungen des § 8 dieses Bundesgesetzes.

4. Durch Aufnahme von Anleihen. Die Anleihen

können auch im Wege von Schuldverschreibungen

aufgebracht werden. Die Schuldverschreibungen

können zur fruchtbringenden Anlegung

von Kapitalien der Stiftungen, der unter

öffentlicher Aufsicht stehenden Anstalten, des

Postsparkassenamtes und zur Anlage von Pupillargeldern

verwendet werden.

(2) Die Beiträge nach Abs. (1), Z. 2 und 3, sind

ab 1. Juli 1950 zu leisten. Die Leistungspflicht

endet mit der Auflösung des Fonds (§ 23).

§ 8. (1) Pfandgläubiger, deren Forderungen am

1. Juni 1948 auf durch Kriegseinwirkung beschädigten

oder zerstörten Wohnhäusern grundbücherlich

sichergestellt waren, haben, wenn diese

mit Fondshilfe wieder hergestellt werden, einen

Beitrag an den Fonds zu leisten. Dieser beträgt

bei Sicherstellung der Hypothekarforderung in

mündelsicherer Rangordnung 40 v. H., in allen

anderen Fällen 60 v. H. der an diesem Stichtag

noch unberichtigt aushaftenden Schuldsumme. Der

Pfandgläubiger kann sich durch Abtretung des

seinem Beitrag entsprechenden Teiles der Pfandforderung

an den Fonds von der Beitragspflicht

befreien.

(2) Pfandgläubiger, deren Forderungen am

1. Juni 1948

a) auf durch Kriegseinwirkung nicht beschädigten

oder zerstörten Wohnhäusern oder

b) auf durch Kriegseinwirkung beschädigten

oder zerstörten Wohnhäusern, deren Wiederherstellung

ohne Fondshilfe erfolgt,

grundbücherlich sichergestellt sind, haben als Beitrag

5 v. H. der nach diesem Stichtag fällig werdenden

Kapitals- und Zinsbeträge bis zur gänzlichen

Abstattung der Schuld, höchstens jedoch

bis zur Auflösung des Fonds (§ 23) an diesen zu

leisten.

(3) Von der Beitragsleistung nach Abs. (1) und

Abs: (2) sind Pfandgläubiger dann befreit, wenn

die von ihnen zu fordernden Beträge zur Wiederherstellung

des durch Kriegseinwirkung beschädigten

oder zerstörten Pfandgegenstandes verwendet

wurden.

(4) Sind Forderungen auf in Abs. (1) und

Abs. (2) genannte Liegenschaften grundbücherlich

simultan sichergestellt, so sind die Fondsbeiträge

unter verhältnismäßiger Berücksichtigung der

Einheitswerte aller Liegenschaften zu ermitteln.

§ 9. Für hinsichtlich der Mietzinsbildung dem

Mietengesetz unterliegende Mieträume gilt, soweit

nicht schon eine rechtswirksame Vereinbarung

nach § 16, Abs. (1), des Mietengesetzes vorliegt,

ab 1. Juli 1950 ein Hauptmietzins als vereinbart,

der auf das Jahr gerechnet den im § 2 des

Mietengesetzes allgemein vorgesehenen Hauptmietzins,

ohne Berücksichtigung allfälliger Erhöhung

nach § 7 des Mietengesetzes, jeweils um

höchstens 13 Groschen für jede Krone des Jahresmietzinses

für 19.14 übersteigt, wenn der Eigentümer

in Ansehung dieser Mieträume nach § 7,

Abs. (1), Z. 2, lit. a, beitragspflichtig ist.

§ 10. Als nicht kriegsbeschädigt im Sinne

dieses Bundesgesetzes ist eine Wohnung oder ein

Geschäftsraum anzusehen, wenn diese mit Stichtag

1. Juli 1945 für Wohn-, beziehungsweise

Geschäftszwecke geeignet waren, ein Wohnhaus,

wenn der Kriegsschaden unbedeutend (§ 2, lit. c)

ist.

§ 11. Der Beitragspflicht nach § 7, Abs. (1),

Z. 2, lit. a und c, dieses Bundesgesetzes unterliegen

auch die vom Hauseigentümer selbst benützten

Wohn- und Geschäftsräume.

