12. Bundesgesetz: Erlassung des Waffengesetzes 1996 und Änderung des Unterbringungsgesetzes, des Strafgesetzbuches sowie des Sicherheitspolizeigesetzes
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Bundesgesetz über die Waffenpolizei (Waffengesetz 1996 – WaffG)
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt
Begriffsbestimmungen
§ 1 Waffen
§ 2 Schußwaffen
§ 3 Faustfeuerwaffen
§ 4 Munition
§ 5 Kriegsmaterial
§ 6 Besitz
§ 7 Führen
§ 8 Verläßlichkeit
§ 9 EWR-Bürger
2. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 10 Ermessen
§ 11 Jugendliche
§ 12 Waffenverbot
§ 13 Vorläufiges Waffenverbot
§ 14 Schießstätten
§ 15 Überprüfung, Verlust und Entfremdung von Urkunden
§ 16 Ersatzdokumente
3. Abschnitt
Verbotene Waffen und Kriegsmaterial
§ 17 Verbotene Waffen
§ 18 Kriegsmaterial
4. Abschnitt
Genehmigungspflichtige Schußwaffen
(Kategorie B)
§ 19 Definition
§ 20 Erwerb, Besitz und Führen genehmigungspflichtiger Schußwaffen
§ 21 Ausstellung von Waffenbesitzkarte und Waffenpaß
§ 22 Rechtfertigung und Bedarf
§ 23 Anzahl der erlaubten Waffen
§ 24 Munition für Faustfeuerwaffen
§ 25 Überprüfung der Verläßlichkeit
§ 26 Änderung eines Wohnsitzes
§ 27 Einziehung von Urkunden
§ 28 Überlassen genehmigungspflichtiger Schußwaffen
§ 29 Ausnahmebestimmungen
5. Abschnitt
Meldepflichtige und sonstige Schußwaffen
(Kategorie C und D)
§ 30 Meldepflicht
§ 31 Entgegennahme einer Meldung
§ 32 Überlassen und Besitz meldepflichtiger Schußwaffen
§ 33 Sonstige Schußwaffen
§ 34 Aushändigen meldepflichtiger oder sonstiger Schußwaffen durch Gewerbetreibende
§ 35 Führen meldepflichtiger oder sonstiger Schußwaffen
6. Abschnitt
Verkehr mit Schußwaffen innerhalb der Europäischen Union und Einfuhr von Schußwaffen in das
Bundesgebiet aus Drittstaaten
§ 36 Europäischer Feuerwaffenpaß
§ 37 Verbringen von Schußwaffen und Munition innerhalb der Europäischen Union
§ 38 Mitbringen von Schußwaffen und Munition
§ 39 Einfuhr genehmigungspflichtiger Schußwaffen
§ 40 Führen mitgebrachter oder eingeführter Schußwaffen
7. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
§ 41 Besondere Bestimmungen für die Verwahrung einer größeren Zahl von Schußwaffen
§ 42 Finden von Waffen oder Kriegsmaterial
§ 43 Erbschaft oder Vermächtnis
§ 44 Bestimmung von Schußwaffen
8. Abschnitt
Ausnahmebestimmungen für bestimmte Waffen, Zwecke und Personen
§ 45 Ausnahmebestimmungen für bestimmte Waffen
§ 46 Ausnahmebestimmungen für bestimmte Zwecke
§ 47 Ausnahmebestimmungen für bestimmte Personen
9. Abschnitt
Behörden und Verfahren
§ 48 Zuständigkeit
§ 49 Instanzenzug
10. Abschnitt
Strafbestimmungen und Durchsuchungsermächtigung
§ 50 Gerichtlich strafbare Handlungen
§ 51 Verwaltungsübertretungen
§ 52 Verfall
§ 53 Durchsuchungsermächtigung
11. Abschnitt
Verwenden personenbezogener Daten im Rahmen der Waffenpolizei
§ 54 Allgemeines
§ 55 Zentrale Informationssammlung
§ 56 Information über das Verbot Waffen zu überlassen
12. Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 57 Überleitung von Verboten und bestehenden Berechtigungen
§ 58 Sonstige Übergangsbestimmungen
§ 59 Verhältnis zu anderen Bundesgesetzen
§ 60 Verweisungen
§ 61 Vollziehung
§ 62 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
1. Abschnitt
Begriffsbestimmungen
Waffen
§ 1. Waffen sind Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind,
1. die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung zu beseitigen
oder herabzusetzen oder
2. bei der Jagd oder beim Schießsport zur Abgabe von Schüssen verwendet zu werden.
Schußwaffen
§ 2. (1) Schußwaffen sind Waffen, mit denen feste Körper (Geschosse) durch einen Lauf in eine bestimmbare
Richtung verschossen werden können; es sind dies
1. verbotene Schußwaffen und Schußwaffen, die Kriegsmaterial sind (Kategorie A, §§ 17 und 18);
2. genehmigungspflichtige Schußwaffen (Kategorie B, §§ 19 bis 23);
3. meldepflichtige Schußwaffen (Kategorie C, §§ 30 bis 32);
4. sonstige Schußwaffen (Kategorie D, § 33).
(2) Die Bestimmungen über Schußwaffen gelten auch für Lauf, Trommel, Verschluß und andere
diesen entsprechende Teile von Schußwaffen, sofern sie verwendungsfähig und nicht Kriegsmaterial
sind. Sie gelten jedoch nicht für Einsteckläufe mit Kaliber unter 5,7 mm.
Faustfeuerwaffen
§ 3. Faustfeuerwaffen sind Schußwaffen, bei denen die Geschosse durch Verbrennung eines Treibmittels
ihren Antrieb erhalten und die eine Gesamtlänge von höchstens 60 cm aufweisen.
Munition
§ 4. Munition ist ein verwendungsfertiges Schießmittel, das seinem Wesen nach für den Gebrauch in
Schußwaffen bestimmt ist.
Kriegsmaterial
§ 5. Kriegsmaterial sind die auf Grund des § 2 des Bundesgesetzes über die Ein-, Aus- und Durchfuhr
von Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 540/1977, durch Verordnung bestimmten Waffen, Munitions- und
Ausrüstungsgegenstände.
Besitz
§ 6. Als Besitz von Waffen und Munition gilt auch deren Innehabung.
Führen
§ 7. (1) Eine Waffe führt, wer sie bei sich hat.
(2) Eine Waffe führt jedoch nicht, wer sie innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten
Liegenschaften mit Zustimmung des zu ihrer Benützung Berechtigten bei sich hat.
(3) Eine Waffe führt weiters nicht, wer sie – in den Fällen einer Schußwaffe ungeladen – in einem
geschlossenen Behältnis und lediglich zu dem Zweck, sie von einem Ort zu einem anderen zu bringen,
bei sich hat (Transport).
Verläßlichkeit
§ 8. (1) Ein Mensch ist verläßlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird
und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er
1. Waffen mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;
2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;
3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.
(2) Ein Mensch ist keinesfalls verläßlich, wenn er
1. alkohol- oder suchtkrank ist oder
2. psychisch krank oder geistesschwach ist oder
3. durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen.
(3) Als nicht verläßlich gilt ein Mensch im Falle einer Verurteilung
1. wegen einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr
verbundenen vorsätzlichen strafbaren Handlung, wegen eines Angriffes gegen den Staat oder den
öffentlichen Frieden oder wegen Zuhälterei, Menschenhandels, Schlepperei oder Tierquälerei zu
einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen
oder
2. wegen gewerbsmäßigen, bandenmäßigen oder bewaffneten Schmuggels oder
3. wegen einer durch fahrlässigen Gebrauch von Waffen erfolgten Verletzung oder Gefährdung von
Menschen oder
4. wegen einer in Z 1 genannten strafbaren Handlung, sofern er bereits zweimal wegen einer solchen
verurteilt worden ist.
(4) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Trotz
einer nicht getilgten Verurteilung im Sinne des Abs. 3 kann ein Mensch verläßlich sein, wenn das Gericht
vom Ausspruch der Strafe abgesehen hat (§ 12 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 – JGG, BGBl. Nr. 599);
gleiches gilt, wenn das Gericht sich den Ausspruch der Strafe vorbehalten hat (§ 13 JGG) oder die Strafe
– außer bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten – ganz oder teilweise bedingt nachgesehen hat,
sofern kein nachträglicher Strafausspruch oder kein Widerruf der bedingten Strafnachsicht erfolgte.
(5) Weiters gilt ein Mensch als nicht verläßlich, der öfter als zweimal wegen einer im Zustand der
Trunkenheit begangenen schwerwiegenden Verwaltungsübertretung bestraft worden ist, sofern keine
dieser Bestrafungen getilgt ist.
(6) Schließlich gilt ein Mensch als nicht verläßlich, wenn aus Gründen, die in seiner Person liegen,
die Feststellung des für die Verläßlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war. Als solcher
Grund gilt jedenfalls, wenn der Betroffene sich anläßlich der Überprüfung seiner Verläßlichkeit weigert,
der Behörde
1. Waffen, die er nur auf Grund der nach diesem Bundesgesetz ausgestellten Urkunde besitzen darf,
samt den zugehörigen Urkunden vorzuweisen;
2. die sichere Verwahrung der in Z 1 genannten Waffen nachzuweisen, obwohl auf Grund bestimmter
Tatsachen Zweifel daran bestehen, daß er die Waffen sicher verwahrt.
(7) Bei erstmaliger Prüfung der Verläßlichkeit hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob Tatsachen
die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verläßlichkeit des Betroffenen aus einem der in Abs. 2
genannten Gründe rechtfertigen. Antragsteller, die nicht Inhaber einer Jagdkarte sind, haben ein Gutachten
darüber beizubringen, ob sie dazu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig
umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung
geeignete Personen oder Einrichtungen zu bezeichnen, die in der Lage sind, solche Gutachten
dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechend zu erstellen.
EWR-Bürger
§ 9. EWR-Bürger sind Fremde, die Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) sind.
2. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Ermessen
§ 10. Bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen sind
private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung
des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen
Gefahr besteht, möglich ist.
Jugendliche
§ 11. (1) Der Besitz von Waffen, Munition und Knallpatronen ist Menschen unter 18 Jahren verboten.
(2) Die Behörde kann auf Antrag des gesetzlichen Vertreters Menschen nach Vollendung des 16.
Lebensjahres für meldepflichtige oder sonstige Schußwaffen Ausnahmen vom Verbot des Abs. 1 für
jagdliche oder sportliche Zwecke bewilligen, wenn der Jugendliche verläßlich und reif genug ist, die mit
dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren einzusehen und sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten.
(3) Abs. 1 gilt nicht, wenn und insoweit Waffen und Munition bei der beruflichen Ausbildung Jugendlicher
im Rahmen eines gesetzlich anerkannten Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses benötigt werden.
(4) Rechtsgeschäfte, die dem Verbot des Abs. 1 zuwiderlaufen, sind nichtig, soweit keine Ausnahme
gemäß Abs. 2 bewilligt wurde.
Waffenverbot
§ 12. (1) Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten
(Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch mißbräuchliches
Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum
gefährden könnte.
(2) Die im Besitz des Menschen, gegen den ein Waffenverbot erlassen wurde, befindlichen
1. Waffen und Munition sowie
2. Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach diesem Bundesgesetz zum Erwerb, Besitz, Führen
oder zur Einfuhr von Waffen oder Munition berechtigen,
sind unverzüglich sicherzustellen. Für die damit betrauten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
gilt § 50 des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, BGBl. Nr. 566/1991.
(3) Eine Berufung gegen ein Waffenverbot hat keine aufschiebende Wirkung. Mit dem Eintritt der
Rechtskraft des Waffenverbotes gelten
1. die sichergestellten Waffen und Munition als verfallen;
2. die im Abs. 2 Z 2 angeführten Urkunden als entzogen.
(4) Die Behörde hat dem Betroffenen auf Antrag für die verfallenen Waffen, soweit er deren rechtmäßigen
Erwerb glaubhaft macht, mittels Bescheides eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen.
Ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab Eintritt der Rechtskraft des Verbotes nach Abs. 1 zu stellen.
