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12_1999 AT

12. Bundesgesetz: Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Artikel VI des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 450/1994 und des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 12. Bundesgesetz: Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Artikel VI des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 450/1994 und des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes

Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 47/1997, wird geändert wie folgt

1. § 2 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Arbeitgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft

des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaft, die als Vertragspartei des Beschäftigungs-

oder Ausbildungsverhältnisses mit dem Arbeitnehmer die Verantwortung für das Unternehmen

oder den Betrieb trägt.“

2. In § 2 Abs. 3 wird nach dem ersten Satz eingefügt

„Mehrere auf einem Betriebsgelände gelegene oder sonst im räumlichen Zusammenhang stehende

Gebäude eines Arbeitgebers zählen zusammen als eine Arbeitsstätte.“

3. § 63 Abs. 1 lautet

„(1) Der Nachweis der Fachkenntnisse gemäß § 62 ist durch ein Zeugnis einer hiefür in Betracht

kommenden Unterrichtsanstalt oder durch ein Zeugnis einer anderen Einrichtung zu erbringen, die hiezu

vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales oder, wenn diese Einrichtung oder deren

Betreiber der Aufsicht der Verkehrs-Arbeitsinspektion unterliegt, vom Bundesminister für Wissenschaft

und Verkehr ermächtigt wurde.“

4. § 73 Abs. 5 lautet

„(5) Bei Inanspruchnahme eines sicherheitstechnischen Zentrums entfällt die Verpflichtung der

Arbeitgeber zur Beistellung des Hilfspersonals, der Ausstattung und der Mittel. Bei Inanspruchnahme

externer Sicherheitsfachkräfte entfällt diese Verpflichtung der Arbeitgeber insoweit, als die externen

Sicherheitsfachkräfte nachweislich das erforderliche Hilfspersonal, die erforderliche Ausstattung und die

erforderlichen Mittel beistellen.“

5. § 75 samt Überschrift lautet

„Sicherheitstechnische Zentren

§ 75. (1) Für den Betrieb eines sicherheitstechnischen Zentrums im Sinne dieses Bundesgesetzes

müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein

1. Die sicherheitstechnische Leitung des Zentrums muß einer Sicherheitsfachkraft übertragen sein,

die die erforderlichen Fachkenntnisse nachweist und die sicherheitstechnische Betreuung im

Ausmaß der wöchentlichen Normalarbeitszeit ausübt.

2. Im Zentrum müssen weitere Sicherheitsfachkräfte beschäftigt werden, die die erforderlichen

Fachkenntnisse nachweisen, sodaß gewährleistet ist, daß das Zentrum regelmäßig eine sicherheitstechnische

Betreuung im Ausmaß von mindestens 70 Stunden wöchentlich ausüben kann,

wobei auf dieses Ausmaß nur die Einsatzzeit von Sicherheitsfachkräften anzurechnen ist, die

regelmäßig mindestens acht Stunden wöchentlich beschäftigt werden.

3. Im Zentrum muß das erforderliche Fach- und Hilfspersonal beschäftigt werden.

4. Im Zentrum müssen die für eine ordnungsgemäße sicherheitstechnische Betreuung erforderlichen

Einrichtungen, Geräte und Mittel vorhanden sein.

(2) Der Betreiber eines sicherheitstechnischen Zentrums hat dem Bundesminister für Arbeit,

Gesundheit und Soziales zu melden

1. spätestens vier Wochen vor Aufnahme des Betriebes eines Zentrums: Zeitpunkt der beabsichtigten

Inbetriebnahme, Bezeichnung des Zentrums, Name des Leiters, Anschrift und Telefonnummer

des Zentrums,

2. nach Aufnahme des Betriebes: allfällige Änderungen der Angaben nach Z 1,

3. die allfällige Beendigung der Tätigkeit des Zentrums.

(3) Das zuständige Arbeitsinspektorat hat auf Grund der Meldung nach Abs. 2 Z 1 unverzüglich zu

überprüfen, ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen. Ergibt die Überprüfung, daß die Voraussetzungen

nach Abs. 1 nicht erfüllt sind, hat das Arbeitsinspektorat den Betreiber schriftlich zur Behebung

der Mängel vor Aufnahme des Betriebes des Zentrums aufzufordern. Wird ein sicherheitstechnisches

Zentrum betrieben, ohne die Voraussetzungen nach Abs. 1 zu erfüllen, hat das Arbeitsinspektorat

Strafanzeige an die zuständige Verwaltungsstrafbehörde zu erstatten. § 9 Abs. 4 und 5 sowie §§ 11 und 13

des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 27, gelten sinngemäß. Das Arbeitsinspektorat hat den

zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer

1. Gelegenheit zu geben, an der Überprüfung teilzunehmen,

2. gegebenenfalls eine Kopie der Aufforderung zur Behebung der Mängel zu übermitteln und

3. mitzuteilen, ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen oder ob Strafanzeige erstattet wurde.

(4) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat jährlich eine Liste der sicherheitstechnischen

Zentren zu erstellen und sie den Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer

sowie auf Anfrage auch sonstigen Personen zu übermitteln. Diese Liste hat zu enthalten: Namen der

Betreiber, Namen der Leiter, Anschriften, Telefonnummern und Bezeichnung der Zentren. In diese Liste

sind alle sicherheitstechnischen Zentren aufzunehmen, bei denen die Prüfung gemäß Abs. 3 ergeben hat,

daß sie die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllen. Erfolgt eine rechtskräftige Bestrafung im Sinne des

§ 130 Abs. 6 Z 1, so ist das betreffende Zentrum aus der Liste zu streichen.“

6. § 77 Abs. 1 und 2 lauten

„(1) Sicherheitsfachkräfte sind in dem zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ausmaß,

mindestens aber im Ausmaß der Mindesteinsatzzeit, zu beschäftigen, sofern § 77a nicht anderes bestimmt.

