12. Bundesgesetz: Änderung des Tabakmonopolgesetzes 1996
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Tabakmonopolgesetz 1996, BGBl. Nr. 830/1995, wird wie folgt geändert
1. § 3 lautet
„§ 3. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, obliegt die Verwaltung des
Tabakmonopols der Austria Tabak Aktiengesellschaft und der Monopolverwaltung GmbH (§ 13).
(2) Zu der Verwaltung, die von der Austria Tabak Aktiengesellschaft zu besorgen ist, gehören
insbesondere die gewerbliche Einfuhr, die gewerbliche Herstellung von sowie der Großhandel mit
Tabakerzeugnissen.“
1a. Im § 4 Abs. 1 und Abs. 2 sowie im § 14 Abs. 2 wird jeweils die Wortfolge „Austria Tabakwerke AG“
durch die Wortfolge „Austria Tabak Aktiengesellschaft“ ersetzt.
1b. § 6 Abs. 2 Z 2 lautet
„2. gemäß § 13 Abs. 2 oder § 19 des Tabaksteuergesetzes 1995 berechtigt sind, Tabakerzeugnisse
unter Steueraussetzung zu lagern oder zu beziehen, es sei denn, es werden ausschließlich Kau-
oder Schnupftabake gehandelt,“
2. Im § 6 Abs. 2 Z 5 entfällt das Wort „geeignete“.
3. § 8 Abs. 1 erster Satz lautet
„Der Großhändler hat Tabakerzeugnisse, die er im Monopolgebiet an Tabaktrafikanten abgeben will, nach
Maßgabe der vorhandenen Lagerbestände auf Bestellung allen Tabaktrafikanten zu den gleichen
Bedingungen zu liefern.“
4. § 8 Abs. 4 lautet
„(4) Der Großhändler hat, ausgenommen im Falle der Selbstabholung, auf seine Kosten und auf seine
Gefahr die Lieferung an Tabaktrafikanten an den Standort der Tabaktrafik auszuführen. Kosten für die
Zustellung dürfen dann in Rechnung gestellt werden, wenn die Summe der Kleinverkaufspreise der
jeweiligen Bestellung weniger als 5000 S beträgt; die Zustellkosten dürfen die tatsächlichen Lieferkosten
nicht überschreiten. Verlangt der zu beliefernde Tabaktrafikant eine bestimmte Art der Zustellung, so
dürfen jedenfalls nur die für diese Art der Zustellung üblichen Lieferkosten in Rechnung gestellt werden.
Werden Tabakerzeugnisse durch den Tabaktrafikanten abgeholt, so darf der Großhändler keine
Vergütungen für ersparte Transportkosten gewähren.“
5. Im § 10 Abs. 1 Z 5 tritt an die Stelle des Punktes ein Strichpunkt und folgende Z 6 wird angefügt
„6. die Kosten der Zustellung, sofern solche nach § 8 Abs. 4 in Rechnung gestellt werden dürfen.“
Auf Grund der §§ 99 Abs. 1 Z 12, 106, 108, 109, 113 und 115 des Marktordnungsgesetzes 1985
(MOG), BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1995, wird verordnet
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung dient der Durchführung der Rechtsakte des Rates der Europäischen Union
und der Europäischen Kommission im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 (ABl. Nr. L 148 vom
28. Juni 1968) über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse gemäß der
Verordnung (EWG) Nr. 1723/81 (ABl. Nr. L 172 vom 30. Juni 1981) über die Grundregeln für Maßnahmen
zur Aufrechterhaltung des Butterverbrauchs bestimmter Verbraucher- und Industriegruppen und
gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2571/97 (ABl. Nr. L 350 vom 20. Dezember 1997) über den Verkauf
von Billigbutter und die Gewährung einer Beihilfe für Rahm, Butter und Butterfett für die Herstellung
von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung ist
1. Hersteller, wer Butterfett herstellt oder Butter, Butterfett oder Rahm kennzeichnet,
2. Verarbeiter, wer Butter, Butterfett oder Rahm zu Zwischen- oder Enderzeugnissen oder wer
Zwischenerzeugnisse zu Enderzeugnissen verarbeitet,
3. zugelassener Hersteller oder Verarbeiter, wer nach den in § 1 genannten Rechtsakten eine
Zulassung erhalten hat,
4. Kleinverarbeiter, wer höchstens die in den in § 1 genannten Rechtsakten angeführten Mengen
kauft und die dafür verlangte Verpflichtungserklärung abgibt,
5. Kleinverkäufer, wer als letzter Wiederverkäufer höchstens die in den in § 1 genannten Rechtsakten
angeführten Mengen kauft und die dafür verlangte Verpflichtungserklärung abgibt,
6. Beteiligter, wer an einer in § 1 genannten Maßnahme als unmittelbar Begünstigter, zugelassener
Hersteller oder Verarbeiter oder Erwerber von Butter, Butterfett, Rahm, Zwischen- oder
Enderzeugnissen gewerbsmäßig teilnimmt.
