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12_2003 AT

12. Bundesgesetz: Änderung des Arzneimittelgesetzes

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 12. Bundesgesetz: Änderung des Arzneimittelgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Arzneimittelgesetz, BGBl. Nr. 185/1983, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002, wird wie

folgt geändert

1. § 12 Abs. 1 Z 3 lautet

„3. die Arzneispezialität zur medizinischen Behandlung

a) für den Fall eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes 2001,

BGBl. I Nr. 146, oder

b) in Vorbereitung einer Entsendung nach dem Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und

Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG),

BGBl. I Nr. 38/1997, oder im Rahmen einer solchen Entsendung

benötigt wird und der Erfolg dieser Behandlung mit einer zugelassenen und verfügbaren Arzneispezialität

nach dem Stand der Wissenschaft nicht erzielt werden kann,“.

2. Nach § 12 Abs. 1 Z 3 wird folgende Z 4 angefügt

„4. die Arzneispezialität zur Vorbeugung vor oder im Zusammenhang mit einer von einer Katastrophe,

terroristischen Bedrohung oder kriegerischen Auseinandersetzung ausgehenden Gefahrensituation

angewendet werden soll und der Erfolg mit einer zugelassenen und verfügbaren Arzneispezialität

nach dem Stand der Wissenschaft nicht erzielt werden kann.“

3. § 57 Abs. 1 Z 5 lautet

„5. Gebietskörperschaften

a) im Zusammenhang mit Aufgaben der Impfprophylaxe oder zur Erfüllung der ihnen gesetzlich

übertragenen Aufgaben der Seuchenbekämpfung,

b) zur humanitären Hilfeleistung im Zusammenhang mit einer im Ausland eingetretenen Katastrophe

oder einem schweren Unglücksfall,

c) zur Aufrechterhaltung der Arzneimittelversorgung im Inland, wenn dies im Zusammenhang

mit einer Katastrophe oder internationalen Krise erforderlich ist,“.

4. Im § 95 erhalten die Abs. 8 und 9 die Bezeichnungen „(9)“ und „(10)“. Als neuer Abs. 8 wird eingefügt

„(8) § 12 Abs. 1 Z 3 und 4 sowie § 57 Abs. 1 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 12/2003 treten mit 1. Dezember 2002 in Kraft.“

BGBlPdf 12. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Übertragung der Planung und der Durchführung von Eisenbahninfrastrukturvorhaben an die Österreichischen Bundesbahnen (6. ÖBB-Ü-VO-Novelle)

Gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesbahngesetzes 1992, BGBl. Nr. 825/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 87/2002 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Übertragung

der Planung und der Durchführung von Eisenbahninfrastrukturvorhaben an die Österreichischen

Bundesbahnen (10. ÖBB-Ü-VO), BGBl. II Nr. 161/2002, wird wie folgt geändert

1. Im ersten Satz des § 3 wird der Betrag „856,126 Millionen Euro“ durch den Betrag „879,686 Millionen

Euro“ ersetzt.

2. Im § 3 wird unter dem Titel „Vorhaben und Programme mit Netzbezug“ die Bezeichnung der Zeile

„Vorsorge für Unvorhergesehenes und Unbekanntes (2002)“ durch die Bezeichnung „Vorsorge für Unvorhergesehenes

und Unbekanntes einschließlich Hochwasserschäden (2002) (2)“ ersetzt.

BGBlPdf 12. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Armenien über die Förderung und den Schutz von Investitionen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die REGIERUNG DER Republik Österreich und DIE REGIERUNG DER REPUBLIK Armenien,

im Folgenden „Vertragsparteien“ genannt,

VON DEM WUNSCHE GELEITET, günstige Voraussetzungen für eine größere wirtschaftliche Zusammenarbeit

zwischen den Vertragsparteien zu schaffen,

IN DER ERKENNTNIS, dass die Förderung und der Schutz von Investitionen die Bereitschaft zur

Vornahme derartiger Investitionen stärken und dadurch einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung der