(5) Die gemäß Abs. 2 sichergestellten Waffen und Munition gelten trotz eines rechtmäßig verhängten
Waffenverbotes nicht als verfallen,
1. wenn das Gericht, dem sie anläßlich eines Strafverfahrens vorgelegt worden sind, ihre Ausfolgung
an deren Eigentümer verfügt oder
2. wenn jemand anderer als der Betroffene binnen sechs Monaten, vom Zeitpunkt der Sicherstellung
an gerechnet, der Behörde das Eigentum an diesen Gegenständen glaubhaft macht
und dieser Eigentümer die Gegenstände besitzen darf.
(6) Richtet sich ein Waffenverbot gegen den Inhaber einer Jagdkarte, so ist der Behörde, die die
Jagdkarte ausgestellt hat, eine Abschrift des Verbotsbescheides zu übersenden.
(7) Ein Waffenverbot ist von der Behörde, die dieses Verbot in erster Instanz erlassen hat, auf Antrag
oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.
Vorläufiges Waffenverbot
§ 13. (1) Die Organe der öffentlichen Aufsicht sind bei Gefahr im Verzug ermächtigt,
1. Waffen und Munition sowie
2. Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach diesem Bundesgesetz zum Erwerb, Besitz, Führen
oder zur Einfuhr von Waffen oder Munition berechtigen,
sicherzustellen, wenn sie Grund zur Annahme haben, daß deren Besitzer durch mißbräuchliches Verwenden
von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden
könnte; § 50 SPG gilt. Die Organe haben dem Betroffenen über die Sicherstellung sofort eine Bestätigung
auszustellen.
(2) Die sichergestellten Waffen, Munition und Urkunden sind unverzüglich jener Behörde, in deren
Sprengel die Amtshandlung geführt wurde, vorzulegen; sie hat eine Vorprüfung vorzunehmen. Sind die
Voraussetzungen für die Erlassung eines Waffenverbotes offensichtlich nicht gegeben, so hat die Behörde
die sichergestellten Gegenstände dem Betroffenen sofort auszufolgen. Andernfalls hat sie das Verfahren
zur Erlassung des Verbotes (§ 12) durchzuführen, sofern sich hierfür aus § 48 Abs. 2 nicht die Zuständigkeit
einer anderen Behörde ergibt.
(3) Erweist sich in der Folge, daß die Voraussetzungen für das Waffenverbot doch nicht gegeben
sind, so hat die Behörde dem Betroffenen jene Waffen, Munition und Urkunden ehestens auszufolgen,
die er weiterhin besitzen darf.
(4) Gegen den Betroffenen gilt ab der Sicherstellung ein mit vier Wochen befristetes vorläufiges
Waffenverbot, es sei denn, die sichergestellten Waffen, Munition oder Urkunden würden von der Behörde
vorher ausgefolgt. Hierüber ist der Betroffene anläßlich der Ausstellung der Bestätigung in Kenntnis
zu setzen.
Schießstätten
§ 14. Für die Benützung von Schußwaffen auf behördlich genehmigten Schießstätten sind die Bestimmungen
über das Überlassen, den Besitz und das Führen von Schußwaffen sowie die Bestimmungen
über das Überlassen und den Erwerb von Munition für Faustfeuerwaffen nicht anzuwenden. Waffenverbote
(§§ 12 und 13) gelten auf solchen Schießstätten jedoch.
Überprüfung, Verlust und Entfremdung von Urkunden
§ 15. (1) Wer Waffen nur auf Grund der nach diesem Bundesgesetz ausgestellten Urkunden führen
oder besitzen darf, hat diese Urkunden bei sich zu tragen, wenn er die Waffe führt (§ 7 Abs. 1) oder
transportiert (§ 7 Abs. 3) und auf Verlangen den Organen der öffentlichen Aufsicht zur Überprüfung zu
übergeben.
(2) Im Falle des Verlustes oder der Entfremdung einer solchen Urkunde hat die Sicherheitsbehörde
oder die Sicherheitsdienststelle, bei der der Besitzer dies beantragt, diesem eine Bestätigung über die
Erstattung der Anzeige auszustellen. Diese Bestätigung ersetzt die Urkunde hinsichtlich der Berechtigung,
Waffen zu führen und zu besitzen für 14 Tage, gerechnet vom Tag der Anzeige an, im Falle der
Einbringung eines Antrages auf Ausstellung eines Ersatzdokumentes, bis zu dessen rechtskräftiger Erledigung.
(3) Von der Erstattung der Anzeige hat die Sicherheitsbehörde unverzüglich jene Behörde zu verständigen,
die das Dokument ausgestellt hat.
Ersatzdokumente
§ 16. (1) Auf Antrag hat die Behörde für verlorene, abgelieferte oder eingezogene waffenrechtliche
Dokumente Ersatzdokumente auszustellen.
(2) Für die Ausfertigung der Ersatzdokumente sind die für die Ausstellung der entsprechenden Urkunde
vorgeschriebenen Verwaltungsabgaben zu entrichten. Die Ersatzdokumente sind als solche zu
kennzeichnen.
3. Abschnitt
Verbotene Waffen und Kriegsmaterial
Verbotene Waffen
§ 17. (1) Verboten sind der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz, und das Führen
1. von Waffen, deren Form geeignet ist, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen, oder die mit
Gegenständen des täglichen Gebrauches verkleidet sind;
2. von Schußwaffen, die über das für Jagd- und Sportzwecke übliche Maß hinaus zum Zusammenklappen,
Zusammenschieben, Verkürzen oder schleunigen Zerlegen eingerichtet sind;
3. von Flinten (Schrotgewehren) mit einer Gesamtlänge von weniger als 90 cm oder mit einer
Lauflänge von weniger als 45 cm;
4. von Flinten (Schrotgewehren) mit Vorderschaftrepetiersystem („Pumpguns“);
5. von Schußwaffen, die mit einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schußknalles oder mit Gewehrscheinwerfern
versehen sind; das Verbot erstreckt sich auch auf die erwähnten Vorrichtungen allein;
6. der unter der Bezeichnung „Schlagringe“, „Totschläger“ und „Stahlruten“ bekannten Hiebwaffen.
(2) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung Erwerb, Besitz, Einfuhr und
Führen von neuartigen Waffen oder Erwerb, Besitz und Einfuhr neuartiger Munition, die auf Grund ihrer
Beschaffenheit, Wirkung oder Wirkungsweise eine besondere Gefahr für Leben oder Gesundheit von
Menschen oder für fremdes Eigentum darstellen könnten, zu verbieten. Der Bundesminister für Inneres
hat Munition für Faustfeuerwaffen mit Expansivgeschossen sowie Geschosse für diese Munition mit
Ausnahme solcher für Jagd- und Sportwaffen, durch Verordnung zu verbieten.
(3) Die Behörde kann verläßlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und überwiegendes
berechtigtes Interesse an Erwerb, Einfuhr, Besitz oder Führen nachweisen, Ausnahmen von Verboten
der Abs. 1 und 2 bewilligen. Diese Bewilligung kann befristet und an Auflagen gebunden werden.
Die Bewilligung zum Besitz ist durch Ausstellung einer Waffenbesitzkarte nach dem Muster der Anlage
2, die Bewilligung zum Führen durch Ausstellung eines Waffenpasses nach dem Muster der Anlage 1 zu
erteilen. Im übrigen gelten für den Besitz und das Führen solcher Waffen oder Vorrichtungen die §§ 21
Abs. 4 sowie 25 bis 27.
(4) Gegenstände, auf die sich eine Verordnung gemäß Abs. 2 bezieht und die sich bereits im Besitz
von Personen befinden, gelten ab Inkrafttreten der Verordnung als verfallen und sind binnen 3 Monaten
der Behörde abzuliefern. Die Behörde hat dem Betroffenen auf Antrag für die verfallenen Waffen, soweit
er deren rechtmäßigen Erwerb glaubhaft macht, mittels Bescheides eine angemessene Entschädigung
zuzuerkennen. Ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab Inkrafttreten der Verordnung nach Abs. 2 zu
stellen.
Kriegsmaterial
§ 18. (1) Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Kriegsmaterial sind verboten.
(2) Der Bundesminister für Landesverteidigung kann verläßlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr
vollendet haben und ein berechtigtes Interesse für den Erwerb, Besitz oder das Führen von Kriegsmaterial
glaubhaft machen, Ausnahmen von den Verboten des Abs. 1 bewilligen. Solche Ausnahmebewilligungen
bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Inneres. Sie sind zu versagen, wenn gegen
ihre Erteilung gewichtige Interessen, insbesondere militärischer oder sicherheitspolizeilicher Art sprechen.
(3) Eine Ausnahmebewilligung kann aus den in Abs. 2 genannten gewichtigen Interessen befristet
und an Auflagen gebunden werden. Sie kann widerrufen werden, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung
weggefallen ist.
(4) Abs. 1 gilt nicht für jene Gewehrpatronen mit Vollmantelgeschoß, die als Kriegsmaterial anzusehen
sind. Der Erwerb dieser Patronen ist jedoch nur auf Grund eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte
oder einer Jagdkarte zulässig. Sie dürfen nur Menschen überlassen werden, die im Besitz einer
solchen Urkunde sind.
(5) Im übrigen gelten für Kriegsmaterial die Bestimmungen der §§ 6 bis 8 und 10 (Besitz, Führen,
Verläßlichkeit und Ermessen), 11 Abs. 3 (Besitz von Waffen durch Jugendliche unter 18 Jahren bei der
Berufsausbildung), 12 und 13 (Waffenverbote), 15 (Überprüfung, Verlust und Entfremdung von Urkunden),
25 bis 27 (Überprüfung der Verläßlichkeit, Änderung eines Wohnsitzes, Einziehung von Urkunden),
45 Z 2 (Ausnahmebestimmung für historische Schußwaffen) und 46 (Ausnahmebestimmungen für
bestimmte Zwecke) sowie die Bestimmungen des § 47 (Ausnahmebestimmungen für bestimmte Personen)
mit Ausnahme jener über die Einfuhr.
4. Abschnitt
Genehmigungspflichtige Schußwaffen
(Kategorie B)
Definition
§ 19. (1) Genehmigungspflichtige Schußwaffen sind Faustfeuerwaffen, Repetierflinten und halbautomatische
Schußwaffen, die nicht Kriegsmaterial oder verbotene Waffen sind.
(2) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, auf einvernehmlichen Antrag aller Landesjagdverbände
Schußwaffen gemäß Abs. 1 einer bestimmten Marke und Type, sofern für diese jagdlicher Bedarf
besteht, mit Verordnung von der Genehmigungspflicht auszunehmen, sofern es sich dabei nicht um
Faustfeuerwaffen handelt und die Schußwaffe nur mit einem Magazin oder Patronenlager verwendet
werden kann, das nicht mehr als drei Patronen aufnimmt.
Erwerb, Besitz und Führen genehmigungspflichtiger Schußwaffen
§ 20. (1) Der Erwerb, der Besitz und das Führen genehmigungspflichtiger Schußwaffen ist nur auf
Grund einer behördlichen Bewilligung zulässig. Die Bewilligung zum Erwerb, Besitz und zum Führen
dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung eines Waffenpasses nach dem Muster der Anlage
1, die Bewilligung zum Erwerb und zum Besitz dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung
einer Waffenbesitzkarte nach dem Muster der Anlage 2 zu erteilen.
(2) Die Gültigkeitsdauer solcher Waffenpässe und Waffenbesitzkarten (Abs. 1), die für EWR-
Bürger ausgestellt werden, ist unbefristet; hingegen ist die Gültigkeitsdauer der für andere ausgestellten
Waffenpässe und Waffenbesitzkarten angemessen zu befristen.
(3) Wer den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zwar in der Europäischen Union aber nicht im
Bundesgebiet hat, darf eine genehmigungspflichtige Schußwaffe darüber hinaus nur erwerben, wenn er
hierfür die vorherige Einwilligung des Wohnsitzstaates nachzuweisen vermag. Einer solchen Einwilligung
bedarf es nicht, sofern er dem Veräußerer eine schriftliche, begründete Erklärung übergibt, wonach
er diese Waffe nur im Bundesgebiet zu besitzen beabsichtigt.
(4) Wer zwar in der Europäischen Union einen Wohnsitz, den Hauptwohnsitz aber nicht im Bundesgebiet
hat, darf die in dem für ihn ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpaß eingetragenen Waffen
besitzen, sofern das Mitbringen dieser Waffen von der zuständigen Behörde (§ 38 Abs. 2) bewilligt worden
ist oder der Betroffene als Jäger oder Sportschütze den Anlaß der Reise nachweist.
