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130_1945 AT

130. Verordnung: Errichtung einer Holzwirtschaftsstelle (Holzwirtschaftsverordnung).

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 130. Verordnung: Errichtung einer Holzwirtschaftsstelle (Holzwirtschaftsverordnung).

Auf Grund des § 7 des Gesetzes vom 3. Juli

1945, St. G. Bl. Nr. 70, über die Bewirtschaftung

von Holz, Holzhalbwaren und forstlichen

Nebenprodukten (Holzwirtschaftsgesetz) wird

verordnet

§ 1. Zur Durchführung der Maßnahmen,

welche die einheitliche staatliche Lenkung des

Wirtschaftsverkehres in Holz. Holzhalbwaren

und forstlichen Nebenprodukten im gesamten

Staatsgebiet erfordert, ist die Österreichische

Holzwirtschaftsstelle mit dem Sitze in Wien errichtet.

Die Aufsicht über ihre Tätigkeit und

Geschäftsführung wird vom Staatsamt für Industrie,

Gewerbe, Handel und Verkehr im Einvernehmen

mit den Staatsämtern für Land- und

Forstwirtschaft und für öffentliche Bauten, Übergangswirtschaft

und Wiederaufbau ausgeübt.

§ 2. (1) Die Holzwirtschaftsstelle (HWSt.) besteht

aus dem Vorstand und den erforderlichen

Fach- und Hilfsabteilungen.

(2) Der Vorstand wird aus drei Personen gebildet,

von denen je eine von den Staatsämtern

für Industrie, Gewerbe, Handel und Verkehr, für

Land- und Forstwirtschaft und für öffentliche

Bauten, Übergangswirtschaft und Wiederaufbau

bestellt und abberufen wird.

(3) Dem Vorstand obliegt die Leitung der

Holzwirtschaftsstelle und die Aufsicht über die

Durchführung der von ihm getroffenen Bewirtschaftungsmaßnahmen.

Er hat eine Geschäfts- und

Dienstordnung zu erlassen, in der insbesondere

die ihm unbedingt vorbehaltenen Aufgaben

angeführt sind. Die Geschäfts- und Dienstordnung

ist von den beteiligten Staatsämtern zu

genehmigen.

(4) Zu den Sitzungen des Vorstandes können

Experten beigezogen werden. Zu Besprechungen

über Angelegenheiten grundsätzlicher Natur

sollen auch die in der Sache interessierten Staatsämter

eingeladen werden. Als solche Angelegenheiten

gelten jedenfalls auch diejenigen, bei denen

mittelbar oder unmittelbar eine Rückwirkung

auf den Stockpreis des Holzes in Betracht

kommt.

§ 3. Der Holzwirtschaftsstelle obliegt insbesondere

a) die Ermittlung und Feststellung des Jahresbedarfes

an Holz, Holzhalbwaren und

forstlichen Nebenprodukten gemäß § 4 des

Holzwirtschaftsgesetzes;

b) die Erfassung der gemäß § 5 des Holzwirtschaftsgesetzes

aufgebrachten Holzmengen,

deren Aufteilung auf die Hauptgruppen

der Holzwirtschaft und die sonstigen

Verbraucher sowie die Zuweisung

an die einzelnen holzwirtschaftlichen Betriebe

unter Mitwirkung der zuständigen

Verbände der Wirtschaft;

c) die Ausstellung von Einkaufscheinen, Aus-

und Einfuhrgenehmigungen u. dgl.;

d) die Überwachung der Einhaltung der

marktregelnden Vorschriften;

e) die Förderung der Produktionsfähigkeit

der holzwirtschaftlichen Betriebe einschließlich

der Erteilung zweckdienlicher Anweisungen;

f) die Durchführung der hinsichtlich der Aus-

und Einfuhr von Holz ergehenden Weisungen

der zuständigen Staatsämter, insbesondere

auch die Aufteilung von Aus-

und Einfuhrkontingenten;

g) die Erklärung der Zustimmung zu Betriebsneuerrichtungen

oder -änderungen nach § 8

dieser Verordnung;

h) die Mitwirkung bei der Regelung von

Bringungs- und Transportangelegenheiten

bezüglich Holz und Holzhalbwaren.

§ 4. Die vom Staatsamt für Land- und Forstwirtschaft

erfolgte Festsetzung des Jahreseinschlages

und die von ihm zur Aufbringung dieser

Menge ergangenen Anordnungen sind für die

Holzwirtschaftsstelle bindend. Das Staatsamt für

Land- und Forstwirtschaft übermittelt zu diesem

Behufe der Holzwirtschaftsstelle jeweils Abschriften

seiner bezüglichen Anordnungen.

