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12_2002 AT

12. Bundesgesetz: Bildungsdokumentationsgesetz

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 12. Bundesgesetz: Bildungsdokumentationsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Inhaltsverzeichnis

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

2. Teil

Evidenzen im Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur

§ 3 Evidenzen der Schüler und Studierenden

§ 4 Evidenz über den Aufwand für Bildungseinrichtungen

§ 5 Gesamtevidenzen der Schüler und der Studierenden

§ 6 Gesamtevidenz der Schüler

§ 7 Gesamtevidenz der Studierenden

§ 8 Erteilung von Auskünften und Zugang zu Daten, Datensicherheitsmaßnahmen

3. Teil

Bundesstatistik zum Bildungswesen und Bildungsstandregister

§ 9 Bundesstatistik zum Bildungswesen

§ 10 Errichtung und Führung des Bildungsstandregisters

4. Teil

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 11 Schlussbestimmungen

§ 12 In-Kraft-Treten

§ 13 Außer-Kraft-Treten anderer Rechtsvorschriften

§ 14 Übergangsbestimmungen

§ 15 Vollziehung

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Verwendung von Daten der Schüler und Studierenden an

Bildungseinrichtungen des Schul- und Erziehungswesens sowie des Gesundheitswesens und die

Erstellung von Bildungsstatistiken.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zu verstehen

1. unter Bildungseinrichtungen des Schul- und Erziehungswesens sowie des Gesundheitswesens

a) Schulen, die Übungsschulen, -kindergärten, -horte und -schülerheime gemäß Schulorganisationsgesetz,

BGBl. Nr. 242/1962,

b) Schulen gemäß Land- und forstwirtschaftlichem Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966,

c) Schulen gemäß Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern,

BGBl. Nr. 140/1974,

d) Schulen gemäß Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche

Berufsschulen, BGBl. Nr. 319/1975,

e) Schulen gemäß Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche

Fachschulen, BGBl. Nr. 320/1975,

f) Schulen gemäß Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440 (Forstfachschulen),

g) bezüglich § 9 und § 10 Schulen gemäß Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962,

h) Schulen gemäß Land- und forstwirtschaftlichem Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 318/1975,

i) Schulen, Lehrgänge, Sonderausbildungen und Weiterbildungen gemäß Gesundheits- und

Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997,

j) medizinisch-technische Akademien und Sonderausbildungskurse gemäß Bundesgesetz über

die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste – MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/

1992,

k) Hebammenakademien und Sonderausbildungskurse gemäß Hebammengesetz – HebG, BGBl.

Nr. 310/1994, sowie

l) Schulen und Kurse gemäß Bundesgesetz über die Regleung des medizinisch-technischen Fachdienstes

und der Sanitätshilfsdienste – MTF-SHD-G, BGBl. Nr. 102/1961;

2. unter Bildungseinrichtungen des Schul- und Erziehungswesens ferner

a) Universitäten gemäß Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten, BGBl. Nr. 805/

1993,

b) Universitäten gemäß Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten der Künste,

BGBl. I Nr. 130/1998,

c) das Universitätszentrum für Weiterbildung mit der Bezeichnung Donau-Universität Krems

gemäß dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 269/1994,

d) Privatuniversitäten gemäß Universitäts-Akkreditierungsgesetz, BGBl. I Nr. 168/1999,

e) theologische Lehranstalten gemäß Artikel V § 1 Abs. 1 des Konkordates zwischen dem

Heiligen Stuhle und der Republik Österreich, BGBl. II Nr. 2/1934,

f) Fachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen gemäß Fachhochschul-Studiengesetz,

BGBl. Nr. 340/1993 und

g) außeruniversitäre Bildungseinrichtungen, die Lehrgänge universitären Charakters gemäß § 27

Universitäts-Studiengesetz, BGBl. I Nr. 48/1997, anbieten im Rahmen ihrer Tätigkeit für

solche Lehrgänge;

3. unter Schülern: Schüler gemäß Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, Schüler gemäß

Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl.

Nr. 140/1974, Studierende gemäß Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997,

Studierende gemäß Akademien-Studiengesetz 1999, BGBl. I Nr. 94/1999, Studierende an

Akademien für Sozialarbeit (jeweils einschließlich in der Eigenschaft als Prüfungskandidaten im

Rahmen abschließender Prüfungen) sowie Bildungsteilnehmer an Bildungseinrichtungen gemäß

Z 1 lit. c, d, e, g und h bis l;

4. unter Studierenden: Studierende gemäß Universitäts-Studiengesetz, BGBl. I Nr. 48/1997, sowie

Studierende an den Bildungseinrichtungen gemäß Z 2 lit. d bis g;

5. unter Leitern einer Bildungseinrichtung: Leiter einer Einrichtung gemäß Z 1 und das für die

Zulassung von Studierenden an den in Z 2 genannten Bildungseinrichtungen zuständige Organ.

(2) Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Bundesgesetz gelten jeweils auch in ihrer

weiblichen Form.

2. Teil

Evidenzen im Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur

Evidenzen der Schüler und Studierenden

§ 3. (1) Der Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, b, c, f und h sowie Z 2 hat

für die Vollziehung des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, des Schulunterrichtsgesetzes für

Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997, des Akademien-Studiengesetzes 1999, BGBl. I Nr. 94/1999, des

Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, sowie der sonstigen schul- und hochschulrechtlichen

Vorschriften folgende schülerbezogene und studierendenbezogene Daten nach Maßgabe der technischen

Möglichkeiten automationsunterstützt zu verarbeiten (§ 4 Z 9 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/

1999)

1. die Namen (Vor- und Familiennamen, einschließlich allfälliger akademischer Grade),

2. das Geburtsdatum,

3. die Sozialversicherungsnummer,

4. das Geschlecht,

5. die Staatsangehörigkeit,

6. die Anschrift am Heimatort und, sofern vorhanden, am Bildungseinrichtungsort (Zustelladresse)

entsprechend den Angaben der Erziehungsberechtigten bzw. des Schülers bzw. des Studierenden,

7. das Beginndatum der jeweiligen Ausbildung unter Angabe deren Bezeichnung,

8. das Beendigungsdatum und die Beendigungsform der jeweiligen Ausbildung unter Angabe der

Bezeichnung der beendeten Ausbildung und

9. das allfällige bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen (zB Matrikelnummer).

