12. Bundesgesetz: Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Artikel VI des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 450/1994 und des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Gesetzestext (2 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes
Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 47/1997, wird geändert wie folgt
1. § 2 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt
„Arbeitgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft
des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaft, die als Vertragspartei des Beschäftigungs-
oder Ausbildungsverhältnisses mit dem Arbeitnehmer die Verantwortung für das Unternehmen
oder den Betrieb trägt.“
2. In § 2 Abs. 3 wird nach dem ersten Satz eingefügt
„Mehrere auf einem Betriebsgelände gelegene oder sonst im räumlichen Zusammenhang stehende
Gebäude eines Arbeitgebers zählen zusammen als eine Arbeitsstätte.“
3. § 63 Abs. 1 lautet
„(1) Der Nachweis der Fachkenntnisse gemäß § 62 ist durch ein Zeugnis einer hiefür in Betracht
kommenden Unterrichtsanstalt oder durch ein Zeugnis einer anderen Einrichtung zu erbringen, die hiezu
vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales oder, wenn diese Einrichtung oder deren
Betreiber der Aufsicht der Verkehrs-Arbeitsinspektion unterliegt, vom Bundesminister für Wissenschaft
und Verkehr ermächtigt wurde.“
4. § 73 Abs. 5 lautet
„(5) Bei Inanspruchnahme eines sicherheitstechnischen Zentrums entfällt die Verpflichtung der
Arbeitgeber zur Beistellung des Hilfspersonals, der Ausstattung und der Mittel. Bei Inanspruchnahme
externer Sicherheitsfachkräfte entfällt diese Verpflichtung der Arbeitgeber insoweit, als die externen
Sicherheitsfachkräfte nachweislich das erforderliche Hilfspersonal, die erforderliche Ausstattung und die
erforderlichen Mittel beistellen.“
5. § 75 samt Überschrift lautet
„Sicherheitstechnische Zentren
§ 75. (1) Für den Betrieb eines sicherheitstechnischen Zentrums im Sinne dieses Bundesgesetzes
müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein
1. Die sicherheitstechnische Leitung des Zentrums muß einer Sicherheitsfachkraft übertragen sein,
die die erforderlichen Fachkenntnisse nachweist und die sicherheitstechnische Betreuung im
Ausmaß der wöchentlichen Normalarbeitszeit ausübt.
2. Im Zentrum müssen weitere Sicherheitsfachkräfte beschäftigt werden, die die erforderlichen
Fachkenntnisse nachweisen, sodaß gewährleistet ist, daß das Zentrum regelmäßig eine sicherheitstechnische
Betreuung im Ausmaß von mindestens 70 Stunden wöchentlich ausüben kann,
wobei auf dieses Ausmaß nur die Einsatzzeit von Sicherheitsfachkräften anzurechnen ist, die
regelmäßig mindestens acht Stunden wöchentlich beschäftigt werden.
3. Im Zentrum muß das erforderliche Fach- und Hilfspersonal beschäftigt werden.
4. Im Zentrum müssen die für eine ordnungsgemäße sicherheitstechnische Betreuung erforderlichen
Einrichtungen, Geräte und Mittel vorhanden sein.
(2) Der Betreiber eines sicherheitstechnischen Zentrums hat dem Bundesminister für Arbeit,
Gesundheit und Soziales zu melden
1. spätestens vier Wochen vor Aufnahme des Betriebes eines Zentrums: Zeitpunkt der beabsichtigten
Inbetriebnahme, Bezeichnung des Zentrums, Name des Leiters, Anschrift und Telefonnummer
des Zentrums,
2. nach Aufnahme des Betriebes: allfällige Änderungen der Angaben nach Z 1,
3. die allfällige Beendigung der Tätigkeit des Zentrums.
(3) Das zuständige Arbeitsinspektorat hat auf Grund der Meldung nach Abs. 2 Z 1 unverzüglich zu
überprüfen, ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen. Ergibt die Überprüfung, daß die Voraussetzungen
nach Abs. 1 nicht erfüllt sind, hat das Arbeitsinspektorat den Betreiber schriftlich zur Behebung
der Mängel vor Aufnahme des Betriebes des Zentrums aufzufordern. Wird ein sicherheitstechnisches
Zentrum betrieben, ohne die Voraussetzungen nach Abs. 1 zu erfüllen, hat das Arbeitsinspektorat
Strafanzeige an die zuständige Verwaltungsstrafbehörde zu erstatten. § 9 Abs. 4 und 5 sowie §§ 11 und 13
des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 27, gelten sinngemäß. Das Arbeitsinspektorat hat den
zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer
1. Gelegenheit zu geben, an der Überprüfung teilzunehmen,
2. gegebenenfalls eine Kopie der Aufforderung zur Behebung der Mängel zu übermitteln und
3. mitzuteilen, ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen oder ob Strafanzeige erstattet wurde.
(4) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat jährlich eine Liste der sicherheitstechnischen
Zentren zu erstellen und sie den Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer
sowie auf Anfrage auch sonstigen Personen zu übermitteln. Diese Liste hat zu enthalten: Namen der
Betreiber, Namen der Leiter, Anschriften, Telefonnummern und Bezeichnung der Zentren. In diese Liste
sind alle sicherheitstechnischen Zentren aufzunehmen, bei denen die Prüfung gemäß Abs. 3 ergeben hat,
daß sie die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllen. Erfolgt eine rechtskräftige Bestrafung im Sinne des
§ 130 Abs. 6 Z 1, so ist das betreffende Zentrum aus der Liste zu streichen.“
6. § 77 Abs. 1 und 2 lauten
„(1) Sicherheitsfachkräfte sind in dem zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ausmaß,
mindestens aber im Ausmaß der Mindesteinsatzzeit, zu beschäftigen, sofern § 77a nicht anderes bestimmt.