Zuständigkeit
§ 3. Für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die
Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA) zuständig.
Zulassung von Verarbeitungsbetrieben und Zwischenerzeugnissen
§ 4. (1) Die Zulassung gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten wird samt Zulassungsnummer auf
Antrag durch die AMA erteilt. Sie kann auch einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts erteilt werden;
diesfalls ist der Gesellschaftsvertrag dem Antrag beizufügen. Die Zulassung darf nur einem Antragsteller
erteilt werden, der ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt; die Erfordernisse nach den in § 1
genannten Rechtsakten bleiben unberührt. Der Antragsteller hat auf Verlangen nachzuweisen, daß die
Voraussetzungen der Zulassung vorliegen.
(2) Dem Antrag auf Zulassung als Hersteller oder Verarbeiter sind zusätzlich zu den in den in § 1
genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Unterlagen auf Verlangen in zweifacher Ausfertigung
anzuschließen
1. Orts- und Lageplan der Betriebsräume, in denen die zu verarbeitenden Erzeugnisse gelagert und
verarbeitet werden sollen,
2. Beschreibung der vorgesehenen Verarbeitungsvorgänge und der dabei zu verwendenden Mengen
an Butter, Butterfett, Rahm oder Zwischenerzeugnissen sowie Art und Menge der Zutaten mit
Angabe der voraussichtlichen Ausbeute.
(3) Bei der Beantragung der Zulassung des zwischenverarbeitenden Betriebs und der Zulassung von
Zwischenerzeugnissen ist deren Notwendigkeit im Antrag zu begründen und der KN-Code des
Zwischenerzeugnisses anzugeben. Jede Änderung der Zusammensetzung eines einzelnen Zwischenerzeugnisses
ist der AMA zur Genehmigung vorzulegen.
Herstellung, Verarbeitung
§ 5. (1) Im Fall der Herstellung von Butterfett, der Kennzeichnung von Butter, Butterfett oder Rahm
oder der Verarbeitung dieser Erzeugnisse zu Zwischen- oder Enderzeugnissen im Inland erhält der
zugelassene Hersteller oder Verarbeiter
1.einen Abholschein (Ausfolgeschein) und eine Verkaufsrechnung, soweit es sich um
Interventionsbutter handelt, oder
2. eine Mitteilung über die Zuschlagserteilung für beihilfefähige Butter, beihilfefähiges Butterfett
oder beihilfefähigen Rahm, soweit die Butter oder der Rahm auf dem Markt der Gemeinschaft
gekauft ist.
(2) Interventionsbutter wird von der AMA in Verpackungen bereitgestellt, die den in § 1 genannten
Rechtsakten entsprechen. Interventionsbutter ist vom zugelassenen Hersteller oder Verarbeiter unverzüglich
nach der Übernahme in einen im Betrieb gelegenen oder von der AMA zugelassenen Lagerraum zu
verbringen. Der AMA ist das Verbringen der von der AMA bezogenen Interventionsbutter unter Angabe
der Nummern des Ausfolgescheins und der Verkaufsrechnung sowie der Menge an Butter unverzüglich
schriftlich anzuzeigen.