§ 5. (i) Zur Erfassung und Sicherstellung der

vorhandenen Menge von erzeugtem Holz,

Holzhalbwaren und forstlichen Nebenprodukten

haben Besitzer eines Waldes mit einer Fläche von

über 50 ha und sonstige Erzeuger bis längstens

zwei Wochen nach Kundmachung dieser Verordnung

die bei ihnen vorhandenen Vorräte der

Holzwirtschaftsstelle und der zuständigen Bezirksforstinspektion

zu melden. Die übrigen

Waldbesitzer haben bis zum gleichen Zeitpunkt

ihre Vorräte bei den Gemeindeämtern anzumelden,

die hierüber Listen anlegen. Je eine Abschrift

der Listen ist binnen Monatsfrist der

Holzwirtschaftsstelle und der zuständigen Bezirksforstinspektion

zu übermitteln.

(2) Alle nicht unter Abs. 1 fallenden holzwirtschaftlichen

Betriebe (Holzhandel, Holzbearbeitung,

Holzverarbeitung u. dgl.) haben

Vorratsmeldungen binnen 14 Tagen nach Erhalt

der ihnen zugehenden Meldebogen an die Holzwirtschaftsstelle

einzusenden.

(3) In weiterer Folge sind Vorratsmeldungen

auf den hiefür vorgesehenen Meldebogen zum

Ende jedes Kalendervierteljahres, also zum 30. September,

31. Dezember, 31. März und 30. Juni

zu erstatten.

§ 6. Bei der Ermittlung des Jahresbedarfes

(§ 3, lit. a) hat die Holzwirtschaftsstelle den

Kammern für Handel, Gewerbe, Industrie, Geld-

und Kreditwesen und den Landwirtschaftskammern

Gelegenheit zur Stellungnahme zu

geben.

§ 7. (1) Bei der Durchführung der im § 3 angeführten

Aufgaben bedient sich die Holzwirtschaftsstelle,

soweit erforderlich, der bisher in

Geltung stehenden Anordnungen über die Holzbewirtschaftung

in sinngemäßer Anwendung derselben;

insbesondere bleiben bis auf weiteres

aufrecht die Bestimmungen, betreffend die Regelung

a) des Holzabsatzes durch Einkaufscheine,

b) der Preise und der Sortierung.

(2) Die noch in Umlauf befindlichen Holzeinkaufscheine

sind ungültig.

(3) Mit dem Holzwirtschaftsgesetz und dieser

Verordnung im Widerspruch stehende, vor dem

27. April in Geltung gestandene Rechtsvorschriften

treten außer Kraft.

(4) Für das unter das Baustoffbewirtschaftungsgesetz

vom 3. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 46, beziehungsweise

die Verordnung vom 12. Juli 1945,

St. G. Bl. Nr. 73, fallende Bauholzkontingent

werden Einkaufscheine von der Holzwirtschaftsstelle

dem Staatsamt für öffentliche Bauten,

Übergangswirtschaft und Wiederaufbau zur Verfügung

gestellt, das deren Ausgabe an die Verbraucher

gemäß diesen Vorschriften besorgt. Die

sonstigen Bewirtschaftungsmaßnahmen bezüglich

Bauholz werden von der Holzwirtschaftsstelle

durchgeführt.

§ 8. Holzwirtschaftsbetriebe, die nach dem

1. Mai 1945 neu errichtet, erweitert oder wieder

in Betrieb genommen wurden beziehungsweise

werden, haben nur dann Anspruch auf Zuweisung

von Einkaufscheinen, wenn die Betriebserrichtung

beziehungsweise -änderung unbeschadet

der Erfüllung der gewerberechtlichen

Voraussetzungen mit Zustimmung der Holzwirtschaftsstelle

erfolgt ist.

§ 9. Die Holzwirtschaftsbetriebe — einschließlich

des Holzhandels — und deren Verbände

sind verpflichtet, der Holzwirtschaftsstelle alle geforderten

Auskünfte zu geben; diese dürfen nur

im internen Amtsgebrauch der Holzwirtschaftsstelle

Verwendung finden.

§ 10. (1) Die Höhe der zur Bedeckung ihrer

Auslagen von der Holzwirtschaftsstelle eingehobenen

Beiträge bedarf der Genehmigung der

beteiligten Staatsämter.

(2) Die Holzwirtschaftsstelle hat über ihre Gebarung

dem Staatsamt für Industrie, Gewerbe,

Handel und Verkehr alljährlich Rechnung zu

legen sowie zeitgerecht einen Voranschlag für

das nächstfolgende Rechnungsjahr zur Genehmigung

nach Abs. (1) einzureichen.

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