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12_2001 AT

12. Bundesgesetz: Entschädigungsfondsgesetz sowie Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und des Opferfürsorgegesetzes

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 12. Bundesgesetz: Entschädigungsfondsgesetz sowie Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und des Opferfürsorgegesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel 1

Bundesgesetz über die Einrichtungen eines Allgemeinen Entschädigungsfonds für Opfer des

Nationalsozialismus und über Restitutionsmaßnahmen (Entschädigungsfondsgesetz)

Teil 1

Allgemeiner Entschädigungsfonds

1. Hauptstück

Einrichtung des Allgemeinen Entschädigungsfonds

Einrichtung und Ziel des Fonds

§ 1. (1) Zur umfassenden Lösung offener Fragen der Entschädigung von Opfern des Nationalsozialismus

für Verluste und Schäden, die als Folge von oder im Zusammenhang mit Ereignissen auf dem Gebiet

der heutigen Republik Österreich während der Zeit des Nationalsozialismus entstanden sind, wird der

Allgemeine Entschädigungsfonds (kurz: Fonds) eingerichtet.

(2) Der Fonds hat das Ziel, die moralische Verantwortung für Verluste und Schäden, die als Folge

von oder im Zusammenhang mit dem nationalsozialistischen Regime den jüdischen Bürgerinnen und

Bürgern sowie den anderen Opfern des Nationalsozialismus zugefügt wurden, durch freiwillige Leistungen

anzuerkennen. Die Rückgabe von Kunstgegenständen ist den bestehenden besonderen gesetzlichen

Regelungen vorbehalten.

(3) Der Fonds ist eine Einrichtung der Republik Österreich, unterliegt österreichischem Recht, besitzt

eigene Rechtspersönlichkeit und dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken. Der Fonds hat seinen Sitz

in Wien. Er ist von allen bundesgesetzlichen Abgaben befreit. Die Leistungen des Fonds erfolgen im

Wege der Privatwirtschaftsverwaltung.

(4) Mit der vollständigen Erfüllung seiner Aufgaben gilt der Fonds als aufgelöst.

Mittel des Fonds

§ 2. (1) Zur Durchführung seiner Aufgaben wird der Fonds mit einem Betrag von 210 Millionen

US-Dollar ausgestattet. Dieser Betrag ist spätestens nach Ablauf von 30 Tagen zur Verfügung zu stellen,

nachdem alle in den Vereinigten Staaten am 30. Juni 2001 anhängigen Klagen gegen Österreich oder

österreichische Unternehmen, die sich aus oder im Zusammenhang mit der Zeit des Nationalsozialismus

oder dem Zweiten Weltkrieg ergeben, abgewiesen worden sind. Davon ausgenommen sind Klagen

betreffend vom Versöhnungsfonds, BGBl. I Nr. 74/2000, erfasster Ansprüche, Klagen auf Rückgabe von

Kunstgegenständen sowie Klagen auf Naturalrestitutionen gegen Länder oder Gemeinden, sofern diese

nicht von der Möglichkeit nach § 38 Gebrauch gemacht haben. Weiters verfügt der Fonds über jene

Zinsen, welche durch die Veranlagung durch den Fonds ab dem oben genannten Stichtag für die gesamte

Laufzeit des Fonds zum 3-Monats-Euribor-Satz anfallen. Der Fonds ist damit abschließend dotiert. Es

besteht keine Nachschusspflicht.

(2) Zuwendungen an den Fonds unterliegen nicht der Erbschafts- und Schenkungssteuer oder

ähnlichen bundesgesetzlichen finanziellen Belastungen mit gleichem Ziel oder gleicher Wirkung. Sie

können als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.

(3) Erträge des Fondsvermögens und sonstige Einnahmen sind ausschließlich im Sinne des Fondszweckes

zu verwenden. Dies schließt die notwendigen Personal-, Sach- und Verwaltungskosten des

Fonds, einschließlich der Kosten des Antragskomitees, ein, soweit diese nicht aus dem Budget des

Nationalfonds bestritten werden können.

(4) Die zur Durchführung der Aufgaben des Fonds erforderlichen Rechtsgeschäfte sind von den

bundesgesetzlichen Rechtsgebühren befreit.

Organe des Fonds

§ 3. (Verfassungsbestimmung) Die Organe des Fonds sind die Organe des Nationalfonds der

Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus, BGBl. Nr. 432/1995 in der jeweils geltenden

Fassung, und zwar das Kuratorium und der Generalsekretär. An die Stelle des Komitees tritt das

Antragskomitee gemäß § 4. Die Besorgung der administrativen Aufgaben des Fonds und die Vertretung

des Fonds nach außen erfolgen, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, gemäß den

Grundsätzen des Bundesgesetzes über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des

Nationalsozialismus, BGBl. Nr. 432/1995 in der jeweils geltenden Fassung.

Antragskomitee

§ 4. (1) Zur Entscheidung über Anträge auf Leistungen aus dem Fonds wird ein unabhängiges

Antragskomitee eingesetzt. Das Antragskomitee fällt seine Entscheidungen mehrheitlich, sofern nicht

ausdrücklich Einstimmigkeit vorgesehen ist.

(2) (Verfassungsbestimmung) Dem Antragskomitee gehören an

1. ein von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zu bestimmendes Mitglied;

2. ein von der österreichischen Bundesregierung zu bestimmendes Mitglied;

3. ein von diesen Mitgliedern zu bestimmendes Mitglied als Vorsitzender.

(3) Können sich die Mitglieder gemäß Z 1 und 2 nicht innerhalb von 60 Tagen nach dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes auf einen Vorsitzenden einigen, nehmen die Regierung der Vereinigten

Staaten von Amerika und die Bundesregierung Beratungen über die Ernennung eines Vorsitzenden auf.

(4) Die Funktionen im Antragskomitee werden ehrenamtlich ausgeübt.