(3) Der zugelassene Hersteller oder Verarbeiter hat
1. das Verbringen des ungekennzeichneten Butterfetts oder der ungekennzeichneten Zwischenerzeugnisse
unter Angabe der Belegnummer über die Lieferung vom Verkäufer, aus dem Ausschreibungsnummer
und Menge hervorgehen,
2. den Tag des Eingangs der auf dem Markt der Gemeinschaft gekauften Butter oder des gekauften
Rahms in seinem Betrieb unter Angabe der Ausschreibungsnummer und der Menge an Butter und
Rahm
spätestens drei Arbeitstage vor Beginn der Herstellung, Kennzeichnung oder Verarbeitung schriftlich
anzuzeigen. Die Butter sowie die ungekennzeichneten Zwischenerzeugnisse sind bis zur Prüfung der
Verpackungsaufschrift durch die AMA oder bis zur Freigabe durch die AMA in der Originalverpackung
zu belassen. Die AMA kann in Einzelfällen bei begründetem wirtschaftlichen Interesse eine kürzere Frist
oder eine nicht mit allen Angaben versehene Anzeige auf Antrag zulassen, sofern dadurch die
Überwachung nicht beeinträchtigt wird.
(4) Wer Zwischenerzeugnisse herstellt oder Enderzeugnisse aus Butter oder Butterfett ohne Zusatz
von Kennzeichnungsmitteln herstellt, darf weder Butter noch Butterfett weiterveräußern. Die AMA kann
auf Antrag eine Veräußerung unter dem Vorbehalt des Widerrufs zulassen, wenn die Verwendungsüberwachung
dadurch nicht wesentlich erschwert oder beeinträchtigt wird. In diesem Fall hat der
Hersteller eine Inventur für den Gesamtstandort zu erstellen.
(5) Die AMA kann dem Verarbeiter weitere Auflagen erteilen, soweit es der Überwachungszweck
erfordert.
Überwachung
§ 6. Interventionsbutter wird von der Auslagerung an, die auf dem Markt der Gemeinschaft
gekauften Butter- und Rahmmengen werden vom Eingang im Betrieb des zugelassenen Herstellers oder
Verarbeiters an bis zur Verarbeitung zu den durch die in § 1 genannten Rechtsakte bestimmten
Erzeugnissen einer Überwachung durch die AMA nach Maßgabe dieser Verordnung unterstellt.
Verarbeitung von Butter, Butterfett, Rahm und Zwischenerzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten
§ 7. (1) Interventionsbutter, die aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in den
Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht worden ist, um hier gekennzeichnet oder zu Butterfett,
Zwischen- oder Enderzeugnissen verarbeitet zu werden, sowie Butter, Butterfett, Rahm und
Zwischenerzeugnisse, die aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in den Geltungsbereich
dieser Verordnung verbracht werden, werden auf Antrag unter amtliche Überwachung gestelllt.
(2) Der Antrag auf amtliche Überwachung ist – soweit im Abgangsmitgliedstaat ein Kontrollexemplar
T5 erteilt wurde – zusammen mit diesem Kontrollexemplar unter Verwendung eines von der
AMA aufgelegten Musters bei der AMA zu stellen. Das Muster hat jedenfalls folgende Eintragungsmöglichkeiten
vorzusehen
1. Name/Firma und Anschrift;
2. erfaßte Waren;
3. Unterschrift und Firmenstempel.
Die Interventionsbutter ist in einem im zugelassenen Verarbeitungsbetrieb gelegenen oder von der AMA
zugelassenen Lagerraum zu lagern. Die §§ 4, 5 Abs. 2 bis 5, 6 und §§ 9 bis 18 sind anzuwenden.
(3) Die AMA kann auf Antrag eines Verarbeiters anstelle der Eingangskontrolle durch die AMA ein
vereinfachtes Verfahren für die in Abs. 1 und 2 genannten Erzeugnisse bewilligen. Die Bewilligung ist zu
erteilen, wenn eine wirksame Überwachung, daß die besonderen Verwendungsvorschriften der in Abs. 1
genannten Erzeugnisse beachtet werden, gewährleistet ist. Dazu müssen jedenfalls nachstehende
Voraussetzungen erfüllt sein
1. Namhaftmachung zumindest einer verantwortlichen Person des Betriebes, die über entsprechende
Vorkenntnisse verfügt und eine Schulung durch die AMA erhalten hat;
2. Kenntnisnahme der die verantwortliche Person gemäß Z 1 treffenden Verpflichtungen durch
eigenhändige Unterschrift dieser Person;
3. Vorlage eines tarifierten Warenkataloges betreffend die in Abs. 1 genannten Erzeugnisse;
4. Angabe der vorgesehenen Verwendung der Erzeugnisse;
5. Darstellung des Organisationsablaufes;
6. Verpflichtung zur Meldung des Anlieferungszeitpunkts und des Zeitpunkts der voraussichtlichen
Verarbeitung an die AMA und
7. Verpflichtung zur umgehenden Meldung jeglicher Änderungen der unter Z 1 bis 6 genannten
Daten an die AMA.