(2) Der Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, b, c, f und h hat über Abs. 1

hinaus folgende Daten schülerbezogen zu verarbeiten

1. das von den Erziehungsberechtigten bzw. vom Schüler angegebene Religionsbekenntnis,

2. das erste Jahr der allgemeinen Schulpflicht,

3. einen festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf,

4. die Eigenschaft als ordentlicher oder außerordentlicher Schüler,

5. die Schulkennzahl,

6. die Schulformkennzahl,

7. andere mit dem Schulbesuch zusammenhängende Daten über die Teilnahme an Unterrichts- und

Betreuungsangeboten, den Schulerfolg, die Schul- bzw. Unterrichtsorganisation, den Bildungsverlauf

sowie die Inanspruchnahme von Transferleistungen aus dem Familienlastenausgleich; der

zuständige Bundesminister hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Merkmale im Rahmen

der vorstehend genannten Datenkategorien zu verarbeiten sind.

(3) Der Rektor einer Universität oder Universität der Künste hat über Abs. 1 hinaus folgende

studierendenbezogene Daten zu verarbeiten

1. die Matrikelnummer,

2. die von dieser Bildungseinrichtung verliehenen und allfällige weitere akademische Grade,

3. den Beitragsstatus gemäß Hochschul-Taxengesetz 1972, BGBl. Nr. 76,

4. die Schulform und das Datum der allgemeinen Universitätsreife,

5. die abzulegenden Zusatzprüfungen,

6. die allfällige Befristung der Zulassung,

7. die Meldungen der Fortsetzung des Studiums und den Zulassungsstatus,

8. die Beteiligung an internationalen Mobilitätsprogrammen und

9. die Prüfungsdaten im Umfang der Prüfungsprotokolle einschließlich jener der Studienberechtigungsprüfung

gemäß Studienberechtigungsgesetz, BGBl. Nr. 292/1985.

(4) Im Fall der Ablegung einer Externistenprüfung gemäß § 42 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl.

Nr. 472/1986 (einschließlich § 8c des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962), bzw. § 42 des

Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997, sowie im Fall der Ablegung einer Prüfung

gemäß §§ 11 Abs. 4, 13 Abs. 3 und § 22 Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, hat der

Leiter der Bildungseinrichtung, an der die Externistenprüfung durchgeführt wird, die Prüfungskandidaten

evident zu halten. Der Leiter dieser Bildungseinrichtung hat nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten

automationsunterstützt prüfungskandidatenbezogene Daten gemäß Abs. 1 und Abs. 2 Z 2, 5 bis 7

zu verarbeiten.

(5) Sofern von einer Prüfung gemäß § 13 Abs. 3 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76,

abgesehen wird sowie bei Befreiung vom Besuch der Berufsschule gemäß § 23 des Schulpflichtgesetzes

1985, BGBl. Nr. 76, und bei Befreiung von der Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit gemäß § 15 des

Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, kann der jeweils zuständige Landesschulrat bzw. Bezirksschulrat

mit der Evidenthaltung dieser Personen den Leiter der Bildungseinrichtung betrauen, welcher nach

Maßgabe des dauernden Aufenthaltes der betreffenden Person und unter Bedachtnahme auf die jeweilige

vom Landes- bzw. Bezirksschulrat entschiedene Angelegenheit geeignet ist. Der jeweils zuständige

Landesschulrat oder Bezirksschulrat bzw. der betraute Leiter der Bildungseinrichtung hat nach Maßgabe

der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt personenbezogene Daten gemäß Abs. 1 und Abs. 2

Z 2 und 7 zu verarbeiten.

(6) Der Schüler bzw. Studierende hat die Sozialversicherungsnummer im Hinblick auf die bestehende

gesetzliche Unfallversicherung dem Leiter der Bildungseinrichtung bekannt zu geben. Sofern eine

Sozialversicherungsnummer nicht besteht, hat die Bildungseinrichtung anhand des Namens und des

Geburtsdatums eine eindeutige Ersatzkennzeichnung zu bilden. Die näheren Bestimmungen sind durch

Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur festzulegen. Von Schülern und

Studierenden, deren Datensätze keine Sozialversicherungsnummer enthalten, ist der Bundesanstalt „Statistik

Österreich“ anlässlich der Übermittlung von Daten gemäß § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 9 Abs. 2, § 10

Abs. 2 oder § 10 Abs. 3 jeweils ein Datensatz mit der Ersatzkennzeichnung, dem Familien- und

Vornamen und der Anschrift am Heimatort zu übermitteln. Wird von solchen Schülern oder Studierenden

später die Sozialversicherungsnummer übermittelt, so ist bei deren erstmaliger Übermittlung die Ersatzkennzeichnung

zusätzlich anzugeben. Der Empfänger hat alle Datensätze dieser Person auf die

Sozialversicherungsnummer zusammenzuführen und entsprechend zu speichern. Die Bundesanstalt

„Statistik Österreich“ hat Familien- und Vornamen sowie die Anschrift am Heimatort zu löschen.

Evidenz über den Aufwand für Bildungseinrichtungen

§ 4. (1) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat für die Zwecke der Planung,

der Steuerung, der Wahrung der gesetzlichen Aufsichtspflichten, der Bundesstatistik und der Verwaltungsstatistik

Evidenz über den Personal-, Betriebs- und Erhaltungsaufwand jener Bildungseinrichtungen

gemäß § 3 Abs. 1 zu führen, bei denen dieser Aufwand zur Gänze oder zum Teil aus Bundesmitteln

getragen wird. Zu diesem Zweck sind zu mit Verordnung festgelegten Stichtagen dem Bundesminister für

Bildung, Wissenschaft und Kultur insbesondere folgende Daten zu übermitteln

1. vom Rechtsträger, der die Dienstgeberfunktion an der Bildungseinrichtung wahrnimmt, deren

Personalaufwand aus Bundesmitteln getragen wird

a) die Bezeichnung, Anschrift und Rechtsnatur des Erhalters der Bildungseinrichtung,

b) die Anzahl der beschäftigten Personen, gegliedert nach Ausbildung, Verwendung, Funktion,

Geschlecht, Geburtsjahr, Beschäftigungsart und -ausmaß und Bildungseinrichtung,

c) deren Personalaufwand gegliedert nach Art der Bildungseinrichtung,

d) die Anzahl an ausgeschriebenen Stellen sowie der Pensionierungen;

2. von der Bundesdienststelle, aus deren Bundesbudget der Betriebs- und Erhaltungsaufwand der

Bildungseinrichtung getragen wird

a) die Bezeichnung, Anschrift und Rechtsnatur des Erhalters der Bildungseinrichtung,

b) die Einnahmen und Ausgaben in der Bildungseinrichtungserhaltung, gegliedert nach Einnahmen-

und Ausgabenarten sowie Arten der Bildungseinrichtungen sowie

c) die räumliche und technische Ausstattung der Bildungseinrichtungen.

(2) Die Übermittlung der Daten gemäß Abs. 1 an die Evidenz über den Aufwand hat im automationsunterstützten

Datenverkehr zu erfolgen, sofern die Daten in elektronisch lesbarer Form vorhanden sind.