(5) Unter möglichster Nutzung seines Geschäftsapparates leistet der Nationalfonds dem Antragskomitee

technische und administrative Unterstützung. Daraus entstehende Mehrkosten sind dem Nationalfonds

gemäß § 2 Abs. 3 erster Satz zu vergüten.

2. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Aufteilung der Mittel

§ 5. (1) Die für Zahlungen an die Leistungsberechtigten zur Verfügung stehenden Fondsmittel

werden jeweils zur Hälfte für Leistungen nach dem Forderungsverfahren und nach dem Billigkeitsverfahren

verwendet.

(2) Von den für Zahlungen an die Leistungsberechtigten zur Verfügung stehenden Fondsmitteln

entfällt der Schillinggegenwert von 25 Millionen US-Dollar auf Leistungen auf Grund von Versicherungspolizzen.

Falls dieser Betrag erschöpft ist und das Antragskomitee dies bestätigt, kann nach Konsultationen

mit von der Regierung der Vereinigten Staaten empfohlenen Vertretern der Klägeranwälte ein

Betrag von bis zu 5 Millionen US-Dollar von dem für das Forderungsverfahren bereitgestellten Betrag zur

Zahlung von Forderungen aus Versicherungspolizzen verwendet werden.

(3) Die Gesamtsumme der für Zahlungen an die Leistungsberechtigten zur Verfügung stehenden

Fondsmittel wird nach Ablauf der Antragsfrist unter Abzug der vom Fonds zu tragenden Kosten vom

Kuratorium nach Anhörung des Antragskomitees berechnet.

(4) Nach Erfüllung der Aufgaben des Fonds verbleibende Mittel fallen dem Nationalfonds der

Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus zu. Diese Mittel sind für Programme zugunsten

von Opfern des Nationalsozialismus, einschließlich der Angehörigen der Roma, zu verwenden.

Antragsberechtigung

§ 6. (1) Antragsberechtigt sind Personen (im Forderungsverfahren auch Vereinigungen), die vom

nationalsozialistischen Regime aus politischen Gründen, aus Gründen der Abstammung, Religion,

Nationalität, sexuellen Orientierung, auf Grund einer körperlichen oder geistigen Behinderung oder auf

Grund des Vorwurfes der so genannten Asozialität verfolgt wurden oder das Land verlassen haben, um

einer solchen Verfolgung zu entgehen, und die als Folge von oder im Zusammenhang mit Ereignissen auf

dem Gebiet der heutigen Republik Österreich während der Zeit des Nationalsozialismus Verluste oder

Schäden erlitten haben.

(2) Antragsberechtigt sind weiters Erben von antragsberechtigten Personen gemäß Abs. 1 in

sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches. Im Fall einer

aufgelösten Vereinigung ist auch eine Vereinigung antragsberechtigt, die vom Antragskomitee als deren

Rechtsnachfolgerin angesehen wird.

Allgemeine Voraussetzungen für Leistungen

§ 7. Die Leistungen werden für die endgültige Abgeltung von Verlusten oder Schäden zuerkannt, die

als Folge von oder im Zusammenhang mit Ereignissen auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich

während der Zeit des Nationalsozialismus entstanden sind. Auf diese Leistungen besteht kein Rechtsanspruch.

Antragsfrist

§ 8. Anträge auf Leistungen sind bis spätestens 24 Monate nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes

schriftlich beim Fonds einzubringen.

Mehrfachanträge

§ 9. Entschädigungen für Verluste oder Schäden im Sinne des § 7 können entweder im Wege des

Forderungsverfahrens oder des Billigkeitsverfahrens beantragt werden. Im jeweiligen Verfahren kann nur

ein Antrag gestellt werden, der Verluste und Schäden mehrerer Kategorien (§§ 14 und 19) umfassen kann.

Gleichzeitige Antragstellung in beiden Verfahren auf Grund ein und desselben Verlustes oder Schadens

ist jedoch unzulässig. Bei vollständiger und endgültiger Ablehnung eines Antrags im Forderungsverfahren

wird das Antragskomitee den Antrag im Billigkeitsverfahren behandeln.

Berücksichtigung früherer Restitutionsmaßnahmen

§ 10. (1) Für Forderungen betreffend Verluste und Schäden, die durch österreichische Gerichte oder

Verwaltungsbehörden endgültig entschieden oder einvernehmlich geregelt wurden, ist, sofern in diesem

Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, keine Leistung zu erbringen.

(2) In besonderen Einzelfällen, in denen das Antragskomitee einstimmig zu der Auffassung gelangt,

dass eine solche Entscheidung oder einvernehmliche Regelung eine extreme Ungerechtigkeit dargestellt

hat, kann jedoch ausnahmsweise eine Leistung zuerkannt werden (§ 15 Abs. 1 Z 2).

Verzichtserklärung

§ 11. (1) Eine Leistung aus dem Fonds hat zur Voraussetzung, dass der Leistungsempfänger eine

Erklärung abgibt, mit Erhalt dieser Leistung für sich und seine Erben auf alle Ansprüche gegen Österreich

und/oder österreichische Unternehmen, die sich aus oder im Zusammenhang mit der Zeit des Nationalsozialismus

oder dem Zweiten Weltkrieg ergeben, zu verzichten.

(2) Ein derartiger Verzicht schließt nicht aus, dass der Antragsteller einer Klage auf Naturalrestitution

eines genau identifizierten Kunstgegenstandes gegen Österreich und/oder österreichische

Unternehmen oder eine Klage auf Naturalrestitution gegen Länder oder Gemeinden, sofern diese nicht

von der Möglichkeit nach § 38 Gebrauch gemacht haben, erhebt. Diese Erklärung umfasst nicht den

Verzicht auf Rechte aus früheren, vor Gerichten in den Vereinigten Staaten von Amerika erzielten

Vergleichen.