(4) Für Händler, die die in Abs. 1 genannten Erzeugnisse ohne weitere Be- oder Verarbeitung an
einen Verarbeiter oder Händler weiterveräußern, gilt Abs. 3 mit der Maßgabe, daß anstelle der in Z 4 und
6 angeführten Voraussetzungen die vorgesehenen Abnehmer der Erzeugnisse sowie die Anlieferungstage
an die AMA zu melden sind.
(5) Dem gelieferten Erzeugnis muß eine Rechnung oder ein Lieferschein des Versenders des
Abgangsmitgliedstaates beigeschlossen sein, mit der (dem) die Zuordnung zu den Angaben im
Kontrollexemplar T5 gewährleistet ist.
(6) In der Bewilligung gemäß Abs. 3 und 4 werden festgelegt
1. die verantwortliche(n) Person(en) und deren Befugnisse und Pflichten,
2. Form und Inhalt des vereinfachten Verfahrens,
3. die Waren, für die die Bewilligung gilt, sowie die Angaben, die zur Feststellung der Warenbeschaffenheit
zu machen sind,
4. die Fristen für die erforderlichen Meldungen.
(7) Die Bewilligung gemäß Abs. 3 und 4 ist zu widerrufen, wenn eine schwere Zuwiderhandlung
oder wiederholte Zuwiderhandlungen gegen die Bescheidanordnung begangen wurden oder die
Beachtung der besonderen Verwendungsvorschriften nicht mehr gewährleistet ist.
Verarbeitung in einem anderen Mitgliedstaat
§ 8. Soll Interventionsbutter, gekennzeichnete Butter, gekennzeichneter Rahm, Butterfett oder
Zwischenerzeugnisse in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union geliefert werden, um
gekennzeichnet oder zu Butterfett, Zwischen- oder Enderzeugnissen verarbeitet oder weiterverarbeitet zu
werden, ist der AMA ein Kontrollexemplar T5 in zweifacher Ausfertigung mit den nach den in § 1
genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Eintragungen vorzulegen, in dem die für das jeweilige
Erzeugnis verwendeten Mengen an Butter, Butterfett oder Rahm und
1. die Nummer des Ausfolgescheines und der Verkaufsrechnung der AMA, soweit es sich um
Interventionsbutter handelt, oder
2. das Datum und die Nummer der Ausschreibung, soweit die Butter oder der Rahm auf dem Markt
der Gemeinschaft gekauft ist,
anzugeben sind.
II 14
Aufzeichnungspflichten, Inventur
§ 9. (1) Der zugelassene Hersteller oder Verarbeiter ist verpflichtet, soweit nicht in den in § 1
genannten Rechtsakten etwas anderes bestimmt ist,
1. ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen,
2. gesonderte Aufzeichnungen zu machen über
a) Zugang, Abgang, sonstigen Verbleib und Bestand von Butter, Butterfett und Rahm,
b) die hergestellten Mengen an Butterfett, gekennzeichneter Butter, gekennzeichnetem Rahm,
Zwischen- und Enderzeugnissen,
c) die im Butterfett sowie in den Zwischen- und Enderzeugnissen enthaltenen Mengen an Butter,
Butterfett oder Rahm,
d) Art und Menge der der Butter, dem Butterfett oder dem Rahm beigegebenen Kennzeichnungsmittel
sowie die Zusammensetzung der Zwischenerzeugnisse,
e) den Verbleib des Butterfetts, der gekennzeichneten Butter, des gekennzeichneten Rahms, der
Zwischen- und Enderzeugnisse,
3. auf vorheriges Verlangen weitere Aufzeichnungen über die einzelnen Verarbeitungsvorgänge
sowie die dabei verwendeten Erzeugnismengen und Zutaten zu führen,
4. jede Veränderung hinsichtlich der nach § 4 Abs. 2 gemachten Angaben der AMA unverzüglich
mitzuteilen.
(2) Der Hersteller oder Verarbeiter hat sämtliche Unterlagen, Aufzeichnungen und Belege, die sich
auf diese Verordnung beziehen, bis zum Ablauf des siebenten Kalenderjahres, in dem die Unterlage, die
Aufzeichnung oder der Beleg entstanden ist, sicher und geordnet aufzubewahren, soweit nicht längere
Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen.
