12. Bundesgesetz: Entschädigungsfondsgesetz sowie Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und des Opferfürsorgegesetzes
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel 1
Bundesgesetz über die Einrichtungen eines Allgemeinen Entschädigungsfonds für Opfer des
Nationalsozialismus und über Restitutionsmaßnahmen (Entschädigungsfondsgesetz)
Teil 1
Allgemeiner Entschädigungsfonds
1. Hauptstück
Einrichtung des Allgemeinen Entschädigungsfonds
Einrichtung und Ziel des Fonds
§ 1. (1) Zur umfassenden Lösung offener Fragen der Entschädigung von Opfern des Nationalsozialismus
für Verluste und Schäden, die als Folge von oder im Zusammenhang mit Ereignissen auf dem Gebiet
der heutigen Republik Österreich während der Zeit des Nationalsozialismus entstanden sind, wird der
Allgemeine Entschädigungsfonds (kurz: Fonds) eingerichtet.
(2) Der Fonds hat das Ziel, die moralische Verantwortung für Verluste und Schäden, die als Folge
von oder im Zusammenhang mit dem nationalsozialistischen Regime den jüdischen Bürgerinnen und
Bürgern sowie den anderen Opfern des Nationalsozialismus zugefügt wurden, durch freiwillige Leistungen
anzuerkennen. Die Rückgabe von Kunstgegenständen ist den bestehenden besonderen gesetzlichen
Regelungen vorbehalten.
(3) Der Fonds ist eine Einrichtung der Republik Österreich, unterliegt österreichischem Recht, besitzt
eigene Rechtspersönlichkeit und dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken. Der Fonds hat seinen Sitz
in Wien. Er ist von allen bundesgesetzlichen Abgaben befreit. Die Leistungen des Fonds erfolgen im
Wege der Privatwirtschaftsverwaltung.
(4) Mit der vollständigen Erfüllung seiner Aufgaben gilt der Fonds als aufgelöst.
Mittel des Fonds
§ 2. (1) Zur Durchführung seiner Aufgaben wird der Fonds mit einem Betrag von 210 Millionen
US-Dollar ausgestattet. Dieser Betrag ist spätestens nach Ablauf von 30 Tagen zur Verfügung zu stellen,
nachdem alle in den Vereinigten Staaten am 30. Juni 2001 anhängigen Klagen gegen Österreich oder
österreichische Unternehmen, die sich aus oder im Zusammenhang mit der Zeit des Nationalsozialismus
oder dem Zweiten Weltkrieg ergeben, abgewiesen worden sind. Davon ausgenommen sind Klagen
betreffend vom Versöhnungsfonds, BGBl. I Nr. 74/2000, erfasster Ansprüche, Klagen auf Rückgabe von
Kunstgegenständen sowie Klagen auf Naturalrestitutionen gegen Länder oder Gemeinden, sofern diese
nicht von der Möglichkeit nach § 38 Gebrauch gemacht haben. Weiters verfügt der Fonds über jene
Zinsen, welche durch die Veranlagung durch den Fonds ab dem oben genannten Stichtag für die gesamte
Laufzeit des Fonds zum 3-Monats-Euribor-Satz anfallen. Der Fonds ist damit abschließend dotiert. Es
besteht keine Nachschusspflicht.
(2) Zuwendungen an den Fonds unterliegen nicht der Erbschafts- und Schenkungssteuer oder
ähnlichen bundesgesetzlichen finanziellen Belastungen mit gleichem Ziel oder gleicher Wirkung. Sie
können als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.
(3) Erträge des Fondsvermögens und sonstige Einnahmen sind ausschließlich im Sinne des Fondszweckes
zu verwenden. Dies schließt die notwendigen Personal-, Sach- und Verwaltungskosten des
Fonds, einschließlich der Kosten des Antragskomitees, ein, soweit diese nicht aus dem Budget des
Nationalfonds bestritten werden können.
(4) Die zur Durchführung der Aufgaben des Fonds erforderlichen Rechtsgeschäfte sind von den
bundesgesetzlichen Rechtsgebühren befreit.
Organe des Fonds
§ 3. (Verfassungsbestimmung) Die Organe des Fonds sind die Organe des Nationalfonds der
Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus, BGBl. Nr. 432/1995 in der jeweils geltenden
Fassung, und zwar das Kuratorium und der Generalsekretär. An die Stelle des Komitees tritt das
Antragskomitee gemäß § 4. Die Besorgung der administrativen Aufgaben des Fonds und die Vertretung
des Fonds nach außen erfolgen, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, gemäß den
Grundsätzen des Bundesgesetzes über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des
Nationalsozialismus, BGBl. Nr. 432/1995 in der jeweils geltenden Fassung.
Antragskomitee
§ 4. (1) Zur Entscheidung über Anträge auf Leistungen aus dem Fonds wird ein unabhängiges
Antragskomitee eingesetzt. Das Antragskomitee fällt seine Entscheidungen mehrheitlich, sofern nicht
ausdrücklich Einstimmigkeit vorgesehen ist.
(2) (Verfassungsbestimmung) Dem Antragskomitee gehören an
1. ein von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zu bestimmendes Mitglied;
2. ein von der österreichischen Bundesregierung zu bestimmendes Mitglied;
3. ein von diesen Mitgliedern zu bestimmendes Mitglied als Vorsitzender.
(3) Können sich die Mitglieder gemäß Z 1 und 2 nicht innerhalb von 60 Tagen nach dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes auf einen Vorsitzenden einigen, nehmen die Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika und die Bundesregierung Beratungen über die Ernennung eines Vorsitzenden auf.
(4) Die Funktionen im Antragskomitee werden ehrenamtlich ausgeübt.
