12. Bundesgesetz: Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988, des Bewertungsgesetzes 1955, des Vermögensteuergesetzes 1954, des Pensionskassengesetzes, des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955, des Bundesgesetzes, mit dem eine Sonderabgabe von Banken erhoben wird, des Bundesgesetzes, mit dem eine Sonderabgabe von Erdöl erhoben wird, der Bundesabgabenordnung und des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I Einkommensteuergesetz 1988
Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 449/1992, wird wie folgt geändert
1. Im § 33 Abs. 4 Z 1 entfällt der drittletzte Satz.
1 a. Im § 33 Abs. 7 tritt an die Stelle des Betrages von „6 000 S" jeweils der Betrag von „7 400 S".
2. Im § 35 Abs. 2 wird als zweiter Satz eingefügt
„Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für eine Einschätzung bestehen, nach den §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957."
3. Im § 41 Abs. 4 und im § 73 Abs. 1 wird jeweils folgender Satz angefügt
„Ungeachtet des vorläufigen Steuerabzugs gemäß § 69 Abs. 2 gilt ein Siebentel dieser Bezüge als ein Bezug, der mit dem festen Steuersatz des § 67 Abs. 1 zu versteuern war und von dem 6% Lohnsteuer einbehalten wurde."
4. Im § 57 Abs. 2 Z 1 entfällt der drittletzte Satz.
4 a. Im § 67 Abs. 1 tritt an die Stelle des Betrages von „18 700 S" jeweils der Betrag von „20 000 S".
5. Im § 69 Abs. 2 wird als vorletzter Satz eingefügt
„In diesem Lohnzettel sind ein Siebentel des Krankengeldes gesondert als sonstiger Bezug gemäß § 67 Abs. 1 und 6% dieses Bezuges, höchstens jedoch die einbehaltene Lohnsteuer, als darauf entfallende Lohnsteuer auszuweisen."
5 a. Im § 69 Abs. 3 wird als vorletzter Satz eingefügt
„In diesem Lohnzettel sind ein Siebentel der Bezüge gemäß Abschnitt VI des Heeresgebührengesetzes 1985 gesondert als sonstiger Bezug gemäß § 67 Abs. 1 und 6% dieses Bezuges, höchstens jedoch die einbehaltene Lohnsteuer, als darauf entfallende Lohnsteuer auszuweisen."
6. Im § 77 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt
„Eine Neuberechnung der Lohnsteuer ist unzulässig, wenn im laufenden Kalenderjahr an den Arbeitnehmer Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung ausbezahlt wird."
7. § 94 lautet
„Befreiung von der Kapitalertragsteuer
§ 94. Der zum Abzug Verpflichtete (§ 95 Abs. 3) hat keine Kapitalertragsteuer abzuziehen
1. Bei jeglichen Kapitalerträgen, wenn Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge dieselbe Person sind.
2. Unter folgenden Voraussetzungen bei den Kapitalerträgen von Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988
— Es handelt sich um Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und
— die Körperschaft ist mindestens zu einem Viertel unmittelbar am Grund- oder Stammkapital beteiligt.
3. Bei Zinserträgen aus Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Banken, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge eine in- oder ausländische Bank ist.
4. Bei Zinserträgen aus Geldeinlagen und sonstigen Forderungen, die bei ausländischen Betriebsstätten von Banken bestehen.
5. Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 unter folgenden Voraussetzungen
a) Der Empfänger erklärt dem zum Abzug Verpflichteten bei Nachweis seiner Identität schriftlich, daß die Zinserträge als Betriebseinnahmen eines in- oder ausländischen Betriebes, ausgenommen eines Hoheitsbetriebes (§ 2 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988) zu erfassen sind (Befreiungserklärung).
b) Der Empfänger leitet eine Gleichschrift der Befreiungserklärung unter Angabe seiner Steuernummer im Wege des zum Abzug Verpflichteten dem zuständigen Finanzamt zu.
c) Bei Kapitalerträgen gemäß § 93 Abs.3 sind das Wertpapier und der Kupon auf dem Depot einer Bank hinterlegt.