Die näheren Bestimmungen sind durch Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und

Kultur festzulegen.

(3) Berichtszeitraum ist jeweils der der Datenübermittlung vorangegangene Zeitraum ab Stichtag.

Gesamtevidenzen der Schüler und der Studierenden

§ 5. (1) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat als Auftraggeber gemäß § 4

Z 4 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, für die Zwecke der Planung, der Steuerung, der

Wahrung der gesetzlichen Aufsichtspflichten, der Bundesstatistik und der Verwaltungsstatistik sowie für

die in § 8 genannten Zwecke automationsunterstützt folgende Gesamtevidenzen einzurichten

1. die Gesamtevidenz der Schüler und

2. die Gesamtevidenz der Studierenden.

(2) In den Gesamtevidenzen sind die Daten der Schüler bzw. Studierenden nur indirekt personenbezogen

(§ 6 Abs. 2 sowie § 7 Abs. 2 und 3) zu speichern. Zu diesem Zweck ist vorzusorgen, dass nach

Eingang eines Datensatzes gemäß § 6 Abs. 2 und § 7 Abs. 2 und 3 beim Bundesminister für Bildung,

Wissenschaft und Kultur und nach Weiterleitung einer Kopie dieses Datensatzes an die Bundesanstalt

„Statistik Österreich“ (§ 9 Abs. 2) die Sozialversicherungsnummer im jeweiligen Datensatz nichtrückführbar

verschlüsselt wird und sodann bei der Speicherung in der entsprechenden Gesamtevidenz an

die Stelle der Sozialversicherungsnummer die durch ihre Verschlüsselung gewonnene Bildungsevidenz-

Kennzahl (BEKZ) tritt, wobei ein und dieselbe Sozialversicherungsnummer bei der Verschlüsselung

jeweils dieselbe BEKZ zu ergeben hat. Die Datensätze sind in der Gesamtevidenz nur unter dieser so

erzeugten BEKZ zu speichern. Eine Speicherung der Datensätze durch den Bundesminister für Bildung,

Wissenschaft und Kultur unter der Sozialversicherungsnummer und/oder dem Namen des Betroffenen ist

für Zwecke der Gesamtevidenzen unzulässig.

(3) Die näheren Bestimmungen über die bei Einbringung der Daten in die Gesamtevidenzen

einzuhaltenden Vorgangsweisen, insbesondere hinsichtlich der Erzeugung der BEKZ, der Kennzeichnung

der Bildungseinrichtungen, Schulformen, Fachrichtungen, Gegenstände und Prüfungen und der Verwendung

dieser Kennzeichnungen auf den den Schüler bzw. den Studierenden betreffenden Anträgen, Zeugnissen,

Bestätigungen sowie sonstigen Erledigungen, sind durch Verordnung des Bundesministers für

Bildung, Wissenschaft und Kultur festzulegen.

Gesamtevidenz der Schüler

§ 6. (1) In der Gesamtevidenz der Schüler werden Daten aus den Evidenzen der Schüler der

Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, b, c, f und h sowie Daten gemäß § 3 Abs. 5

zusammengeführt.

(2) Der Leiter oder der Rechtsträger einer in Abs. 1 genannten Bildungseinrichtung (im Fall des § 3

Abs. 5 der jeweils zuständige Landes- bzw. Bezirksschulrat) hat zu bestimmten, mit Verordnung festgelegten

Stichtagen folgende Daten unter Angabe der Bildungseinrichtung im automationsunterstützten

Datenverkehr dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur für Zwecke der Gesamtevidenz

der Schüler zu übermitteln

1. die Daten gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 bis 5, Z 7 bis 9 sowie Postleitzahl und Ort der Anschrift am

Heimatort und die Information, ob am Bildungseinrichtungsort eine zusätzliche Anschrift besteht,

sowie

2. die Daten gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 bis 6 sowie auf Grund der Verordnung gemäß § 3 Abs. 2 Z 7.

Die Daten sind in Form von Datensätzen zu übermitteln, die zur Identifikation des betroffenen Schülers

keine Namen sondern nur seine Sozialversicherungsnummer enthalten.

Gesamtevidenz der Studierenden

§ 7. (1) In der Gesamtevidenz der Studierenden werden Daten aus den Evidenzen der Studierenden

der Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a bis c und f zusammengeführt.

(2) Der Leiter einer in Abs. 1 genannten Bildungseinrichtung hat zu bestimmten, mit Verordnung des

Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur festgelegten Stichtagen die Daten gemäß § 3

Abs. 1 Z 2 bis 5, Z 7 bis 9, Abs. 3 Z 4 und 7 sowie Postleitzahl und Ort der Anschrift am Heimatort im

automationsunterstützten Datenverkehr unter Angabe der Bildungseinrichtung dem Bundesminister für

Bildung, Wissenschaft und Kultur für Zwecke der Gesamtevidenz der Studierenden zu übermitteln. Die

Daten sind in Form von Datensätzen zu übermitteln, die zur Identifikation des betroffenen Studierenden

keine Namen sondern nur seine Sozialversicherungsnummer enthalten. Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge

haben die Daten im Wege des Fachhochschulrates zu übermitteln.

(3) Der Rektor einer Universität oder Universität der Künste hat überdies zu den festgelegten Stichtagen

die Daten gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 bis 3 und 8 sowie jede vollständige Ablegung einer Studienberechtigungsprüfung,

einer nicht das Studium abschließenden Diplomprüfung oder eines nicht das Studium

abschließenden Rigorosums samt Datum zu übermitteln.

(4) Für den Bereich der Universitäten und Universitäten der Künste ist neben der Gesamtevidenz der

Studierenden die Führung eines Datenverbundes der Universitäten zulässig, soweit dies zur Vollziehung

universitätsübergreifend wahrzunehmender studienrechtlicher Vorschriften erforderlich ist. Die

Einrichtung eines Datenverbundes der Universitäten darf erst nach näherer Regelung durch Verordnung

des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur, in der auf § 8 Abs. 2 Bedacht zu nehmen ist,

vorgenommen werden.