(5) Unter möglichster Nutzung seines Geschäftsapparates leistet der Nationalfonds dem Antragskomitee
technische und administrative Unterstützung. Daraus entstehende Mehrkosten sind dem Nationalfonds
gemäß § 2 Abs. 3 erster Satz zu vergüten.
2. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Aufteilung der Mittel
§ 5. (1) Die für Zahlungen an die Leistungsberechtigten zur Verfügung stehenden Fondsmittel
werden jeweils zur Hälfte für Leistungen nach dem Forderungsverfahren und nach dem Billigkeitsverfahren
verwendet.
(2) Von den für Zahlungen an die Leistungsberechtigten zur Verfügung stehenden Fondsmitteln
entfällt der Schillinggegenwert von 25 Millionen US-Dollar auf Leistungen auf Grund von Versicherungspolizzen.
Falls dieser Betrag erschöpft ist und das Antragskomitee dies bestätigt, kann nach Konsultationen
mit von der Regierung der Vereinigten Staaten empfohlenen Vertretern der Klägeranwälte ein
Betrag von bis zu 5 Millionen US-Dollar von dem für das Forderungsverfahren bereitgestellten Betrag zur
Zahlung von Forderungen aus Versicherungspolizzen verwendet werden.
(3) Die Gesamtsumme der für Zahlungen an die Leistungsberechtigten zur Verfügung stehenden
Fondsmittel wird nach Ablauf der Antragsfrist unter Abzug der vom Fonds zu tragenden Kosten vom
Kuratorium nach Anhörung des Antragskomitees berechnet.
(4) Nach Erfüllung der Aufgaben des Fonds verbleibende Mittel fallen dem Nationalfonds der
Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus zu. Diese Mittel sind für Programme zugunsten
von Opfern des Nationalsozialismus, einschließlich der Angehörigen der Roma, zu verwenden.
Antragsberechtigung
§ 6. (1) Antragsberechtigt sind Personen (im Forderungsverfahren auch Vereinigungen), die vom
nationalsozialistischen Regime aus politischen Gründen, aus Gründen der Abstammung, Religion,
Nationalität, sexuellen Orientierung, auf Grund einer körperlichen oder geistigen Behinderung oder auf
Grund des Vorwurfes der so genannten Asozialität verfolgt wurden oder das Land verlassen haben, um
einer solchen Verfolgung zu entgehen, und die als Folge von oder im Zusammenhang mit Ereignissen auf
dem Gebiet der heutigen Republik Österreich während der Zeit des Nationalsozialismus Verluste oder
Schäden erlitten haben.
(2) Antragsberechtigt sind weiters Erben von antragsberechtigten Personen gemäß Abs. 1 in
sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches. Im Fall einer
aufgelösten Vereinigung ist auch eine Vereinigung antragsberechtigt, die vom Antragskomitee als deren
Rechtsnachfolgerin angesehen wird.
Allgemeine Voraussetzungen für Leistungen
§ 7. Die Leistungen werden für die endgültige Abgeltung von Verlusten oder Schäden zuerkannt, die
als Folge von oder im Zusammenhang mit Ereignissen auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich
während der Zeit des Nationalsozialismus entstanden sind. Auf diese Leistungen besteht kein Rechtsanspruch.
Antragsfrist
§ 8. Anträge auf Leistungen sind bis spätestens 24 Monate nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes
schriftlich beim Fonds einzubringen.
Mehrfachanträge
§ 9. Entschädigungen für Verluste oder Schäden im Sinne des § 7 können entweder im Wege des
Forderungsverfahrens oder des Billigkeitsverfahrens beantragt werden. Im jeweiligen Verfahren kann nur
ein Antrag gestellt werden, der Verluste und Schäden mehrerer Kategorien (§§ 14 und 19) umfassen kann.
Gleichzeitige Antragstellung in beiden Verfahren auf Grund ein und desselben Verlustes oder Schadens
ist jedoch unzulässig. Bei vollständiger und endgültiger Ablehnung eines Antrags im Forderungsverfahren
wird das Antragskomitee den Antrag im Billigkeitsverfahren behandeln.
Berücksichtigung früherer Restitutionsmaßnahmen
§ 10. (1) Für Forderungen betreffend Verluste und Schäden, die durch österreichische Gerichte oder
Verwaltungsbehörden endgültig entschieden oder einvernehmlich geregelt wurden, ist, sofern in diesem
Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, keine Leistung zu erbringen.
(2) In besonderen Einzelfällen, in denen das Antragskomitee einstimmig zu der Auffassung gelangt,
dass eine solche Entscheidung oder einvernehmliche Regelung eine extreme Ungerechtigkeit dargestellt
hat, kann jedoch ausnahmsweise eine Leistung zuerkannt werden (§ 15 Abs. 1 Z 2).
Verzichtserklärung
§ 11. (1) Eine Leistung aus dem Fonds hat zur Voraussetzung, dass der Leistungsempfänger eine
Erklärung abgibt, mit Erhalt dieser Leistung für sich und seine Erben auf alle Ansprüche gegen Österreich
und/oder österreichische Unternehmen, die sich aus oder im Zusammenhang mit der Zeit des Nationalsozialismus
oder dem Zweiten Weltkrieg ergeben, zu verzichten.
(2) Ein derartiger Verzicht schließt nicht aus, dass der Antragsteller einer Klage auf Naturalrestitution
eines genau identifizierten Kunstgegenstandes gegen Österreich und/oder österreichische
Unternehmen oder eine Klage auf Naturalrestitution gegen Länder oder Gemeinden, sofern diese nicht
von der Möglichkeit nach § 38 Gebrauch gemacht haben, erhebt. Diese Erklärung umfasst nicht den
Verzicht auf Rechte aus früheren, vor Gerichten in den Vereinigten Staaten von Amerika erzielten
Vergleichen.