Der Empfänger hat dem zum Abzug Verpflichteten und dem zuständigen Finanzamt im Wege des zum Abzug Verpflichteten unverzüglich alle Umstände mitzuteilen, die dazu führen, daß die Kapitalerträge nicht mehr zu den Einnahmen eines in- oder ausländischen Betriebes gehören (Widerrufserklärung). Die Befreiung beginnt mit dem Vorliegen sämtlicher unter lit. a bis c angeführter Umstände und endet mit dem Wegfallen der Voraussetzung der lit. c, der Abgabe der Widerrufserklärung oder mit der Zustellung eines Bescheides, in dem festgestellt wird, daß die Befreiungserklärung unrichtig ist.
6. Bei Kapitalerträgen aus Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Banken (§ 93 Abs. 2 Z 3) sowie aus Forderungswertpapieren (§ 93 Abs. 3), wenn die Kapitalerträge einem Kapitalanlagefonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes, einer Pensions- oder Unterstützungskasse und sonstigen
Hilfskasse oder einer Versorgungs- oder Unterstützungseinrichtung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft zugehen.
7. Bei Kapitalerträgen aus jungen Aktien und Genußscheinen, wenn die Voraussetzungen des § 27 Abs. 3 vorliegen.
8. Bei Kapitalerträgen aus Forderungswertpapieren, die von internationalen Finanzinstitutionen vor dem 1. Oktober 1992 begeben worden sind.
9. Bei der Ausgabe von Anteilsrechten auf Grund einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (§ 3 Abs. 1 Z 29)."
8. In § 95 Abs. 1 tritt an die Stelle des Prozentsatzes „10%" der Prozentsatz „22%".
9. Im § 95 Abs. 4 Z 3 lautet der zweite Satz
„Die Meldung des Eintritts von Umständen, die die Abzugspflicht beenden oder begründen (insbesondere Befreiungserklärung oder Widerrufserklärung), oder die Zustellung eines Bescheides im Sinne des § 94 Z 5 letzter Satz gilt als Veräußerung."
10. Im § 95 Abs. 4 Z 4 wird folgender Satz angefügt
„Bei Meldung des Eintritts von Umständen, die die Abzugspflicht beenden oder begründen (insbesondere Befreiungserklärung oder Widerrufserklärung), oder bei Zustellung eines Bescheides im Sinne des § 94 Z 5 letzter Satz gilt der Zinsertrag, der auf den Zeitraum vom letzten Zufließen gemäß § 19 bis zur Meldung oder Zustellung entfällt, als zugeflossen."
11. Im § 96 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Das Finanzamt hat die Abfuhr der Steuerabzugsbeträge in geeigneter Form zu überwachen."
12. § 97 lautet
„Steuerabgeltung
§ 97. (1) Die Einkommensteuer für Kapitalerträge gemäß § 93 Abs. 2 Z 3 sowie Abs. 3, die
1. der Kapitalertragsteuer unterliegen und
2. zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 27) gehören,
gilt als durch den Steuerabzug abgegolten. Davon ausgenommen sind Kapitalerträge aus Kapitalvermögen, das der Besicherung betrieblicher Verbindlichkeiten des Steuerpflichtigen dient.
(2) Die Einkommensteuer für im Inland bezogene Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren, die
1. nicht der Kapitalertragsteuer unterliegen und
2. zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören,
gilt durch einen der kuponauszahlenden Stelle in Höhe der Kapitalertragsteuer freiwillig geleisteten
Betrag als abgegolten. Der Steuerpflichtige muß dazu der kuponauszahlenden Stelle unverzüglich den unwiderruflichen Auftrag erteilen, den Betrag wie eine Kapitalertragsteuer abzuführen. Der Betrag gilt als Kapitalertragsteuer von Kapitalerträgen gemäß § 93 Abs. 3. Von der Abgeltung der Einkommensteuer ausgenommen sind Kapitalerträge aus Kapitalvermögen, das der Besicherung betrieblicher Verbindlichkeiten des Steuerpflichtigen dient.