Wirtschaftsbeziehungen leisten können,

UNTER ERNEUTER BEKRÄFTIGUNG ihrer Verpflichtung zur Einhaltung international anerkannter

Arbeitsnormen,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN

KAPITEL EINS: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Definitionen

Für die Zwecke dieses Abkommens

(1) bezeichnet der Begriff „Investor einer Vertragspartei“

a) eine natürliche Person, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften einer der beiden

Vertragsparteien als Staatsangehöriger einer Vertragspartei angesehen wird, oder

b) ein Unternehmen, das gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften einer Vertragspartei gegründet

wurde oder organisiert ist,

und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt oder getätigt hat.

(2) bezeichnet der Begriff „Investition durch einen Investor einer Vertragspartei“ alle Vermögenswerte

im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle

eines Investors der anderen Vertragspartei stehen, einschließlich

a) eines Unternehmens, das gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften der erstgenannten Vertragspartei

gegründet wurde oder organisiert ist;

b) Anteilsrechten, Aktien und anderen Arten von Beteiligungen an einem Unternehmen gemäß lit. a

und daraus abgeleiteten Rechten;

c) Obligationen, Schuldverschreibungen, Darlehen und anderen Forderungen und daraus abgeleiteten

Rechten;

d) durch Gesetz oder Verwaltungsakt von einer zuständigen staatlichen Stelle oder durch Vertrag

übertragenen Rechten einschließlich Bauverträgen für schlüsselfertige Projekte, Konzessionen

für die Aufsuchung, Erforschung und Nutzung von Naturschätzen;

e) Ansprüchen auf Geld und Ansprüchen auf eine vertraglich vereinbarte Leistung, die einen wirtschaftlichen

Wert hat;

f) geistigen Schutzrechten, wie sie in den im Rahmen der Weltorganisation für geistiges Eigentum

abgeschlossenen multilateralen Abkommen definiert wurden, einschließlich Urheberrechten sowie

gewerblichen Schutzrechten wie Handelsmarken, Erfinderpatenten, gewerblichen Modellen

und technischen Verfahren, Know-how und Handelsgeheimnissen, Handelsnamen und Goodwill;

g) jedes sonstigen Eigentums an beweglichem und unbeweglichem Vermögen sowie allen damit

verbundenen Eigentumsrechten wie Vermietungs- und Verpachtungsverhältnissen, Hypotheken,

Zurückbehaltungsrechten, Pfandrechten oder Nutzungsrechten.

(3) bezeichnet der Begriff „Unternehmen“ eine juristische Person oder jedes Rechtssubjekt, das gemäß

den anwendbaren Rechtsvorschriften einer Vertragspartei mit oder ohne Gewinnzweck gegründet

wurde oder organisiert ist und in Privat- oder Staatseigentum oder unter privater oder staatlicher Kontrolle

steht, einschließlich Kapitalgesellschaften, Trusts, Personengesellschaften, Einzelunternehmen, Zweigniederlassungen,

Joint Ventures oder Vereinigungen.

(4) bezeichnet der Begriff „Erträge“ die Beträge, die eine Investition erbringt, und zwar insbesondere

Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren und andere Entgelte.

(5) bezeichnet „ohne Verzögerung“ den für die Erfüllung der notwendigen Formalitäten bei Transferzahlungen

üblicherweise erforderlichen Zeitraum. Dieser Zeitraum beginnt für Entschädigungszahlungen

mit dem Tag der Veräußerung und für Transferzahlungen mit dem Tag, an dem der Antrag auf Transferzahlung

gestellt wird. Er darf einen Monat keinesfalls überschreiten.

(6) bezeichnet der Begriff „Hoheitsgebiet“ in Hinblick auf jede Vertragspartei das Festland, die Binnengewässer,

Hoheitsgewässer und den Luftraum in ihrer Hoheitsgewalt, einschließlich der ausschließlichen

Wirtschaftszone und des Festlandsockels, über die die Vertragspartei in Übereinstimmung

mit dem Völkerrecht souveräne Rechte und Zuständigkeit ausübt.