(2) Die Mindesteinsatzzeit richtet sich nach der Anzahl der Arbeitnehmer, die in einer Arbeitsstätte

von einem Arbeitgeber beschäftigt werden. Die auf Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen

beschäftigten Arbeitnehmer sind einzurechnen. Dies gilt nicht für Arbeitnehmer auf Baustellen, für die

eine gesonderte, diesem Bundesgesetz entsprechende sicherheitstechnische Betreuung eingerichtet ist.

Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer sind bei der Berechnung der Anzahl der Arbeitnehmer entsprechend

dem Umfang ihrer Beschäftigung anteilsmäßig einzurechnen. In Arbeitsstätten mit saisonal bedingt

wechselnder Arbeitnehmerzahl richtet sich die Mindesteinsatzzeit nach der vorhersehbaren durchschnittlichen

Arbeitnehmerzahl pro Jahr.“

7. § 77 Abs. 5 lautet

„(5) Die jährliche Mindesteinsatzzeit ist unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse

aufzuteilen. Jeder Teil muß mindestens vier Stunden betragen. Auf jedes Kalendervierteljahr muß

mindestens ein Achtel der jährlichen Mindesteinsatzzeit entfallen. In Arbeitsstätten mit saisonal bedingt

wechselnder Arbeitnehmerzahl kann vom letzten Satz abgewichen werden.“

8. Nach § 77 wird folgender § 77a samt Überschrift eingefügt

„Begehungen in Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmern

§ 77a. (1) In Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmern hat die sicherheitstechnische und

arbeitsmedizinische Betreuung in Form von Begehungen durch eine Sicherheitsfachkraft und durch einen

Arbeitsmediziner zu erfolgen.

(2) Regelmäßige Begehungen haben mindestens in den in Z 1 und 2 genannten Zeitabständen sowohl

durch eine Sicherheitsfachkraft als auch durch einen Arbeitsmediziner, nach Möglichkeit gemeinsam, zu

erfolgen. Diese Begehungen haben sich auf alle Aspekte von Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der

Arbeit in der Arbeitsstätte, einschließlich aller dazugehöriger Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen,

zu beziehen

1. in Arbeitsstätten mit 1 bis 10 Arbeitnehmern: mindestens einmal in zwei Kalenderjahren,

2. in Arbeitsstätten mit 11 bis 50 Arbeitnehmern: mindestens einmal im Kalenderjahr.

(3) Darüber hinaus sind weitere Begehungen je nach Erfordernis zu veranlassen. Bezieht sich eine

aus Anlaß der in §§ 76 Abs. 3 und 81 Abs. 3 genannten Fälle veranlaßte Begehung auf alle Aspekte von

Sicherheit und Gesundheitsschutz, gilt diese als Begehung nach Abs. 2.

(4) Arbeitgeber haben bei Begehungen nach Abs. 2 und 3 dafür zu sorgen, daß nach Möglichkeit alle

Arbeitnehmer anwesend sind, soweit sie nicht durch Urlaub, Krankenstand oder sonstige wichtige

persönliche Gründe oder zwingende betriebliche Gründe verhindert sind.

(5) Für die Ermittlung der Arbeitnehmerzahl ist maßgeblich, wie viele Arbeitnehmer regelmäßig in

der Arbeitsstätte beschäftigt werden. Für Arbeitsstätten mit wechselnder Arbeitnehmerzahl gelten die

Bestimmungen für Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmern auch dann, wenn die vorhersehbare

durchschnittliche Arbeitnehmerzahl pro Jahr nicht mehr als 50 Arbeitnehmer beträgt und an nicht mehr

als 30 Tagen im Jahr mehr als 75 Arbeitnehmer in der Arbeitsstätte beschäftigt werden. Die

Bestimmungen für Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmern gelten auch dann, wenn in einer

Arbeitsstätte bis zu 53 Arbeitnehmer beschäftigt werden, sofern die Zahlengrenze von 50 Arbeitnehmern

nur deshalb überschritten wird, weil in dieser Arbeitsstätte Lehrlinge oder begünstigte Behinderte im

Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, beschäftigt werden.

(6) Arbeitnehmer, die auf Baustellen oder auswärtigen Arbeitsstellen beschäftigt werden, sind bei der

Ermittlung der Arbeitnehmerzahl jener Arbeitsstätte zuzurechnen, der sie organisatorisch zugehören, im

Zweifel dem Unternehmenssitz. Dies gilt nicht für Arbeitnehmer auf Baustellen, für die eine gesonderte

sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung nach den §§ 77 und 82 eingerichtet ist.

(7) Abs. 5 letzter Satz gilt nicht für Arbeitsstätten, die vorwiegend der Ausbildung Jugendlicher oder

der Beschäftigung Behinderter dienen, wie Lehrwerkstätten oder geschützte Werkstätten.