(3) Soweit die Steuer nach Abs. 1 oder 2 abgegolten ist, sind die Kapitalerträge weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen (§ 2 Abs. 2) zu berücksichtigen. Dies gilt nur bei Berechnung der Einkommensteuer des Steuerpflichtigen.
(4) Ist die nach dem Steuertarif für Kapitalerträge im Sinne des Abs. 1 und 2 zu erhebende Einkommensteuer geringer als die Kapitalertragsteuer oder der freiwillig geleistete Betrag, so ist die Kapitalertragsteuer oder der freiwillig geleistete Betrag auf Antrag auf die zu erhebende Einkommensteuer anzurechnen und mit dem übersteigenden Betrag zu erstatten. Der Antrag kann innerhalb von zwei Kalenderjahren ab dem Ende des Veranlagungsjahres gestellt werden. Für die Berechnung des zu erstattenden Betrages gilt folgendes
1. Die Kapitalerträge sind ohne jeden Abzug anzusetzen.
2. Die Anrechnung ist betraglich insoweit ausgeschlossen, als der Steuerpflichtige den Anspruch auf einen Alleinverdienerabsetzbetrag oder einen Kinderabsetzbetrag vermittelt. Der Kinderabsetzbetrag ist dabei mit 350 S monatlich anzusetzen.
(5) Bei der Erstattung der für 1993 einbehaltenen Kapitalertragsteuer ist der für 1994 geltende Einkommensteuertarif anzuwenden."
13. § 98 Z 5 lautet
„5. Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27, wenn
a) es sich dabei um Kapitalerträge gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 und 2 handelt und Kapitalertragsteuer abzuziehen war oder
b) das Kapitalvermögen durch inländischen Grundbesitz, durch inländische Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über Grundstücke unterliegen, oder durch Schiffe, die in ein inländisches oder ausländisches Schiffsregister eingetragen sind, unmittelbar oder mittelbar gesichert ist, es sei denn, es handelt sich um Forderungswertpapiere gemäß § 93 Abs. 3. Von der beschränkten Steuerpflicht sind Zinsen aus Forderungen, die in ein öffentliches Schuldbuch eingetragen sind, ausgenommen."
14. § 108 Abs. 11 entfällt.
15. § 112 Z 7 lautet
„7. § 27 Abs. 5 für Wertpapiere, die vor dem 1. Jänner 1989 erworben worden sind, hinsichtlich der Veranlagung für die Jahre 1989 bis 1992. Im Rahmen der Kapitalertragsteuer gilt jedoch § 123"
16. a) Die Z 1 bis 6, 12 und 13 sind anzuwenden, wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1993, wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1992 enden. In Z 12 ist der letzte Satz des § 97 Abs. 1 und 2 jeweils nur im Falle von Besicherungen anzuwenden, die nach dem
30. September 1992 erfolgt sind.
b) Hinsichtlich von Kapitalerträgen gemäß § 93 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 gilt § 123 für Zeiträume bis
31. Dezember 1992. Die Kapitalertragsteuer ist gemäß den Z 7 bis 13 von Kapitalerträgen im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 3 einzubehalten, die auf Zeiträume nach dem 31. Dezember 1992 entfallen. Dies gilt auch für Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 3, deren Fälligkeit nicht jedes Jahr eintritt. Abweichend von § 95 beträgt der Steuersatz für Kapitalerträge gemäß § 93 Abs. 3, die bis 31. Dezember- 1993 fällig werden, bei Fälligkeit im
1. Kalendervierteljahr 1993 ............... 13%
2. Kalendervierteljahr 1993 ............... 16%
3. Kalendervierteljahr 1993 ............... 19%
4. Kalendervierteljahr 1993 ............... 22%
17. Für Forderungswertpapiere, die dem Steuerpflichtigen bereits vor dem 30. Juni 1993 zuzurechnen sind, kann ein Auftrag im Sinne der Z 12 bis zum 30. Juni 1993 erteilt werden. Für Anteilscheine an einem Kapitalanlagefonds ist an Stelle des 30. Juni 1993 jeweils der 31. März 1994 maßgeblich.