Verfahrens- und Geschäftsordnung

§ 12. Das Antragskomitee erlässt und veröffentlicht eine Verfahrens- und Geschäftsordnung,

insbesondere über

1. die erleichterten Beweisstandards;

2. ein einfaches und beschleunigtes internes Rechtsmittel im Forderungsverfahren;

3. die Zulassung von Beobachtern zu einzelnen Verfahrensabschnitten des Forderungsverfahrens

unter Einhaltung strenger Vertraulichkeit.

Abgaben und Sozialleistungen

§ 13. (1) Anbringen an den Fonds sowie dessen Leistungen sind von allen bundesgesetzlichen

Abgaben befreit.

(2) (Verfassungsbestimmung) Zahlungen aus dem Fonds berühren nicht Ansprüche des

Empfängers auf allfällige österreichische Sozialleistungen.

3. Hauptstück

Forderungsverfahren

Vermögenskategorien

§ 14. Im Forderungsverfahren können Anträge auf Zuerkennung von Leistungen für Verluste oder

Schäden in folgenden Vermögenskategorien gestellt werden

1. liquidierte Betriebe einschließlich Konzessionen und anderes Betriebsvermögen;

2. Immobilien, soweit für diese nicht Naturalrestitution gemäß Teil 2 dieses Bundesgesetzes

geleistet wurde;

3. Bankkonten, Aktien, Schuldverschreibungen, Hypotheken;

4. bewegliches Vermögen, soweit derartige Vermögensverluste nicht bereits durch Leistungen auf

Grund des Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über den Nationalfonds der Republik

Österreich für Opfer des Nationalsozialismus geändert wird, BGBl. I Nr. 11/2001, abgegolten

wurden;

5. Versicherungspolizzen.

Antragsvoraussetzungen und Beweisstandards

§ 15. (1) Dem Antragsteller obliegt nach erleichterten Beweisstandards gemäß Abs. 2 der Beweis

oder die Glaubhaftmachung des Eigentumsrechts an einem Vermögenswert in einer der in § 14 genannten

Vermögenskategorien oder der Berechtigung aus Versicherungspolizzen zum Zeitpunkt der Entziehung,

Arisierung oder Liquidierung als Folge von oder im Zusammenhang mit Ereignissen auf dem Gebiet der

heutigen Republik Österreich während der Zeit des Nationalsozialismus, und dass

1. die den Vermögenswert betreffende Forderung niemals zuvor durch österreichische Gerichte oder

Verwaltungsbehörden endgültig entschieden oder einvernehmlich geregelt wurde, oder

2. eine derartige Entscheidung oder einvernehmliche Regelung eine extreme Ungerechtigkeit

darstellte, oder

3. die den Vermögenswert betreffende Forderung durch österreichische Gerichte oder Verwaltungsbehörden

aus Mangel an erforderlichen Beweisen abgelehnt wurde, in Fällen, in denen derartige

Beweise dem Antragsteller seinerzeit nicht zugänglich waren, aber in der Zwischenzeit verfügbar

wurden.

(2) Das Antragskomitee prüft alle Anträge nach erleichterten Beweisstandards. Im Forderungsverfahren

sind die Leistungsvoraussetzungen in der Regel durch Vorlage unterstützender Unterlagen nachzuweisen.

Sind keine entsprechenden Beweismittel vorhanden, kann das Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen

auch auf andere Weise glaubhaft gemacht werden. In den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 3 wird,

wenn keine gegenteiligen Beweise vorgelegt werden, eine eidesstattliche Erklärung einschließlich einer

plausiblen Begründung, warum niemals über die Forderung entschieden oder eine Regelung getroffen

wurde bzw. die erforderlichen Beweise dem Antragsteller nicht zugänglich waren, als ausreichend

erachtet.

Entscheidungen des Antragskomitees

§ 16. (1) Gelangt das Antragskomitee zu der Ansicht, im Fall des § 15 Abs. 1 Z 2 mit Einstimmigkeit,

dass der Antragsteller die in § 15 genannten Beweiserfordernisse erfüllt, wird das Antragskomitee

einen Gesamtbetrag aller anerkannten Forderungen des Antragstellers festlegen (Forderungsbetrag). Für

jeden Antrag wird jeweils nur ein Forderungsbetrag festgelegt. Nach Ablauf der Antragsfrist gemäß § 8

und Entscheidung aller Anträge wird das Antragskomitee den jeweiligen Antragstellern auf Grundlage der

festgelegten Forderungsbeträge und nach Maßgabe des gemäß § 5 für das Forderungsverfahren bereitgestellten

Betrages eine verhältnismäßig zu kürzende Leistung (pro rata) zuerkennen (Zuerkennungsbetrag).

Der Zuerkennungsbetrag je Antrag darf 2 Millionen US-Dollar nicht übersteigen. Nähere Bestimmungen

werden in der Geschäfts- und Verfahrensordnung geregelt.

(2) Um sicherzustellen, dass ein Antragsteller keine Leistung für jene Verluste oder Schäden erhält,

für die bereits auf Grund anderer Maßnahmen Entschädigung geleistet wurde, hat das Antragskomitee bei

der Festlegung des Forderungsbetrages insbesondere folgende Rückstellungs- und Entschädigungsmaßnahmen

zu berücksichtigen

1. Leistungen auf Grund des Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über den Nationalfonds der

Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus geändert wird, BGBl. I Nr. 11/2001;

2. Leistungen und Maßnahmen der deutschen Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“,

dBGBl. I Nr. 38/2000;

3. Befriedigung von Forderungen durch das Versicherungswiederaufbaugesetz, BGBl. Nr. 185/

1955, das Versicherungsentschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 130/1958, oder auf Grund eines

Anspruchserledigungsverfahrens der „International Commission on Holocaust Era Insurance

Claims“ (ICHEIC); oder

4. Befriedigung von Ansprüchen auf Grund des Bank-Austria-Vergleiches.

Antrag auf neuerliche Entscheidung

§ 17. Bei ablehnenden Entscheidungen des Antragskomitees über den Forderungsbetrag kann ein

Antrag auf neuerliche Entscheidung gestellt werden. In einem solchen Antrag sind jene Gründe

anzuführen, die für eine Abänderung der Erstentscheidung sprechen. Als solche Gründe kommen

insbesondere der Hinweis auf neue Umstände oder auf tatsächliche oder rechtliche Irrtümer bei der

Beurteilung durch das Antragskomitee in Betracht. Nähere Bestimmungen werden in der Geschäfts- und

Verfahrensordnung geregelt.