§ 12. Von dem im Eigentum des Bundes, eines

Landes oder einer Gemeinde stehenden Grundvermögen,

das öffentlichen Zwecken dient, sowie

von Kirchen und Friedhöfen der gesetzlich anerkannten,

Kirchen und Religionsgesellschaften

ist ein Fondsbeitrag nicht zu leisten.

§ 13. Miteigentümer sind zur ungeteilten Hand

beitragspflichtig.

§ 14. (1) Die Fondsbeiträge nach § 7, Abs. (1),

Z. 2, lit. a und c, können von den- Einkünften des

Eigentümers aus Vermietung und Verpachtung

abgesetzt werden.

(2) Die nach § 7, Abs. (1), Z. 2, vom Eigentümer

zu leistenden Fondsbeiträge dürfen auf den

Bestandnehmer — unbeschadet der Vorschrift des

§ 9 — auch unter Berufung auf andere Rechtsvorschriften

nicht überwälzt werden.

(3) In Ermanglung eines von der Mietkommission

bereits festgesetzten Friedensmietzinses

ist für die Wohnung oder den Geschäftsraum von

dieser ein Friedensmietzins festzusetzen, der für

Mietgegenstände von gleicher Lage und Beschaffenheit

am 1. August 1914 ortsüblich als Mietzins

entrichtet wurde. Wird die Wohnung oder der

Geschäftsraum vom Eigentümer selbst benützt

und ist ein Friedensmietzins nicht festgesetzt, so

ist der der Einkommensteuer zugrunde gelegte

Nutzungswert maßgebend.

(4) Die näheren Vorschriften über die Fondsbeiträge,

insbesondere über die Behörden, das

Verfahren, die Veranlagung, Fälligkeit und Einbringung,

werden durch Verordnung der Bundesregierung

getroffen, die der Zustimmung des

Hauptausschusses des Nationalrates bedarf.

IV. Leistungen des Fonds.

§ 15. (1) Der Fonds kann nach Maßgabe der

vorhandenen Mittel finanzielle Hilfe gewähren

a) für die Wiederherstellung der durch Kriegseinwirkung

beschädigten oder zerstörten

Wohnhäuser;

b) für Ersatz des zerstörten Hausrates, vor

allem von Möbeln.

(2) Für den Aufbau der durch Kriegseinwirkung

beschädigten oder zerstörten Wohnhäuser kann

der Fonds bis zur vollen Höhe der Wiederherstellungskosten

unverzinsliche Darlehen gewähren,

die hypothekarisch sicherzustellen sind.

(3) Der Darlehensnehmer hat jährlich einen Tilgungsbetrag

in der Höhe von 1 v, H. der Darlehenssumme,

in zwei gleichen Teilbeträgen am

1. Jänner und am 1. Juli jedes Jahres, erstmalig

an dem der baubehördlichen Bewohnungs- und

Benützungsbewilligung, in Ermangelung einer

solchen dem Tage der Vollendung der Wiederherstellungsarbeiten

folgenden Halbjahrestermin,

an den Fonds abzustatten.

(4) Die mittels Fondshilfe wiederhergestellten

Wohnungen und Geschäftsräume unterliegen den

Bestimmungen des Mietengesetzes mit der nachfolgenden

Abänderung. Der jährliche Hauptmietzins

darf höchstens 1 v. H. der für die Wiederherstellung

der Mieträume aufgewendeten Kosten

betragen. Unterlagen die Mieträume im Zeitpunkte

der Kriegseinwirkung hinsichtlich der

Mietzinsbildung den Bestimmungen des Mietengesetzes,

so kann mindestens der Häuptmietzins

im Zeitpunkte der Kriegseinwirkung verlangt

werden. Bei Wiederherstellung von der gemeinsamen

Benützung der Mieter dienenden beschädigten

oder zerstörten Gebäudeteilen werden

jährlich 1 v. H. der Wiederherstellungskosten bis

zur Tilgung des Fondsbeitrages für jene Mieträume,

deren Benützern die Wiederherstellung

zugute kommt, proportional dem Hauptmietzins,

berechnet.