Erteilung von Auskünften und Zugang zu Daten, Datensicherheitsmaßnahmen

§ 8. (1) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat auf Verlangen

1. den Bildungseinrichtungen, die Evidenzen gemäß § 3 führen, zum Zweck der Durchführung der

Anmeldung der Schüler bzw. Studierenden,

2. den Schulbehörden des Bundes zum Zweck der Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen

Aufgaben (Planung, Steuerung und Wahrung der gesetzlichen Aufsichtspflichten),

3. den Organen des Bundes in Angelegenheiten des Familienlastenausgleichs sowie den Gerichten

in gerichtlichen Unterhaltsverfahren und gerichtlichen Verfahren über die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen,

4. den Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihrer Schulerhalterschaft und

5. dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger bzw. den Sozialversicherungsträgern

in Angelegenheiten der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung

eine Abfrageberechtigung im Wege des Datenfernverkehrs auf die in den Gesamtevidenzen gemäß § 5

verarbeiteten Daten zu eröffnen. Die Ermittlung von Daten über einen bestimmten Bildungsteilnehmer

aus den Gesamtevidenzen ist nur in dem Ausmaß zulässig, als dies zur Wahrnehmung der den Einrichtungen

gemäß Z 1 bis 5 gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Bei einer derartigen Anfrage

hat der Anfragende die Sozialversicherungsnummer des Betroffenen einzugeben, die automatisiert in die

BEKZ (§ 5 Abs. 2) umgewandelt und sodann zur Suche in den Gesamtevidenzen eingesetzt wird. Dem

Anfragenden darf die BEKZ nicht zugänglich gemacht werden. Die Zusammengehörigkeit einer

bestimmten Sozialversicherungsnummer mit einem bestimmten BEKZ darf nicht aufgezeichnet werden.

(2) Näheres über die Vorgangsweise bei dem in Abs. 1 vorgesehenen Verwenden von Daten, die

Voraussetzungen, insbesondere im Hinblick auf Datensicherheitsmaßnahmen, unter denen eine Abfrageberechtigung

gemäß Abs. 1 und die Kosten der Eröffnung dieser Berechtigung, sind vom Bundesminister

für Bildung, Wissenschaft und Kultur durch Verordnung festzulegen, wobei insbesondere vorzusehen ist,

dass seitens des Antragstellers sichergestellt wird, dass

1. in seinem Bereich ausdrücklich festgelegt wird, wer (Identität des Abfragenden) unter welchen

Voraussetzungen (Bekanntgabe des Abfragezwecks) eine Abfrage durchführen darf,

2. abfrageberechtigte Mitarbeiter über ihre nach Datenschutzvorschriften bestehenden Pflichten

belehrt werden,

3. entsprechende Regelungen über die Abfrageberechtigungen und den Schutz vor Einsicht und

Verwendung der Daten durch Unbefugte getroffen werden,

4.durch technische oder programmgesteuerte Vorkehrungen Maßnahmen gegen unbefugte

Abfragen ergriffen werden,

5. Aufzeichnungen geführt werden, damit tatsächlich durchgeführte Verwendungsvorgänge im Hinblick

auf ihre Zulässigkeit im notwendigen Ausmaß nachvollzogen werden können (Protokollierung),

6. Maßnahmen zum Schutz vor unberechtigtem Zutritt zu Räumlichkeiten, von denen aus Abfragen

durchgeführt werden können, ergriffen werden,

7. eine Dokumentation über die nach Z 1 bis 6 getroffenen Maßnahmen geführt wird.

(3) Die Abfrageberechtigung aus den Gesamtevidenzen gemäß § 5 ist zu entziehen, wenn

1. die Voraussetzungen, unter denen die Abfrageberechtigung erteilt wurde, nicht mehr vorliegen,

2. schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen Betroffener von Auskünften verletzt wurden,

3. gegen Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 verstoßen wurde oder

4. ausdrücklich auf sie verzichtet wird.

(4) Für Abfragen im Wege des Datenfernverkehrs durch andere als in Abs. 1 Z 1, 2 und 4 genannten

Einrichtungen sind Verwaltungsabgaben zu entrichten, die vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft

und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung entsprechend

des mit der Antworterteilung verbundenen Mehraufwandes festzulegen sind.

(5) Sofern der Betroffene (§ 4 Z 3 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999) Auskunft über die

in den Gesamtevidenzen gemäß § 5 zu seiner Person in indirekt personenbezogener Form verarbeiteten

Daten erlangen möchte, kann er ein Auskunftsbegehren unter Nachweis seiner Identität und Angabe

seiner Sozialversicherungsnummer an die von ihm besuchte bzw. zuletzt besuchte Bildungseinrichtung

stellen. Diese hat unter Verwendung der Sozialversicherungsnummer des Betroffenen den diesbezüglichen

Inhalt der Gesamtevidenz abzufragen und dem Betroffenen mitzuteilen. Für die Durchsetzung

dieses Auskunftsrechts sowie allfälliger Berichtigungs- und Löschungsbegehren gilt § 30 Datenschutzgesetz

2000, BGBl. I Nr. 165/1999.

(6) Die in den Evidenzen gemäß § 3 und § 5 bis 7 enthaltenen Datensätze sind 60 Jahre nach der

letzten Eintragung zu löschen. Die Bestimmungen des Bundesarchivgesetzes, BGBl. I Nr. 162/1999,

bleiben unberührt.

3. Teil

Bundesstatistik zum Bildungswesen und Bildungsstandregister

Bundesstatistik zum Bildungswesen

§ 9. (1) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat jährlich eine Bundesstatistik zum Bildungswesen

in regionaler Gliederung zu erstellen. Aus der Statistik hat sich insbesondere Folgendes zu ergeben

1. die Bildungsbeteiligung,

2. die Anzahl der beschäftigten Personen und deren Personalaufwand, gegliedert nach Ausbildung,

Verwendung, Funktion, Geschlecht, Geburtsjahr, Beschäftigungsart und -ausmaß und Art der

Bildungseinrichtung,

3. die Finanzierung der Bildung, gegliedert nach Bildungsstufen, insbesondere der Betriebs- und

Erhaltungsaufwand für Bildungseinrichtungen, gegliedert nach der Art der Bildungseinrichtung,

4. die Anzahl der Abschlüsse, gegliedert nach Ausbildungsarten, -formen und -fachrichtungen,

5. die Schülerströme zwischen den einzelnen Ausbildungsangeboten und innerhalb derselben

(Verlaufsstatistik) und

6. die Verweildauer im Bildungssystem.

