130. Verordnung: Errichtung einer Holzwirtschaftsstelle (Holzwirtschaftsverordnung).
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 des Gesetzes vom 3. Juli
1945, St. G. Bl. Nr. 70, über die Bewirtschaftung
von Holz, Holzhalbwaren und forstlichen
Nebenprodukten (Holzwirtschaftsgesetz) wird
verordnet
§ 1. Zur Durchführung der Maßnahmen,
welche die einheitliche staatliche Lenkung des
Wirtschaftsverkehres in Holz. Holzhalbwaren
und forstlichen Nebenprodukten im gesamten
Staatsgebiet erfordert, ist die Österreichische
Holzwirtschaftsstelle mit dem Sitze in Wien errichtet.
Die Aufsicht über ihre Tätigkeit und
Geschäftsführung wird vom Staatsamt für Industrie,
Gewerbe, Handel und Verkehr im Einvernehmen
mit den Staatsämtern für Land- und
Forstwirtschaft und für öffentliche Bauten, Übergangswirtschaft
und Wiederaufbau ausgeübt.
§ 2. (1) Die Holzwirtschaftsstelle (HWSt.) besteht
aus dem Vorstand und den erforderlichen
Fach- und Hilfsabteilungen.
(2) Der Vorstand wird aus drei Personen gebildet,
von denen je eine von den Staatsämtern
für Industrie, Gewerbe, Handel und Verkehr, für
Land- und Forstwirtschaft und für öffentliche
Bauten, Übergangswirtschaft und Wiederaufbau
bestellt und abberufen wird.
(3) Dem Vorstand obliegt die Leitung der
Holzwirtschaftsstelle und die Aufsicht über die
Durchführung der von ihm getroffenen Bewirtschaftungsmaßnahmen.
Er hat eine Geschäfts- und
Dienstordnung zu erlassen, in der insbesondere
die ihm unbedingt vorbehaltenen Aufgaben
angeführt sind. Die Geschäfts- und Dienstordnung
ist von den beteiligten Staatsämtern zu
genehmigen.
(4) Zu den Sitzungen des Vorstandes können
Experten beigezogen werden. Zu Besprechungen
über Angelegenheiten grundsätzlicher Natur
sollen auch die in der Sache interessierten Staatsämter
eingeladen werden. Als solche Angelegenheiten
gelten jedenfalls auch diejenigen, bei denen
mittelbar oder unmittelbar eine Rückwirkung
auf den Stockpreis des Holzes in Betracht
kommt.
§ 3. Der Holzwirtschaftsstelle obliegt insbesondere
a) die Ermittlung und Feststellung des Jahresbedarfes
an Holz, Holzhalbwaren und
forstlichen Nebenprodukten gemäß § 4 des
Holzwirtschaftsgesetzes;
b) die Erfassung der gemäß § 5 des Holzwirtschaftsgesetzes
aufgebrachten Holzmengen,
deren Aufteilung auf die Hauptgruppen
der Holzwirtschaft und die sonstigen
Verbraucher sowie die Zuweisung
an die einzelnen holzwirtschaftlichen Betriebe
unter Mitwirkung der zuständigen
Verbände der Wirtschaft;
c) die Ausstellung von Einkaufscheinen, Aus-
und Einfuhrgenehmigungen u. dgl.;
d) die Überwachung der Einhaltung der
marktregelnden Vorschriften;
e) die Förderung der Produktionsfähigkeit
der holzwirtschaftlichen Betriebe einschließlich
der Erteilung zweckdienlicher Anweisungen;
f) die Durchführung der hinsichtlich der Aus-
und Einfuhr von Holz ergehenden Weisungen
der zuständigen Staatsämter, insbesondere
auch die Aufteilung von Aus-
und Einfuhrkontingenten;
g) die Erklärung der Zustimmung zu Betriebsneuerrichtungen
oder -änderungen nach § 8
dieser Verordnung;
h) die Mitwirkung bei der Regelung von
Bringungs- und Transportangelegenheiten
bezüglich Holz und Holzhalbwaren.
§ 4. Die vom Staatsamt für Land- und Forstwirtschaft
erfolgte Festsetzung des Jahreseinschlages
und die von ihm zur Aufbringung dieser
Menge ergangenen Anordnungen sind für die
Holzwirtschaftsstelle bindend. Das Staatsamt für
Land- und Forstwirtschaft übermittelt zu diesem
Behufe der Holzwirtschaftsstelle jeweils Abschriften
seiner bezüglichen Anordnungen.