Artikel II Bewertungsgesetz 1955
Das Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1992, wird wie folgt geändert
1. Die gemäß § 20 des Bewertungsgesetzes 1955 in Verbindung mit Art. IV Z 3 des Abgabenänderungsgesetzes 1991, BGBl. Nr. 695/1991, zum 1. Jänner 1993 vorgesehene Hauptfeststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten des Betriebsvermögens ist zum 1. Jänner 1994 durchzuführen.
2. Im § 69 Abs. 1 Z 1 wird folgende lit. d angefügt
,,d) Wirtschaftsgüter im Sinne der lit. a bis c gehören nicht zum sonstigen Vermögen, soweit deren Erträge der Steuerabgeltung
gemäß § 97 des Einkommensteuergesetzes 1988 unterliegen;"
3. § 77 Abs. 2 lautet
„(2) Nicht abzugsfähig sind Schulden und Lasten, soweit sie mit einem gewerblichen Betrieb in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen oder in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern stehen, die nicht zum Vermögen im Sinne dieses Gesetzes gehören. Es sind auch Schulden und Lasten nicht abzugsfähig, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern stehen, die gemäß § 69 Abs. 1 lit. d nicht zum sonstigen Vermögen gehören."
4. Die Z 2 und 3 sind auf Veranlagungszeitpunkte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1992 liegen.
Artikel III Vermögensteuergesetz
Das Vermögensteuergesetz 1954, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 448/1992, wird wie folgt geändert
1. § 5 Abs. 1 Z 3 lautet
„3. 150 000 Schilling für jedes minderjährige Kind, wenn die Kinder zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören oder überwiegend auf seine Kosten unterhalten und erzogen werden. Der Freibetrag wird auf Antrag für volljährige Kinder gewährt, die überwiegend auf Kosten des Steuerpflichtigen unterhalten und für einen Beruf ausgebildet werden und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn für diese Kinder im Veranlagungszeitpunkt Anspruch auf die Gewährung von Familienbeihilfe auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung besteht. § 11 Abs. 3 gilt entsprechend."
2. Der mit 1. Jänner 1989 begonnene und gemäß § 12 des Vermögensteuergesetzes 1954 mit drei Jahren bestimmte Hauptveranlagungszeitraum der Vermögensteuer wird auf fünf Jahre erstreckt.
3. Die nächste Hauptveranlagung der Vermögensteuer ist zum 1. Jänner 1994 durchzuführen.
4. Liegen die Voraussetzungen für eine Neuveranlagung der Vermögensteuer zum 1. Jänner 1993 nach den Bestimmungen des § 13 Abs. 1 des Vermögensteuergesetzes 1954, BGBl. Nr. 192/ 1954, nicht vor, so ist zur Durchführung des Artikels II Z 2 und 3 auf Antrag eine Neuveranlagung durchzuführen, wobei § 13 Abs. 1 Z 1 des Vermögensteuergesetzes 1954, nicht zur Anwendung gelangt.
5. Der Antrag gemäß Z 4 kann bis 30. Juni 1994 oder bis zum Ablauf eines Monates, seitdem die bisherige Veranlagung rechtskräftig geworden ist, gestellt werden.
6. Die Z 1 ist auf Veranlagungszeitpunkte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1992 liegen.
Artikel IV Pensionskassengesetz
Das Pensionskassengesetz, BGBl. Nr. 281/1990, in der Fassung des BGBl. Nr. 695/1991, wird wie folgt geändert
Im Abschnitt VIII Artikel II Z 3 und 5 werden die Jahreszahlen von „1992" auf „1993" geändert.