(5) Der Vermieter kann die Bezahlung des

Mietzinses nach Abs. (4) von dem auf die Erteilung

der baubehördlichen Bewohnungs- und Benützungsbewilligung

folgenden Tage an, in Ermangelung

einer solchen von dem Zeitpunkte der

Vollendung der Wiederherstellungsarbeiten angefangen,

für die künftige Dauer des Vertrages

begehren. Das Begehren muß mittels eingeschriebenen

Briefes gestellt werden. Kommt binnen

einem Monat nach dem Ablauf dieser Frist eine

Vereinbarung nicht zustande, so endet der Mietvertrag

mit Ablauf von vier Monaten nach Erhalt

des eingeschriebenen Briefes.

(6) Wird der Mieter zur Räumung verurteilt

[Abs. (5)], so beträgt die Leistungsfrist drei Monate;

ihre Verlängerung ist unzulässig. Der bisherige

Bestandnehmer hat für die Benützung der

Räume nach der Beendigung des Mietvertrages

bis zur tatsächlichen Räumung einen Entschädigungsbetrag

in der Höhe des letzten Mietzinses

zu bezahlen.

(7) In den Fällen des Abs.(1), lit. a, kann die

Fondshilfe auch in der Übernahme der Bürgschaft

(§ 1-355 ABGB.) für ein zweit- oder späterrangig

sichergestelltes Darlehen und dessen Verzinsung

samt Nebengebühren oder in nicht rückzahlbaren

Zuschüssen zur Verzinsung bestehen.

(8) Die näheren Vorschriften über die Gewährung

von Fondshilfe gemäß Abs. (1), lit. b, insbesondere

über Art, Umfang und Tilgung, werden

durch eine mit Zustimmung des Hauptausschusses

des Nationalrates bis 31. Oktober 1948 zu erlassende

Verordnung getroffen.

§ 16. Der Bundesminister für Handel und

Wiederaufbau bestimmt alljährlich nach Anhörung

der Kommission (§ 5), welcher Anteil des Fonds

für Darlehen zur Wiederherstellung der Wohnhäuser

und für Finanzierung des Ersatzes von

kriegszerstörtem Hausrat vergeben werden darf.

§ 17. Fondshilfe für die Wiederherstellung

kriegsbeschädigter oder zerstörter Wohnhäuser

darf nicht gewährt werden

a) soweit die Kosten der beantragten Bauausführung

die Kosten einer sachgemäßen,

normalen Ausführung übersteigen;

b) wenn die Wiederherstellung vom ursprünglichen

Bestand wesentlich abweicht und für

die Abweichung keine zwingenden Vorschriften

maßgebend waren oder wenn der

wiederherzustellende Wohnraum zu den

nicht Wohnzwecken dienenden Räumen in

einem ungünstigeren Verhältnis stünde als

vor der Wiederherstellung;

c) soweit Wiederherstellungsarbeiten vor dem

1. Juni 1948 geleistet wurden.

§ 18. (1) Bewerber, die für ihre Wiederaufbauvorhaben

eine Fondsleistung anstreben, haben

ihre Gesuche an das Bundesministerium für

Handel und Wiederaufbau zu richten und beim

Landeshauptmann, in dessen Gebietsbereich die

Liegenschaft liegt, einzureichen. Dieser hat die

Gesuche nach Überprüfung und Begutachtung an

das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

mit einem Antrag weiterzuleiten. Der

Bundesminister für Handel und Wiederaufbau

entscheidet über das Ansuchen nach Anhörung der

„Kommission für den Wohnhaus-Wiederaufbau".