(2) Die Mindesteinsatzzeit richtet sich nach der Anzahl der Arbeitnehmer, die in einer Arbeitsstätte
von einem Arbeitgeber beschäftigt werden. Die auf Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen
beschäftigten Arbeitnehmer sind einzurechnen. Dies gilt nicht für Arbeitnehmer auf Baustellen, für die
eine gesonderte, diesem Bundesgesetz entsprechende sicherheitstechnische Betreuung eingerichtet ist.
Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer sind bei der Berechnung der Anzahl der Arbeitnehmer entsprechend
dem Umfang ihrer Beschäftigung anteilsmäßig einzurechnen. In Arbeitsstätten mit saisonal bedingt
wechselnder Arbeitnehmerzahl richtet sich die Mindesteinsatzzeit nach der vorhersehbaren durchschnittlichen
Arbeitnehmerzahl pro Jahr.“
7. § 77 Abs. 5 lautet
„(5) Die jährliche Mindesteinsatzzeit ist unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse
aufzuteilen. Jeder Teil muß mindestens vier Stunden betragen. Auf jedes Kalendervierteljahr muß
mindestens ein Achtel der jährlichen Mindesteinsatzzeit entfallen. In Arbeitsstätten mit saisonal bedingt
wechselnder Arbeitnehmerzahl kann vom letzten Satz abgewichen werden.“
8. Nach § 77 wird folgender § 77a samt Überschrift eingefügt
„Begehungen in Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmern
§ 77a. (1) In Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmern hat die sicherheitstechnische und
arbeitsmedizinische Betreuung in Form von Begehungen durch eine Sicherheitsfachkraft und durch einen
Arbeitsmediziner zu erfolgen.
(2) Regelmäßige Begehungen haben mindestens in den in Z 1 und 2 genannten Zeitabständen sowohl
durch eine Sicherheitsfachkraft als auch durch einen Arbeitsmediziner, nach Möglichkeit gemeinsam, zu
erfolgen. Diese Begehungen haben sich auf alle Aspekte von Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der
Arbeit in der Arbeitsstätte, einschließlich aller dazugehöriger Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen,
zu beziehen
1. in Arbeitsstätten mit 1 bis 10 Arbeitnehmern: mindestens einmal in zwei Kalenderjahren,
2. in Arbeitsstätten mit 11 bis 50 Arbeitnehmern: mindestens einmal im Kalenderjahr.
(3) Darüber hinaus sind weitere Begehungen je nach Erfordernis zu veranlassen. Bezieht sich eine
aus Anlaß der in §§ 76 Abs. 3 und 81 Abs. 3 genannten Fälle veranlaßte Begehung auf alle Aspekte von
Sicherheit und Gesundheitsschutz, gilt diese als Begehung nach Abs. 2.
(4) Arbeitgeber haben bei Begehungen nach Abs. 2 und 3 dafür zu sorgen, daß nach Möglichkeit alle
Arbeitnehmer anwesend sind, soweit sie nicht durch Urlaub, Krankenstand oder sonstige wichtige
persönliche Gründe oder zwingende betriebliche Gründe verhindert sind.
(5) Für die Ermittlung der Arbeitnehmerzahl ist maßgeblich, wie viele Arbeitnehmer regelmäßig in
der Arbeitsstätte beschäftigt werden. Für Arbeitsstätten mit wechselnder Arbeitnehmerzahl gelten die
Bestimmungen für Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmern auch dann, wenn die vorhersehbare
durchschnittliche Arbeitnehmerzahl pro Jahr nicht mehr als 50 Arbeitnehmer beträgt und an nicht mehr
als 30 Tagen im Jahr mehr als 75 Arbeitnehmer in der Arbeitsstätte beschäftigt werden. Die
Bestimmungen für Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmern gelten auch dann, wenn in einer
Arbeitsstätte bis zu 53 Arbeitnehmer beschäftigt werden, sofern die Zahlengrenze von 50 Arbeitnehmern
nur deshalb überschritten wird, weil in dieser Arbeitsstätte Lehrlinge oder begünstigte Behinderte im
Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, beschäftigt werden.
(6) Arbeitnehmer, die auf Baustellen oder auswärtigen Arbeitsstellen beschäftigt werden, sind bei der
Ermittlung der Arbeitnehmerzahl jener Arbeitsstätte zuzurechnen, der sie organisatorisch zugehören, im
Zweifel dem Unternehmenssitz. Dies gilt nicht für Arbeitnehmer auf Baustellen, für die eine gesonderte
sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung nach den §§ 77 und 82 eingerichtet ist.
(7) Abs. 5 letzter Satz gilt nicht für Arbeitsstätten, die vorwiegend der Ausbildung Jugendlicher oder
der Beschäftigung Behinderter dienen, wie Lehrwerkstätten oder geschützte Werkstätten.