Ausstellung von Waffenbesitzkarte und Waffenpaß
§ 21. (1) Die Behörde hat verläßlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und
für den Besitz einer genehmigungspflichtigen Schußwaffe eine Rechtfertigung anführen können, auf
Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen. Die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte an andere verläßliche
Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer solchen Waffe eine
Rechtfertigung anführen können, liegt im Ermessen der Behörde; ebenso die Ausstellung an Menschen,
die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sofern sie den Nachweis erbringen, daß der Besitz einer solchen
Waffe für die Ausübung ihres Berufes erforderlich ist.
(2) Die Behörde hat verläßlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und einen
Bedarf zum Führen genehmigungspflichtiger Schußwaffen nachweisen, einen Waffenpaß auszustellen.
Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verläßliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet
haben, liegt im Ermessen der Behörde.
(3) Die Ausstellung von Waffenpässen an verläßliche Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet
haben und den Nachweis erbringen, daß sie entweder beruflichen oder als Inhaber einer Jagdkarte jagdlichen
Bedarf zum Führen genehmigungspflichtiger Waffen haben, liegt im Ermessen der Behörde. Bezieht
sich der Bedarf nur auf Repetierflinten oder halbautomatische Schußwaffen, kann die Behörde die
Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpaß so beschränken, daß der Inhaber bis zur Vollendung
des 21. Lebensjahres Faustfeuerwaffen nicht führen darf.
(4) Wird ein Waffenpaß nur im Hinblick auf die besonderen Gefahren ausgestellt, die bei der Ausübung
einer bestimmten Tätigkeit auftreten, so hat die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen
Vermerk im Waffenpaß so zu beschränken, daß die Befugnis zum Führen erlischt, sobald der Berechtigte
diese Tätigkeit künftig nicht mehr ausüben will oder darf. Tritt dies ein, so berechtigt ein solcher Waffenpaß
nur mehr zum Besitz der Waffen im bisherigen Umfang; einer gesonderten Rechtfertigung bedarf
es hierfür nicht.
Rechtfertigung und Bedarf
§ 22. (1) Eine Rechtfertigung im Sinne des § 21 Abs. 1 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn
der Betroffene glaubhaft macht, daß er die genehmigungspflichtige Schußwaffe innerhalb von Wohn-
oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften zur Selbstverteidigung bereithalten will.
(2) Ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene
glaubhaft macht, daß er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften
besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam
begegnet werden kann.
Anzahl der erlaubten Waffen
§ 23. (1) Im Waffenpaß und in der Waffenbesitzkarte ist die Anzahl der genehmigungspflichtigen
Schußwaffen, die der Berechtigte besitzen darf, festzusetzen.
(2) Die Anzahl der genehmigungspflichtigen Schußwaffen, die der Berechtigte besitzen darf, ist
grundsätzlich mit nicht mehr als zwei festzusetzen. Eine größere Anzahl darf – außer in den Fällen des
Abs. 3 – nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als solche
Rechtfertigung gilt insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports. Das Sammeln genehmigungspflichtiger
Schußwaffen kommt nur insoweit als Rechtfertigung in Betracht, als sich der Antragsteller
mit dem Gegenstand der Sammlung und dem Umgang mit solchen Waffen vertraut erweist, und
außerdem nachweist, daß er für die sichere Verwahrung der Schußwaffen vorgesorgt hat.
(3) Für den Besitz von Teilen von genehmigungspflichtigen Schußwaffen, wie Trommel, Verschluß
oder Lauf, muß keine gesonderte Rechtfertigung glaubhaft gemacht werden, wenn sie Zubehör einer
solchen Waffe des Betroffenen sind. Eine dafür erteilte zusätzliche Bewilligung ist durch einen Vermerk
im waffenrechtlichen Dokument zu kennzeichnen. Diese erlischt, sobald der Teil kein Zubehör einer
genehmigungspflichtigen Waffe des Betroffenen mehr ist.
Munition für Faustfeuerwaffen
§ 24. Munition für Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerzündung oder mit einem Kaliber von 6,35 mm
und darüber darf nur Inhabern eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte (§ 20 Abs. 1) überlassen
und nur von diesen erworben und besessen werden.
Überprüfung der Verläßlichkeit
§ 25. (1) Die Behörde hat die Verläßlichkeit des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte
zu überprüfen, wenn seit der Ausstellung der Urkunde oder der letzten Überprüfung fünf Jahre
vergangen sind.
(2) Die Behörde hat außerdem die Verläßlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde zu
überprüfen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Berechtigte nicht mehr verläßlich ist. Sofern
sich diese Anhaltspunkte auf einen der in § 8 Abs. 2 genannten Gründe oder darauf beziehen, daß der
Betroffene dazu neigen könnte, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen
oder sie leichtfertig zu verwenden, ist die Behörde zu einem entsprechenden Vorgehen gemäß
§ 8 Abs. 7 ermächtigt.
(3) Ergibt sich, daß der Berechtigte nicht mehr verläßlich ist, so hat die Behörde waffenrechtliche
Urkunden zu entziehen.
(4) Wem eine waffenrechtliche Urkunde, die zum Besitz von genehmigungspflichtigen Schußwaffen
berechtigt, entzogen wurde, der hat binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides
die Urkunden und die in seinem Besitz befindlichen genehmigungspflichtigen Schußwaffen
der Behörde abzuliefern; dies gilt für die Schußwaffen dann nicht, wenn der Betroffene nachweist, daß er
diese einem zum Erwerb solcher Waffen Befugten überlassen hat.
(5) Die Behörde hat die im Besitz des Betroffenen befindlichen Urkunden gemäß Abs. 1 und genehmigungspflichtigen
Schußwaffen sicherzustellen, wenn
1. er sie nicht binnen zwei Wochen ab Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides der Behörde
abgeliefert oder die Waffen einem zum Erwerb solcher Waffen Befugten überlassen hat,
oder
2. Gefahr im Verzug besteht (§§ 57 und 64 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1991 – AVG, BGBl. Nr. 51).
(6) Abgelieferte Waffen (Abs. 4) und – nach Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides –
sichergestellte Waffen (Abs. 5) sind von der Behörde der öffentlichen Versteigerung oder der Veräuße-
rung durch eine zum Handel mit Waffen befugten Person zuzuführen. Der Erlös ist dem früheren Besitzer
der Waffen auszufolgen.
Änderung eines Wohnsitzes
§ 26. Der Inhaber eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder eines Europäischen Feuerwaffenpasses
hat der Behörde, die diese Urkunden ausgestellt hat, binnen vier Wochen schriftlich jede Änderung
seines Hauptwohnsitzes oder Wohnsitzes mitzuteilen.
Einziehung von Urkunden
§ 27. (1) Der Inhaber eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder eines Europäischen Feuerwaffenpasses,
in dem
1. die behördlichen Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden sind oder
2. das Lichtbild fehlt oder den Inhaber nicht mehr einwandfrei erkennen läßt,
ist verpflichtet, diese Dokumente unverzüglich der Behörde abzuliefern. Die Behörde hat ein solches
Dokument einzuziehen, wenn es nicht abgeliefert wird.
(2) Über die Ablieferung oder Einziehung solcher Dokumente stellt die Behörde eine Bestätigung
aus, die das Dokument hinsichtlich der Berechtigung, Waffen zu besitzen und zu führen, für 14 Tage –
gerechnet vom Tag der Anzeige an – ersetzt, im Falle der Einbringung eines Antrages auf Ausstellung
eines Ersatzdokumentes jedoch bis zu dessen rechtskräftiger Erledigung.
Überlassen genehmigungspflichtiger Schußwaffen
§ 28. (1) Genehmigungspflichtige Schußwaffen dürfen nur dem Inhaber eines entsprechenden Waffenpasses
oder einer entsprechenden Waffenbesitzkarte überlassen werden; einem Menschen, der den
Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zwar in der Europäischen Union aber nicht im Bundesgebiet hat,
darüber hinaus nur dann, wenn er hierfür die vorherige Einwilligung des Wohnsitzstaates nachzuweisen
vermag. Einer solchen Einwilligung bedarf es nicht, wenn der Erwerber dem Veräußerer eine schriftliche,
begründete Erklärung übergibt, wonach er diese Waffen nur im Bundesgebiet zu besitzen beabsichtigt.
(2) Im Falle der Veräußerung haben der Überlasser und der Erwerber die Überlassung der genehmigungspflichtigen
Schußwaffen binnen sechs Wochen jener Behörde schriftlich anzuzeigen, die den Waffenpaß
oder die Waffenbesitzkarte des Erwerbers ausgestellt hat. In der Anzeige sind anzugeben: Art und
Kaliber, Marke, Type und Herstellungsnummer der überlassenen Waffen, sowie Name und Anschrift des
Überlassers und des Erwerbers, die Nummern deren Waffenpässe oder Waffenbesitzkarten sowie das
Datum der Überlassung. Mit der Anzeige ist der Behörde gegebenenfalls auch die vorherige Einwilligung
des Wohnsitzstaates nachzuweisen oder die schriftliche Erklärung, die Waffe nur im Bundesgebiet besitzen
zu wollen, zu übermitteln. Die Behörde ist ermächtigt, die Veräußerung jener Behörde mitzuteilen,
die den Waffenpaß oder die Waffenbesitzkarte des Überlassers ausgestellt hat.
(3) Wird das für die Veräußerung maßgebliche Rechtsgeschäft mit einem Gewerbetreibenden abgeschlossen,
so hat nur dieser die Überlassung anzuzeigen und zwar jener Behörde, die den Waffenpaß oder
die Waffenbesitzkarte des Zweitbeteiligten ausgestellt hat. Abs. 2 vorletzter Satz gilt.
(4) Erfolgte die Veräußerung durch Versteigerung, so gilt Abs. 3 mit der Maßgabe, daß die Pflichten
des Veräußerers das die Versteigerung durchführende Unternehmen oder Organ treffen.
(5) Wurde der Behörde eine Meldung gemäß Abs. 2 erstattet und hat der Erwerber den Mittelpunkt
seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, so hat die Behörde
diesen Mitgliedstaat von dem Erwerb in Kenntnis zu setzen, es sei denn, es läge eine Erklärung vor, die
Waffe nur im Bundesgebiet besitzen zu wollen.
(6) Menschen mit Hauptwohnsitz in Österreich, die beabsichtigen, genehmigungspflichtige Schußwaffen
oder Munition für Faustfeuerwaffen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu
erwerben, kann die Behörde – bei Vorliegen der entsprechenden waffenrechtlichen Bewilligungen – auf
Antrag die vorherige Einwilligung zum Erwerb dieser Waffen oder Munition erteilen. Die Erteilung der
Bewilligung ist durch die Ausstellung einer Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 7 mit einer
Gültigkeitsdauer bis zu drei Monaten zu beurkunden.
(7) Wer seinen Besitz an einer genehmigungspflichtigen Schußwaffe anders als durch Veräußerung
aufgegeben hat, hat dies der Behörde binnen sechs Wochen zu melden und einen Nachweis über den
Verbleib dieser Waffe zu erbringen.
Ausnahmebestimmungen
§ 29. Werden genehmigungspflichtige Schußwaffen oder Munition für Faustfeuerwaffen unmittelbar
in einen anderen Staat verbracht und im Inland nicht ausgehändigt oder der Besitz daran einer Person
abgetreten, die diese Gegenstände ohne Waffenpaß oder Waffenbesitzkarte erwerben darf, liegt kein
Überlassen im Sinne der §§ 24 und 28 vor.
5. Abschnitt
Meldepflichtige und sonstige Schußwaffen
(Kategorie C und D)
Meldepflicht
§ 30. (1) Der Erwerb von Schußwaffen mit gezogenem Lauf, die weder unter den 3. noch unter den
4. Abschnitt fallen, durch Menschen mit Wohnsitz im Bundesgebiet ist binnen vier Wochen vom Erwerber
(Meldepflichtigen) einem im Bundesgebiet niedergelassenen Gewerbetreibenden, der zum Handel
mit nichtmilitärischen Schußwaffen berechtigt ist, zu melden. Dieser hat darüber eine Bestätigung, die
inhaltlich dem Muster der Anlage 5 entspricht, auszufüllen und dem Meldepflichtigen zu übergeben. Die
Meldung hat die Art und das Kaliber der erworbenen Waffe, deren Marke und Type sowie die Herstellungsnummer
zu umfassen. Sie ist erfolgt, sobald der Meldepflichtige die Bestätigung in Händen hat.