(2) Das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau stellt nach Anhörung der Kommission

(§ 5) und der Landesregierungen Richtlinien

über die Reihenfolge, in der der Wiederaufbau

im allgemeinen und die Wiederherstellung

im Einzelfalle durchzuführen ist, auf, die für die

mit der Handhabung dieses Bundesgesetzes betrauten

Behörden bindend sind. Die Gewährung

der Fondshilfe kann von Auflagen, insbesondere

hinsichtlich der bautechnischen und bauwirtschaftlichen

Gestaltung sowie hinsichtlich der Ausführung

und Überwachung der Wiederherstellungsarbeiten,

abhängig gemacht werden. Bei der Gewährung

von Fondshilfe ist darauf Bedacht zu

nehmen, daß die Fondsmittel in einem Ausmaß

den Bundesländern zufließen, das der Höhe der

vom Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

festgestellten Kriegsschäden an Wohnhäusern

in den einzelnen Bundesländern entspricht.

§ 19. (1) Durch den Bescheid, mit dem die

Fondshilfe bewilligt wurde, erwirbt der Bewerber

einen Anspruch. Die Bewilligung kann jedoch

widerrufen werden, wenn der Bewerber durch

sein Verschulden mit den Wiederherstellungsarbeiten

nicht binnen sechs Monaten nach Verständigung

von der Bewilligung begonnen, diese

nicht gehörig fortgesetzt oder nicht zeitgerecht beendet

hat oder bei der Durchführung der Wiederherstellungsarbeiten

in wesentlichen Punkten

eigenmächtig von dem der Bewilligung zugrunde

gelegenen Bauvorhaben abweicht. Wird der

Widerruf ausgesprochen, sind bereits zugezählte

Darlehen unter Beobachtung einer höchstens einvierteljährigen

Kündigungsfrist zur Rückzahlung

zu kündigen.

(2) Über den Anspruch des Bauwerbers auf die

Fondshilfe kann weder durch Abtretung, Anweisung

oder Verpfändung noch auf irgendeine

andere Weise unter Lebenden verfügt werden.

Dieser Anspruch kann auch nicht von Dritten in

Exekution gezogen werden.

V. Altmieter.

§ 20. (1) Der Hauseigentümer hat Mieträume,

die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

wiederhergestellt wurden, dem Altmieter oder,

falls dieser verstorben, seinen nahen Angehörigen

[§ 19, Abs. (2), Z. 11, Mietengesetz], die mit ihm

bei Eintritt der Kriegseinwirkung im gemeinsamen

Haushalt gelebt haben, vor der erstmaligen

Vermietung anzubieten. Hiezu genügt die Absendung

eines eingeschriebenen Briefes an die zuletzt

bekannte Anschrift. Der Altmieter oder seine

nahen Angehörigen müssen binnen 30 Tagen das

Anbot annehmen, widrigenfalls das Optionsrecht

erloschen ist.

(2) Altmieter ist, wer im Zeitpunkt der Kriegseinwirkung

Mieter der nunmehr wiederhergestellten

Mieträume war.

VI. Steuer- und gebührenrechtliche

Bestimmungen.

§ 21. (1) Leistungen des Fonds nach § 15,

Abs. (1), lit. a, werden nur in denjenigen Ländern

gewährt, in denen für wiederhergestellte Wohnhäuser

eine mindestens 20jährige vollständige Befreiung

von der Grundsteuer und von allen Abgaben

eingeräumt wird, die von den Ländern und

Gemeinden vom Gebäudebesitz oder vom Aufwand

für Wohnzwecken und Zwecken eines

gewerblichen Betriebes dienende Räume zukünftig

eingehoben werden.

(2) Die Landesgesetzgebung wird ermächtigt,

solche Befreiungsbestimmungen schon vor Erlassung

des Grundsteuer-Grundsatzgesetzes [§ 11,

Ab. (1), des Finanzausgleichsgesetzes 1948,

B.G.Bl. Nr. 46/1948] zu erlassen.

§ 22. (1) Die zur Durchführung der Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes erforderlichen

Schriften, Amtshandlungen, Urkunden, Protokolle,

Eingaben, amtlichen Ausfertigungen und Zeugnisse

sind von den Stempel- und Gerichtsgebühren

befreit.

(2) Die vom Fonds ausgegebenen Teilschuldverschreibungen

sind von Kapitalsverkehrssteuern

befreit.