Artikel 2

Förderung und Zulassung von Investitionen

(1) Jede Vertragspartei fördert in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften

Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei und lässt diese zu.

(2) Eine Änderung in der Form der Investition oder Wiederveranlagung von Vermögenswerten ändert

nichts an ihrer Eigenschaft als Investition, vorausgesetzt, dass eine derartige Änderung in Übereinstimmung

mit den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet

die Investition getätigt wurde, erfolgt.

Artikel 3

Behandlung von Investitionen

(1) Jede Vertragspartei gewährt Investitionen durch Investoren der anderen Vertragspartei eine gerechte

und billige Behandlung sowie vollen und dauerhaften Schutz und Sicherheit.

(2) Keine Vertragspartei beeinträchtigt durch unangemessene oder diskriminierende Maßnahmen die

Verwaltung, den Betrieb, die Instandhaltung, die Nutzung, den Genuss, die Veräußerung und die Liquidation

einer Investition durch Investoren der anderen Vertragspartei.

(3) Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen hinsichtlich

der Verwaltung, des Betriebs, der Instandhaltung, der Nutzung, des Genusses, der Veräußerung

und der Liquidation einer Investition, je nachdem, was für den Investor günstiger ist, eine nicht weniger

günstige Behandlung als ihren eigenen Investoren und deren Investitionen oder Investoren dritter Staaten

und deren Investitionen.

(4) Keine Bestimmung dieses Abkommens ist dahingehend auszulegen, dass sie eine Vertragspartei

verpflichtet, den Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen den gegenwärtigen oder

künftigen Vorteil einer Behandlung, einer Präferenz oder eines Privilegs einzuräumen, welcher sich ergibt

aus

a) der Mitgliedschaft in einer Freihandelszone, einer Zollunion, einem gemeinsamen Markt, einer

Wirtschaftsgemeinschaft oder einem multilateralen Investitionsabkommen,

b) einem internationalen Abkommen, einer internationalen Vereinbarung oder innerstaatlichen

Rechtsvorschrift über Steuerfragen.

Artikel 4

Transparenz

(1) Jede Vertragspartei veröffentlicht ihre Gesetze, Rechtsvorschriften, Verfahren sowie internationale

Abkommen, die die Wirksamkeit dieses Abkommens beeinflussen können, unverzüglich oder

macht diese in anderer Form öffentlich zugänglich.

(2) Jede Vertragspartei beantwortet unverzüglich spezielle Fragen und stellt der anderen Vertragspartei

auf Verlangen Informationen über in Absatz 1 genannte Angelegenheiten zur Verfügung.

(3) Von keiner Vertragspartei darf verlangt werden, über bestimmte Investoren oder Investitionen Informationen,

deren Bekanntgabe die Gesetzesvollstreckung behindern oder gegen die Gesetze und

Rechtsvorschriften zum Schutz der Vertraulichkeit verstoßen würde, zu beschaffen oder Zugang zu diesen

zu gewähren.

Artikel 5

Enteignung und Entschädigung

(1) Investitionen von Investoren einer Vertragspartei dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei

nicht entzogen, verstaatlicht, enteignet, beschlagnahmt oder einer sonstigen Maßnahme mit gleicher

Wirkung (im Folgenden „Enteignung“ genannt) unterzogen werden, ausgenommen zu einem Zweck

von öffentlichem Interesse, auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung, auf Grund eines rechtmäßigen

Verfahrens und in Verbindung mit

a) einer umgehenden, angemessenen und effektiven Entschädigungszahlung, wenn die Enteignung

in der Republik Österreich durchgeführt wird, und

b) einer vorherigen und angemessenen Entschädigungszahlung, wenn die Enteignung in der Republik

Armenien durchgeführt wird,

wobei diese in Übereinstimmung mit den nachstehenden Absätzen 2 und 3 erfolgt.