(2) Wird mit dem Erwerb nicht auch Eigentum an der Waffe erworben, besteht dennoch die Meldepflicht
gemäß Abs. 1, wenn die Innehabung entweder gegen Entgelt oder für länger als vier Wochen
eingeräumt wird. In solchen Fällen kann die Meldung auch einem Gewerbetreibenden erstattet werden,
der zum Vermieten nichtmilitärischer Schußwaffen berechtigt ist.
(3) Ist der Besitz an einer meldepflichtigen Waffe gemäß Abs. 1 oder 2 im Ausland entstanden, so
entsteht die Meldepflicht mit der Einfuhr dieser Waffe.
(4) Der Meldepflichtige hat sich dem Gewerbetreibenden oder dessen Beauftragten mit einem amtlichen
Lichtbildausweis auszuweisen. Er hat außerdem den Staat innerhalb der Europäischen Union nachzuweisen,
in dem er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat, oder den Nachweis darüber zu führen,
daß dieser außerhalb der Europäischen Union liegt.
Entgegennahme einer Meldung
§ 31. (1) Jeder einschlägige Gewerbetreibende ist verpflichtet, Meldungen gemäß § 30 entgegenzunehmen;
ihm gebührt hierfür angemessenes Entgelt. Der Gewerbetreibende hat die Entgegennahme der
Meldung abzulehnen, wenn er keine Gewißheit darüber besitzt, daß die Schußwaffe der Meldepflicht
unterliegt.
(2) Meldungen gemäß § 30 von Menschen, die den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zwar in
der Europäischen Union aber nicht im Bundesgebiet haben, sind von den Gewerbetreibenden an die Sicherheitsdirektion
zu übermitteln; gegebenenfalls überreichte schriftliche Erklärungen, die Waffe nur im
Bundesgebiet besitzen zu wollen, sind anzuschließen. Die Sicherheitsdirektion leitet Meldungen, denen
keine solche Erklärung angeschlossen ist, dem Bundesminister für Inneres weiter, der den Wohnsitzstaat
des Betreffenden über den Erwerb der Waffen in Kenntnis setzt.
(3) Jeder Gewerbetreibende ist verpflichtet, von sämtlichen von ihm über eine Meldung gemäß § 30
ausgestellten Bestätigungen durch sieben Jahre eine Gleichschrift (Kopie) aufzubewahren und den Sicherheitsbehörden
auf Verlangen Einsicht in diese Unterlagen zu gewähren und Auskünfte aus ihnen zu
erteilen. Er darf die ihm ausschließlich in Wahrnehmung dieser Aufgaben bekanntgewordenen personenbezogenen
Daten nur auf Grund gesetzlicher Ermächtigung übermitteln.
(4) Die Sicherheitsbehörden sind verpflichtet, den nach dem Sitz des Gewerbetreibenden zuständigen
Landeshauptmann unverzüglich von Verstößen in Kenntnis zu setzen, die sie bei Gewerbetreibenden
gemäß Abs. 1 im Zusammenhang mit den diesen obliegenden waffen- und sicherheitspolizeilichen
Pflichten wahrgenommen haben.
Überlassen und Besitz meldepflichtiger Schußwaffen
§ 32. (1) Wer – ohne ein Gewerbetreibender gemäß § 30 zu sein – einem anderen eine meldepflichtige
Waffe überläßt, so daß dieser der Meldepflicht unterliegt, hat dem nunmehrigen Besitzer Einsicht in
die Bestätigung über die erfolgte Meldung des eigenen Erwerbs zu gewähren. Der neue Besitzer ist in
diesen Fällen verpflichtet, anläßlich der Meldung bekanntzugeben, bei welchem Gewerbetreibenden der
letzte Erwerb dieser Waffe gemeldet worden ist.
(2) Wer Schußwaffen mit gezogenem Lauf (§ 30 Abs. 1) besitzt, hat der Behörde auf Verlangen die
Erfüllung der Meldepflicht oder jene Tatsachen nachzuweisen, aus denen sich ergibt, daß keine Meldepflicht
besteht oder die Frist für die Meldung noch nicht abgelaufen ist.
Sonstige Schußwaffen
§ 33. Sonstige Schußwaffen sind alle nicht verbotenen oder genehmigungspflichtigen Schußwaffen
mit glattem Lauf, die nicht Kriegsmaterial sind.
Aushändigen meldepflichtiger oder sonstiger Schußwaffen durch Gewerbetreibende
§ 34. (1) Beim Erwerb meldepflichtiger oder sonstiger Schußwaffen ist die sofortige Aushändigung
dieser Waffen nach Abschluß des maßgeblichen Rechtsgeschäftes durch den zum Handel mit nichtmilitärischen
Schußwaffen berechtigten Gewerbetreibenden nur zulässig
1. an Inhaber eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder einer Jagdkarte oder
2. an Menschen, die eine unverzügliche Ausfuhr dieser Waffen insbesondere durch einen Erlaubnisschein
gemäß § 37 glaubhaft gemacht haben.
(2) In allen anderen Fällen dürfen die Gewerbetreibenden den Besitz solcher Waffen erst drei
Werktage nach Abschluß des maßgeblichen Rechtsgeschäftes einräumen.
(3) In den Fällen des Abs. 2 haben die Gewerbetreibenden den Erwerber nach Abschluß des maßgeblichen
Rechtsgeschäftes auf die sie gemäß § 56 treffende Verpflichtung hinzuweisen.
Führen meldepflichtiger oder sonstiger Schußwaffen
§ 35. (1) Das Führen meldepflichtiger oder sonstiger Schußwaffen ist Menschen mit Wohnsitz im
Bundesgebiet nur auf Grund eines hierfür von der Behörde nach dem Muster der Anlage 1 ausgestellten
Waffenpasses gestattet.
(2) Außerdem ist das Führen meldepflichtiger oder sonstiger Schußwaffen zulässig für Menschen,
die
1. Inhaber eines für das Führen einer anderen Schußwaffe ausgestellten Waffenpasses sind;
2. im Besitz einer gültigen Jagdkarte sind, hinsichtlich des Führens von solchen Jagdwaffen;
3. als Angehörige einer traditionellen Schützenvereinigung mit ihren Gewehren aus feierlichem
oder festlichem Anlaß ausrücken; dies gilt auch für das Ausrücken zu den hiezu erforderlichen,
vorbereitenden Übungen;
4. sich als Sportschützen mit ungeladenen Waffen auf dem Weg zur oder von der behördlich genehmigten
Schießstätte befinden.
(3) Die Behörde hat einen Waffenpaß auszustellen, wenn der Antragsteller verläßlich ist und einen
Bedarf (§ 22 Abs. 2) zum Führen solcher Schußwaffen nachweist. Die §§ 25 bis 27 gelten; § 25 Abs. 4
jedoch mit der Maßgabe, daß die meldepflichtigen oder sonstigen Schußwaffen nach der Entziehung der
Bewilligung zum Führen dieser Waffen beim Besitzer verbleiben.
6. Abschnitt
Verkehr mit Schußwaffen innerhalb der Europäischen Union und Einfuhr von Schußwaffen in das
Bundesgebiet aus Drittstaaten
Europäischer Feuerwaffenpaß
§ 36. (1) Der Europäische Feuerwaffenpaß berechtigt Menschen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Union zur Mitnahme der darin eingetragenen Schußwaffen in andere Mitgliedstaaten
nach Maßgabe des die Richtlinie des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbes
und des Besitzes von Waffen (91/477/EWG) jeweils umsetzenden nationalen Rechtes.
(2) In Österreich wird der Europäische Feuerwaffenpaß auf Antrag Menschen mit Wohnsitz im
Bundesgebiet von der Behörde nach dem Muster der Anlage 4 ausgestellt. Seine Geltungsdauer beträgt
fünf Jahre und ist einmal um den gleichen Zeitraum verlängerbar.
(3) Auf Antrag hat die Behörde in den Europäischen Feuerwaffenpaß jene Schußwaffen nach dem
Muster der Anlage 4 einzutragen, die der Betroffene besitzen darf. Der Europäische Feuerwaffenpaß ist
in dem Ausmaß, in dem der Inhaber die eingetragenen Schußwaffen nicht mehr besitzen darf, einzuschränken
oder zu entziehen.
Verbringen von Schußwaffen und Munition innerhalb der Europäischen Union
§ 37. (1) Für das Verbringen von Schußwaffen oder Munition aus dem Bundesgebiet in einen anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union stellt die Behörde auf Antrag einen Erlaubnisschein nach dem
Muster der Anlage 6 aus. Sofern der Betroffene im Bundesgebiet keinen Wohnsitz hat, stellt den Erlaubnisschein
die nach seinem Aufenthalt zuständige Behörde aus. Er darf nur ausgestellt werden, wenn der
Inhaber der Schußwaffen oder Munition zu deren Besitz im Bundesgebiet berechtigt ist und wenn eine
allenfalls erforderliche vorherige Einwilligung des Empfängermitgliedstaates für das Verbringen vorliegt.
(2) Die Behörde kann auf Antrag einschlägig Gewerbetreibender das Verbringen von Schußwaffen
und Munition zu einem Gewerbetreibenden, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
ansässig ist, genehmigen. Diese Genehmigung kann mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu drei Jahren
ausgestellt werden. Der Inhaber einer solchen Genehmigung hat der Behörde jeden Transport mit einem
Formular nach dem Muster der Anlage 8 vorher anzuzeigen.
(3) Für das Verbringen von Schußwaffen oder Munition aus einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union in das Bundesgebiet stellt die Behörde oder – sofern der Betroffene keinen Wohnsitz im Bundesgebiet
hat – die nach dem beabsichtigten Verbringungsort zuständige Behörde, auf Antrag eine allenfalls
notwendige Einwilligungserklärung nach dem Muster der Anlage 9 aus, wenn der Inhaber zum Besitz
dieser Waffen oder Munition im Bundesgebiet berechtigt ist.
(4) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Schußwaffen
und welche Munition ohne Einwilligungserklärung der zuständigen Behörde entweder nur von
einschlägig Gewerbetreibenden oder von jedermann aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union in das Bundesgebiet verbracht werden dürfen. Er hat hiebei mit Rücksicht auf den jeweiligen Berechtigtenkreis
auf die mit den verschiedenen Waffen und Munitionsarten verbundene Gefährlichkeit
Bedacht zu nehmen. Insoweit das Verbringen von Schußwaffen oder Munition nach Österreich in den
Geltungsbereich einer solchen Verordnung fällt, bedarf es keiner Einwilligung gemäß Abs. 3.
(5) Ein auf die erteilte Erlaubnis oder Einwilligung nach den Abs. 1 und 3 bezugnehmendes Dokument
sowie eine Gleichschrift (Ablichtung) der Anzeige an die Behörde gemäß Abs. 2 haben die Waffen
oder die Munition bis zu ihrem Bestimmungsort zu begleiten und sind den Organen der öffentlichen
Aufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
(6) Die Behörde darf einen Erlaubnisschein gemäß Abs. 1 nur ausstellen oder die vorherige Einwilligungserklärung
gemäß Abs. 3 nur erteilen, wenn keine Tatsachen befürchten lassen, daß durch das
Verbringen oder den jeweiligen Inhaber der Waffen oder Munition die öffentliche Ruhe, Ordnung und
Sicherheit gefährdet werden könnte.
Mitbringen von Schußwaffen und Munition
§ 38. (1) Mitbringen von Schußwaffen und Munition ist deren Verbringen durch persönlichen
Transport im Rahmen einer Reise.
(2) Schußwaffen und Munition für diese dürfen von Menschen mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union in das Bundesgebiet mitgebracht werden, sofern diese Waffen in einem
dem Betroffenen ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpaß eingetragen sind und deren Mitbringen
von der nach dem Ort des beabsichtigten Aufenthaltes oder, im Falle der Durchreise, des Grenzübertrittes
im Bundesgebiet zuständigen Behörde bewilligt worden ist. Der Antrag kann auch bei der für den Mittelpunkt
der Lebensbeziehungen zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde eingebracht werden. Die
Bewilligung kann für die Dauer von bis zu einem Jahr erteilt werden, wenn keine Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, daß das Mitbringen der Waffen durch den Feuerwaffenpaßinhaber die öffentliche Ruhe,
Ordnung und Sicherheit in Österreich gefährden könnte. Sie ist in den Europäischen Feuerwaffenpaß
einzutragen und kann mehrfach um jeweils ein Jahr verlängert werden.