(3) Erstreckt sich eine Inventur des Betriebes auf Waren, die sich unter Überwachung befinden, so
hat der zugelassene Hersteller oder Verarbeiter der AMA den Zeitpunkt der Inventur so rechtzeitig
anzuzeigen, daß eine amtliche Bestandsaufnahme durch die AMA mit der Inventur verbunden werden
kann.
Anzeigepflichten, Vorlagepflichten
§ 10. (1) Das gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten erforderliche Herstellungsprogramm ist für
zugeschlagene Mengen abzugeben und hat mindestens folgende voraussichtliche Angaben zu enthalten
1. Produktionszeiten,
2. Verwendungszweck unter Angabe der Formel,
3. Art und Menge der eingesetzten subventionierten Erzeugnisse.
Die AMA kann weitere Angaben fordern, wenn dies für die Kontrolle erforderlich ist. Die AMA hat unter
Berücksichtigung der Gegebenheiten des einzelnen Betriebes den Zeitrahmen des Herstellungsprogramms
und dessen Abgabetermin festzulegen. Wesentliche Änderungen des Herstellungsprogramms, wie zB
Änderung der Produktionstage, sind der AMA unverzüglich anzuzeigen.
(2) Der Hersteller hat, bevor die gekennzeichnete Butter, das Butterfett oder der gekennzeichnete
Rahm den Betrieb verlassen, die erfolgte Herstellung nach einem von der AMA aufgelegten Muster
anzuzeigen. In der Anzeige sind anzugeben
1. die Beschreibung und die Menge der hergestellten Erzeugnisse;
2. die verwendete Butter- oder Rahmmenge unter Angabe
a) der Nummer des Ausfolgescheins und der Verkaufsrechnungen der AMA, soweit Interventionsbutter
verarbeitet oder gekennzeichnet wurde,
b) die Ausschreibungsnummer, soweit Butter oder Rahm auf dem Markt der Gemeinschaft
gekauft wurde.
Die AMA kann, soweit im Einzelfall erforderlich, weitere Angaben fordern. Die AMA kann genehmigen,
daß die genannte Anzeige auch abgegeben werden kann, nachdem die Erzeugnisse den Betrieb verlassen
haben.
(3) Der Verarbeiter – mit Ausnahme des Kleinverarbeiters – hat der AMA die erfolgte Verarbeitung
der Butter, des Butterfetts, des Rahms oder der Zwischenerzeugnisse nach einem von der AMA
aufgelegten Muster anzuzeigen. In der Anzeige sind anzugeben
1. die Beschreibung der Zwischen- oder Enderzeugnisse;
2. die verwendete Menge an
a) Interventionsbutter unter Angabe der Nummer des Ausfolgescheins und der Verkaufsrechnungen
der AMA,
b) Butter, Butterfett, Rahm oder Zwischenerzeugnisse sowie die Ausschreibungsnummer oder die
Identifikationsnummer des Kontrollexemplars T5 bei Bezug aus einem anderen Mitgliedstaat.
Die AMA kann, soweit im Einzelfall erforderlich, weitere Angaben fordern. Die AMA kann aus
Kontrollgründen vorschreiben, daß die genannte Anzeige abzugeben ist, bevor die Zwischen- oder
Enderzeugnisse den Betrieb verlassen.
(4) Die in Abs. 2 und 3 genannte Anzeige kann für eine gesamte Herstellungs- oder Bezugspartie
Butter, Butterfett, Rahm oder Zwischenerzeugnisse abgegeben werden.
(5) Der zugelassene Hersteller hat seine Verkaufsrechnungen sowie die Verkaufsrechnungen der
Erstabnehmer und aller weiteren Erwerber sowie die Verpflichtungserklärung der Kleinverarbeiter und
der Kleinverkäufer der AMA vorzulegen oder unmittelbar vorlegen zu lassen. Auf Antrag der Beteiligten
kann die AMA unter dem Vorbehalt des Widerrufs zulassen, daß anstelle der Verkaufsrechnungen andere
geeignete Unterlagen vorgelegt werden können.
(6) Die für die Freigabe der Verarbeitungssicherheiten nach den in § 1 genannten Rechtsakten
erforderlichen Nachweise sind vom Zuschlagsempfänger bei der AMA einzureichen, wobei die AMA die
Nachweiserbringung in Form einer Meldung für einen näher zu bestimmenden Zeitraum zulassen kann.