(8) Im Fall des Abs. 5 letzter Satz sind Begehungen im Sinne des Abs. 3 zusätzlich aus dem
Erfordernis der spezifischen Aspekte von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Lehrlinge oder der
begünstigten Behinderten zu veranlassen.“
9. § 78 samt Überschrift lautet
„Sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung in Arbeitsstätten mit bis zu
50 Arbeitnehmern
§ 78. (1) Die sicherheitstechnische Betreuung in Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmern kann
erfolgen
1. durch Bestellung von Sicherheitsfachkräften gemäß § 73,
2. durch Inanspruchnahme eines Präventionszentrums des zuständigen Trägers der Unfallversicherung
gemäß § 78a, sofern der Arbeitgeber insgesamt nicht mehr als 250 Arbeitnehmer
beschäftigt, oder
3. durch den Arbeitgeber selbst nach Maßgabe des § 78b (Unternehmermodell).
(2) Die arbeitsmedizinische Betreuung in Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmern kann erfolgen
1. durch Bestellung von Arbeitsmedizinern gemäß § 79 oder
2. durch Inanspruchnahme eines Präventionszentrums des zuständigen Trägers der Unfallversicherung
gemäß § 78a, sofern der Arbeitgeber insgesamt nicht mehr als 250 Arbeitnehmer
beschäftigt.
(3) Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 gelten nicht, wenn ein Präventionszentrum die Betreuung gemäß § 78a
Abs. 2 letzter Satz ablehnt. Abs. 1 Z 3 gilt nicht, wenn der Arbeitgeber zweimal rechtskräftig gemäß
§ 130 Abs. 1 lit. 27b bestraft wurde.
(4) Die Arbeitgeber haben die Sicherheitsvertrauenspersonen und die Belegschaftsorgane, sind weder
Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt noch Belegschaftsorgane errichtet, alle Arbeitnehmer, von ihrer
Absicht, für eine Arbeitsstätte ein Präventionszentrum in Anspruch zu nehmen oder die sicherheitstechnische
Betreuung selbst durchzuführen, zu informieren und mit ihnen darüber zu beraten.“
10. Nach § 78 werden folgende §§ 78a und 78b jeweils samt Überschrift eingefügt
„Präventionszentren der Unfallversicherungsträger
§ 78a. (1) Für die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung der Arbeitnehmer in
Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmern hat der zuständige Träger der Unfallversicherung Präventionszentren
einzurichten. Diesen Präventionszentren müssen Sicherheitsfachkräfte mit den Fachkenntnissen
nach § 74 und Arbeitsmediziner mit der Ausbildung nach § 79 Abs. 2, das erforderliche Fach- und
Hilfspersonal und die zur arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Betreuung erforderlichen
Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung stehen. Der zuständige Träger der Unfallversicherung hat
sich dabei vorrangig externer Präventivfachkräfte und sicherheitstechnischer und arbeitsmedizinischer
Zentren zu bedienen, die die Betreuungsleistungen in seinem Auftrag zu erbringen haben.
(2) Die Präventionszentren haben Verlangen der Arbeitgeber auf Begehung und Betreuung unter
Berücksichtigung der Dringlichkeit so bald als möglich, bei Gefahr im Verzug unverzüglich, nachzukommen
und darüber hinaus nach pflichtgemäßem Ermessen den Arbeitgebern von sich aus die
sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung für Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmern
anzubieten. Die Präventionszentren können die Betreuung ablehnen, wenn ihnen der Arbeitgeber die
erforderlichen Informationen und Unterlagen gemäß § 76 Abs. 2 oder § 82 Abs. 2 nicht zur Verfügung
stellt.
(3) Nimmt der Arbeitgeber ein Präventionszentrum in Anspruch, sind die Sicherheitsvertrauenspersonen
und die Belegschaftsorgane, sind weder Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt noch Belegschaftsorgane
errichtet, alle Arbeitnehmer, berechtigt, direkt beim zuständigen Unfallversicherungsträger
Auskunftserteilung, Beratung und Zusammenarbeit und erforderlichenfalls Begehungen durch ein
Präventionszentrum zu verlangen. Die Präventionszentren haben die Quelle solcher Verlangen als
vertraulich zu behandeln. Abs. 2 erster Halbsatz gilt sinngemäß.
(4) Die §§ 76 Abs. 1 bis 3, 81 Abs. 1 bis 3, 84 Abs. 1 und 4, 85 Abs. 1 und § 86 gelten sinngemäß.
Weiters gilt § 85 Abs. 3 sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Sicherheitsvertrauenspersonen und
Belegschaftsorgane auch beizuziehen sind, wenn die Begehungen nicht gemeinsam erfolgen.
(5) Das Präventionszentrum hat nach jeder Begehung dem Arbeitgeber die Begehungsergebnisse und
allfällige Vorschläge zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz,
allenfalls unter Bekanntgabe einer Dringlichkeitsreihung, schriftlich bekanntzugeben. Der
Arbeitgeber hat diese Verbesserungsvorschläge sowie sonstige vom Präventionszentrum übermittelte
Informationen und Unterlagen den Belegschaftsorganen und den Sicherheitsvertrauenspersonen zu
übermitteln. Wenn keine Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt sind, sind die Verbesserungsvorschläge
des Präventionszentrums sowie allfällige sonstige Informationen und Unterlagen an geeigneter Stelle zur
Einsichtnahme durch die Arbeitnehmer aufzulegen. Der Arbeitgeber hat die Verbesserungsvorschläge bei
der Festlegung von Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 und Abs. 4 zu berücksichtigen.