(2) Zum Zwecke der Erstellung der Statistik gemäß Abs. 1 haben die Leiter der Bildungseinrichtungen

folgende Daten, soweit sie anfallen, zu den gemäß Abs. 3 festgesetzten Stichtagen und

Berichtsterminen der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln; die Leiter der Bildungseinrichtungen

gemäß § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 sowie die Meldepflichtigen gemäß § 3 Abs. 5 jedoch im

Wege des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur

1. im Bezug auf Schüler und Studierende

a) das Geburtsdatum,

b) die Sozialversicherungsnummer,

c) das Geschlecht,

d) die Staatsangehörigkeit,

e) die Postleitzahl und Ort der Anschrift am Heimatort und bei Bildungseinrichtungen gemäß § 2

Abs. 1 Z 1 die Information, ob am Bildungseinrichtungsort eine zusätzliche Anschrift besteht,

f) das Beginndatum der jeweiligen Ausbildung unter Angabe deren Bezeichnung und

g) das Beendigungsdatum und die Beendigungsform der jeweiligen Ausbildung unter Angabe der

Bezeichnung der beendeten Ausbildung;

2. nur im Bezug auf Schüler

a) das erste Jahr der allgemeinen Schulpflicht,

b) einen festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf,

c) die Eigenschaft als ordentlicher oder außerordentlicher Schüler,

d) die Schulkennzahl,

e) die Schulformkennzahl und

f) Daten auf Grund der Verordnung gemäß § 3 Abs. 2 Z 7, soweit für Zwecke der Bundesstatistik

zum Bildungswesen erforderlich;

3. nur im Bezug auf Studierende an Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a bis c und f

a) die Matrikelnummer sowie das bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen,

b) die Schulform und das Datum der allgemeinen Universitätsreife und

c) die Meldungen der Fortsetzung des Studiums und den Zulassungsstatus.

(3) Für Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, b, c, f, g und h bzw. für die Meldepflichtigen

gemäß § 3 Abs. 5 gelten für die Übermittlung von Daten gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 die in der

Verordnung gemäß § 6 Abs. 2 festgesetzten Stichtage und Berichtstermine. Für Bildungseinrichtungen

gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 gelten für die Übermittlung von Daten gemäß Abs. 2 Z 1 und 3 die in der

Verordnung gemäß § 7 Abs. 2 und 3 festgesetzten Stichtage und Berichtstermine. Für die übrigen

Bildungseinrichtungen sind die Stichtage und Berichtstermine für die Übermittlung der Daten durch

Verordnung des zuständigen Bundesministers im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler festzusetzen.

(4) Der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ sind folgende Daten zu übermitteln

1. vom Leiter einer Bildungseinrichtung oder vom Rechtsträger, der die Dienstgeberfunktion an

dieser Bildungseinrichtung wahrnimmt, unter Angabe der Bezeichnung, der Anschrift und der

Rechtsnatur des Erhalters der jeweiligen Bildungseinrichtung, gegliedert nach Arten der Bildungseinrichtungen

a) bis zum 1. Dezember jeden Kalenderjahres zum Stand Oktober die Anzahl der beschäftigten

Personen gegliedert nach Ausbildung, Verwendung, Funktion, Geschlecht, Geburtsjahr, Beschäftigungsart

und -ausmaß und

b) bis zum 31. Mai jeden Kalenderjahres der Personalaufwand für das jeweils vorangegangene

Kalenderjahr;

2. bis zum 31. Mai jeden Kalenderjahres vom Leiter einer Bildungseinrichtung oder vom Rechtsträger,

der den Betriebs- und Erhaltungsaufwand trägt, unter Angabe der Bezeichnung, der

Anschrift und der Rechtsnatur des Erhalters der Bildungseinrichtung, gegliedert nach den Arten

der Bildungseinrichtungen, die Einnahmen und Ausgaben in der Bildungseinrichtungserhaltung

für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr, gegliedert nach Einnahmen- und Ausgabenarten.

Bedürfen die Daten zu deren Verbindlichkeit einer Genehmigung von Organen und liegt diese bis

zum 31. Mai eines Kalenderjahres nicht vor, so haben die Meldepflichtigen vorläufige Daten zu

übermitteln. Die endgültigen Daten sind unverzüglich nach Vorliegen der Genehmigungen

nachzuliefern.

(5) Die Übermittlung gemäß Abs. 2 und 4 hat gemäß § 10 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000,

BGBl. I Nr. 163/1999, zu erfolgen. Soweit gemäß § 4 eine Verpflichtung zur Übermittlung von Daten an

die Evidenz über den Aufwand von Bildungseinrichtungen besteht, trifft die Verpflichtung zur

Übermittlung der betreffenden Daten den zuständigen Bundesminister.

(6) Über die in der Gesamtevidenz der Schüler und Studierenden zur Verfügung stehenden Daten

hinaus sind anlässlich der Aufnahme der Schüler bzw. Studierenden an und des Abganges der Schüler

bzw. Studierenden von der jeweiligen Bildungseinrichtung statistische Erhebungen durch Befragung der

Auskunftspflichtigen unter Angabe der Bildungseinrichtung zulässig über

1. die Sozialversicherungsnummer,

2. das Geschlecht,

3. das Geburtsdatum,

4. den Familienstand des Schülers bzw. Studierenden,

5. die Zahl der Geschwister,

6. die berufliche Tätigkeit des Schülers bzw. Studierenden und

7. die Bildungslaufbahn der Eltern sowie deren Beruf und deren Stellung im Beruf.

Errichtung und Führung des Bildungsstandregisters

§ 10. (1) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat ein Register über den Bildungsstand der

österreichischen Wohnbevölkerung (Bildungsstandregister) – regional gegliedert – zu führen. Dieses

Register dient zur Erstellung von Verlaufsstatistiken über die Änderungen im Bildungsstand. Diese

Statistik ist jährlich zu erstellen.

(2) Für Zwecke gemäß Abs. 1 hat die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die im Rahmen der

Bundesstatistik über das Bildungswesen gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 lit. b, c und g erhobenen Daten

heranzuziehen. Diese Daten haben weiters für Zwecke gemäß Abs. 1

1. die Prüfungsstellen der Landeskammern der Wirtschaftskammer Österreich und die Prüfungsstellen

der Landwirtschaftskammern betreffend Personen, die im Zeitraum vom 1. Oktober des

Vorjahres bis 30. September des Übermittlungsjahres eine Lehrabschlussprüfung, Facharbeiterprüfung

oder Meisterprüfung erfolgreich absolviert haben, und

2. der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen betreffend Personen, die im Zeitraum

vom 1. Oktober des Vorjahres bis 30. September des Übermittlungsjahres eine Diplomprüfung im

kardiotechnischen Dienst erfolgreich absolviert haben,

bis zum 1. Dezember jeden Kalenderjahres der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ gemäß § 10 Abs. 2

Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu übermitteln.