(8) Im Fall des Abs. 5 letzter Satz sind Begehungen im Sinne des Abs. 3 zusätzlich aus dem

Erfordernis der spezifischen Aspekte von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Lehrlinge oder der

begünstigten Behinderten zu veranlassen.“

9. § 78 samt Überschrift lautet

„Sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung in Arbeitsstätten mit bis zu

50 Arbeitnehmern

§ 78. (1) Die sicherheitstechnische Betreuung in Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmern kann

erfolgen

1. durch Bestellung von Sicherheitsfachkräften gemäß § 73,

2. durch Inanspruchnahme eines Präventionszentrums des zuständigen Trägers der Unfallversicherung

gemäß § 78a, sofern der Arbeitgeber insgesamt nicht mehr als 250 Arbeitnehmer

beschäftigt, oder

3. durch den Arbeitgeber selbst nach Maßgabe des § 78b (Unternehmermodell).

(2) Die arbeitsmedizinische Betreuung in Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmern kann erfolgen

1. durch Bestellung von Arbeitsmedizinern gemäß § 79 oder

2. durch Inanspruchnahme eines Präventionszentrums des zuständigen Trägers der Unfallversicherung

gemäß § 78a, sofern der Arbeitgeber insgesamt nicht mehr als 250 Arbeitnehmer

beschäftigt.

(3) Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 gelten nicht, wenn ein Präventionszentrum die Betreuung gemäß § 78a

Abs. 2 letzter Satz ablehnt. Abs. 1 Z 3 gilt nicht, wenn der Arbeitgeber zweimal rechtskräftig gemäß

§ 130 Abs. 1 lit. 27b bestraft wurde.

(4) Die Arbeitgeber haben die Sicherheitsvertrauenspersonen und die Belegschaftsorgane, sind weder

Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt noch Belegschaftsorgane errichtet, alle Arbeitnehmer, von ihrer

Absicht, für eine Arbeitsstätte ein Präventionszentrum in Anspruch zu nehmen oder die sicherheitstechnische

Betreuung selbst durchzuführen, zu informieren und mit ihnen darüber zu beraten.“

10. Nach § 78 werden folgende §§ 78a und 78b jeweils samt Überschrift eingefügt

„Präventionszentren der Unfallversicherungsträger

§ 78a. (1) Für die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung der Arbeitnehmer in

Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmern hat der zuständige Träger der Unfallversicherung Präventionszentren

einzurichten. Diesen Präventionszentren müssen Sicherheitsfachkräfte mit den Fachkenntnissen

nach § 74 und Arbeitsmediziner mit der Ausbildung nach § 79 Abs. 2, das erforderliche Fach- und

Hilfspersonal und die zur arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Betreuung erforderlichen

Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung stehen. Der zuständige Träger der Unfallversicherung hat

sich dabei vorrangig externer Präventivfachkräfte und sicherheitstechnischer und arbeitsmedizinischer

Zentren zu bedienen, die die Betreuungsleistungen in seinem Auftrag zu erbringen haben.

(2) Die Präventionszentren haben Verlangen der Arbeitgeber auf Begehung und Betreuung unter

Berücksichtigung der Dringlichkeit so bald als möglich, bei Gefahr im Verzug unverzüglich, nachzukommen

und darüber hinaus nach pflichtgemäßem Ermessen den Arbeitgebern von sich aus die

sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung für Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmern

anzubieten. Die Präventionszentren können die Betreuung ablehnen, wenn ihnen der Arbeitgeber die

erforderlichen Informationen und Unterlagen gemäß § 76 Abs. 2 oder § 82 Abs. 2 nicht zur Verfügung

stellt.

(3) Nimmt der Arbeitgeber ein Präventionszentrum in Anspruch, sind die Sicherheitsvertrauenspersonen

und die Belegschaftsorgane, sind weder Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt noch Belegschaftsorgane

errichtet, alle Arbeitnehmer, berechtigt, direkt beim zuständigen Unfallversicherungsträger

Auskunftserteilung, Beratung und Zusammenarbeit und erforderlichenfalls Begehungen durch ein

Präventionszentrum zu verlangen. Die Präventionszentren haben die Quelle solcher Verlangen als

vertraulich zu behandeln. Abs. 2 erster Halbsatz gilt sinngemäß.

(4) Die §§ 76 Abs. 1 bis 3, 81 Abs. 1 bis 3, 84 Abs. 1 und 4, 85 Abs. 1 und § 86 gelten sinngemäß.

Weiters gilt § 85 Abs. 3 sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Sicherheitsvertrauenspersonen und

Belegschaftsorgane auch beizuziehen sind, wenn die Begehungen nicht gemeinsam erfolgen.

(5) Das Präventionszentrum hat nach jeder Begehung dem Arbeitgeber die Begehungsergebnisse und

allfällige Vorschläge zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz,

allenfalls unter Bekanntgabe einer Dringlichkeitsreihung, schriftlich bekanntzugeben. Der

Arbeitgeber hat diese Verbesserungsvorschläge sowie sonstige vom Präventionszentrum übermittelte

Informationen und Unterlagen den Belegschaftsorganen und den Sicherheitsvertrauenspersonen zu

übermitteln. Wenn keine Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt sind, sind die Verbesserungsvorschläge

des Präventionszentrums sowie allfällige sonstige Informationen und Unterlagen an geeigneter Stelle zur

Einsichtnahme durch die Arbeitnehmer aufzulegen. Der Arbeitgeber hat die Verbesserungsvorschläge bei

der Festlegung von Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 und Abs. 4 zu berücksichtigen.