(6) Die zuständigen Arbeitsinspektorate und das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr
sind verpflichtet, dem zuständigen Träger der Unfallversicherung für die Erfüllung der durch dieses
Bundesgesetz übertragenen Aufgaben mindestens einmal pro Kalenderjahr folgende Daten der von ihnen
im jeweiligen Zuständigkeitsbereich erfaßten Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmern zu übermitteln
1. Namen oder sonstige Bezeichnung der Arbeitgeber,
2. Wirtschaftszweigklassifikationen gemäß ÖNACE 1995,
3. Anschriften der Arbeitsstätten.
(7) Der zuständige Träger der Unfallversicherung ist verpflichtet, dem Bundesministerium für
Arbeit, Gesundheit und Soziales und dem Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr mindestens
einmal pro Kalenderjahr folgende Daten der von ihm erfaßten Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmern,
für die ein Präventionszentrum in Anspruch genommen wird, zu übermitteln, soweit diese Arbeitsstätten
in deren jeweiligen Zuständigkeitsbereich fallen
1. Namen oder sonstige Bezeichnung der Arbeitgeber,
2. Wirtschaftszweigklassifikationen gemäß ÖNACE 1995,
3. Anschriften der Arbeitsstätten und
4. Angabe des Datums von Besichtigungen der Arbeitsstätten.
(8) Des weiteren hat der zuständige Träger der Unfallversicherung dem Bundesministerium für
Arbeit, Gesundheit und Soziales und dem Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr unter
Berücksichtigung des jeweiligen Zuständigkeitsbereiches einmal jährlich Namen und Anschriften jener
externen Präventivfachkräfte und sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Zentren, die mit der
Durchführung von Betreuungsleistungen gemäß Abs. 1 beauftragt wurden, zu übermitteln.
Unternehmermodell
§ 78b. (1) Arbeitgeber können selbst die Aufgaben der Sicherheitsfachkräfte gemäß § 76 Abs. 1,
§ 84 Abs. 1 und 3, § 85 Abs. 1 und 2 und § 86 Abs. 1 und 2 wahrnehmen, wenn sie
1. insgesamt nicht mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigen und die erforderlichen Fachkenntnisse
gemäß § 74 nachweisen oder
2. insgesamt nicht mehr als 25 Arbeitnehmer beschäftigen und ausreichende Kenntnisse auf dem
Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes für die jeweilige Arbeitsstätte nachweisen.
(2) Die Kenntnisse im Sinne des Abs. 1 Z 2 müssen
1. insbesondere die Grundsätze auf den Gebieten der Organisation und Methoden des betrieblichen
Arbeitnehmerschutzes, der Ergonomie, der Sicherheit von Arbeitssystemen, der gefährlichen
Arbeitsstoffe sowie der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren umfassen und
2. durch eine Ausbildungseinrichtung, die eine gemäß § 74 Abs. 2 anerkannte Fachausbildung
durchführt, bescheinigt sein.
(3) Voraussetzung für die Bescheinigung nach Abs. 2 Z 2 ist der erfolgreiche Abschluß
1. einer mindestens 72 Unterrichtseinheiten zu je 50 Minuten umfassenden Ausbildung auf den in
Abs. 2 genannten Gebieten und
2. von jeweils mindestens 14 Unterrichtseinheiten zu je 50 Minuten umfassenden Weiterbildungen
in Abständen von längstens drei Jahren.
(4) Soweit ein Arbeitgeber über sonstige Ausbildungsnachweise auf den in Abs. 2 Z 1 angeführten
Gebieten verfügt, kann der zuständige Träger der Unfallversicherung diese Ausbildungsnachweise als
gänzlichen oder teilweisen Ersatz für die Ausbildung nach Abs. 3 anerkennen. In diesem Fall sind die
Kenntnisse nach Abs. 2 Z 1 durch eine den Richtlinien des zuständigen Trägers der Unfallversicherung
entsprechende Prüfung durch eine Ausbildungseinrichtung nach Abs. 2 Z 2 zu bescheinigen.“
11. § 79 Abs. 1 Z 3 lautet
„3. durch Inanspruchnahme eines arbeitsmedizinischen Zentrums.“
12. § 80 samt Überschrift lautet
„Arbeitsmedizinische Zentren
§ 80. (1) Für den Betrieb eines arbeitsmedizinischen Zentrums im Sinne dieses Bundesgesetzes
müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein
1. Die ärztliche Leitung des Zentrums muß einem Arzt übertragen sein, der über die erforderliche
Ausbildung verfügt und die arbeitsmedizinische Betreuung im Ausmaß der wöchentlichen
Normalarbeitszeit ausübt.
2. Im Zentrum müssen weitere Ärzte beschäftigt werden, die über die erforderliche Ausbildung
verfügen, sodaß gewährleistet ist, daß das Zentrum regelmäßig eine arbeitsmedizinische
Betreuung im Ausmaß von mindestens 70 Stunden wöchentlich ausüben kann, wobei auf dieses
Ausmaß nur die Einsatzzeit von Ärzten anzurechnen ist, die regelmäßig mindestens acht Stunden
wöchentlich beschäftigt werden.
3. Im Zentrum muß das erforderliche Fach- und Hilfspersonal beschäftigt werden.
4. Im Zentrum müssen die für eine ordnungsgemäße arbeitsmedizinische Betreuung erforderlichen
Einrichtungen, Geräte und Mittel vorhanden sein.
(2) Der Betreiber eines arbeitsmedizinischen Zentrums hat dem Bundesminister für Arbeit,
Gesundheit und Soziales zu melden
1. spätestens vier Wochen vor Aufnahme des Betriebes eines Zentrums: Zeitpunkt der beabsichtigten
Inbetriebnahme, Bezeichnung des Zentrums, Name des Leiters, Anschrift und Telefonnummer
des Zentrums,
2. nach Aufnahme des Betriebes: allfällige Änderungen der Angaben nach Z 1,
3. die allfällige Beendigung der Tätigkeit des Zentrums.