Forderungen aus Versicherungspolizzen

§ 18. (1) Das Antragskomitee entscheidet im Rahmen des Forderungsverfahrens über alle

Forderungen aus Versicherungspolizzen (§ 14 Z 5) gegen österreichische Unternehmen, soweit diese

Forderungen nicht gegen Unternehmen gerichtet sind, die

1. nach dem deutschen Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und

Zukunft“, dBGBl. I Nr. 38/2000, als „deutsche Unternehmen“ gelten; oder

2. bereits von ICHEIC erfasst werden.

(2) Für die Entscheidung über Versicherungspolizzen (§ 14 Z 5) wendet das Antragskomitee die Verfahrensregeln

über die Anspruchserledigung der ICHEIC sinngemäß an, einschließlich jener betreffend

Bewertung, Beweisstandards und diesbezüglicher Entscheidungen des Vorsitzenden. Dabei sind

insbesondere bisher erbrachte Entschädigungsmaßnahmen gemäß § 16 Abs. 2 zu berücksichtigen.

(3) Gelangt das Antragskomitee zur Ansicht, dass alle Voraussetzungen für die Anerkennung einer

Forderung aus einer Versicherungspolizze vorliegen, wird es nach den Grundsätzen des § 16 Abs. 1 die

Auszahlung einer Leistung aus den dafür gemäß § 5 Abs. 2 bereitgestellten Mitteln des Fonds bewilligen.

Alle zur Auszahlung anerkannter Forderungen aus Versicherungspolizzen verwendete Mittel werden pro

rata verteilt.

(4) Der Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs wird, soweit verfügbar, Listen der

Polizzeninhaber, die mögliche Opfer des Nationalsozialismus im Sinne des § 6 Abs. 1 sind, öffentlich

zugänglich machen.

4. Hauptstück

Billigkeitsverfahren

Kategorien

§ 19. Falls der Antragsteller nach den Beweisstandards des Forderungsverfahrens nicht in der Lage

ist, konkrete Forderungen zu dokumentieren oder glaubhaft zu machen, können im Billigkeitsverfahren

Anträge an das Antragskomitee auf Zuerkennung von Leistungen für Verluste oder Schäden in folgenden

Kategorien gestellt werden

1. in jeder der oben in § 14 genannten Vermögenskategorien;

2. für berufs- oder ausbildungsbezogene Verluste, die als Folge von oder im Zusammenhang mit

Ereignissen auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich während der Zeit des Nationalsozialismus

entstanden sind; oder

3. für alle anderen Forderungen für Verluste und Schäden, die als Folge von oder im

Zusammenhang mit Ereignissen auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich während der

Zeit des Nationalsozialismus entstanden sind, soweit diese nicht vom Bundesgesetz über den

Fonds für freiwillige Leistungen der Republik Österreich an ehemalige Sklaven- und Zwangsarbeiter

des nationalsozialistischen Regimes, BGBl. I Nr. 74/2000, oder den Bestimmungen über

die Naturalrestitution von öffentlichem Vermögen gemäß dem zweiten Teil dieses Bundesgesetzes

erfasst werden.

Besondere Leistungsvoraussetzungen

§ 20. Hat das Antragskomitee Grund zur Annahme, dass

1. ein berücksichtigungswürdiger Fall eines Vermögensverlustes in einer der in § 14 genannten

Vermögenskategorien vorliegt, oder – falls die Forderung durch österreichische Gerichte oder

Verwaltungsbehörden endgültig entschieden oder einvernehmlich geregelt wurde – diese

Entscheidung oder Regelung unzureichend war;

2. der Antragsteller für Verluste im Sinne des § 19 Z 2 nicht ausreichend entschädigt wurde; oder

3. eine gemäß § 19 Z 3 erhobene Forderung berechtigt ist,

kann das Antragskomitee eine Billigkeitszahlung zuerkennen.

Zahlung pro Haushalt

§ 21. (1) Billigkeitszahlungen des Fonds werden pro Haushalt geleistet. Das Antragskomitee darf pro

Haushalt nicht mehr als eine Billigkeitszahlung zuerkennen. Nähere Bestimmungen werden in der

Geschäfts- und Verfahrensordnung geregelt.

(2) Als Haushalt im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt jede häusliche Wohngemeinschaft auf dem

Gebiet der heutigen Republik Österreich zwischen 12. März 1938 und 9. Mai 1945. Ein Haushalt setzt

sich aus den Überlebenden, die während dieser Zeit gemeinsam in häuslicher Wohngemeinschaft lebten,

und den Erben jener Mitglieder des Haushaltes, die nicht überlebten, zusammen.

(3) Antragsteller im Billigkeitsverfahren haben auf ihren Anträgen nach Möglichkeit die Adresse

oder Örtlichkeit des Haushaltes, für den sie eine Billigkeitszahlung beantragen, und die zu Anteilen an der

Billigkeitszahlung berechtigten, übrigen Mitglieder des Haushaltes einschließlich der Erben jener, die

nicht überlebten, anzugeben.

Ausschluss von Rechtsmitteln

§ 22. Gegen im Billigkeitsverfahren gefällte Entscheidungen des Antragskomitees kann kein

Rechtsmittel eingelegt werden.