(6) Die zuständigen Arbeitsinspektorate und das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr

sind verpflichtet, dem zuständigen Träger der Unfallversicherung für die Erfüllung der durch dieses

Bundesgesetz übertragenen Aufgaben mindestens einmal pro Kalenderjahr folgende Daten der von ihnen

im jeweiligen Zuständigkeitsbereich erfaßten Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmern zu übermitteln

1. Namen oder sonstige Bezeichnung der Arbeitgeber,

2. Wirtschaftszweigklassifikationen gemäß ÖNACE 1995,

3. Anschriften der Arbeitsstätten.

(7) Der zuständige Träger der Unfallversicherung ist verpflichtet, dem Bundesministerium für

Arbeit, Gesundheit und Soziales und dem Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr mindestens

einmal pro Kalenderjahr folgende Daten der von ihm erfaßten Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmern,

für die ein Präventionszentrum in Anspruch genommen wird, zu übermitteln, soweit diese Arbeitsstätten

in deren jeweiligen Zuständigkeitsbereich fallen

1. Namen oder sonstige Bezeichnung der Arbeitgeber,

2. Wirtschaftszweigklassifikationen gemäß ÖNACE 1995,

3. Anschriften der Arbeitsstätten und

4. Angabe des Datums von Besichtigungen der Arbeitsstätten.

(8) Des weiteren hat der zuständige Träger der Unfallversicherung dem Bundesministerium für

Arbeit, Gesundheit und Soziales und dem Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr unter

Berücksichtigung des jeweiligen Zuständigkeitsbereiches einmal jährlich Namen und Anschriften jener

externen Präventivfachkräfte und sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Zentren, die mit der

Durchführung von Betreuungsleistungen gemäß Abs. 1 beauftragt wurden, zu übermitteln.

Unternehmermodell

§ 78b. (1) Arbeitgeber können selbst die Aufgaben der Sicherheitsfachkräfte gemäß § 76 Abs. 1,

§ 84 Abs. 1 und 3, § 85 Abs. 1 und 2 und § 86 Abs. 1 und 2 wahrnehmen, wenn sie

1. insgesamt nicht mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigen und die erforderlichen Fachkenntnisse

gemäß § 74 nachweisen oder

2. insgesamt nicht mehr als 25 Arbeitnehmer beschäftigen und ausreichende Kenntnisse auf dem

Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes für die jeweilige Arbeitsstätte nachweisen.

(2) Die Kenntnisse im Sinne des Abs. 1 Z 2 müssen

1. insbesondere die Grundsätze auf den Gebieten der Organisation und Methoden des betrieblichen

Arbeitnehmerschutzes, der Ergonomie, der Sicherheit von Arbeitssystemen, der gefährlichen

Arbeitsstoffe sowie der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren umfassen und

2. durch eine Ausbildungseinrichtung, die eine gemäß § 74 Abs. 2 anerkannte Fachausbildung

durchführt, bescheinigt sein.

(3) Voraussetzung für die Bescheinigung nach Abs. 2 Z 2 ist der erfolgreiche Abschluß

1. einer mindestens 72 Unterrichtseinheiten zu je 50 Minuten umfassenden Ausbildung auf den in

Abs. 2 genannten Gebieten und

2. von jeweils mindestens 14 Unterrichtseinheiten zu je 50 Minuten umfassenden Weiterbildungen

in Abständen von längstens drei Jahren.

(4) Soweit ein Arbeitgeber über sonstige Ausbildungsnachweise auf den in Abs. 2 Z 1 angeführten

Gebieten verfügt, kann der zuständige Träger der Unfallversicherung diese Ausbildungsnachweise als

gänzlichen oder teilweisen Ersatz für die Ausbildung nach Abs. 3 anerkennen. In diesem Fall sind die

Kenntnisse nach Abs. 2 Z 1 durch eine den Richtlinien des zuständigen Trägers der Unfallversicherung

entsprechende Prüfung durch eine Ausbildungseinrichtung nach Abs. 2 Z 2 zu bescheinigen.“

11. § 79 Abs. 1 Z 3 lautet

„3. durch Inanspruchnahme eines arbeitsmedizinischen Zentrums.“

12. § 80 samt Überschrift lautet

„Arbeitsmedizinische Zentren

§ 80. (1) Für den Betrieb eines arbeitsmedizinischen Zentrums im Sinne dieses Bundesgesetzes

müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein

1. Die ärztliche Leitung des Zentrums muß einem Arzt übertragen sein, der über die erforderliche

Ausbildung verfügt und die arbeitsmedizinische Betreuung im Ausmaß der wöchentlichen

Normalarbeitszeit ausübt.

2. Im Zentrum müssen weitere Ärzte beschäftigt werden, die über die erforderliche Ausbildung

verfügen, sodaß gewährleistet ist, daß das Zentrum regelmäßig eine arbeitsmedizinische

Betreuung im Ausmaß von mindestens 70 Stunden wöchentlich ausüben kann, wobei auf dieses

Ausmaß nur die Einsatzzeit von Ärzten anzurechnen ist, die regelmäßig mindestens acht Stunden

wöchentlich beschäftigt werden.

3. Im Zentrum muß das erforderliche Fach- und Hilfspersonal beschäftigt werden.

4. Im Zentrum müssen die für eine ordnungsgemäße arbeitsmedizinische Betreuung erforderlichen

Einrichtungen, Geräte und Mittel vorhanden sein.

(2) Der Betreiber eines arbeitsmedizinischen Zentrums hat dem Bundesminister für Arbeit,

Gesundheit und Soziales zu melden

1. spätestens vier Wochen vor Aufnahme des Betriebes eines Zentrums: Zeitpunkt der beabsichtigten

Inbetriebnahme, Bezeichnung des Zentrums, Name des Leiters, Anschrift und Telefonnummer

des Zentrums,

2. nach Aufnahme des Betriebes: allfällige Änderungen der Angaben nach Z 1,

3. die allfällige Beendigung der Tätigkeit des Zentrums.