(3) Das zuständige Arbeitsinspektorat hat auf Grund der Meldung nach Abs. 2 Z 1 unverzüglich zu
überprüfen, ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen. Ergibt die Überprüfung, daß die Voraussetzungen
nach Abs. 1 nicht erfüllt sind, hat das Arbeitsinspektorat den Betreiber schriftlich zur Behebung
der Mängel vor Aufnahme des Betriebes des Zentrums aufzufordern. Wird ein arbeitsmedizinisches
Zentrum betrieben, ohne die Voraussetzungen nach Abs. 1 zu erfüllen, hat das Arbeitsinspektorat
Strafanzeige wegen Übertretung im Sinne des § 130 Abs. 6 Z 2 an die zuständige Verwaltungsstrafbehörde
zu erstatten. § 9 Abs. 4 und 5 sowie §§ 11 und 13 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993,
BGBl. Nr. 27/1993, gelten sinngemäß. Das Arbeitsinspektorat hat den zuständigen gesetzlichen
Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie der Österreichischen Ärztekammer
1. Gelegenheit zu geben, an der Überprüfung teilzunehmen,
2. gegebenenfalls eine Kopie der Aufforderung zur Behebung der Mängel zu übermitteln und
3. mitzuteilen, ob die Voraussetzungen vorliegen oder ob Strafanzeige erstattet wurde.
(4) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat jährlich eine Liste der arbeitsmedizinischen
Zentren zu erstellen und sie den Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer,
der Österreichischen Ärztekammer sowie auf Anfrage auch sonstigen Personen zu übermitteln. Diese
Liste hat zu enthalten: Namen der Betreiber, Namen der Leiter, Anschriften, Telefonnummern und
Bezeichnung der Zentren. In diese Liste sind alle arbeitsmedizinischen Zentren aufzunehmen, die eine
Meldung nach Abs. 2 Z 1 erstattet haben und bei denen die Prüfung gemäß Abs. 3 ergeben hat, daß sie die
Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllen. Erfolgt eine rechtskräftige Bestrafung im Sinne des § 130 Abs. 6
Z 2, so ist das betreffende Zentrum aus der Liste zu streichen.“
13. § 82 Abs. 1 und 2 lautet
„(1) Arbeitsmediziner sind in dem zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ausmaß, mindestens
aber im Ausmaß der Mindesteinsatzzeit, zu beschäftigen, sofern § 77a nicht anderes bestimmt.
(2) Die Mindesteinsatzzeit richtet sich nach der Anzahl der Arbeitnehmer, die in einer Arbeitsstätte
von einem Arbeitgeber beschäftigt werden. Die auf Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen
beschäftigten Arbeitnehmer sind einzurechnen. Dies gilt nicht für Arbeitnehmer auf Baustellen, für die
eine gesonderte, diesem Bundesgesetz entsprechende arbeitsmedizinische Betreuung eingerichtet ist.
Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer sind bei der Berechnung der Anzahl der Arbeitnehmer entsprechend
dem Umfang ihrer Beschäftigung anteilsmäßig einzurechnen. In Arbeitsstätten mit saisonal bedingt
wechselnder Arbeitnehmerzahl richtet sich die Mindesteinsatzzeit nach der vorhersehbaren durchschnittlichen
Arbeitnehmerzahl pro Jahr.“
14. § 82 Abs. 5 lautet
„(5) Die jährliche Mindesteinsatzzeit ist unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse
aufzuteilen. Jeder Teil muß mindestens drei Stunden betragen. Auf jedes Kalendervierteljahr muß
mindestens ein Achtel der jährlichen Mindesteinsatzzeit entfallen. In Arbeitsstätten mit saisonal bedingt
wechselnder Arbeitnehmerzahl kann vom letzten Satz abgewichen werden.“
15. § 83 Abs. 3 lautet
„(3) Arbeitgeber haben dem zuständigen Arbeitsinspektorat zu melden
1. für Arbeitsstätten mit mehr als 50 Arbeitnehmern: die Namen der Präventivfachkräfte oder die
Bezeichnung der in Anspruch genommenen Zentren sowie deren jeweilige Einsatzzeiten,
2. für Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmern, sofern nicht ein Präventionszentrum in Anspruch
genommen wird: die Namen der Präventivfachkräfte oder die Bezeichnung der in Anspruch
genommenen Zentren oder den Namen der natürlichen Person, die das Unternehmermodell
gemäß § 78b wahrnimmt,
3. Änderungen der gewählten Betreuungsform, jeden Wechsel der Präventivfachkräfte sowie
wesentliche Änderungen der Einsatzzeit.“
16. § 83 Abs. 9 erster Satz lautet
„Weder die Bestellung von Präventivfachkräften noch die Inanspruchnahme eines Präventionszentrums
noch die Anwendung des Unternehmermodells gemäß § 78b enthebt die Arbeitgeber von ihrer
Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften.“
17. Im § 89 Abs. 2 wird das Zitat „§ 80 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 80 Abs. 1“ ersetzt.
18. § 90 samt Überschrift lautet
„Verordnungen über Präventivdienste
§ 90. (1) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat in Durchführung des
7. Abschnittes durch Verordnung näher zu regeln
1. die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Fachausbildung für Sicherheitsfachkräfte, die
Durchführung der Fachausbildung und die Voraussetzungen für die Zulassung zur Fachausbildung,
wobei in der Verordnung Übergangsregelungen für die bei Inkrafttreten der Verordnung
bereits tätigen Sicherheitsfachkräfte vorzusehen sind;
2. das notwendige Fach- und Hilfspersonal für Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner;
3. die Voraussetzungen für sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Zentren;
4. die Zusammensetzung des Arbeitsschutzausschusses, wobei sicherzustellen ist, daß die Anzahl
der Mitglieder nach § 88 Abs. 3 Z 1 und 2 der Anzahl der Mitglieder nach § 88 Abs. 3 Z 5 und 6
entspricht;
5. die Entsendung von Vertretern in den zentralen Arbeitsschutzausschuß.