Verfahrens- und Geschäftsordnung
§ 12. Das Antragskomitee erlässt und veröffentlicht eine Verfahrens- und Geschäftsordnung,
insbesondere über
1. die erleichterten Beweisstandards;
2. ein einfaches und beschleunigtes internes Rechtsmittel im Forderungsverfahren;
3. die Zulassung von Beobachtern zu einzelnen Verfahrensabschnitten des Forderungsverfahrens
unter Einhaltung strenger Vertraulichkeit.
Abgaben und Sozialleistungen
§ 13. (1) Anbringen an den Fonds sowie dessen Leistungen sind von allen bundesgesetzlichen
Abgaben befreit.
(2) (Verfassungsbestimmung) Zahlungen aus dem Fonds berühren nicht Ansprüche des
Empfängers auf allfällige österreichische Sozialleistungen.
3. Hauptstück
Forderungsverfahren
Vermögenskategorien
§ 14. Im Forderungsverfahren können Anträge auf Zuerkennung von Leistungen für Verluste oder
Schäden in folgenden Vermögenskategorien gestellt werden
1. liquidierte Betriebe einschließlich Konzessionen und anderes Betriebsvermögen;
2. Immobilien, soweit für diese nicht Naturalrestitution gemäß Teil 2 dieses Bundesgesetzes
geleistet wurde;
3. Bankkonten, Aktien, Schuldverschreibungen, Hypotheken;
4. bewegliches Vermögen, soweit derartige Vermögensverluste nicht bereits durch Leistungen auf
Grund des Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über den Nationalfonds der Republik
Österreich für Opfer des Nationalsozialismus geändert wird, BGBl. I Nr. 11/2001, abgegolten
wurden;
5. Versicherungspolizzen.
Antragsvoraussetzungen und Beweisstandards
§ 15. (1) Dem Antragsteller obliegt nach erleichterten Beweisstandards gemäß Abs. 2 der Beweis
oder die Glaubhaftmachung des Eigentumsrechts an einem Vermögenswert in einer der in § 14 genannten
Vermögenskategorien oder der Berechtigung aus Versicherungspolizzen zum Zeitpunkt der Entziehung,
Arisierung oder Liquidierung als Folge von oder im Zusammenhang mit Ereignissen auf dem Gebiet der
heutigen Republik Österreich während der Zeit des Nationalsozialismus, und dass
1. die den Vermögenswert betreffende Forderung niemals zuvor durch österreichische Gerichte oder
Verwaltungsbehörden endgültig entschieden oder einvernehmlich geregelt wurde, oder
2. eine derartige Entscheidung oder einvernehmliche Regelung eine extreme Ungerechtigkeit
darstellte, oder
3. die den Vermögenswert betreffende Forderung durch österreichische Gerichte oder Verwaltungsbehörden
aus Mangel an erforderlichen Beweisen abgelehnt wurde, in Fällen, in denen derartige
Beweise dem Antragsteller seinerzeit nicht zugänglich waren, aber in der Zwischenzeit verfügbar
wurden.
(2) Das Antragskomitee prüft alle Anträge nach erleichterten Beweisstandards. Im Forderungsverfahren
sind die Leistungsvoraussetzungen in der Regel durch Vorlage unterstützender Unterlagen nachzuweisen.
Sind keine entsprechenden Beweismittel vorhanden, kann das Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen
auch auf andere Weise glaubhaft gemacht werden. In den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 3 wird,
wenn keine gegenteiligen Beweise vorgelegt werden, eine eidesstattliche Erklärung einschließlich einer
plausiblen Begründung, warum niemals über die Forderung entschieden oder eine Regelung getroffen
wurde bzw. die erforderlichen Beweise dem Antragsteller nicht zugänglich waren, als ausreichend
erachtet.
Entscheidungen des Antragskomitees
§ 16. (1) Gelangt das Antragskomitee zu der Ansicht, im Fall des § 15 Abs. 1 Z 2 mit Einstimmigkeit,
dass der Antragsteller die in § 15 genannten Beweiserfordernisse erfüllt, wird das Antragskomitee
einen Gesamtbetrag aller anerkannten Forderungen des Antragstellers festlegen (Forderungsbetrag). Für
jeden Antrag wird jeweils nur ein Forderungsbetrag festgelegt. Nach Ablauf der Antragsfrist gemäß § 8
und Entscheidung aller Anträge wird das Antragskomitee den jeweiligen Antragstellern auf Grundlage der
festgelegten Forderungsbeträge und nach Maßgabe des gemäß § 5 für das Forderungsverfahren bereitgestellten
Betrages eine verhältnismäßig zu kürzende Leistung (pro rata) zuerkennen (Zuerkennungsbetrag).
Der Zuerkennungsbetrag je Antrag darf 2 Millionen US-Dollar nicht übersteigen. Nähere Bestimmungen
werden in der Geschäfts- und Verfahrensordnung geregelt.
(2) Um sicherzustellen, dass ein Antragsteller keine Leistung für jene Verluste oder Schäden erhält,
für die bereits auf Grund anderer Maßnahmen Entschädigung geleistet wurde, hat das Antragskomitee bei
der Festlegung des Forderungsbetrages insbesondere folgende Rückstellungs- und Entschädigungsmaßnahmen
zu berücksichtigen
1. Leistungen auf Grund des Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über den Nationalfonds der
Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus geändert wird, BGBl. I Nr. 11/2001;
2. Leistungen und Maßnahmen der deutschen Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“,
dBGBl. I Nr. 38/2000;
3. Befriedigung von Forderungen durch das Versicherungswiederaufbaugesetz, BGBl. Nr. 185/
1955, das Versicherungsentschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 130/1958, oder auf Grund eines
Anspruchserledigungsverfahrens der „International Commission on Holocaust Era Insurance
Claims“ (ICHEIC); oder
4. Befriedigung von Ansprüchen auf Grund des Bank-Austria-Vergleiches.
Antrag auf neuerliche Entscheidung
§ 17. Bei ablehnenden Entscheidungen des Antragskomitees über den Forderungsbetrag kann ein
Antrag auf neuerliche Entscheidung gestellt werden. In einem solchen Antrag sind jene Gründe
anzuführen, die für eine Abänderung der Erstentscheidung sprechen. Als solche Gründe kommen
insbesondere der Hinweis auf neue Umstände oder auf tatsächliche oder rechtliche Irrtümer bei der
Beurteilung durch das Antragskomitee in Betracht. Nähere Bestimmungen werden in der Geschäfts- und
Verfahrensordnung geregelt.