(3) Werden Wiederaufbauvorhaben aus Mitteln

des Fonds gefördert, so sind die zur Durchführung

eines solchen Vorhabens abgeschlossenen Rechtsgeschäfte

von den Stempel- und Rechtsgebühren

befreit. Für die grundbücherliche Durchführung

solcher Rechtsgeschäfte sind keine Gerichtsgebühren

zu erheben.

(4) Die Begünstigungen nach Abs. (3) finden

auch auf Rechtsgeschäfte und grundbücherliche Eintragungen

Anwendung, die einem durch andere

bundes- oder landesgesetzliche Förderungsmaßnahmen

begünstigten Wiederaufbau dienen. Sind

solche Rechtsgeschäfte vor dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes abgeschlossen oder die Eintragungen

vor diesem Zeitpunkt vorgenommen

worden, tritt diese Befreiung nur in jenen Fällen

ein, in denen die Gebühren unter Hinweis auf

die6en Verwendungszweck auf Ansuchen gestundet

wurden.

VII. Auflösung des Fonds.

§ 23. Der Fonds ist vom Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Finanzen durch

eine mit Zustimmung des Hauptausschusses des

Nationalrates zu erfassende Verordnung aufzulösen,

wenn nach Durchführung seiner Aufgaben

die Abrechnung ergibt, daß alle Verpflichtungen

des Fonds berichtigt sind. Ein allfälliger Vermögensrest

ist der Wohnungsfürsorge zuzuführen.

VIII. Strafbestimmungen.

§ 24. (1) Übertretungen der Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes werden, insofern sie nicht

einer strengeren Strafbestimmung unterliegen, als

Verwaltungsübertretung von der Bezirksverwaltungsbehörde

mit Geld bis zu 30.000 S, im Nichteinbringungsfalle

mit Arrest bis zu drei Monaten

bestraft, bei erschwerenden Umständen kann

Arreststrafe an Stelle oder neben der Geldstrafe

verhängt werden.

(2) "Wer zum Zwecke der Umgehung oder Vereitelung

der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

unwahre oder unvollständige Angaben macht,

sonst- diese Bestimmungen zu umgehen sucht, insbesondere

zu diesem Zwecke Leistungen verspricht

oder sich versprechen läßt, zu solchem Verhalten

anstiftet oder hiebei mitwirkt, ist in

gleicher Weise strafbar

(3) Die verhängten Geldstrafen fließen dem

Fonds. zu.

§ 25. Wer Geldbeträge, die ihm auf Grund

dieses Bundesgesetzes gewährt worden sind, ihrer

Bestimmung entzieht und dadurch die Erreichung

des in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Zweckes

vereitelt oder gefährdet, macht sich eines Verbrechens

schuldig und wird mit Kerker von sechs

Monaten bis zu einem Jahr, wenn aber der

zweckwidrig verwendete Barbetrag 5000 S übersteigt,

mit schwerem Kerker von ein bis fünf

Jahren bestraft. Neben der (Freiheitsstrafe kann

eine Geldstrafe bis zu 100.000 S verhängt

werden.

§ 26. Die Mitglieder der Kommission (§ 5), die

während der Dauer ihrer Bestellung oder nach

Erlöschen ihrer Funktion ein ihnen bei Ausübung

ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes und als solches

bezeichnetes Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis

durch Mitteilung oder Veröffentlichung verletzen

oder es zu ihrem oder eine6 anderen Vorteil verwerten,

werden, wenn die Handlung nicht nach

einer anderen Vorschrift mit strengerer Strafe

bedroht ist, wegen Vergehens mit Arrest von drei

Monaten bis zu zwei Jahren bestraft.

Zweites Hauptstück.

§ 27. (1) Auf die mit Fondshilfe wiederhergestellten

Wohnungen sind die Bestimmungen des

Wohnungsanforderungsgesetzes, St. G. Bl. Nr. 138/

1945, in der derzeit geltenden Fassung mit der

nachfolgenden Abänderung anzuwenden. Der Altmieter

(§ 20) hat vor den im § 15, Abs. (1), des

Wohnungsanforderungsgesetzes genannten Personen

auf die von ihm im Zeitpunkt der Kriegseinwirkung

benützte und wiederhergestellte Wohnung

Anspruch. Kann sein Anspruch nicht erfüllt

werden, so ist er bei der Vergebung der mit

Fondshilfe wiederhergestellten Wohnungen vor

den in § 15, Abs. (1), des Wohnungsanforderungsgesetzes

genannten Personen zu berücksichtigen.