(2) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat durch Verordnung abweichend von
§ 77 Abs. 3 und 4 für Arbeitsstätten, in denen besonders hohe Unfallgefahren bestehen, höhere
Mindesteinsatzzeiten der Sicherheitsfachkräfte und für Arbeitsstätten, in denen geringe Unfallgefahren
bestehen, niedrigere Mindesteinsatzzeiten festzulegen.
(3) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat durch Verordnung abweichend von
§ 82 Abs. 3 und 4 für Arbeitsstätten, in denen besonders hohe Gesundheitsgefahren bestehen, und für
Arbeitsstätten, in denen regelmäßig Nachtarbeit geleistet wird, höhere Mindesteinsatzzeiten der
Arbeitsmediziner festzulegen, sowie für Arbeitsstätten, in denen geringe Gesundheitsgefahren bestehen,
sobald gesicherte Erkenntnisse für entsprechend den Gesundheitsgefahren differenzierte Mindesteinsatzzeiten
vorliegen, niedrigere Mindesteinsatzzeiten festzulegen.
(4) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann durch Verordnung zulassen, daß
die Gesamteinsatzzeit der Präventivfachkräfte abweichend von §§ 77 und 82 auf Sicherheitsfachkräfte
und Arbeitsmediziner aufgeteilt wird, wenn dies unter Bedachtnahme auf die bestehenden Gefahren für
Sicherheit und Gesundheit für eine sachgerechte Betreuung zielführend ist.“
19. § 91 Abs. 1 lautet
„(1) Zur Beratung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales in grundsätzlichen
Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit und zu seiner Information über
Organisation und Tätigkeit der Präventionszentren der Träger der Unfallversicherung ist ein Arbeitnehmerschutzbeirat
einzurichten.“
20. § 116 Abs. 3 lautet
„(3) Für arbeitsmedizinische Zentren gilt folgendes
1. Arbeitsmedizinische Zentren, die am 1. Jänner 1999 über eine aufrechte Ermächtigung gemäß
§ 22c Abs. 2 des Arbeitnehmerschutzgesetzes (ANSchG), BGBl. Nr. 234/1972, oder über eine
aufrechte Bewilligung gemäß § 80 dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor der Novelle BGBl. I
Nr. 12/1999 verfügen, sind in die Liste der arbeitsmedizinischen Zentren gemäß § 80 Abs. 4
aufzunehmen, sofern nicht Z 2 anzuwenden ist.
2. Beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales am 1. Jänner 1999 anhängige
Verwaltungsverfahren nach § 116 Abs. 3 Z 3 dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor der
Novelle BGBl. I Nr. 12/1999 sind einzustellen. Die vom Betreiber vorgelegten Nachweise sind
dem zuständigen Arbeitsinspektorat abzutreten und von diesem nach § 80 Abs. 3 zu behandeln.
3. Am 1. Jänner 1999 beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales anhängige
Verwaltungsverfahren zur Bewilligung eines arbeitsmedizinischen Zentrums gemäß § 80 dieses
Bundesgesetzes in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 12/1999 sind einzustellen. Der
Antrag samt allfälligen vom Betreiber vorgelegten Nachweisen ist dem zuständigen
Arbeitsinspektorat abzutreten und von diesem nach § 80 Abs. 3 zu behandeln.“
21. Dem § 116 wird folgender Abs. 6 angefügt
„(6) Arbeitgeber, die über Kenntnisse auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes für
die jeweilige Arbeitsstätte gemäß § 78b Abs. 2 Z 1 verfügen, dürfen das Unternehmermodell gemäß § 78b
Abs. 1 Z 2 ohne Nachweis ausreichender Kenntnisse durch eine Bescheinigung gemäß § 78b Abs. 2 Z 2
oder § 78b Abs. 4 bis längstens 31. Dezember 1999 anwenden.“
22. Dem § 130 Abs. 1 Z 27 wird angefügt
„sofern kein Präventionszentrum gemäß § 78 Abs. 1 in Anspruch genommen wurde,“
23. In § 130 Abs. 1 werden nach Z 27 folgende Z 27a und 27b eingefügt
„27a. die Verpflichtung zur Anforderung oder zur Beiziehung des von ihm in Anspruch genommenen
Präventionszentrums des zuständigen Unfallversicherungsträgers verletzt,
27b. die Aufgaben nach § 84 Abs. 1 und 3 sowie § 85 Abs. 2 nicht ordnungsgemäß wahrnimmt, sofern
er als Form der sicherheitstechnischen Betreuung das Unternehmermodell gewählt hat,“
24. § 130 Abs. 6 Z 1, 2 und 3 lauten
„1. ein sicherheitstechnisches Zentrum betreibt, ohne die Voraussetzungen nach § 75 Abs. 1 zu
erfüllen,
2. ein arbeitsmedizinisches Zentrum betreibt, ohne die Voraussetzungen nach § 80 Abs. 1 zu
erfüllen,
3. die Meldepflichten nach § 75 Abs. 2 oder § 80 Abs. 2 oder die Auskunftspflicht nach § 84 Abs. 4
verletzt.“
25. Dem § 131 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) § 2 Abs. 1 und 3, § 63 Abs. 1, § 73 Abs. 5, § 75, § 77 Abs. 1, 2 und 5, § 77a, § 78, § 78a, § 78b,
§ 79 Abs. 1 Z 3, § 80, § 82 Abs. 1, 2 und 5, § 83 Abs. 3 und 9, § 89 Abs. 2, § 90, § 91 Abs. 1, § 116
Abs. 3 und 6, § 130 Abs. 1 Z 27, 27a und 27b, § 130 Abs. 6 Z 1, 2 und 3, jeweils in der Fassung BGBl. I
Nr. 12/1999, treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.“
Artikel II
Artikel VI des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 450/1994 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1998 außer
Kraft.