Forderungen aus Versicherungspolizzen
§ 18. (1) Das Antragskomitee entscheidet im Rahmen des Forderungsverfahrens über alle
Forderungen aus Versicherungspolizzen (§ 14 Z 5) gegen österreichische Unternehmen, soweit diese
Forderungen nicht gegen Unternehmen gerichtet sind, die
1. nach dem deutschen Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und
Zukunft“, dBGBl. I Nr. 38/2000, als „deutsche Unternehmen“ gelten; oder
2. bereits von ICHEIC erfasst werden.
(2) Für die Entscheidung über Versicherungspolizzen (§ 14 Z 5) wendet das Antragskomitee die Verfahrensregeln
über die Anspruchserledigung der ICHEIC sinngemäß an, einschließlich jener betreffend
Bewertung, Beweisstandards und diesbezüglicher Entscheidungen des Vorsitzenden. Dabei sind
insbesondere bisher erbrachte Entschädigungsmaßnahmen gemäß § 16 Abs. 2 zu berücksichtigen.
(3) Gelangt das Antragskomitee zur Ansicht, dass alle Voraussetzungen für die Anerkennung einer
Forderung aus einer Versicherungspolizze vorliegen, wird es nach den Grundsätzen des § 16 Abs. 1 die
Auszahlung einer Leistung aus den dafür gemäß § 5 Abs. 2 bereitgestellten Mitteln des Fonds bewilligen.
Alle zur Auszahlung anerkannter Forderungen aus Versicherungspolizzen verwendete Mittel werden pro
rata verteilt.
(4) Der Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs wird, soweit verfügbar, Listen der
Polizzeninhaber, die mögliche Opfer des Nationalsozialismus im Sinne des § 6 Abs. 1 sind, öffentlich
zugänglich machen.
4. Hauptstück
Billigkeitsverfahren
Kategorien
§ 19. Falls der Antragsteller nach den Beweisstandards des Forderungsverfahrens nicht in der Lage
ist, konkrete Forderungen zu dokumentieren oder glaubhaft zu machen, können im Billigkeitsverfahren
Anträge an das Antragskomitee auf Zuerkennung von Leistungen für Verluste oder Schäden in folgenden
Kategorien gestellt werden
1. in jeder der oben in § 14 genannten Vermögenskategorien;
2. für berufs- oder ausbildungsbezogene Verluste, die als Folge von oder im Zusammenhang mit
Ereignissen auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich während der Zeit des Nationalsozialismus
entstanden sind; oder
3. für alle anderen Forderungen für Verluste und Schäden, die als Folge von oder im
Zusammenhang mit Ereignissen auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich während der
Zeit des Nationalsozialismus entstanden sind, soweit diese nicht vom Bundesgesetz über den
Fonds für freiwillige Leistungen der Republik Österreich an ehemalige Sklaven- und Zwangsarbeiter
des nationalsozialistischen Regimes, BGBl. I Nr. 74/2000, oder den Bestimmungen über
die Naturalrestitution von öffentlichem Vermögen gemäß dem zweiten Teil dieses Bundesgesetzes
erfasst werden.
Besondere Leistungsvoraussetzungen
§ 20. Hat das Antragskomitee Grund zur Annahme, dass
1. ein berücksichtigungswürdiger Fall eines Vermögensverlustes in einer der in § 14 genannten
Vermögenskategorien vorliegt, oder – falls die Forderung durch österreichische Gerichte oder
Verwaltungsbehörden endgültig entschieden oder einvernehmlich geregelt wurde – diese
Entscheidung oder Regelung unzureichend war;
2. der Antragsteller für Verluste im Sinne des § 19 Z 2 nicht ausreichend entschädigt wurde; oder
3. eine gemäß § 19 Z 3 erhobene Forderung berechtigt ist,
kann das Antragskomitee eine Billigkeitszahlung zuerkennen.
Zahlung pro Haushalt
§ 21. (1) Billigkeitszahlungen des Fonds werden pro Haushalt geleistet. Das Antragskomitee darf pro
Haushalt nicht mehr als eine Billigkeitszahlung zuerkennen. Nähere Bestimmungen werden in der
Geschäfts- und Verfahrensordnung geregelt.
(2) Als Haushalt im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt jede häusliche Wohngemeinschaft auf dem
Gebiet der heutigen Republik Österreich zwischen 12. März 1938 und 9. Mai 1945. Ein Haushalt setzt
sich aus den Überlebenden, die während dieser Zeit gemeinsam in häuslicher Wohngemeinschaft lebten,
und den Erben jener Mitglieder des Haushaltes, die nicht überlebten, zusammen.
(3) Antragsteller im Billigkeitsverfahren haben auf ihren Anträgen nach Möglichkeit die Adresse
oder Örtlichkeit des Haushaltes, für den sie eine Billigkeitszahlung beantragen, und die zu Anteilen an der
Billigkeitszahlung berechtigten, übrigen Mitglieder des Haushaltes einschließlich der Erben jener, die
nicht überlebten, anzugeben.
Ausschluss von Rechtsmitteln
§ 22. Gegen im Billigkeitsverfahren gefällte Entscheidungen des Antragskomitees kann kein
Rechtsmittel eingelegt werden.