(2) Die Entschädigung

a) wird ohne Verzögerung geleistet. Kommt es zu einer Verzögerung, trägt das Gastland die auf

Grund der Verzögerung entstandenen Kursverluste.

b) hat dem gerechten Marktwert der veräußerten Investition unmittelbar vor der Durchführung der

Veräußerung zu entsprechen. Der gerechte Marktwert beinhaltet keine Wertveränderungen auf

Grund der Tatsache, dass die Veräußerung früher öffentlich bekannt wurde.

c) ist in ein von den betroffenen Anspruchswerbern bezeichnetes Land frei transferierbar und wird

in der Währung des Landes, dessen Staatsangehörige die Anspruchswerber sind, oder in jeder

frei konvertierbaren Währung, die von den Anspruchswerbern akzeptiert wird, geleistet.

d) beinhaltet Zinsen vom Zeitpunkt der Enteignung bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung

zum handelsüblichen Zinssatz, berechnet auf der Marktbasis der Währung, in der die Zahlung erfolgt.

(3) Einem Investor einer Vertragspartei, der behauptet, von der Enteignung durch die andere Vertragspartei

betroffen zu sein, steht das Recht zu, den Fall, einschließlich der Bewertung seiner Investition

und der Entschädigungszahlung, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels durch ein

richterliches oder anderes zuständiges und unabhängiges Organ der letztgenannten Vertragspartei umgehend

überprüfen zu lassen.

Artikel 6

Entschädigung für Verluste

(1) Ein Investor einer Vertragspartei, der im Zusammenhang mit seiner Investition im Hoheitsgebiet

der anderen Vertragspartei auf Grund eines Krieges oder anderen bewaffneten Konfliktes, eines Notstands,

eines Aufstands, eines Aufruhrs, ziviler Unruhen oder eines sonstigen ähnlichen Ereignisses oder

höherer Gewalt im Hoheitsgebiet der letztgenannten Vertragspartei einen Verlust erleidet, erfährt hinsichtlich

Rückerstattung, Entschädigung, Schadenersatz oder anderer Regelung durch die letztgenannte

Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, die sie ihren eigenen Investoren oder

Investoren eines Drittstaates gewährt, je nachdem, welche die günstigere für den Investor ist.

(2) Ein Investor einer Vertragspartei, der bei einem in Absatz 1 genannten Ereignis einen Verlust erleidet

durch

a) Beschlagnahme seiner Investition oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der

anderen Vertragspartei, oder

b) Zerstörung seiner Investition oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der

anderen Vertragspartei, die unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich war,

erhält auf jeden Fall durch die letztgenannte Vertragspartei eine Rückerstattung oder angemessene Entschädigung.

In diesem Zusammenhang hält jede Vertragspartei um Zweifel auszuschließen, ihre Verpflichtungen

nach dem allgemeinen Völkerrecht ein.

Artikel 7

Transfers

(1) Jede Vertragspartei garantiert, dass sämtliche Zahlungen in Zusammenhang mit einer Investition

eines Investors der anderen Vertragspartei ohne Verzögerung in ihr und aus ihrem Hoheitsgebiet frei

transferiert werden können. Diese Transfers umfassen insbesondere

a) das Anfangskapital und zusätzliche Beträge zur Aufrechterhaltung oder Ausweitung einer Investition;

b) Erträge;

c) Zahlungen auf Grund von Verträgen einschließlich Darlehensverträgen;

d) Erlöse aus der vollständigen oder teilweisen Veräußerung oder Liquidation einer Investition;

e) Entschädigungszahlungen gemäß Artikel 5 und 6;

f) Zahlungen auf Grund einer Streitbeilegung;

g) Einkünfte und andere Bezüge von Beschäftigten aus dem Ausland, die in Zusammenhang mit

einer Investition eingestellt werden.

(2) Jede Vertragspartei garantiert weiters, dass derartige Transfers in einer frei konvertierbaren Währung

zu dem am Tag des Transfers im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, von dem aus der Transfer getätigt

wird, am Markt geltenden Wechselkurs erfolgen können. Die Bankgebühren sind gerecht und angemessen.