(3) Einer Bewilligung nach Abs. 2 bedürfen nicht
1. Jäger für bis zu drei Schußwaffen, ausgenommen Faustfeuerwaffen, und dafür bestimmte Munition
und
2. Sportschützen für bis zu drei Schußwaffen und dafür bestimmte Munition,
sofern diese Schußwaffen in einem von deren Wohnsitzstaat ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpaß
eingetragen sind und der Betroffene als Anlaß seiner Reise je nachdem eine bestimmte Jagd- oder
Sportausübung nachweist.
(4) Wer Schußwaffen und die dafür bestimmte Munition auf Grund eines Europäischen Feuerwaffenpasses
mitgebracht hat, muß diesen und – in den Fällen des Abs. 3 – den Nachweis für den Anlaß der
Reise mit sich führen und diese Dokumente den Organen der öffentlichen Aufsicht auf Verlangen zur
Überprüfung übergeben.
(5) Ausländischen Staatsoberhäuptern, Regierungsmitgliedern, diesen vergleichbaren Persönlichkeiten
und deren Begleitpersonen kann die Grenzübergangsstelle, über die die Einreise erfolgen soll,
nach Zustimmung des Bundesministers für Inneres von Amts wegen eine Bewilligung gemäß Abs. 2
erteilen. Im Falle der Einreise über eine Binnengrenze (§ 1 Abs. 9 des Grenzkontrollgesetzes, BGBl.
Nr. 435/1996) tritt an die Stelle der Grenzübergangsstelle jene Waffenbehörde erster Instanz, die der
Bundesminister für Inneres damit im Einzelfall betraut; sie erteilt die Bewilligung mit Wirksamkeit ab
dem Zeitpunkt des Grenzübertrittes.
Einfuhr genehmigungspflichtiger Schußwaffen
§ 39. (1) Genehmigungspflichtige Schußwaffen und Munition für Faustfeuerwaffen (§ 24) dürfen
nur auf Grund eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder der in Abs. 2 bezeichneten Bescheinigung
aus einem Drittstaat in das Bundesgebiet eingeführt werden. Diese Urkunden bilden Unterlagen für
die Überführung in ein Zollverfahren. § 38 bleibt unberührt.
(2) Menschen, die im Bundesgebiet keinen Wohnsitz haben, kann die zuständige österreichische
Vertretungsbehörde auf Antrag die Bewilligung erteilen, die für ihren persönlichen Bedarf bestimmten
genehmigungspflichtigen Schußwaffen samt Munition bei der Einreise in das Bundesgebiet einzuführen,
sofern die Betroffenen diese Schußwaffen in ihrem Wohnsitzstaat besitzen dürfen und keine Tatsachen
die Annahme rechtfertigen, daß durch die Einfuhr dieser Waffen die öffentliche Ruhe, Ordnung und
Sicherheit gefährdet würde. Bei der Durchführung des Verfahrens ist das AVG mit Ausnahme der §§ 76
bis 78 anzuwenden; die Bewilligung ist zu versagen, wenn der Betroffene nicht ausreichend an der Feststellung
des Sachverhaltes mitwirkt. Die Erteilung der Bewilligung ist durch die Ausstellung einer Bescheinigung
nach dem Muster der Anlage 3 mit einer Gültigkeitsdauer bis zu drei Monaten zu beurkunden.
Gegen die Ablehnung des Antrages ist keine Berufung zulässig.
(3) Ausländischen Staatsoberhäuptern, Regierungsmitgliedern, diesen vergleichbaren Persönlichkeiten
und deren Begleitpersonen, die in ihrem Wohnsitzstaat zum Besitz der genehmigungspflichtigen
Waffen samt Munition berechtigt sind, kann die Grenzübergangsstelle, über die die Einreise erfolgen
soll, nach Zustimmung des Bundesministers für Inneres von Amts wegen eine Bewilligung gemäß Abs. 2
erteilen. Im Falle der Einreise über eine Binnengrenze (§ 1 Abs. 9 des Grenzkontrollgesetzes, BGBl.
Nr. 435/1996) tritt an die Stelle der Grenzübergangsstelle jene Waffenbehörde erster Instanz, die der
Bundesminister für Inneres damit im Einzelfall betraut; sie erteilt die Bewilligung mit Wirksamkeit ab
dem Zeitpunkt des Grenzübertrittes.
(4) Die gemäß Abs. 2 ausgestellten Bescheinigungen berechtigen während der Dauer ihrer Gültigkeit
zum Besitz der eingeführten genehmigungspflichtigen Waffen. Die nach dem Aufenthaltsort des
Berechtigten im Bundesgebiet zuständige Behörde kann die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung gemäß
Abs. 2 auf die voraussichtliche Dauer der Notwendigkeit des Waffenbesitzes, längstens jedoch auf zwei
Jahre verlängern, wenn hierfür eine Rechtfertigung vorliegt.
Führen mitgebrachter oder eingeführter Schußwaffen
§ 40. (1) Die nach dem Aufenthaltsort im Bundesgebiet zuständige Behörde kann bei Nachweis eines
Bedarfes (§ 22 Abs. 2) auf einer Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 3 das Führen der gemäß
§ 38 mitgebrachten oder § 39 eingeführten Schußwaffen bewilligen.
(2) Bewilligungen zum Führen können für die Dauer des voraussichtlichen Bedarfes längstens für
zwei Jahre erteilt werden. Die Gültigkeitsdauer der Bewilligung zum Führen darf diejenige zum Besitz
nicht überschreiten.
(3) Ausländischen Staatsoberhäuptern, Regierungsmitgliedern, diesen vergleichbaren Persönlichkeiten
und deren Begleitpersonen, die in ihrem Wohnsitzstaat zum Besitz der genehmigungspflichtigen
Schußwaffen samt Munition berechtigt sind, kann mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres
anläßlich der Erteilung einer Bewilligung gemäß § 38 Abs. 5 oder § 39 Abs. 3 auch die Bewilligung zum
Führen dieser Waffen (Abs. 1) mit Wirksamkeit ab Grenzübertritt erteilt werden.
7. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
Besondere Bestimmungen für die Verwahrung einer größeren Zahl von Schußwaffen
§ 41. (1) Wer – aus welchem Grunde immer – 20 oder mehr Schußwaffen in einem räumlichen Naheverhältnis
zueinander oder Munition in großem Umfang verwahrt, hat darüber die für den Verwahrungsort
zuständige Behörde in Kenntnis zu setzen und ihr mitzuteilen, durch welche Maßnahmen für
eine sichere Verwahrung und für Schutz vor unberechtigtem Zugriff Sorge getragen ist. Eine weitere
derartige Meldung ist erforderlich, wenn sich die Anzahl der verwahrten Waffen seit der letzten Mitteilung
an die Behörde verdoppelt hat.
(2) Sofern die gemäß Abs. 1 bekanntgegebenen Sicherungsmaßnahmen im Hinblick auf die Zahl der
verwahrten Waffen oder die Menge der verwahrten Munition nicht ausreichen, hat die Behörde die notwendigen
Ergänzungen mit Bescheid vorzuschreiben. Hierbei ist eine angemessene Frist vorzusehen,
innerhalb der die Sicherungsmaßnahmen zu verwirklichen sind.
(3) Werden die gemäß Abs. 2 vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen nicht fristgerecht gesetzt
oder erhält die Behörde nicht Zutritt zum Verwahrungsort, so kann sie nach den Umständen des Einzelfalles
mit Ersatzvornahmen vorgehen, eine Überprüfung gemäß § 25 Abs. 2 vornehmen oder dem Betroffenen
mit Bescheid die Verwahrung von 20 oder mehr Schußwaffen oder von Munition in großem
Umfang an dieser Örtlichkeit untersagen; einer Berufung gegen einen solchen Bescheid kommt keine
aufschiebende Wirkung zu.
Finden von Waffen oder Kriegsmaterial
§ 42. (1) Bestimmungen anderer Bundesgesetze über das Finden sind auf das Finden von Waffen
oder Kriegsmaterial nur insoweit anzuwenden, als sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts
anderes ergibt.
(2) Wer Schußwaffen oder verbotene Waffen findet, bei denen es sich nicht um Kriegsmaterial handelt,
hat dies unverzüglich, spätestens aber binnen zwei Tagen, einer Sicherheitsbehörde oder Sicherheitsdienststelle
anzuzeigen und ihr den Fund abzuliefern. Der Besitz der gefundenen Waffe ist innerhalb
dieser Frist ohne behördliche Bewilligung erlaubt.
(3) Läßt sich der Verlustträger einer Waffe gemäß Abs. 2 nicht ermitteln,
1. so darf die Behörde auch nach Ablauf der im § 392 ABGB vorgesehenen Jahresfrist die Waffe
dem Finder oder einer von diesem namhaft gemachten Person nur dann überlassen, wenn diese zu
ihrem Besitz berechtigt sind;
2. so hat die Behörde, falls der Finder die Waffe nicht besitzen darf und keine andere Verfügung
getroffen hat, diese der öffentlichen Versteigerung oder der Veräußerung durch eine zum Handel
mit Waffen befugte Person zuzuführen und den Erlös dem Finder auszufolgen.
(4) Wer wahrnimmt, daß sich Kriegsmaterial offenbar in niemandes Obhut befindet, hat dies ohne
unnötigen Aufschub einer Sicherheits- oder Militärdienststelle zu melden, die die unverzügliche Sicherstellung
der Gegenstände durch die Behörde zu veranlassen hat.
(5) Handelt es sich bei gemäß Abs. 4 sichergestellten Gegenständen um sprengkräftige Kriegsrelikte,
die aus der Zeit vor dem Jahre 1955 stammen, oder stehen die Gegenstände im Zusammenhang mit
einer gerichtlich strafbaren Handlung, so obliegt die weitere Sicherung und allfällige Vernichtung dem
Bundesminister für Inneres, in allen übrigen Fällen dem Bundesminister für Landesverteidigung. Der
Bund haftet für Schäden, die Dritten bei der Sicherung oder Vernichtung dieses Kriegsmaterials entstehen;
auf das Verfahren ist das Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 735/1988, anzuwenden.
(6) Organe, die gemäß Abs. 5 einschreiten, dürfen zu den dort genannten Zwecken Grundstücke und
Räume betreten. § 50 SPG gilt.
(7) War das verbliebene Kriegsmaterial nicht zu vernichten und keinem Berechtigten auszufolgen,
so geht es nach Ablauf von drei Jahren ab der Sicherstellung in das Eigentum des Bundes über.
(8) Den Finder meldepflichtiger Waffen trifft die Meldepflicht gemäß § 30 Abs. 1 mit dem Erwerb
des Nutzungsrechtes (§ 392 ABGB).
Erbschaft oder Vermächtnis
§ 43. (1) Befinden sich im Nachlaß eines Verstorbenen genehmigungspflichtige Schußwaffen,
Kriegsmaterial oder verbotene Waffen, so hat derjenige, in dessen Obhut sich die Gegenstände im Erbfall
befinden, dies unverzüglich der Behörde oder – sofern es sich um Kriegsmaterial handelt – der nächsten
Militär- oder Sicherheitsdienststelle anzuzeigen. Die Behörde hat gegebenenfalls die Sicherstellung oder
vorläufige Beschlagnahme dieser Gegenstände zu veranlassen oder die zur sicheren Verwahrung erforderlichen
Anordnungen zu treffen.
(2) Gemäß Abs. 1 sichergestellte oder beschlagnahmte Gegenstände sind
1. an den Erben oder Vermächtnisnehmer, wenn dieser innerhalb von sechs Monaten, gerechnet ab
dem Erwerb des Eigentums, die erforderliche Berechtigung zum Besitz dieser Gegenstände nachzuweisen
vermag oder
2. an eine andere vom Erben oder Vermächtnisnehmer namhaft gemachte Person, wenn diese zum
Besitz dieser Gegenstände berechtigt ist,
auszufolgen. Anzeige- und Meldepflichten gemäß § 28 treffen in diesen Fällen die ausfolgende Behörde.