(3) Das zuständige Arbeitsinspektorat hat auf Grund der Meldung nach Abs. 2 Z 1 unverzüglich zu

überprüfen, ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen. Ergibt die Überprüfung, daß die Voraussetzungen

nach Abs. 1 nicht erfüllt sind, hat das Arbeitsinspektorat den Betreiber schriftlich zur Behebung

der Mängel vor Aufnahme des Betriebes des Zentrums aufzufordern. Wird ein arbeitsmedizinisches

Zentrum betrieben, ohne die Voraussetzungen nach Abs. 1 zu erfüllen, hat das Arbeitsinspektorat

Strafanzeige wegen Übertretung im Sinne des § 130 Abs. 6 Z 2 an die zuständige Verwaltungsstrafbehörde

zu erstatten. § 9 Abs. 4 und 5 sowie §§ 11 und 13 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993,

BGBl. Nr. 27/1993, gelten sinngemäß. Das Arbeitsinspektorat hat den zuständigen gesetzlichen

Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie der Österreichischen Ärztekammer

1. Gelegenheit zu geben, an der Überprüfung teilzunehmen,

2. gegebenenfalls eine Kopie der Aufforderung zur Behebung der Mängel zu übermitteln und

3. mitzuteilen, ob die Voraussetzungen vorliegen oder ob Strafanzeige erstattet wurde.

(4) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat jährlich eine Liste der arbeitsmedizinischen

Zentren zu erstellen und sie den Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer,

der Österreichischen Ärztekammer sowie auf Anfrage auch sonstigen Personen zu übermitteln. Diese

Liste hat zu enthalten: Namen der Betreiber, Namen der Leiter, Anschriften, Telefonnummern und

Bezeichnung der Zentren. In diese Liste sind alle arbeitsmedizinischen Zentren aufzunehmen, die eine

Meldung nach Abs. 2 Z 1 erstattet haben und bei denen die Prüfung gemäß Abs. 3 ergeben hat, daß sie die

Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllen. Erfolgt eine rechtskräftige Bestrafung im Sinne des § 130 Abs. 6

Z 2, so ist das betreffende Zentrum aus der Liste zu streichen.“

13. § 82 Abs. 1 und 2 lautet

„(1) Arbeitsmediziner sind in dem zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ausmaß, mindestens

aber im Ausmaß der Mindesteinsatzzeit, zu beschäftigen, sofern § 77a nicht anderes bestimmt.

(2) Die Mindesteinsatzzeit richtet sich nach der Anzahl der Arbeitnehmer, die in einer Arbeitsstätte

von einem Arbeitgeber beschäftigt werden. Die auf Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen

beschäftigten Arbeitnehmer sind einzurechnen. Dies gilt nicht für Arbeitnehmer auf Baustellen, für die

eine gesonderte, diesem Bundesgesetz entsprechende arbeitsmedizinische Betreuung eingerichtet ist.

Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer sind bei der Berechnung der Anzahl der Arbeitnehmer entsprechend

dem Umfang ihrer Beschäftigung anteilsmäßig einzurechnen. In Arbeitsstätten mit saisonal bedingt

wechselnder Arbeitnehmerzahl richtet sich die Mindesteinsatzzeit nach der vorhersehbaren durchschnittlichen

Arbeitnehmerzahl pro Jahr.“

14. § 82 Abs. 5 lautet

„(5) Die jährliche Mindesteinsatzzeit ist unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse

aufzuteilen. Jeder Teil muß mindestens drei Stunden betragen. Auf jedes Kalendervierteljahr muß

mindestens ein Achtel der jährlichen Mindesteinsatzzeit entfallen. In Arbeitsstätten mit saisonal bedingt

wechselnder Arbeitnehmerzahl kann vom letzten Satz abgewichen werden.“

15. § 83 Abs. 3 lautet

„(3) Arbeitgeber haben dem zuständigen Arbeitsinspektorat zu melden

1. für Arbeitsstätten mit mehr als 50 Arbeitnehmern: die Namen der Präventivfachkräfte oder die

Bezeichnung der in Anspruch genommenen Zentren sowie deren jeweilige Einsatzzeiten,

2. für Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmern, sofern nicht ein Präventionszentrum in Anspruch

genommen wird: die Namen der Präventivfachkräfte oder die Bezeichnung der in Anspruch

genommenen Zentren oder den Namen der natürlichen Person, die das Unternehmermodell

gemäß § 78b wahrnimmt,

3. Änderungen der gewählten Betreuungsform, jeden Wechsel der Präventivfachkräfte sowie

wesentliche Änderungen der Einsatzzeit.“

16. § 83 Abs. 9 erster Satz lautet

„Weder die Bestellung von Präventivfachkräften noch die Inanspruchnahme eines Präventionszentrums

noch die Anwendung des Unternehmermodells gemäß § 78b enthebt die Arbeitgeber von ihrer

Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften.“

17. Im § 89 Abs. 2 wird das Zitat „§ 80 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 80 Abs. 1“ ersetzt.

18. § 90 samt Überschrift lautet

„Verordnungen über Präventivdienste

§ 90. (1) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat in Durchführung des

7. Abschnittes durch Verordnung näher zu regeln

1. die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Fachausbildung für Sicherheitsfachkräfte, die

Durchführung der Fachausbildung und die Voraussetzungen für die Zulassung zur Fachausbildung,

wobei in der Verordnung Übergangsregelungen für die bei Inkrafttreten der Verordnung

bereits tätigen Sicherheitsfachkräfte vorzusehen sind;

2. das notwendige Fach- und Hilfspersonal für Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner;

3. die Voraussetzungen für sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Zentren;

4. die Zusammensetzung des Arbeitsschutzausschusses, wobei sicherzustellen ist, daß die Anzahl

der Mitglieder nach § 88 Abs. 3 Z 1 und 2 der Anzahl der Mitglieder nach § 88 Abs. 3 Z 5 und 6

entspricht;

5. die Entsendung von Vertretern in den zentralen Arbeitsschutzausschuß.