Dies gilt sinngemäß für den (Hauseigentümer hinsichtlich

der von ihm im Zeitpunkt der Kriegseinwirkung

benützten Wohnung.

(2) Die Bestimmung des Abs. (1) tritt gleichzeitig

mit dem Wohnungsanforderungsgesetz

außer Kraft.

Drittes Hauptstück.

§ 28. Von der Anforderung nach den Bestimmungen

des Wohnungsanforderungsgesetzes,

St. G.Bl. Nr. 138/1945, in der derzeit geltenden

Fassung sind Räume aller Art ausgenommen, die

durch Kriegseinwirkung unbewohnbar geworden

sind und wiederhergestellt werden, sofern die

Wiederherstellung Aufwendungen erfordert, die

im Verhältnis zur Anzahl und Beschaffenheit der

Räume als erheblich anzusehen sind, und auf die

Inanspruchnahme öffentlicher Mittel ausdrücklich

verzichtet wird.

§ 29. Der Altmieter, der nach Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes ohne Inanspruchnahme

öffentlicher Mittel die bis zur Kriegseinwirkung

von ihm benützten Räume wiederherstellt, hat

Anspruch auf die wiederhergestellten Mieträume.

Die Bestimmungen des § 20 sind sinngemäß anzuwenden.

Viertes Hauptstück.

§ 30. Hat der Vermieter eines hinsichtlich der

Mietzinsbildung dem Mietengesetz unterliegenden

Hauses zur Behebung durch Kriegseinwirkung

verursachter unbedeutender Schäden (§ 2, lit. c)

Aufwendungen gemacht, so kann dieser Betrag bei

Berücksichtigung der in den letzten drei Jahren

nicht zu Instandhaltungszwecken verwendeten

Teile der Hauptmiet(Instandhaltungs)zinse in Abzug

gebracht werden.

Fünftes Hauptstück.

I. Aufhebung deutscher Rechtsvorschriften.

§ 31. Die §§ 1, Abs. (3), 2 bis 6, 7, Abs. (1),

und 8, der Verordnung über die Einwirkung von

Kriegssachschäden an Gebäuden auf Miet- und

Pachtverhältnisse vom 28. September 1943, Deutsches

R. G. Bl. I S. 546, werden aufgehoben.

§ 32. (1) Die auf dem Gebiete des Kriegssachschadenrechtes

bestehenden deutschen Rechtsvorschriften

werden mit Wirkung vom 27. April

1945 außer Kraft gesetzt

(2) Insbesondere treten außer Kraft

Die Kriegssachschadenverordnung vom 30. November

1940, Deutsches R. G. Bl. I S. 1547, samt

Berichtigung, Deutsches R.G.Bl. 1941, I S. 42;

die erste Durchführungsverordnung zur Kriegssachschadenverordnung

(Kriegsschädenzuständigkeits-

Verordnung) vom 2. Dezember 1940, Deutsches

R.G.Bl.I S. 1557;

die Verordnung zur Änderung der ersten

Durchführungsverordnung zur Kriegssachschädenverordnung

(Kriegsschädenzuständigkeitsverordnung)

vom 10. Dezember 1941, Deutsches

R. G.Bl. I S. 756;

die zweite Durchführungsverordnung zur Kriegssachschädenverordnung

vom 10. Jänner 1941,

Deutsches R.G.Bl. I S.27;

die erste Verordnung über die Ausdehnung der

Kriegssachschädenverordnung auf außerhalb des

Reichsgebietes eingetretene Schäden vom

18. April 1941, Deutsches R.G.Bl. I S. 215;

die Verordnung über die Einrichtung des Reichskriegsschadenamtes

vom 15. April 1941, Deutsches

R.G.Bl. I S. 205;

die dritte Durchführungs- und Ergänzungsverordnung

zur Kriegssachschädenverordnung (Behandlung

der Kriegsschäden nichtdeutscher Personen)