(3) Sind genehmigungspflichtige Schußwaffen, Kriegsmaterial oder verbotene Waffen keinem Berechtigten
auszufolgen oder war die Vernichtung des Kriegsmaterials erforderlich, geht das Eigentum
daran auf den Bund über. Dem Erben oder Vermächtnisnehmer ist eine angemessene Entschädigung zu
gewähren, wenn es dieser binnen sechs Monaten ab Eigentumsübergang verlangt und der Erblasser zum
Besitz dieser Gegenstände befugt war. Für Kriegsmaterial leistet diese Entschädigung der Bundesminister
für Landesverteidigung.
(4) Der Antrag eines Erben oder Vermächtnisnehmers auf Erteilung der Berechtigung oder auf Erweiterung
einer bestehenden Berechtigung, die für den Besitz eines gemäß Abs. 1 sichergestellten Gegenstandes
erforderlich ist, bedarf keiner weiteren Rechtfertigung, sofern der Verstorbene den Gegenstand
besitzen durfte. Die Frist des Abs. 2 Z 1 läuft jedenfalls bis zur Entscheidung über diesen Antrag.
(5) Wurden die Gegenstände nicht sichergestellt oder vernichtet und dem Erben oder Vermächtnisnehmer
keine Bewilligung zum Besitz erteilt, hat er die noch in seiner Obhut befindlichen Gegenstände
der Behörde binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft der behördlichen Entscheidung spätestens
binnen sechs Monaten abzuliefern oder einem zum Erwerb solcher Waffen Befugten zu überlassen. Bis
zum Ablauf dieser Frist ist der Besitz der Gegenstände in diesen Fällen erlaubt.
(6) Sind in Abs. 1 genannte Gegenstände im Erbfalle in der Obhut eines Menschen, der das 18. Lebensjahr
noch nicht vollendet hat, trifft die Anzeigepflicht dessen gesetzlichen Vertreter. § 11 Abs. 2 gilt.
(7) Erben oder Vermächtnisnehmer einer meldepflichtigen Waffe trifft die Meldepflicht gemäß
§ 30 Abs. 1 mit dem Erwerb des Eigentums.
Bestimmung von Schußwaffen
§ 44. Die Behörde stellt auf Antrag fest, welcher Kategorie (§ 2 Abs. 1 Z 1 bis 4) eine bestimmte
Schußwaffe zuzuordnen ist und gegebenenfalls ob nur bestimmte Regelungen dieses Bundesgesetzes
(§ 45) auf sie anzuwenden sind.
8. Abschnitt
Ausnahmebestimmungen für bestimmte Waffen, Zwecke und Personen
Ausnahmebestimmung für bestimmte Waffen
§ 45. Auf
1. Schußwaffen mit Luntenschloß-, Radschloß- und Steinschloßzündung,
2. andere Schußwaffen, sofern sie vor dem Jahre 1871 erzeugt worden sind,
3. Schußwaffen, bei denen die Geschosse durch verdichtete Luft (Druckluftwaffen) oder unter Verwendung
von Kohlensäure entstandenen Gasdruck (CO2-Waffen) angetrieben werden, sofern das
Kaliber nicht 6 mm oder mehr beträgt,
4. Zimmerstutzen und
5. andere Arten minderwirksamer Waffen, die der Bundesminister für Inneres durch Verordnung als
solche bezeichnet,
sind lediglich die §§ 1, 2, 6 bis 17, 35 bis 38, 40, 44 bis 49, 50 Abs. 1 Z 2, 3, 5, Abs. 2 und 3, 51 mit
Ausnahme von Abs. 1 Z 2 und 4 bis 8 sowie 52 bis 57 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
Ausnahmebestimmungen für bestimmte Zwecke
§ 46. Dieses Bundesgesetz gilt nicht
1. für die Benützung von Waffen zu szenischen Zwecken, soweit es sich jedoch um Schußwaffen
handelt nur dann, wenn sie zur Abgabe eines scharfen Schusses unbrauchbar gemacht worden
sind;
2. für die Beförderung oder Aufbewahrung von Waffen und Munition
a) durch öffentliche Einrichtungen, denen die Beförderung oder
Aufbewahrung von Gütern obliegt, und
b) durch Unternehmungen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften
zur Beförderung oder Aufbewahrung von Gütern befugt sind.
Ausnahmebestimmungen für bestimmte Personen
§ 47. (1) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden
1. auf die Gebietskörperschaften;
2. auf Menschen hinsichtlich jener Waffen und Munition,
a) die ihnen auf Grund ihres öffentlichen Amtes oder Dienstes von ihrer vorgesetzten österreichischen
Behörde oder Dienststelle als Dienstwaffen zugeteilt worden sind oder
b) die den Gegenstand ihrer öffentlichen Amtstätigkeit oder öffentlichen Dienstverrichtung
bilden oder
c) die sie auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder anderer gesetzlicher Bestimmungen
im Bundesgebiet besitzen dürfen.
(2) Personen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften befugt sind, im Bundesgebiet Waffen
und Munition zu erzeugen, zu bearbeiten, instandzusetzen, zu vermieten oder Handel mit diesen zu treiben
sowie die bei diesen beschäftigten Menschen, unterliegen hinsichtlich des Erwerbes, Besitzes, der
Einfuhr und der Verwahrung von Waffen und Munition, die den Gegenstand ihrer Geschäftstätigkeit
bilden, nicht diesem Bundesgesetz. §§ 17 und 37 bleiben unberührt.
(3) Der Abs. 2 und § 46 Z 2 lit. b sind auf die Inhaber ausländischer entsprechender Gewerbeberechtigungen
und die bei diesen beschäftigten Menschen nur dann anzuwenden, wenn sie im Besitz einer
Bestätigung der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde über den Inhalt der Gewerbeberechtigung
sind. Die Bestätigung ist mit einer Gültigkeitsdauer bis zu einem Jahr auszustellen. Bei der Durchführung
des Verfahrens ist das AVG – mit Ausnahme der §§ 76 bis 78 – anzuwenden. Gegen die Ablehnung
des Antrages ist keine Berufung zulässig.
(4) Auf Menschen, die nachweisen, daß ihnen im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft
von dieser genehmigungspflichtige Schußwaffen als Dienstwaffen zugeteilt worden
sind, ist § 8 Abs. 7 nur anzuwenden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, der Berechtigte könnte aus
einem der in § 8 Abs. 2 genannten Gründe nicht mehr verläßlich sein oder weil er insbesondere unter
psychischer Belastung dazu neigt, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden.
9. Abschnitt
Behörden und Verfahren
Zuständigkeit
§ 48. (1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde, in Orten, für
die eine Bundespolizeidirektion besteht, diese.
(2) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich, sofern nicht anderes bestimmt ist, nach dem Hauptwohnsitz
des Betroffenen, in Ermangelung eines Hauptwohnsitzes nach seinem Wohnsitz.
Instanzenzug
§ 49. Über Berufungen gegen Bescheide der Behörde hat die Sicherheitsdirektion in letzter Instanz
zu entscheiden. Gegen andere Entscheidungen der Sicherheitsdirektion ist keine Berufung zulässig.
10. Abschnitt
Strafbestimmungen und Durchsuchungsermächtigung
Gerichtlich strafbare Handlungen
§ 50. (1) Wer, wenn auch nur fahrlässig,
1. unbefugt genehmigungspflichtige Schußwaffen besitzt oder führt;
2. verbotene Waffen (§ 17) unbefugt besitzt;
3. Waffen oder Munition besitzt, obwohl ihm dies gemäß § 12 verboten ist;
4. Kriegsmaterial (ausgenommen Gewehrpatronen mit Vollmantelgeschoß) unbefugt erwirbt, besitzt
oder führt;
5. genehmigungspflichtige Schußwaffen, verbotene Waffen oder Kriegsmaterial (ausgenommen
Gewehrpatronen mit Vollmantelgeschoß) einem Menschen überläßt, der zu deren Besitz nicht
befugt ist,
ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Abs. 1 ist auf den unbefugten Besitz von Teilen von Schußwaffen (§ 2 Abs. 2) nicht anzuwenden.
(3) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor eine zur Strafverfolgung berufene Behörde
(§ 151 Abs. 3 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974) von seinem Verschulden erfahren hat,
die Waffen oder sonstigen Gegenstände der Behörde (§ 48) abliefert.
(4) Gemäß Abs. 3 abgelieferte Waffen oder Gegenstände gelten als verfallen. Sie sind dem Betroffenen
jedoch wieder auszufolgen, sofern dieser innerhalb von sechs Monaten die Erlangung der für den
Besitz dieser Waffen oder Gegenstände erforderlichen behördlichen Bewilligung nachweist. § 43 Abs. 3
gilt mit der Maßgabe, daß keine Entschädigung gebührt, wenn sie dem zustehen würde, der das tatbestandmäßige
Verhalten verwirklicht hat oder an diesem beteiligt war.
Verwaltungsübertretungen
§ 51. (1) Sofern das Verhalten nicht nach § 50 Abs. 1 zu bestrafen ist, begeht eine Verwaltungsübertretung
und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50000 S oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu
bestrafen, wer entgegen diesem Bundesgesetz oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen
Verordnung
1. Schußwaffen führt;
2. verbotene Waffen (§ 17), die er besitzen darf, führt;
3. Waffen oder Munition besitzt, obwohl ihm dies gemäß § 13 Abs. 4 verboten ist;
4. Waffen (ausgenommen Kriegsmaterial) einführt oder anderen Menschen überläßt;
5. Munition anderen Menschen überläßt;
6. gegen Auflagen verstößt, die gemäß §§ 17 Abs. 2 oder 18 Abs. 3 erteilt worden sind;
7. eine gemäß § 30 erforderliche Meldung unterläßt;
8. eine gemäß § 41 Abs. 1 erforderliche Meldung unterläßt oder einem mit Bescheid erlassenen
Verwahrungsverbot (§ 41 Abs. 3) zuwiderhandelt.
Der Versuch ist strafbar.
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5000 S zu bestrafen, wer
gegen dieses Bundesgesetz verstößt, sofern das Verhalten nicht nach den §§ 50 oder 51 Abs. 1 zu ahnden
oder § 31 Abs. 4 anzuwenden ist.
Verfall
§ 52. (1) Waffen und Munition, die den Gegenstand einer nach dem § 51 als Verwaltungsübertretung
strafbaren Handlung bilden, sind von der Behörde für verfallen zu erklären, wenn
1. sie dem Täter oder einem Mitschuldigen gehören und die Verfallserklärung zur Abwehr von
Gefahren, die mit dem mißbräuchlichen oder leichtfertigen Gebrauch von Waffen oder unsicherer
Verwahrung verbunden sind, geboten erscheint, oder
2. sie einem Menschen auszufolgen wären, der zu ihrem Besitz nicht berechtigt ist, oder
3. ihre Herkunft nicht feststellbar ist.
(2) Die verfallenen Gegenstände gehen in das Eigentum des Bundes über.
Durchsuchungsermächtigung
§ 53. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, eine Durchsuchung der Kleidung
von Menschen und der von diesen mitgeführten Fahrzeuge und Behältnisse (Koffer, Taschen
u. dgl.) an Orten vorzunehmen, an denen auf Grund eines konkreten Hinweises oder sonstiger bestimmter
Tatsachen der dringende Verdacht besteht, daß einem Verbot der Einfuhr, der Ausfuhr, des Besitzes oder
des Führens von Kriegsmaterial oder von Waffen und Munition, die nicht Kriegsmaterial sind, nach diesem
oder anderen Bundesgesetzen zuwidergehandelt wird. Die §§ 50 SPG und 142 Abs. 1 der Strafprozeßordnung
1975, BGBl. Nr. 631, gelten.
11. Abschnitt
Verwenden personenbezogener Daten im Rahmen der Waffenpolizei
Allgemeines
§ 54. (1) Die Waffenbehörden dürfen personenbezogene Daten nur verwenden, wenn dies zur Erfüllung
der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich und nicht unverhältnismäßig ist.
(2) Die Behörden sind ermächtigt, bei Verfahren, die sie nach diesem Bundesgesetz zu führen haben,
automationsunterstützte Datenverarbeitung einzusetzen. Hierbei dürfen sie die ermittelten personenbezogenen
Daten des Betroffenen verarbeiten. Personenbezogene Daten Dritter dürfen nur verarbeitet
werden, wenn deren Auswählbarkeit aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten nicht vorgesehen ist.
Die Verfahrensdaten sind zu löschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden, spätestens fünf Jahre nach
Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung.
