130. Verordnung: Verordnung zur Durchführung des § 7, Abs. (2), des Beamten-Überleitungsgesetzes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7, Abs. (2), des Gesetzes vom
22. August 1945, St. G. Bl. Nr. 134 (Beamten-
Überleitungsgesetz), wird verordnet
§ 1. Bei der Besetzung der Dienstposten der
nach § 2 des Beamten-Überleitungsgesetzes neu
gebildeten Personalstände finden die für die Erlangung
der Dienstposten der einzelnen Dienstzweige
festgesetzten besonderen Erfordernisse
(besonderen Anstellungserfordernisse) Anwendung,
soweit im nachstehenden nicht etwas anderes
bestimmt ist.
§ 2. Für die Erbringung eines besonderen Anstellungserfordernisses
kann vom zuständigen
Bundesministerium Aufschub gewährt werden,
wenn der Bewerber das Erfordernis wegen Maßregelung,
Kriegsdienst, geänderter Verhältnisse
u. dgl. zunächst nicht zu erbringen vermag, sofern
dieser Umstand auf die Verhältnisse vor der
Befreiung Österreichs von der nationalsozialistischen
Gewaltherrschaft zurückzuführen ist. Für
die nachträgliche Erbringung ist eine angemessene
Frist festzusetzen.
§ 3. (1) Das Anstellungserfordernis wird durch
einen Studiengang, eine Prüfung oder eine
Praxis, die ein Bewerber in der Zeit vom 4. März
1933 bis 27. April 1945 abgelegt oder zurückgelegt
hat, ersetzt, wenn das zuständige Bundesministerium
im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt
feststellt, daß der Studiengang, die
Prüfung oder die Praxis vollen Ersatz für das
besondere Anstellungserfordernis bietet.
(2) Bieten der Studiengang, die Prüfung oder
die Praxis keinen vollen Ersatz für das besondere
Anstellungserfordernis, so kann vom zuständigen
Bundesministerium die Ablegung einer
entsprechenden Ergänzungsprüfung binnen einer
angemessenen Frist bewilligt werden.
§ 4. Die Fristen nach den §§ 2 und 3 sind so
zu bemessen, daß innerhalb derselben die Bewältigung
des Prüfungsstoffes möglich ist.
§ 5. Vom Mangel eines besonderen Anstellungserfordernisses
kann unter Anwendung
der Bestimmungen des § 5 der Verordnung der
Bundesregierung vom 18. März. 1927, betreffend
die Festsetzung von Erfordernissen für die Erlangung
von Dienstposten der allgemeinen Verwaltung,
B. G. Bl. Nr. 87, Nachsicht gewährt
werden.
§ 6. Auf Richter und staatsanwaltschaftliche
Beamte findet diese Verordnung keine Anwendung.