Artikel III
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/1998, wird geändert wie folgt
1. § 476 samt Überschrift lautet
„Präventionsbeirat
§ 476. Zur Information des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über Organisation und
Tätigkeit des Präventionszentrums der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen hat diese
einen Präventionsbeirat einzurichten.“
2. Nach § 575 wird folgender § 576 samt Überschrift angefügt
„Schlußbestimmung zu Art. III des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/1999
§ 576. § 476 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/1999 tritt mit
1. Jänner 1999 in Kraft.“
Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, idF des
BGBl. I Nr. 74/1997 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie verordnet
§ 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder
Anlagen gemäß Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A
festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Stechblut, Jauche oder Gülle dürfen nicht in ein
Fließgewässer oder eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden.
(2) Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten
1. Schlachten von Tieren;
2. Be- und/oder Verarbeiten und Verpacken von tierischem Fleisch einschließlich des Bearbeitens
von Därmen;
3. Herstellen und Verpacken von Fertiggerichten auf der überwiegenden Basis von tierischem
Fleisch;
4. Reinigen von Betrieben oder Anlagen mit Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 3 sowie Innenreinigen von
Transportbehältern für Tiere, tierisches Fleisch oder Fleischprodukte im Zuge der Tätigkeiten
gemäß Z 1 bis 3.
(3) Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung von
1. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV),
2. Abwasser aus Laboratorien (§ 4 Abs. 2 Z 4.3 AAEV),
3. Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),
4. Abwasser aus der Gewinnung und Verpackung von Schlachttierfetten (§ 4 Abs. 2 Z 5.9 AAEV),
5. Abwasser aus der Massentierhaltung (§ 4 Abs. 2 Z 10.1 AAEV),
6. häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 2.
(4) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV.
(5) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung
der Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung
gemäß Abs. 1 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen
gewährleistet ist, können ua. folgende, die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben
oder Anlagen gemäß Abs. 2 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem
Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik)
1. Erfassung und Ableitung belasteter Abwässer und Niederschlagswässer getrennt von unbelasteten
Niederschlags- oder Kühlwässern in verschiedenen Abwassersystemen (Trennkanalisation);
2. Einsatz von Trockenkühl- oder nassen Kreislaufkühlsystemen anstelle von nassen Durchlaufkühlsystemen;
3. Verminderung des Abwärmeanfalles durch Einsatz von Einrichtungen zur Wärmerückgewinnung
in Wärmetauschern;
4. Verminderung des Wasserverbrauches und des Abwasseranfalles durch
a) Einrichtung von Kreisläufen für Waschwasser sowie für Reinigungs- oder Desinfektionslösungen,
erforderlichenfalls unter Einsatz von Zwischenbehandlungsmaßnahmen in den
Kreisläufen,
b) Weiterverwendung von erwärmtem Kühlwasser aus Wärmetauschern sowie von Dampfkondensaten
aus der Energieerzeugung als Reinigungs-, Kesselspeise- oder Brauchwasser,
c) automationsunterstützte Programmsteuerung von Verarbeitungs- und Reinigungsvorgängen,
d) Einsatz von Trockenreinigungsmaßnahmen vor der Naßreinigung von Arbeitsräumen oder
Anlagen,
e) Einsatz von wassersparenden Armaturen an Zapfstellen;
5. weitestgehender innerbetrieblicher Rückhalt von
a) Stechblut, Jauche und Gülle,
b) Magen-, Darm- und Panseninhalt sowie Darmschleim,
c) Feststoffen, wie Haare, Borsten, Klauen, Federn, Fett uä.;
Verzicht auf die Ableitung vorzerkleinerter Feststoffe mit dem Abwasser;
6. Verwerten von flüssigen Rohstoff- oder Produktionsresten sowie von hochkonzentrierten
Abwasserteilströmen gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 AWG, BGBl. Nr. 325/1990 (zB für die Energiegewinnung
mittels Faulung oder Verbrennung);
7. sparsamer, gezielter und bestimmungsgemäßer Einsatz von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln;
weitestgehender Ersatz halogenhaltiger oder halogenabspaltender Desinfektionsmittel
durch sauerstoffabspaltende Mittel;
8. gedrosselte oder zeitlich gestaffelte Entleerung von Koch- oder Pökelkesseln oder von sonstigen
Großbehältern; Einsatz von Ausgleichsbecken zur Abminderung von hydraulischen, thermischen
und Schmutzfrachtspitzen;
9. bei Indirekteinleitern Einsatz physikalischer oder physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren
(Sedimentation, Siebung, Fällung/Flockung, Flotation);
10. bei Direkteinleitern Einsatz von Verfahren gemäß Z 9 sowie von biologischen Abwasserreinigungsverfahren
zur Entfernung von Kohlenstoffverbindungen und Nitrifikation sowie zur
Entfernung von Stickstoff- und Phosphorverbindungen;
11. vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Abwasserreinigung anfallenden
Rückstände oder deren Entsorgung als Abfall (AWG, BGBl. Nr. 325/1990).