Meldepflichten
§ 11. (1) Die Meldungen gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten haben nach einem von der AMA
aufgelegten Muster
1. für Meldungen gemäß Art. 25 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2571/97 je vor dem 10. Februar,
10. Mai, 10. August und 10. November jeden Kalenderjahres,
2. für Meldungen gemäß Art. 25 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2571/97 vor dem 10. Februar
jeden Kalenderjahres
zu erfolgen.
(2) Die von der AMA aufzulegenden Muster haben zusätzlich zu den gemäß den in § 1 genannten
Rechtsakten geforderten Angaben folgende Eintragungsmöglichkeiten vorzusehen
1. Name/Firma und Anschrift des Meldepflichtigen;
2. Berichtszeitraum;
3. Unterschrift und Firmenstempel.
(3) Die Preiserhebungen für Meldungen gemäß Art. 25 Abs. 2 lit. b der Verordnung (EG)
Nr. 2571/97 erfolgen in Form einer Stichprobenerhebung durch die AMA. Die AMA wählt den Kreis der
Meldepflichtigen und die betroffenen Verpackungseinheiten aus. Die von den Meldepflichtigen zu
erstattenden Meldungen umfassen Mengen und Preise und beziehen sich auf die von der AMA
festzulegenden Warengruppen.
Duldungs- und sonstige Mitwirkungspflichten
§ 12. (1) Zum Zweck der Überwachung hat der Beteiligte den Organen und Beauftragten des
Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, der AMA, der Europäischen Union und des
Europäischen Rechnungshofs (Prüforgane) das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume und die
Aufnahme der Bestände an Butter, Butterfett, Rahm, Zwischen- und Enderzeugnissen während der
Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht
kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen,
Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Im Falle automationsunterstützter
Buchführung hat der Beteiligte auf Verlangen der Prüforgane auf seine Kosten Listen mit den
erforderlichen Angaben auszudrucken,wobei von den automationsunterstützt gespeicherten Daten ein
weiterer identischer Ausdruck herstellbar bleiben muß.
(2) Der Beteiligte ist verpflichtet, der AMA das Finanzamt, bei dem er zur Umsatzsteuer erfaßt ist,
und die diesbezügliche Steuernummer, sowie, soweit ihm eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
(UID-Nummer) erteilt wurde, die UID-Nummer bekanntzugeben.
Verpflichtete Personen
§ 13. Der Beteiligte hat die Verpflichtungen, die ihm gegenüber der AMA obliegen, selbst zu
erfüllen oder hierfür einen oder mehrere geeignete Beauftragte zu bestellen. Die Bestellung ist der AMA
nach einem von der AMA aufgelegten Muster schriftlich in zweifacher Ausfertigung anzuzeigen. Die
bestellten Personen haben die Anzeige ebenfalls zu unterzeichnen.
Kosten
§ 14. (1) Soweit für die amtliche Überwachung Proben entnommen oder Warenuntersuchungen
veranlaßt werden, sind der AMA die entstandenen Auslagen für die Entnahme, Verpackung und
Beförderung der Proben sowie für die Warenuntersuchungen zu erstatten, sofern in den in § 1 genannten
Rechtsakten keine abweichende Regelung getroffen ist.
(2) Unbeschadet der Kosten gemäß Abs. 1 sind auf Verlangen der AMA jene Kosten zu erstatten, die
durch neuerliche Fahrten oder Wartezeiten der Prüforgane im Betrieb zwecks Veranlassungen gemäß § 7
Abs. 3 und 4 entstanden sind, weil die an die AMA zu meldenden Zeiten ungenau oder unvollständig
waren.
Beihilfenzahlung
§ 15. Die Beihilfenauszahlung wird auf einen Antrag je Kalendermonat und Zuschlag begrenzt.
Rückzahlung
§ 16. Wird Butter, Butterfett oder Rahm entgegen den Bestimmungen der in § 1 genannten
Rechtsakte verwendet, so hat die AMA für die von dieser Verwendung betroffenen Mengen
1. im Fall von Interventionsbutter den Unterschiedsbetrag zwischen dem am Tag der Abgabe
gültigen Interventionspreis und dem Abgabepreis;
2. im Fall des Erwerbs auf dem Markt den Beihilfebetrag
zu fordern, soweit nicht wegen desselben Verstoßes die Verarbeitungssicherheit für verfallen erklärt
worden ist. Das Gleiche gilt von dem im Bescheid der AMA bestimmten Zeitpunkt an, wenn die
Zulassung gemäß § 4 entzogen oder ausgesetzt worden ist.