Teil 2
Naturalrestitution
1. Hauptstück
Schiedsinstanz für Naturalrestitution
Einrichtung einer Schiedsinstanz
§ 23. (1) Beim Fonds wird eine Schiedsinstanz zur Prüfung von Anträgen auf Naturalrestitution von
öffentlichem Vermögen eingerichtet.
(2) (Verfassungsbestimmung) Der Schiedsinstanz gehören an
1. ein von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zu bestimmendes Mitglied;
2. ein von der österreichischen Bundesregierung zu bestimmendes Mitglied;
3. ein von diesen Mitgliedern zu bestimmendes Mitglied als Vorsitzender.
(3) Die Mitglieder sollen mit den einschlägigen Bestimmungen des österreichischen und internationalen
Rechts, insbesondere der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten,
vertraut sein.
(4) Können sich die Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 nicht innerhalb von 60 Tagen nach dem
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf einen Vorsitzenden einigen, nehmen die Regierung der Ver-
einigten Staaten von Amerika und die Bundesregierung Beratungen über die Ernennung eines Vorsitzenden
auf.
(5) Die Funktionen in der Schiedsinstanz werden ehrenamtlich ausgeübt. Die Auslagen der
Mitglieder sowie der notwendige Personal- und Sachaufwand werden unter möglichster Nutzung des
Geschäftsapparates des Fonds vom Bund getragen.
Geschäfts- und Verfahrensordnung
§ 24. Die Schiedsinstanz erlässt und veröffentlicht eine Geschäfts- und Verfahrensordnung, insbesondere
über die Beweislast und Beweismittel für Antragsteller.
Verbindung zur Historikerkommission
§ 25. Der Vorsitzende der österreichischen Historikerkommission benennt eine Verbindungsperson
zur Schiedsinstanz.
2. Hauptstück
Erbringung von Leistungen
Einzelfallbezogene Prüfung
§ 26. Die Schiedsinstanz prüft Anträge auf Naturalrestitution von öffentlichem Vermögen im
Einzelfall.
Antragsvoraussetzungen
§ 27. (1) Antragsberechtigt sind Personen und Vereinigungen, die vom nationalsozialistischen
Regime aus politischen Gründen, aus Gründen der Abstammung, Religion, Nationalität, sexuellen
Orientierung, auf Grund einer körperlichen oder geistigen Behinderung oder auf Grund des Vorwurfes der
so genannten Asozialität verfolgt wurden oder das Land verlassen haben, um einer solchen Verfolgung zu
entgehen, und die als Folge von oder im Zusammenhang mit Ereignissen auf dem Gebiet der heutigen
Republik Österreich während der Zeit des Nationalsozialismus Verluste oder Schäden erlitten haben.
(2) Antragsberechtigt sind weiters Erben von antragsberechtigten Personen gemäß Abs. 1 in
sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches. Im Fall einer
aufgelösten Vereinigung ist auch eine Vereinigung antragsberechtigt, die von der Schiedsinstanz als deren
Rechtsnachfolgerin angesehen wird.
Öffentliches Vermögen
§ 28. (1) Für Zwecke der Naturalrestitution umfasst der Begriff „öffentliches Vermögen“ ausschließlich
Liegenschaften und Überbauten (Superädifikate), welche
1. zwischen 12. März 1938 und 9. Mai 1945 dem früheren Eigentümer, sei es eigenmächtig, sei es
auf Grund von Gesetzen oder anderen Anordnungen, aus politischen Gründen, aus Gründen der
Abstammung, Religion, Nationalität, sexuellen Orientierung, auf Grund einer körperlichen oder
geistigen Behinderung oder auf Grund des Vorwurfes der so genannten Asozialität im Zusammenhang
mit Ereignissen auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich während der Zeit des
Nationalsozialismus entzogen wurden; und
2. niemals Gegenstand einer Forderung waren, die bereits zuvor durch österreichische Gerichte oder
Verwaltungsbehörden entschieden wurde oder einvernehmlich geregelt wurde, und für die der
Antragsteller oder ein Verwandter nicht auf andere Weise eine Entschädigung oder sonstige
Gegenleistung erhalten hat; es sei denn, dass in besonderen Ausnahmefällen die Schiedsinstanz
einstimmig zu der Auffassung gelangt, dass eine solche Entscheidung oder einvernehmliche
Regelung eine extreme Ungerechtigkeit dargestellt hat; und
3. sich am 17. Jänner 2001 ausschließlich und unmittelbar im Eigentum des Bundes oder einer,
unmittelbar oder mittelbar, im Alleineigentum des Bundes stehenden juristischen Person des
öffentlichen oder privaten Rechts befanden.
(2) Für Zwecke der Naturalrestitution an jüdische Gemeinschaftsorganisationen umfasst der Begriff
„öffentliches Vermögen“ zudem bewegliche körperliche Sachen, insbesondere kulturelle oder religiöse
Gegenstände, welche
1. zwischen 12. März 1938 und 9. Mai 1945 dem früheren Eigentümer, sei es eigenmächtig, sei es
auf Grund von Gesetzen oder anderen Anordnungen, aus politischen Gründen, aus Gründen der
Abstammung, Religion, Nationalität, sexuellen Orientierung, auf Grund einer körperlichen oder
geistigen Behinderung oder auf Grund des Vorwurfes der so genannten Asozialität im Zusammenhang
mit Ereignissen auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich während der Zeit des
Nationalsozialismus entzogen wurden; und
2. niemals Gegenstand einer Forderung waren, die bereits zuvor von österreichischen Gerichten
oder Verwaltungsbehörden entschieden oder einvernehmlich geregelt wurde, und für die der
Antragsteller oder ein Verwandter nicht auf andere Weise eine Entschädigung oder sonstige
Gegenleistung erhalten hat; es sei denn, dass in besonderen Ausnahmefällen die Schiedsinstanz
einstimmig zu der Auffassung gelangt, dass eine solche Entscheidung oder einvernehmliche
Regelung eine extreme Ungerechtigkeit dargestellt hat; und
3. sich am 17. Jänner 2001 ausschließlich und unmittelbar im Eigentum des Bundes oder einer,
unmittelbar oder mittelbar, im Alleineigentum des Bundes stehenden juristischen Person des
öffentlichen oder privaten Rechts befanden.