Zentrale Informationssammlung
§ 55. (1) Die Waffenbehörden dürfen Namen, Geschlecht, frühere Namen, Geburtsdatum, Geburtsort
und Wohnanschrift, Staatsangehörigkeit, Namen der Eltern und Aliasdaten (Grunddatensatz) einer
Person ermitteln und im Rahmen einer Zentralen Informationssammlung samt jenen personenbezogenen
Daten des Betroffenen verarbeiten, die für dessen Berechtigung, Waffen, Munition oder Kriegsmaterial
zu erwerben, einzuführen, zu besitzen oder zu führen maßgeblich sind. Personenbezogene Daten Dritter
dürfen nur verarbeitet werden, wenn bei Fahndungsabfragen deren Auswählbarkeit aus der Gesamtmenge
der gespeicherten Daten nicht vorgesehen ist.
(2) Die Waffenbehörden sind ermächtigt, die von ihnen in der Zentralen Informationssammlung gespeicherten
personenbezogenen Daten zu benützen. Übermittlungen der gemäß Abs. 1 verarbeiteten Daten
sind an Sicherheitsbehörden und staatsanwaltschaftliche Behörden für deren Tätigkeit im Dienste der
Strafrechtspflege sowie an Sicherheitsbehörden, Asylbehörden, Jagdbehörden und an österreichische
Vertretungsbehörden im Ausland in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung zulässig. Im übrigen
sind Übermittlungen nur zulässig, wenn hiefür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.
(3) Personenbezogene Daten, die gemäß Abs. 1 evident gehalten werden, sind für Zugriffe der
Waffenbehörden als Auftraggeber zu sperren, sobald die Voraussetzungen für die Speicherung weggefallen
sind oder die Daten sonst nicht mehr benötigt werden. Nach Ablauf von zwei weiteren Jahren sind
die Daten auch physisch zu löschen. Während dieser Zeit kann die Sperre für Zwecke der Kontrolle der
Richtigkeit einer beabsichtigten anderen Speicherung gemäß Abs. 1 aufgehoben werden.
(4) In Auskünften gemäß § 11 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, die aus der Datenverarbeitung
gemäß Abs. 1 verlangt werden, haben die Waffenbehörden auch jede andere Behörde zu nennen,
die gemäß Abs. 1 Daten des Antragstellers, auf die der Zugriff (Abs. 3) nicht gesperrt ist, in der
Zentralen Informationssammlung verarbeitet. Davon kann Abstand genommen werden, wenn dieser
Umstand dem Antragsteller bekannt ist.
(5) Die Behörden sind als Auftraggeber verpflichtet, unbefristete Personendatensätze, auf die der
Zugriff nicht gesperrt ist und die drei Jahre unverändert geblieben sind, daraufhin zu überprüfen, ob nicht
die in Abs. 3 genannten Voraussetzungen für eine Sperre bereits vorliegen. Solche Datensätze sind nach
Ablauf weiterer drei Monate gemäß Abs. 3 für Zugriffe zu sperren, es sei denn, der Auftraggeber hätte
vorher bestätigt, daß der für die Speicherung maßgebliche Grund weiterhin besteht.
Information über das Verbot Waffen zu überlassen
§ 56. (1) Nach Abschluß des für den Erwerb einer meldepflichtigen oder sonstigen Schußwaffe
maßgeblichen Rechtsgeschäftes, für das die Wartepflicht des § 34 Abs. 2 gilt, hat der zum Handel damit
berechtigte Gewerbetreibende unverzüglich bei der nach dem Ort der Betriebsstätte zuständigen Behörde
unter Angabe der Namen, des Geschlechts, Geburtsdatums sowie des Geburtsortes des Erwerbers anzufragen,
ob gegen diesen ein Waffenverbot erlassen worden ist. Wenn dies der Fall ist, hat die Behörde
dies dem Gewerbetreibenden innerhalb der in § 34 Abs. 2 genannten Frist mitzuteilen; das bezughabende
Rechtsgeschäft wird damit nichtig.
(2) Anfragen gemäß Abs. 1 können auch bei einer dem Gewerbetreibenden von der Behörde bekanntgegebenen
Sicherheitsdienststelle ihres Sprengels eingebracht werden.
(3) Kann die Behörde, ohne Kenntnis des Grunddatensatzes des Betroffenen, auf Grund einer Anfrage
gemäß Abs. 1 nicht klären, ob ein Waffenverbot besteht, hat sie dies dem Gewerbetreibenden mitzuteilen.
Diesfalls verlängert sich die Frist des § 34 Abs. 2 bis zur Zustimmung zur Überlassung durch
die Behörde.
(4) In den Fällen des Abs. 3 hat der Gewerbetreibende den Betroffenen aufzufordern, entweder ihm
– zur Weiterleitung an die Behörde – oder der Behörde selbst, den ihn betreffenden Grunddatensatz bekannt
zu geben. Kommt der Betroffene dieser Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen
ab der Aufforderung nach, tritt die Rechtsfolge des Abs. 1 letzter Satz ein.
(5) Die Behörde darf personenbezogene Daten aus Anfragen gemäß Abs. 1 nur nach dem Datum geordnet
aufbewahren. Sie hat diese Unterlagen drei Jahre nach der Anfrage zu vernichten. Dies gilt auch,
wenn die Behörde die Aufzeichnungen automationsunterstützt verarbeitet, wobei die Speicherung der
Aufbewahrung und die Vernichtung der Löschung gleichzuhalten ist.
12. Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Überleitung von Verboten und bestehenden Berechtigungen
§ 57. (1) Die Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 29. Mai 1981, BGBl. Nr. 275/1981,
bleibt als Verordnung im Sinne des § 17 Abs. 2 in Geltung.
(2) Ein auf Grund des § 23 des Waffengesetzes vom 18. März 1938, dRGBl. I S 265/1938, erlassenes
Waffenverbot oder ein auf Grund des § 12 des Waffengesetzes 1986, BGBl. Nr. 443, erlassenes
Waffenverbot gilt als Waffenverbot nach § 12 dieses Bundesgesetzes. Die Behörde hat jedoch ein solches
Waffenverbot auf Antrag aufzuheben, wenn es den Voraussetzungen des § 12 nicht entspricht.
(3) Auf Grund des Waffengesetzes 1986 ausgestellte Waffenpässe, Waffenbesitzkarten, Waffenscheine
oder Bescheinigungen gemäß § 27 des Waffengesetzes 1986 gelten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
als Waffenpässe und als Waffenbesitzkarten im Sinne des § 20 Abs. 1 oder als Bescheinigung
im Sinne des § 39 Abs. 2. Wird gemäß § 16 die Ausstellung eines Ersatzdokumentes beantragt,
stellt die Behörde ein entsprechendes Dokument nach diesem Bundesgesetz aus.
(4) Waffenbesitzkarten gemäß Artikel II der 2. Waffengesetznovelle 1994, BGBl. Nr. 1107, behalten
ihre Gültigkeit. Abs. 3 letzter Satz und die §§ 26 bis 30, 37, 39 und 58 Abs. 4 gelten.
(5) Bescheide, mit denen vor dem 1. Mai 1980 der Erwerb von Kriegsmaterial erlaubt wurde, sowie
Ausnahmebewilligungen gemäß § 28a Abs. 2 Waffengesetz 1986 gelten als Ausnahmebewilligungen im
Sinne des § 18 Abs. 2.
(6) Ausnahmebewilligungen gemäß § 11 Abs. 2 des Waffengesetzes 1986 behalten ihre Gültigkeit.
Beziehen sich diese Bewilligungen auch auf den Besitz verbotener Waffen, so gilt dies nur bis zum Ablauf
eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes. In diesen Fällen stellt die Behörde auf Antrag
eine entsprechende Waffenbesitzkarte gemäß Anlage 2 aus, wenn nicht wesentliche Änderungen in den
Voraussetzungen, die zur Erteilung der Ausnahmebewilligung geführt haben, eingetreten sind. Bis zur
Rechtskraft der Entscheidung ist der Betroffene zum Besitz berechtigt.
Sonstige Übergangsbestimmungen
§ 58. (1) Menschen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits im Besitz einer
oder mehrerer meldepflichtiger Waffen sind, haben bis zum Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes eine diese Waffen betreffende Meldung im Sinne des § 30 zu erstatten. § 32
Abs. 1 letzter Satz gilt diesfalls nicht.
(2) Menschen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zwar im Besitz von Repetierflinten
oder halbautomatischen Schußwaffen, aber nicht im Besitz eines Waffenpasses oder einer
Waffenbesitzkarte sind, haben dies der Behörde binnen eines Jahres ab Inkrafttreten anzuzeigen. Die
Behörde hat dem Betroffenen, sofern er das 21. Lebensjahr vollendet hat und verläßlich ist, die Ausstellung
eines Waffenpasses jedoch nicht in Betracht kommt, auf Grund der Anzeige die Bewilligung zum
Besitz der genehmigungspflichtigen Waffen durch die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte zu erteilen.
Ist er zwar Inhaber eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte, aber wird durch die nunmehr genehmigungspflichtigen
Waffen die Anzahl der Waffen überschritten, die er besitzen darf, so gilt die Anzeige
als Antrag auf Erweiterung der Anzahl der erlaubten Waffen. Jedenfalls gilt der bisherige Besitz als
Rechtfertigung für vier dieser Waffen. Kann der Besitzer für eine darüber hinaus gehende Anzahl solcher
Waffen keine Rechtfertigung anführen, so ist ihm der Besitz dieser Waffen dennoch zu bewilligen, aber
auf diese Waffen zu beschränken. Innerhalb dieses Jahres oder bis zur Rechtskraft der Entscheidung ist
der Betroffene zum Besitz oder Führen dieser Waffen in dem Umfang berechtigt, in dem er dies vor Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes war.
(3) Abs. 2 gilt für Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben mit der Maßgabe, daß die Behörde
diesfalls die Befugnis zum Besitz durch einen Vermerk in der Waffenbesitzkarte so zu beschränken
hat, daß der Inhaber Faustfeuerwaffen bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nicht besitzen darf.
(4) Menschen, für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits eine Waffenbesitzkarte
ausgestellt worden ist, haben für den weiteren Besitz ihrer genehmigungspflichtigen Waffen bis
zur nächsten sie betreffenden Überprüfung gemäß § 25 gegenüber der Behörde eine Rechtfertigung
(§ 22) abzugeben. Vermögen sie für den weiteren Besitz – trotz entsprechender Aufforderung – keine
Rechtfertigung vorzubringen, so hat die Behörde die Waffenbesitzkarte zu entziehen. Die Bestimmungen
des § 25 Abs. 4 und 5 gelten.
(5) Menschen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits im Besitz einer
Waffensammlung im Sinne des § 41 sind, haben die Behörde binnen eines Jahres ab diesem Zeitpunkt
darüber in Kenntnis zu setzen und ihr mitzuteilen, durch welche Maßnahmen für eine sichere Verwahrung
und für Schutz vor unberechtigtem Zugriff Sorge getragen ist. § 41 Abs. 2 und 3 gilt.
(6) In den Fällen der Abs. 2 und 3 hat die Behörde bei erstmaliger Prüfung der Verläßlichkeit nur
dann gemäß § 8 Abs. 7 vorzugehen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, der Betroffene könnte aus
einem der in § 8 Abs. 2 genannten Gründe nicht verläßlich sein oder insbesondere unter psychischer
Belastung dazu neigen, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden.
Verhältnis zu anderen Bundesgesetzen
§ 59. Von diesem Bundesgesetz bleiben unberührt
1. § 40 Abs. 5 des Schieß- und Sprengmittelgesetzes, BGBl. Nr. 196/1935;
2. § 111 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440;
3. das Bundesgesetz über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 540/1977.