(2) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat durch Verordnung abweichend von

§ 77 Abs. 3 und 4 für Arbeitsstätten, in denen besonders hohe Unfallgefahren bestehen, höhere

Mindesteinsatzzeiten der Sicherheitsfachkräfte und für Arbeitsstätten, in denen geringe Unfallgefahren

bestehen, niedrigere Mindesteinsatzzeiten festzulegen.

(3) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat durch Verordnung abweichend von

§ 82 Abs. 3 und 4 für Arbeitsstätten, in denen besonders hohe Gesundheitsgefahren bestehen, und für

Arbeitsstätten, in denen regelmäßig Nachtarbeit geleistet wird, höhere Mindesteinsatzzeiten der

Arbeitsmediziner festzulegen, sowie für Arbeitsstätten, in denen geringe Gesundheitsgefahren bestehen,

sobald gesicherte Erkenntnisse für entsprechend den Gesundheitsgefahren differenzierte Mindesteinsatzzeiten

vorliegen, niedrigere Mindesteinsatzzeiten festzulegen.

(4) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann durch Verordnung zulassen, daß

die Gesamteinsatzzeit der Präventivfachkräfte abweichend von §§ 77 und 82 auf Sicherheitsfachkräfte

und Arbeitsmediziner aufgeteilt wird, wenn dies unter Bedachtnahme auf die bestehenden Gefahren für

Sicherheit und Gesundheit für eine sachgerechte Betreuung zielführend ist.“

19. § 91 Abs. 1 lautet

„(1) Zur Beratung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales in grundsätzlichen

Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit und zu seiner Information über

Organisation und Tätigkeit der Präventionszentren der Träger der Unfallversicherung ist ein Arbeitnehmerschutzbeirat

einzurichten.“

20. § 116 Abs. 3 lautet

„(3) Für arbeitsmedizinische Zentren gilt folgendes

1. Arbeitsmedizinische Zentren, die am 1. Jänner 1999 über eine aufrechte Ermächtigung gemäß

§ 22c Abs. 2 des Arbeitnehmerschutzgesetzes (ANSchG), BGBl. Nr. 234/1972, oder über eine

aufrechte Bewilligung gemäß § 80 dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor der Novelle BGBl. I

Nr. 12/1999 verfügen, sind in die Liste der arbeitsmedizinischen Zentren gemäß § 80 Abs. 4

aufzunehmen, sofern nicht Z 2 anzuwenden ist.

2. Beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales am 1. Jänner 1999 anhängige

Verwaltungsverfahren nach § 116 Abs. 3 Z 3 dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor der

Novelle BGBl. I Nr. 12/1999 sind einzustellen. Die vom Betreiber vorgelegten Nachweise sind

dem zuständigen Arbeitsinspektorat abzutreten und von diesem nach § 80 Abs. 3 zu behandeln.

3. Am 1. Jänner 1999 beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales anhängige

Verwaltungsverfahren zur Bewilligung eines arbeitsmedizinischen Zentrums gemäß § 80 dieses

Bundesgesetzes in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 12/1999 sind einzustellen. Der

Antrag samt allfälligen vom Betreiber vorgelegten Nachweisen ist dem zuständigen

Arbeitsinspektorat abzutreten und von diesem nach § 80 Abs. 3 zu behandeln.“

21. Dem § 116 wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) Arbeitgeber, die über Kenntnisse auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes für

die jeweilige Arbeitsstätte gemäß § 78b Abs. 2 Z 1 verfügen, dürfen das Unternehmermodell gemäß § 78b

Abs. 1 Z 2 ohne Nachweis ausreichender Kenntnisse durch eine Bescheinigung gemäß § 78b Abs. 2 Z 2

oder § 78b Abs. 4 bis längstens 31. Dezember 1999 anwenden.“

22. Dem § 130 Abs. 1 Z 27 wird angefügt

„sofern kein Präventionszentrum gemäß § 78 Abs. 1 in Anspruch genommen wurde,“

23. In § 130 Abs. 1 werden nach Z 27 folgende Z 27a und 27b eingefügt

„27a. die Verpflichtung zur Anforderung oder zur Beiziehung des von ihm in Anspruch genommenen

Präventionszentrums des zuständigen Unfallversicherungsträgers verletzt,

27b. die Aufgaben nach § 84 Abs. 1 und 3 sowie § 85 Abs. 2 nicht ordnungsgemäß wahrnimmt, sofern

er als Form der sicherheitstechnischen Betreuung das Unternehmermodell gewählt hat,“

24. § 130 Abs. 6 Z 1, 2 und 3 lauten

„1. ein sicherheitstechnisches Zentrum betreibt, ohne die Voraussetzungen nach § 75 Abs. 1 zu

erfüllen,

2. ein arbeitsmedizinisches Zentrum betreibt, ohne die Voraussetzungen nach § 80 Abs. 1 zu

erfüllen,

3. die Meldepflichten nach § 75 Abs. 2 oder § 80 Abs. 2 oder die Auskunftspflicht nach § 84 Abs. 4

verletzt.“

25. Dem § 131 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) § 2 Abs. 1 und 3, § 63 Abs. 1, § 73 Abs. 5, § 75, § 77 Abs. 1, 2 und 5, § 77a, § 78, § 78a, § 78b,