Teil 2

Naturalrestitution

1. Hauptstück

Schiedsinstanz für Naturalrestitution

Einrichtung einer Schiedsinstanz

§ 23. (1) Beim Fonds wird eine Schiedsinstanz zur Prüfung von Anträgen auf Naturalrestitution von

öffentlichem Vermögen eingerichtet.

(2) (Verfassungsbestimmung) Der Schiedsinstanz gehören an

1. ein von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zu bestimmendes Mitglied;

2. ein von der österreichischen Bundesregierung zu bestimmendes Mitglied;

3. ein von diesen Mitgliedern zu bestimmendes Mitglied als Vorsitzender.

(3) Die Mitglieder sollen mit den einschlägigen Bestimmungen des österreichischen und internationalen

Rechts, insbesondere der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten,

vertraut sein.

(4) Können sich die Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 nicht innerhalb von 60 Tagen nach dem

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf einen Vorsitzenden einigen, nehmen die Regierung der Ver-

einigten Staaten von Amerika und die Bundesregierung Beratungen über die Ernennung eines Vorsitzenden

auf.

(5) Die Funktionen in der Schiedsinstanz werden ehrenamtlich ausgeübt. Die Auslagen der

Mitglieder sowie der notwendige Personal- und Sachaufwand werden unter möglichster Nutzung des

Geschäftsapparates des Fonds vom Bund getragen.

Geschäfts- und Verfahrensordnung

§ 24. Die Schiedsinstanz erlässt und veröffentlicht eine Geschäfts- und Verfahrensordnung, insbesondere

über die Beweislast und Beweismittel für Antragsteller.

Verbindung zur Historikerkommission

§ 25. Der Vorsitzende der österreichischen Historikerkommission benennt eine Verbindungsperson

zur Schiedsinstanz.

2. Hauptstück

Erbringung von Leistungen

Einzelfallbezogene Prüfung

§ 26. Die Schiedsinstanz prüft Anträge auf Naturalrestitution von öffentlichem Vermögen im

Einzelfall.

Antragsvoraussetzungen

§ 27. (1) Antragsberechtigt sind Personen und Vereinigungen, die vom nationalsozialistischen

Regime aus politischen Gründen, aus Gründen der Abstammung, Religion, Nationalität, sexuellen

Orientierung, auf Grund einer körperlichen oder geistigen Behinderung oder auf Grund des Vorwurfes der

so genannten Asozialität verfolgt wurden oder das Land verlassen haben, um einer solchen Verfolgung zu

entgehen, und die als Folge von oder im Zusammenhang mit Ereignissen auf dem Gebiet der heutigen

Republik Österreich während der Zeit des Nationalsozialismus Verluste oder Schäden erlitten haben.

(2) Antragsberechtigt sind weiters Erben von antragsberechtigten Personen gemäß Abs. 1 in

sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches. Im Fall einer

aufgelösten Vereinigung ist auch eine Vereinigung antragsberechtigt, die von der Schiedsinstanz als deren

Rechtsnachfolgerin angesehen wird.

Öffentliches Vermögen

§ 28. (1) Für Zwecke der Naturalrestitution umfasst der Begriff „öffentliches Vermögen“ ausschließlich

Liegenschaften und Überbauten (Superädifikate), welche

1. zwischen 12. März 1938 und 9. Mai 1945 dem früheren Eigentümer, sei es eigenmächtig, sei es

auf Grund von Gesetzen oder anderen Anordnungen, aus politischen Gründen, aus Gründen der

Abstammung, Religion, Nationalität, sexuellen Orientierung, auf Grund einer körperlichen oder

geistigen Behinderung oder auf Grund des Vorwurfes der so genannten Asozialität im Zusammenhang

mit Ereignissen auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich während der Zeit des

Nationalsozialismus entzogen wurden; und

2. niemals Gegenstand einer Forderung waren, die bereits zuvor durch österreichische Gerichte oder

Verwaltungsbehörden entschieden wurde oder einvernehmlich geregelt wurde, und für die der

Antragsteller oder ein Verwandter nicht auf andere Weise eine Entschädigung oder sonstige

Gegenleistung erhalten hat; es sei denn, dass in besonderen Ausnahmefällen die Schiedsinstanz

einstimmig zu der Auffassung gelangt, dass eine solche Entscheidung oder einvernehmliche

Regelung eine extreme Ungerechtigkeit dargestellt hat; und

3. sich am 17. Jänner 2001 ausschließlich und unmittelbar im Eigentum des Bundes oder einer,

unmittelbar oder mittelbar, im Alleineigentum des Bundes stehenden juristischen Person des

öffentlichen oder privaten Rechts befanden.

(2) Für Zwecke der Naturalrestitution an jüdische Gemeinschaftsorganisationen umfasst der Begriff

„öffentliches Vermögen“ zudem bewegliche körperliche Sachen, insbesondere kulturelle oder religiöse

Gegenstände, welche

1. zwischen 12. März 1938 und 9. Mai 1945 dem früheren Eigentümer, sei es eigenmächtig, sei es

auf Grund von Gesetzen oder anderen Anordnungen, aus politischen Gründen, aus Gründen der

Abstammung, Religion, Nationalität, sexuellen Orientierung, auf Grund einer körperlichen oder

geistigen Behinderung oder auf Grund des Vorwurfes der so genannten Asozialität im Zusammenhang

mit Ereignissen auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich während der Zeit des

Nationalsozialismus entzogen wurden; und

2. niemals Gegenstand einer Forderung waren, die bereits zuvor von österreichischen Gerichten

oder Verwaltungsbehörden entschieden oder einvernehmlich geregelt wurde, und für die der

Antragsteller oder ein Verwandter nicht auf andere Weise eine Entschädigung oder sonstige

Gegenleistung erhalten hat; es sei denn, dass in besonderen Ausnahmefällen die Schiedsinstanz

einstimmig zu der Auffassung gelangt, dass eine solche Entscheidung oder einvernehmliche

Regelung eine extreme Ungerechtigkeit dargestellt hat; und

3. sich am 17. Jänner 2001 ausschließlich und unmittelbar im Eigentum des Bundes oder einer,

unmittelbar oder mittelbar, im Alleineigentum des Bundes stehenden juristischen Person des

öffentlichen oder privaten Rechts befanden.