Artikel V Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955
Das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 656/1989, wird wie folgt geändert
1. Im § 15 Abs. 1 Z 16 tritt an die Stelle des Punktes ein Strichpunkt; als Z 17 wird angefügt
„17. Erwerbe von Todes wegen von Kapitalvermögen, soweit dessen Erträge im Zeitpunkt des Todes des Erblassers der Steuerabgeltung gemäß § 97 des Einkommensteuergesetzes 1988 unterliegen."
2. Z 1 ist auf Erwerbe von Todes wegen nach Personen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1992 verstorben sind.
Artikel VI Sonderabgabe von Banken
Das Bundesgesetz, mit dem eine Sonderabgabe von Banken erhoben wird, BGBl. Nr. 553/1980, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1991, wird wie folgt geändert
Im § 7 Abs. 1 tritt an die Stelle der Jahreszahl „1992" die Jahreszahl „1993".
Artikel VII Sonderabgabe von Erdöl
Das Bundesgesetz, mit dem eine Sonderabgabe von Erdöl erhoben wird, BGBl. Nr. 554/1980, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1991, wird wie folgt geändert
Im § 8 Abs. 1 tritt an die Stelle der Jahreszahl „1993" die Jahreszahl „1994".
Artikel VIII Bundesabgabenordnung
Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/ 1961, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 449/1992, und die Kundmachung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 648/1992, wird wie folgt geändert
1. § 67 lautet
„§ 67. Für die Erhebung der Versicherungssteuer und der Feuerschutzsteuer ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich sich der Ort der Geschäftsleitung, des Sitzes (Wohnsitzes) oder der wirtschaftlich bedeutendsten inländischen Betriebsstätte des Versicherers oder seines zur Entgegennahme des Versicherungsentgeltes Bevollmächtigten befindet."
2. § 209 a Abs. 2 lautet
„(2) Hängt eine Abgabenfestsetzung unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung oder eines in Abgabenvorschriften vorgesehenen Antrages (§ 85) ab, so steht der Abgabenfestsetzung der Eintritt der Verjährung nicht entgegen, wenn die Berufung oder der Antrag vor diesem Zeitpunkt oder vor Ablauf der Frist des § 304 eingebracht wurde."
3. § 271 Abs. 1 lautet
„(1) (Verfassungsbestimmung). Die Mitglieder der Berufungssenate sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden."
4. § 304 lautet
„§ 304. Nach Eintritt der Verjährung ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausgeschlossen, sofern ihr nicht ein vor diesem Zeitpunkt oder vor Ablauf einer Frist von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches (§ 4) eingebrachter Antrag gemäß § 303 Abs. 1 zugrunde liegt."
Artikel IX Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz
Das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 449/1992, wird wie folgt geändert
1. Im § 7 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt
„Befindet sich weder die Geschäftsleitung noch der Sitz (Wohnsitz) noch eine Betriebsstätte des Versicherers oder seines zur Entgegennahme des Versicherungsentgeltes Bevollmächtigten im Inland, so obliegt die Erhebung der Versicherungssteuer und der Feuerschutzsteuer für den Bereich des gesamten Bundesgebietes dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien."
2. § 9 lautet
„§ 9. Dem Finanzamt Feldkirch obliegt unbeschadet des § 7 Abs. 1 letzter Satz neben seinem allgemeinen Aufgabenkreis für den Bereich des Landes Vorarlberg die Erhebung der Stempel- und Rechtsgebühren, ausgenommen die Gebühr für handelsstatistische Anmeldungen, wenn diese nicht in Stempelmarken zu entrichten ist, der Kapitalverkehrsteuern, der Erbschafts- und Schenkungssteuer, der Grunderwerbsteuer, der Versicherungssteuer, der Feuerschutzsteuer und der Spielbankabgabe."
3. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt
„§ 17 a. § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 12/1993 tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen WirtschaftsraumDie Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. für nach diesem Zeitpunkt entstehende Abgabenansprüche in Kraft."