(3) In Ermangelung eines Devisenmarktes ist der anzuwendende Kurs jener des letzten Wechselkurses

für die Umrechnung von Devisen in Sonderziehungsrechte.

(4) Unbeschadet der Absätze 1 bis 3 kann eine Vertragspartei einen Transfer durch die billige, nicht

diskriminierende und in gutem Glauben erfolgte Anwendung von Maßnahmen im Hinblick auf den

Schutz der Rechte von Gläubigern, im Hinblick auf oder zur Gewährleistung der Einhaltung der Gesetze

und Rechtsvorschriften über die Ausgabe von und den Handel mit Wertpapieren, Futures und Derivaten,

Transferberichten oder -protokollen oder im Zusammenhang mit strafrechtlichen Delikten einschließlich

jener in Steuerangelegenheiten sowie Anordnungen oder Entscheidungen in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren

verhindern, vorausgesetzt, dass diese Maßnahmen und ihre Anwendung nicht dazu dienen,

Zusagen oder Verpflichtungen der Vertragspartei gemäß diesem Abkommen zu umgehen.

Artikel 8

Eintrittsrecht

Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hierzu ermächtigte Institution auf Grund einer Schadloshaltung,

Garantie oder eines Versicherungsvertrages für eine Investition durch einen Investor im Hoheitsgebiet

der anderen Vertragspartei eine Zahlung, so anerkennt die letztgenannte Vertragspartei unbeschadet

der Rechte des Investors gemäß Kapitel Zwei Teil Eins die Übertragung aller Rechte und Ansprüche

dieses Investors auf die erstgenannte Vertragspartei oder der von ihr hierzu ermächtigten Institution

sowie das Recht der erstgenannten Vertragspartei oder der von ihr hierzu ermächtigten Institution,

alle diese Rechte und Ansprüche auf Grund des Eintrittsrechts im gleichen Umfang wie ihr Rechtsvorgänger

auszuüben.

Artikel 9

Andere Verpflichtungen

(1) Jede Vertragspartei hält jede Verpflichtung ein, die sie hinsichtlich spezieller Investitionen durch

Investoren der anderen Vertragspartei eingegangen ist.

(2) Enthalten die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder völkerrechtliche Verpflichtungen, die

neben diesem Abkommen zwischen den Vertragsparteien bestehen oder in Zukunft begründet werden,

allgemeine oder besondere Regelungen, durch die Investitionen von Staatsangehörigen oder Unternehmen

der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung als nach diesem Abkommen zu gewähren ist, so

gehen diese Regelungen dem vorliegenden Abkommen insoweit vor, als sie günstiger sind.

Artikel 10

Nichtgewährung von Vorteilen

Eine Vertragspartei kann einem Investor der anderen Vertragspartei und dessen Investitionen die

Vorteile aus diesem Abkommen verwehren, wenn Investoren einer Partei, die nicht Vertragspartei ist, ein

Eigentumsrecht oder eine Kontrolle über den erstgenannten Investor ausüben und dieser Investor im Hoheitsgebiet

der Vertragspartei nach deren Rechtsvorschriften er gegründet wurde oder organisiert ist,

keine entscheidende Geschäftstätigkeit ausübt.

KAPITEL ZWEI: BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN

TEIL EINS: Beilegung von Streitigkeiten zwischen einem Investor und einer

Vertragspartei

Artikel 11

Geltungsbereich und Befugnisse

Dieser Teil gilt für Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei

über eine behauptete Nichteinhaltung einer Verpflichtung aus diesem Abkommen seitens des

Erstgenannten, wodurch für den Investor oder seine Investition Verlust oder Schaden entsteht.