(3) Zur Ergänzung des Bildungsstandregisters mit Ausbildungen, die nicht bei einer Bildungseinrichtung

gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 absolviert worden sind, hat das Arbeitsmarktservice bis zum

1. Dezember jeden Kalenderjahres der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ das Geschlecht und die Ausbildung

verknüpft mit der Sozialversicherungsnummer jener Personen gemäß § 10 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz

2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu übermitteln, für die das Arbeitsmarktservice im Zeitraum vom

1. Oktober des Vorjahres bis 30. September des Übermittlungsjahres Leistungen erbracht hat.

(4) Zur Erstellung der regionalen Gliederung des Bildungsstandes der österreichischen Wohnbevölkerung

hat das Zentrale Melderegister im Dezember eines Kalenderjahres aus der Gleichsetzungstabelle

gemäß § 16b Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, auf Gemeindeebene des Hauptwohnsitzes

gegliedert, die Sozialversicherungsnummern der Gemeldeten gemäß § 10 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz

2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu übermitteln.

(5) Nach Erstellung der Bildungsstandstatistik sind die Sozialversicherungsnummern von der

Bundesanstalt „Statistik Österreich“ gemäß § 15 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu

verschlüsseln. Die Verschlüsselung darf außer aus den im § 15 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I

Nr. 163/1999, vorgesehenen Gründen nur dann aufgehoben werden, wenn die Daten des Bildungsstandregisters

für die Zusammenführung für die Erstellung einer gemäß § 4 Bundesstatistikgesetz 2000,

BGBl. I Nr. 163/1999, angeordneten Statistik benötigt werden.

4. Teil

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Schlussbestimmungen

§ 11. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften des Bundes verwiesen wird,

sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Wer die Auskunft verweigert oder wissentlich unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben

macht, begeht eine Verwaltungsübertretung, die gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I

Nr. 163/1999, zu verfolgen ist.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung

folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten dieses

Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.

(4) Die in anderen Bundesgesetzen geregelten Datenübermittlungspflichten bleiben unberührt.

In-Kraft-Treten

§ 12. Dieses Bundesgesetz tritt wie folgt in Kraft

1. § 1, § 2, § 10 Abs. 1, 2 zweiter Satz, Abs. 3 und 5 sowie § 14 treten mit Ablauf des Tages der

Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,

2. § 10 Abs. 4 tritt mit dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Artikels II des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 28/2001 in Kraft,

3. § 3, § 5 und § 7 treten hinsichtlich der Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 mit

1. September 2002 in Kraft,

4. im Übrigen tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

Außer-Kraft-Treten anderer Rechtsvorschriften

§ 13. § 33 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, und § 4 Abs. 8 des Fachhochschul-Studiengesetzes,

BGBl. Nr. 340/1993, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2002 außer Kraft.

Übergangsbestimmungen

§ 14. (1) Zwecks Erstbefüllung des Bildungsstandregisters (§ 10) hat die Bundesanstalt „Statistik

Österreich“ die bei der Volkszählung mit Stichtag vom 15. Mai 2001 erhobene höchste abgeschlossene

Bildung einschließlich der Fachrichtung und der Hilfsmerkmale „Adresscode“, „Geburtsdatum“ und

„Geschlecht“ ehestmöglich mit den erstmals gemäß § 10 Abs. 2 und 3 erhobenen Daten zusammenzuführen.

Weiters haben die Bildungseinrichtungen sowie die Einrichtungen gemäß § 10 Abs. 2 und 3 die ab

dem 16. Mai 2001 bis zum 31. Dezember 2002 anfallenden Bildungsabschlüsse der Bundesanstalt

„Statistik Österreich“ gemäß § 10 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, unter

Verwendung der Hilfsmerkmale „Postleitzahl und Ort der Anschrift am Heimatort“, „Geburtsdatum“ und

„Geschlecht“ zu übermitteln. Unverzüglich nach der Zusammenführung sind diese Hilfsmerkmale zu

löschen.

(2) Die in § 2 Abs. 1 Z 2 genannten Bildungseinrichtungen haben, beginnend mit Studienanfängern

und Absolventen, die Sozialversicherungsnummer der Studierenden bis spätestens 31. Dezember 2002 zu

ermitteln und in der Evidenz der Studierenden der Bildungseinrichtung zu führen. Fachhochschul-

Studiengänge und Fachhochschulen haben die Ermittlung der Sozialversicherungsnummer bis 31. Oktober

2003, Universitäten und Universitäten der Künste bis 30. November 2004 abzuschließen.

(3) Die Gesamtevidenz der Studierenden gemäß § 7 darf hinsichtlich Studierender der Universitäten

und Universitäten der Künste sowie der Donau-Universität Krems längstens bis 30. September 2005

abweichend von § 5 Abs. 2 in direkt personenbezogener Form unter Einschluss des Namens der

Studierenden geführt werden. Die Sozialversicherungsnummer ist in den entsprechenden Datensätzen der

Gesamtevidenz der Studierenden unverschlüsselt zu speichern. Mit 1. November 2005 sind die Namen

aus den Datensätzen zu löschen und die Sozialversicherungsnummern in der in § 5 Abs. 2 vorgegebenen

Weise verschlüsselt abzuspeichern.

Vollziehung

§ 15. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

1. hinsichtlich der in § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, c, g und h sowie Z 2 genannten Bildungseinrichtungen der

Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur,

2. hinsichtlich der in § 2 Abs. 1 Z 1 lit. b, d, e und f genannten Bildungseinrichtungen der

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,

3. hinsichtlich der in § 2 Abs. 1 Z 1 lit. i bis l genannten Bildungseinrichtungen der Bundesminister

für soziale Sicherheit und Generationen,

4. hinsichtlich der Prüfungsstellen der Landeskammern der Wirtschaftskammer Österreich und die

Prüfungsstellen der Landwirtschaftskammern der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,

5. hinsichtlich § 8 Abs. 4 der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen,

6. im Übrigen der Bundeskanzler oder der jeweils zuständige Bundesminister

betraut.

BGBlPdf 12. Verordnung: Bibliotheksordnung der Österreichischen Nationalbibliothek

Auf Grund des § 16 Abs. 1 des Bundesmuseen-Gesetzes 2002 wird verordnet

Bibliotheksordnung der Österreichischen Nationalbibliothek

Rechtsform

§ 1. Die Österreichische Nationalbibliothek, im Folgenden „ÖNB“ genannt, ist eine wissenschaftliche

Anstalt öffentlichen Rechts des Bundes.

Leitlinien für die besondere Zweckbestimmung der ÖNB

§ 2. (1) Die ÖNB ist eine benützerorientierte Forschungs-, Informations- und Bildungsinstitution,

deren Dienstleistungen allen im Rahmen der geltenden Benützungsbedingungen offen stehen. Sie erhält

Pflichtexemplare aller in Österreich erschienenen bzw. herausgegebenen Publikationen einschließlich der

elektronischer Medien.

(2) Gemäß §13 Abs. 3 Bundesmuseen-Gesetz ist die primäre Zweckbestimmung der ÖNB die

Vermehrung, wissenschaftliche Erschließung, Bereitstellung und langfristige Erhaltung des ihr überlassenen

oder von ihr erworbenen Sammlungsgutes.

