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130_1946 AT

130. Verordnung: Verordnung zur Durchführung des § 7, Abs. (2), des Beamten-Überleitungsgesetzes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 130. Verordnung: Verordnung zur Durchführung des § 7, Abs. (2), des Beamten-Überleitungsgesetzes.

Auf Grund des § 7, Abs. (2), des Gesetzes vom

22. August 1945, St. G. Bl. Nr. 134 (Beamten-

Überleitungsgesetz), wird verordnet

§ 1. Bei der Besetzung der Dienstposten der

nach § 2 des Beamten-Überleitungsgesetzes neu

gebildeten Personalstände finden die für die Erlangung

der Dienstposten der einzelnen Dienstzweige

festgesetzten besonderen Erfordernisse

(besonderen Anstellungserfordernisse) Anwendung,

soweit im nachstehenden nicht etwas anderes

bestimmt ist.

§ 2. Für die Erbringung eines besonderen Anstellungserfordernisses

kann vom zuständigen

Bundesministerium Aufschub gewährt werden,

wenn der Bewerber das Erfordernis wegen Maßregelung,

Kriegsdienst, geänderter Verhältnisse

u. dgl. zunächst nicht zu erbringen vermag, sofern

dieser Umstand auf die Verhältnisse vor der

Befreiung Österreichs von der nationalsozialistischen

Gewaltherrschaft zurückzuführen ist. Für

die nachträgliche Erbringung ist eine angemessene

Frist festzusetzen.

§ 3. (1) Das Anstellungserfordernis wird durch

einen Studiengang, eine Prüfung oder eine

Praxis, die ein Bewerber in der Zeit vom 4. März

1933 bis 27. April 1945 abgelegt oder zurückgelegt

hat, ersetzt, wenn das zuständige Bundesministerium

im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt

feststellt, daß der Studiengang, die

Prüfung oder die Praxis vollen Ersatz für das

besondere Anstellungserfordernis bietet.

(2) Bieten der Studiengang, die Prüfung oder

die Praxis keinen vollen Ersatz für das besondere

Anstellungserfordernis, so kann vom zuständigen

Bundesministerium die Ablegung einer

entsprechenden Ergänzungsprüfung binnen einer

angemessenen Frist bewilligt werden.

§ 4. Die Fristen nach den §§ 2 und 3 sind so

zu bemessen, daß innerhalb derselben die Bewältigung

des Prüfungsstoffes möglich ist.

§ 5. Vom Mangel eines besonderen Anstellungserfordernisses

kann unter Anwendung

der Bestimmungen des § 5 der Verordnung der

Bundesregierung vom 18. März. 1927, betreffend

die Festsetzung von Erfordernissen für die Erlangung

von Dienstposten der allgemeinen Verwaltung,

B. G. Bl. Nr. 87, Nachsicht gewährt

werden.

§ 6. Auf Richter und staatsanwaltschaftliche

Beamte findet diese Verordnung keine Anwendung.

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