vom 28. Jänner 1942, Deutsches R. G. Bl. I

S. 49, samt Berichtigung, Deutsches R.G. Bl. I

S.70;

die vierte Durchführungsverordnung zur Kriegssachschädenverordnung

vom 11. April 1942, Deutsches

R.G.Bl. I S. 169;

die fünfte Durchführungs- und Ergänzungsverordnung

zur Kriegssachschädenverordnung (Schäden

der Seeschiffahrt) vom 13. November 1942,

Deutsches R.G.Bl.I S.645;

die zweite Verordnung über die Ausdehnung

der Kriegssachschädenverordnung auf außerhalb

des Reichsgebietes eingetretene Schäden vom

18. Februar 1942, Deutsches R. G. Bl. I S. 84, samt

Berichtigung, Deutsches R.G.Bl. I S. 374;

die dritte Verordnung über die Ausdehnung

des Kriegssachschädenrechtes auf außerhalb des

Reichsgebietes eingetretene Schäden vom 7. Juli

1942, Deutsches R.G.Bl.I S. 446;

die vierte Verordnung über die Ausdehnung

der Kriegssachschädenverordnung auf außerhalb

des Reichsgebietes eingetretene Schäden vom

26. November 1942, Deutsches R.G.Bl. I S. 665;

die Verordnung über die Vermögensschäden

aus dem Volkstumskampf im Westen vom

30. April 1943, Deutsches R.G.Bl.I S. 279;

die Verordnung über die Anwendung der

Kriegssachschädenverordnung und der Volkstumsschädenverordnung

auf Schäden, die in den besetzten

Ostgebieten eingetreten sind, vom 6. Mai

1943, Deutsches R.G.Bl.I S. 316;

die sechste Durchführungs- und Ergänzungsverordnung

zur Kriegssachschädenverordnung

(Vereinfachung des Verfahrens) vom 8. Juli 1943,

Deutsches R.G.Bl.I S. 383;

die Verordnung über die Kriegssach-Volkstumsschaden

im Generalgouvernement vom 27. August

1943, Deutsches R.G.Bl. I S. 533;

die siebente Durchführungs- und Ergänzungsverordnung

zur Kriegssachschädenverordnung

(Kriegsschäden an Wertpapieren) vom 6. November

1943, Deutsches R.G.Bl.I S. 632;

die Verordnung über die Gebühren der Rechtsanwälte

im Verfahren nach der Kriegssachschädenverordnung

vom 15. Jänner 1944, Deutsches

R.G.Bl.I S.37;

die Verordnung zur Änderung der sechsten

Durchführungs- und Ergänzungsverordnung zur

Kriegssachschädenverordnung (Vereinfachung des

Verfahrens) vom 2. Oktober 1944, Deutsches

R.G.Bl. IS. 242;

die Verordnung über die Vergütung für die

Bearbeitung von Kriegssachschäden vom 18. Dezember

1944, Deutsches R.G.Bl.I S. 350.

II. Vollziehung.

§ 33. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind betraut: Das Bundesministerium für Handel

und Wiederaufbau hinsichtlich der §§ 1 bis 13,

§ 14, Abs. (1) und (2), § 15, Abs. (1) bis (3) und

Abs. (7) und (8), §§ 16 bis 20, 23, 24, 28, 32,

hinsichtlich des § 5, Abs. (2), auch die Bundesministerien

für Finanzen und soziale Verwaltung;

das Bundesministerium für Justiz hinsichtlich der

Bestimmungen des § 22, soweit sie sich auf Gerichtsgebühren

beziehen, der §§ 25, 26 und 29

bis 31, in Ansehung der §§ 9, 14, Abs. (3), 15,

Abs. (4) bis (6) und § 20 im Einvernehmen mit

dem Bundesministerium für soziale Verwaltung;

das Bundesministerium für soziale Verwaltung

hinsichtlich des § 27; das Bundesministerium für

Finanzen hinsichtlich des § 7, des § 21 und des

§ 22, soweit er sich nicht auf die Gerichtsgebühren

bezieht; die Bundesregierung hinsichtlich des § 14,

Abs. (4).

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