Antragsfrist

§ 29. Anträge an die Schiedsinstanz sind bis spätestens 24 Monate ab Konstituierung der Schiedsinstanz

oder spätestens ein Jahr nach der Abgabe des Schlussberichts der österreichischen Historikerkommission

schriftlich beim Fonds einzubringen.

Prüfungsgrundlagen

§ 30. Die Schiedsinstanz gibt ihre Empfehlungen auf Grundlage der vom Antragsteller vorgelegten

Beweise und des Vorbringens der österreichischen Bundesregierung sowie auch allfälliger relevanter

Befunde der österreichischen Historikerkommission ab.

Eigentumsverhältnisse

§ 31. Wenn vom Antragsteller behauptet wird, dass sich ein Vermögenswert im öffentlichen Vermögen

befindet, hat die Schiedsinstanz unter Mitwirkung des Bundes festzustellen, ob dies der Fall ist.

Frühere Maßnahmen

§ 32. (1) Grundsätzlich hat die Schiedsinstanz nicht über Forderungen zu entscheiden, die bereits

zuvor von österreichischen Gerichten oder Verwaltungsbehörden entschieden oder einvernehmlich

geregelt wurden. Weder der Antragsteller noch ein Verwandter (im Fall einer Vereinigung auch nicht

deren Rechtsvorgängerin) darf auf andere Weise eine Entschädigung oder eine sonstige Gegenleistung für

die in Frage stehenden Vermögenswerte erhalten haben.

(2) Davon ausgenommen sind nur jene Fälle,

1. in denen die Schiedsinstanz einstimmig zu der Ansicht gelangt, dass die frühere einvernehmliche

Regelung eine extreme Ungerechtigkeit dargestellt hat; oder

2. in denen der Anspruch aus Mangel an Beweisen abgelehnt wurde und in denen diese dem

Antragsteller nicht zugänglich waren, wobei die Beweise in der Zwischenzeit zugänglich sind.

Prüfungsfrist

§ 33. Die Schiedsinstanz trifft ihre Empfehlungen und Ablehnungen innerhalb von sechs Monaten

nach Einlangen eines Antrages beim Fonds.

Empfehlungen und Ablehnungen

§ 34. Nach Prüfung des Antrages gibt die Schiedsinstanz eine Empfehlung über die Naturalrestitution

an den zuständigen Bundesminister ab oder lehnt den Antrag ab. In Fällen, in denen eine Naturalrestitution

zwar angezeigt, aber nicht zweckmäßig oder durchführbar ist, kann die Schiedsinstanz nach

Konsultation mit dem zuständigen Bundesminister empfehlen, einen vergleichbaren Vermögenswert

zuzusprechen.

Steuern und Abgaben

§ 35. Anbringen an die Schiedsinstanz sowie Leistungen auf Grund ihrer Empfehlungen sind von

allen bundesgesetzlichen Abgaben befreit.

Veröffentlichungspflicht

§ 36. Empfehlungen der Schiedsinstanz sind zu veröffentlichen.

Verfügung über Bundesvermögen

§ 37. (1) Empfiehlt die Schiedsinstanz die Naturalrestitution oder die Übereignung eines vergleichbaren

Vermögenswertes, so ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, im Ausmaß der Empfehlung

über Bestandteile des unbeweglichen oder beweglichen Bundesvermögens unabhängig von der Höhe des

Schätzwertes durch unentgeltliche Übereignung zu verfügen.

(2) Ist ein Vermögenswert ausschließlich und unmittelbar im Eigentum einer, unmittelbar oder

mittelbar, im Alleineigentum des Bundes stehenden juristischen Person des öffentlichen oder privaten

Rechts (§ 28 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 3), so haben die Organe einer solchen juristischen Person Eigentümerweisungen

des jeweils zuständigen Bundesministers im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen auf unentgeltliche Übereignung dieses Vermögenswertes zu befolgen.

(3) Verfügungen können erst nach Ablauf der Antragsfrist gemäß § 29 erfolgen.

Länder und Gemeinden

§ 38. Wenn und insoweit Länder oder Gemeinden Naturalrestitution von öffentlichem Vermögen

vorsehen, können sie die Schiedsinstanz zur Prüfung von Anträgen auf Naturalrestitution in sinngemäßer

Anwendung dieser Bestimmungen vorsehen. Die dadurch anfallenden Kosten sind vom jeweiligen Land

oder der jeweiligen Gemeinde zu tragen.

Teil 3

In-Kraft-Treten und Schlussbestimmungen

Publizitätsmaßnahmen

§ 39. Der Fonds sorgt innerhalb von zwei Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes für

eine angemessene, weltweite Bekanntmachung der nach diesem Bundesgesetz möglichen Leistungen.

Diese beinhaltet insbesondere Informationen über den Fonds, die Leistungsvoraussetzungen, Anmeldefristen

und über in diesem Zusammenhang notwendige Datenüberprüfungen.

Auskunftserteilung

§ 40. (1) Der Fonds und die nach diesem Bundesgesetz eingerichteten Organe sind berechtigt, von

Behörden und anderen öffentlichen Einrichtungen Auskünfte einzuholen, die zur Erfüllung seiner

Aufgaben erforderlich sind. Eine Auskunftserteilung darf nur unterbleiben, wenn besondere gesetzliche

Bestimmungen dem entgegenstehen oder die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen

die berechtigten Informationsinteressen des Fonds und der Organe überwiegen.