Artikel 12

Mittel zur Beilegung von Streitigkeiten, Fristen

(1) Eine Streitigkeit zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei

wird, soweit wie möglich, durch Verhandlungen oder Konsultationen beigelegt. Kann sie nicht auf diese

Weise beigelegt werden, kann sie der Investor wahlweise zur Entscheidung unterbreiten

a) den zuständigen Gerichten oder Verwaltungsgerichten der an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei;

b) gemäß einem anwendbaren, vorher vereinbarten Streitbeilegungsverfahren oder

c) in Übereinstimmung mit diesem Artikel

i) dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten („das Zentrum“),

das auf Grund des Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen

Staaten und Angehörigen anderer Staaten („ICSID Konvention“) eingerichtet wurde, sofern

sowohl die Vertragspartei des Investors als auch die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei

Mitglied der ICSID Konvention sind;

ii) dem Zentrum gemäß den Regeln der Zusatzfazilität für die Verwaltung von Verfahren durch

das Sekretariat des Zentrums, sofern entweder die Vertragspartei des Investors oder die an der

Streitigkeit beteiligte Vertragspartei, aber nicht beide Parteien, Mitglied der ICSID Konvention

ist;

iii) einem Einzelschiedsrichter oder Ad-hoc-Schiedsgericht, das auf Grund der Schiedsregeln der

Kommission der Vereinten Nationen für Internationales Handelsrecht („UNCITRAL“) eingerichtet

wird;

iv) der Internationalen Handelskammer durch einen Einzelschiedsrichter oder ein Ad-hoc-

Schiedsgericht gemäß ihren Schiedsregeln.

(2) Eine Streitigkeit kann gemäß Absatz 1 lit. c 60 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem die an der

Streitigkeit beteiligte Vertragspartei von dieser Absicht in Kenntnis gesetzt wurde, zur Entscheidung

unterbreitet werden, aber nicht später als drei Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem der Investor erstmals von

den die Streitigkeit auslösenden Ereignissen Kenntnis erlangte oder erlangen hätte sollen.

Artikel 13

Zustimmung der Vertragsparteien

(1) Jede Vertragspartei erklärt hiermit ihre uneingeschränkte Zustimmung, eine Streitigkeit gemäß

diesem Teil einem internationalen Schiedsverfahren zu unterwerfen. Eine Streitigkeit kann jedoch nicht

einem internationalen Schiedsverfahren unterworfen werden, wenn ein örtliches Gericht einer Vertragspartei

über die Streitigkeit entschieden hat.

(2) Die in Absatz 1 genannte Zustimmung beinhaltet den Verzicht auf das Erfordernis, dass die

Rechtsmittel im innerstaatlichen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erschöpft worden sind.

Artikel 14

Ansprüche

Die gemäß diesem Teil einem Schiedsverfahren unterworfenen Ansprüche werden als aus Handelsbeziehungen

oder Transaktionen im Sinne des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung

ausländischer Schiedssprüche, unterzeichnet in New York am 10. Juni 1958, entstanden erachtet.

Artikel 15

Schadloshaltung

Eine Vertragspartei macht nicht als Einwand, Gegenforderung, Aufrechnung oder aus einem anderen

Grund geltend, dass eine Entschädigung oder andere Form von Schadenersatz bezüglich des gesamten

behaupteten Schadens oder eines Teiles davon auf Grund einer Schadloshaltung, Garantie oder eines

Versicherungsvertrages geleistet wurde oder geleistet wird.

Artikel 16

Anwendbares Recht

(1) Ein gemäß diesem Teil eingerichtetes Gericht entscheidet über die Streitigkeit in Übereinstimmung

mit diesem Abkommen sowie den anwendbaren Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts.

(2) Strittige Angelegenheiten gemäß Artikel 9 werden in Ermangelung einer anderen Vereinbarung

in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Streitigkeit

entstanden ist, den Rechtsvorschriften über die Genehmigung oder Vereinbarung und den anwendbaren

Regeln des Völkerrechts geregelt.