Antragsfrist
§ 29. Anträge an die Schiedsinstanz sind bis spätestens 24 Monate ab Konstituierung der Schiedsinstanz
oder spätestens ein Jahr nach der Abgabe des Schlussberichts der österreichischen Historikerkommission
schriftlich beim Fonds einzubringen.
Prüfungsgrundlagen
§ 30. Die Schiedsinstanz gibt ihre Empfehlungen auf Grundlage der vom Antragsteller vorgelegten
Beweise und des Vorbringens der österreichischen Bundesregierung sowie auch allfälliger relevanter
Befunde der österreichischen Historikerkommission ab.
Eigentumsverhältnisse
§ 31. Wenn vom Antragsteller behauptet wird, dass sich ein Vermögenswert im öffentlichen Vermögen
befindet, hat die Schiedsinstanz unter Mitwirkung des Bundes festzustellen, ob dies der Fall ist.
Frühere Maßnahmen
§ 32. (1) Grundsätzlich hat die Schiedsinstanz nicht über Forderungen zu entscheiden, die bereits
zuvor von österreichischen Gerichten oder Verwaltungsbehörden entschieden oder einvernehmlich
geregelt wurden. Weder der Antragsteller noch ein Verwandter (im Fall einer Vereinigung auch nicht
deren Rechtsvorgängerin) darf auf andere Weise eine Entschädigung oder eine sonstige Gegenleistung für
die in Frage stehenden Vermögenswerte erhalten haben.
(2) Davon ausgenommen sind nur jene Fälle,
1. in denen die Schiedsinstanz einstimmig zu der Ansicht gelangt, dass die frühere einvernehmliche
Regelung eine extreme Ungerechtigkeit dargestellt hat; oder
2. in denen der Anspruch aus Mangel an Beweisen abgelehnt wurde und in denen diese dem
Antragsteller nicht zugänglich waren, wobei die Beweise in der Zwischenzeit zugänglich sind.
Prüfungsfrist
§ 33. Die Schiedsinstanz trifft ihre Empfehlungen und Ablehnungen innerhalb von sechs Monaten
nach Einlangen eines Antrages beim Fonds.
Empfehlungen und Ablehnungen
§ 34. Nach Prüfung des Antrages gibt die Schiedsinstanz eine Empfehlung über die Naturalrestitution
an den zuständigen Bundesminister ab oder lehnt den Antrag ab. In Fällen, in denen eine Naturalrestitution
zwar angezeigt, aber nicht zweckmäßig oder durchführbar ist, kann die Schiedsinstanz nach
Konsultation mit dem zuständigen Bundesminister empfehlen, einen vergleichbaren Vermögenswert
zuzusprechen.
Steuern und Abgaben
§ 35. Anbringen an die Schiedsinstanz sowie Leistungen auf Grund ihrer Empfehlungen sind von
allen bundesgesetzlichen Abgaben befreit.
Veröffentlichungspflicht
§ 36. Empfehlungen der Schiedsinstanz sind zu veröffentlichen.
Verfügung über Bundesvermögen
§ 37. (1) Empfiehlt die Schiedsinstanz die Naturalrestitution oder die Übereignung eines vergleichbaren
Vermögenswertes, so ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, im Ausmaß der Empfehlung
über Bestandteile des unbeweglichen oder beweglichen Bundesvermögens unabhängig von der Höhe des
Schätzwertes durch unentgeltliche Übereignung zu verfügen.
(2) Ist ein Vermögenswert ausschließlich und unmittelbar im Eigentum einer, unmittelbar oder
mittelbar, im Alleineigentum des Bundes stehenden juristischen Person des öffentlichen oder privaten
Rechts (§ 28 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 3), so haben die Organe einer solchen juristischen Person Eigentümerweisungen
des jeweils zuständigen Bundesministers im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen auf unentgeltliche Übereignung dieses Vermögenswertes zu befolgen.
(3) Verfügungen können erst nach Ablauf der Antragsfrist gemäß § 29 erfolgen.
Länder und Gemeinden
§ 38. Wenn und insoweit Länder oder Gemeinden Naturalrestitution von öffentlichem Vermögen
vorsehen, können sie die Schiedsinstanz zur Prüfung von Anträgen auf Naturalrestitution in sinngemäßer
Anwendung dieser Bestimmungen vorsehen. Die dadurch anfallenden Kosten sind vom jeweiligen Land
oder der jeweiligen Gemeinde zu tragen.
Teil 3
In-Kraft-Treten und Schlussbestimmungen
Publizitätsmaßnahmen
§ 39. Der Fonds sorgt innerhalb von zwei Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes für
eine angemessene, weltweite Bekanntmachung der nach diesem Bundesgesetz möglichen Leistungen.
Diese beinhaltet insbesondere Informationen über den Fonds, die Leistungsvoraussetzungen, Anmeldefristen
und über in diesem Zusammenhang notwendige Datenüberprüfungen.
Auskunftserteilung
§ 40. (1) Der Fonds und die nach diesem Bundesgesetz eingerichteten Organe sind berechtigt, von
Behörden und anderen öffentlichen Einrichtungen Auskünfte einzuholen, die zur Erfüllung seiner
Aufgaben erforderlich sind. Eine Auskunftserteilung darf nur unterbleiben, wenn besondere gesetzliche
Bestimmungen dem entgegenstehen oder die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen
die berechtigten Informationsinteressen des Fonds und der Organe überwiegen.
