12. Verordnung: CEMT-Genehmigungs-Vergabeverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 8 Abs. 3 des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 593/1995, wird verordnet
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die Vergabe von Genehmigungen, die nach der Resolution des
Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 14. Juni 1973 über das Inkraftsetzen
eines multilateralen Kontingentes im internationalen Straßengüterverkehr zwischen den Mitgliedstaaten
in der Fassung der Resolution 92/1 samt Anhängen, der Republik Österreich zustehen (CEMT-
Genehmigungen).
(2) Zur Vergabe einer CEMT-Genehmigung ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und
Verkehr zuständig.
(3) Die CEMT-Genehmigungen sind jeweils zum 1. Dezember zu vergeben und im Dezember für
das Folgejahr auszugeben.
(4) Die CEMT-Genehmigung wird auf den Namen des Unternehmers ausgestellt und ist nicht übertragbar.
Voraussetzungen für die Erteilung
§ 2. (1) Die CEMT-Genehmigung wird nur einem Unternehmer erteilt, der
1. Inhaber einer Konzession gemäß § 2 Güterbeförderungsgesetz 1995 ist und
2. im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr mit mindestens zwei der CEMT beigetretenen
Mitgliedstaaten, die nicht zugleich Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR)
sind, in den dem Jahr der Antragstellung vorangegangenen fünf Jahren (Beobachtungszeitraum)
eine durchschnittliche Jahresbeförderungsleistung, erbringt, die dem Fünffachen des Mittelwertes
aller Beförderungsleistungen mit CEMT-Genehmigungen bei Fahrten mit Ziel- oder Ausgangspunkt
in Nicht-EWR-Staaten, berechnet in Tonnenkilometern in diesem Beobachtungszeitraum
entspricht.
(2) Bewirbt sich ein Unternehmer, dem bereits eine CEMT-Genehmigung zugeteilt wurde, um eine
oder mehrere weitere CEMT-Genehmigungen, erhöht sich das Erfordernis der durchschnittlichen Jahresbeförderungsleistung
gemäß Abs. 1 Z 2 um jeweils 50% für jede weitere beantragte CEMT-
Genehmigung.
(3) Der Unternehmer hat gleichzeitig mit der Bewerbung um eine CEMT-Genehmigung die Erfüllung
der gemäß Abs. 1 Z 2 geforderten Voraussetzung durch Vorlage einer Bestätigung eines Wirtschaftstreuhänders
nachzuweisen.
Anmeldung
§ 3. CEMT-Genehmigungen sind jeweils für ein Kalenderjahr an Unternehmer zu vergeben, an die
bereits im vorangegangenen Kalenderjahr eine CEMT-Genehmigung vergeben wurde, sofern sie ihren
Anspruch für das Folgejahr spätestens bis 1. November jeden Jahres beim Bundesministerium für öffentliche
Wirtschaft und Verkehr angemeldet haben.
Kundmachung
§ 4. Die Zahl der der Republik Österreich auf Grund der aktuellen Beschlüsse des Rates der CEMT
zustehenden CEMT-Genehmigungen ist durch Verlautbarung in der offiziellen Zeitschrift des Fachverbandes
und der Fachgruppen des Güterbeförderungsgewerbes kundzumachen.
Bewerbungsverfahren
§ 5. (1) Jeder Unternehmer gemäß § 2 Abs. 1 kann sich schriftlich beim Bundesministerium für
öffentliche Wirtschaft und Verkehr um die Zuteilung einer CEMT-Genehmigung nach den Bestimmungen
dieser Verordnung bewerben. Telegraphische oder fernschriftliche Bewerbungen (Fernschreiber,
Telekopie) sind zulässig.
(2) Die Bewerbung darf nicht vor dem 1. August und nicht nach dem 1. November einlangen. Zu
früh oder verspätet eingelangte Bewerbungen sind bei der Vergabe nicht zu berücksichtigen.
(3) Die Bewerbung muß firmenmäßig gefertigt sein und folgende Angaben enthalten
1. den Namen des Bewerbers;
2. den Sitz des Unternehmens und den Ort einer allfälligen weiteren Betriebsstätte;
3. das Datum der Bewerbung;
4. die Anzahl der Einzelgenehmigungen, die – unbeschadet der Bestimmungen des § 6 Abs. 1 und 2
– bei Erhalt einer CEMT-Genehmigung zurückgelegt werden;
5. die Bestätigung gemäß § 2 Abs. 3.
Zurücklegungsverpflichtung
§ 6. (1) Bewerber um eine CEMT-Genehmigung haben für die Zuteilung dieser Genehmigung jedenfalls
insgesamt 50 Einzelgenehmigungen (Kontingenterlaubnisse), ausgenommen solche für Grenzzonen
und den Vor- und Nachlauf, für nachstehende Staaten zurückzulegen
1. Republik Polen,
2. Republik Slowenien,
3. Republik Ungarn,
4. Slowakische Republik,
5. Tschechische Republik.
(2) Der Bewerber ist berechtigt, die zurückzulegenden Einzelgenehmigungen innerhalb der in
Abs. 1 genannten Staaten beliebig zu wählen.
Vergabe
§ 7. (1) Eine CEMT-Genehmigung ist an den Bewerber zu vergeben, der über die Anzahl der jedenfalls
zurückzulegenden Einzelgenehmigungen gemäß § 6 Abs. 1 hinaus die meisten Einzelgenehmigungen
für die im § 6 Abs. 1 angeführten Staaten zurücklegt. Weisen zwei oder mehrere Bewerber die
gleiche Anzahl von zur Rücklegung angebotenen Einzelgenehmigungen auf, kommt jener Bewerber zum
Zug, der die höhere durchschnittliche Jahresbeförderungsleistung (§ 2 Abs. 1 Z 2) erbringt.