Artikel 17

Schiedsurteile und Vollstreckung

(1) Schiedsurteile, die einen Zuspruch von Zinsen beinhalten können, sind für die Streitparteien endgültig

und bindend und können Rechtsschutz in folgender Form gewähren

a) eine Erklärung, dass die Vertragspartei ihre Verpflichtungen nach diesem Abkommen nicht erfüllt

hat,

b) Entschädigung in Geld einschließlich Zinsen von dem Zeitpunkt, zu dem der Verlust oder Schaden

auftrat, bis zum Zeitpunkt der Zahlung,

c) in geeigneten Fällen Rückerstattung in Form von Sachleistungen, vorausgesetzt, dass die Vertragspartei

stattdessen Entschädigung in Geld leisten kann, wenn eine Rückerstattung nicht

durchführbar ist, sowie

d) mit Zustimmung der Streitparteien Rechtsschutz in jeder anderen Form.

(2) Jede Vertragspartei sorgt für die wirksame Vollstreckung von Schiedsurteilen gemäß diesem Artikel

und setzt jedes in einem Verfahren, in dem sie Streitpartei ist, ergangene derartige Schiedsurteil

unverzüglich um.

TEIL ZWEI: Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien

Artikel 18

Geltungsbereich, Konsultationen, Vermittlungs- und Vergleichsverfahren

Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens

werden, soweit wie möglich, auf freundschaftlichem Weg oder durch Konsultationen, Vermittlungs-

oder Vergleichsverfahren beigelegt.

Artikel 19

Einleitung von Verfahren

(1) Auf Verlangen einer Vertragspartei kann eine Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung

dieses Abkommens nicht früher als 60 Tage nach der Verständigung der anderen Vertragspartei von diesem

Verlangen, einem Schiedsgericht zur Entscheidung unterbreitet werden.

(2) Eine Vertragspartei kann auf Grund einer Streitigkeit im Hinblick auf die Verletzung von Rechten

eines Investors, die dieser Investor einem Schiedsverfahren gemäß Teil Eins dieses Kapitels unterworfen

hat, kein Verfahren gemäß diesem Teil einleiten, sofern nicht die andere Vertragspartei es verabsäumt

hat, das Schiedsurteil in diesem Verfahren zu vollstrecken oder das Verfahren ohne eine Entscheidung

eines Schiedsgerichts über die Ansprüche des Investors eingestellt wurde.

Artikel 20

Bildung des Schiedsgerichts

(1) Das Schiedsgericht konstituiert sich ad hoc auf folgende Weise

Jede Vertragspartei bestellt ein Mitglied und diese beiden Mitglieder einigen sich auf einen Staatsangehörigen

eines Drittstaates als Vorsitzenden. Der Vorsitzende ist Staatsangehöriger eines Landes, das mit

beiden Vertragsparteien diplomatische Beziehungen unterhält. Die Mitglieder sind innerhalb von zwei (2)

Monaten, nachdem die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei mitgeteilt hat, dass sie die Streitigkeit

einem Schiedsgericht unterbreiten will, der Vorsitzende ist innerhalb von weiteren zwei (2) Monaten

zu bestellen.

(2) Werden die in Absatz 1 festgelegten Fristen nicht eingehalten, kann in Ermangelung einer relevanten

Vereinbarung jede Vertragspartei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ersuchen, die

erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident/die Präsidentin des Internationalen Gerichtshofes

die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien oder ist er/sie aus einem anderen

Grund verhindert, diese Funktion auszuüben, so ist der Vizepräsident/die Vizepräsidentin oder im Falle

seiner/ihrer Verhinderung, das nächstdienstälteste Mitglied des Internationalen Gerichtshofes unter den

selben Voraussetzungen zu ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.

(3) Die Mitglieder eines Schiedsgerichts sind unabhängig und unparteiisch.

Artikel 21

Anwendbares Recht, Unterlassungsbestimmungen

(1) Das Schiedsgericht entscheidet über Streitigkeiten in Übereinstimmung mit diesem Abkommen

und den anwendbaren Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts.

(2) Sofern die Streitparteien nichts anderes bestimmen, gilt für Angelegenheiten, die nicht unter andere

in diesem Teil enthaltene Bestimmungen fallen, die freiwillige Verfahrensordnung für Schiedsverfahren

des Ständigen Schiedshofs.