(3) Entsprechend den Anforderungen der Informationsgesellschaft kooperiert die ÖNB mit vergleichbaren

Institutionen und geht neue Formen der digitalen Zusammenarbeit ein.

Aufgaben der ÖNB

§ 3. Die Aufgaben der ÖNB sind

1. Sammlung und Archivierung aller in Österreich erschienenen bzw. herausgegebenen Publikationen

einschließlich der elektronischer Medien (§§ 43 und 43a Mediengesetz).

2.Sammlung und Archivierung der im Ausland erschienen Publikationen österreichischer

AutorInnen sowie solcher, die ÖsterreicherInnen bzw. das österreichische Geistes- und

Kulturschaffen betreffen und darüber hinaus ausländischer Publikationen mit Schwerpunkt im

Bereich der Geisteswissenschaften.

3. Langfristige Erhaltung und Vermehrung sowie wissenschaftliche Erschließung und Veröffentlichung

der ihr historisch zugewachsenen Sammlungsbestände.

4. Zeitgemäße Erschließung und Bereitstellung ihrer Bestände nach dem aktuellen Stand der

Informationstechnologie sowie Teilnahme an einschlägigen Vorhaben und Projekten nationaler

und internationaler Institutionen.

5. Durchführung und Begleitung von Forschungsprojekten und Teilnahme daran sowie Herausgabe

von Publikationen und Forschungsbeiträgen. Dabei ist eine Unterstützung durch nationale und

internationale Forschungsförderprogramme bzw. durch Sponsoren anzustreben.

6. Angebot und weiterer Ausbau benützerorientierter Dienstleistungen, insbesondere von Auskunfts-

und Informationsdienstleistungen, die Durchführung von Recherchen, Fernleihe und

Document Delivery, Beratung und Schulung von BenützerInnen, sowie Reproduktionsserviceleistungen.

7. Wahrnehmung eines allgemeinen Bildungsauftrages durch Kooperation mit Schulen, Universitäten

und Einrichtungen der Erwachsenenbildung.

8. Durchführung von wissenschaftlichen und kulturellen Veranstaltungen.

9. Herausgabe der Österreichischen Bibliographie.

Aufbauorganisation

§ 4. (1) Die ÖNB wird von einem Generaldirektor geleitet, der entsprechend dem Bundesmuseen-

Gesetz als Geschäftsführer die Leitung der wissenschaftlichen Anstalt öffentlichen Rechts des Bundes

ÖNB innehat. Er bestimmt im Einvernehmen mit dem Kuratorium für die Dauer seiner Funktionsperiode

aus dem Kreis der Nationalbibliotheksangehörigen einen Stellvertreter, dessen Rechte und Pflichten in der

Geschäftsordnung der ÖNB geregelt sind. Ein Widerruf der Bestellung ist im Einvernehmen mit dem

Kuratorium jederzeit möglich.

(2) Als wirtschaftliches Aufsichtsorgan des Geschäftsführers dient ein vom Bundesminister für

Bildung, Wissenschaft und Kultur bestelltes Kuratorium, dem Voranschläge, der Budgetvollzug und der

Rechnungsabschluss nach Maßgabe der Geschäftsordnung vorgelegt werden müssen.

Bereichsgliederung und Organisationsstruktur

§ 5. Die Österreichische Nationalbibliothek gliedert sich in folgende Bereiche

1. Generaldirektion und zugeordnete Stabsstellen

2. Moderne Bibliothek

3. Sammlungen

4. Restaurierung

5. Ausbildung

6. Verwaltung mit Personal-, Finanz- und Wirtschafts- /Gebäudemanagement.

Generaldirektion und Stabsstellen

§ 6. Zum Bereich Generaldirektion und Stabsstellen gehören

– Marketing, Öffentlichkeitsarbeit und Sponsoring,

– Zentraler Informatikdienst.

§ 7. (1) Der Generaldirektor führt die Geschäfte und vertritt die ÖNB nach außen. Ihm obliegt die

alleinige Leitung der ÖNB. Er ist für sämtliche Belange der ÖNB verantwortlich. Dem Generaldirektor

unterstehen alle personellen, organisatorischen, finanziellen und bibliothekarischen Angelegenheiten

sowie die Dienstaufsicht in sämtlichen Bereichen der ÖNB. Er erstellt in seiner alleinigen Verantwortung

die Leitlinien und Ziele der Bibliothekspolitik der ÖNB. Diesen entsprechend teilt er den MitarbeiterInnen

Aufgaben und Tätigkeiten zu.

(2) Die Stabstelle für Marketing, Öffentlichkeitsarbeit und Sponsoring ist verantwortlich für eine

aktive Medienarbeit zur Vermittlung aller Aktivitäten und des kulturellen Auftrags sowie die allgemeine

Werbung, das Zielgruppenmarketing, die Betreuung der Website und die Verwaltung der Adressdateien

der ÖNB. Darüber hinaus unterstützt sie den Generaldirektor in allen operativen Belangen der

Medienarbeit. Die Öffentlichkeitsarbeit ist weiters verantwortlich für den Abschluss von Medienkooperationen

und Projektsponsoring. Außerdem wirbt und betreut sie Förderer, Mäzene und Sponsoren sowie

die „Gesellschaft der Freunde der ÖNB“. Sie koordiniert und organisiert Ausstellungen und andere

Veranstaltungen sowie Führungen. Außerdem ist sie für die Vermietung und Verpachtung von Räumlichkeiten

der ÖNB zuständig.

(3) Der Zentrale Informatikdienst ist verantwortlich für die Einrichtung und Betreuung einer Netz-,

Kommunikations- und Rechnerinfrastruktur, für die Entwicklung und Bereitstellung der zur Erfüllung der

jeweiligen Aufgaben notwendigen Hard- und Software, für Anwenderschulungen sowie für die

Zusammenarbeit mit dem Österreichischen Bibliothekenverbund. Er unterstützt auf technischer Ebene die

Durchführung von lokalen und kooperativen EDV-Projekten vor allem zur Katalogs- und Bestandsdigitalisierung

und Datenarchivierung sowie die Internet-Präsentation der ÖNB. Darüber hinaus betreut er

die Schnittstelle von Bibliothekssystem und Anwendern.

Moderne Bibliothek

§ 8. (1) Der Bereich Moderne Bibliothek umfasst

– die Hauptabteilung für Bestandsaufbau und Bearbeitung,

– die Hauptabteilung für Benützung und Information.