§ 2. Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe
gemäß § 33a WRG 1959 erfaßt
Gesamt-Chlor (Nr. 4), Ammonium (Nr. 5) und AOX (Nr. 11).
§ 3. Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche
Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der
Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).
§ 4. (1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage A ist im Rahmen der
Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
(2) Für die Eigenüberwachung gilt
1. Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter Nr. 2, 4, 5 oder 7 bis 12 der Anlage A
gilt als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Meßwerte nicht größer
sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Meßwert die Emissionsbegrenzung um nicht
mehr als 50% (bei Ammonium um nicht mehr als 100%) überschreitet („4 von 5“-Regel).
2.Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages
anzuwenden; der Höchstwert darf das 1,2fache der Emissionsbegrenzung nicht überschreiten.
3. Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden;
der Emissionsbereich darf um max. 0,3 pH-Einheiten über- oder unterschritten werden.
4. Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur und pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel
durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.
5. Beim Parameter Gesamter geb. Stickstoff gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten, wenn der
arithmetische Mittelwert aller im Lauf eines Untersuchungsjahres gemessenen Wirkungsgrade
der Elimination größer ist als der Mindestwirkungsgrad der Anlage A.
(3) Für die Fremdüberwachung gilt
1. Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung einer Einleitung ein Meßwert eines
Abwasserparameters Nr. 2, 4, 5 oder 7 bis 12 der Anlage A ermittelt, der zwischen der
Emissionsbegrenzung und deren 1,5fachem (bei Ammonium deren 2fachem) liegt, ist die
Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Meßwert nicht größer als die
Emissionsbegrenzung, so gilt diese als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die
„4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.
2. Für die Parameter Temperatur, pH-Wert und Gesamter geb. Stickstoff gilt Abs. 2.
(4) Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in eine öffentliche Kanalisation gelten im
Hinblick auf die Geringfügigkeit der Abwasseremissionen die Emissionsbegrenzungen für die
Abwasserparameter Nr. 1 bis 3 und 12 der Anlage A Spalte II im Rahmen der Eigenüberwachung und im
Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten, wenn
1. der wasserrechtlichen Bewilligung
a) eine Anzahl der Großviehschlachtungen von nicht größer als 20 pro Tag und 100 pro Woche
oder
b) eine Anzahl der Schweineschlachtungen von nicht größer als 100 pro Tag und 500 pro Woche
oder
c) eine Anzahl der Geflügelschlachtungen von nicht größer als 200 pro Tag und 1000 pro Woche
oder
d) eine maximale Kapazität an geschlachtetem Lebendgewicht von nicht größer als 10 Tonnen
pro Tag und 50 Tonnen pro Woche oder
e) bei einem Verarbeitungsbetrieb ohne eigene Schlachtung eine maximale Tagesverarbeitungskapazität
von zwei Tonnen Fleisch zugrundeliegt und
2. die in Betracht kommenden Maßnahmen nach dem Stand der Technik gemäß § 1 Abs. 5
nachweislich laufend beachtet werden und
3. zeitlich durchgehende Aufzeichnungen des Wasserverbrauches geführt werden und
4. in die Abwasserableitung vor der Vereinigung mit anderem (Ab)wasser
a) eine Siebanlage
– mit einer Spaltweite von nicht größer als 2 mm bei einer Anzahl der Schlachtungen pro Tag
und Woche von nicht größer als 10% einer unter Z 1 lit. a bis d genannten maximalen
Schlachtkapazität
– mit einer Spaltweite von nicht größer als 0,75 mm und automatischer Räumung bei einer
Anzahl der Schlachtungen pro Tag und Woche von größer als 10% einer unter Z 1 lit. a
bis d genannten maximalen Schlachtkapazität
eingebaut ist und nachweislich zeitlich durchgehend betrieben wird und
b) eine Abscheideranlage, bestehend aus Schlammfang und Fettabscheider, eingebaut ist, die
gemäß ÖNORM B 5103 Schlußentwurf Februar 1995 bemessen, errichtet, betrieben und
gewartet und nachweislich in einjährlichen Prüfintervallen von einer Fachperson oder einer
Fachanstalt auf Zustand und Funktion überprüft wird und
5. zeitlich durchgehende Aufzeichnungen über alle vom Abwasser gesondert entsorgten Abfälle
geführt werden, insbesonders auch jene, die in den Reinigungsanlagen der Z 4 anfallen, und
6. die Nachweise betreffend die Einhaltung der Festlegungen der Z 2 bis 5 zur jederzeitigen
Einsichtnahme durch die Wasserrechtsbehörde bereitgehalten und in zweijährlichen Intervallen
der Wasserrechtsbehörde vorgelegt werden.
(5) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung
und bei der Fremdüberwachung gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anlage B
enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.
§ 5. (1) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß
§ 1 Abs. 1, die nach dem 13. April 1991 erstmals wasserrechtlich bewilligt wurde, hat innerhalb von fünf
Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A zu entsprechen.
(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft. BGBl. Nr. 182/1991 sowie
Abschnitt IV des BGBl. Nr. 537/1993 treten mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.