(2) Bei gleich hoher durchschnittlicher Jahresbeförderungsleistung (§ 2 Abs. 1 Z 2) gibt die größere
Zahl der in Erzielung dieser Beförderungsleistung befahrenen CEMT-Mitgliedstaaten, die nicht zugleich
Mitgliedstaaten des EWR sind, den Ausschlag.
(3) Die durch die Rückgabe der Einzelgenehmigungen freiwerdenden Kontingenterlaubnisse sind –
unbeschadet der Regelung des Abs. 4 – gemäß den Bestimmungen des § 9 der Kontingenterlaubnis-
Vergabeverordnung (KVV), BGBl. Nr. 974/1994, aufzuteilen. Bei Einzelgenehmigungen, deren
Vergabe gemäß § 2 Abs. 1 KVV den Landeshauptmännern übertragen wurde, fallen die zurückgelegten
Einzelgenehmigungen jenem Bundesland zu, in welchem das Unternehmen, dem die
CEMT-Genehmigung zugeteilt wurde, seinen Sitz hat.
(4) Die infolge der Neuvergabe der gemäß § 8 Abs. 2 entzogenen CEMT-Genehmigung vom neuen
Inhaber der CEMT-Genehmigung gemäß § 6 zurückgelegten Einzelgenehmigungen sind auf Antrag bis
zu 50% an jenen Unternehmer zu vergeben, dem die CEMT-Genehmigung entzogen wurde. Macht der
Unternehmer seinen Anspruch nicht oder nicht im vollem Umfang geltend, so gilt für die Vergabe der
verbleibenden Einzelgenehmigungen Abs. 3.
Entzug
§ 8. (1) Unterschreitet ein Unternehmer in einem Kalenderjahr die durchschnittliche Jahresbeförderungsleistung
gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 um mehr als 50%, so ist dem Unternehmer dies vom Bundesministerium
für öffentliche Wirtschaft und Verkehr schriftlich mitzuteilen. In dieser Mitteilung ist auf die
Rechtsfolgen des Abs. 2 hinzuweisen.
(2) Unterschreitet der betreffende Unternehmer, an den eine Mitteilung nach Abs. 1 ergangen ist,
auch im 1. Halbjahr, das unmittelbar an das Kalenderjahr anschließt, für welches gemäß Abs. 1 eine Unterschreitung
der durchschnittlichen Jahresbeförderungsleistung gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 festgestellt wurde,
dieses Erfordernis um mehr als 25%, ist diesem Unternehmer die von ihm bisher innegehabte
CEMT-Genehmigung zu entziehen und die Neuvergabe dieser Genehmigung nach den Bestimmungen
dieser Verordnung durchzuführen.
(3) Die CEMT-Genehmigung ist auch in den Fällen einer mißbräuchlichen Verwendung zu entziehen.
Eine mißbräuchliche Verwendung liegt jedenfalls dann vor, wenn die Genehmigung zu mehr als
50% auf bilaterale Beförderungen mit nur einem Mitgliedstaat beschränkt ausgenützt wurde oder von
einem anderen Unternehmer verwendet wurde, als jenem, auf dessen Namen sie ausgestellt wurde, oder
wenn die CEMT-Genehmigung gefälscht oder verfälscht wurde.
Anhörungsrecht
§ 9. Vor der erstmaligen Vergabe einer CEMT-Genehmigung an einen Bewerber und dem Entzug
einer CEMT-Genehmigung hat das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Wirtschaftskammer
Österreich und der Bundesarbeitskammer unter Vorlage der Bewerbung bzw. unter Bekanntgabe
der Gründe für den Entzug innerhalb einer nicht erstreckbaren Frist von zwei Wochen Gelegenheit
zu geben, eine Stellungnahme zu der Bewerbung bzw. zu dem Entzug abzugeben.
Fahrtenberichtsheft
§ 10. (1) Der Inhaber einer CEMT-Genehmigung ist verpflichtet, das Fahrtenberichtsheft der CEMT
zu führen. Das Fahrtenberichtsheft ist auf den Firmennamen des Unternehmers auszustellen und ist nicht
übertragbar. Es ist im Fahrzeug zusammen mit der CEMT-Genehmigung mitzuführen und den zuständigen
Organen der Straßenaufsicht (§ 97 StVO 1960) sowie den Zollorganen auf Verlangen vorzuweisen.
(2) Die mit der CEMT-Genehmigung durchgeführten Beförderungen sind im Fahrtenberichtsheft in
chronologischer Reihenfolge unter Angabe des Be- und Entladeortes zu verzeichnen. Auch Leerfahrten
sind zu verzeichnen.
(3) Die ausgefüllten Fahrtenberichtshefte sind dem Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr innerhalb von zwei Wochen nach Ende eines jeden Kalendermonats zu übermitteln.
Inkraftreten und Übergangsbestimmungen
§ 11. (1) Diese Verordnung ist erstmals auf diejenigen CEMT-Genehmigungen anzuwenden, die für
das Jahr 1997 ausgegeben werden.
(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung an Unternehmer vergebenen
CEMT-Genehmigungen gelten als nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung zugeteilt.
(3) Der Unternehmer, dem für das Jahr 1997 eine oder mehrere CEMT-Genehmigungen zugeteilt
wurden, oder an den im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eine oder mehrere CEMT-
Genehmigungen vergeben waren, hat durch Vorlage einer Bestätigung eines Wirtschaftstreuhänders die
Erfüllung der in dieser Verordnung für die Vergabe von CEMT-Genehmigungen festgelegten Voraussetzungen
gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 bis 31. Jänner 1998 nachzuweisen. § 8 Abs. 1 und 2 gelten
sinngemäß.