Sanktionen
§ 17. Unbeschadet des Vorliegens einer Verwaltungsübertretung gemäß § 117 MOG kann die
Zulassung ausgesetzt werden, wenn trotz Aufforderung durch die AMA Meldungen gemäß § 11 nicht
oder nicht fristgerecht erstattet werden.
Berichtspflicht
§ 18. Die AMA hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu übermitteln
1. bis 20. Februar jeden Kalenderjahres eine Darstellung über die im abgelaufenen Kalenderjahr
durchgeführten Kontrollen und die gemäß Art. 23 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 2571/97
erfolgten Sanktionen sowie die dafür einbehaltenen Beträge;
2. fristgerecht jene Daten, welche auf Grund der in § 1 genannten Rechtsakte der Europäischen
Kommission zu übermitteln sind.
Außerkrafttreten
§ 19. (1) Die Milchfett-Verarbeitungs-Verordnung, BGBl. Nr. 1064/1994, zuletzt geändert durch
BGBl. Nr. 442/1996, tritt mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.
(2) Unbeschadet von Art. 29 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2571/97 ist die Milchfett-
Verarbeitungs-Verordnung, BGBl. Nr. 1064/1994, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 442/1996, weiterhin
für Ausschreibungen, bei denen die Einreichungsfrist für die Angebote vor dem 1. Jänner 1998 abläuft,
anzuwenden.
ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT
Caracas
Zl. 4.66.1/8/97
Die Österreichische Botschaft entbietet dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten von
Trinidad und Tobago ihre Hochachtung und beehrt sich, dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten
von Trinidad und Tobago mitzuteilen, daß Österreich beabsichtigt, das Abkommen zwischen der
Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Trinidad und Tobago über die Abschaffung der
Sichtvermerkspflicht Kundgemacht in BGBl. Nr. 197/1976 und BGBl. Nr. 168/1979 vom 20. Februar 1976 teilweise zu kündigen, indem die Sichtvermerksfreiheit für
Staatsangehörige von Trinidad und Tobago, die Inhaber eines gewöhnlichen Reisepasses sind, aufgehoben
werden soll.
Diese Vorgangsweise erfolgt im Zuge der Harmonisierung der Visapolitik Österreichs mit derjenigen
seiner Schengen-Partner.
Falls die Regierung von Trinidad und Tobago mit Vorstehendem einverstanden ist, tritt diese Teilkündigung
einen Monat nach Durchführung des Notenwechsels in Kraft.
Die Österreichische Botschaft benützt diesen Anlaß, dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten
von Trinidad und Tobago erneut ihre ausgezeichnete Hochachtung zu versichern.
Caracas, am 20. November 1997
L. S.
An das
Ministerium für auswärtige Angelegenheiten
von Trinidad und Tobago
Port of Spain
Trinidad und Tobago
Ministerium für auswärtige Angelegenheiten
Zl. 2612
Verbalnote
Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten von Trinidad und Tobago entbietet der Österreichischen
Botschaft seine Hochachtung und beehrt sich, den Empfang der Note der Botschaft, Zl. 4.66.1/8/97
vom 20. November 1997 zu bestätigen, welche folgenden Wortlaut hat
„Die Österreichische Botschaft entbietet . . . . . (es folgt der weitere Text der Eröffnungsnote in
deutscher Sprache) . . . . . Hochachtung zu versichern.“
Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten beehrt sich mitzuteilen, daß die Regierung von
Trinidad und Tobago mit dem Vorstehenden einverstanden ist, sodaß diese Note zusammen mit der Note
der Botschaft ein Abkommen zwischen der Regierung von Trinidad und Tobago und der Österreichischen
Bundesregierung darstellt.
Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten von Trinidad und Tobago benützt diese Gelegenheit,
um der Österreichischen Botschaft erneut seine ausgezeichnete Hochachtung zu versichern.
Port of Spain, am 19. Dezember 1997
L. S.
An die
Österreichische Botschaft
Caracas
Das Abkommen ist mit 19. Jänner 1998 in Kraft getreten.