Verweisungen
§ 60. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen in anderen Bundesgesetzen verwiesen
wird, sind dies Verweisungen auf diese in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(2) Soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Waffengesetzes 1986 verwiesen wird,
treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
Vollziehung
§ 61. Mit der Vollziehung ist betraut hinsichtlich
1. des § 16 Abs. 1 die Bundesregierung;
2. der §§ 11 Abs. 4 und 50 Abs. 1 bis 3 der Bundesminister für Justiz;
3. der §§ 5 und 18 der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Inneres;
4. der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Inneres, und zwar hinsichtlich
a) der §§ 17 Abs. 3, 30, 31 und 34 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten;
b) des § 39 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
c) des § 39 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten;
d) des § 42 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und – soweit Kriegsmaterial
betroffen ist – mit dem Bundesminister für Landesverteidigung;
e) des § 43 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung, sofern Kriegsmaterial
betroffen ist;
f) des § 47 Abs. 2 und 3 im Einvernehmen mit den Bundesministern für wirtschaftliche Angelegenheiten
und für auswärtige Angelegenheiten.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
§ 62. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1997 in Kraft. Gleichzeitig treten das Waffengesetz
1986, BGBl. Nr. 443, sowie das Waffengesetz-Übergangsrecht 1986, BGBl. Nr. 443, und Artikel II der
2. Waffengesetznovelle 1994, BGBl. Nr. 1107, außer Kraft .
(2) Auf vor diesem Zeitpunkt verwirklichte Straftatbestände bleibt das Waffengesetz 1986 weiterhin
anwendbar. Ebenso bleibt Artikel II der 2. Waffengesetznovelle 1994 auf anhängige Verfahren über
Entschädigungen für auf Grund dieser Bestimmung abgelieferte Waffen weiterhin anwendbar.
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
Anlage 4.
Anlage 5
Anlage 6
Anlage 6
Anlage 7
Anlage 8
Anlage 8
Anlage 9
Anlage 9
Artikel II
Das Unterbringungsgesetz, BGBl. Nr. 155/1990, geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 45/1991, wird wie folgt geändert
1. Nach § 39 werden folgende Bestimmungen eingefügt
„Vertraulichkeit
§ 39a. (1) Die Sicherheitsbehörden, denen die Amtshandlungen nach §§ 8 und 9 dieses Bundesgesetzes
sowie nach § 46 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, zuzurechnen sind, und die in
§ 8 genannten Ärzte dürfen, vorbehaltlich des Abs. 2, die genannten Amtshandlungen sowie die hierüber
erstellten Aufzeichnungen und Bescheinigungen weder offenbaren noch verwerten. Die Aufzeichnungen
und Bescheinigungen dürfen nicht in einer Weise bearbeitet oder in Evidenzen verzeichnet werden, die
eine, wenn auch nur erleichterte, Auffindbarkeit der Aufzeichnungen oder Bescheinigungen nach einem
auf die psychische Erkrankung oder die Unterbringung hindeutenden Merkmal ermöglichen würde.
(2) Die in Abs. 1 genannten Amtshandlungen sowie die Aufzeichnungen und Bescheinigungen dürfen
jedoch geoffenbart oder verwertet werden
1. für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Amtshandlung;
2. für gerichtliche Straf-, Unterbringungs- und Sachwalterschaftsverfahren;
3. für die Erfüllung der Pflichten nach § 39b.
(3) Dem Betroffenen steht im Umfang des § 17 Abs. 1 bis 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1991, BGBl. Nr. 51, das Recht auf Einsicht in die Aufzeichnungen und Bescheinigungen zu.
Über die Verweigerung der Akteneinsicht ist mit Bescheid in einem Verfahren nach dem genannten Bundesgesetz
in seiner jeweiligen Fassung zu entscheiden.
(4) Die Aufzeichnungen und Bescheinigungen sind, soweit sie nicht Bestandteil der Krankengeschichte
oder der Gerichtsakten geworden sind, nach drei Jahren, sollte zu diesem Zeitpunkt ein Verfahren
zur Überprüfung der Amtshandlung anhängig sein, nach dessen Abschluß, unverzüglich zu vernichten.
(5) Für Aufzeichnungen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die ausschließlich ein das
Leben oder die Gesundheit eines Dritten gefährdendes Verhalten des Betroffenen enthalten, sind die
Bestimmungen des 4. Teiles des Sicherheitspolizeigesetzes maßgeblich; Abs. 3 gilt jedoch auch für sie.
Mitteilungspflichten
§ 39b. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben dem Abteilungsleiter die Bescheinigung
nach § 8 sowie den Bericht über die Amtshandlung nach § 9 dieses Bundesgesetzes oder nach
§ 46 SPG zur Aufnahme in die Krankengeschichte zu übermitteln. Der Bericht hat die Sicherheitsbehörde,
der die Amtshandlung zuzurechnen ist (§ 39a Abs. 1 erster Satz), anzuführen. Der Abteilungsleiter
hat Ablichtungen dieser Urkunden der Meldung nach § 17 anzuschließen.
(2) Das Unterbringungsgericht hat von einer Entscheidung nach § 20 Abs. 1 die im Bericht angeführte
Sicherheitsbehörde zu verständigen. Diese Behörde hat, sofern sie nicht selbst hiefür zuständig ist,
die Mitteilung des Gerichtes an jene Behörden weiterzuleiten, die bezüglich des Betroffenen zur Prüfung
der Verläßlichkeit für den Bereich des Waffen-, Schieß-, Munitions- und Sprengmittelwesens zuständig
sind. Die Mitteilungen dürfen nur für diese Zwecke verwendet werden.
(3) Es gelten entsprechend § 39a Abs. 1 bis 4 für die in Abs. 2 erster Satz genannten Behörden und
§ 39a Abs. 1 zweiter Satz für die in Abs. 2 zweiter Satz genannten Behörden.“
2. § 42 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt
„(2) Die §§ 39a, 39b, 44 und 47 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/1997 treten mit
1. Juli 1997 in Kraft.“
3. § 44 lautet
„§ 44. (1) Bescheinigungen nach § 8 dieses Bundesgesetzes, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 12/1997 ausgestellt worden sind, und Bescheinigungen nach § 49 Abs. 1 Krankenanstaltengesetz,
BGBl. Nr. 27/1958, in der vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 157/1990 geltenden Fassung sowie Aufzeichnungen über damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen
sind spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/1997, sollte
zu diesem Zeitpunkt ein Verfahren zur Überprüfung der Amtshandlung anhängig sein, nach dessen Abschluß,
unverzüglich zu vernichten.
(2) Evidenzen, die eine, wenn auch nur erleichterte, Auffindbarkeit der Bescheinigungen und Aufzeichnungen
nach Abs. 1 nach einem auf die psychische Erkrankung oder die Unterbringung hindeutenden
Merkmal ermöglichen würden, sind spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 12/1997 völlig zu vernichten.“
4. § 45 wird aufgehoben.
5. § 47 lautet
„§ 47. Mit der Vollziehung sind betraut
1. hinsichtlich der §§ 1 bis 3 und 33 bis 37, soweit sie von den Gerichten anzuwenden sind, der
Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz,
soweit sie von den Krankenanstalten anzuwenden sind, der Bundesminister für
Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz;
2. hinsichtlich der §§ 4 bis 7, 10, 11 und 17 sowie der §§ 32, 39, 39b Abs. 1 dritter Satz und 41 der
Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz;
3. hinsichtlich der §§ 8, 9, 39a und 44 der Bundesminister für Inneres, soweit sich diese Bestimmungen
aber auf einen Polizeiarzt beziehen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit
und Konsumentenschutz, soweit sich diese Bestimmungen aber auf einen im öffentlichen
Sanitätsdienst stehenden Arzt beziehen, der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres;
4. hinsichtlich der §§ 12 bis 16 und 18 bis 31 sowie der §§ 38, 39b Abs. 2 erster Satz, 40, 43 der
Bundesminister für Justiz, hinsichtlich der §§ 23 Abs. 2, 39b Abs. 2 erster Satz im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Inneres und hinsichtlich der §§ 40 und 43 im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen;
5. hinsichtlich des § 39b Abs. 1 erster Satz der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz;
6. hinsichtlich des § 39b Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 zweiter und dritter Satz sowie Abs. 3 der Bundesminister
für Inneres.“
Artikel III
Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 622/1994, wird geändert
wie folgt
1. § 280 samt Überschrift lautet
„Ansammeln von Kampfmitteln
§ 280. (1) Wer Waffen, Munition oder andere Kampfmittel an sich bringt, besitzt oder einem anderen
verschafft, um eine größere Zahl von Menschen zum Kampf auszurüsten, ist mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren zu bestrafen.
(2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor die Behörde (§ 151 Abs. 3) von seinem
Verschulden erfahren hat, die Kampfmittel auf Dauer unbrauchbar macht, einer solchen Behörde übergibt
oder es ihr ermöglicht, der Kampfmittel habhaft zu werden.“
2. Z 1 tritt am 1. Juli 1997 in Kraft.
Artikel IV
Das Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch BGBl.
Nr. 201/1996, wird geändert wie folgt
1. Der § 45 Abs. 3 SPG lautet
„(3) Menschen, die gemäß Abs. 1 Z 1 festgenommen werden, sind, sofern weder gemäß § 9 des
Unterbringungsgesetzes (UbG), BGBl. Nr. 155/1990, vorzugehen ist, noch ein richterlicher Beschluß
gemäß § 429 StPO ergeht, nach Feststellung des Sachverhaltes zu entlassen. Andernfalls ist die Sicherheitsbehörde
ermächtigt, einen Angehörigen, der mit dem Betroffenen wohnt, oder für ihn sorgt, sofern
kein solcher bekannt ist, einen Angehörigen aus dem Kreis der Kinder, Ehegatten und Eltern von der
Amtshandlung zu verständigen.“
2. § 46 Abs. 3 lautet
„(3) Im übrigen ist in diesen Fällen gemäß § 9 UbG vorzugehen. Die Sicherheitsbehörde ist ermächtigt,
von der Vorführung in die Krankenanstalt (Abteilung) für Psychiatrie einen Angehörigen, der mit
dem Betroffenen wohnt oder für ihn sorgt, sofern kein solcher bekannt ist, einen Angehörigen aus dem
Kreis der Kinder, Ehegatten und Eltern von der Amtshandlung zu verständigen.“
3. In § 47 Abs. 1 wird der Ausdruck „in den Fällen des § 45 Abs. 1 Z 2“ durch den Ausdruck „in den
Fällen des § 45 Abs. 1 Z 1“ ersetzt.
4. In § 57 (Zentrale Informationssammlung; Zulässigkeit der Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung)
wird Abs. 1 um folgende Z 11 ergänzt
„11. der Betroffene einen gefährlichen Angriff begangen hat und zu befürchten ist, er werde im Falle
einer gegen ihn geführten Amtshandlung einen gefährlichen Angriff gegen Leben, Gesundheit
oder Freiheit begehen.“
5. § 58 Abs. 1 wird um folgende Z 9 ergänzt
„9. in den Fällen der Z 11, wenn die für die Speicherung maßgebliche Gefahr nicht mehr besteht.“
6. § 58 Abs. 2 lautet
„(2) Die Sicherheitsbehörden sind als Auftraggeber verpflichtet, Personendatensätze gemäß § 57
Abs. 1 Z 10 und 11, die drei Jahre, und Personendatensätze gemäß § 57 Abs. 1 Z 5, die sechs Jahre unverändert
geblieben sind, und auf die der Zugriff nicht gesperrt ist, in der Zentralen Informationssammlung
daraufhin zu überprüfen, ob nicht die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen für eine Sperre bereits
vorliegen. Solche Personendatensätze sind nach Ablauf weiterer drei Monate gemäß Abs. 1 für Zugriffe
zu sperren, es sei denn, der Auftraggeber hätte vorher bestätigt, daß der für die Speicherung maßgebliche
Grund weiterhin besteht.“
7. Dem § 94 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Die §§ 45 Abs. 3, 46 Abs. 3, 57 Abs. 1 Z 11, 58 Abs. 1 Z 9 sowie § 58 Abs. 2 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/1997 treten am 1. Juli 1997 in Kraft.“
Auf Grund des § 29 und des § 38 Abs. 1 Z 5 des Pflanzenschutzmittelgesetzes – PMG, BGBl.
Nr. 476/1990, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und, soweit es sich um
Untersuchungs- und Begutachtungsgebühren handelt, auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Gesundheit und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie
verordnet
Der Pflanzenschutzmittel-Gebührentarif, BGBl. Nr. 670/1991, zuletzt geändert durch die
Verordnung BGBl. Nr. 875/1995, wird wie folgt geändert
1. § 9 lautet
„§ 9. Ein Punkt der im § 2 Abs. 2, im § 8 und in den Anlagen A, B, C und D festgesetzten Gebühren
entspricht einem Betrag von 13,60 S.“
2. Dem § 11 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt
„(6) § 9 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 12/1997 tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.“
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat die Slowakei am 5. Dezember 1996 ihre
Ratifikationsurkunde zum Europäischen Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht
(BGBl. Nr. 417/1971, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 683/1996) hinterlegt.