§ 5. (i) Zur Erfassung und Sicherstellung der
vorhandenen Menge von erzeugtem Holz,
Holzhalbwaren und forstlichen Nebenprodukten
haben Besitzer eines Waldes mit einer Fläche von
über 50 ha und sonstige Erzeuger bis längstens
zwei Wochen nach Kundmachung dieser Verordnung
die bei ihnen vorhandenen Vorräte der
Holzwirtschaftsstelle und der zuständigen Bezirksforstinspektion
zu melden. Die übrigen
Waldbesitzer haben bis zum gleichen Zeitpunkt
ihre Vorräte bei den Gemeindeämtern anzumelden,
die hierüber Listen anlegen. Je eine Abschrift
der Listen ist binnen Monatsfrist der
Holzwirtschaftsstelle und der zuständigen Bezirksforstinspektion
zu übermitteln.
(2) Alle nicht unter Abs. 1 fallenden holzwirtschaftlichen
Betriebe (Holzhandel, Holzbearbeitung,
Holzverarbeitung u. dgl.) haben
Vorratsmeldungen binnen 14 Tagen nach Erhalt
der ihnen zugehenden Meldebogen an die Holzwirtschaftsstelle
einzusenden.
(3) In weiterer Folge sind Vorratsmeldungen
auf den hiefür vorgesehenen Meldebogen zum
Ende jedes Kalendervierteljahres, also zum 30. September,
31. Dezember, 31. März und 30. Juni
zu erstatten.
§ 6. Bei der Ermittlung des Jahresbedarfes
(§ 3, lit. a) hat die Holzwirtschaftsstelle den
Kammern für Handel, Gewerbe, Industrie, Geld-
und Kreditwesen und den Landwirtschaftskammern
Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben.
§ 7. (1) Bei der Durchführung der im § 3 angeführten
Aufgaben bedient sich die Holzwirtschaftsstelle,
soweit erforderlich, der bisher in
Geltung stehenden Anordnungen über die Holzbewirtschaftung
in sinngemäßer Anwendung derselben;
insbesondere bleiben bis auf weiteres
aufrecht die Bestimmungen, betreffend die Regelung
a) des Holzabsatzes durch Einkaufscheine,
b) der Preise und der Sortierung.
(2) Die noch in Umlauf befindlichen Holzeinkaufscheine
sind ungültig.
(3) Mit dem Holzwirtschaftsgesetz und dieser
Verordnung im Widerspruch stehende, vor dem
27. April in Geltung gestandene Rechtsvorschriften
treten außer Kraft.
(4) Für das unter das Baustoffbewirtschaftungsgesetz
vom 3. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 46, beziehungsweise
die Verordnung vom 12. Juli 1945,
St. G. Bl. Nr. 73, fallende Bauholzkontingent
werden Einkaufscheine von der Holzwirtschaftsstelle
dem Staatsamt für öffentliche Bauten,
Übergangswirtschaft und Wiederaufbau zur Verfügung
gestellt, das deren Ausgabe an die Verbraucher
gemäß diesen Vorschriften besorgt. Die
sonstigen Bewirtschaftungsmaßnahmen bezüglich
Bauholz werden von der Holzwirtschaftsstelle
durchgeführt.
§ 8. Holzwirtschaftsbetriebe, die nach dem
1. Mai 1945 neu errichtet, erweitert oder wieder
in Betrieb genommen wurden beziehungsweise
werden, haben nur dann Anspruch auf Zuweisung
von Einkaufscheinen, wenn die Betriebserrichtung
beziehungsweise -änderung unbeschadet
der Erfüllung der gewerberechtlichen
Voraussetzungen mit Zustimmung der Holzwirtschaftsstelle
erfolgt ist.
§ 9. Die Holzwirtschaftsbetriebe — einschließlich
des Holzhandels — und deren Verbände
sind verpflichtet, der Holzwirtschaftsstelle alle geforderten
Auskünfte zu geben; diese dürfen nur
im internen Amtsgebrauch der Holzwirtschaftsstelle
Verwendung finden.
§ 10. (1) Die Höhe der zur Bedeckung ihrer
Auslagen von der Holzwirtschaftsstelle eingehobenen
Beiträge bedarf der Genehmigung der
beteiligten Staatsämter.
(2) Die Holzwirtschaftsstelle hat über ihre Gebarung
dem Staatsamt für Industrie, Gewerbe,
Handel und Verkehr alljährlich Rechnung zu
legen sowie zeitgerecht einen Voranschlag für
das nächstfolgende Rechnungsjahr zur Genehmigung
nach Abs. (1) einzureichen.