Artikel 22

Schiedsurteile

(1) Das Schiedsgericht legt in seinem Schiedsurteil seine Rechts- und Tatsachenfeststellungen samt

ihren Begründungen dar und kann auf Verlangen einer Vertragspartei Rechtsschutz in folgender Form

gewähren

a) eine Erklärung, dass eine Handlung einer Vertragspartei eine Zuwiderhandlung gegen ihre Verpflichtungen

gemäß diesem Abkommen darstellt,

b) eine Empfehlung, dass eine Vertragspartei ihre Handlungen mit ihren Verpflichtungen gemäß

diesem Abkommen in Einklang bringen möge,

c) eine Entschädigung in Geld für Verluste oder Schaden, den der Investor der antragstellenden

Vertragspartei oder seine Investition erlitten haben, oder

d) jede sonstige Form des Rechtsschutzes, dem die Vertragspartei, gegen die das Schiedsurteil ergeht,

zustimmt, einschließlich Rückerstattung in Form von Sachleistungen an einen Investor.

(2) Das Schiedsurteil ist für die Streitparteien endgültig und bindend.

Artikel 23

Kosten

Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihrer Vertretung im Verfahren. Die Kosten des Schiedsgerichts

tragen die Vertragsparteien zu gleichen Teilen, sofern das Schiedsgericht nicht eine andere Aufteilung der

Kosten festlegt.

Artikel 24

Vollstreckung

Schiedssprüche, durch die Geldmittel zuerkannt werden und die nicht innerhalb eines Jahres ab dem

Zeitpunkt des Schiedsspruches umgesetzt wurden, können in den Gerichten einer der beiden Vertragsparteien,

die die Zuständigkeit besitzen, über Vermögenswerte der säumigen Partei zu entscheiden, vollstreckt

werden.

KAPITEL DREI: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 25

Anwendung des Abkommens

(1) Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die im Hoheitsgebiet einer der beiden Vertragsparteien

gemäß ihren Rechtsvorschriften von Investoren der anderen Vertragspartei sowohl vor als auch nach dem

In-Kraft-Treten dieses Abkommens vorgenommen wurden oder werden.

(2) Dieses Abkommen gilt nicht für Ansprüche, die bereits geregelt wurden oder Verfahren, die vor

seinem In-Kraft-Treten eingeleitet wurden.

Artikel 26

Konsultationen

Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei Konsultationen über jede mit diesem Abkommen

in Zusammenhang stehende Frage vorschlagen. Diese Konsultationen werden an einem Ort und zu

einem Zeitpunkt, der auf diplomatischem Wege vereinbart wurde, abgehalten.

Artikel 27

In-Kraft-Treten und Dauer

(1) Die Vertragsparteien notifizieren einander, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen für das In-

Kraft-Treten dieses Abkommens erfüllt sind. Das Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in

Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die spätere Notifikation erfolgt ist.

(2) Dieses Abkommen bleibt für einen Zeitraum von zehn Jahren in Kraft; danach wird es auf unbestimmte

Zeit verlängert und kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von

zwölf Monaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden.

(3) Für Investitionen, die vor dem Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Abkommens getätigt

worden sind, gelten die Bestimmungen der Artikel 1 bis 25 dieses Abkommens noch für einen weiteren

Zeitraum von zehn Jahren vom Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens des Abkommens an.

GESCHEHEN zu Jerewan, am 17. Oktober 2001, in zwei Urschriften in deutscher, armenischer und

englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Falle unterschiedlicher Auslegung

geht der englische Text vor.

Für die Regierung der Republik Österreich

Heidemaria Gürer

Für die Regierung der Republik Armenien

Tigran Davtyan

Die Mitteilungen gemäß Art. 28 Abs. 1 des Abkommens wurden am 30. Oktober bzw. 12. November

2002 abgegeben; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 28 Abs. 2 mit 12. November 2002 in Kraft

getreten.

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