(2) Die eingeholten Auskünfte dürfen nur für die Erfüllung der Zwecke nach diesem Bundesgesetz,
personenbezogene Daten eines Antragstellers nur im Rahmen der Erbringung der Leistungen verwendet
werden. Die Verwendung dieser Daten für andere Zwecke ist nur zulässig, wenn der Antragsteller
ausdrücklich zustimmt.
Personenbezogene Ausdrücke
§ 41. Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies
inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.
Völkerrechtliche Verträge
§ 42. Völkerrechtliche Abkommen, die sich mit den Folgen der Zeit des Nationalsozialismus oder
des Zweiten Weltkrieges befassen, insbesondere der Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung eines
unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955, sowie der Notenwechsel von 1959
zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und Österreich betreffend die Regelung gewisser
Ansprüche nach Art. 26 des österreichischen Staatsvertrages, werden durch dieses Bundesgesetz nicht
berührt. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz besteht daher nicht.
In-Kraft-Treten
§ 43. (Verfassungsbestimmung) Dieses Bundesgesetz tritt in Kraft, sobald sichergestellt ist, dass
die in § 2 erwähnten Mittel in vollem Umfang zur Verfügung stehen werden. Die Bundesregierung gibt
den Tag des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt I bekannt.
Abweisung von Klagen
§ 44. (1) Leistungen nach diesem Bundesgesetz können erst erfolgen, nachdem die Klagen nach § 2
Abs. 1 abgewiesen worden sind. Die Bundesregierung gibt diesen Tag im Bundesgesetzblatt I bekannt.
(2) Die Definition des Begriffs „österreichische Unternehmen“ im Sinne dieses Bundesgesetzes wird
im Anhang zu diesem Bundesgesetz festgelegt.
Anhang
Definition des Begriffs „österreichische Unternehmen“
Der Begriff „österreichische Unternehmen“ im Sinne dieses Bundesgesetzes wird wie folgt definiert
1. Unternehmen, die zu irgendeinem Zeitpunkt ihren Sitz innerhalb der Grenzen der heutigen Republik
Österreich haben oder hatten, sowie deren Muttergesellschaften (frühere oder gegenwärtige, unmittelbar
oder mittelbare), auch wenn diese ihren Sitz im Ausland hatten oder haben.
2. Unternehmen außerhalb der Grenzen der heutigen Republik Österreich, an denen österreichische
Unternehmen nach Satz 1 zu irgendeinem Zeitpunkt unmittelbar oder mittelbar mit mindestens
25 Prozent finanziell beteiligt waren oder sind.
3. a) Ein „Unternehmen“ oder eine „Gesellschaft“ bedeutet eine Rechtsperson, sowohl unter öffentlichem
oder privatem Recht als Aktiengesellschaft, Personengesellschaft, Einzelunternehmer, Vereinigung
von Wirtschaftskörpern, Verein, Gemeinschaft, Genossenschaft, gemeinnützige Organisation oder
auf andere Weise organisiert, wie auch jede Gemeinde, private oder andere Körperschaft
öffentlichen Rechts. Von jedem nach österreichischem Recht eingetragenen oder anders organisierten
Unternehmen (in obigem Sinne) wird für alle Zwecke dieser Definition angenommen, dass es
seinen Sitz in Österreich hat. Ein Unternehmen (in obigem Sinne) umfasst seine Rechtsnachfolger,
Rechtsvorgänger, frühere Muttergesellschaften, Einzelrechtsnachfolger/Zessionar, Vorstands- und
Aufsichtsratsmitglieder, Angestellten, Rechtsvertreter, Erben, Exekutoren, Verwalter, persönlichen
Vertreter und gegenwärtigen und früheren Aktionäre. Jede Zweigniederlassung, Ort der Geschäftstätigkeit,
Einrichtung oder Arbeitsplatz einer nicht-österreichischen Gesellschaft oder eines Unternehmens
(in obigem Sinne) innerhalb der Grenzen der heutigen Republik Österreich wird als
Gesellschaft oder Unternehmen (in obigem Sinne) betrachtet, das seinen Sitz in Österreich hat oder
hatte, und jede derartige nicht-österreichische Gesellschaft oder jedes Unternehmen (in obigem
Sinne) wird hinsichtlich der Handlungen oder Unterlassungen einer derartigen Zweigniederlassung
oder Ort der Geschäftstätigkeit als Muttergesellschaft oder je nachdem als ehemalige Muttergesellschaft
betrachtet.
b) Eine „Muttergesellschaft“ bedeutet jede Gesellschaft, die eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung
von mindestens 25 Prozent an einem Unternehmen innehat oder innehatte, das seinen Sitz in
der heutigen Republik Österreich hat oder hatte.
Die Definition von „österreichischen Gesellschaften“ umfasst nicht ausländische Muttergesellschaften mit
Sitz außerhalb des gegenwärtigen Territoriums der Republik Österreich, bei denen der einzige angebliche
Anspruch aus nationalsozialistischem Unrecht oder dem Zweiten Weltkrieg in keinem Zusammenhang
mit der österreichischen Tochtergesellschaft und der Verwicklung der Letzteren in nationalsozialistisches
Unrecht steht, es sei denn ein Ersuchen des (der) Kläger(s) auf Offenlegung ist anhängig, das die
Vereinigten Staaten vom Beklagten mit Kopie an den (die) Kläger erhalten, in welchem die Offenlegung
von oder betreffend nationalsozialistische Handlungen oder Handlungen im Zweiten Weltkrieg der
österreichischen Tochtergesellschaft begehrt wird.