§ 79 Abs. 1 Z 3, § 80, § 82 Abs. 1, 2 und 5, § 83 Abs. 3 und 9, § 89 Abs. 2, § 90, § 91 Abs. 1, § 116

Abs. 3 und 6, § 130 Abs. 1 Z 27, 27a und 27b, § 130 Abs. 6 Z 1, 2 und 3, jeweils in der Fassung BGBl. I

Nr. 12/1999, treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.“

Artikel II

Artikel VI des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 450/1994 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1998 außer

Kraft.

Artikel III

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/1998, wird geändert wie folgt

1. § 476 samt Überschrift lautet

„Präventionsbeirat

§ 476. Zur Information des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über Organisation und

Tätigkeit des Präventionszentrums der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen hat diese

einen Präventionsbeirat einzurichten.“

2. Nach § 575 wird folgender § 576 samt Überschrift angefügt

„Schlußbestimmung zu Art. III des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/1999

§ 576. § 476 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/1999 tritt mit

1. Jänner 1999 in Kraft.“

BGBlPdf 12. Verordnung: Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Schlachtung und Fleischverarbeitung (AEV Fleischwirtschaft)

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, idF des

BGBl. I Nr. 74/1997 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie verordnet

§ 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder

Anlagen gemäß Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A

festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Stechblut, Jauche oder Gülle dürfen nicht in ein

Fließgewässer oder eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden.

(2) Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten

1. Schlachten von Tieren;

2. Be- und/oder Verarbeiten und Verpacken von tierischem Fleisch einschließlich des Bearbeitens

von Därmen;

3. Herstellen und Verpacken von Fertiggerichten auf der überwiegenden Basis von tierischem

Fleisch;

4. Reinigen von Betrieben oder Anlagen mit Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 3 sowie Innenreinigen von

Transportbehältern für Tiere, tierisches Fleisch oder Fleischprodukte im Zuge der Tätigkeiten

gemäß Z 1 bis 3.

(3) Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung von

1. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV),

2. Abwasser aus Laboratorien (§ 4 Abs. 2 Z 4.3 AAEV),

3. Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),

4. Abwasser aus der Gewinnung und Verpackung von Schlachttierfetten (§ 4 Abs. 2 Z 5.9 AAEV),

5. Abwasser aus der Massentierhaltung (§ 4 Abs. 2 Z 10.1 AAEV),

6. häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 2.

(4) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV.

(5) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung

der Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung

gemäß Abs. 1 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen

gewährleistet ist, können ua. folgende, die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben

oder Anlagen gemäß Abs. 2 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem

Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik)

1. Erfassung und Ableitung belasteter Abwässer und Niederschlagswässer getrennt von unbelasteten

Niederschlags- oder Kühlwässern in verschiedenen Abwassersystemen (Trennkanalisation);

2. Einsatz von Trockenkühl- oder nassen Kreislaufkühlsystemen anstelle von nassen Durchlaufkühlsystemen;

3. Verminderung des Abwärmeanfalles durch Einsatz von Einrichtungen zur Wärmerückgewinnung

in Wärmetauschern;

4. Verminderung des Wasserverbrauches und des Abwasseranfalles durch

a) Einrichtung von Kreisläufen für Waschwasser sowie für Reinigungs- oder Desinfektionslösungen,

erforderlichenfalls unter Einsatz von Zwischenbehandlungsmaßnahmen in den

Kreisläufen,

b) Weiterverwendung von erwärmtem Kühlwasser aus Wärmetauschern sowie von Dampfkondensaten

aus der Energieerzeugung als Reinigungs-, Kesselspeise- oder Brauchwasser,

c) automationsunterstützte Programmsteuerung von Verarbeitungs- und Reinigungsvorgängen,

d) Einsatz von Trockenreinigungsmaßnahmen vor der Naßreinigung von Arbeitsräumen oder

Anlagen,

e) Einsatz von wassersparenden Armaturen an Zapfstellen;

5. weitestgehender innerbetrieblicher Rückhalt von

a) Stechblut, Jauche und Gülle,

b) Magen-, Darm- und Panseninhalt sowie Darmschleim,

c) Feststoffen, wie Haare, Borsten, Klauen, Federn, Fett uä.;

Verzicht auf die Ableitung vorzerkleinerter Feststoffe mit dem Abwasser;

6. Verwerten von flüssigen Rohstoff- oder Produktionsresten sowie von hochkonzentrierten

Abwasserteilströmen gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 AWG, BGBl. Nr. 325/1990 (zB für die Energiegewinnung

mittels Faulung oder Verbrennung);

7. sparsamer, gezielter und bestimmungsgemäßer Einsatz von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln;

weitestgehender Ersatz halogenhaltiger oder halogenabspaltender Desinfektionsmittel

durch sauerstoffabspaltende Mittel;

8. gedrosselte oder zeitlich gestaffelte Entleerung von Koch- oder Pökelkesseln oder von sonstigen

Großbehältern; Einsatz von Ausgleichsbecken zur Abminderung von hydraulischen, thermischen

und Schmutzfrachtspitzen;

9. bei Indirekteinleitern Einsatz physikalischer oder physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren

(Sedimentation, Siebung, Fällung/Flockung, Flotation);

10. bei Direkteinleitern Einsatz von Verfahren gemäß Z 9 sowie von biologischen Abwasserreinigungsverfahren

zur Entfernung von Kohlenstoffverbindungen und Nitrifikation sowie zur

Entfernung von Stickstoff- und Phosphorverbindungen;

11. vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Abwasserreinigung anfallenden

Rückstände oder deren Entsorgung als Abfall (AWG, BGBl. Nr. 325/1990).