(2) Die eingeholten Auskünfte dürfen nur für die Erfüllung der Zwecke nach diesem Bundesgesetz,

personenbezogene Daten eines Antragstellers nur im Rahmen der Erbringung der Leistungen verwendet

werden. Die Verwendung dieser Daten für andere Zwecke ist nur zulässig, wenn der Antragsteller

ausdrücklich zustimmt.

Personenbezogene Ausdrücke

§ 41. Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies

inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.

Völkerrechtliche Verträge

§ 42. Völkerrechtliche Abkommen, die sich mit den Folgen der Zeit des Nationalsozialismus oder

des Zweiten Weltkrieges befassen, insbesondere der Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung eines

unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955, sowie der Notenwechsel von 1959

zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und Österreich betreffend die Regelung gewisser

Ansprüche nach Art. 26 des österreichischen Staatsvertrages, werden durch dieses Bundesgesetz nicht

berührt. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz besteht daher nicht.

In-Kraft-Treten

§ 43. (Verfassungsbestimmung) Dieses Bundesgesetz tritt in Kraft, sobald sichergestellt ist, dass

die in § 2 erwähnten Mittel in vollem Umfang zur Verfügung stehen werden. Die Bundesregierung gibt

den Tag des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt I bekannt.

Abweisung von Klagen

§ 44. (1) Leistungen nach diesem Bundesgesetz können erst erfolgen, nachdem die Klagen nach § 2

Abs. 1 abgewiesen worden sind. Die Bundesregierung gibt diesen Tag im Bundesgesetzblatt I bekannt.

(2) Die Definition des Begriffs „österreichische Unternehmen“ im Sinne dieses Bundesgesetzes wird

im Anhang zu diesem Bundesgesetz festgelegt.

Anhang

Definition des Begriffs „österreichische Unternehmen“

Der Begriff „österreichische Unternehmen“ im Sinne dieses Bundesgesetzes wird wie folgt definiert

1. Unternehmen, die zu irgendeinem Zeitpunkt ihren Sitz innerhalb der Grenzen der heutigen Republik

Österreich haben oder hatten, sowie deren Muttergesellschaften (frühere oder gegenwärtige, unmittelbar

oder mittelbare), auch wenn diese ihren Sitz im Ausland hatten oder haben.

2. Unternehmen außerhalb der Grenzen der heutigen Republik Österreich, an denen österreichische

Unternehmen nach Satz 1 zu irgendeinem Zeitpunkt unmittelbar oder mittelbar mit mindestens

25 Prozent finanziell beteiligt waren oder sind.

3. a) Ein „Unternehmen“ oder eine „Gesellschaft“ bedeutet eine Rechtsperson, sowohl unter öffentlichem

oder privatem Recht als Aktiengesellschaft, Personengesellschaft, Einzelunternehmer, Vereinigung

von Wirtschaftskörpern, Verein, Gemeinschaft, Genossenschaft, gemeinnützige Organisation oder

auf andere Weise organisiert, wie auch jede Gemeinde, private oder andere Körperschaft

öffentlichen Rechts. Von jedem nach österreichischem Recht eingetragenen oder anders organisierten

Unternehmen (in obigem Sinne) wird für alle Zwecke dieser Definition angenommen, dass es

seinen Sitz in Österreich hat. Ein Unternehmen (in obigem Sinne) umfasst seine Rechtsnachfolger,

Rechtsvorgänger, frühere Muttergesellschaften, Einzelrechtsnachfolger/Zessionar, Vorstands- und

Aufsichtsratsmitglieder, Angestellten, Rechtsvertreter, Erben, Exekutoren, Verwalter, persönlichen

Vertreter und gegenwärtigen und früheren Aktionäre. Jede Zweigniederlassung, Ort der Geschäftstätigkeit,

Einrichtung oder Arbeitsplatz einer nicht-österreichischen Gesellschaft oder eines Unternehmens

(in obigem Sinne) innerhalb der Grenzen der heutigen Republik Österreich wird als

Gesellschaft oder Unternehmen (in obigem Sinne) betrachtet, das seinen Sitz in Österreich hat oder

hatte, und jede derartige nicht-österreichische Gesellschaft oder jedes Unternehmen (in obigem

Sinne) wird hinsichtlich der Handlungen oder Unterlassungen einer derartigen Zweigniederlassung

oder Ort der Geschäftstätigkeit als Muttergesellschaft oder je nachdem als ehemalige Muttergesellschaft

betrachtet.

b) Eine „Muttergesellschaft“ bedeutet jede Gesellschaft, die eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung

von mindestens 25 Prozent an einem Unternehmen innehat oder innehatte, das seinen Sitz in

der heutigen Republik Österreich hat oder hatte.

Die Definition von „österreichischen Gesellschaften“ umfasst nicht ausländische Muttergesellschaften mit

Sitz außerhalb des gegenwärtigen Territoriums der Republik Österreich, bei denen der einzige angebliche

Anspruch aus nationalsozialistischem Unrecht oder dem Zweiten Weltkrieg in keinem Zusammenhang

mit der österreichischen Tochtergesellschaft und der Verwicklung der Letzteren in nationalsozialistisches

Unrecht steht, es sei denn ein Ersuchen des (der) Kläger(s) auf Offenlegung ist anhängig, das die

Vereinigten Staaten vom Beklagten mit Kopie an den (die) Kläger erhalten, in welchem die Offenlegung

von oder betreffend nationalsozialistische Handlungen oder Handlungen im Zweiten Weltkrieg der

österreichischen Tochtergesellschaft begehrt wird.

Artikel 2

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 5/2001, wird wie folgt geändert

1. Im § 502 Abs. 6 wird der Ausdruck „im Kalenderjahr 1938 und früher das 6. Lebensjahr vollendet hat“

durch den Ausdruck „spätestens am 12. März 1938 geboren wurde“ ersetzt.