Artikel 2
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 5/2001, wird wie folgt geändert
1. Im § 502 Abs. 6 wird der Ausdruck „im Kalenderjahr 1938 und früher das 6. Lebensjahr vollendet hat“
durch den Ausdruck „spätestens am 12. März 1938 geboren wurde“ ersetzt.
2. Nach § 592 wird folgender § 593 angefügt
„Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2001
§ 593. (1) § 502 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2001 tritt mit dem
Monatsersten in Kraft, der auf den von der Bundesregierung gemäß § 44 Entschädigungsfondsgesetz,
BGBl. I Nr. 12/2001, kundgemachten Tag folgt.
(2) (Verfassungsbestimmung) Für Personen, die erst auf Grund des § 502 Abs. 6 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2001 Beiträge für die Zeit der Auswanderung nachentrichten können, ist
§ 502 Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass auch für die Zeit nach dem 31. März 1959 Beiträge für
insgesamt höchstens 180 Versicherungsmonate nachentrichtet werden können.
(3) Personen, die erst auf Grund des § 502 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 12/2001 Anspruch auf eine Leistung aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz
erhalten, gebührt diese Leistung ab dem Monat des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes, wenn der
Antrag innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes gestellt wird, sonst ab dem auf
die Antragstellung folgenden Monatsersten. Befindet sich der Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung
in Auswirkung einer aus den Gründen des § 500 Abs. 1 erfolgten Auswanderung noch im
Ausland, ist das Zutreffen der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch abweichend von § 223 Abs. 2
zum Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles zu prüfen.“
Artikel 3
Änderung des Opferfürsorgegesetzes
Das Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 16/1999, wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 1 lit. e lautet
„e) nachweisbar aus politischen Gründen mindestens ein Jahr, sofern die Haft mit besonders
schweren körperlichen oder seelischen Leiden verbunden war, mindestens sechs Monate, in Haft
waren oder eine Freiheitsbeschränkung im Sinne des § 1 Abs. 2 lit. i von mindestens einem Jahr
erlitten haben.“
2. Im § 1 Abs. 2 lit. f entfällt der Ausdruck „nach Vollendung des 6. Lebensjahres“.
3. § 4 Abs. 6 entfällt.
4. § 5a Abs. 2 erster Satz lautet
„Personen im Sinne der Z 1 bis 6 des § 3 Abs. 1 BPGG, die in der im § 500 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
(ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, angeführten Zeit und aus den dort angeführten
Gründen auswanderten, haben auf Antrag und unter den sonstigen Voraussetzungen des BPGG Anspruch
auf eine monatliche Leistung in der jeweiligen Höhe eines Pflegegeldes der Stufen 1 bis 7, wenn sich ihr
gewöhnlicher Aufenthalt auf Grund dieser Auswanderung im Ausland befindet.“
5. § 11 Abs. 14 lautet
„(14) Der Anspruch auf Rentenfürsorge besteht auch dann, wenn ein Anspruch auf Ausstellung einer
Amtsbescheinigung ausschließlich wegen Fehlens der österreichischen Staatsbürgerschaft nach dem
27. April 1945 nicht gegeben ist oder war.“
6. § 18 Abs. 8 lautet
„(8) Opferausweise, die im Wege der Nachsicht zuerkannt wurden, weil das Opfer im Zeitpunkt der
erzwungenen Emigration das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, gelten ab In-Kraft-Treten dieses
Bundesgesetzes als im Wege des Rechtsanspruches gemäß § 1 Abs. 2 lit. f zuerkannt.“
7. § 18 Abs. 9 lautet
„(9) Amtsbescheinigungen gemäß § 4 Abs. 6 gelten ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes als
Amtsbescheinigungen gemäß § 1 Abs. 1 lit. e oder § 4 Abs. 5.“
8. § 18 Abs. 10 lautet
„(10) Werden Anträge auf Zuerkennung von Leistungen gemäß § 5a Abs. 2 und § 11 Abs. 14
innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eingebracht, ist die Leistung vom
Zeitpunkt des Zutreffens der Voraussetzungen, frühestens jedoch vom Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens
dieses Bundesgesetzes zuzuerkennen. Für den Zeitraum vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes gemäß
§ 5a Abs. 2 zuerkannte Leistungen bleiben gewahrt.“
9. Der bisherige Abs. 8 des § 18 erhält die Absatzbezeichnung „(11)“.
10. Dem § 19 wird folgender Abs. 7 angefügt
„(7) Die §§ 1 Abs. 1 lit. e, Abs. 2 lit. f, 5a Abs. 2 erster Satz, 11 Abs. 14 und 18 Abs. 8 bis 11 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2001 sowie die Aufhebung des § 4 Abs. 6 treten an dem von
der Bundesregierung gemäß § 44 Entschädigungsfondsgesetz, BGBl. I Nr. 12/2001, kundgemachten Tag
in Kraft.
Auf Grund des § 53 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/1997, zuletzt geändert
mit BGBl. I Nr. 26/2000, wird verordnet
Die Verordnung über die Festlegung von Zugangskennzahlen für Notrufdienste, BGBl. II Nr. 278/
1998, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 319/1999, wird wie folgt geändert
Der Verordnung wird folgender § 3 angefügt
„§ 3. Zugangskennzahl für den Notrufdienst „Bergrettung“ ist die Ziffernfolge „140“.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre
Beitrittsurkunden hinterlegt
Abkommen über das einheitliche Wechselgesetz (Wechselrecht) (BGBl. Nr. 289/1932 idF BGBl.
Nr. 188/1963, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 54/2000)
Staat: Datum der Hinterlegung
der Beitrittsurkunde
Aserbaidschan 30. August 2000
Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Wechselprivatrechtes (BGBl.
Nr. 289/1932, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 54/2000)
Staat: Datum der Hinterlegung
der Beitrittsurkunde
Litauen 28. April 2000