§ 2. Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe

gemäß § 33a WRG 1959 erfaßt

Gesamt-Chlor (Nr. 4), Ammonium (Nr. 5) und AOX (Nr. 11).

§ 3. Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche

Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der

Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).

§ 4. (1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage A ist im Rahmen der

Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.

(2) Für die Eigenüberwachung gilt

1. Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter Nr. 2, 4, 5 oder 7 bis 12 der Anlage A

gilt als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Meßwerte nicht größer

sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Meßwert die Emissionsbegrenzung um nicht

mehr als 50% (bei Ammonium um nicht mehr als 100%) überschreitet („4 von 5“-Regel).

2.Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages

anzuwenden; der Höchstwert darf das 1,2fache der Emissionsbegrenzung nicht überschreiten.

3. Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden;

der Emissionsbereich darf um max. 0,3 pH-Einheiten über- oder unterschritten werden.

4. Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur und pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel

durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.

5. Beim Parameter Gesamter geb. Stickstoff gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten, wenn der

arithmetische Mittelwert aller im Lauf eines Untersuchungsjahres gemessenen Wirkungsgrade

der Elimination größer ist als der Mindestwirkungsgrad der Anlage A.

(3) Für die Fremdüberwachung gilt

1. Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung einer Einleitung ein Meßwert eines

Abwasserparameters Nr. 2, 4, 5 oder 7 bis 12 der Anlage A ermittelt, der zwischen der

Emissionsbegrenzung und deren 1,5fachem (bei Ammonium deren 2fachem) liegt, ist die

Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Meßwert nicht größer als die

Emissionsbegrenzung, so gilt diese als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die

„4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.

2. Für die Parameter Temperatur, pH-Wert und Gesamter geb. Stickstoff gilt Abs. 2.

(4) Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in eine öffentliche Kanalisation gelten im

Hinblick auf die Geringfügigkeit der Abwasseremissionen die Emissionsbegrenzungen für die

Abwasserparameter Nr. 1 bis 3 und 12 der Anlage A Spalte II im Rahmen der Eigenüberwachung und im

Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten, wenn

1. der wasserrechtlichen Bewilligung

a) eine Anzahl der Großviehschlachtungen von nicht größer als 20 pro Tag und 100 pro Woche

oder

b) eine Anzahl der Schweineschlachtungen von nicht größer als 100 pro Tag und 500 pro Woche

oder

c) eine Anzahl der Geflügelschlachtungen von nicht größer als 200 pro Tag und 1000 pro Woche

oder

d) eine maximale Kapazität an geschlachtetem Lebendgewicht von nicht größer als 10 Tonnen

pro Tag und 50 Tonnen pro Woche oder

e) bei einem Verarbeitungsbetrieb ohne eigene Schlachtung eine maximale Tagesverarbeitungskapazität

von zwei Tonnen Fleisch zugrundeliegt und

2. die in Betracht kommenden Maßnahmen nach dem Stand der Technik gemäß § 1 Abs. 5

nachweislich laufend beachtet werden und

3. zeitlich durchgehende Aufzeichnungen des Wasserverbrauches geführt werden und

4. in die Abwasserableitung vor der Vereinigung mit anderem (Ab)wasser

a) eine Siebanlage

– mit einer Spaltweite von nicht größer als 2 mm bei einer Anzahl der Schlachtungen pro Tag

und Woche von nicht größer als 10% einer unter Z 1 lit. a bis d genannten maximalen

Schlachtkapazität

– mit einer Spaltweite von nicht größer als 0,75 mm und automatischer Räumung bei einer

Anzahl der Schlachtungen pro Tag und Woche von größer als 10% einer unter Z 1 lit. a

bis d genannten maximalen Schlachtkapazität

eingebaut ist und nachweislich zeitlich durchgehend betrieben wird und

b) eine Abscheideranlage, bestehend aus Schlammfang und Fettabscheider, eingebaut ist, die

gemäß ÖNORM B 5103 Schlußentwurf Februar 1995 bemessen, errichtet, betrieben und

gewartet und nachweislich in einjährlichen Prüfintervallen von einer Fachperson oder einer

Fachanstalt auf Zustand und Funktion überprüft wird und

5. zeitlich durchgehende Aufzeichnungen über alle vom Abwasser gesondert entsorgten Abfälle

geführt werden, insbesonders auch jene, die in den Reinigungsanlagen der Z 4 anfallen, und

6. die Nachweise betreffend die Einhaltung der Festlegungen der Z 2 bis 5 zur jederzeitigen

Einsichtnahme durch die Wasserrechtsbehörde bereitgehalten und in zweijährlichen Intervallen

der Wasserrechtsbehörde vorgelegt werden.

(5) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung

und bei der Fremdüberwachung gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anlage B

enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.

§ 5. (1) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß

§ 1 Abs. 1, die nach dem 13. April 1991 erstmals wasserrechtlich bewilligt wurde, hat innerhalb von fünf

Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A zu entsprechen.

(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft. BGBl. Nr. 182/1991 sowie

Abschnitt IV des BGBl. Nr. 537/1993 treten mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.

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