§ 9. Der Hauptabteilung für Bestandsaufbau und Bearbeitung obliegt die Beschaffung und Erschließung

der für die Aufgabenerfüllung der Österreichischen Nationalbibliothek bestimmten Druckschriften

und sonstiger Informationsträger (mit Ausnahme der Sammlungsobjekte) in zeitgemäßer Form

(elektronischen Katalogen) in Kooperation mit dem Österreichischen Bibliothekenverbund, weiters die

Koordination des Bestandsaufbaus mit den Bedürfnissen der Sammlungen und der BibliotheksbenützerInnen

sowie mit den anderen wissenschaftlichen Bibliotheken Österreichs.

§ 10. Die Hauptabteilung für Benützung und Information ist ein dienstleistungsorientiertes Kompetenzzentrum,

das multimediale Informationsangebote bereitstellt und die dafür notwendige Infrastruktur

zur Verfügung stellt. Ihr obliegt die Bereitstellung gedruckter und auf anderen Datenträgern gespeicherter

Informationen im Bereich der Modernen Bibliothek. Es gehört zu ihren Kernaufgaben, Internet-basierte

Information zugänglich zu machen. Darüber hinaus ist diese so aufzubereiten, zu differenzieren und zu

strukturieren, dass ein gezielter und benützerorientierter Zugang zu forschungsrelevanten Quellen und

Informationen möglich wird. Weiters betreibt sie auf ihre Aufgaben ausgerichtete Dokumentationsstellen.

Die Sammlungen

§ 11. An der Österreichischen Nationalbibliothek bestehen folgende zehn Sammlungen

1. Handschriften-, Autographen- und Nachlass-Sammlung,

2. Sammlung von Inkunabeln, alten und wertvollen Drucken,

3. Kartensammlung und Globenmuseum,

4. Musiksammlung,

5. Porträtsammlung, Bildarchiv und Fideikommissbibliothek,

6. Papyrussammlung und Papyrusmuseum

7. Flugblätter-, Plakate- und Ex-libris-Sammlung,

8. Österreichisches Literaturarchiv,

9. Sammlung für Plansprachen und Internationales Esperantomuseum,

10. Archiv des Österreichischen Volksliedwerkes.

Restaurierung

§ 12. Der Restaurierung obliegt die Entwicklung und Verbesserung von Methoden zur Bestandserhaltung

und -restaurierung, die Schadenserfassung, Konservierung und Restaurierung von Bibliotheksbeständen

in Zusammenarbeit mit den Sammlungen und Hauptabteilungen sowohl in Form von Einzel-

als auch von Massenkonservierung.

Ausbildung

§ 13. Der Ausbildung obliegt Konzeption und Vollzug der bibliothekarischen Aus- und Fortbildung.

Verwaltung

§ 14. (1) Der Bereich Verwaltung gliedert sich in folgende Organisationseinheiten

– Personalverwaltung,

– Rechnungswesen und Finanzen,

– Wirtschafts- und Gebäudeverwaltung.

(2) Der Personalverwaltung ist die Regelung des Personaleinsatzes, die Vorbereitung von Stellenbesetzungen

bzw. von entsprechenden Ausschreibungen, die Gehaltsverrechung, die Abfassung und der

Abschluss von Dienstverträgen, die Kontrolle der Gleitzeit, die Urlaubsführung einschließlich der

Urlaubsvertretungen, Reiseanträge und Reisekostenabrechnungen, die Kontrolle und der Einsatz von

Fremdpersonal übertragen.

(3) Rechnungswesen und Finanzen erstellt im Rahmen die betrieblich notwendige und gesetzlich

vorgegebene Budgetierung und Finanzplanung. Ihr obliegt die Kosten- und Ergebnisrechnung sowie das

monatliche und quartalsmäßige Berichtwesen. Weiters ist diese Organisationseinheit zuständig für die

Buchhaltung und die Erstellung der vom Bundesmuseen-Gesetz geforderten Bilanzen. Diese Organisationseinheit

ist zudem verantwortlich für die Vorbereitung des Finanz- und Begleitcontrollings durch den

Bund.

(4) Der Wirtschafts- und Gebäudeverwaltung sind die Haustechnik sowie Reinigung, Wartung,

Instandsetzung, Energieversorgung, Fahrdienst, Portiere, die technische Betreuung von Hausveranstaltungen

bzw. Raumvermietungen, die Planung von baulichen Veränderungen sowie Einrichtungsfragen für

sämtliche in Verantwortung der ÖNB stehende Gebäude sowie der Sicherheitsdienst übertragen. Die

Zuständigkeit des Sicherheitsdienstes erstreckt sich auf alle Einrichtungen, die die Sicherheit und den

Schutz von Personen und Sachen in der ÖNB zum Gegenstand haben. Die Wirtschafts- und Gebäudeverwaltung

sorgt für die laufende Bearbeitung und Ergänzung der Immobilienverzeichnisse und der

Verzeichnisse der beweglichen Ausstattung.

Verzeichnisse und Dokumentationen

§ 15. Folgende Verzeichnisse und Dokumentationen liegen in der ÖNB auf und entsprechen dem

Dokumentationsstand vom 31. Dezember 2001. Sie sind laufend zu bearbeiten und zu ergänzen

1. Verzeichnis der der ÖNB überlassenen Immobilien mit Zustandsbeschreibung,

2. Verzeichnis der beweglichen Ausstattung,

3. Inventare zu den Beständen der Bibliothek.

Vollversammlung der ÖNB

§ 16. Die Vollversammlung besteht aus allen Bediensteten der ÖNB. Sie ist vom Betriebsrat in regelmäßigen

Abständen, mindestens aber in jedem Kalenderjahr, einzuberufen. Sie ist ferner einzuberufen,

wenn dies mehr als ein Drittel der MitarbeiterInnen oder ein Drittel der Betriebsratsmitglieder schriftlich

verlangen. Die Vollversammlung dient der Information der MitarbeiterInnen über längerfristige Maßnahmen

und der Beratung von wichtigen Angelegenheiten, die die Gesamtbelange der ÖNB betreffen. Die

Vollversammlung stellt eine Betriebsversammlung des § 43 ArbVG dar.

In-Kraft-Treten

§ 17. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

BGBlPdf 12. Kundmachung: Geltungsbereich des Statuts der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht

Nach Mitteilungen der Niederländischen Regierung haben folgende weitere Staaten ihre

Annahmeurkunden zum Statut der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht (BGBl. Nr. 21/1967,

letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 220/2001) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der

Annahmeurkunde

Litauen 23. Oktober 2001

Sri Lanka 27. September 2001

Anlässlich der Hinterlegung seiner Annahmeurkunde hat Litauen zur Erleichterung des Verkehrs

zwischen den Mitgliedern und dem Ständigen Büro das „Ministry of Justice“ als innerstaatliches Organ

bestimmt.

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