2. Nach § 592 wird folgender § 593 angefügt

„Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2001

§ 593. (1) § 502 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2001 tritt mit dem

Monatsersten in Kraft, der auf den von der Bundesregierung gemäß § 44 Entschädigungsfondsgesetz,

BGBl. I Nr. 12/2001, kundgemachten Tag folgt.

(2) (Verfassungsbestimmung) Für Personen, die erst auf Grund des § 502 Abs. 6 in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2001 Beiträge für die Zeit der Auswanderung nachentrichten können, ist

§ 502 Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass auch für die Zeit nach dem 31. März 1959 Beiträge für

insgesamt höchstens 180 Versicherungsmonate nachentrichtet werden können.

(3) Personen, die erst auf Grund des § 502 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 12/2001 Anspruch auf eine Leistung aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz

erhalten, gebührt diese Leistung ab dem Monat des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes, wenn der

Antrag innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes gestellt wird, sonst ab dem auf

die Antragstellung folgenden Monatsersten. Befindet sich der Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung

in Auswirkung einer aus den Gründen des § 500 Abs. 1 erfolgten Auswanderung noch im

Ausland, ist das Zutreffen der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch abweichend von § 223 Abs. 2

zum Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles zu prüfen.“

Artikel 3

Änderung des Opferfürsorgegesetzes

Das Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 16/1999, wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 1 lit. e lautet

„e) nachweisbar aus politischen Gründen mindestens ein Jahr, sofern die Haft mit besonders

schweren körperlichen oder seelischen Leiden verbunden war, mindestens sechs Monate, in Haft

waren oder eine Freiheitsbeschränkung im Sinne des § 1 Abs. 2 lit. i von mindestens einem Jahr

erlitten haben.“

2. Im § 1 Abs. 2 lit. f entfällt der Ausdruck „nach Vollendung des 6. Lebensjahres“.

3. § 4 Abs. 6 entfällt.

4. § 5a Abs. 2 erster Satz lautet

„Personen im Sinne der Z 1 bis 6 des § 3 Abs. 1 BPGG, die in der im § 500 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

(ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, angeführten Zeit und aus den dort angeführten

Gründen auswanderten, haben auf Antrag und unter den sonstigen Voraussetzungen des BPGG Anspruch

auf eine monatliche Leistung in der jeweiligen Höhe eines Pflegegeldes der Stufen 1 bis 7, wenn sich ihr

gewöhnlicher Aufenthalt auf Grund dieser Auswanderung im Ausland befindet.“

5. § 11 Abs. 14 lautet

„(14) Der Anspruch auf Rentenfürsorge besteht auch dann, wenn ein Anspruch auf Ausstellung einer

Amtsbescheinigung ausschließlich wegen Fehlens der österreichischen Staatsbürgerschaft nach dem

27. April 1945 nicht gegeben ist oder war.“

6. § 18 Abs. 8 lautet

„(8) Opferausweise, die im Wege der Nachsicht zuerkannt wurden, weil das Opfer im Zeitpunkt der

erzwungenen Emigration das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, gelten ab In-Kraft-Treten dieses

Bundesgesetzes als im Wege des Rechtsanspruches gemäß § 1 Abs. 2 lit. f zuerkannt.“

7. § 18 Abs. 9 lautet

„(9) Amtsbescheinigungen gemäß § 4 Abs. 6 gelten ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes als

Amtsbescheinigungen gemäß § 1 Abs. 1 lit. e oder § 4 Abs. 5.“

8. § 18 Abs. 10 lautet

„(10) Werden Anträge auf Zuerkennung von Leistungen gemäß § 5a Abs. 2 und § 11 Abs. 14

innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eingebracht, ist die Leistung vom

Zeitpunkt des Zutreffens der Voraussetzungen, frühestens jedoch vom Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens

dieses Bundesgesetzes zuzuerkennen. Für den Zeitraum vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes gemäß

§ 5a Abs. 2 zuerkannte Leistungen bleiben gewahrt.“

9. Der bisherige Abs. 8 des § 18 erhält die Absatzbezeichnung „(11)“.

10. Dem § 19 wird folgender Abs. 7 angefügt

„(7) Die §§ 1 Abs. 1 lit. e, Abs. 2 lit. f, 5a Abs. 2 erster Satz, 11 Abs. 14 und 18 Abs. 8 bis 11 in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2001 sowie die Aufhebung des § 4 Abs. 6 treten an dem von

der Bundesregierung gemäß § 44 Entschädigungsfondsgesetz, BGBl. I Nr. 12/2001, kundgemachten Tag

in Kraft.

BGBlPdf 12. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Festlegung von Zugangskennzahlen für Notrufdienste

Auf Grund des § 53 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/1997, zuletzt geändert

mit BGBl. I Nr. 26/2000, wird verordnet

Die Verordnung über die Festlegung von Zugangskennzahlen für Notrufdienste, BGBl. II Nr. 278/

1998, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 319/1999, wird wie folgt geändert

Der Verordnung wird folgender § 3 angefügt

„§ 3. Zugangskennzahl für den Notrufdienst „Bergrettung“ ist die Ziffernfolge „140“.

BGBlPdf 12. Kundmachung: Geltungsbereich des Abkommens über das einheitliche Wechselgesetz (Wechselrecht) und des Abkommens über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Wechselprivatrechtes

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre

Beitrittsurkunden hinterlegt

Abkommen über das einheitliche Wechselgesetz (Wechselrecht) (BGBl. Nr. 289/1932 idF BGBl.

Nr. 188/1963, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 54/2000)

Staat: Datum der Hinterlegung

der Beitrittsurkunde

Aserbaidschan 30. August 2000

Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Wechselprivatrechtes (BGBl.

Nr. 289/1932, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 54/2000)

Staat: Datum der Hinterlegung

der Beitrittsurkunde

Litauen 28. April 2000

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